Rohbauarbeiten
Neubau MFH, Billigheim-Ingenheim, Im Niederfeld II
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK:            310.000 Rohbauarbeiten BAUVORHABEN:         19031             Neubau MFH              Im Niederfeld II             76831 Billigheim-Ingenheim BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             HP2. Immobilienverwaltungs GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      15.05.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die sich aus § 9 Nr.4        (VOB/A) ergebenden technischen Spezifikationen, sonst einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung 6.1   Die Leistungen sind aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen         diesen Zeichnungen entsprechen.Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, sind die         Leistungen aufzumessen. 6.2   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.3   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.4   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer : Der Beginn der Arbeiten ist auf  KW36 2026 festgelegt. Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 26 KW angesetzt. Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW12 2027 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 76831 Biiligheim-Ingenheim,     Im Baugebiet "Im Niederfeld II"     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt auf ca. 145,62m ü NN.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    8,90 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    9,00 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   1.450,00 qm      Geschoßhöhe:   ca. 3,00 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlage : Zusätzliche Technische Vorschriften 1.           Baustelleneinrichtung               Die Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzurechnen und 15 Monate vorzuhalten.               Die Baustelleneinrichtung umfaßt den Antransport und Aufbau aller für die angebotenen               Arbeiten erforderlichen Groß- und Kleingeräte, Unterkünfte und Toilettenanlagen. Das               gesamte Grundstück soweit als möglich, steht dem Auftragnehmer als Einrichtungs-               fläche zu Verfügung. Werden Lager und Arbeitsplätze außerhalb des Baugeländes be-               nötigt, so hat sich der Auftragnehmer direkt mit den jeweiligen Grundstückseigentümern               in Verbindung zu setzen. Vor Baubeginn ist bei der Bauleitung ein Baustelleneinrich-               tungsplan zur Genehmigung einzureichen.               In die Einheitspreise ist die Einrichtung der Baustromversorgung bestehend aus einem               Anschlußschrank und 2 Verteilerschränke einzukalkulieren. Die Baustromversorgung               ist während der gesamten Bauzeit bis Bauende (ca. 45. KW 2026) vorzuhalten.               In die EP´s ist die Wasserhaltung für die Aufzugsunterfahrten und Pumpenschächte               Grundfläche gesamt von ca.  10 m2 mit Schachtring,               Zulauf und Pumpe für die Dauer von 2 KW einzurechnen.               Das Wasser wird in eine Kastenrinne am Baugrubenrand eingeleitet;                die erf. Schläuche sind über die Dauer von 4 KW mit in die EP`s einzurechnen.               Der Auftragnehmer hat für die Bauwasserversorgung den Baustellenanschluß und ca.               2 Wasserentnahmestellen herzustellen. Weiterhin hat der Auftragnehmer einen Toilet-               tenwagen und -anschlüsse für die Gesamtbauzeit zur Verfügung zu stellen. Die Mit-               benutzung vorgenannter Einrichtungen durch die Ausbaugewerke und die Vorhaltung               über die Gesamtbauzeit gilt als vereinbart. Der Auftragnehmer hat die Vergütung für               vorgenannte Leistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren.               Hebezeuge sind auch anderen Unternehmern gegen direkte Vergütung durch diese               zur Verfügung zu stellen.               Der Bauzaun ist entsprechend den behördlichen Auflagen auszuführen und in die Ein-               heitspreise einzukalkulieren. Der Auftraggeber läßt von einem Vermessungsbüro ca.               8 Achsen einmessen. Sämtliche weiteren Vermessungsarbeiten sowie die Errichtung               des Schnurgerüstets sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.               Weiterhin einzukalkulieren ist das 2-malige Anlegen eines Meterrisses in allen Geschossen               und Wohnungen.               Das Aufstellen und Unterhalten der nach Vorschrift geforderten Schutz- und Arbeitsge-               rüste, Fanggerüste, die laut Gerüstordnung DIN 4420 unter Berücksichtigung der Un-               fallverhütungsvorschriften für Gerüste in jedem Fall erforderlich werden, sind in die Ein-               heitspreise einzukalkulieren. Auch für Arbeitsgerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m               erfolgt keine gesonderte Vergütung.               Arbeits- und Schutzgerüste sind so auszuführen und vorzuhalten, daß die Nachfolgege-               werke wie Zimmer-, Dachdecker- und Klempnerarbeiten sie benutzen können. Die               Nutzung ist kostenlos. Dach- und Traufüberstände betragen bis ca. 0,70 m (roh ca 0,50 m).               Die Dachneigung beträgt ca 5°. .               Die Arbeiten sind bis zu einer Temperatur von - 5° aufrecht zu halten. Sämtliche dazu               erforderlichen Vorkehrungen, wie Sicherung gegen Tagwasser, Schnee, Eis und Frost,               sowie die Räumung von Schnee und Eis sind ebenso wie das Betonieren mit ange-               wärmtem Beton in die Einheitspreise einzukalkulieren.               Die Verkehrswege innerhalb der Baustelle und die angrenzenden  Verkehrswege außer-               halb der Baustelle sind ausreichend zu sichern, zu beleuchten und falls erforderlich               auszuschildern. Nachbargrundstücke und best. Nachbargebäude sind, soweit erforder-               lich, abzusichern. Die Gehwege im Bereich der Baustelle sind zu sichern und während               der Bauzeit von Schnee und Eis zu reinigen.               Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß dies an arbeitsfreien Tagen ordnungs-               gemäß geschieht.               Für Unfälle die durch unsachgemäße Sicherung verursacht werden haftet der               Auftragnehmer. 2            Entwässerungskanalarbeiten 2.1         Die Ausführungszeichnungen und die Baueingabe für die Entwässerung sind vorher               sorgfältig zu prüfen und eventuelle Einwendungen sind vor Arbeitsausführung der Bau-               leitung mitzuteilen. 2.2        Die verlegten Entwässerungsleitungen müssen vor dem Abdecken durch die Bauleitung              und die zuständigen Behörden abgenommen werden. 2.3        Sämtliche Sohl- und Wanddurchdingungen im Grundwasserbereich sind wasserdicht              auszuführen. 2.4        Das Schließen von Anschlüssen ist eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. 2.5        Leitungsenden und Abzweige im freien Gelände sind genau einzumessen, zu markieren              und im Kanalplan mit Höhenangaben einzuzeichnen. 2.6        Die verantwortliche Absteckung und Messungen sind vom Auftragnehmer auszuführen.              Hilfskräfte für Vermessungsarbeiten der Bauleitung und Vermarkungsmaterial sind vom              Auftragnehmer kostenlos zu stellen. 2.7        Alle Grundleitungen sind nach Beendigung der Arbeiten in Anwesenheit des Bauleiters              durchzuspülen. 3           Mauerarbeiten 3.1        Arbeitsumfang :              Die Leistungen dieses Abschnittes umfassen die Herstellung von Mauerwerk einschl.              Lieferung sämtlicher dazu erforderlichen Materialien. 3.2        Die Steinart bzw. Güteklasse sind in den Konstruktionszeichnungen angegeben. Wird              von diesen Angeben abgewichen, so muß vom Unternehmer vorher der statische Nach-              weis über die Verwendbarkeit der gewählten Steinart bzw. Güteklasse erbracht und vom              Auftraggeber die schriftliche Zustimmung eingeholt werden. 3.3        Maßtoleranzen nach DIN 18202, jedoch mit erhöten Anforderungen.              Das Mauerwerk muß zur Aufnahme von Spachtelputz geeignet sein. 3.3        Auf ein einwandfreies Herstellen der Verbindung zwischen Beton und Mauerwerk ist              besonders zu achten. 3.4        Preiszuschläge für die im Winterbetrieb ausgeführten Leistungen werden nicht geson-              dert vergütet. 3.5        Nebenleistungen 3.5.1     Das nachträgliche Zumauern von Installationsschächten sowie das teilweise spätere              Hochmauern von Wänden nach erfolgter Fertigstellung von HLSE-Installationsvertei-              lungen. 3.5.2     Aussparungen, Öffnungen und Schlitze sind nach Plänen oder Anordnung der Bau-              leitung auszuführen. Die Preise hierfür sowie für das spätere Schließen sind in den              Einheitspreisen inbegriffen. 3.5.3     Aufstellen von Schutz-, Arbeitslehrgerüsten und Absprießungen, soweit im LV nichts              vorgesehen ist, einschl. Vorhalten und Abbauen.              Auch Gerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m. 4           Beton- und Stahlbetonarbeiten 4.1        Die Arbeiten in diesem Abschnitt umfassen die Lieferung, das Abladen, Lagern, das              Einbauen sowie das Betonieren sämtlicher Beton- und Stahlbetonteile nach Plan und              statischen Erfordernissen. Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Arbeiten und              Betonieren bis - 5° Außentemperatur und Maßnahmen für das Weiterarbeiten bei Eis              und Schnee sind in den Einheitspreisen enthalten. 4.2        Bewehrungsarbeiten              Es dürfen nur zugelassene Bewehrungsstähle eines deutschen Lieferwerkes eingebaut              werden. Das Liefern und Einbauen von Bindedraht, Abstandshaltern jeder Art und zu              jedem Zweck (und Abstandshalter für obere Bewehrung) ist mit den Einheitspreisen ab-              gegolten. Der eingebaute Betonstahl hat der DIN 488 zu entsprechen. Sämtliche Be-              wehrungseisen sind vor dem Betonieren durch den Statiker bzw. Prüfstatiker abzu-              nehmen. Betonstahl wird nach den genehmigten Bewehrungsplänen und Stahllisten er-              mittelt. Walztoleranzen, Verschnitt und Werks- sowie Verlegeaufpreise werden nicht              vergütet. Vom Statiker bzw. Prüfstatiker geforderte Zulagen müssen von dort bescheinigt              werden. Der Betonargetermin ist der Bauleitung min. 48 Stunden zuvor mitzuteilen. 4.3        Die Herstellung, der Transport, die Verarbeitung und die Nachbehandlung des Betons,              sowie die Güteüberwachung regeln sich nach der DIN 1045/1048 und DIN 1084.              Der Auftragnehmer hat der Bauleitung sowohl die eigen- als auch die fremdüberwa-              chende Stelle zu benennen.              Güteprüfungen des Lieferbetonwerkes werden nicht anerkannt. Die Materialprüfstelle,              bei welcher sowohl Eignungs- als auch Güteprüfungen durchgeführt werden, sind im              Einvernehmen mit der Bauleitung festzulegen.              Eignungs- und güteprüfungen sind Nebenleistungen. 4.4        Nachfolgend aufgeführte Leistungen sind Nebenleistungen und bleiben, soweit in den              Positionen nicht ausgeschrieben, ohne besondere Vergütung. 4.4.1     Einlegen von Profilleisten (Dreikant- und Trapezleisten) bis zum Querschnitt von 3,00 cm2              für Arbeits- und Gestaltungsfugen, Kanten, Ecken usw., soweit nicht in der Position aus-              drücklich scharfkantig verlangt wird. 4.4.2     Herstellen von Rand- und Abschalungen bei Schutzschichten, Einkornbeton und Boden-              platten. 4.4.3     Herstellen und Schließen von Schlitzen, Aussparungen, Durchbrüchen, Öffnungen              (auch Tür- und Fensteröffnungen) gemäß Zeichnungen bzw. Angaben der örtlichen              Bauleitung. 4.4.4     Aufstellen von Schutz-, Arbeits-, Lehrgerüsten und Absprießungen, soweit im Leistungs-              verzeichnis nichts vorgesehen ist, einschl. Vorhalten und Abbauen.              Auch Gerüste mit einer Arbeitshöhe über 2,00 m. 4.4.5     Nachbehandeln des Betons. 4.4.6     Schutz von Betonoberflächen nach DIN 18331, 3.4 vor Verschmutzung durch Witterung              und Arbeiten. 4.4.7      Herstellen, Vorhalten, Unterhalten und Entfernen von Schutzmaßnahmen, Verwahr-               ungen, Absturzsicherungen an Flächen und Kanten bis zum Abruf durch die Bauleitung.               Anfallenden Schutt entfernen. 4.4.8      Herstellen, Vorhalten, Unterhalten und Entfernen von Stockwerksgerüsten in den Auf-               zügen. 4.4.9       Reinigen bzw. entfernen von Styropor in Halfenschienen. 4.4.10     Behinderung während des Schalvorgangs der Ortbetonteile durch bauseits einzubau-                ende Elektro- und Blitzschutzinstallationen. Den beauftragten Firmen ist hierfür aus-                reichend Zeit zu geben. Die evtl. Terminangaben sind den beauftragten Firmen und                der Bauleitung mitzuteilen. Vor Freigabe durch die Bauleitung dürfen Bauteile keines-                falls betoniert werden. 4.4.11     Lieferung und Einbau von Arbeitsfugenbändern in den Wänden bzw. Abschalungen                aus Rippenstreckmetall o.ä. nach den Erfordernissen des Auftragnehmers. 4.4.12     Überhöhung der Schalung und vorhaltung von Notsprießungen, wo erforderlich und                verlangt. 4.5           Vor Schließen sämtlicher Schlitze und Aussparungen hat sich der Auftragnehmer davon                 zu überzeugen, daß alle in diesen Bereichen durchlaufenden Rohre vorschriftsmäßig                 zur Gewährleistung der Wärmeisolierung und Ausdehnung isoliert sind. 4.6           Die Öffnungen der Rohre ( in den STB-Wänden) sind druckdicht zu schließen, diese                 Leistung ist in die EP`s einzurechnen. ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            310.000 Rohbauarbeiten
1 Los 1 Rohbauarbeiten
1
Los 1 Rohbauarbeiten
1. 1 Titel 1 Erdarbeiten
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Titel 1 Erdarbeiten
1. 2 Titel 2 Entwässerungskanalarbeiten
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Titel 2 Entwässerungskanalarbeiten
1. 3 Titel 3 Mauerarbeiten
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Titel 3 Mauerarbeiten
1. 4 Titel 4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
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Titel 4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
1. 5 Titel 5 Dämm- und Abdichtungsarbeiten
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Titel 5 Dämm- und Abdichtungsarbeiten
1. 6 Titel 6 Sonstige Arbeiten
1. 6
Titel 6 Sonstige Arbeiten
1. 7 Titel 7 Stundenlohnarbeiten
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Titel 7 Stundenlohnarbeiten