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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Baubeschreibung Bauvorhaben
Am Querkamp, südlich der Brüder-Grimm-Schule, soll ein Quartierszentrum für Jugendliche, Kinder und ihre Familien in Holzbauweise realisiert werden. Es umfasst eine Nutzungsmischung aus Gemeinschafts-, Gruppen- und Mehrzweckräumen sowie Büros für die Betreibenden.
Kennwerte des Gebäudes:
Grundstücksgröße: 2.543 m²
Nutzungsfläche 1-7: 1.350 m²
BGF (R+S): 2.240 m²
BRI (R+S): 10.270 m³
Baunull = +18,60 üNHN (OKFF EG)
EG - OG - DG
1.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung:
Das Quartierszentrum soll auf dem Flutstück 1833 auf einem ca. 2.550 m² großen Grundstück im Hamburger Stadtteil Horn entstehen. An das Grundstück grenzt im Westen die öffentliche Straße "Querkamp", im Norden an die Brüder-Grimm-Schule sowie im Osten und Süden an eine Kleingartenanlage bzw. die öffentliche Grünachse Horner Geest.
Die Zufahrt erfolgt über die öffentliche Straße Querkamp. Alle öffentlichen Straßen, Gehwege sowie Parkräume sind freizuhalten.
1.1.2 Besondere Belastungen
Besondere Belastungen aus Immission sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen liegen nicht vor.
1.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage
Das geplante Gebäude umfasst zwei Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss mit Technik-/ Lagerbereich und ist nicht unterkellert. Die Höhe im Sinne des §2 Abs. 3 HBauO beträgt ca. 4,32 m. Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen, es handelt sich um einen Sonderbau.
Die thermische Gebäudehülle erstreckt sich über eine Länge von ca. 53,50 m und einer Breite von ca. 17,25 m. Ein umlaufender Laubengang dient als Rettungsweg. Die OKFF Erdgeschoss liegt bei +18,60 üNHN. Die Traufhöhe des Satteldachs mit einer Dachneigung von 16° liegt am Schnittpunkt Außenkante Laubengang zu Dachhaut bei +26,15 üNHN, die Firsthöhe bei +29,125 üNHN. Der Dachüberstand zum Laubengang beträgt umlaufend 45 cm.
Das Gebäude wurde in Holbauskelettbauweise mit massivem Treppenhaus- und Sanitärkern geplant. Das Tragskelett besteht aus BSH-Stützen und Bindern, auf denen eine Brettstapeldecke aufliegt. Beim Dachtragwerk handelt es sich um ein Pfettendach mit Aufdachdämmung und extensiver Begrünung sowie PV-Anlage.
Die Außenwände bestehen aus nichttragenden Holztafelelementen; die nichttragenden Innenwände werden in Leichtbauweise erstellt.
Der massive Kern besteht überwiegend aus KS-Mauerwerk mit Stahlbeton-Decken, Stützen und Ringankern. Es wird eine Flachgründung mit Streifen- und Punktfundamenten vorgesehen.
Der notwendige Bodenaustausch aufgrund nicht ausreichender Tragfähigkeit bis zu einer Tiefe von etwa +17,30 mNHN definiert die Unterkante der Baugrube.
1.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen:
Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zwingend einzuhalten. Die Zutritts- und Zufahrtskontrolle ist Leistung des AN, ihm obliegt die Organisation, Kontrolle und Dokumentation. Die Baustelle darf nur zum direkten Be- und Entladen angefahren werden. Lieferfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Entladevorgangs zu entfernen.
Parkplätze
Für Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer stehen auf dem Gelände und im Baustellenbereich keine Parkplätze zur Verfügung.
Zufahrt der Baustelle
Die Zufahrt/ der Transport von Materialien kann wie im Baustelleneinrichtungsplan vorgesehen über die Straße "Querkamp" erfolgen.
Aufgrund eines großen, zu erhaltenden Baumbestands im vorderen Bereich des Baugrundstücks, ist die Baustelleneinrichtungsfläche sehr eingeschränkt. Ein Teil des nördlich anschließenden Schulparkplatzes kann mit kleinen LKWs befahren werden. Parallel zur Straße auf dem Baugrundstück wird eine temporäre Haltebucht erstellt, die zum Be- und Entladen mit einem Kran genutzt werden kann. Während des Be- und Entladens auf der Haltebucht ist ein Sicherungsposten auf dem Gehweg notwendig.
Die Anlieferung zwischen 7:00 und 8:00 Uhr wird zum Schutz von Schülern in Absprache mit der Polizei voraussichtlich nicht oder nur eingeschränkt möglich sein.
1.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zu- und Ausgänge betreten werden. Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten, auch durch den Nutzer dürfen nicht durchgeführt werden.
Auf dem Baustellengelände gilt §1 StVO.
Es sind keine Warte-/ Standzeiten von LKWs auf dem Querkamp zulässig. Der Gehweg für Fußgänger muss jederzeit in einer Breite von 1,30m nutzbar sein
1.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit der Transporteinrichtungen und Transportwege:
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung mindestens eine Woche vor der Lieferung abzustimmen.
Wegen der beengten Grundstückslage stehen keine größeren Lagerflächen zur Verfügung.
Der Bereich vor der Baugrubenböschung und dem Baugrubenverbau darf nicht als Lagerfläche und/oder Transportweg genutzt werden.
1.1.7 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen:
Die Baustelle wird gemäß den beiliegenden Baustelleneinrichtungsplänen erschlossen.
Die Baustelleneinrichtungsfläche wird dem AN durch die örtliche Bauleitung zugewiesen. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen für die eigene BE des AN besteht grundsätzlich nicht. Die zugewiesenen Flächen können unter Umständen gewechselt werden. Hierzu muss vom AN innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung der Bedarf an Containeraufstellflächen (u. a. Größe, Anzahl) der Objektüberwachung schriftlich übermittelt werden. Eine Vergütung für das Versetzen der BE ist einzukalkulieren.
Über die beabsichtigte Einrichtung und Organisation der Baustelle hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan auf der Grundlage des BE-Planes des Architekten aufzustellen und der Bauleitung des AG zur Genehmigung vorzulegen. Sämtliche Baustelleneinrichtungsmaßnahmen des AN müssen die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einhalten.
Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar nach Abschluss einzelner Leistungen des ANs auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Genehmigungen bzw. das Befolgen behördlicher oder behördenähnlicher Auflagen, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig werden, müssen vom AN eingeholt werden, z. B. die Nutzung öffentlichen Grundes für (Mobil-) Kräne, Betonpumpen, Stand- und Abladeflächen etc.
In den im Baustelleneinrichtungsplan angegebenen Baustellencontainern für die Bauleitung werden zwei Pausencontainer und ein WC-Container für die AN bauseits bereitgestellt.
1.1.8 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen:
Die Baugrundverhältnisse des Bodens sind in dem vorliegendem Baugrundgutachten des beauftragten Ingenieurbüros dokumentiert und liegt den Gewerken, Baustellenlogistik, Außenanlagen, Rohbauarbeiten bei. Jeder AN kann jedoch das vorliegende Baugrundgutachten anfordern.
1.1.9 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern, Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern:
Die Baugrundverhältnisse in Bezug auf die Grundwasserhaltung sind in dem vorliegenden Bericht zur Grundwasserhaltung des beauftragten Ingenieurbüros dokumentiert und liegt dem Leistungsverzeichnis Baustelleneinrichtung bei.
1.1.10 Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
Das "Merkblatt zur Staubminderung auf Großbaustellen" ist vom AN zu beachten und die vorgegebenen Maßnahmen umzusetzen.
Alle zu verwendeten Holzprodukte müssen nachweislich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung kommen.
1.1.11 Entsorgung:
Die Reststoffe sind sortenrein zu entsorgen (d.h. z.B. Kunststoffe und Holz etc.).
Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Reste und Abfälle, arbeitstäglich zu beseitigen und sortenrein zu entsorgen.
1.1.12 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen:
Die Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm, Staub und dem eigentlichen Baubetrieb ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Das Immissionsschutzgesetz ist anzuwenden. Die hier enthaltenen Forderungen sind im Angebot zu berücksichtigen und werden nicht
gesondert vergütet.
Für den Betrieb der Baustelle gelten folgende Anforderungen, die einzuhalten sind:
(a) Lärmschutz: im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist festgelegt, dass jede Baustelle so geplant, eingerichtet und betrieben wird, dass Geräusche, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, wirksam verhindert werden.
Hierzu sind vorkehrende Maßnahmen zu treffen, die das Ausbreiten von unvermeidbaren Geräuschen von Baustellen auf ein Mindestmaß reduzieren. Die gesetzlichen Vorschriften sind vom AN selbstständig umzusetzen. Sämtliche eingesetzten Baugeräte und Baumaschinen müssen entsprechend dem Stand der Technik schallgedämmt gebaut sein und lärmdämpfend betrieben werden.
(b) Staubarme Baustelle: ein wichtiger Anteil zum Schutz von Beschäftigten auf der Baustelle und zum Schutz der unmittelbaren Umgebung ist die Vermeidung von Staub. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Baugrundstücks sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Staub mit dem SiGeKo einvernehmlich zu klären und vom AN umzusetzen.
Der SiGeKo wird im Rahmen seiner Tätigkeit dies überwachen und protokollieren.
Folgende Maßnahmen sind mindestens einzuhalten: Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen.
Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet und geprüft sein.
(c) Abfallarme Baustelle: die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes müssen erfüllt werden. Darüber hinaus sind die am Bauprozess Beteiligten des AN bezüglich der Abfallvermeidung gezielt zu schulen. Die Bauleitung des AN kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Benutzung der Sammelstellen. Die Baustoffe sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefahrstoffhaltige Abfälle zu trennen.
Hierfür sind Dokumentationsunterlagen, die die Durchführung von sachgerechten Maßnahmen nachprüfbar darlegen, erforderlich und vom AN vorzulegen. Ebenso sind die Entsorgungsnachweise vom AN vorzulegen.
(d) Umweltschutz auf der Baustelle: Es muss sichergestellt werden, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird.
Die Ausschreibungs- und Angebotsunterlage berücksichtigen den Bodenschutz ausdrücklich. Es wird somit sichergestellt, dass kein umweltgefährdender Stoff (mit den R-Sätzen R50 - R59) oder Stoffe, welche mit dem Gefahrensymbol "umweltgefährlich" gekennzeichnet sind, in Kontakt mit der Umwelt kommt. Die Bauleitung des AN hat für den Bodenschutz während der Bauphase zu sorgen und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Über den Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus wird der Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen geschützt. Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichsten Bodenschichten.
1.1.13 Schutz Art und Umfang zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle:
Bäume sind gemäß Vorgabe der Außenanlagenplanung zu erhalten und während der gesamten Baudurchführung zu schützen. Die Schutzmaßnahmen sind durch das Gewerk Baustelleneinrichtung vorzunehmen und zu unterhalten. Es ist von allen Baubeteiligten darauf zu achten, dass im Bereich der Bäume keine Lasten abgestellt und der Wurzelbereich der Bäume nicht befahren werden.
1.1.14 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und ggf. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden:
Auf dem Grundstück besteht ein Kampfmittelverdacht.
Als bauseitige Vorabmaßnahme wurde das Grundstück durch eine Firma für Kampfmittelbeseitigung untersucht und ggf. von Kampfmitteln befreit. Die Untersuchung konnte nicht auf dem gesamten Baugrundstück erfolgen. Auf dem Flurstück 1833 konnte die Fläche, in der parallel am Querkamp eine Fernwärmeleitung verläuft, nicht kampfmitteltechnisch untersucht werden. Nicht untersucht ist zusätzlich die Fläche des Flurstückes 1415.
1.1.15 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer:
Keine
1.1.16 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten:
Rodung und erforderliche Baumfällarbeiten werden durch einen Rahmenvertragspartner der Sprinkenhof GmbH vor Beginn der Baustelleneinrichtung ausgeführt.
1.1.17 Baufeld:
Die vom AN genutzten Baustellenflächen, Zufahrtsstraßen und Arbeitsbereiche sind ständig sauber zu halten. Alle aus den Leistungen des AN herrührenden Schutt-, Abfall und Verpackungsmaterialien sind jeweils arbeitstäglich zu sammeln, sortieren und kurzfristig abzufahren.
Das Verbrennen von Abfällen, sowie das Grillen sind auf der Baustelle nicht zulässig.
Vorbeugender Brandschutz und Fluchtwege:
Bei Arbeiten mit funkensprühenden Arbeitsgeräten, ist für den vorbeugenden Brandschutz besondere Aufmerksamkeit gefordert. Im Arbeitsbereich sind in ausreichender Stückzahl Feuer-Löschgeräte vorzuhalten. Alle ausgewiesenen Fluchtwege innerhalb und außerhalb des Gebäudes sind grundsätzlich freizuhalten!
Absichern der Lager- und Arbeitsplätze:
Die absichernden Maßnahmen für die Arbeitsplätze und Lagerplätze sind entsprechend den neuesten gültigen Unfallverhütungsvorschriften vorzusehen.
Die ausführende Firma hat ständig dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallverhütungsvorschriften in allen Bereichen eingehalten sind und berücksichtigt werden.
Die ausführende Firma übernimmt die Verantwortung, für die Sicherheit der Baustelle, gemäß den Bestimmungen der geltenden Landesbauordnung neuester Fassung.
Gefährdungsbeurteilung des AN:
Gewerkebezogene Gefährdungsanalysen (gem. Arbeitsschutzgesetz § 5 und §6) sind vom AN, vor Beginn der Arbeiten, zu erstellen, dem SIGEKO vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten.
Schutz bestehender Anlagen:
Mit der Übernahme der Baustelle übernimmt der Auftragnehmer vorhandene Anlagen, wie Be- und Entwässerungsanlagen, Kabel, Staubschutz, Wände, Böden, Decken etc. und ist für die Sicherung der vorhandenen Anlagen bis zur Fertigstellung seiner Arbeiten verantwortlich.
Absturz:
Bei allen eigenen Arbeitsplätzen bei denen Absturzgefahr besteht, hat der AN eigenverantwortlich für die Sicherheit der eigenen Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen zu sorgen.
Herabfallende Gegenstände:
Der AN hat durch Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Erbringung der eigenen Leistung andere Personen nicht durch herabfallende Gegenstände in Gefahr gebracht werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die Gefahrenbereiche durch Gerüst, Zäune oder Absperrungen zu sichern.
Lastentransporte:
Der AN hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den Normen und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Die Bedienung der Hebezeuge darf nur von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden. Die zulässigen Belastungen der Hebezeuge sind einzuhalten. Über die Örtlichkeiten, die Zuwegungen und mögliche Aufstellplätze für Hebezeuge hat sich der AN vor Angebotsabgabe zu informieren.
Gefahrstoffe:
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Vorschriften zur Kennzeichnung, Lagerung, Umgang, etc. zu beachten und einzuhalten.
Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoff Betriebsanweisungen etc. müssen beim AN und auch auf der Baustelle vorhanden sein. Die Sicherheitsbestimmungen bei der Verarbeitung und Lagerung sind zu beachten.
Brand-/Explosionsgefährdung:
Der AN hat für die eigenen Leistungen geeignete Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen vorzusehen. Leicht- oder selbstentzündliche Baustoffe dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich sind. Es dürfen nur Flüssiggasflaschen für den Tagesverbrauch gelagert werden.
Die Regeln des Flaschentransports und der Lagerung auf der Baustelle sind zu beachten.
Der Umgang mit Gefahrstoffen ist der Bauleitung bzw. der Fachbauleitung des AG anzuzeigen. Generell sind Schweißarbeiten mit Brand-/ Explosionsgefahr vom AN der Bauleitung bzw. der Fachbauleitung des AG anzuzeigen bzw. anzumelden, ggf. wird von diesen eine "Schweißerlaubnis"
ausgestellt.
Rauch - und Alkoholverbot:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für seine Mitarbeiter ein Rauch- und Alkoholverbot am Arbeitsplatz zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen.
Das Alkoholverbot gilt darüber hinaus auf dem gesamten Baugrundstück.
Die Baustellenverordnung des AG ist zu beachten.
1.1.18 Baustellenbesichtigung:
Es wird den Bietern empfohlen die Baustelle und das Umfeld vor Angebotsabgabe zu besichtigen.
1.2. Angaben zur Ausführung
1.2.1 vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen:
Allgemein
Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten parallel mit Arbeiten anderer Gewerke, ausgeführt werden. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht.
1.3. Ausführungsunterlagen:
1.3.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:
Es gilt (1) "Ausführungsunterlagen" der Objektbezogenen Vertragsbedingungen Neubau "Quartierszentrum Horner Aufschwung".
1.4 Technische Spezifikationen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen oder internationale Normen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1. Baubeschreibung
2. Technische Vorbemerkungen Lage von Leitungen, Kabeln und dgl.
Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Anlagenbetreiber bzw. bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten.
Die Angaben der Träger bzw. des Auftraggebers sind vor Ort zu überprüfen.
Der Verlauf der vorhandenen Einrichtungen ist von Knickpunkt zu Knickpunkt mit mindestens 1,5 m langen farbig (z. B. Schwarz-Gelb) markierten Stangen für die gesamte Bauzeit zu markieren.
Software für Mängelmanagement
Nach Vorgabe der örtlichen Objektüberwachung wird für das Mängelmanagement für dieses Bauvorhaben eine entsprechende Software (Beispiel: PlanRadar (https://www.planradar.com/de/)) eingesetzt.
Der AN hat das System für dieses Bauvorhaben zu nutzen und Mängel darüber freizumelden.
Die Nutzung ist für den AN kostenlos. Der AN erhält nach Auftragserteilung per Mail einen Link mit einer Einladung zur kostenlosen Nutzung. Nach Bestätigung des Links kann die Software verwendet werden.
Ende der Technischen Vorbemerkungen
2. Technische Vorbemerkungen
3. Planunterlagen / Planaustausch / Abrechnungseinheiten Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen:
h = Stunde,
d = Tag,
Wo = Woche,
Mt = Monat,
J = Jahr,
cm = Zentimeter,
cm2 = Quadratzentimeter,
m = Meter,
m2 = Quadratmeter,
m3 = Kubikmeter,
| = Liter,
St = Stück,
kg = Kilogramm,
t = Tonne,
mMt = Meter x Monat,
m2Mt = Quadratmeter x Monat,
m3Mt = Kubikmeter x Monat,
StMt = Stück x Monat.
3. Planunterlagen / Planaustausch / Abrechnungseinheiten
4. Baustelleneinrichtung des AN 4.1 Allgemein
Der AN Konstruktiver Holzbau /Stahlbau hat für seine Mitarbeiterunterkünfte, Materialien, Geräte, Besprechungen, etc. eigene Container und alle erforderlichen Hubgeräte zu liefern und entsprechend (vertragliche Ausführungszeit), vorzuhalten. Die Kosten für die eigene Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Mindestens 2 Kalenderwochen vor Einrichten der Baustelle ist vom AN ein Baustelleneinrichtungsplan der eigenen Leistung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen und mit dem SIGEKO des Auftraggebers und dem Sicherheitsbeauftragten des Auftragnehmers abzustimmen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden.
Dem vorliegenden Baustelleneinrichtungsplan sind im Wesentlichen folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage von Lagerplätzen
- Anzahl und Lage von Büro-/ Besprechungscontainern
- Wege für Fahrverkehr
- Angaben zu zwingend freizuhaltenden Flächen
(Notausstiege Versorgungskanäle, Revisionsschächte)
- Baumschutz - und Baumkronenbereiche
- Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen in Verantwortung des AN
(Strom, Wasser für die Baustelle)
- Entsorgungseinrichtungen, Lage Hydranten
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltende Flächen und dergleichen sind im bauseitig erstellten Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszwecks angelegt.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Erdbauarbeiten bis zum Ende der Gesamtbaumaßnahme, zu schützen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Das Aufstellen der Baustelleneinrichtung, die Zufahrt in das Baufeld und der erforderliche An- und Abtransport kann nur über die im Baustelleneinrichtungsplan angegebenen Bereiche erfolgen.
Der Bauzaun wird durch den AN gestellt und dient als Schutz der Baustelle und zur Absicherung vor Zutritt unbefugter Personen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
4.2 Sicherung Baustelleneinrichtung
Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der öffenbaren Teile der bauseitig gestellten Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber, in den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang.
4.3 Besondere Angaben zur Baustelle
Die Benutzung von Räumen innerhalb des Gebäudes als Unterkunft oder Baustofflager ist untersagt.
4.4 Hinweis eigene Container
Es stehen auf dem Grundstück nur sehr begrenzte Flächen zur Verfügung, auf denen nach Abstimmung mit der Objektüberwachung vom AN eigene Firmencontainer aufgestellt und vorgehalten werden können.
Firmencontainer können begrenzt auf dem Baugrundstück auf einer kleinen Freifläche längs der Straße aufgestellt werden.
4. Baustelleneinrichtung des AN
5. Anlagen zum LV, Pläne, Details, Planungen Architekt u. Statiker Vertragsunterlagen,Planunterlagen, Details und Sonstiges
In den Anlagen sind die Vertragsunterlagen, LV und wesentlichen Planunterlagen für die Kalkulation des AN abgelegt, bezogen auf die einzelnen LV Positionen.
5. Anlagen zum LV, Pläne, Details, Planungen Architekt u. Statiker
6. BNB-Zertifizierung BNB-Hinweise und Anforderungen
Das Gebäude soll sinngemäß nach den Anforderungen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) nach dem Nutzungsprofil "Unterrichtsgebäude" in der BNB Version Neubau 2017 zertifiziert werden.
Leistungsbestandteil des AN ist die bauliche Umsetzung der Anforderungen gemäß BNB-Pflichtenheft sowie die Zusammenstellung und Beibringung aller darin geforderten Unterlagen und Nachweise.
Zum Schutz der Umwelt und der Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität dürfen nur emissi-onsarme und gesundheitsverträgliche Baustoffe und -produkte verwendet werden. Daher sind die Materialanforderungen des BNB der Qualitätsstufe 4 (siehe Anhang 1) verbindlich einzuhalten.
Sollen Produkte zum Einsatz kommen, die von den in der vorliegenden Ausschreibung genannten Produkten abweichen, ist die Gleichwertigkeit durch den AN nachzuweisen. Die Verwendung bedarf einer Freigabe durch den zuständigen BNB Auditor und dem AG vor Bestellung der Produkte. Alterna-tiven zu den Ausführungsvorgaben sind möglich, wenn diese keine negativen Auswirkungen auf die BNB-Bewertung und das übrige Bau-Soll haben.
Nachfolgende Anforderungen und Hinweise zum nachhaltigen Bauen sind Vertragsbestandteil und sind ohne gesonderte Aufforderung nachzuweisen.
Aufwendungen, die zur Erfüllung der BNB-Anforderungen notwendig sind, werden nicht separat vergü-tet.
Grundbedingung zur Vergabe: Erfüllung der BNB-Anforderungen
Ein zentraler Aspekt für die Auswahl der Baustoffe und -produkte ist ihre Eignung für die Zertifizierun-gen des Gebäudes nach den entsprechenden Kriterien des BNB (siehe u. a. Anhang 1). Der Einbau zertifizierungsrelevanter Baustoffe und Bauprodukte darf ausschließlich nach schriftlicher Freigabe durch den zuständigen BNB Auditor sowie die Bau- und Projektleitung erfolgen. Die geforderten Un-terlagen sind vollumfänglich spätestens zwei Wochen nach Beauftragung unaufgefordert der Bau- und Projektleitung zu übergeben.
Im Rahmen der BNB-Zertifizierung wird eine detaillierte Dokumentation der Bestandteile und Inhaltstof-fe der angebotenen Produkte gefordert. Berücksichtigt werden derzeit u. a. nachfolgende Stoffgrup-pen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):
" Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel
" Schwermetalle
" Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen
" Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG)
" Organische Lösemittel und Weichmacher
" Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)):
- krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR)
- persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT)
- sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB)
- ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren)
Grundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile eingesetzt werden, deren Einbau und Verwendung nach dem neuesten Stand der Technik nicht als gesundheits- und/oder umweltgefähr-dend einzustufen sind. Das heißt es dürfen auch keine Baustoffe verwendet werden, bei denen eine unzulässige chemische oder biologische Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgen könnte.
Darüber hinaus sind die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu erfüllen
BNB-Nachweisunterlagen und Dokumente zu Baumaterialien und Bauteilen
Der AN muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst geringen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen.
Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren durch eine BNB-konforme
" Verwendung SVHC-freier Produkte
" Verwendung lösemittelfreier Farben, Beschichtungen, Kleber, Primer bei den Gewerken des Innenausbaus
" Verwendung lösemittelarmer Beschichtungssysteme auf PU-, Epoxidharz- oder Bitumenbasis
" Verwendung schwermetallfreier Lacke
" Verwendung von Kunstschaumdämm- und -dichtstoffen, die nur mit HFCKW-/FCKW-freien Treibmitteln geschäumt sind und die HCBD-frei sind
Im Anhang 1 sind alle Anforderungen der einzuhaltenden BNB-Qualitätsstufe 4 beschrieben.
Falls der Bieter für einzelne Produkte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann, empfehlen wir:
" für diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblät-ter als prüffähige Nachweise vorzulegen und
" sich vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards mithilfe einer rechtsverbindlichen und unterzeichneten Herstellererklärung bestätigen zu lassen bzw.
" sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (besonders schadstoff-, emissions- und ge- ruchsarm und niedrige/-ste GISCODE-Klasse) empfehlen zu lassen.
Nach Auftragserteilung muss eine Dokumentation der geplanten Produkte vorgelegt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Einreichungsfrist für Dokumente
Die Dokumente (Produktdatenblätter, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Umweltpro-duktdeklarationen (EPDs), Herstellererklärungen, Zulassungen und sonstige Nachweise) für alle einge-setzten Baustoffe sind elektronisch im PDF-Format zuzusenden und spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung vorzulegen, um eine rechtzeitige Produktfreigabe für die Bestellung und den Einbau zu ermöglichen. Auf Anforderung muss eine Nachreichung fehlender Dokumente und/oder Informatio-nen spätestens innerhalb von drei Kalendertagen erfolgen.
Art der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte
Aus den Produktinformationen müssen alle benötigten gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Angaben zum Produkt und allen seinen Inhaltsstoffen sowie die Einhaltung der für das Produkt zutref-fenden BNB-Vorgaben gemäß Anhang 1 ersichtlich sein. Ist dies nicht ersichtlich, muss die Einhal-tung der Vorgaben anhand einer rechtsverbindlichen Herstellererklärung nachgewiesen werden. Her-stellererklärungen werden nur anerkannt, wenn diese mit dem Firmenlayout und mit der Unterschrift des Herstellers bzw. seines zuständigen Fachvertreters vorgelegt werden.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsbescheinigungen, Prüfnachweisen (z. B. CE-Kennzeichnung) sind, falls zutreffend, als aktuelle Versionen zwingend vorzulegen:
" technische Merkblätter und/oder Produktdatenblätter
" Sicherheitsdatenblätter
" ggf. Nachhaltigkeitsdatenblätter
" Umwelt-Produktdeklarationen (EPD)
" ggf. rechtsverbindliche Herstellererklärungen
" Daten und Informationen gemäß REACH-Verfahren (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)
" SVHC-Informationen
" Zulassungs- und Prüfzertifikate
" CMR-Stoff-Informationen (CMR = Cancerogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch)
" Verarbeitungshinweise und -informationen
" Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegehinweise zu den Produkten
Prüfung und Freigabe der Baustoffe und -produkte vor Einbau
Nach Auftragserteilung und vor Einbau müssen die o. g. Dokumente und der Nachweis der Einhaltung der BNB-Anforderungen gemäß Qualitätsstufe 4 unter Angabe des Bauprojekts per E-Mail im PDF-Format zur Produktprüfung und -freigabe an den Auditor gesendet werden.
Liegen alle erforderlichen Dokumente vor, erfolgt die Prüfung und ggf. Freigabe des jeweiligen Pro-dukts innerhalb von maximal zehn Werktagen. Der Einbau darf erst nach erfolgter Freigabe erfolgen.
Weitere Hinweise zu BNB-relevanten Bauteilen
Alle angebotenen Produkte müssen den im Anhang 1 beschriebenen Anforderungen der BNB-Qualitätsstufe 4 entsprechen.
Anforderungen an werkseitig beschichtete Bauteile
Die werkseitigen Beschichtungen der Bauteile dürfen keine Schwermetalle enthalten. Außerdem sind die Anforderungen im Hinblick auf den Lösemittelgehalt (VOC) zu beachten (siehe Anhang 1). Alterna-tiv muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass im Beschichtungsbetrieb die Anforderungen der 31. BImSchV eingehalten werden. Bauseitige Beschichtungen sind gesondert zu bewerten. Falls der AN die Einhaltung der Anforderungen für einzelne Produkte nicht nachweisen kann, muss er vom Herstel-ler eine rechtsverbindliche Herstellererklärung einholen (nur gültig im PDF-Format mit Briefkopf und Unterschrift) oder sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen lassen.
Kältemittel
In den technischen Anlagen ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017, Tab. 4 sowie als zukunftssicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017, Tab. 3 zulässig.
Emissionsverhalten
Die angebotenen Produkte des Innenausbaus müssen anwendungs- und produktbezogen unterschied-liche Normen und Grenzwerte für das Emissionsverhalten von VOC und SVOC einhalten (z. B. GIS-Codes, EMICODE EC1/EC1 PLUS). Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen kann auch anhand gleichwertiger Herstellererklärungen (s. o.) nachgewiesen werden.
Im Auswahl-, Bemusterungs- und Bauverfahren sind stichprobenartige Untersuchungen zum Emissi-onsverhalten der angebotenen Produkte möglich. Der Bieter muss sich damit einverstanden erklären, nach Aufforderung Probenmaterialien zur Verfügung zu stellen.
Für Produkte der Werkstoffgruppen Holz, Beton, Naturstein, Metalle, Glas und Kork (sofern kon-struktiv mit dem Gebäude oder seinen Außenanlagen verbunden) der Kostengruppen (KG) 300 und KG 500 der DIN 276 gelten nachfolgende Anforderungen:
Mindestanforderungen
Es gilt grundsätzlich, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, deren sämtliche (100 % Mas-seanteil) Primär- und Sekundärrohstoffe frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und bei denen ein/eine illegale(r) Rohstoffabbau/-herstellung ausgeschlossen wer-den kann. Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen wird für Bauprodukte, deren Primärrohstoffe in Ländern der EU gewonnen und deren Sekundärrohstoffe in Ländern der EU produziert wurden, als durch die europäische Gesetzgebung ausreichend geregelt angesehen.
Holz/Holzwerkstoffe:
" Es dürfen keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klima-zonen gewonnenen Hölzer und Holzwerkstoffe verwendet werden.
" Die angebotenen Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe (z. B. Dachhölzer, Konstruktions-hölzer, Türen, Parkett, Fußleisten, Verkleidungen und Vertäfelungen) müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Forstwirtschaft stammen.
" Es sind ausschließlich Hölzer/Holzwerkstoffe zu verwenden, die nachweislich eines der nach-folgenden Label tragen:
- FSC 100 % zertifiziert
- FSC Mix zertifiziert (mindestens 70 %)
- PEFC zertifiziert (100 %)
- PEFC zertifiziert (70-100 %)
Als Nachweis sind sämtliche Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen. Aus den Lieferschei-nen/Rechnungen muss die Angabe des Projekts und die FSC-/PEFC-Zertifikatsnummer her-vorgehen. Außerdem sind die entsprechenden gültigen FSC-/PEFC-Zertifikate vorzulegen.
Naturstein:
Es sind ausschließlich Natursteine zu verwenden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit her-gestellt wurden und bei denen ein/eine illegale(r) Rohstoffabbau/-herstellung ausgeschlossen ist.
Die Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU ist zu bevorzugen. Als Nachweis ist ei-ne Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt und aus der hervorgeht, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU lie-gen. Weiterhin muss die CE-Kennzeichnung vorgelegt werden.
Für alle Natursteine, die in Nicht-EU-Staaten gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden, ist ein "WIN=WIN Fair Stone"-Zertifikat vorzulegen. Natursteine aus nicht zertifizierter Herkunft au-ßerhalb der EU dürfen nicht verwendet werden.
Dämmstoffe:
Geschäumte Dämmstoffe (z. B. XPS, EPS, PIR, PU, PE, Kautschuk) müssen ohne halogenierte oder teilhalogenierte Treibmittel hergestellt sein (Dokumentation über Datenblätter oder Herstellererklärung). Zusätzlich müssen seit dem 15.08.2015 Kunstschaum-Dämmstoffe aus PS/XPS, PUR, PIR, Resol-Platten HCBD-frei hergestellt sein. Außerdem muss der Gehalt an TCEP ? 0,1 % betragen. Dies muss gesondert durch eine Herstellererklärung nachgewiesen werden.
Verpflichtungserklärung
Mit dem Angebot muss folgende Verpflichtungserklärung für den Fall einer Beauftragung unterschrie-ben vorgelegt werden:
Ich/wir verpflichten mich/uns, im Falle einer Beauftragung dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche inner-halb der Produktkette (d. h. Herstellung und Zwischenhandel bis zu mir/uns als Anbieter) verfügbaren gesundheits- und umweltrelevanten Daten und Informationen (inklusive der physikalisch-chemischen Charakteristika) zum Produkt und allen seine Inhaltsstoffen während Lieferung und Verwen-dung/Anwendung des Produktes dem Auftraggeber vor der Lieferung zugestellt werden.
Ich/wir verpflichten mich/uns weiterhin, im Falle einer Beauftragung auf Anforderung Produktproben für die Untersuchung des Emissionsverhaltens zur Verfügung zu stellen.
Ich/wir verpflichten mich/uns außerdem, im Falle einer Beauftragung dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen auf dem letzten verfügbaren Stand gehalten werden und etwaige Änderungen in der Pro-duktzusammensetzung umgehend dem Auftraggeber bekannt gemacht werden.
Ich/wir verpflichten mich/uns darüber hinaus, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauf-tragen, dass diese eine gleichlautende Erklärung mir/uns gegenüber abgeben.
BNB-Kriterium 3.1.3 Innenraumlufthygiene
Im Rahmen der BNB-Zertifizierung gelten verbindliche Grenzwerte für die Innenraumluftqualität. Zur Abnahme des Bauwerks werden gezielte Prüfungen und Messungen im Auftrag des Bauherrn durch-geführt, um die Einhaltung dieser Schadstoff- und Komfortkriterien sicherzustellen. Der Auftragneh-mer hat dafür zu sorgen, dass er durch die konsequente Umsetzung der Anforderungen an seine Baumaterialien seinen Beitrag dazu leistet.
In den vier Wochen nach Fertigstellung der Räume werden stichprobenartige Raumluftmessungen durchgeführt, bei welchen folgende Werte im Raum nicht überschritten werden dürfen:
TVOC [mg/m³] Formaldehyd [mg/m³]
≤ 1,0 ≤ 0,06
Der Auftragnehmer hat nur die freigegebenen Baumaterialien einzusetzen und fachgerecht zu verarbei-ten, die auf die Einhaltung der Werte abzielen. Sollten die festgelegten Konzentrationen für chemische Stoffe bei der Abnahme/Nutzungsbeginn nicht eingehalten werden, weil der Auftragnehmer ungeeigne-te Baumaterialien verwendet hat, dann ist dieser wesentliche Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten.
Baustelle/Bauprozess - Auswirkungen auf die lokale Umwelt
Der Bauherrenschaft ist es wichtig, die Auswirkungen auf die lokale Umwelt möglichst gering zu hal-ten. Daher müssen Maßnahmen zur Reduktion von Abfall, Lärm, Staub und gegen negative Einflüsse auf Boden und Grundwasser auf der Baustelle umgesetzt, regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden. Die nachfolgend erläuterten Anforderungen an die Baustelle und Bauprozesse (BNB-Kriterium 5.2.1) nachweislich einzuhalten.
Der AN hat eine Mitwirkungspflicht bei der Dokumentierung der Einhaltung der in diesem Dokument genannten Anforderungen im Rahmen der BNB-Zertifizierung.
Ziel
Ziel ist es, die negativen Auswirkungen der Baustelle und des Bauprozesses auf die Umwelt, in Form von Abfall, Lärm- und Staubbelastungen sowie Luft- und Bodenkontaminierungen zu minimieren und gleichzeitig die Gesundheit aller am Projekt Beteiligten sowie der Nachbarschaft zu schützen.
Allgemeine Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit
Die angebotenen Baustelleneinrichtungen (Zugänge, Absperrungen, Lagerflächen, Parkbereiche, Sani-tär- und Sozialräume, Abfallbereiche etc.) sind für den jeweiligen Anwendungsfall sachgerecht zu nut-zen. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet.
Alle Bereiche sind grundsätzlich ordentlich, sauber und schmutzfrei zu halten. Auf die Vermeidung von Stolperfallen ist zu achten. Baustellenhinweise und Markierungen sind zu berücksichtigen und dürfen ohne einen entsprechenden Ersatz nicht versperrt oder verdeckt werden.
Die Teilnahme an Unterweisungen und Trainings zu z. B. Arbeitsschutz, Sicherheit und Baustellenord-nung ist obligatorisch
Besucher müssen die vorgegebenen Schutzausrüstungen tragen.
Über alle Unfälle und Beinaheunfälle ist Bericht zu erstatten.
Im Sinne einer guten Nachbarschaft sind Lärmschutzzeiten unbedingt zu beachten und unnötige Lärm- und Lichtemissionen zu vermeiden. Negative Auswirkungen durch die Beleuchtung können z. B. durch eine gezielte Ausrichtung und die Nutzung energiesparender und umweltschonender Leuchtmittel redu-ziert werden.
Bei der Nutzung lokaler Einrichtungen (Gastronomie, Einzelhandel etc.) ist darauf zu achten, diese nicht zu verschmutzen. Grundsätzlich sind energieeffiziente und wassersparende Verfahren durchzu-führen und effizientes Equipment zu verwenden. Geräte sind bei Nichtnutzung abzuschalten.
Nach Auftragserteilung sind dem Auftraggeber alle verwendeten Baumaschinen und deren Emissions-klassen/-stufen sowie Energieeffizienzklassen (EEK) gemäß Bewertungsskala des Europäischen Energielabels nachvollziehbar in schriftlicher Form anzugeben.
Abfallvermeidung
Die Bauleitung kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Benutzung der Sammelstellen.
" Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind zu er- füllen.
" Sämtliche Verpackungen sind durch die Firmen in den bereitgestellten Container zu entsorgen.
" Restmaterialien müssen sortenrein in den dafür vorgesehenen Sammelcontainer entsorgt wer- den.
" Die Trennung der Abfälle hat in folgende Fraktionen zu erfolgen:
Stein- und Betonschutt
Dämmstoffabfälle
Folien- und Kunststoffabfälle
Holzabfälle
Stahl- und Metallabfälle
Papier und Pappe
Gipsprodukte
Glas
gemischte Baustellenabfälle
Problemabfälle (z. B. asbesthaltige Abfälle)
Hausmüll
" Die Sammelcontainer sind für die zu trennenden Fraktionen beschriftet.
" Alle Etagen sind nach Arbeitsende von Müll und Verpackungsmaterialien zu befreien.
" Anlieferungen sollen nach Möglichkeit ohne bzw. mit recyceltem Verpackungsmaterial angelie- fert werden
Sofern die Entsorgung der Baustellenabfälle in diesem Bauvorhaben zentral durch einen Baulogistik-Dienstleister bzw. ein Entsorgungsunternehmen stattfindet, ist der im Bereich der Baustelleneinrich-tungsfläche vorgesehene Abfallentsorgungsplatz zu nutzen.
Die Auftragnehmer sind aufgefordert, die Bauabfälle, Reststoffe und Verpackungsmaterialien gemäß den Anweisungen des ggf. beauftragten Dienstleisters und der örtlichen Bauleitung zu entsorgen. Sofern von dem jeweiligen Hersteller angeboten wird, Rest- oder Abfallstoffe zurückzunehmen, ist dieses Angebot im Sinne einer bestmöglichen Abfallvermeidung wahrzunehmen.
Abfallstoffe, die Schadstoffe enthalten sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und durch die AN fachgerecht und ggf. nach Anweisung des Abfalllogistikers zu entsorgen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpa-ckungsanteil (z. B. Großgebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpa-ckungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Polypropylenfolie werden bevorzugt. Dem AG sind darüber unaufgefordert entsprechende Angaben vorzulegen.
Lärmvermeidung
Nach Auftragserteilung sind dem Auftraggeber alle verwendeten Baumaschinen und deren Ge-räuschemissionen (Geräuschemissionsangabe entsprechend DIN EN ISO 4871, sogenannte Zweizahl-Angabe) nachvollziehbar in schriftlicher Form anzugeben.
Die behördlichen Lärmschutzauflagen sind zu befolgen.
Es ist das durch die örtliche Bauleitung vorgegeben Konzept zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Baulärm zu befolgen. Benannte Maßnahmen wie z. B. der Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten sind zu berücksichtigen, umzusetzen und nachzuweisen.
Ziel ist es den durch die Bauprozesse verursachte Lärm nachweislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung oder den in den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen for-mulierten Anforderungen zu halten. Die Einhaltung der Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm werden kontrolliert (u. a. Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten) und dokumen-tiert.
" Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen.
" Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustel-len und zu betreiben.
" Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben.
" Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledi- gen.
" Vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sind weder Stemm- noch Sägearbeiten zugelassen.
Staubvermeidung
Nach Auftragserteilung sind dem Auftraggeber alle verwendeten Baumaschinen und deren Emissions-klassen/-stufen nachvollziehbar in schriftlicher Form anzugeben.
" Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z. B. Befeuchten von Fahrflächen etc.
" Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen.
" Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen.
" Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen.
" Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen.
" Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten.
" Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o. ä. zu be- grenzen.
" Bei der Verarbeitung von Holz auf der Baustelle, bei der atembarer Holzstaub entsteht, ist eine Absaugung erforderlich. Beim Sägen und Schleifen von Buchen- oder Eichenholz auf der Baustelle darf grundsätzlich kein atembarer Holzstaub freiwerden.
Umwelt- und Naturschutz, Bodenschutz
Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Farben und weitere Belastungen einzuhalten.
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunrei-nigungen kontaminiert wird.
Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu verse-hen.
Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen.
Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen ist untersagt.
Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlus-ten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen.
Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kontaminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unterzogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind.
Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden.
Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchfüh-rung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustellen. Eine Fahrzeugwäsche ist nur auf dazu aus-drücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt.
Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dich-ten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen.
Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl- oder Abfal-lauffangvorrichtungen sind zu überdachen.
Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugen-de Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten.
Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Qualitätssicherung
Zur Qualitätssicherung werden eine Luftdichtheitsmessung (Blower-Door-Test), ggf. eine Thermografiemessung sowie ggf. Akustik- und Schallschutzmessungen durchgeführt.
Spätestens vier Wochen nach Fertigstellung wird eine Innenraumlauft-Messung durch einen qualifizierten Bauökologen durchgeführt.
Es sind alle verwendeten Materialien und Hilfsstoffe aufzulisten und mit Produktunterlagen zu dokumentieren.
Die Einhaltung der Anforderungen an den Bauprozess und die Baustelle werden regelmäßig durch die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert.
6. BNB-Zertifizierung
01 Konstruktiver Holzbau
01
Konstruktiver Holzbau
Hinweis Holzbau Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer-/Holzbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Fachregeln des Zimmererhandwerkes
- BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- Holzbau Deutschland - Institut e. V.,
- Informationsverein Holz e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
Materialangaben:
Holz Vollholz C24
Brettschichtholz GL24h, GL28h
FSC-/PEFC-zertifiziert
Gemäß DIN EN 1995-1-1 bzw. DIN EN 335 werden die innenliegenden Bauteile der Nutzungsklasse 1 zugeordnet. Holzbauteile, die außerhalb der thermischen Hülle liegen, aber nicht frei bewittert werden, werden der Nutzungsklasse 2 zugeordnet.
Gemäß DIN 68800 werden alle Bauteile im Innenbereich der Gebrauchsklasse 0 zugeordnet.
Alle tragenden Bauteile im Außenbereich werden der Gebrauchsklasse 0 zugeordnet. Es ist technisch getrocknetes Holz zu verwenden.
Die ausführende Firma hat während Transport und Montage den Holzschutz für die ungeschützten Holzbauteile gemäß DIN 68800-2 zu gewährleisten.
Alle sichtbaren Holzbauteile im Außenbereich (Wandverkleidung, Laubengangbelag, Balkenlage Laubengang, Sparrenköpfe, Traufbekleidung) erhalten vor der Montage einen Lasuranstrich:
Vorvergraut durch matte Lasur: biozidfreies, hydrophobierendes
Holzöl auf Basis von natürlichen Ölen und Alkydharzen,
Farbton nach Wahl AG (warmes, helles Grau/ Polargrau), lösemittelfrei, seidenmatt
Hersteller und Typ, vom Bieter einzutragen
Alle sichtbaren Holzbauteile im Innenbereich (BSH-Stützen, BSH-Binder) erhalten vor der Montage einen Lasuranstrich:
wasserabweisende Dünnschichtlasur mit aktiven Ligninstabilisatoren: biozidfreie, lösemittelfreie Beschichtung auf Acrylatbasis, diffusionsoffen, hydrophobierend,
für Schutz vor Feuchtigkeit, Schmutz und UV-Strahlung, Glanzgrad matt, Farbton Natur, leicht weißlich pigmentiert, Farbton nach Wahl AG
Hersteller und Typ, vom Bieter einzutragen
Die Kosten für den Lasuranstrich sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Alle statischen Elemente müssen den Produktmerkmalen gemäß den Vorgaben des Statikers entsprechen. Die konkrete Produktauswahl erfolgt durch den Auftragnehmer
Hinweis Holzbau
01.02 Holzstützen
01.02
Holzstützen
02 Stahlbau
02
Stahlbau
Hinweis Für die Ausführung gelten:
DIN-EN 1990 (EC-1),
DIN-EN 1993 (EC-3),
Die Eignung zur Herstellung von Stahlbauten ist
nachzuweisen.
Ausführungsklasse: DIN1090-2 EXC 2
Toleranzen: DIN 1090-2 Klasse 1
Sofern keine andere Materialqualität angegeben ist,
gilt für alle Konstruktionsteile die Materialgüte:
S235JR (St 37-2)
Stahlbaukonstruktionen für den allgemeinen Hochbau, den
Apparativen Stahlbau und für sonstige
Stahlbaukonstruktionen sind als geschraubte oder
geschweißte Konstruktionen unter Berücksichtigung des
vorgesehenen Korrosionsschutzes zu konstruieren und zu
fertigen. Einschränkungen durch die Transportwege sind
ebenso zu beachten.
Im Konstruktionspreis enthalten ist die Lieferung des
Materials, die Fertigung mit allen erforderlichen Kopf-
und Fußplatten, querkraftbeanspruchten Anschlüssen,
Ausklinkungen, örtlichen Verstärkungen, Brenn-,
Schneide- und Schweißarbeiten, sowie die benötigten
Schweiß- und Verbindungsmittel. Ebenso enthalten sind
der Transport zur Baustelle und das Abladen der
Konstruktion auf dem dafür vorgesehenen Lagerplatz.
Der Montagepreis beinhaltet das Aufnehmen und Verfahren
der Konstruktionsteile innerhalb der Baustelle, die
abschnittsweise Montage und das Richten der
Konstruktion, sowie deren Einmessung. Das Ergebnis der
Einmessung ist zu protokollieren und der Bauleitung des
AG zu übergeben. Ebenso enthalten ist das Ausbessern
und Nachbehandeln von Transport- und
Montagebeschädigungen der Beschichtung.
Ausführung
Sofern der Anfrage keine anderen Zusätzlichen
Technischen Vorbemerkungen zu einzelnen Gewerken
beiliegen, gelten die nachfolgend aufgeführten
Vorbemerkungen als vereinbart:
Konstruktionsgrundlagen
Aus Korrosionsschutzgründen sind Hohlprofile ohne
Verzinkung dicht zu schweißen.
Herstellung
Für die Fertigungskontrolle gilt:
-Die Oberflächen müssen schweißspritzerfrei und die
Schnittkanten und Löcher einwandfrei entgratet sein.
-Die Kennzeichnung mit Auftragsnummer und Position muss
auch nach der Grundbeschichtung oder Feuerverzinkung
deutlich lesbar sein.
-Schweißnähte sind mit der erforderlichen
Schweißnahtvorbereitung auszuführen.
-Fuß- und Kopfplatten in Stößen und Anschlüssen müssen
so eben sein, dass sie nach der Montage auf der ganzen
Fläche kraftschlüssig anliegen.
-Bei winklig zueinander nach innen verlaufenden
Brennschnitten müssen diese in der Ecke in einer
Bohrung enden (z.B. bei Ausklinkungen oder
Abflanschungen an Profilen).
-Aussteifungen und Knotenbleche müssen an den innen
liegenden Ecken viertelkreisförmig ausgenommen und
umlaufend geschweißt werden.
Laubengang
Für die Montagetoleranzen gelten DIN 18202 und DIN
18203 als vereinbart, falls keine höheren Anforderungen
gestellt werden.
Die Befestigung der Stützen und Träger erfolgt mittels
Verschraubung. Alle Befestigungsmaterialien müssen den "Richtlinien für die Montage von Stahlprofiltafeln für die Dach-, Wand- und Deckenkonstruktion" entsprechen.
Die Verarbeitungsrichtlinien des IFBS-Düsseldorf für
raumabschließende Bauteile sind einzuhalten.
Alle der Witterung ausgesetzten Stahlbauteile sind, sofern in einzelnen LV-Positionen nicht anderweitig beschrieben,
entsprechend der Korrosionsschutzklasse III nach DIN 18
807-1 zu beschichten.
Schnittflächen sind nachzubehandeln und mit Ausbesserungslack zu schützen.
Nebenleistungen
Dokumentation und Ausbesserung von Beschädigungen am
Korrosionsschutz (z.B. Grundbeschichtung, Verzinkung)
während der Montage, unmittelbar nach Schadenseintritt.
Die Dokumentation hat auf den entsprechenden
Werkstatt-zeichnungen zu erfolgen.
Überprüfen der vom AG beigestellten Bauteile und
Verbindungsmittel auf Richtigkeit der Abmessungen (z.B.
Länge, Durchmesser, Lochabstände), Menge und Güte vor
der Montage.
Hinweis
02.01 Vorarbeiten
02.01
Vorarbeiten
02.02 Stahlbau Laubengang
02.02
Stahlbau Laubengang