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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK: 310.000 Rohbauarbeiten
BAUVORHABEN: 19031
Neubau MFH
Im Niederfeld II
76831 Billigheim-Ingenheim
BAUHERR: HP Projektentwicklung GmbH
HP2. Immobilienverwaltungs GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 15.05.2026
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die sich aus § 9 Nr.4
(VOB/A) ergebenden technischen Spezifikationen, sonst
einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung
6.1 Die Leistungen sind aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die
ausgeführten Leistungen
diesen Zeichnungen entsprechen.Sind solche Zeichnungen nicht
vorhanden, sind die
Leistungen aufzumessen.
6.2 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.3 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.4 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf KW36 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 26 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW12 2027 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 76831 Biiligheim-Ingenheim,
Im Baugebiet "Im Niederfeld II"
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt auf ca. 145,62m ü NN.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : bis 8,90 m über OK Gelände
Firsthöhe : bis 9,00 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: 1.450,00 qm
Geschoßhöhe: ca. 3,00 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlage :
Zusätzliche Technische Vorschriften
1. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise
einzurechnen und 15 Monate vorzuhalten.
Die Baustelleneinrichtung umfaßt den Antransport und
Aufbau aller für die angebotenen
Arbeiten erforderlichen Groß- und Kleingeräte, Unterkünfte
und Toilettenanlagen. Das
gesamte Grundstück soweit als möglich, steht dem
Auftragnehmer als Einrichtungs-
fläche zu Verfügung. Werden Lager und Arbeitsplätze
außerhalb des Baugeländes be-
nötigt, so hat sich der Auftragnehmer direkt mit den
jeweiligen Grundstückseigentümern
in Verbindung zu setzen. Vor Baubeginn ist bei der
Bauleitung ein Baustelleneinrich-
tungsplan zur Genehmigung einzureichen.
In die Einheitspreise ist die Einrichtung der
Baustromversorgung bestehend aus einem
Anschlußschrank und 2 Verteilerschränke einzukalkulieren.
Die Baustromversorgung
ist während der gesamten Bauzeit bis Bauende (ca. 45. KW
2026) vorzuhalten.
In die EP´s ist die Wasserhaltung für die
Aufzugsunterfahrten und Pumpenschächte
Grundfläche gesamt von ca. 10 m2 mit Schachtring,
Zulauf und Pumpe für die Dauer von 2 KW einzurechnen.
Das Wasser wird in eine Kastenrinne am Baugrubenrand
eingeleitet;
die erf. Schläuche sind über die Dauer von 4 KW mit in
die EP`s einzurechnen.
Der Auftragnehmer hat für die Bauwasserversorgung den
Baustellenanschluß und ca.
2 Wasserentnahmestellen herzustellen. Weiterhin hat der
Auftragnehmer einen Toilet-
tenwagen und -anschlüsse für die Gesamtbauzeit zur
Verfügung zu stellen. Die Mit-
benutzung vorgenannter Einrichtungen durch die
Ausbaugewerke und die Vorhaltung
über die Gesamtbauzeit gilt als vereinbart. Der
Auftragnehmer hat die Vergütung für
vorgenannte Leistungen in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Hebezeuge sind auch anderen Unternehmern gegen direkte
Vergütung durch diese
zur Verfügung zu stellen.
Der Bauzaun ist entsprechend den behördlichen Auflagen
auszuführen und in die Ein-
heitspreise einzukalkulieren. Der Auftraggeber läßt von
einem Vermessungsbüro ca.
8 Achsen einmessen. Sämtliche weiteren Vermessungsarbeiten
sowie die Errichtung
des Schnurgerüstets sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Weiterhin einzukalkulieren ist das 2-malige Anlegen eines
Meterrisses in allen Geschossen
und Wohnungen.
Das Aufstellen und Unterhalten der nach Vorschrift
geforderten Schutz- und Arbeitsge-
rüste, Fanggerüste, die laut Gerüstordnung DIN 4420 unter
Berücksichtigung der Un-
fallverhütungsvorschriften für Gerüste in jedem Fall
erforderlich werden, sind in die Ein-
heitspreise einzukalkulieren. Auch für Arbeitsgerüste mit
einer Arbeitshöhe über 2,00 m
erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Arbeits- und Schutzgerüste sind so auszuführen und
vorzuhalten, daß die Nachfolgege-
werke wie Zimmer-, Dachdecker- und Klempnerarbeiten sie
benutzen können. Die
Nutzung ist kostenlos. Dach- und Traufüberstände betragen
bis ca. 0,70 m (roh ca 0,50 m).
Die Dachneigung beträgt ca 5°. .
Die Arbeiten sind bis zu einer Temperatur von - 5°
aufrecht zu halten. Sämtliche dazu
erforderlichen Vorkehrungen, wie Sicherung gegen
Tagwasser, Schnee, Eis und Frost,
sowie die Räumung von Schnee und Eis sind ebenso wie das
Betonieren mit ange-
wärmtem Beton in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Verkehrswege innerhalb der Baustelle und die
angrenzenden Verkehrswege außer-
halb der Baustelle sind ausreichend zu sichern, zu
beleuchten und falls erforderlich
auszuschildern. Nachbargrundstücke und best.
Nachbargebäude sind, soweit erforder-
lich, abzusichern. Die Gehwege im Bereich der Baustelle
sind zu sichern und während
der Bauzeit von Schnee und Eis zu reinigen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß dies an
arbeitsfreien Tagen ordnungs-
gemäß geschieht.
Für Unfälle die durch unsachgemäße Sicherung verursacht
werden haftet der
Auftragnehmer.
2 Entwässerungskanalarbeiten
2.1 Die Ausführungszeichnungen und die Baueingabe für die
Entwässerung sind vorher
sorgfältig zu prüfen und eventuelle Einwendungen sind vor
Arbeitsausführung der Bau-
leitung mitzuteilen.
2.2 Die verlegten Entwässerungsleitungen müssen vor dem Abdecken
durch die Bauleitung
und die zuständigen Behörden abgenommen werden.
2.3 Sämtliche Sohl- und Wanddurchdingungen im Grundwasserbereich
sind wasserdicht
auszuführen.
2.4 Das Schließen von Anschlüssen ist eine Nebenleistung und wird
nicht gesondert vergütet.
2.5 Leitungsenden und Abzweige im freien Gelände sind genau
einzumessen, zu markieren
und im Kanalplan mit Höhenangaben einzuzeichnen.
2.6 Die verantwortliche Absteckung und Messungen sind vom
Auftragnehmer auszuführen.
Hilfskräfte für Vermessungsarbeiten der Bauleitung und
Vermarkungsmaterial sind vom
Auftragnehmer kostenlos zu stellen.
2.7 Alle Grundleitungen sind nach Beendigung der Arbeiten in
Anwesenheit des Bauleiters
durchzuspülen.
3 Mauerarbeiten
3.1 Arbeitsumfang :
Die Leistungen dieses Abschnittes umfassen die Herstellung
von Mauerwerk einschl.
Lieferung sämtlicher dazu erforderlichen Materialien.
3.2 Die Steinart bzw. Güteklasse sind in den
Konstruktionszeichnungen angegeben. Wird
von diesen Angeben abgewichen, so muß vom Unternehmer
vorher der statische Nach-
weis über die Verwendbarkeit der gewählten Steinart bzw.
Güteklasse erbracht und vom
Auftraggeber die schriftliche Zustimmung eingeholt werden.
3.3 Maßtoleranzen nach DIN 18202, jedoch mit erhöten
Anforderungen.
Das Mauerwerk muß zur Aufnahme von Spachtelputz geeignet
sein.
3.3 Auf ein einwandfreies Herstellen der Verbindung zwischen
Beton und Mauerwerk ist
besonders zu achten.
3.4 Preiszuschläge für die im Winterbetrieb ausgeführten
Leistungen werden nicht geson-
dert vergütet.
3.5 Nebenleistungen
3.5.1 Das nachträgliche Zumauern von Installationsschächten sowie
das teilweise spätere
Hochmauern von Wänden nach erfolgter Fertigstellung von
HLSE-Installationsvertei-
lungen.
3.5.2 Aussparungen, Öffnungen und Schlitze sind nach Plänen oder
Anordnung der Bau-
leitung auszuführen. Die Preise hierfür sowie für das
spätere Schließen sind in den
Einheitspreisen inbegriffen.
3.5.3 Aufstellen von Schutz-, Arbeitslehrgerüsten und Absprießungen,
soweit im LV nichts
vorgesehen ist, einschl. Vorhalten und Abbauen.
Auch Gerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m.
4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
4.1 Die Arbeiten in diesem Abschnitt umfassen die Lieferung, das
Abladen, Lagern, das
Einbauen sowie das Betonieren sämtlicher Beton- und
Stahlbetonteile nach Plan und
statischen Erfordernissen. Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
für das Arbeiten und
Betonieren bis - 5° Außentemperatur und Maßnahmen für das
Weiterarbeiten bei Eis
und Schnee sind in den Einheitspreisen enthalten.
4.2 Bewehrungsarbeiten
Es dürfen nur zugelassene Bewehrungsstähle eines deutschen
Lieferwerkes eingebaut
werden. Das Liefern und Einbauen von Bindedraht,
Abstandshaltern jeder Art und zu
jedem Zweck (und Abstandshalter für obere Bewehrung) ist
mit den Einheitspreisen ab-
gegolten. Der eingebaute Betonstahl hat der DIN 488 zu
entsprechen. Sämtliche Be-
wehrungseisen sind vor dem Betonieren durch den Statiker
bzw. Prüfstatiker abzu-
nehmen. Betonstahl wird nach den genehmigten
Bewehrungsplänen und Stahllisten er-
mittelt. Walztoleranzen, Verschnitt und Werks- sowie
Verlegeaufpreise werden nicht
vergütet. Vom Statiker bzw. Prüfstatiker geforderte Zulagen
müssen von dort bescheinigt
werden. Der Betonargetermin ist der Bauleitung min. 48
Stunden zuvor mitzuteilen.
4.3 Die Herstellung, der Transport, die Verarbeitung und die
Nachbehandlung des Betons,
sowie die Güteüberwachung regeln sich nach der DIN
1045/1048 und DIN 1084.
Der Auftragnehmer hat der Bauleitung sowohl die eigen- als
auch die fremdüberwa-
chende Stelle zu benennen.
Güteprüfungen des Lieferbetonwerkes werden nicht anerkannt.
Die Materialprüfstelle,
bei welcher sowohl Eignungs- als auch Güteprüfungen
durchgeführt werden, sind im
Einvernehmen mit der Bauleitung festzulegen.
Eignungs- und güteprüfungen sind Nebenleistungen.
4.4 Nachfolgend aufgeführte Leistungen sind Nebenleistungen und
bleiben, soweit in den
Positionen nicht ausgeschrieben, ohne besondere Vergütung.
4.4.1 Einlegen von Profilleisten (Dreikant- und Trapezleisten) bis
zum Querschnitt von 3,00 cm2
für Arbeits- und Gestaltungsfugen, Kanten, Ecken usw.,
soweit nicht in der Position aus-
drücklich scharfkantig verlangt wird.
4.4.2 Herstellen von Rand- und Abschalungen bei Schutzschichten,
Einkornbeton und Boden-
platten.
4.4.3 Herstellen und Schließen von Schlitzen, Aussparungen,
Durchbrüchen, Öffnungen
(auch Tür- und Fensteröffnungen) gemäß Zeichnungen bzw.
Angaben der örtlichen
Bauleitung.
4.4.4 Aufstellen von Schutz-, Arbeits-, Lehrgerüsten und
Absprießungen, soweit im Leistungs-
verzeichnis nichts vorgesehen ist, einschl. Vorhalten und
Abbauen.
Auch Gerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m.
4.4.5 Nachbehandeln des Betons.
4.4.6 Schutz von Betonoberflächen nach DIN 18331, 3.4 vor
Verschmutzung durch Witterung
und Arbeiten.
4.4.7 Herstellen, Vorhalten, Unterhalten und Entfernen von
Schutzmaßnahmen, Verwahr-
ungen, Absturzsicherungen an Flächen und Kanten bis zum
Abruf durch die Bauleitung.
Anfallenden Schutt entfernen.
4.4.8 Herstellen, Vorhalten, Unterhalten und Entfernen von
Stockwerksgerüsten in den Auf-
zügen.
4.4.9 Reinigen bzw. entfernen von Styropor in Halfenschienen.
4.4.10 Behinderung während des Schalvorgangs der Ortbetonteile durch
bauseits einzubau-
ende Elektro- und Blitzschutzinstallationen. Den
beauftragten Firmen ist hierfür aus-
reichend Zeit zu geben. Die evtl. Terminangaben sind den
beauftragten Firmen und
der Bauleitung mitzuteilen. Vor Freigabe durch die
Bauleitung dürfen Bauteile keines-
falls betoniert werden.
4.4.11 Lieferung und Einbau von Arbeitsfugenbändern in den Wänden
bzw. Abschalungen
aus Rippenstreckmetall o.ä. nach den Erfordernissen des
Auftragnehmers.
4.4.12 Überhöhung der Schalung und vorhaltung von Notsprießungen, wo
erforderlich und
verlangt.
4.5 Vor Schließen sämtlicher Schlitze und Aussparungen hat
sich der Auftragnehmer davon
zu überzeugen, daß alle in diesen Bereichen
durchlaufenden Rohre vorschriftsmäßig
zur Gewährleistung der Wärmeisolierung und Ausdehnung
isoliert sind.
4.6 Die Öffnungen der Rohre ( in den STB-Wänden) sind
druckdicht zu schließen, diese
Leistung ist in die EP`s einzurechnen.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 310.000 Rohbauarbeiten
1 Los 1 Rohbauarbeiten
1
Los 1 Rohbauarbeiten
1. 1 Titel 1 Erdarbeiten
1. 1
Titel 1 Erdarbeiten
1. 2 Titel 2 Entwässerungskanalarbeiten
1. 2
Titel 2 Entwässerungskanalarbeiten
1. 3 Titel 3 Mauerarbeiten
1. 3
Titel 3 Mauerarbeiten
1. 4 Titel 4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
1. 4
Titel 4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
1. 5 Titel 5 Dämm- und Abdichtungsarbeiten
1. 5
Titel 5 Dämm- und Abdichtungsarbeiten
1. 6 Titel 6 Sonstige Arbeiten
1. 6
Titel 6 Sonstige Arbeiten
1. 7 Titel 7 Stundenlohnarbeiten
1. 7
Titel 7 Stundenlohnarbeiten