Dachdeckerarbeiten
Neubau Gebäude 10 Grundschule Iserbarg
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Hinweis DGNB und QNG Anforderungen Die Vorgaben der Anlagen DGNB-Baustellenanforderungen, Bauökologische Materialanforderungen DGNB und erweiterte bauökologische Materialanforderungen nach QNG sind zu beachten und umzusetzen.
Hinweis DGNB und QNG Anforderungen
03 Dachdecker
03
Dachdecker
ZTV - Dacharbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Dacharbeiten 1. Allgemein: Das Gewerk umfasst die Abdichtung und Wärmedämmung der gesamten Dachflächen, Öffnungen in der Fassade sowie Einbauten und Anschluss an angrenzende Bauteile. Auflastschichten wie Bekiesung und Wartungswege sind ebenfalls im Rahmen der Dacharbeiten zu erbringen. Die Arbeiten sind in den Schnittstellenbereichen in direkter Abstimmung der beteiligten Gewerke unter Beteiligung der Objektüberwachung durchzuführen. Die Ausführung der eigenen Leistungen hat ggf. in mehreren Arbeitsgängen zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütungen entsteht hierdurch nicht. Die abschließenden Abstimmungen und Angaben zu Schnittstellen sind entsprechend der Technischen Bearbeitung des AN und des Bauablaufs anzupassen. Die Herstellung der Dachabdichtung erfolgt im Anschluss an die Rohbauarbeiten bzw. im Zuge der Restleistungen des Gewerkes Rohbau. Die während der Ausführungszeit der Dacharbeiten notwendige Absturzsicherung erfolgt in Form von temporären Absturzsicherungen, die durch den AN eigenverantwortlich aufgestellt, unterhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder rückgebaut werden. 2. Grundlagen: Die Sturm- und Windsogsicherung ist nach den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks bzw. nach DIN in Abhängigkeit der Gebäudehöhe und -lage zu gewährleisten. Der Nachweis ist rechtzeitig vor Ausführung durch den AN zu erbringen. Sollten die Verklebung des Dachaufbaus und/ oder die Auflast aus dem Belag, bzw. der Dachbegrünung nicht ausreichend sein, so sind geeignete Maßnahmen für die Sicherung der Dachhaut, z.B. mechanische Befestigung, etc., auszuführen. 3. Ausführung: Es ist Teil der Leistung des AN Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. fachgerecht und funktionstüchtig herzustellen. Das Anarbeiten und Andichten an alle Öffnungen, die notwendig sind, ist mit einzukalkulieren. Dies gilt insbesondere für die Öffnungen in den Dachaufbauten. Alle erforderlichen Dachabläufe, Notüberläufe und etc. sind durch den AN zu liefern, einzubauen und einzudichten. In Einzelfällen ist gegebenenfalls die Beistellung von Einbauteilen zum Einbau durch den AN Dach vorgesehen - dies ist dann in der Leistungsbeschreibung explizit benannt. Dachhauben für Belichtung, Lüftung und Entrauchung sind durch den AN unter Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen auszuführen. Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächenabdichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein. Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten. Anzahl und Abstände der direkten oder indirekten Befestigungspunkte für Bleche sind unter besonderer Beachtung der Windsogkräfte und der Belastung durch Eis auszuwählen. Der Arbeitsablauf bei Abdichtungsarbeiten ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechungen offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen Eindringen von Niederschlagswasser zu schützen sind. 4. Angabe zu Stoffen, Bauteilen und Ausführungsvorgaben: Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu verwenden. Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine wesentlichen Farbunterschiede aufweisen. Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben. Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung zu übergeben Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. Zusammenbau unterschiedlicher Metalle, Kontaktkorrosion zwischen Metallen unterschiedlicher elektrochemischer Spannungsreihen ist durch geeignete, isolierende Zwischenlagen zu verhindern. 5. Dampfsperren und Dämmungen: Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Für die Dämmung von Dachflächen dürfen nur genormte und bauaufsichtlich zugelassene Dämmstoffe verwendet werden. Dämmstoffe dürfen nur bei trockener Witterung verarbeitet werden. Die verwendeten Dämmstoffe müssen, gemäß DIN, alterungs- und witterungsbeständig, fäulnis- und schimmelfest, feuchtigkeitsunempfindlich und wasserabweisend sein. Es sind nur Dämmstoffe zu verwenden, die frei von Krebsverdacht sind. 6. Anschlüsse: Alle Anschlüsse an aufgehende sind nach den a. R. d. T. herzustellen und für alle Positionen mit einzukalkulieren. Alle erforderlichen Schutzfolien, Profile, Klemmschienen, Befestigungsmittel, etc., sowie alle Zuschnitte und Eckausbildungen gehören zum Leistungsumfang. Los-Festflansch-Konstruktionen sind analog zur Planung einzeln ausgeschrieben. 7. Bewegungsfugen: Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtigkeit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen. 8. Temperaturschwankungen: Verbindungen und Befestigungen sind so auszuführen, dass sich die einzelnen Teile bei Temperaturänderungen schadlos ausdehnen, zusammenziehen oder verschieben können. Die Abstände von Bewegungsausgleichselementen und Fugen sind in Abhängigkeit von deren Ausführung und der Art und Anordnung der Bauteile zu wählen. Sämtliche Durchdringungen der Dampfsperre und der Dachabdichtung müssen absolut luft- und wasserdampfdicht angeschlossen werden. 9. Ausführung Klempnerarbeiten: Anzahl und Abstände der direkten oder indirekten Befestigungspunkte für Bleche sind unter besonderer Beachtung der Windsogkräfte und der Belastung durch Eis auszuwählen und entsprechend zu beachten. Die Befestigungen erfolgen grundsätzlich nicht sichtbar, durch Schiebehafte, Hafte, Haftstreifen. Diese sind am Mauerwerk und Stahlbeton fachgerecht und korrosionsgeschützt zu befestigen Die ggf. erforderliche zusätzliche Abdichtung der Längsfalze bei Dachdeckungen ist mit einzulegenden Dichtungsbändern auszuführen, welche ohne Stöße zu verlegen sind. Freie Kanten der Bleche sind zu entgraten; bei Blechdicken bis 1 mm sind sie umzubördeln. Der Einbau der Konstruktion ist nach den freigegebenen Details spannungsfrei vorzunehmen, Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie aus Bewegung des Bauwerks müssen aufgenommen werden können. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen. Alle metallischen Einzelkomponenten der Attikaabdeckungen sind leitend miteinander zu verbinden. Der Anschluss an die Blitzschutzanlage erfolgt durch den AN Technische Anlagen.
ZTV - Dacharbeiten
03.01 Dachabdichtung und Dämmung
03.01
Dachabdichtung und Dämmung
03.02 Dachbeläge
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Dachbeläge
03.03 Dachrandabschluss
03.03
Dachrandabschluss
03.04 Dachöffnungen
03.04
Dachöffnungen
03.05 Sonstiges
03.05
Sonstiges