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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
- 2441.11 -
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
Objekt: Justizvollzugsanstalt Lübeck
JVA HL / Neubau psychiatrische Abteilung
Gewerk: VOB DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Bauhauptarbeiten II PSA
Bieter:
( Firmenstempel )
Bauherrenvertreter: Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR
Postfach 1269, 24011 Kiel
- 2441.11 -
A) Maßnahmenbeschreibung
A) Maßnahmenbeschreibung
Gesamtmaßnahme:
Innerhalb des JVA-Geländes wird ein Neubau für eine vollstationäre psychiatrische Abteilung erstellt.
Maßnahme dieses LVs:
Erstellung eines zweigeschossigen, teilunterkellerten Neubaus als sternförmiges Gebilde mit 3 Flügeln. Die Teilunterkellerung wurde bauseits durch eine vorangegangene Maßnahme erstellt.
Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses sind Erdarbeiten, Beton-, und Maurerarbeiten einschließlich Sichtbetonfassade und einer Außenmauer.
A) Maßnahmenbeschreibung
B) Angaben zur Baustelle und zum Gebäude
B) Angaben zur Baustelle und zum Gebäude
Erschließung Baufeld
Die Zufahrt zur JVA ist gemäß Punkt D) nur über die Straße Marliring 67 möglich.
Koordinaten 53.8692560526, 10.72079720729.
Die JVA liegt im innerstädtischen gemischten Wohngebiet der Hansestadt Lübeck.
Die Zuwegung sind für LKW geeignet. Bei Sattelzügen sind die Schleppkurven durch den AN eigenständig zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die Torabmessung zur JVA siehe Punkt D). Sollten Fahrzeuge benötigt werden, deren Abmessungen größer als die der Schleuse unter Punkt D) sind, hat der AN sich eigenständig mit der JVA in Verbindung zu setzen und zu klären, ob und wie diese eine Zuwegung in die JVA erhalten können.
Sofern der Bieter die Örtlichkeiten besichtigen will, ist eine Voranmeldung bei der JVA erforderlich.
Anzumelden hat sich der AN unter: Bauverwaltung@jvahl.landsh.de
Die Verbote gemäß Punkt D) dort -8. Verbote- sind einzuhalten.
Das neu zu errichtende Gebäude liegt innerhalb des gesicherten JVA-Geländes in einem nochmals separat gesicherten Baufeldbereich. Die Zuwegung vom Haupttor bis zum Rand des gesicherten Baufeldes beträgt ca. 130 m. Dieser Weg darf wie unter D) beschrieben immer nur in Begleitung von Sicherheitspersonal stattfinden. Dies ist auch Lieferanten oder anderem am Bau Beteiligten mitzuteilen.
Die Zuwegungen innerhalb des JVA-Geländes werden ebenfalls durch andere Gewerke und deren Lieferanten als auch durch die Mitarbeiter der JVA und deren Lieferanten genutzt.
Die JVA kann dem AN jederzeit anordnen, kurzfristig für JVA-eigene Belange, mit Fahrzeugen und deren Fahrer des AN zu warten. Für diese Wartezeiten auf Anordnung der JVA ist im LV eine eigene Position vorgesehen.
Zuwegungen für die Feuerwehr und deren Aufstellflächen sind freizuhalten.
Hinter der Zufahrt zum gesicherten Baufeld befindet sich eine ca. 120 m lange geschotterte provisorische Baustraße.
Baustrom, Bauwasser, Abwasser
- die Kosten für den Baustrom und Bauwasser übernimmt der AG
- Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden wie folgt für alle Gewerke bereitgestellt:
- es stehen max. 150 kVA für die gesamte Baustelle für alle am Bau beteiligten zur Verfügung. Der AN hat seine Geräte auf diese Leistung einzustellen und zu Berücksichtigen, das ihm nicht die volle Leistung zur Verfügung stehen wird.
Baustrom
a) 32 A CE Anschlüsse stehen über zwei Unterverteilung jeweils nördlich und südlich außerhalb des BA. zur Verfügung. Die Zuleitung, die der AN benötigt, hat dieser von diesen UVs (siehe BE-Plan) zu planen und zu kalkulieren.
b) für 16 A CE sowie Schuko 230 VAC stehen drei Unterverteiler, 2 x 1.BA. zur Verfügung. Je nach Baufortschritt können diese versetzt werden. Die Zuleitung, die der AN benötigt, hat dieser von diesen UVs zu planen und zu kalkulieren.
Bauwasser
kann über zwei Verteiler jeweils nördlich und südlich außerhalb des BA. entnommen werden. Die Zuleitung, die der AN benötigt, hat dieser von diesen Verteilern (siehe BE-Plan) zu planen und zu kalkulieren.
Abwasser
Das Einleiten von Abwasser in Schächte hat der AN vor Ausführung mit der BÜ abzustimmen. Gemäß BE-Plan gibt es mehrerer Abwasserschächte.
Lagerflächen
für Material und Aufenthaltscontainer stehen im Außenbereich des jeweils gesicherten Baufeldbereiches nur in sehr begrenzter Fläche zur Verfügung. Die Regeln zum Aufstellen für Container und Anlegen von Lagerflächen unter Punkt D) müssen eingehalten werden.
Da im Vorfeld nicht bekannt sein kann, welches Gewerk wieviel Container aufstellen will und wieviel Lagerfläche gerade zur Verfügung steht, muss der AN die Fläche mit Beginn der Arbeiten mit der BÜ abstimmen. Ein Aufstellen oder Lagern von Material ohne Freigabe durch die BÜ ist nicht zulässig.
Beschreibung Gebäude
- der in Massivbauweise zu erstellende Baukörper ist zweigeschossig. Ausnahme sind der Zugang zum Dach über nur ein Treppenhaus und der Zugang in die Teilunterkellerung nur über das TRH A.
- die drei Gebäudeteile im folgenden Flügel oder Bauteil genannt, sind ungleichförmig, Sternförmig um einen gemeinsamen Mittelpunkt (Flurbereich) angeordnet.
- der AN wird darauf hingewiesen, das alle Ecken der jeweiligen Flügel unterschiedliche Winkel aufweisen. D.h. es gibt 6 unterschiedliche Außenecken und 3 unterschiedliche Innenecken.
Flügel A Richtung Nord-West, ca. 75 m Innenecke zu Innenecke
Flügel B Richtung Süden, ca. 90 m Innenecke zu Innenecke
Flügel C Richtung Nord-Ost, ca. 53 m Innenecke zu Innenecke
- die Haupteingänge werden in den Stirnseiten der Flügel erstellt.
- in jedem Flügel befindet sich ein Treppenhaus mit einer Öffnung/Zuwegung nach außen.
- in Flügel A (Ausrichtung Nord-West) geht das Treppenhaus in das UG.
- in Flügel B wird der Fahrstuhl erstellt.
B) Angaben zur Baustelle und zum Gebäude
C) Angaben zur Ausführung
C) Angaben zur Ausführung
Bauabschnitte
Die Gesamtmaßnahme wird in drei Bauabschnitten ausgeführt.
Im ersten Bauabschnitt wurde ein Verbindungsgang unterhalb des Geländes bauseits erstellt sowie eine Unterkellerung mit einem Treppenhaus UG bis EG, einem Schacht für TGA sowie einem Technikraum für das neu zu erstellende Gebäude.
In dem hiermit folgendem zweiten Bauabschnitt wird durch den AN der Rohbau erstellt und ist an den vorbereiteten Teil des ersten Bauabschnitts in Teilbereichen wie z.B. Erdbau, Bodenplatte und/oder Fundamente anzuschließen.
Im dritten Bauabschnitt erstellt der AN eine Außenmauer, um das Gebäude. Diese Leistung beginnt zeitversetzt kurz vor Fertigstellung des Innenausbaus aber noch vor den GaLa Arbeiten.
Der AN wird ein Baufeld vorfinden in dem bereits Bauarbeiten stattfanden und dem durch Vorgewerke in Teilen sowohl Rohbau- als auch Erdbaumäßig vorgearbeitet wurde.
Desweiteren befand sich aus dem ersten Bauabschnitt eine temporäre Baustraße im Baufeld des zweiten Bauabschnitt, die zum Zeitpunkt der Erdarbeiten wieder zurückbebaut sein wird.
Art und Umfang der Leistungen
Auszuführen sind für diesen zweiten und dritten Bauabschnitt:
- Aufmasse, Vermessungen
- Statik, Werk- und Ausführungsplanungen
- Abstimmung mit Vorgewerk Verbindungsgang zum Rohbau bezüglich Anschließen der Gebäudeteile
- Baustelleneinrichtung,
- Baukran,
- Erdarbeiten mit Grundleitungen,
- Erdungsanlage / Fundamenterder
- Abdichtungsarbeiten
- Ortbeton für Gründung, Bodenplatte, Wände, Decken, Podeste, Unterzüge, Randbalken, Stützen u.a., in Teilen als Sichtbeton
- Maurerarbeiten,
- Treppen als Betonfertigteile,
- 2 BGH Räume als Raum-im-Raum Konzept mit Fertigteilen sowie Halbfertigteile als Decken oberhalb der BGH Räume
- Fassade in Ortbeton mit Schaloptik
- Außenmauer mit Fundamenten, in Ortbeton mit gleicher Schaloptik wie
Fassadenelemente
- Winterbauschutzmaßnahmen,
Aus Sicherheitsgründen kann nur ein begrenzter Planstand und Unterlagen übermittelt werden. Alle anderen Unterlagen werden mit Beauftragung übermittelt.
Die Zuwegung zur gesicherten Baustelle ist dem BE-Plan sowie Punkt D) zu entnehmen.
Beschreibung der Durchführung
Der AN hat seine Leistungen in dem gemäß Formblatt vorgegebenen Ausführungs- zeitraum unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der JVA unter Punkt D) auszurichten und einzukalkulieren.
Die Besonderheiten der Baustelleinrichtung, der Bestückung und Belieferung der Baustelle unter Punkt D) müssen beachtet und einkalkuliert werden.
In dem Zeitraum, in dem der AN seine Leistung ausführen wird, werden weitere Gewerke auf der Baustelle tätig sein.
Die Rohbauarbeiten werden einen Winter durchlaufen. Die nach dem Rohbau zu errichtende Außenmauer wird voraussichtlich einen weiteren Winter verlaufen. Der AN hat diese zwei Winter zeitlich und kostenmäßig zu berücksichtigen.
C) Angaben zur Ausführung
01 ZTVs
01
ZTVs
D) ZTV: Kalkulationshinweise für die Ausführung von Bauarbeiten innerhalb der JVA Mit den nachfolgend beschriebenen Ausführungen erhält der Bieter Hinweise zu
einschränkenden Bedingungen, die sich aus den Besonderheiten der Baumaßnahme in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lübeck ergeben bzw. für Vollzugsanstalten im Allgemeinen üblich und zu erwarten sind.
Diese Umstände hat der Bieter in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle in der Anstalt tätigen anstaltsfremden Personen. Dieses sind insbesondere die Auftragnehmer (AN) sowie deren Nachunternehmer (NU).
Inhaltsverzeichnis
1 Anmeldung
1.1 Grundsätze
1.2 Erstanmeldung
1.3 Laufende Arbeiten
1.4 Wiederaufnahme von Arbeiten
2 Sicherheitsbelehrung
3 Zugang zur JVA
4 Zugang zum Baustellenbereich
5 Lager- und Containerflächen im Baustellenbereich
6 Fahrzeuge
7 Verschluss von Arbeitsmitteln und Materialien
8 Reststoffe
9 Arbeitszeiten
10 Verbote
11 Verschwiegenheitsklausel
1 Anmeldung
1.1 Grundsätze
Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen
Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen
(§ 15 Abs. 1 S. 1 Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH).
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt werden mit Einwilligung der betroffenen Personen gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JVollzDSG SH sicherheitsrelevante Erkenntnisse beim Landeskriminalamt angefragt. Die Einwilligung in diese Zuver- lässigkeitsüberprüfung erfolgt auf dem Anmeldeformular. Bei Verweigerung der Einwilligung oder bei Bekanntwerden sicherheitsrelevanter Erkenntnisse kann eine Zulassung zu Tätigkeiten in der JVA nicht erfolgen (§ 15 Abs. 5 JVollzDSG SH).
Die Zulassung anstaltsfremder Personen kann erst erfolgen, wenn die Zuver- lässigkeitsüberprüfung vollständig abgeschlossen ist und feststeht, dass keine
Sicherheitsbedenken bestehen. Dieses Risiko trägt der AN bzw. seine NU. Die Dauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt mindestens 10 Arbeitstage (AT). Eine beschleunigte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht möglich.
Anstaltsfremde Personen müssen sich zur Identitätsfeststellung bei jedem Arbeitseinsatz in der JVA mit einem gültigen Lichtbildausweis identifizieren.
Privatfahrzeuge sind auf dem Gelände der JVA nicht zugelassen. Firmenfahr- zeuge, die zur Verrichtung der Tätigkeit erforderlich sind, müssen mittels eines Formulars angemeldet werden. Die bedarfsauslösenden Gründe für diese Fahrzeugnutzung sind auf dem Formular zu dokumentieren. Die Entscheidung über die Fahrzeugnutzung obliegt der JVA.
1.2 Erstanmeldung
Der AN hat seine Mitarbeitenden und sowie die seiner NU mindestens 15 AT vor Beginn der Tätigkeiten bei der JVA zur personenbezogenen Zuverlässigkeitsüberprüfung anzumelden. Dies erfolgt unter Nutzung eines elektronisch auszu- füllenden Formulars und Zusendung per E-Mail an:
Bauverwaltung@jvahl.landsh.de
Dem Formular ist eine Ablichtung des gültigen Lichtbildausweises mit Vorder- und
Rückseite beizufügen. Die zur Anmeldung erforderlichen Formulare werden von der JVA bereitgestellt bzw. vom Auftraggeber (AG) zur Verfügung gestellt.
1.3 Laufende Arbeiten
Führt der AN die Arbeiten fortlaufend aus und sollen Mitarbeitende erstmals in der JVA tätig werden, gilt für diese das Verfahren der Erstanmeldung.
1.4 Wiederaufnahme von Arbeiten
Haben die Arbeiten länger als 3 Monate geruht, gilt das Verfahren der Erstanmeldung.
2 Sicherheitsbelehrung
Vor Beginn der Tätigkeit sind anstaltsfremde Personen, die für den AN und seine NU tätig werden sollen, durch den AN gemäß Formular der JVA zu belehren. Das von allen Personen unterschriebene Formular ist per E-Mail an Bauverwaltung@jvahl.landsh.de zurückzusenden.
Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung oder das nachträgliche Bekannt- werden sicherheitsrelevanter Erkenntnisse können zur Beschränkung oder zum Abbruch der Arbeiten und zum Verweis aus der JVA führen. Dieses Risiko trägt der AN bzw. seine NU.
Bei Unklarheiten zum Verhalten bei Arbeiten auf dem Gelände der JVA, hat der AN sich an die Bauverwaltung oder andere Bedienstete der JVA zu wenden.
3 Zugang zur JVA
Die Baustelle liegt in der JVA. Für den Zugang gilt:
Die Zufahrt in die JVA erfolgt grundsätzlich über den Marliring 67. Der AN hat sich an der Schranke bei der Pforte anzumelden und abzuwarten, bis er aufgefordert wird, bis zur Pforte vorzufahren. An der Pforte müssen sich alle zuvor fristgerecht angemeldeten Mitarbeitenden des AN mit gültigem Lichtbildausweis anmelden. Es dürfen lediglich Firmenfahrzeuge die JVA befahren, zu denen die Erforderlichkeit im Vorwege begründet und dokumentiert wurde.
Alle Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Fahrzeugführenden, betreten die JVA durch den Besuchereingang der Pforte. Dort werden diese kontrolliert und durch- sucht.
Das Fahrzeug sowie der Fahrzeugführende werden nach dem Einfahren in die
Fahrzeugschleuse durchsucht.
Im Innenhof der JVA werden die Mitarbeitenden durch Bedienstete der JVA oder durch den Sicherheitsdienst in Empfang genommen und sodann begleitet.
Das Verlassen der JVA erfolgt in gleicher Weise.
Der AN hat für diese Einlass- und Auslassvorgänge sowie für Lieferungen i.M. 25 Minuten zu kalkulieren. Längere oder kürzere Einlass- und Auslassvorgänge werden weder gegenseitig verrechnet noch können diese als Anspruch geltend gemacht werden.
Die Fahrzeugschleuse der Pforte der JVA hat folgende Abmessungen:
· Durchfahrtshöhe: 4,10 m
· Durchfahrtsbreite: 3,50 m
4 Zugang zum Baustellenbereich
Der Zugang zum Baustellenbereich erfolgt für Fahrzeuge und Fußgänger ab Pforte in Begleitung durch Bedienstete der JVA oder den Sicherheitsdienst. Ohne Begleitung dürfen sich anstaltsfremde Personen auf dem Anstaltsgelände nicht bewegen.
Für den Zugang Pforte-Baustellenbereich und umgekehrt sind jeweils i.M. 10 Minuten zu kalkulieren.
Längere oder kürzere Zugänge werden weder gegenseitig verrechnet noch können diese als Anspruch geltend gemacht werden. Ausnahme stellen angeordnete Wartezeiten auf Anweisung durch einen JVA Mitarbeiter dar.
Der Zugang zu ausgewiesenen Lagerflächen sowie Lieferungen und Transporte erfolgt ebenfalls nur in Begleitung durch Bedienstete der JVA oder den Sicherheits- dienst.
Pausen außerhalb des Baustellenbereiches sind nicht möglich.
Der AN hat Geräte und Personaleinsatz sowie Lieferanten unter Berücksichtigung der Zuwegung so vorzusehen, dass die genannten Termine und Fristen dem Grunde nach eingehalten werden können.
Mit Abgabe des Angebotes sind die zuvor aufgeführten Umstände, und somit eine
ausreichende Bereitstellung eigener Kapazitäten als auch die Durchführung bekannt und im Angebotspreis einzukalkulieren.
5 Lager- und Containerflächen im Baustellenbereich
Lager- und Containerflächen werden durch den AG und die JVA zugewiesen. Zusätzlich benötigte Lagerflächen sind mit dem AG und der JVA abzustimmen. Der AN hat darauf zu achten, dass nur kurzfristig zu verbauendes Material angeliefert und zwischengelagert wird.
Grundlegend dürfen Container nur in einem Mindestabstand von 2,50 m zu einem Zaun aufgestellt werden. Die Sicherung der Container ist im Einzelfall vor Ort abzu- stimmen. Volle Reststoffcontainer sind immer zeitnah abzufahren. Mischmüll- container sind als geschlossene abschließbare Muldencontainer aufzustellen. Diese sind zum täglichen Arbeitsende immer abzuschließen. Der Schlüssel ist bei der JVA zu hinterlegen.
Grundsätzlich dürfen auf Lagerflächen nur Materialien bis zu einer Höhe von 1,50 m
zwischengelagert werden.
6 Fahrzeuge
Firmenfahrzeuge müssen zum täglichen Arbeitsende aus der JVA gefahren werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der JVA.
Alle Firmenfahrzeuge müssen ständig abgeschlossen sein und dürfen nur auf den
ausgewiesen Stellflächen abgestellt werden. Feuerwehrzufahrten und -aufstell- flächen sind zwingend freizuhalten.
7 Verschluss von Arbeitsmitteln und Materialien
Werkzeuge jeglicher Art und Arbeitsmittel dürfen nicht frei herumliegen und müssen nach Beendigung der täglichen Arbeiten immer verschlossen gelagert werden. Materialien und Bauteile, die zum Überklettern von Zäunen geeignet sind, wie z.B. Kanthölzer, Bohlen, Gerüstteile, Träger o.a., müssen immer mit einer abschließbaren Kette gesichert sein oder in einem abgeschlossenen Container gelagert werden. Der Schlüssel ist bei der JVA zu hinterlegen.
Der Verschluss der Arbeitsmittel und Materialien ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Auslasszeiten eingehalten werden können.
8 Reststoffe
Der AN hat darauf zu achten, dass alle losen Reststoffe direkt nach Erzeugung, jedoch mindestens arbeitstäglich vollständig aufgelesen werden und in abschließ- baren Containern entsorgt werden. Größere Bauteile sind so zu zerkleinern, dass sie in den Container passen. Der Schlüssel ist bei der JVA zu hinterlegen.
Die JVA behält sich vor, dem AN während der Arbeiten vorzugeben, welche Bauteile zu zerkleinern oder direkt zu entsorgen sind. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.
9 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten sind unabänderlich und in den Angebotspreis einzukalkulieren:
Einlass an der Pforte: Montag - Freitag frühestens ab 06:45 Uhr
Verlassen der JVA: Montag - Freitag bis spätestens 18:00 Uhr
Die JVA ist an jedem Tag spätestens um 18:00 Uhr zu verlassen. Dies ist bei der
Sicherung und Verlassen des Baustellenbereiches zu berücksichtigen.
Arbeiten an Samstagen bedürfen der Abstimmung und Genehmigung der JVA.
Liefer- und Bewegungszeiten innerhalb der Anstalt können von der JVA jederzeit kurzfristig unterbrochen werden.
10 Verbote
Verstoßen der AN oder seine NU gegen die vorstehenden und nachstehenden
Verpflichtungen, stehen dem AG die vertraglichen und gesetzlichen Rechte zu wie:
· Kündigung aus wichtigem Grund,
· Schadensersatz,
soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Desweiteren ist die JVA berechtigt, Mitarbeitende, die gegen die Verbote verstoßen, dauerhaft vom Gelände der JVA zu verweisen. Weisungen der Bediensteten der JVA, der GM.SH und des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
Der AN ist vollumfänglich dafür verantwortlich, dem NU alle Informationen weiterzugeben und auf deren Einhaltung zu achten. Lieferanten sind auf diese Regelung hinzuweisen.
Mobiltelefone und andere internetfähige Endgeräte sind in der JVA nicht zugelassen. Zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit wird dem Sicherheitsdienst ein Mobiltelefon von der JVA zur Verfügung gestellt, dass vom AN und seinen NU genutzt werden kann. In diesem können die Erreichbarkeiten der AN, die seiner NU sowie die der Lieferanten hinterlegt werden.
Alle anstaltsfremden Personen haben ihre Mobiltelefone oder andere internetfähige Endgeräte bei Betreten der JVA in den Schließfächern in der Pforte zu verwahren.
Das Einbringen von Kameras ist grundsätzlich nicht zugelassen. Müssen Fotos für
Dokumentation oder Schadenfeststellung gefertigt werden, ist eine gesonderte
Genehmigung durch die JVA einzuholen und das bildherstellende Gerät unter Angabe der Marke und Modellnummer im Anmeldeverfahren mit anzugeben.
Waffen sowie Arznei- und Betäubungsmittel jeglicher Art dürfen nicht mitgeführt werden. Ausnahme sind medizinisch verordnete Medikamente. Hier ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.
Der Verkehr mit Gefangenen ist verboten und stellt gemäß § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Beziehungen zu Gefangenen sind Bediensteten der JVA anzuzeigen.
Das Betreten der Haftbereiche ohne vorherige Genehmigung der JVA ist nicht gestattet.
Innerhalb der JVA besteht ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Das Betreten oder Befahren der JVA unter dem Einfluss von Rauschmitteln ist untersagt. Mitarbeitende, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkoholeinfluss oder Einfluss anderer berauschender Mitteln stehen, werden der JVA verwiesen.
11 Verschwiegenheitsklausel
Die während der Tätigkeit in der JVA erlangten vertraulichen Informationen und
Kenntnisse, insbesondere über Namen und persönliche Verhältnisse der Gefangenen, der Bediensteten, über Vollzugsabläufe und die Organisation, über bauliche Gegebenheiten und Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitstechnik, unterliegen der Verschwiegenheit.
Die zur Verfügung gestellte Planunterlagen sowie Ausschnitte hiervon unterliegen
ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht. Diese sind nur für die beauftragte
Aufgabenstellung zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder digitale Auslagerung und / oder Speicherung sind grundsätzlich untersagt.
D) ZTV: Kalkulationshinweise für die Ausführung von Bauarbeiten innerhalb der JVA
E) ZTV: Allgemein E) ZTV: Allgemein
Baustellenbesprechung
Der AN bzw. ein bevollmächtigter Vertreter hat an örtlichen angesetzten wöchentlichen Baubesprechungen mit der Bauüberwachung im Rahmen der Baudurchführung teilzunehmen insofern mit der BÜ keine andere einvernehmliche Regelung getroffen wird.
Es ist i.M. eine Zeitstunde anzusetzen und einzukalkulieren.
Bautagebericht
Der AN ist verpflichtet, tägliche Bautagesberichte zu führen und davon dem AG eine Durchschrift/Kopie zu übermitteln.
Ein Bautagesbericht muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. das Datum, das Wetter, Temperaturen, Zeit, Anzahl und Art der Arbeitskräfte, auch NU, Zahl und Art eingesetzter Großgeräte, die wesentlichen durchgeführten Arbeiten mit Beginn und Ende, besondere Abnahmen, Unterbrechungen der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angaben der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse. Die Bautageberichte sind unaufgefordert wöchentlich zu übermitteln und stellen keinen Nachweis für Stundenlohnarbeiten dar.
Muster
Sofern Muster nicht als Position aufgeführt sind, hat der AN Muster zur Verfügung zu stellen.
Bauteile wie Einbauteile, WU-Beton, Abdichtungsmaterial, Dehnfugenband, Injektionssysteme, Dämmmaterial, u.a. sind vom AN dem AG zur Bemusterung vorzulegen und durch den AG freigeben zu lassen.
Es dürfen nur vom AG schriftlich freigegebene bemusterte Bauteile ausgeführt werden.
Gerüst
Für das Gebäude wird ein außenstehendes Standgerüst mit Konsolen abschnittsweise im Zuge des Baufortschritts aufgestellt für alle am Bau Beteiligten nutzbar.
Der AN hat Anforderungen zur weiteren Gerüsterstellung oder Gerüstumbauten ca. 10 AT vor Ausführung seiner Leistung der BÜ mitzuteilen. Bei kurzfristigeren Mitteilung kann ein rechtzeitiger Umbau nicht mehr garantiert werden. Verzögerungen im Baufortschritt aufgrund zu kurzfristiger Mitteilungen gehen zu Lasten des AN.
Gestellt wird ein Standgerüst wir folgt:
Gerüstgruppe 4
Leitergänge innenliegend ca. 16 Stück, gleichmäßig verteilt
Treppenaufgänge außenliegend, ca. alle 40 - 50 m,
Höhenklasse H2
Breitenklasse W09, Breite Belagsfläche ca.1 m
Lastklasse 5
Anker nicht verbleibend,
Übergang zu Attika ja
Materialaufzug ja, 1000 kg, nur Material, mit Absetzbühnen
- es werden keine weiteren Gerüste durch den AG gestellt. Alle weiteren Gerüste, innen oder außen, hat der AN in seine BE oder EPs einzukalkulieren.
SiGeKo
Den Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung ist Folge zu leisten. Durch Nichtbefolgung hervorgerufene bzw. durch den AN verursachte Stillstände oder Verzögerungen gehen zu Lasten des AN und werden diesem in Abzug gebracht. Die Einweisung durch den SiGeKo ist an alle Mitarbeiter einschl. NU weiterzugeben.
Sofern das Ausführen der eigenen Leistungen Risiken enthält, hat der AN vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsanalyse für diese Arbeiten schriftlich zu erstellen und dem SiGeKo unaufgefordert zu übermitteln. Beispiele sind absturzgefährdete Bereiche, das Betreiben schwerer Maschinen o.a.
Beschädigungen durch AN verursacht
Durch den AN verursachte Beschädigungen auf dem Weg zum gesicherten Baufeld und auch innerhalb des Baufeldes sind vom AN auch nach der Durchführung der eigenen Vertragsleistung ohne besondere Vergütung zu beheben.
Lässt sich ein für die Beschädigung Verantwortlicher nicht feststellen, so ist der AG berechtigt, die entstehenden Kosten zur Wiederherstellung, auf die zum Zeitpunkt der Beschädigung tätigen bzw. anwesenden Firmen umzulegen.
Schutt, Abfälle, Restmaterialien
die aus dem Leistungsbereich des AN herrühren, müssen vom AN arbeitstäglich beseitigt werden, um zu verhindern, dass Insassen an Gegenstände gelangen könnten. Dies hat der AN in seine EPs einzukalkulieren.
Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nach Aufforderung durch die BÜ oder der JVA nicht unmittelbar nach, so wird die Reinigung bzw. Entfernung zu seinen Lasten von der Bauüberwachung veranlasst.
Arbeiten mit Funkenflug
Alle Arbeiten auf der Baustelle, die Funkenflug erzeugen wie Schweißen Flexen, Schleifen u.a. müssen bis 2 Stunden vor Arbeitsende beendet sein. Der AN hat Bauteile vor Funkenflug zu schützen. Diese Leistung wird nicht extra vergütet.
Bauteilauswahl
Bei der Wahl von Bauteilen und deren Befestigung hat der AN diese Vandalismussicher und für hohe Belastungen auszulegen. Alle für Insassen zugängliche Bauteile einschl. Ausführung und Befestigung müssen für diesen Zweck ausgelegt sein.
Bei Befestigung von Bauteilen in Massivwänden ist die Länge für die Dübel / Rundstahl o.ä. in der Wand durch den AN mit einzukalkulieren. Sie wird nicht vorgegeben.
Befestigung von Bauteilen
Alle Bauteile müssen so befestigt werden, dass Insassen entweder nicht an die Befestigung z.B. Verschraubung gelangen (nicht sichtbare Befestigung). Sollte dies nicht möglich sein, sind die Befestigungsmittel so zu wählen, dass diese nur mit Spezialwerkzeug entfernt werden können. Schrauben / Bolzen u.ä. müssen min. die Sicherheitsklasse 2 aufweisen. Diese Befestigungsmittel sind zusätzlich mit einer hochfesten Schraubensicherung auf Basis von Dimethacrylatester o.glw. zu verkleben. Anforderung Losbrechmoment einer z.B. M10 Verbindung >= 33,0 Nm.
Prüfzeugnisse und Zulassungen
Prüfzeugnisse und Zulassungen sind vor Ausführung digital per Mail und zusätzlich einfach in Papier der Bauleitung zu übergeben. Die Unterlagen sind gemäß Auflage zur Baufreigabe dauerhaft auf der Baustelle vorzuhalten.
Digitale Unterlagen
Sofern bei Übermittlung von Messergebnissen, Protokollen, Prüfzeugnissen oder anderer Ergebnisse der Begriff digital auftritt, ist ein PDF/A auszuführen.
Reihenfolge der Positionen
Die Reihenfolge der Positionen im Leistungsverzeichnis dient der Übersicht und ist als Hilfe zur Kalkulation anzusehen. Die Abfolge der jeweiligen Teilleistungen stimmt der AN vor Ausführung mit der BÜ ab.
Transport und Hebegeräte
Dem AN werden keine Transport-, und oder Arbeitshilfen durch den AG zur Verfügung gestellt.
Durch das Gewerk Gerüst werden drei Lastenaufzüge (je Flügel einer), je 1000 kg Traglast, für alle am Bau beteiligten im Zuge der Erstellung des Gerüstes zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist unter den Gewerken abzustimmen.
Ein Baukran zur Nutzung für den AN und anderer Gewerke ist für die gesamte Bauzeit in der Ausschreibung des AN enthalten.
Der Baukran dient zur Erbringung/Erstellung der eigenen Leistung des AN, seiner NU und soll auch den Folgegewerken wie z.B. Verblend, Fensterelemente, Dach u.a. zur Verfügung gestellt werden.
Der AN hat Zeitkontingente für die Mitnutzung des Kran durch andere Gewerke anzubieten.
Alle sonstigen notwendigen Hilfs-, Hebe- und Transportmittel hat der AN in seine BE einzukalkulieren.
Weglängen auf dem Gelände
Der AN hat die Weglängen, die bis ca. 180 m je nach Lage an der Baustelle betragen können, zu berücksichtigen.
Ausführungszeiträume
Der AN hat seine Leistung, unabhängig der drei Bauabschnitten, in mehreren Zeitfenstern auszuführen. Je nach Baufortschritt und Arbeitsweise des AN können diese Zeitfenster unterschiedlich lange ausfallen oder sich evtl. sogar überschneiden.
Zeitfenster 1: Erdarbeiten und Erstellung des Rohbaus
Zeitfenster 2: nach Beginn Verblend durch ein anderes Gewerk:
Erstellung der Außenfassade an den Stirnseiten der drei Flügel in Ortbeton
als Sichtbetonfassade in Abstimmung mit Gewerk Verblend.
Zeitfenster 3: vor Fertigstellung von Leistungen der letzen Gewerke:
Erstellen der Außenmauer mit Fundament in Ortbeton mit einer Seite als
Sichtbeton in gleicher Optik wie Außenfassade
Der AN hat seine BE selbständig für die jeweiligen Arbeitsabschnitte und/oder Zeitfenster an die jeweiligen Anforderungen anzupassen und vorzuhalten.
Der AN hat immer in Abstimmung mit der BÜ seine Leistung auszuführen.
Der AN hat seine Leistungen in dem gemäß Formblatt vorgegebenen Ausführungs- zeitraum unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der JVA unter Punkt D) auszurichten und einzukalkulieren.
Die Besonderheiten der Baustelleinrichtung, der Bestückung und Belieferung der Baustelle unter Punkt D) müssen beachtet und einkalkuliert werden.
Mengenangaben
Bei den Mengenangaben sind diese, sofern keine Einzel- oder Kleinmengen sind, als in nicht zusammenhängenden Teilmengen zu kalkulieren, sofern aus der Position dies nicht erkennbar wird oder beschrieben ist.
Abstimmungen
Der AN erstellt ein Gebäude, das an ein kurz zuvor erstelltes Bauwerk (UG bis EG mit Treppenhaus, TGA Schächten u.a.) angeschlossen werden muss. Um den Leistungsstand und die Voraussetzung abzustimmen führt der AN Abstimmungen mit dem Gewerk des Bauwerks aus.
Zur Erstellung der Ortbetonfassade an den Stinseiten der drei Flügel sind Vorleistungen des Gewerk Verblend notwendig. Der AN hat vor Ausführung der Fassade Schnittstellen mit dem Gewerk Verblend abzustimmen.
E) ZTV: Allgemein
F) ZTV: Erdarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten F) ZTV: Erdarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten,
Erdarbeiten
- Es sind vor Beginn der Rohbauarbeiten Erdarbeiten sowohl auf einem brachliegendem Gelände ohne Grasnarbe auszuführen als auch in einem durch ein Gewerk zuvor bearbeitetem Boden.
- Höhenwerte gemäß Bodengutachten
Diese Werte gelten als ca. Werte und sind nicht als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Tatsächliche Geländehöhen und Baugrubenaushübe sind jeweils durch ein gemeinsames Höhenaufmaß vor und nach Ausführung zu erstellen.
Höchster Wert gemäß Bodengutachten im zu bearbeitenden Bestandsgelände ca. 16,87 m NHN
Tiefster Wert gemäß Bodengutachten im zu bearbeitenden Bestandsgelände ca. 16,49 m NHN.
Mittlerer Wert aus den vorliegenden Ansprachen im zu bearbeitenden Bestandsgelände ca. 16,62 m NHN.
- Nach Erstellung des Rohbaus und vor Erstellung der Außenmauer sind erneut Erdarbeiten auszuführen.
Für die Erstellung der Außenmauer ist die Oberfläche von bauseitig eingebrachtem RC Material und einem Geogitter, zu entfernen oder zischenzulagern. Noch vor Ort befindlicher Oberboden ist aufzunehmen in Teilen zwischenzulagern und/oder abzufahren.
- Das vorhandene Gelände wird vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage, Höhe und Zustand dokumentiert und in einem (Übergabe-) Protokoll festgehalten.
- d.h. vor Abtragen des Boden und nach Aushub, auch in Teilbereichen möglich, hat der AN mit der BÜ gemeinsam ein Höhenmaß im Raster zu erstellen, das eine spätere Abrechnung ermöglicht. Das Nivellement dient als Abrechnungsgrundlage.
Die Abrechnung der Erdarbeiten erfolgt nach gemeinsamen Aufmaß des Geländes/Baugrube vor und nach Aushub in m3 anstehendem Boden.
Es liegt ein geotechnischer Bericht B 236123/1.2 und eine geotechnische Stellungsnahme aus Juni 2023 vor. Der AN hat diese Unterlagen zu berücksichtigen. Der AN wird neue Beprobungen durchführen.
Der anstehende Boden weist je nach Lage eine Dicke des Oberboden gemäß Bodengutachten von ca. 0,4 m bis ca.1 m unter OK Bestandsgelände aus.
Unterhalb des Oberboden liegen überwiegend Sande gemäß Bodengutachten vor.
An der Probenstelle B1/22 liegt oberhalb des Oberbodens eine ca. 40 cm starke Schicht aus Aufschüttung, verschiedenen Sanden, Beton und Ziegelreste < 10 %.
Rammsondierungen DPL - 5 nach TP BF-StB, Teil B 15.1 geben Werte im Bereich von 0 m = OK Bestandsgelände bis - 0,5 m unter OK Bestandsgelände von > 5 und < 10 Schläge pro Einheit an.
Ab ca. - 0,5 m unter OK Bestandgelände liegen die Schlagzahlen i.M. bei 10 Schlägen pro Einheit.
Die Untersuchung für alle vorgefundenen mineralischen Böden nach LAGA M20 ergibt eine Klassifizierung Z0.
Die Untersuchung für den Oberboden gemäß BBodSchV ergibt als Mischprobe eine geringfügige Überschreitung der Vorsorgeanforderungen für Feststoffe Quecksilber ( 0,13 Soll 0,1 mg/kg TR) sowie Zink (61,1 Soll 60,0 mg/kg TR). Diese Werte sind bei der Wiederverwendung des Bodens zu Berücksichtigen und einzukalkulieren.
Der Bemessungswasserstand wird gemäß Bodengutachten angenommen bei NHN ca.15,0 m.
Die Anforderung für die Baugrubensohle / fertiges Planum für den Ev2 Wert liegt bei 45 MN/mm2.
Wird diese Anforderung von 45 MN/mm2 nicht erreicht, hat der AN den Boden nachzuverdichten. Das Nachverdichten als auch weitere Lastplattendruckversuche, die durch das Nachverdichten notwendig werden, werden nicht erneut bzw. gesondert vergütet.
Die besondere Geometrie des Gebäudes mit 3 sternförmigen Flügeln und Eckwinkeln, die alle ungleich 90° sind, hat der AN zu berücksichtigen und dort einzukalkulieren wo diese nicht als ges. Position aufgeführt sind. Zusätzlich sind für den Baugrubenaushub vier Bereiche für die bauseitigen Materialaufzüge und den Treppenaufgang des außenseitigen bauseits gestellten Gerüstes zu berücksichtigen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den AN zu sichern.
Ein Aufweichen der Gründungssohle ist zu verhindern.
Bei Hinter- und Auffüllungen an Bauwerken ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden eingebaut wird.
Das Einschlämmen für Hinterfüllungen ist nicht zugelassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Sofern nicht, hat der AN diese zu entfernen.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. ohne Vergütungsanspruch durch den AN auszutauschen.
Baugrubensicherungsarbeiten sind entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet für alle Sicherungsmassnahmen.
Die Wiederverfüllung von Arbeitsräumen im Bereich von Mauerwerk- bzw. Betonwandflächen, welche mit einer Abdichtung o. ä. versehen sind, darf erst nach Abnahme durch die örtliche Objektüberwachung erfolgen. Die Abnahme dieser Bauteile ist protokollarisch mit der BÜ festzuhalten.
Die für die Wiederverfüllung der Arbeitsräume verwendeten Erdmassen werden wie der Aushub (ohne Auflockerungsfaktor) abgerechnet. Die jeweilige Festlegung der Böschungswinkel ist in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen und protokollarisch festzuhalten. Anfallendes Tagwasser ist durch geeignete Maßnahmen des AN zu beseitigen. Die anfallenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Beschaffung von Anschlussmöglichkeiten für die Ableitung des Wassers ist Sache des Unternehmers.
Der auf der Baustelle anfallende und abzufahrende Mutterboden als Aushubmaterial geht in den Eigentum des AN über und kann der AN nach eigenem Ermessen Nutzen.
Belasteter Abraum ist gemäß den Ergebnissen der Beprobung der fachgerechten und zugelassenen Wiederverwertung zuzuführen.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann.
Der Einbau und die sorgfältige Verdichtung von Hinterfüllungen ist in die Kosten einzurechnen. Für sämtliche Auffüllungen darf nur gut verdichtungsfähiges Material verwendet werden.
Mit den Angebotspreisen sind u.a. abgegolten:
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
- jahreszeitlich oder witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen normalerweise gerechnet werden muss. Die Baustelle durchläuft mindestens einen Winter. Die Außenmauer kann je nach Baufortschritt in den Bereich eines weiteren Winters kommen.
- Schutzmaßnahmen vor Eindringen normaler jahreszeitlich bedingter Niederschlägen in die Baugrube.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle,
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten Straßen und Wege im Baustellenbereich.
- Staubschutz bei Transporten mit belasteten oder trockenen Böden.
- Zwischenlagerung auf dem Gelände der JVA,
- Eignungsnachweise der zu liefernden Materialien,
- Nachweise der Verbringungswege für Material das Vorsorgewerte, MA-0 oder RC-0 überschreitet und durch den AN abgefahren wird,
- Sämtliche Nachweise, durch Prüfprotokolle in zweifacher Ausfertigung liefern.
Das Aufmaß für den Erdbau geschieht nach Raummaß und bezieht sich auf den gewachsenen Boden. Massenmehrung mittels Auflockerungsfaktoren o. ä. werden nicht gesondert vergütet.
Für den Bodenaushub wird einheitlich ein scharfkantiger Aushub gerechnet. Hierbei ist die Gebäudeaußenkante zzgl. Arbeitsraum das Abrechnungsmaß. Böschungen sind einzukalkulieren.
Beton- u. Stahlbetonarbeiten
Allgemein
- Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen enthalten sein.
- Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauüberwachung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
- Es sind nur alkaliunempfindliche Zuschläge (Klasse E I - 0 oder E I - OF) zu verwenden.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend anzupassen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
- Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauüberwachung.
- Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauüberwachung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
- Für die Ausführung wie Stahlbewehrungen, Anforderungen an Beton u.a. gelten uneingeschränkt die Festlegungen des Statikers.
- der AN hat eigenverantwortlich die Betonierabschnitte festzulegen und rechtzeitig mit dem Tragwerksplaner und dem Prüfstatiker abzustimmen.
- der AN hat den zwischen den Betonierabschnitten erforderliche Bewehrungsstoß als Übergreifungsstoß mit geraden Stabenden auszuführen;
- der AN hat eigenverantwortlich die Maßnahmen zur sachgerechten Einbringung und Verdichtung des Betons wie Betongassen, Schüttrohre, Rüttler und dgl. zu treffen.
- Die Oberseite von Betonoberflächen ist waagrecht und glatt abzuziehen.
- Wandartige Träger oder andere Begriffe aus dem Sprach- und Fachbereich des Statikers sind nicht gleichzusetzen mit den in der VOB wortgleich genannten Begriffen, die zu einer andersartigen Abrechnung führen. Es gelten die im LV und in der VOB genannten Anforderungen und Begriffe.
Gründung
Die Bodenplatte, die Fundamente und den Erdbau hat der AN an den zuvor erstellten Verbindungsgang, der unter OK fertiges Gelände, liegt anzupassen.
Vor Ausführung der Fundamente und der Bodenplatte bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist die Abnahme der Baugrundsohle zu beantragen, um feststellen zu lassen, dass zwischen den in der Berechnung getroffenen Annahmen und dem örtlich angetroffenen Baugrundzustand Übereinstimmung besteht. Es darf nur auf ein ungestörtem, ebenen und waagrechtem Planum gegründet werden.
Betonierarbeiten
- die Überwachungsarbeiten eines zugelassenen Prüflabors für Betonklasse I hat der AN eigenständig zu Organisieren und durchzuführen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
- die Nachbehandlung, die Ausschalfristen sowie die Stellung von Hilfsstützen hat gem. DIN 1045-3 zu erfolgen.
- Soweit der AN Fertigteilkonstruktionen oder Halbfertigteilteile wie Filigrandecken anstelle von Bauteilen in Ortbeton einbaut, ist die Umplanung Sache des AN.
- beim Betonieren von z.B. Decken oberhalb Sichtbetonflächen wie Sichtbetonwände, sind die Sichtbetonflächen vollflächig gegen herablaufende Flüssigkeiten durch den AN zu schützen. Durch den AN oder eines seiner NU durch die Betonage verschmutzte bereits erstellte Sichtbetonflächen stellen einen Mangel dar. Diese Leistung hat der AN in seine EPs mit Einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Durch den AN oder seiner NU verunreinigte Sichtbetonflächen hat der AN zu seinen Lasten wieder an die abgestimmte Qualität anzupassen.
- für Ortbetonausführung bei kalter Witterung bis Lufttemperaturen zwischen + 5°C bis -3°C sind Maßnahmen vorgesehen. Bei dauerhaft tieferen Lufttemperaturen unter -3°C hat der AN Maßnahmen und Vorgehensweise / Bauabläufe mit dem AG vor Ausführung ( Wetterprognosen sind zu beachten) abzustimmen.
Sichtbeton
Sichtbetonflächen werden u.a. ausgeführt:
- an flurseitigen Wänden, einseitig
- an den Sichtseiten in den Treppenhauskernen im EG und 1.OG, einseitig
- Unterseite der Podeste in den Treppenhäusern, einseitig
- Aussenfassade an den Stirnseiten der drei Flügel, einseitig
- Außenmauer / Hofmauer, einseitig
Allgemeine Anforderungen:
- Abstandshalter für die Bewehrung zur Schalfläche sind bei Sichtbetonflächen aus Faserzement auszuführen. Keine lininienförmigen Abstandshalter sowie keine Schlangen und/oder gewellte Abstandhalter.
- Auf Sichtbetonflächen dürfen nach deren Erstellung keine Markierungen, Bleistift- beschriftungen oder temporäre Befestigungen angebracht werden.
- Sichtbetonflächen sind gegen Verschmutzungen wie z.B. herunterlaufendes Wasser bei weiteren Betonagen wie Decken oberhalb Wänden, bei freien Oberfläche der Außenmauer oder anderen Bearbeitungen zu schützen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in dei EPs einzukalkulieren.
- Für Oberflächenqualitäten der verschiedenen Sichtbetonbauteile gelten die für die jeweiligen Bauteile vereinbarten Qualitäten sofern keine Bemusterung stattgefunden hat. Sind Qualitäten und Ausführungsvarianten durch eine Bemusterung festgelegt worden sind diese Auszuführen.
- aufgrund der Schalhöhen bis zu 4,5 m oder mehr hat der AN einen erhöhten Aufwand für das Einbringen des Ortbetons einzukalkulieren. Die max. Fallhöhen von ca. 40 cm sind einzuhalten.
- dies beinhaltet auch das Erstellen von Rüttelgassen bei dichter Bewehrung oder Betonieröffnungen,
- Sichtbetonflächen sind vor Ausführung zu Bemustern und freigeben zu lassen.
Anforderungen an den Sichtbeton der Flure:
- Auszuführen in SB3 gemäß Abstimmung, und durch AG freigegebener Bemusterung.
- keine horizontalen Fugen im sichtbaren Bereich
- Mindesthöhen für Sichtbetonflächen von OK Rohdecke bis UK Abhangdecke: EG ca. 3,1 m, OG ca. 3,0 m
- Schaltafeln/-elemente in unterschiedlichen Breiten sind einzukalkulieren, Breite jedoch mind. 1 m ; Abstand Konenlöcher zu Öffnungen und/oder Kanten beträgt mind. 15cm.
- die Flächengliederung ist gemäß Vorgabe AG herzustellen und in den entsprechenden Planungen mit aufzunehmen.
Anforderung des Sichtbeton an die Außenmauer und der Außenfassade:
- Die Betonschale / Außenfassade wird an die tragende Stb.-Außenwand gehängt.
- die Sichtbetonfassade soll für die Außenmauer und die Aussenfassade vom Aussehen durchgehend verlaufen unabhängig von der UK bzw des Aufbaus.
- die Oberkante der Aussenfassade und der Aussenmauer sind gleichhoch auszuführen.
- die Aussenmauer und die Aussenfassade verlaufen in einer Flucht.
- die Sichtbetonoberfläche ist Auszuführen in Optik wie eine horizontale Brettschalung, sägerau aus Multi-Matrizen.
- der AN hat aufgrund der dünnwandigen Ortbeton-Vorsatzschale der Aussenfassade von 17,5 cm Insbesondere auf die Qualitätsanforderungen des Transportbetons und auf Maßnahmen zur Vermeidung von Kiesnestern, Wolkenbildung, Schüttlagen etc. ist in der Planung und Ausführung zu achten.
Schalung Wände (außer Sichtbeton)
Allgemeine Anforderungen:
- Systemschalung nach Wahl des AN
- Anforderung an die Oberflächen: SB2
- Oberfläche ist glatt herzustellen.
- Ausführung Lotrecht.
- Nicht saugende Schalung.
- Gleichmäßiges Schalungsbild.
- Tafelgröße nicht vorgeschrieben.
- Grate und Überzähne sind direkt nach dem Ausschalen zu entfernen.
- Schliessen der Löcher von Schalungsbindern mit Zapfen/Konen sind nach dem Ausschalen oberflächengleich zu schließen. In Bereichen ohne Sichtbezug nach Wahl des AN. In Bereichen mit Sichtbetonoberflächen in Optik und Struktur wie Sichtbeton- oberfläche.
- Alle Kanten auch Ecken der Stahlbeton- und Betonquerschnitte sind durch Einlegen von Dreikantleisten, Kantenlänge i. d. Regel 10 x 10 mm, Holz genagelt zu brechen, sofern in einer Position nicht anders abgegeben.
- Die seitlichen Randabschalungen bei Wänden und Wandenden unabhängig der Wandhöhe oder ungleich 90° werden nicht nicht gesondert vergütet sofern nicht in einer Position berücksichtigt. Der AN hat diese Abschalung in seine EPs mit Einzukalkulieren.
- Die Abschalung für Arbeitsabschnitte, die der AN im Zuge seines Baufortschritt selber festlegt, werden nicht nicht gesondert vergütet. Der AN hat diese Ausführung in seine EPs mit Einzukalkulieren.
- Das Ausführen von Wandanschlüssen der Schalungen, auch an Wänden unterschied- licher Wandstärken, hat der AN in seine EPs mit Einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
- Eckausführungen von Wandschalungen ungleich (90° +/- 2°) werden gemäß Position gesondert vergütet.
- Maueranschlussschienen und Anschlussbewehrung sind mit in die Schalung einzuarbeiten und nach Rückbau der Schalung von evtl. Füllungen zu entfernen.
- Bei den wandartigen Trägern (WTR) ist bei der Ausführung zu beachten, dass diese bis zur Erreichung ihrer statisch angenommenen Mindestbetonfestigkeit in der Schalung verbleiben, bzw. unterstützt werden. Diese zeitliche Verzögerung hat der AN in seine EPs einzukalkulieren.
- Die Definitionen des Statikers wie z.B. Stütze für einen Wandbereich sind keine Grundlage für eine Abrechnung als Stütze. Es gelten die Vorgaben/Bezeichnungen des LV sowie gemäß Formblätter vereinbarten Regelwerk.
- Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
- Es dürfen nur Trennmittel verwendet werden, die nachträgliche Anstriche, Spachtelungen, Putze und Verfliesungen uneingeschränkt zulassen und keine Absandungen hervorrufen. Es dürfen keine Trennmittelrückstände auf dem Beton verbleiben.
- der AN hat alle notwendigen Unterstützungen / Absteifungen der jeweiligen Konstruktionsteile für die Schalungen in den jeweils erforderlichen Dimensionierungen in die EPs mit einzukalkulieren sofern keine gesonderte Position vorhanden ist.
Wandartige Träger
Wandartige Träger (gemäß Sprachgebrauch Statiker), deckengleiche Träger und Überzüge sind bis zur 28-Tage Festigkeit bis zu einem tragfähigen Untergrund durchzusteifen. Der AN hat das Vorhalten der Steifen als auch die dadurch mögliche Behinderungen aufgrund der Steifen zu berücksichtigen und in seine EPs einzukalkulieren.
Wandartige Träger oder andere Begriffe aus dem Sprach- und Fachbereich des Statikers sind nicht gleichzusetzen mit den in der VOB wortgleich genannten Begriffen, die zu einer andersartigen Abrechnung führen. Es gelten die in der VOB genannten Anforderungen.
Schalung Decken (außer Sichtbeton)
Anforderungen:
- Schalung nach Wahl des AN
- Grate sind direkt nach dem Ausschalen zu entfernen
- Höhen für die Deckenschalung.
Höhe EG OK Rohdecke bis UK Decke EG zu OG = 3,88 m
Höhe OG OK Rohdecke bis UK Decke Dach = 4,53 m
Der AN hat dies in die EPs für die Unterstützung der Deckenschalung mit Einzukalkulieren.
- Anpassen der Deckenschalung an Ecken 90° +/- 2° werden nicht gesondert vergütet.
- Anpassen an Ecken größer 92 ° oder kleiner 88 ° werden gesondert vergütet.
- Für die Einhaltung der Durchführungsfristen wird die Verwendung von Abfangungen und Unterstützungen der Schalungen zur Aufnahme größerer Belastungen erforderlich sein, so dass Lastabtragungen während des Abbindeprozesses der Decken ggf. über mehrere Geschosse notwendig sind. Dies ist einzukalkulieren und im Angebotspreis zu berücksichtigen.Entsprechende Vorkehrungen sind durch den AN eigenverantwortlich zu treffen und damit verbundene Aufwendungen in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
- Notwendige Schalungsabsätze sind mit der Bauüberwachung vor Ausführung der Schalung abzustimmen.
- Alle Kanten der Stahlbeton- und Betonquerschnitte sind durch Einlegen von Dreikantleisten, Kantenlänge i. d. Regel 10x10 mm, zu brechen, sofern nicht anders abgegeben.
Betonfertigteile / Halbfertigteile ohne BGH
Eine gesonderte Vergütung für die Bewehrung von Fertigteilen oder Halbfertigteilen erfolgt nicht.
- Beim Einsatz von Betonfertigteilen bzw. Betonhalbfertigteilen werden vom Tragwerks- planer die statischen Berechnungen und die Bewehrungsangaben für eine Ausführung in Ortbeton dem AN übergeben.
- Der AN hat die erforderlichen Element- und Montagepläne einschließlich aller Befestigungen auf der Grundlage der Schalpläne des Tragwerksplaners und der Planunterlagen des Architekten, sowie der TGA-Planung zu fertigen und zur bauaufsichtlichen Prüfung vorzulegen und eine Freigabe herbeizuführen. Ggf. ist auch eine Umbemessung der Bauteile durch den AN erforderlich.
- In allen sichtbaren Bereichen sind die Knotenpunkte, Anschlüsse und Schweißnähte fachgerecht und sauber zu gestalten und mit dem AG abzustimmen.
- der AN hat in seiner Werk und Montageplanung einen Anker- und Aussparungsplan der Fertigteile zu liefern.
- die einzubetonierenden Einbauteile wie Isokörbe, Klappbewehrung, Anschlussbewehrung, Abflüsse oder anderer Bauteile hat der AN dem Fertigteilwerk rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der fachgerechte Einbau ist durch den AN vor Montage zu prüfen.
- In den Betonfertigteilen sind Vorrichtungen vorzusehen um die Fertigteile heben und zur Montage halten zu können
- die Transportösen, Transportsicherungen, der Transport und das Einbringen von Fertigteilen sind Sache des AN.
- der AN hat für die Betonfertigteile mit sichtbar bleibenden Oberflächen darauf zu achten, das
die Sichtflächen nicht beschmutzt oder beschädigt werden.
keine Transportösen im Sichtbereich vorhanden sind.
Betonfertigteile für den BGH
- zusätzlich gelten für die BGH, BGH Vorräume und BGH Duschen die folgenden Punkte.
- BGH bedeutet -Besonders Gesicherter Haftraum-. Die Anforderungen an einen BGH in einer JVA sind deutlich höher als für Standardhafträume.
- diese Fertigteile beinhalten das Prinziep Raum in Raum. D.H der AN erstellt die Wände und Decken des Rohbaus mit Ortbeton und baut diese Fertigteile einschl. einer zwischenliegenden Dämmung zusätzlich in den Raum ein. Die quer zum Flur aufgestellten Zwischenwände zwischen BGH - Vorraum BGH - Dusche BGH - Vorraum BGH - BGH sind an den Stirnseiten an die flur bzw Außenwand begleitenden Fertigteilwände anzuschließen.
- Lehrrohrplanung ist mit TGA vor Erstellung der Fertigteile abzustimmen.
- die Fertigteilwände stehen auf einem Kompaktlager direkt auf der Stahlbetondecke.
- die Deckenelemente liegen vollflächig über ein Kompaktlager auf den Fertigteilwänden auf.
- der erhöhte Aufwand durch den Einbau der durch den AN zu erstellenden Fertigteile als Raum im Raum Prinziep ist in die EPs mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
- die Betonfertigteile für den BGH im Erdgeschoss sind frühzeitig zu planen, freigeben zu lassen und vom Fertigteilwerk herstellen zu lassen so dass kein Verzug im Bauablauf aufgrund mangelnder Vorbereitung oder zu korrigierender Planung des AN Planung auftritt.
- die Fertigteilwände werden zum Boden mit Dornen / Tronsolen in durch den AN zuvor eingebrachte Hülsen eingesetzt.
- Im Fußbereich befinden sich für die Wandelemente zusätzlich Klappbewehrungen um einen Anschluss an den Estrich herstellen zu können. Lage ist in der Planung darzu- stellen. Höhe Bodenaufbau mit Belag ca. 24 cm.
- die Fertigteilwände werden zur Decke mit Dornen in durch den AN dem Fertigteilwerk zur Verfügung gestellten Hülsen eingesetzt.
- Zwischen dem Rohboden und der Unterseite des Wandfertigteils ist ein durchlaufendes Kompaktlager zu legen.
- Zwischen dem Deckenelement und der Oberseite des Wandfertigteils ist ein umlaufendes / durchlaufendes Kompaktlager bündig mit der Wandoberfläche zu legen.
- An einigen Wandelementen der BGH Räume erhalten jeweils auf zwei Endseiten, die einen Raum beenden, zusätzlich eine um 90° auskragende Rundung zum Anschluss für die anderen Fertigteilwände. In dieser Auskragung ist zusätzlich eine breite konische Nut (Tiefe ca. 35 mm) mit Seilsystem als Anschlussbewehrung zum Verbinden der anderen Wandelementen. Diese weisen ebenfalls an der jeweiligen Stirnseite eine Nut auf mit Seilsystemen. Der AN hat diese Nut nach Erstellen aller Fertigteile Oberflächengleich mit den Platte zu verfüllen. Anforderung SB3. Breite des Spalts zwischen den Fertigteilplatten im Eckbereich ca. 20 mm. Änderungen aufgrund statischer oder Herstellerbedingten Anforderungen sind möglich.
- die Wandelemente sind in den Dicken 120 mm sowie 240 mm auszuführen.
- die Deckenelemente sind 160 mm Dick
- die Dämmung zwischen Ortbetonwänden, -decken und den Fertigteilwänden, -decken beträgt ca. 4 cm
- die Fertigteile beinhalten Öffnungen für Türen und Fenster in verschiedenen Größen.
- bei Türen ist im Bereich des Estrichs keine Öffnung
- es sind Öffnungen für Leitungen der ELT in den Deckenplatten vorzusehen sowie Aussparrungen für abgehängte Beleuchtungen in den Eckbereichen vorzusehen
- die Stöße der Deckenelemente liegen mittig auf den Zwischenwände mit d=240 mm.
- der AN hat die Art und den zeitlichen Ablauf zum Einbringen dieser Fertigteile in seiner W+M Planung besonders zu berücksichtigen. Es handelt sich um keine Standardaus- führung.
- die Fertigteile beinhalten neben der üblichen Bewehrung im Beton zusätzliche Anschlussbewehrungen, an die die anderen Fertigelemente durch den AN angeschlossen und anschließend verfugt/vergossen werden wie z.B. Dollen als Lagesicherungsdorn, Seilschlaufensystem mit Slim Boxen, Klappbewehrunge sowie Anker. Der AN hat diese auskragenden Teile für den Transport und Einbau zu berücksichtigen.
Nach Einstellen der Fertigteilelemente und Dämmung werden als Rohdecke die Filigrandeckenalemente aufgelegt und mit Ortbeton vergossen. Die Halbfertigdecken werden nicht unterstützt und sind freitragend auszulegen.
Kernbohrung nach Fertigstellung von tragenden Bauteilen
Jede in tragende Bauteile nachträglich herzustellende Durchbrüche oder Schlitze, der nicht in den Schalplänen oder den Ausführungsplänen des jeweiligen Objektplaners eingetragen sind, müssen vor der Herstellung mit dem für die Ausführungsplanung verantwortlichen Tragwerksplaner abgestimmt werden.
Die Anfragen an das Statikbüro sind in Form von Auszugskopien aus Schalplänen über die Bauleitung beim Statikbüro einzureichen. Die Lage der gewünschten Kernbohrung ist im Planauszug eindeutig auf die Gebäudeachsen zu vermaßen. Das Statikbüro prüft die Kernbohrungsanfragen unter statisch relevanten Aspekten.
Maurerarbeiten
Allgemeines
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und geschützt zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen windsicher und gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauüberwachung zu übergeben.
Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauüberwachung zu übergeben.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden.
Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine, ist unzulässig. Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist.
Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Diese werden unabhängig der Anschlussart nicht gesondert Vergütet und sind in die EPs einzukalkulieren.
Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach den Herstellervorschriften zu erfolgen.
Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90° abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozesses abgeschlossen ist.
Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen. Mauersteinversetzungsgeräte (Deckenkräne) dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben.
Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden.
Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.) Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
Bei Frost darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG gemauert werden.
- freie Wandenden werden nur als solche abgerechnet wenn diese keinen weiteren Anschluss an ein anderes Mauerwerk oder Stahlbetonfläche aufweisen. Stumpfe/Lotrechte Wandenden, als Übergang zu z.B. T-Stößen (Stein oder Beton), Ecken, Übergänge zwischen verschiedenen Ausführungen Beton - Stein sowie Aussparrungen von Öffnungen sind keine freien Wandenden und werden als solche nicht vergütet.
F) ZTV: Erdarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten
02 Begleitende Leistungen
02
Begleitende Leistungen
02.01 Begleitende Leistungen
02.01
Begleitende Leistungen
02.02 Muster
02.02
Muster
02.03 Dokumentation
02.03
Dokumentation
08 Außenfassade, Außenmauer, Sichtbeton
08
Außenfassade, Außenmauer, Sichtbeton
08.01 Begleitende Arbeiten
08.01
Begleitende Arbeiten
08.02 Aussenfassade am Gebäude, als StB Wand, Sichtbetonfassade
08.02
Aussenfassade am Gebäude, als StB Wand, Sichtbetonfassade