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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
HIT Hildesheim
HIT Hildesheim
13 Beton- und Stahlbetonarbeiten
13
Beton- und Stahlbetonarbeiten
13. 8 Außen- und Innenwände Normalbeton
13. 8
Außen- und Innenwände Normalbeton
13. 9 Stützen
13. 9
Stützen
13.11 Decken
13.11
Decken
13.12 Stb.-Fertigteile
13.12
Stb.-Fertigteile
13.13 Fertigteilgarage
13.13
Fertigteilgarage
14 Beton- und Stahlbetonarbeiten mit
Ferti
14
Beton- und Stahlbetonarbeiten mit
Ferti
14. 1 Planungsleistung
14. 1
Planungsleistung
14. 2 Bewehrung und Einbauteile
14. 2
Bewehrung und Einbauteile
14. 3 FT-Außenwände
14. 3
FT-Außenwände
14. 4 FT-Stützen
14. 4
FT-Stützen
14. 5 FT-Unterzüge/ Überzüge/ Riegel
14. 5
FT-Unterzüge/ Überzüge/ Riegel
14. 6 FT-Decke
14. 6
FT-Decke
1.) Die ZTV sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung
und werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil. Die
Leistungen und Aufwendungen, die sich aus diesen
Bedingungen ergeben, sind somit durch den
Auftragnehmer vertraglich geschuldet und in die Preise
einzurechnen, sofern diese nicht gesondert
ausgeschrieben sind.
2.) Die Leistungen sind in Landeswährung mit
Nettopreisen anzubieten. Die jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert
hinzugerechnet.
3.) Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die
Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen
zwischen Leistungsverzeichnis und der mit der
Ausschreibung übergebenen Planung/Statik ist die
Planung/Statik maßgebend.
4.) Der Bieter hat sich vor der Abgabe des Angebotes
über die zur Ausführung gelangenden Bauaufgaben
informiert, soweit sie im Zusammenhang mit den
anzubietenden und auszuführenden Leistungen stehen, so
dass Unklarheiten bei der Kalkulation gemäß des
vorliegenden Leistungsverzeichnisses nicht bestehen.
Spätere Einwände aufgrund ungenügender Kenntnis der
Ausschreibungsunterlagen werden nicht berücksichtigt.
5.) Die der Ausschreibung beigelegten Pläne und die
darin benannten Anlagen dienen der Information. Diese
Anlagen entbinden den Bieter nicht von der
Verpflichtung, sich eigenverantwortlich durch
Einsichtnahme in alle Planunterlagen alle für seine
Preisfindung erforderlichen Angaben zu beschaffen.
6.) Zu den jeweils auszuführenden Leistungen wurden
die Örtlichkeiten besichtigt. Alle erkennbaren
preisrelevanten Umstände wurden bei der
Einheitspreisermittlung berücksichtigt.
7.) Die Baustelleneinrichtung für den eigenen Bedarf
ist - sofern diese nicht in separater Position
ausgeschrieben ist - in die Preise einzurechnen.
8.) Alle für die Leistungserbringung erforderlichen
Hebezeuge, Gerüste, Maschinen, Werkzeuge, Hilfsmittel
und Hilfskonstruk- tionen sind zu berücksichtigen und
in die Preise einzurechnen. Dies betrifft im
Speziellen Hilfsfundamente bzw. Zwischenbaustände
inkl. der statischen Berechnung hierzu.
9.) Gerüste Alle für die ausgeschriebenen Arbeiten
erforderlichen Gerüste - bis 3,00 m Höhe - sowie die
damit verbundenen Transport- und Montagearbeiten sind
in das Angebot einzukalkulieren.
10.) Baustrom und Bauwasser werden durch das Gewerk
Baustelleneinrichtung ab Verteiler bzw.
Entnahmestellen für die anderen Leistungen und Gewerke
zur Verfügung gestellt. Die Kosnetnumlage wird über
den Vertrag geregelt.
11.) Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Bauschutt,
Verpackungsmaterial, Müll und dergleichen, welches
durch die Arbeiten des Auftragnehmers entsteht, ist
auf seine Kosten regelmäßig einzusammeln bzw. zu
beseitigen und zu entsorgen. Die entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Vorschriften sind
bei der Entsorgung zu beachten.
12.) Verunreinigungen auf den am Baufeld angrenzenden
Grundstücken, Bebauungen, Wegen, Straßen, Plätzen und
dergleichen, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers
entstanden sind, sind arbeitstäglich zu beseitigen.
13.) Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für
die Sicherung, Lagerung und Verwahrung seiner
Baustelleneinrichtung, Maschinen, Geräte, Werkzeuge
und dergleichen. Gleiches gilt für gelagerte
Baustoffe, Baumaterialien, Bauelemente und für den
Einbau bestimmte Geräte und Anlagen bis zur Abnahme
der Gesamtbauleistungen.
14.) Bau- und Anlagenteile sind vor Verunreinigungen
und Beschädigungen durch die jeweiligen Arbeiten über
geeignete Maßnahmen zu schützen. Gleichzeitig hat der
Auftragnehmer seine eigenen Leistungen bis zur Abnahme
der Gesamtbauleistungen zu schützen.
15.) Alle gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorgaben
und Vorschriften notwenigen Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz sind bei der Durchführung
der jeweiligen Arbeiten zu beachten und einzuhalten.
16.) Bei der Angebotserstellung und Ausführung der
Leistungen sind - die landesspezifischen öffentlich-
rechtlichen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften -
die einschlägigen technischen Normen, Regeln und
Richtlinien - die anerkannten Regeln der Technik - die
Einbau- und Verarbeitungsanleitungen, -vorschriften
und -hinweise der Hersteller - die Kaufland-
Baubeschreibungen, -Vertragsbedingungen und sonstigen
Unterlagen und Planungen von Kaufland zu
berücksichtigen, zu beachten und einzuhalten.
17.) Die beschriebenen Leistungen verstehen sich als
fix und fertige, vollständige und funktionstüchtige
Leistungen, inkl. aller erforderlichen Kleinteile und
Befestigungsmittel, Hilfsstoffe und Hilfsmittel,
Unterkonstruktionen, etc. sowie aller Nebenleistungen
und besonderen Leistungen - auch wenn diese nicht im
Detail beschrieben sind.
18.) Werden Vorleistungen durch Dritte erbracht, sind
diese durch den Auftragnehmer zu prüfen. Über etwaige
Unstimmigkeiten oder Beanstandungen muss der
Auftraggeber rechtzeitig informiert werden, so dass
diesem technisch und organisatorisch die Nacherfüllung
möglich ist.
19.) Fabrikatsvorgaben sindeinzuhalten, es sei denn,
es sprechend triftige Gründe (z.B. Verfügbarkeit)
dagegen. In diesem Fall ist durch den Auftragnehmer
ein gleichwertiges Fabrikat oder System vorzuschlagen
und die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der Auftraggeber.
20.) Systeme sind durchgängig mit den vom System-
Hersteller vorgesehenen Systemkomponenten auszuführen.
21.) Alle Materialien, Bauelemente und Geräte, die die
Optik und Funktionalität maßgeblich bestimmen, sind
rechtzeitig vor Ausführung zu bemustern. Der Einbau
auf der Baustelle darf erst nach Freigabe durch den
Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgen.
Über die Art und Form der Muster entscheidet der
Auftraggeber.
22.) Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, sind die
Kosten für die Projektierung der Leistungen in die
Preise des jeweiligen Gewerkes einzurechnen. Die
Projektierung kann je nach Gewerk und Notwendigkeit
ein örtliches Aufmaß, statische Berechnungen, Werks-,
Fertigungs-, Detail- und Montageplanung auf Grundlage
der Vorgaben von Kaufland sowie die Erstellung der
Revisionsunterlagen beinhalten.
23.) Alle Konstruktionen, Bauweisen und Systeme müssen
so ausgelegt sein, dass Sie die üblichen und
zulässigen Toleranzen der Vorleistungen bzw.
Untergründe aufnehmen bzw. ausgleichen können.
24.) Erschwernisse, die jahreszeitlich oder
witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise
gerechnet werden muss, berechtigen nicht zu Mehrkosten
oder einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Im
Zweifelsfall muss der Auftragnehmer das Vorliegen von
außergewöhnlichen Umständen nachweisen.
25.) Je nach Gewerk und Leistung sind folgende
Aufwendungen und Leistungen zu berücksichtigen und die
Preise einzurechnen, auch wenn diese nicht
ausdrücklich im Leistungsverzeichnis beschrieben sind:
- alle Transporte von Baustoffen, Baumaterialien,
Bauelementen, Geräten, Anlagen, etc. bis zum Einbauort
- erforderliche und gewerksübliche
Untergrundvorbereitungen und -vorbehandlungen -
sämtliche Bohrungen, Schweißungen, Klebungen,
Kleinteile, Befestigungsmittel, Zwischenlagen,
Dämmungen, Dichtungen, Folien, Versiegelungen, etc.,
die für die Verbindung, Montage und Befestigung der
Bauteile und Bauelemente erforderlich sind -
fachgerechtes Anarbeiten und Anschließen an sämtliche
an- bzw. begrenzenden Bauteile, Ein-, Anbauten und
Durchdringungen - alle Eckausbildungen, Passfelder und
-elemente, Abschlüsse, freien Enden, etc. - sämtliche
vorkommenden Montage-, Anschluss- und
Befestigungsuntergründe wie Beton, Mauerwerk, Stahl,
Aluminium, Bleche, Gipskarton, etc. - notwendige Pass-
, Schräg- und Rundschnitte sowie Verschnitt -
Herstellen von Aussparungen und Ausschnitten für
Installationen und Einbauten von Fremdgewerken -
interne Verkabelung und Anschlüsse von Anlagen,
Zuleitung zu elektrischen Verbrauchern bauseits durch
das Gewerk Elektro
1.) Die ZTV sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung
Für Sichtbetonoberflächen gelten folgende
Anforderungen:
Sichtbetonklasse SB1: - Betonflächen mit geringen
gestalterischen Anforderungen - Tektur: Weitgehend
geschlossene Zementleim- bzw. Mörteloberfläche, in den
Schalelementstößen ausgetretener Zementleim/Feinmörtel
bis ca. 20 mm Breite und ca. 10 mm Tiefe zulässig,
Rahmenabdruck des Schalelements zugelassen -
Porigkeit: Porenanteil max. 3.000 mm2 der Poren mit
Durchmesser in den Grenzen 2 mm < d < 15 mm (je
Prüffläche 500 mm x 500 mm) - Farbtongleichmäßigkeit:
Hell-/Dunkelverfärbungen sind zulässig, Rost- und
Schmutzflecken sind unzulässig - Ebenheit:
Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3,
Zeile 5 (Nichtflächenfertige Wände und Unterseiten von
Rohdecken) - Arbeits- und Schalhautfugen: Versatz der
Flächen zwischen zwei Betonierabschnitten bis ca. 10
mm zulässig - Schalhautklasse SHK1: Bohrlöcher mit
Kunststoffstöpsel zu verschließen, Nagel- und
Schraublöcher zulässig, Beschädigungen der Schalhaut
durch Innenrüttler zulässig, Kratzer zulässig,
Betonreste in Vertiefungen (Nagellöchern, Kratern,
etc.) zulässig, keine flächigen Anhaftungen,
Zementschleier zulässig, Aufquellen der Schalhaut im
Schraub- bzw. Nagelbereich zulässig, Reparaturstellen
zulässig
Sichtbetonklasse SB2: - Betonflächen mit normalen
gestalterischen Anforderungen - Tektur: Geschlossene
und weitgehend einheitliche Betonfläche, in den
Schalelementstößen ausgetretener Zementleim/Feinmörtel
bis ca. 10 mm Breite und ca. 5 mm Tiefe zulässig,
Versatz der Elementstöße bis ca. 5 mm zulässig, Höhe
verbleibender Grate bis ca. 5 mm zulässig,
Rahmenabdruck des Schalelements zugelassen -
Porigkeit: Porenanteil max. 2.250 mm2 der Poren mit
Durchmesser in den Grenzen 2 mm < d < 15 mm (je
Prüffläche 500 mm x 500 mm) - Farbtongleichmäßigkeit:
Gleichmäßige, großflächige Hell-/Dunkelverfärbungen
zulässig, Unterschiedliche Arten und Vorbehandlungen
der Schalhaut sowie Ausgangsstoffe verschiedener Art
und Herkunft unzulässig - Ebenheit:
Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3,
Zeile 5 (Nichtflächenfertige Wände und Unterseiten von
Rohdecken) - Arbeits- und Schalhautfugen: Versatz der
Flächen zwischen zwei Betonierabschnitten bis ca. 10
mm zulässig, Feinmörtelaustritt auf dem vorhergehenden
Betonierabschnitt muss rechtzeitig entfernt werden,
Trapezleiste o.ä. empfohlen - Schalhautklasse SHK2:
Bohrlöcher als Reparaturstellen zulässig, Nagel- und
Schraublöcher ohne Absplitterungen zulässig,
Beschädigungen der Schalhaut durch Innenrüttler nicht
zulässig, Kratzer als Reparaturstellen zulässig,
Betonreste nicht zulässig, Zementschleier zulässig,
Aufquellen der Schalhaut im Schraub- bzw. Nagelbereich
nicht zulässig, Reparaturstellen zulässig
Sichtbetonklasse SB3: - Betonflächen mit hohen
gestalterischen Anforderungen - Tektur: Geschlossene
und weitgehend einheitliche Betonfläche, in den
Schalelementstößen ausgetretener Zementleim/Feinmörtel
bis ca. 10 mm Breite und ca. 5 mm Tiefe zulässig,
Versatz der Elementstöße bis ca. 5 mm zulässig, Höhe
verbleibender Grate bis ca. 5 mm zulässig,
Rahmenabdruck des Schalelements zugelassen -
Porigkeit: Porenanteil max. 1.500 mm2 der Poren mit
Durchmesser in den Grenzen 2 mm < d < 15 mm (je
Prüffläche 500 mm x 500 mm) - Farbtongleichmäßigkeit:
Gleichmäßige, großflächige Hell-/Dunkelverfärbungen
zulässig, Unterschiedliche Arten und Vorbehandlungen
der Schalhaut sowie Ausgangsstoffe verschiedener Art
und Herkunft unzulässig - Ebenheit:
Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3,
Zeile 6 (Flächenfertige Wände und Unterseiten von
Decken) - Arbeits- und Schalhautfugen: Versatz der
Flächen zwischen zwei Betonierabschnitten bis ca. 5 mm
zulässig, Feinmörtelaustritt auf dem vorhergehenden
Betonierabschnitt muss rechtzeitig entfernt werden,
Trapezleiste o.ä. empfohlen - Schalhautklasse SHK2:
Bohrlöcher als Reparaturstellen zulässig, Nagel- und
Schraublöcher ohne Absplitterungen zulässig,
Beschädigungen der Schalhaut durch Innenrüttler nicht
zulässig, Kratzer als Reparaturstellen zulässig,
Betonreste nicht zulässig, Zementschleier zulässig,
Aufquellen der Schalhaut im Schraub- bzw. Nagelbereich
nicht zulässig, Reparaturstellen zulässig
Für Sichtbetonoberflächen gelten folgende
In den nachfolgenden Positionen sind folgende
Leistungen zu berücksichtigen und einzurechnen, auch
wenn diese dort nicht ausdrücklich beschrieben sind: -
Einmessen und Nivellieren der Leistungen ab den
vorgegebenen Messpunkten bzw. Achsen - Sämtliche
Einbauteile, Kleinteile, Zwischenlagen und
Befestigungsmittel, die für die Verbindung und
Befestigung der Betonfertigteile erforderlich sind.
Gleiches gilt für solche, die für Transport und
Montage erforderlich sind. - Einbauteile, die für
Fremdgewerke erforderlich sind, sind in Titel
Bewehrung und Einbauteile beschrieben. - Das Fugenbild
der Betonteile ist entsprechend Vorgabe auszuführen
oder mit dem Auftraggeber abzustimmen. Gegebenenfalls
sind Scheinfugen vorzusehen. - Die Fugen von Wänden
sind je nach Anforderung und Situation luftdicht,
wasserdicht, schalldämmend und / oder entsprechend
bestehender Brandschutzanforderung auszubilden. - Die
Fugenausbildung bzw. der Fugenverschluss beinhaltet
Fugenvermörtelung und dauerelastische Versiegelung mit
Fugenschnur und PU-Fugenmasse. Bei Anforderungen an
den Wärmeschutz sind die Fugen zusätzlich in der
Dämmebene mit PU-Schaum auszuschäumen. - alle
erforderlichen Vergussarbeiten, inkl. Vergussbewehrung
- die fachgerechte Durchführung aller erforderlichen
Nachbehandlungen - alle Zwischenmontagezustände -
eventuelle Beschädigungen der Oberfläche und / oder
Schadstellen des Betongefüges spachteln und
malerfertig schleifen - Rand-, Absturz- und
Durchtrittssicherungen im Zusammenhang mit der
Leistung, auch nach Montageende - Montagebedingte,
temporäre Auffüllungen, die nicht für die
Geländeregulierung benötigt werden, sind nicht im
Titel Erdarbeiten erfasst und sind in die Positionen
oder die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
In den nachfolgenden Positionen sind folgende