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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung ALLGEMEINE PROJEKTBESCHREIBUNG
Die Gemeinde Nennslingen plant einen Ersatzneubau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte,
mit drei Kindergartengruppen und zwei Krippengruppen.
Die Baustellenanschrift lautet:
Kirchenweg 7
Flur Nr. 2249 / 2776 / Gemarkung Nennslingen
91790 Nennslingen
Es handelt sich um einen zweigeschossigen, rechteckigen Baukörper, welcher zur Südseite in das Gelände eingeschoben ist.
Dadurch erscheint das Gebäude straßenseitig als zweigeschossiger Baukörper und zur Gartenseite eingeschossig mit Unterkellerung.
Das Dach ist als Pultdach zur Nordseite hin mit ca. 3° (ca. 5,2 %) geneigt.
Max. Länge: 27,35 m
Max. Breite: 19,05 m
OK First: +7,985 m
Ok Traufe: +6,76 m
Überbaute Grundfläche: ca. 521 m²
Bruttogeschoßfläche: ca. 1.042m²
Brutto-Rauminhalt: ca. 4.427 m³
Höhe OK FFB EG +/-0,00m liegt bei +532,47 m NHN
Lage / Erschließung
Das Baugrundstück befindet sich nordwestlich der Gemeinde Nennslingen, unmittelbar westlich angrenzend an die katholische Kirche Mariä Namen.
Das Baugrundstück ist derzeit unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt.
Westlich des Grundstücks befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, nördlich schließt Wohnbebauung an.
Südlich des Grundstücks befindet sich eine bepflanzte Fläche.
Das Grundstück weißt ein Gefälle von Süden nach Norden auf.
Die geplante Erschließung mit Verkehrswegen und Stellplätzen wird im Zuge der Baumaßnahme seitens der Gemeinde Nennslingen errichtet.
Baukonstruktion
Der Ersatzneubau der Kindertagesstätte ist als zweigeschossiger Baukörper in Massivbauweise mit Stahlbetondecken und Mauerwerkswänden geplant.
Der Baukörper wird in Hanglage errichtet.
Die Bodenplatte wird als tragende Bodenplatte in Stahlbetonbauweise ausgeführt. Teilweise sind Maßnahmen zur Bodenverbesserung erforderlich.
Das hangseitige Erdgeschoss wird im Bereich der Südseite mit Stahlbetonwänden errichtet. Die offene West-, Nord- und Ostseite wird in Mauerwerksbauweise ausgeführt.
Die Geschossdecke über dem Erdgeschoss wird in Stahlbetonbauweise errichtet. Das gesamte 1. Obergeschoss wird in Mauerwerksbauweise ausgeführt.
Die Decke über dem 1. Obergeschoss wird als Stahlbetonkonstruktion mit einer Dachneigung von 3° ausgeführt und bildet das Pultdach.
Der Dachaufbau besteht aus einer bituminösen Abdichtung auf der Stahlbetondecke, einer darauf angeordneten Wärmedämmung sowie einer Folienabdichtung als oberster Dachhaut.
Die beiden Geschosse werden über eine Stahlbeton-Fertigteiltreppe miteinander verbunden. Im Bereich der Treppe ist ein Oberlicht in der Geschossdecke zur Belichtung vorgesehen.
Die Mauerwerksfassade erhält einen Putz mit Besenstrichstruktur.
Die Fenster werden in Holz-Aluminium-Bauweise ausgeführt. Teilweise kommen Aluminiumfenster und -türen zum Einsatz.
Die Bodenaufbauten werden als schwimmende Estrichkonstruktionen mit Linoleum- bzw. Fliesenbelägen ausgeführt.
Baustrom / Bauwasser wird bauseits vom AG gestellt.
Allgemeine Projektbeschreibung
ATV DIN 18 299 ALLGEMEINE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN DIN 18299 und Baubeschreibung
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Die Baustelle für den Neubau der Kindertagesstätte Nennslingen liegt westlich von Nennslingen auf dem Flurstück Nr. 2249/2776/ Gemarkung Nennslingen am Kirchenweg.
Die Andienung der Baustelle erfolgt über den Kirchenweg. Ein Durchgangsverkehr ist nicht möglich, da der Kirchenweg im Bereich des Baugrundstücks endet und als landwirtschaftlicher bekiester Weg nach Westen weiterführt.
Eine Durchfahrtsmöglichkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst muss dennoch freigehalten werden.
Die Baustelleneinrichtung wird sich auf dem Flurstück 2249/2776 im Bereich westlich und östlich des Baugrundstücks befinden. Dort können auch die Büro- und Materialcontainer aufgestellt werden. Lagerflächen sind auf dem Baufeld in begrenztem Umfang vorhanden.
Jeder AN hat für seine Transporte die Verkehrssicherungspflicht im Straßenraum und Zufahrtsbereich zu übernehmen. Die Gegebenheiten sollten vor Angebotsabgabe vor Ort überprüft werden. Siehe Lageplan. Die Baustelle und Zuwege sind während der Arbeiten sauber zu halten. Beschädigungen der Straße sind vom AN zu beseitigen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen. Nach den Arbeiten werden Kontrollbegehungen durchgeführt.
0.1.2 keine
0.1.3 siehe beiliegende Pläne (Verkleinerungen)
0.1.4 siehe Punkt 0.1.1
0.1.5 siehe Punkt 0.1.1
0.1.6 siehe Punkt 0.1.1
0.1.7 Wasseranschlüsse und Baustromverteiler werden durch das Gewerk Baumeisterarbeiten hergestellt.
Die Verbrauchskosten von Strom und Wasser werden durch den AG übernommen.
0.1.8 siehe Punkt 0.1.1
0.1.9 Baugrundgutachten liegt bauseits vor
0.1.10 siehe Punkt 0.1.9
0.1.11 keine
0.1.12 Auf die allgemeinen und besonderen Vorschriften zur Abfallentsorgung der kommunalen Abfallwirtschaft des Landratsamtes Weißenburg Gunzenhausen wird verwiesen.
0.1.13 keine, siehe Punkt 0.1.9
0.1.14 siehe Punkt 0.1.1.
Zudem befindet sich im osten des Baugrundstücks die kath. Kirche Mariä Namen, die im Zuge der Baumaßnahme geschützt werden muss.
0.1.15 Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten.
0.1.16 Im Baufeld befinden sich verschiedene Strom-, Abwasser- und Versorgungsleitungen (Gas), welche im Zuge der Baumaßnahme teilweise umverlegt oder rückgebaut werden, bzw. zu schützen sind.
0.1.17 Leitungsauskünfte zum Grundstück liegen vor und sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
0.1.18 Kampfmittelerkundung ist bauseits erfolgt. Bericht liegt vor.
0.1.19 siehe Punkt 0.1.16
0.1.20 keine
0.1.21 siehe Punkt 0.1.9
0.1.22 Vorbereitende Arbeiten, Geländeberäumung, bauseits werden Bäume und Sträucher vor Beginn der Baumaßnahme gerodet.
0.1.23 Die vorbereitenden Arbeiten werden vorab durchgeführt, dennoch kann es zu Überschneidungen mit anderen Gewerken kommen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Nach Vertragsfristen und in Absprache mit der örtlichen Bauleitung
0.2.2 keine
0.2.3 SiGe-Plan und Baustellenordnung liegen zum Zeitpunkt der Ausführung vor
0.2.4 SiGe-Plan und Baustellenordnung liegen zum Zeitpunkt der Ausführung vor
0.2.5 wie Allgemeine Bau- / Projektbeschreibung.
Aller Aushub ist auf Halde zwischenzulagern. Die Beprobungen sind AG Leistung. Die fachgerechte Entsorgung laut Untersuchungsergebnisse ist AN Leistung.
0.2.6 Gemäß den Forderungen der kommunalen Abfallwirtschaft des Landratsamtes Weißenburg Gunzenhausen
Getrennte Entsorgung von Abfällen ist gefordert. Entsorgung vom jeweiligen Verursacher selbst.
0.2.7 keine, siehe Baustelleneinrichtungsplan
0.2.8 Lagerflächen werden durch den Baustelleneinrichter geschaffen, Unterkünfte für die eigene Belegschaft sind Leistung des Auftragnehmers. Ansonsten laut LV und BE-Plan.
0.2.9 Besondere Vereinbarungen im Gewerk Baumeister und Gerüstbau
0.2.10 Nur nach Rücksprache und Freigaben durch Geologen
0.2.11 keine
0.2.12 Von den verwendeten Baustoffen und Hilfsmaterialien etc. dürfen keine gesundheitlichen Risiken sowie keine Substanz schädigenden Reaktionen ausgehen (Foggingeffekte, Algenbildungen, Schimmelpilzbildungen, Hautreizungen, Allergie auslösende Stoffe etc.).
Auf die Grenzwerte, Klassifizierungen entsprechend der gültigen Normen und Richtlinien wird verwiesen.
0.2.13 Vom Auftragnehmer ist die entsprechende Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile durch Prüfzeugnisse etc. nachzuweisen. Für die zum Einsatz kommenden Materialien sind die Zulassungsbescheide und die Übereinstimmungserklärungen spätestens mit Einreichen der Schlussrechnung vorzulegen. Nachweise zum Wärme- und Schallschutzschutz sind vom Auftragnehmer im Rahmen der Werkplanung zu erbringen und zur Freigabe vorzulegen, soweit zutreffend.
0.2.14 siehe Hinweise LV
0.2.15 Bauschuttentsorgung in Abstimmung mit der kommunalen Abfallwirtschaft des LRA Weißenburg-Gunzenhausen zur Abfallbeseitigung.
Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert im Original dem Bauherrn/Architekten spätestens zwei Wochen nach Ausführung vorzulegen.
0.2.16 keine
0.2.17 keine
0.2.18 siehe Hinweise LV
0.2.19 keine
0.2.20 keine
0.2.21 keine
0.2.22 Abrechnung gemäß VOB/C bzw. den Angaben in den Leistungsbeschreibungen.
Die Abrechnungen sind vom Auftragnehmer über entsprechende Abrechnungspläne zu dokumentieren. Die Pläne sind mit der jeweiligen Teilrechnung einzureichen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.3.1 keine
0.3.2 keine
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Es gilt Abschnitt 4.1 aller ATV.
0.4.2 Besondere Leistungen
Es gilt Abschnitt 4.2 aller ATV.
0.5 Abrechnungseinheiten
siehe LV-Positionen
ATV DIN 18 299
BAUSTELLENORGANISATION, KOSTEN-/ QUALITÄTS-/ TERMINMANAGENT, ABNAHMEN BAUSTELLENORGANISATION, KOSTEN-/ QUALITÄTS-/ TERMINMANAGENT, ABNAHMEN
Die Baustellenorganisation, das Kosten-, Qualitäts- und Terminmanagement für die geforderten/ beschriebenen Leistungen obliegt dem AN/Bieter.
Der AN hat die vertragliche Verpflichtung, die Ausführung der übertragenen Leistungen zu Leiten (VOB/B § 4 Abs. 1 (3) und entsprechend den Vorgaben der VOB/B § 4 Abs. 2 mangelfrei und termingerecht zu erstellen. Das gilt auch für Nachunternehmer des beauftragten AN.
Von Seiten der Bauleitung wird alle 7 Tage ein Koordinierungsgespräch durchgeführt. Alle beteiligten Firmen haben mit ihrem verantwortlichen Bauleiter hier teilzunehmen. Der verantwortliche Bauleiter ist im Bietergespräch zu benennen.
Dem AN werden vom AG die Grundlagenpläne des Architekten, Tragwerkplaners, TGA-Fachplaners in zweifacher Ausfertigung als Lichtpause zur Verfügung gestellt.
Der AN hat spätestens 2 (zwei) Wochen nach Auftragsvergabe einen detailierten Planungs- und Baufristenplan, auf der Basis des Gesamtbauzeitenplans des Auftraggebers, über seine vertraglichen Leistungen zu übergeben, aus dem auch die einzelnen Planungsphasen hervorgehen. Anhand dieser Fristenpläne ist die Einhaltung der Vertragsfristen nachzuweisen.
Werden vom AN Leistungen an zugelassene ausländische Subunternehmer, Montagepartner, Werkvertragskolonnen bzw. Mitarbeiter vergeben, so ist je Arbeitsgruppe/ Kolonne ein sehr gut Deutsch sprechender, auch in technischer Hinsicht weisungsbefugter Vorarbeiter, ganztägig beizustellen.
Der AN hat als Vertragsleistung arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und davon dem AG wöchentlich - soweit nichts anderes vereinbart - eine Durchschrift zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können.
Über die von der Objektüberwachung im Auftrag des AG durchgeführte Aufmaß-/ Rechnungsprüfung erhält der AN einen Rücklauf. Korrekturen an/ in den Aufmaßen/ Rechnungen sind vom AN zu prüfen, Unstimmigkeiten bis zur nächsten Abrechnung zu klären und die unstreitigen Korrekturen bei der nächsten Abrechnung zu übernehmen.
Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen:
Ergänzend zu § 14 Abs. 1 und 2 VOB/B wird folgendes festgelegt: Für die Abrechnung von vertragsgerechten Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine laufend nachzuweisen; dies gilt auch für vom AG beigestellte Stoffe.
Nachträge:
Nachträge sind anzumelden und rechtzeitig vor Ausführung der zusätzlichen, geänderten Leistung zur Prüfung beim Auftraggeber vorzulegen. Nachtragsangebote sind auf der Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren. Eventuelle Nachlässe sind zu berücksichtigen, da die Abrechnung über EDV durchgeführt wird. Evtl. Nachlässe werden grundsätzlich abgezogen. Dies gilt auch für Nachträge.
Als Nachweis der Kalkulation und zur Prüfung des Nachtrages durch den Auftraggeber sind mit dem Nachtrag vorzulegen:
Datum der Nachtragsankündigung
Ausführliche Begründung für die Nachtragsgrundlage nach VOB/B § 2
Einzelkalkulation zu jeder Position mit Aufgliederung nach Lohn-, Stoff-, Geräte-, Sonstige- und Nachunternehmerkostenanteile und deren Zuschläge.
Bei Materialkostenangaben sind diese mit Stoffkostennachweisen zu belegen.
Übernahme betriebstechnischer Anlagen:
Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt.
Mit der Übernahme
Endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach
§ 4 Abs. 5 VOB/B
Geht die Gefahr nach § 12 Abs. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über
Sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet.
Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme.
Der AG beabsichtigt die Abnahme im Rahmen einer förmliche Abnahme gemäß VOB/B § 12 (4) durchzuführen.
BAUSTELLENORGANISATION, KOSTEN-/ QUALITÄTS-/ TERMINMANAGENT, ABNAHMEN
5 Erdarbeiten
5
Erdarbeiten
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Erdarbeiten nach DIN 18 300 Für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten gilt folgende Regelung:
Für Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß und Abrechnung sind DIN 18 299 und DIN 18 300, in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung, maßgebend. Eventuelle Arbeitsunterbrechungen aufgrund des Baufortschrittes sind zu berücksichtigen.
In Ergänzung zur DIN 18 299 und DIN 18 300 sind nachstehende Arbeiten bzw. Aufmaß und Abrechnungsmodalitäten bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen.
1. Höhenaufnahmen vor und nach den Erdarbeiten im Raster von max. 5m x 5m sowie Festhalten der Messergebnisse sind Leistungen des AN.
2. Für den Unterhalt von Zufahrten und Arbeitsflächen und eine evtl. anfallende Straßenreinigung ist der AN im Rahmen seines Leistungsumfanges verantwortlich. Die Entwässerung der Arbeitsebenen und anderer vom AN benützter Flächen sind Leistung des AN.
3. Werden durch Wasserhaltungsarbeiten Kanäle, Wasserläufe, Gräben etc. verschmutzt oder beschädigt, so ist die Reinigung oder Wiederherstellung der Anlagen Leistung des AN. Die Genehmigung der Einleitung hat der AN zu besorgen.
4. Leistungen nach 4.2.2 der VOB/C DIN 18 300 liegen im Ermessen des AN. Der AG ist von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen.
5. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten Erkundigungen über evtl. vorhandene Leitungen am Grundstück einzuholen. Mit der Bauleitung sind die vorhandenen Leitungen festzustellen und erforderlichenfalls gegen Nachweis zu sichern.
6. Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs nach den polizeilichen Vorschriften (Beleuchtung, Beschilderung) obliegen dem AN soweit sie für den Baustellenablauf erforderlich sind.
7. Verschmutzungen oder Beschädigungen der vorhandenen Bauwerke, Grundstücke, öffentliche Verkehrswege etc. sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
8. Das Schnurgerüst ist vom AN zu errichten. Das Einmessen der einzelnen Gebäudepunkte nach Lage und Höhe wird vom Bauherr bestellt.
Die Vorgaben aus dem Bodengutachten sind zu beachten. Die Erdarbeiten werden durch einen bauseits bestellten Bodengutachter begleitet.
Bei der Kalkulation sind die Bodenaufschlüsse, Erkenntnisse und Empfehlungen der beigefügten geologischen Gutachten zu beachten. Desweiteren gelten die Vorgaben nach Angabe der Tragwerksplanung sowie der Werkpläne des Architekten. Anlagen zum LV.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Erdarbeiten nach DIN 18 300
5._.0001 Oberboden/Humus abtragen, abfahren Nicht brauchbaren Oberboden, Homogenbereich 0, in unterschiedlicher Stärke maschinell lösen, laden und zur Deponie des Bauherrn verbringen.
Abtragsstärke: i.M. 30cm
Inkl. Transport zur Deponie des Bauherrn. Die Deponie befindet sich im OT Wengen, 91790 Nennslingen. Fahrtstrecke zur Deponie ca. 4 km
5._.0001
Oberboden/Humus abtragen, abfahren
669,00
m³
5._.0002 Masch. Aushub Baugrube, Homogenbereich B1-B2,
Tiefe bis ca. 2,80m Maschineller Aushub von Material des Homogenbereichs B1 und B2 gemäß beiliegendem Bodengutachten. Abtrag in unterschiedlicher Stärke zur profilgerechten Herstellung der Baugrube, einschl. laden und seitliche Lagerung.
Inkl. Transport auf dem Baustellengelände bis 100 m.
Aushubtiefen:
Aushubtiefen unterschiedlich (ca, 0,80 - 2,80m), da Baugelände in Hanglage, von Süd nach Nord fallend. Höhenangaben sind den beifügten Schnitten zu entnehmen.
Böschungswinkel: ca. 60° unter Einhaltung der Böschungsneigungen nach Tab. 6.2-1
Homogenbereiche B1- B2 gemäß Bodengutachten.
Hinweise, Empfehlungen und Vorgaben aus dem vorliegenden Geotechnischen Bericht sind zu beachten.
Abrechnung nach Geländeaufmaß vor und nach Abtrag.
5._.0002
Masch. Aushub Baugrube, Homogenbereich B1-B2,
Tiefe bis ca. 2,80m
1.510,00
m³
5._.0003 Aushub Aufzugsunterfahrt Aushub für tiefer liegende Fundamentsohle Aufzugsunterfahrt. Aushub ab OK Tragschicht als Maschinenaushub lösen, einschl. seitl. Lagerung auf Baustellengelände innerhalb 100m.
Aushubbreiten: bis ca. 3,20m
Aushubtiefe: bis ca. 1,10m
Fundamentsohle als planebene Fläche +/- 2cm
auf 2m Länge herstellen
5._.0003
Aushub Aufzugsunterfahrt
12,00
m³
5._.0004 Aushub Frostschürze Aushub von Material des Homogenbereichs B1 und B2
gemäß beiliegendem Bodengutachten, lösen, einschl. seitl. Lagerung auf Baustellengelände innerhalb 100m.
Masch. Aushub zur profilgerechten Herstellung von Frostschürzen aus Magerbeton.
Aushubbreite: ca. 0,40m
Aushubtiefe: ca. 0,70m (ab OK Tragschicht)
Hinweise, Empfehlungen und Vorgaben aus dem vorliegenden Geotechnischen Bericht sind zu beachten.
5._.0004
Aushub Frostschürze
18,00
m³
5._.0005 Aushub Einzelfundamente Aushub von Material des Homogenbereichs B1 und B2
gemäß beiliegendem Bodengutachten, lösen, einschl. seitl. Lagerung auf Baustellengelände innerhalb 100m.
Masch. Aushub für Einzelfundamente.
Fundamentgrößen:
- ca. 230x90x50 cm (LxBxH)
- ca. 136x90x50 cm (LxBxH)
Hinweise, Empfehlungen und Vorgaben aus dem vorliegenden Geotechnischen Bericht sind zu beachten.
5._.0005
Aushub Einzelfundamente
5,00
m³
5._.0006 Aushub als Handschachtung, Aushub als Handschachtung im Bereich der Fundamente, Homogenbereich B1 und B2 , nach Anordnung der Bauleitung. Das Aushubmaterial ist zu lösen, einschl. seitl. Lagerung auf Baustellengelände innerhalb 100m.
5._.0006
Aushub als Handschachtung,
5,00
m³
5._.0007 Laden und Transport von Aushub, AVV 170504 Laden, zur Deponie des Bauherrn verbringen und Kippen von seitl. gelagerten Aushubmaterial, unbrauchbares Material aus Fundament- und Baugrubenaushub, Boden Homogenbereich B1 und B2.
nicht schadstoffbelastet, nicht überwachungsbedürftig,
Abfallschlüssel AW 170504 Boden und Steine,
Transport zur Deponie des Bauherrn. Die Deponie befindet sich im OT Wengen, 91790 Nennslingen. Fahrtstrecke zur Deponie ca. 4 km.
Das Material bleibt Eigentum des AG.
Abrechnung nach fester Masse
(1 m³ Aushub = ca. 1,8 to)
5._.0007
Laden und Transport von Aushub, AVV 170504
930,00
to
5._.0008 Laden und Abfuhr von Aushub, AVV 170504 Laden und Abfahren von seitl. gelagerten Aushubmaterial, unbrauchbares Material aus Fundament- und Baugrubenaushub, Boden Homogenbereich B1 und B2.
nicht schadstoffbelastet, nicht überwachungsbedürftig,
Abfallschlüssel AW 170504 Boden und Steine,
uneingeschränkter Wiedereinbau möglich,
Material der stofflichen Verwertung zuführen,
Verwertungsort nach Wahl des Bieters.
Das Material geht in das Eigentum des Bieters über.
Abrechnung nach fester Masse
(1 m³ Aushub = ca. 1,8 to)
5._.0008
Laden und Abfuhr von Aushub, AVV 170504
1.860,00
to
5._.0009 Zulage für Laden und Abfuhr von belastetem Aushub , LAGA Z1 Zulage zu vorbeschr. Abfuhr für Laden und Abfahren von seitlich gelagerten Aushubmaterial wie vor beschrieben, jedoch:
schadstoffbelastet, nicht überwachungsbedürftig,
Abfallschlüssel AW 170504 Boden und Steine,
Zuordnungswert 1 ( Z1.1 bzw. Z1.2),
gem. Mitt.Nr.20 der LAGA,
eingeschränkter Wiedereinbau möglich,
Material der stofflichen Verwertung zuführen,
Verwertungsort nach Wahl des Bieters, bzw. Festlegung Bodengutachten/ -labor.
Das Material geht in das Eigentum des Bieters über.
Abrechnung nach fester Masse
(1 m³ Aushub = ca. 1,8 to)
5._.0009
Zulage für Laden und Abfuhr von belastetem Aushub , LAGA Z1
20,00
to
5._.0010 Planum Baugrubesohle Planie der Baugrubensohle/Aushubhorizont.
Ausführung unmittelbar vor Einbringen der Trag-, Frostschutz- oder Sauberkeitsschichten, als planebene Fläche mit höchstens +/- 2cm Höhendifferenz auf eine Länge von 5,0 m
5._.0010
Planum Baugrubesohle
630,00
m²
5._.0011 Planum Baugrubesohle Aufzugsunterfahrt Planie der Baugrubensohle/Aushubhorizont im Bereich der Aufzugsunterfahrt Ausführung unmittelbar vor Einbringen der Trag-,Frostschutz- oder Sauberkeitsschichten, als planebene Fläche +/- 2cm auf 2m Länge herstellen.
5._.0011
Planum Baugrubesohle Aufzugsunterfahrt
9,00
m²
5._.0012 Planie Sohle Frostschürze Planie der Baugrubensohle im Bereich der Frostschürzen als planebene Fläche +/- 2cm auf 2m Länge herstellen.
Breite Frostschürze ca. 40cm
5._.0012
Planie Sohle Frostschürze
60,00
lfdm
5._.0013 Planie Einzelfundamentsohle Planie der Baugrubensohle im Bereich der Einzelfundamente als planebene Fläche +/- 2cm auf 2m Länge herstellen.
5._.0013
Planie Einzelfundamentsohle
8,00
m²
5._.0014 Geotextil auf Baugrubensohle Liefern und Verlegen eines zugfesten Geotextil min. der Klasse GRK 3, auf der Sohle des planierten Baugrundes mit einer Überlappung von > 0,3m in Längsrichtung verlegen.
Abrechnung nach verlegter Fläche
5._.0014
Geotextil auf Baugrubensohle
630,00
m²
5._.0015 Schotter als Frostschutz- und Tragschicht unter Bodenplatte Einbau von Füllmaterial als Flächenunterbau unter Bodenplatte, profilgerecht, mit vom AN zu liefernden Mineralgemisch 0/56 mm, inkl. verdichten.
Verdichtungsgrad EV2-Wert mindestens 100 MN/m² Proctordichte Dpr > 100 %
Einbaustärke ca. 0,20m. Einbau auf vorbeschr. Geotextil, seitlich gegen Baugrubenkante
5._.0015
Schotter als Frostschutz- und Tragschicht unter Bodenplatte
130,00
m³
5._.0016 Planie der Frostschutz- und Tragschicht Ausführung unmittelbar vor Aufbringen der Sauberkeitsschicht unter der Dämmung, als planebene Fläche mit höchstens +/- 2cm Höhendifferenz auf eine Länge von 5,0m
5._.0016
Planie der Frostschutz- und Tragschicht
630,00
m²
5._.0017 Liefern und Einbau von Füllmaterial für Arbeitsraumverfüllung Liefern und Einbau von Füllmaterial, profilgerecht, aus froststabilem Material, Körnung ca. 0/56 einschl. lagenweise verdichten.
Verdichtungsgrad EV2-Wert mindestens 100 MN/m² Proctordichte Dpr > 100 %
Einbau: lagenweise in Arbeitsräumen.
Einbauhöhe bis 4,0m
z. B. Verfüllung Graben Streifenfundamente, Arbeitsräume, etc.
5._.0017
Liefern und Einbau von Füllmaterial für Arbeitsraumverfüllung
350,00
m³
5._.0018 Durchführung von Probebelastungen für Auffüllarbeiten mittels Plattendruckversuche. In Anlehnung an die ZTV-SoB und Stb 04 2007, muss der bei der Wiederbelastung erreichte Ev 2-Wert, entsprechend einer Proctordichte von Dpr > 100..103 % mindestens 100..120 MN/m² erreichen. Das Verhältnis EV2/EV1 sollte < 2,2/2,5 betragen. (Bereich direkt unter der Bodenplatten bzw. im Fundamentbereich).
Im Preis enthalten sein müssen alle Nebenleistungen wie An- und Abtransport von Geräten, Überwachen des Versuches, Anfertigen der notwendigen Diagramme usw. Die Überprüfung und Ausarbeitung der Ergebnisse erfolgt durch einen vom Bauherrn bestimmten Fachgutachter. Es werden nur Belastungen mit positiven Ergebnissen vergütet.
Die Vorgaben aus dem Bodengutachten sind entsprechend zu erreichen.
5._.0018
Durchführung von Probebelastungen für Auffüllarbeiten
5,00
Stk
5._.0019 Böschungsabdeckungen Böschungsabdeckungen aus wasserdichten, vlies- oder gewebeverstärkten Abdeckungen (Planen).
Zum Schutz / Sicherung der vorbeschriebenen Böschungen der Baugrube.
Liefern, wind- und abrutschsicher verlegen, im laufendem Unterhalt während der eigenen Leistungsausführung erhalten und nach Ende der Maßnahme abtransportieren und beseitigen.
Abrechnung: nach Abdeckfläche ohne Überlappungen.
5._.0019
Böschungsabdeckungen
120,00
m²