Putzarbeiten
Neubau Energiezentrale - Future IQ
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
I. Projekt 1. Bauvorhaben: Neubau Energiezentrale Quartier Eichkampsiedlung in Gelsenkirchen. Das Quartier Eichkampsiedlung befindet sich im gelsenkirchener Stadtteil Gelsenkirchen Ost. Die Siedlung besteht aus 30 Gebäuden mit 260 Wohneinheiten. Die Gebäude wurden in den Jahren 1957 / 1958 gebaut. Aktuell werden die Gebäude über Erdgas-Zentralheizungen mit Raumwärme versorgt. Das Trinkwasser wird elektrisch über Durchlauferhitzer in den Wohnungen erwärmt. Das Ziel ist es, das Quartier hin zu einer klimaneutralen Versorgung zu entwickeln, in dem das Wärmeversorgungssystem umgestellt wird. Das Gebäude der Energiezentrale ist zwischen Bestandsgebäuden in der Siedlung geplant. 2. Bauherrschaft: EnergieServicePlus GmbH Ein Unternehmen der LEG-Immobilien-Gruppe Flughafenstraße 99 40474 Düsseldorf 3. Baugrundstück: Im Eichkamp 45892 Gelsenkirchen 4. Planung Energiezentrale / Technik: Averdung Ingenieure & Berater GmbH Planckstraße 13 22765 Hamburg 5. Planung Architektur: Wallmeier Stummbillig Planungs- GmbH Bahnhofstraße 120 44629 Herne 6. Baumaßnahme (Kurzbeschreibung) Das Gebäude ist eingeschossig und in Massivbauweise (Stahlbeton) geplant.   Zur Einführung der technischen Leitungen ins Gebäude, befindet sich im Erdreich unter dem Gebäude der  Einführungssschacht (nicht begehbar). Ein Untergeschoss ist nicht vorgesehen. Die Gebäudeabmessungen betragen lxbxh ca. 15m/13,80m/4,92m. Die Gründung des Gebäudes erfolgt generell auf einer elastisch gebetteten Bodenplatte. 6.1 Baustelleneinrichtungsflächen In Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind nur die dafür vorgesehenen Flächen zu benutzen. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind provorische Schotterstraßen. Die Anlieferung mit großen LKW' s erfolgt von den Stellplätzen neben der Straße Iltisweg. Der Baustellenrichtungsplan ist zu beachten. 6.2 Erdarbeiten Gemäß Baugrundgutachten ist der vorhandene Boden nicht tragfähig. Der Boden muss ausgetauscht und auf tragfähigem Grund gegründet werden. 6.3 Fassade Die Außenwände werden in Stahlbeton erstellt. Die Außenseite der Außenwände werden mit Kalkzementputz belegt. Die Innenseite der Außenwände bekommen einen Anstrich im gesamten Innenbereich und Akustikelemente im Raum "Wärmepumpe". Der Außenbereich um den Pufferspeicher im Erdgeschoss wird mit Alu-Lamellenzäunen und einer eingebauten Tür abgetrennt. Es werden drei 2-flg. Stahlblechtüren und zwei einflügelige Stahlblechtüren eingebaut.  Zusätzlich werden zwei Fensterelemente (Festverglasung) eingebaut. 6.4 Dach Das Dach wird als Flachdach ausgebildet und mit Bitumenbahnen abgedichtet. Erreichbar ist die Dachfläche über eine Steigleiter. Die Wandkronen (Attika) werden mit Áluminiumblechen vor Witterungseinfläüssen abgedeckt. 6.5 Dämmarbeiten Dämmarbeiten an dem Gebäude sind aus energetischer Sicht nicht vorgesehen. 6.6 Leistungsumfang im Wesentlichen Putzarbeiten Außenwände
I. Projekt
II. Vorbemerkungen Vorbemerkungen 1. Ausführungszeitraum Die ausgeschriebenen Arbeiten erfolgen nach Auftragsvergabe, und nach technischer Klärung mit dem Architekten. Siehe auch beigefügten Terminplan. Technische Klärung erfolgt nach Auftragserteilung. Die Vereinbarung neuer Termine bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der Rahmenterminplan wird durch den Planer regelmäßig und nach Bedarf, durch strukturierte Detailablauftermine zur Steuerung und Koordinierung der Beteiligten ergänzt, welche Projektbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die darin enthaltenen Termine werden einvernehmlich zwischen den Projektbeteiligten wie dem Auftraggeber, dem Planer und den beauftragten Auftragnehmer in jeweils dessen Gewerk festgelegt und sind für den Auftragnehmer verbindlich. Scheitert eine einvernehmliche Terminfestsetzung, kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Projekterfordernisse und der Interessen aller Beteiligten einseitig die Termine verbindlich festlegen. Sollen an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden, ist eine entsprechende Arbeitsgenehmigung vom Auftragnehmer eigenverantwortlich bei der zuständigen Behörde nach Vorabstimmung mit dem Bauherrn oder seines Beauftragten einzuholen und anschließend in Kopie vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Annforderung durch den AG / Bauüberwachung alle Angaben zu machen, die zur Steuerung des Projektes erforderlich sind (z. B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplante bzw. vorhandene Kapazitäten). 2 Vertragsgrundlagen Angebot Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten mit Angebotsabgabe vom Bieter als anerkannt und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages. Vertragsbedingungen des Bieters treten außer Kraft. Grundlage des Angebotes sind die Planunterlagen und die Leistungsbeschreibung der Architekten / Fachplaner. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Die Angebotsausarbeitung ist für den Bauherren kostenlos und unverbindlich. Unter dem Begriff "Ausarbeitung" fällt auch das Anfertigen von Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, soweit diese zur Erklärung des Angebotes erforderlich sind. Das Angebot hat nur Gültigkeit, wenn es in allen Positionen vollständig ausgefüllt ist. Die Leistungen sind einschl. Lieferung, Herstellung und-/ oder Montage inkl. aller Nebenleistungen anzubieten. Die angegebenen Maße und Mengen sind überschlägig ermittelt. Sie sind vor Ausführung der Arbeiten eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über Art und Umfang der Arbeiten, Wegeverhältnisse und Lagerungsmöglichkeiten zu informieren. Kommt der Bieter dieser Informationspflicht nicht nach, hat er alle sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zu tragen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, sein Angebot wegen eines Irrtums anzufechten oder höhere als die im Angebot genannten Preise in Rechnung zu stellen. Alle ausgeschriebenen Leistungen sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik)  auszuführen. Verbesserungsvorschläge technischer Art sind dem AG oder seinem Bevollmächtigten rechtzeitig mitzuteilen. Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung aus technischen oder anderen Gründen sind vor der Angebotsabgabe schriftlich zu äußern. Der AN hat alle Materialien und Arbeitsleistungen, die zu einer technisch einwandfreien Ausführung der einzelnen Positionen gehören und nicht besonders erwähnt sind, in die Einheitspreise der Leistungsbeschreibung einzukalkulieren und ggf. zu erläutern. Sämtliche für die Ausführung der Leistungen notwendigen Hilfsmittel, einschließlich Gerüste bis zu einer bearbeitenden Fläche nicht höher als 3,50m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Einheitspreise enthalten sämtliche Nebenkosten, Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK), die für eine ordnungsgemäße Ausführung und Funktion der Gesamtanlage bzw. deren Einzelanlagenteile erforderlich sind. Sie müssen im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt sein. Hierzu gehören auch: Alle Nebenleistungen der ATV DIN 18299. Besondere Prämien für die Baustellen- Haftpflicht-Versicherung. Die Vorhaltung und die Betriebskosten für alle Werkzeuge und Hilfsmittel, Die Lieferung und Montage sämtlicher erforderlicher Klein- und Befestigungsmaterialien, An- und / oder           Aufhängevorrichtungen. Alle erforderlichen Bohr-, Fräs- und Stemmarbeiten. Die Baustelleneinrichtungs- und Vorhaltekosten sind in die jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren. Leistungen und Lohnnebenkosten wie z.B. Fahrgelder, Entfernungszulagen, Ortszuschlag,     Überstundenzuschläge (Wochenend- und Feiertagszuschläge) und sonstige Auslösungen. Kosten für die Ausführung erforderlicher Baustelleneinrichtung. Die Beseitigung des anfallenden Bauschutts und die tägliche Reinigung der Baustelle. Tägliche Beseitigung / Entsorgung von Abbruch / Verpackungsmaterialien etc. Bemusterung von Materialien im entscheidungsfähigen Umfang. Vorlage der Zulassungsbescheide / Prüfzeugnisse. Anlegen und Kontrollieren der Planungsachsen. Eck- und Kantenausbildung von Profilleisten etc. Schützen der eigenen Leistung bis zur Abnahme. Die Anweisungen der Bauleitung u. Rücksichtnahme auf andere Handwerker sind zu beachten. Bei eventuellen Abweichungen vom erteilten Auftrag sowie bei Massenüberschreitungen müssen diese vorab durch den AG nachbeauftragt werden. Die Änderungsleistungen sind dem AG rechtzeitig nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung in Form eines Nachtragsangebotes mitzuteilen. Beauftragung Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber (AG). Zusätzliche bzw. nachträgliche Leistungen sind innerhalb der vertraglich festgelegten Hauptausführungsfristen zu erbringen. Der Auftragnehmer (AN) hat dies durch entsprechenden Mitarbeitereinsatz zu gewährleisten. Einer Zeitverlängerung kann nur schriftlich durch den AG zugestimmt werden. Vertraglich festgelegte Nachlässe gelten auch für die Nachtragspositionen. In Nachträgen sind alle Nebenkosten, wie Baustelleneinrichtung, Vorhalten, Räumen, Unterkünfte sowie alle weiteren Kosten, die zu einer fachgerechten Ausführung notwendig sind, zu berücksichtigen. Grundsätzlich werden Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet, wenn es sich um zusätzliche außervertragliche Arbeiten handelt, die nicht nach Einheitspreisen abzurechnen sind und auf ausdrückliche Anforderung der Bauleitung durchgeführt wurden. Sie müssen durch Stundenzettel in täglicher Aufführung und mit namentlicher Nennung der Ausführenden mindestens wöchentlich vorgelegt werden. Die Leistungen müssen nach Grad der Qualifikation durchgeführt und abgerechnet werden. Auch bei der Mengenüberschreitung von Stundenlohnarbeiten sind hierfür begründete Nachträge vorzulegen. Zeichnungen, die für spezielle Baukonstruktionen vom AN angefertigt wurden, können nur nach Genehmigung zur Ausführung durch den AG als Abrechnungsgrundlage verwendet werden. Bedarfs- und Alternativpositionen Bedarfspositionen werden als solche im Kopf der jeweiligen Position genannt und mit geschätzten möglichen Mengenansätzen versehen. Diese werden bei der Ermittlung der Gesamtsumme grundsätzlich berücksichtigt, sind jedoch nicht als beauftragte Mengen und Positionen zu verstehen, sondern bleiben lediglich Bedarfspositionen, d. h. werden nur bei Bedarf herangezogen. Alternativpositionen werden ebenfalls als solche im Kopf der jeweiligen Position genannt. Im Text erfolgt ein Verweis auf die Grundposition. Der AG bevorzugt grundsätzlich Grundpositionen. Die Alternativposition wird nur dann gewertet und beauftragt, wenn sich diese wirtschaftlicher oder als technisch sinnvollere Lösung herausstellt. Abrechnung Der Leistungsstand ist durch prüffähige Aufmaße zu belegen. Jeder Rechnung, somit auch jeder Zwischen-/ Abschlagsrechnung, ist der Leistungszuwachs durch Aufmaßblätter, die durchgehend nummeriert werden müssen (auch positionsweise), zu belegen, die Nummerierung hat der Vorgabe aus LV / Auftrag zu folgen. Auf den Aufmaßblättern muss die zugehörige Rechnungsnummer aufgeführt sein. Sowohl Rechnungen als auch Aufmaße sind kumuliert aufzustellen, der Zuwachs ist jedoch deutlich kenntlich zu machen. Bleistiftaufmaße sind unzulässig und werden nicht anerkannt. Jeder Rechnung sind die Aufmaßurkunden, die den Zuwachs zur letzten Rechnung dokumentieren, beizufügen. Das Original der Rechnung ist immer direkt beim AG, und parallel, als Kopie bei der Bauüberwachung einzureichen. Eine Zahlung von zusätzlichen Leistungen, für welche kein beauftragter Nachtrag vorliegt ist nicht möglich, von daher sind Ausführungsänderungen +/- Ergänzungen sowie Massenmehrungen FRÜHZEITIG schriftlich als Nachtrag zur Genehmigung / Beauftragung einzureichen. Die Abnahme gilt nur dann als erfolgt, wenn ein vom AG und AN unterzeichnetes Abnahmeprotokoll ausgefertigt ist. Der AG behält sich vor, eine förmliche Abnahme durchzuführen. Die Schlussrechnung muss als solche gekennzeichnet werden. Die Schlussrechnung darf erst nach erfolgter Abnahme eingereicht werden. Werden diese vorgenannten Punkte nicht eingehalten, kann keine Abrechnung erfolgen, d. h. es werden die Rechnungen ungeprüft wieder dem AN zur Verfügung gestellt. Auch die Schlussrechnung muss letztlich kumuliert aufgestellt werden. Zur Schlussrechnung sind alle Aufmaße, Planunterlagen, Messurkunden vorgelegt werden. Auf Verlangen des AG ist der Leistungsstand - hinterlegt mit Aufmaß und Kosten - jederzeit an diesen weiterzugeben. Weitere Bedingungen Der AN ist verpflichtet, ein tägliches Bautagebuch zu führen. Dieses muss sämtliche Angaben über die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter / Arbeitskräfte, die Dauer und die Art der durchgeführten Arbeiten, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte und den Verbrauch von beigestellten Stoffen und Bauteilen enthalten. Die Bautageberichte sind der örtlichen Fachbauleitung wöchentlich zu übergeben. Nach Auftragserteilung hat sich der AN umgehend mit der Bauleitung in Verbindung zu setzen, um alle für die Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Erforderliche Anträge sind rechtzeitig zu stellen. Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftragnehmer die förmliche Abnahmerechtzeitig schriftlich zu beantragen. Bei der Begehung und Feststellung von in sich abgeschlossenen Bauteilen / Bauabschnitte etc. íst der Auftragnehmer verpflichetet teilzunehmen. Dem Vertrag liegen zugrunde: Das Anschreiben. Das Leistungsverzeichnis inkl. Vorbemerkungen. Die Anlagen zur Ausschreibung. Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/B. Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C. Die einschlägigen DIN-Normen, Verfügung und Bestimmungen in ihrer jeweils letzten Fassung. Das LV wurde kopiert und maschinell sortiert. Der Auftragnehmer hat es auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlende Seiten sind nachzufordern. Informationsgebot des Auftragnehmers Es obliegt dem Auftragnehmer sich vor Abgabe eines Angebotes über die Maßnahmen anhand einer persönlichen Besichtigung und / oder dem zur Verfügung gestellten Planmaterial eingehend zu unterrichten und hieraus zu erwartende Schwierigkeiten und Kosten zu berücksichtigen. Planunterlagen AG Pläne in gedruckter Form werden grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt. Alle Pläne sind digital zu beziehen und zur Verwendung auf der Baustelle im eigenen Aufwand zu vervielfältigen und den ausführenden Personen zu übergeben. Zusätzliche Vervielfältigungen aufgrund von Planfortschreibungen werden nicht vergütet. Sofern Planfortschreibungen erfolgen sind aktuelle Pläne ab dem übernächsten Werktag folgend auf die Aktualisierung der Pläne durch die Planungsbüros auf der Baustelle vorzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass alle beigefügten Planunterlagen als Vorabzüge ohne Maßsicherheit gelten und lediglich der Kalkulation dienen. Planunterlagen AN Alle durch den Auftragnehmer erstellten Planunterlagen sind digital, als Vektordaten, zu erstellen und zu übermitteln. Pläne sind jeweils im Format PDF sowie DXF/DWG bereitzustellen. Projektsprache Das gesamte Projekt ist in deutscher Sprache abzuwickeln. Alle Pläne und Dokumente sind in deutscher Sprache zu verfassen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen. 3. Ausführungshinweise Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind der Bauleitung Baustelleneinrichtungspläne zur Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. In diesem Baustelleneinrichtungsplan sind die einzelnen Container sowie die Standorte der benötigten Geräte, Baukran einzutragen, falls abweichend zum beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan. Es besteht die Möglichkeit, die in Auftrag gegebenen Leistungen an allen Werktagen, d.h. auch an Samstagen, zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr durchzuführen. Die Arbeiten werden durch die jeweilige örtliche Bauleitung koordiniert. Flächen für die Baustelleneinrichtung, Materiallagerung und Container, auch für Personal, sowie Stellflächen für Baufahrzeuge sind auf dem Grundstück des Bauherrn in sehr beschränktem Maße vorhanden. Sollten für die Arbeiten des AN öffentliche Flächen notwendig sein, sind die Genehmigung der zuständigen Behörden und alle mit diesen Flächen verbundenen Kosten alleinige Sache des jeweiligen AN. Baustrom und Bauwasser werden durch den Bauherrn gestellt. Die Unterverteilungen für die Baustelle müssen durch den AN eingerichtet werden. Die jeweiligen Zuleitungen zu den Unterverteilungen und von dort zu den Geräten sind Sache des AN. Die Geräte haben den VDE Richtlinien zu genügen. Die Kosten für die Bauwesenversicherung, Baustrom und Wasser werden nach Wahl des AG entweder gemäß der "Besonderen Vertragsbedingungen" Punkt 8.2 bei der Schlussabrechnung oder bei den jeweiligen Abschlagszahlungen abgezogen. Evtl. Bauunterkünfte aus brennbaren Baustoffen und Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und zur Lagerung von Bau- und Arbeitsstoffen sind in ausreichenden Abständen zueinander und von bestehenden Gebäuden so aufzustellen, dass bei einem Brand kein Brandüberschlag stattfinden kann und wirkungsvolle Löscharbeiten der Feuerwehr möglich sind. Ein entsprechender Baustelleneinrichtungsplan ist mit der Bauleitung abzustimmen und anschließend der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Von der Baustelle sind täglich der anfallende Müll und Bauschutt, auch Materialreste und Verpackungsmüll, zu entfernen. Die benutzten Transportwege sind direkt nach erfolgtem Transport zu reinigen. Dies ist eine Nebenleistung des AN, die nicht separat vergütet wird. Wird nach einmaliger Aufforderung, mündlich oder schriftlich, vorgenanntes zu entfernen bzw. zu reinigen, nicht Folge geleistet, werden umgehend Ersatzmaßnahmen ohne weitere Ankündigungen zu Lasten des AN eingeleitet. Die Baustelleneinrichtung beinhaltet alle für den Betrieb und Schutz der Baustelle sowie die Erbringung der Leistungen erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften (Maschinen, Arbeitsgeräte, Baustellenbeleuchtung, Werkzeuge, Arbeitsmaterialien, Abfallbehältnisse, Personal-/Sanitär-/ Materialcontainer, Handwerkzeuge, Belüftungsgeräte, Arbeitsgerüste, Bauzaun, Sicherheitsmaßnahmen, Beschilderungen etc.) in ausreichender Menge und Dimensionierung, sofern sie im Folgenden nicht gesondert ausgewiesen sind. Die Menge, Größe und Dimensionierung ist entsprechend der geltenden Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) sowie der Notwendigkeiten für einen reibungslosen Ablauf der Sanierungsarbeiten auszulegen. Verschmutzungen von Baustelleneinrichtungsflächen, die der AN verursacht hat, sind unverzüglich zu entfernen. Sämtliche Baustellengemeinkosten sowie sämtliche Maßnahmen, die der Unfallverhütung dienen und den bauaufsichtlichen, gewerbeamtlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen entsprechen (inkl. deren Beantragungen und Gebühren) sind einzukalkulieren. Grundlage der Kalkulation sind der in den Technischen Vertragsbedingungen angegebene Termin- und Ablaufplan sowie die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten. Die sichere Standfestigkeit von Containern, Zäunen, Absperrungen, Schildern, Geräten etc. ist zu gewährleisten. Alle Fahrwege und Flächen, die nicht für die Baustelleneinrichtung ausgewiesen sind, müssen zu jeder Zeit nutzbar sein und dürfen nicht verstellt werden. Feuerwehrzufahrten sind ausnahmslos ständig aufrecht zu erhalten. Vorhaltezeit: gesamte Ausführungszeit bzw. bis zum Abtransport der Abfälle. Die Preisfindung hat aufgrund der Ortskenntnis inkl. aller Lohn-, Material-, Geräte-, Entsorgungs- und sonstiger Nebenkosten zu erfolgen. Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Ordnung und Sauberkeit Reinigung, Müll- und Schuttbeseitigung: Die Reinigungsleistungen der von den Arbeiten herrührenden Verschmutzungen und dergleichen außerhalb und innerhalb der Baumaßnahme sind Sache des Auftragnehmers. Die Arbeitsbereiche sind werktäglich besenrein im aufgeräumten und verkehrssicheren Zustand zu verlassen. Der Auftragnehmer sorgt für die Entsorgung selbstverursachter, anfallender Abfälle, wie Verpackungsmaterialien, Reststoffe und des Bauschutts. Die Entsorgung erfolgt im Regelfall werktäglich, nach Absprache mit dem AG sind abweichende Regelungen möglich. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Wiederherstellung vorgefundener Zustände Sofern dem AN durch den AG im Gebäude Lagerflächen zugewiesen werden, ist deren Zustand vor der Einrichtung durch den AN gemeinsam mit der Bauleitung zu dokumentieren und nach der Räumung durch den AN wie vorgefunden zu hinterlassen. Für einen im Einzelfall herzustellenden Schutz z. B. vorhandener Bodenbeläge hat der AN in geeigneter Weise und selbstständig zu sorgen. Verantwortlicher Ansprechpartner & Teilnahme an Besprechungen Der Auftragnehmer benennt zwei Mitarbeiter als kompetente Ansprechpartner, von denen während der Gesamtausführungszeit der Leistung jeweils einer auf der Baustelle verfügbar sein muss. Der Ansprechpartner bzw. dessen Vertreter haben die Aufgabe, Weisungen des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten entgegenzunehmen, weiterzuleiten bzw. für die Umsetzung Sorge zu tragen. Die verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Die Zustimmung des Auftraggebers ist zu erteilen, wenn es dem Auftragnehmer unmöglich ist, Mitarbeiter für das Projekt weiterhin vorzuhalten (z. B. im Fall einer dauernden Erkrankung oder einer mitarbeiterseitigen Kündigung). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den wöchentlich bis 14-tägigen Projektbesprechungen regelmäßig teilzunehmen. Dies gilt im Vorfeld des beginnenden Ausführungszeitraumes eines Gewerkes und mind. in der Länge der Ausführung auf der Baustelle. Ausnahmsweise kann einer Nichtteilnahme bei vorheriger Abstimmung mit dem AG zugestimmt werden. Wenn die Teilnahme jedoch nicht verzichtbar ist, kann der AG die Anwesenheit zum Besprechungstermin verlangen. Für die Teilnahme an Besprechungen erfolgt keine besondere Vergütung. Beschäftigungsverhältnisse Subunternehmer sind vom Bieter mit der Angebotsabgabe zu benennen und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bauherrn. Für alle Mitarbeiter des AN gelten die Mindestlohnbestimmungen gemäß Anlage zum Angebot - Erklärung des Bieters. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnisse über den SiGe-Plan, die Baustellenordnung und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer hat die Baustelle durch qualifizierte Fachbauleiter zu betreuen, die in Abstimmung mit dem Bauherrn / der Bauleitung die Aufsicht und sämtliche Auftragnehmerpflichten auf der Baustelle wahrnehmen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Mitarbeiter keine Gefahr für andere Arbeitskräfte ausgeht. Ebenso darf er eine Gefährdung seiner Mitarbeiter nicht dulden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter bei Arbeitsbeginn auf der Baustelle mit den Bestimmungen der Baustellenordnung vertraut zu machen und für die Einhaltung zu sorgen. Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit qualifiziert sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten nicht Folge leisten, sind von der Baustelle zu weisen und zu ersetzen. Das Personal des beauftragten Unternehmens darf sich nur in den Baustellenbereichen aufhalten, deren Betreten zur Durchführung der zugeteilten Arbeiten notwendig ist. Alle Mitarbeiter haben sich über die Notrufkette der Baustelle zu informieren. Gefährdungsbeurteilung & Unterweisungen Vor Beginn der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung seiner Baustellentätigkeit durchzuführen und seine Mitarbeiter anhand dieser Analyse zu unterweisen. Die Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und werden bei Bedarf eingesehen. Alle erforderlichen Anmeldungen und Abnahmen durch Institutionen und / oder Behörden wie Bauaufsicht, Bezirksregierung, Berufsgenossenschaft, Unfallversicherungsverband etc. sind vom AN fristgerecht zu beantragen und durchzuführen. Auf der Baustelle besteht grundsätzlich Alkohol-, Rauch- und Drogenverbot. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften behält sich die Bauleitung vor, die jeweiligen Personen von der Baustelle zu verweisen. Alle Unfälle sind dem Bauleiter des Bauherrn und dem SiGeKo zu melden. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaft bleibt davon unberührt. Die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Allgemeines Für die Ausführung der Arbeiten des Leistungsverzeichnisses sind die Verarbeitungshinweise der Hersteller zu beachten. Mit der Angebotsabgabe sind evtl. Einsprüche gegen die vorgesehene Ausführung der Arbeiten schriftlich spezifiziert geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, abschnittsweise nach Angabe der Bauleitung zu arbeiten, wenn dies dem Baufortschritt dient. Der Bieter hat die Durchführung seiner Arbeiten mit anderen Handwerkern so abzustimmen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet wird. Die ausführende Firma erklärt ausdrücklich, dass Ihr alle Informationen über die Baustelle, die Zufahrt bzw. den Transportweg und auszuführende Arbeiten so weit bekannt sind, dass eine vollständige und umfassende Kalkulation möglich war. Schutz der angrenzenden Bauteile Alle angrenzenden Bauteilen sind vor Beschädigungen und Verunreinigungen bei den Transport- und Montagearbeiten zu schützen. Gleichwertigkeit der Leistungen Wird ein anderes Fabrikat als das Vorgegebene angeboten, ist zwingend und unaufgefordert die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Wird der Gleichwertigkeitsnachweis bei Angebotsabgabe nicht erbracht, behält sich der AG den Ausschluss vor. Wird vom Bieter keine Fabrikatangabe gemacht, gilt das vorgegebene Fabrikat als angeboten. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Umgebung Auf die angrenzende Wohnbebauung ist weitgehend Rücksicht (akustisch) zu nehmen. Maschinen (Gebläse, Sauger, Sägen u.ä.) sind durch geeignete Standortwahl und Lärmschutzmaßnahmen so abzuschirmen, dass keine Störungen auftreten. Medienfreiheit Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren. Brennschneidearbeiten Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z. B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z. B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Die zu entsorgenden Anlagenteile gehen nach der Demontage in das Eigentum des Auftragnehmers über. Erhält der Auftragnehmer im Zuge der Entsorgung Rückvergütungen für diese Materialien, so stehen diese Rückvergütungen alleine dem Auftragnehmer zu, sofern im Vorfeld keine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Alle Betriebs- und Verschleißkosten von Geräten und Maschinen, deren Bereitstellung sowie alle erforderlichen Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien (Arbeits- und Schutzkleidung, Werkzeuge, Reinigungs- und Reinigungshilfsmittel etc.), deren Entsorgung sowie die Entsorgung abgesaugter Stäube sind in die Einheits- und Pauschalpreise mit einzurechnen. Es wird dem Bieter dringend empfohlen, sich über Lage, Größe, Zustand etc. des Bauvorhabens vor Ort zu informieren und seine Einheitspreise entsprechend zu kalkulieren. Unklarheiten sind vor der Angebotsabgabe auszuräumen. Nachforderungen des AN aus Unkenntnis werden nicht anerkannt. Bedenken des Bieters zu den beschriebenen Leistungen, der Art der Ausführung sowie der terminlichen Vorgaben hat der Bieter bei Angebotsabgabe schriftlich anzumelden. Die kompletten Vorbemerkungen sind Vertragsbestandteil und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Alle angegebenen Maße sind ca.- Maße und vom AN vor Beginn der Arbeiten selbstverantwortlich zu prüfen. Entsorgung Der AN ist verpflichtet, alle Abfälle entsprechend den geltenden Vorschriften getrennt voneinander zwischen zu lagern, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der Abfallentsorgungsanlage vorzubereiten, hierüber ist ein Nachweis vorzulegen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren und zu entsorgen. Die Kosten und Gebühren für die Entsorgung inkl. der Erarbeitung der Entsorgungsnachweise sind in die Einheits- und Pauschalpreise einzukalkulieren. In die Einheitspreise sind u. a. einzurechnen: das Anfahren, Aufstellen und Vorhalten geeigneter Abfallbehältnisse z. B. Container und abschließbarer Abfallcontainer, der Transport der Abfälle, anfallende Gebühren und Verwaltungskosten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung. Der Nachweis der fachgerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie der für die Abfallentsorgungsanlage geeigneten Transportmittel und -behältnisse sind vor zulegen. Mit der Stellung von Abschlagrechnungen, jedoch spätestens mit der Stellung der Schlussrechnung sind die Deponie / Wiegebescheinigungen und die Begleitscheine vorzulegen. Normen - Richtlinien Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Die EU Richtlinie "Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen", die Vorschriften der BauONRW und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Das zu erstellende Gesamtwerk muss den geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, insbesondere den Bestimmungen und Richtlinien des VdE und VdS sowie den IEC-Normen und der Betriebssicherheitsverordnung. Anzubieten sind Bauprodukte, die nach der Landesbauordnung allgemein zugelassen sind. Es dürfen ausschließlich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften- / Landesbauordnung etc. zulässige Bauprodukte angeboten werden. Soweit ein Baustoff nicht zugelassen ist und weder das Ü-Zeichen bzw. CE-Zeichen trägt, darf er nur im Rahmen eines Nebenangebotes angeboten werden. Auf unser Verlangen sind die entsprechenden Zulassungsnachweise mit dem Angebot vorzulegen. Die Arbeiten sind durch geschultes und zuverlässiges Fachpersonal nach den vorliegenden Leistungsbeschreibungen und Plänen, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, sowie der gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen auszuführen. Der Bieter hat schadstofffreie Materialien anzubieten. Dies sind Materialien, die frei von gefährlichen gesundheits- und umweltschädlichen Stoffen sind. Als schadstofffrei gelten auch alle Materialien, die Stoffe enthalten, durch die vorgeschriebene Grenzwerte der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) bzw. technischen Richtkonzentration (TRK) nicht überschritten werden. Können Stoffe in jeglicher Form, einzeln oder als Gemisch, in gesundheits- oder umweltschädlicher Konzentration entweichen und ist diese Gefahr nicht auszuschließen, so ist uns die Art und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mögliche Konzentration und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei Angebotsabgabe mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, grundsätzlich Dämmstoffe aus Kunstschäumen zu verwenden, die mit FCKW-freien bzw. -armen Treibmitteln hergestellt wurden. Der Nachweis, dass der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 oder ein gleichwertiges QS-System anwendet, ist durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen. Die Technischen Vorbemerkungen sind Vertragsbestandteil und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Normverweise: (keine abschließende Auflistung) DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten Normverweise aus dem Abschnitt Teil C der VOB. DIN 18451 (Gerüstarbeiten) Sicherheits- und Gesundheitsschutz Allgemeines: Der AG ist gemäß §3 "Baustellenverordnung" verpflichtet, die Arbeiten bzgl. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen den Ausführenden zu koordinieren bzw. koordinieren zu lassen. Sämtliche zur Erstellung und Ergänzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erforderlichen Unterlagen sind durch den AN ohne zusätzliche Vergütung zusammenzustellen und dem AG, bzw. dem durch den AG beauftragtem SiGeKo zu übergeben. Folgende Unterlagen sind zu übergeben: Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche im Bereich der Baustelle durch den AN und seine Nachunternehmer ausgeführten Arbeiten. Nachweis der auf der Baustelle nötigen "Ersthelfer" Auflistung der verantwortlichen Personen gemäß Formblatt "Formblatt verantwortliche Personen". Das Formblatt ist auch an den Nachunternehmer weiterzugeben und anschließend komplett ausgefüllt an den SiGeKo weiterzuleiten. Schriftliche Zusammenstellung sämtlicher auftragsnehmerseitig am Bauvorhaben beteiligter Personen, Unternehmer usw. Ferner verpflichtet sich der AN, den SiGe-Plan zu vervielfältigen und seinen sämtlichen Nachunternehmern ohne zusätzliche Vergütung gegen Nachweis zu übergeben. Der Nachweis ist durch den AN an den AG sowie den SiGeKo weiterzuleiten. Die Übermittlung der Vorankündigung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wird durch den vom AG, bzw. dem eingesetzten SiGeKo fristgerecht vorbereitet. Zwischen Absendung der Vorankündigung und dem Beginn der Arbeiten auf der Baustelle müssen zwingend mindestens 2 Wochen liegen. Der AN hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle die vom SiGeKO benötigten Angaben zur Erstellung der Vorankündigung schriftlich mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat der AN dem SiGeKo, unmittelbar nach der Auftragserteilung, das vollständig ausgefüllte Formblatt "Angaben zu den Auftragnehmern" für den eigenen Betrieb sowie die von ihm eingesetzten Nachunternehmern zuzuleiten. Werden im Verlauf der Baudurchführung weitere Nachunternehmer eingesetzt, so ist das v.g. Formblatt unmittelbar nach Auftragsvergabe für diese Nachunternehmer ausgefüllt an den SiGeKo zu übermitteln. Den Empfehlungen des SiGeKo, die dem AN zugeleitet werden, ist umgehend Folge zu leisten. Der SiGeKo ist im Rahmen der Umsetzung der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle und Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie Durchführungsanweisungen verantwortlich. Der AN ist verpflichtet, die geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, insbesondere zum Arbeitsschutz einzuhalten. Der AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den SiGe-Plan, diese Vorbemerkung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Wortlaut der Baustellenverordnung ist zu beachten. Die Beauftragung des SiGeKo erfolgt durch den Auftraggeber. Notwendige Unterlagen für die Bauausführung sind hierzu frühzeitig einzufordern. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und auf der Baustelle nach Vorschrift der Berufsgenossenschaft ist hiervon unberührt; alle Vorschriften sind zu beachten und einzuhalten. Die Baustellenverordnung vom 01.07.1998 ist strikt zu beachten. Besonders wird hier auf § 5 (Pflichten der Arbeitgeber) der Verordnung hingewiesen. Arbeitsunfälle und Schadensereignisse sowie Umwelt- und Sachschäden sind dem AG sowie dem SiGeKo unverzüglich zu melden. Sonstige Meldepflichten bleiben hiervon unberührt. Einsatz von Arbeitsmitteln und Vorhalten von Unterlagen: Der AN hat auf der Baustelle ausschließlich Baustellen zugelassene und geprüfte Arbeitsmittel (Maschinen, elektr. Anlagen, Werkzeug, etc.) zu verwenden und ein Geräteverzeichnis mit Prüfdokumentationen auf der Baustelle zu hinterlegen. Aushang von Unterlagen: Der SiGeKo hängt die von Ihm erstellten Unterlagen, die zum Aushang auf der Baustelle bestimmt sind, insbesondere den SiGe-Plan sowie die Vorankündigung, auf der Baustelle so aus, dass alle betroffenen Personen unmittelbar Einblick nehmen können. Abstimmung mit anderen Unternehmen: Unberührt von der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung bleibt die Verpflichtung des AN gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1, bisher BGV A1) sich mit anderen Unternehmen abzustimmen, die vor Ort tätig sind und deren Arbeiten zeitlich und /oder örtlich zusammenfallen, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Arbeitnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für daraus resultierende Gefahren. Stellt der AN Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Verursacher sowie dem SiGeKo zu melden und auf Abstellung derselben beim Verursacher hinzuwirken. Nimmt der AN trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Sicherung von Gefahrenbereichen: Der AN hat alle Bereiche, in denen durch ihn oder seine Nachunternehmer im Rahmen der Bauleistung Tätigkeiten ausgeführt werden und von denen Gefährdungen für seine Beschäftigten, anderen Unternehmer oder Baustellenfremde ausgehen, sachgerecht gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den Regeln der Technik zu sichern. Dies ist unabhängig davon, ob der AN die Gefahrenbereiche (z.B. Gräben, Gruben usw.) selbst zur Erbringung seiner Leistungen erstellt hat oder diese bauseitig vorhanden sind. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr: Erste-Hilfe-Einrichtungen sind in Art und Umfang gemäß Arbeitstättenrichtlinien durch jeden Auftragnehmer zu planen und vorzuhalten. Unterweisung, u.a. auch mögl. anfallende Schadstoffe: Der AN wird durch den AG, bzw. durch den AG beauftragten SiGeKo / Schadstoffsachverständigen vor Arbeitsbeginn unterwiesen. Diese Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, bzw. Nachunternehmer selbst zu unterweisen. Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal des AN sowie dessen Nachunternehmern ist vor Beginn der Arbeiten gemäß dem Einweisungsprotokoll (AG) durch den AN eigenverantwortlich zu unterweisen. Die schriftlichen Unterweisungsbestätigungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und dem AG, bzw. dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen. BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) Gewerkespezifische Anmerkungen Bei der Ausführung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV/C) für Bauleistungen wie DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten- Beschichtungen Normverweise aus dem Abschnitt Teil C der VOB. und weitergehende DIN- Normen zu beachten.
II. Vorbemerkungen
III. Anlagen und Hinweise Anlagen und Hinweise zum Leistungsverzeichnis: Hinweis zu den Baustellengemeinkosten (BGK) mit u. a. der Baustelleneinrichtung und Vorhaltung :  Die Baustelleneinrichtungskosten etc. sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtungskosten werden nicht gesondert ausgeschrieben. Plan- und Konzeptverweise / Kalkulatorische Hinweise: Plan- und Konzeptverweise Baustelleneinrichtungsplan Architektenpläne Kalkulatorische Hinweise Bei der Kalkulation sind alle mit der Leistungserbringung verbundenen und dazugehörigen Teilkosten, Nebenkosten, Transportkosten, Sonstigen Kosten und Deponiegebhren einzukalkulieren. Die Beschreibung der einzelnen Positionen sind zu beachten.
III. Anlagen und Hinweise
Vorbemerkungen, Baustelleneinrichtung Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung Einrichten und Betrieben der Baustelle für die Ausführung sämtlicher Leistungen und Beachtung der Vertragsbedingungen und den Auflagen der ArbStättV, dem SIGEKO-Plan, den sonst geltenden geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (ArbSchG, UVV) und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, einschl. aller Lagercontainer / Mannschaftscontainer für die Dauer der vertraglich vereinbarten Leistungen einrichten und nach Fertigstellung zurückbauen. Die Baustellengemeinkosten (BGK) und die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sind bei Bedarf in die einzelnen Leistungspositionen mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung ist nicht vorgesehen.
Vorbemerkungen, Baustelleneinrichtung
01 Putzarbeiten Außenputz
01
Putzarbeiten Außenputz
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Vorbehandlung
01.02
Vorbehandlung
01.03 Putzarbeiten
01.03
Putzarbeiten