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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
VORBEMERKUNGEN VORBEMERKUNGEN
VORBEMERKUNGEN
Bauvorhaben: Errichtung eines Neusser Straße 367, 50733 Köln. Bauvorhaben: Errichtung eines Neusser Straße 367, 50733 Köln.
Das zu bebauende Grundstück in Köln - Nippes,
Neusser Straße 367 liegt in der Gemarkung Nippes, Flur 88
Flurstücke 1813, 1814, 1383.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau in der Neusser Straße 367
mit 86 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 57 Stellplätzen.
Die Baumaßnahme wird vorraussichtlich September 2026 begonnen und im Juli 2027
fertiggestellt.
Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über eine Rampe.
Der Baukörper ist in KS-Mauerwerk und Stahlbeton
geplant. Die erdberührten Bauteile von
Tiefgarage/Keller werden aus WU-Beton ausgeführt
(Bodenplatte, Wände, TG-Decke).
Die Baugrube wird bauseits erstellt.
RAHMENTERMINE
Rahmentermine: gemäß Bauzeitenplan
Beginn Rohbau: September 2026
Fertigstellung Rohbau: Juli 2027
KENNZAHLEN
Umbauter Raum ca. 30.000 m³
Grundstücksfläche ca. 7140 m²
Wohnfläche gesamt ca. 6500 m²
HAUPTMASSEN
Beton ca. 7500 m³ (ohne Fertigteile)
Mauerwerk ca. 885 m³
Bewehrung ca. 1200to
Bauvorhaben: Errichtung eines Neusser Straße 367, 50733 Köln.
NORMEN NORMEN
Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum
Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen des Bieters
geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik,
einschließlich der für die Leistung des Bieters
zutreffenden
allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen
gemäß VOB (Teil C), sonstige DIN-, EN- und VDI- Normen
und techn. Vorschriften neuester Fassung maßgebend.
Ergänzt werden diese durch:
- Zusätzlich technische Vertragsbedingungen ZTVs der
jeweiligen Gewerke
- Die Unfallverhütungsvorschriften UVV
- Die Arbeitsstättenrichtlinien,
Arbeitsstättenverordnung
- VDE-Richtlinien
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- LBO
- Technische Regeln der ATV
- entsprechende Normen der Bau- und Bauhilfsstoffe mit
Verarbeitungsrichtlinien
- Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten und
Merkblätter der Berufsgenossenschaft
- die Ausführungspläne des Planungsbüros, Statikers und
der Sonderfachleute
- die Vorschriften über Umgang mit Kraftstoffen und
technischen Ölen auf der Baustelle
- diverse Fachgutachten (Bodengutachten, Wärmeschutz-
und Schallschutzgutachten)
- diverse Genehmigungen (Abbruchgenehmigung,
Baugenehmigung, Entwässerungsgenehmigung)
Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind
strengstens zu beachten. Schutt- und Abfallentsorgung
aus eigenen Leistungen hat der Bieter selber zu
übernehmen.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze,
Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem übergebenen
Zustand entsprechend instand zusetzen, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die
Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die
sich mit der Ausführung der angefragten Positionen
zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch
wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Auf Wunsch des Auftraggebers sind kostenlos Nachweise
bzw.
Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten
Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und
Materialien zu erbringen.
ALTERNATIVEN
Alternativvorschläge bzw. Sondervorschläge des Bieters
sind erwünscht und dem Angebot gesondert hinzuzufügen,
jedoch ist der Nachweis der Gleichwertigkeit und des
erfolgreichen Einsatzes bei vergleichbaren Projekten zu
erbringen.
Alle Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu
beschreiben und kostenmäßig der im Hauptangebot
enthaltenen Lösung gegenüberzustellen.
Sämtliche aus den Vorschlägen resultierenden Folgen,
wie z.B. Planungsänderungen, genehmigungsrechtliche
Belange, terminliche Auswirkungen, etc. sind
aufzuzeigen und gesondert auszuweisen.
Grundsätzlich sind auch bei Alternativvorschlägen
folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
1. Gleichwertigkeit der Materialien insbesondere
hinsichtlich Beständigkeit und physikalischer
Anforderungen.
2. Keine wirtschaftlichen Nachteile.
3. Keine Änderung der statischen Vorgaben.
NORMEN
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die
Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und
der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist
nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus
entstehende Rechte des Bieters werden damit nicht
einge-
schränkt.
1.1.3 Der Auftraggeber verfügt über ein Planportal.
Die vom
Bieter verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines
Architekten
tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu
vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den Bieter aber nicht
von
seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese
bleiben
unberührt.
1.1.4 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils
-Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertrags-
bedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so
gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne
besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage,
Leistungs- und Gütebestimmung.
1.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind
bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich
die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche
Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren
Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten
unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf.
verlangt werden.
1.1.6 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart
ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3
(Ausführung) der Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben
Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art.
1.1.7 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und
Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV
angegebenen Normen.
1.1.8 Die in diesen ZTV erhobenen technischen
Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche
Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung
des Auftraggebers oder seines Architekten dar.
1.1.9 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel
anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel
zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der
zitierte Teil Ausführungsgrundlage.
1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot
erkennt der Bieter an, daß diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
Stoffe, Bauteile werden für einzubauendes Material
Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften,
DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so
gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein
Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder
einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der
Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen
geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach
DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat vom Bieter nicht eingetragen, so gilt
im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber
eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die
Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse,
Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne
dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige
Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch
verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur
als Nebenangebot gewertet werden.
Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für
eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht
erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung.
Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht
ersetzen.
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als
Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne
Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den
Anforderungen nicht.
1.3 Ausführung
1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch
dann, wenn der Bieter selbst nichtbestätigte
Nebenangebote
abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual-
oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne
Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses
als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt,
darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig
hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis
über die dort geforderten Angaben hinaus sind
unzulässig.
1.3.2 Ist der Bieter zur Anmeldung von Bedenken
verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen
Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die
in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen
vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme,
Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich
auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter
Beachtung der übergebenen Unterlagen.
1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist
rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen
grundsätzlich nur nach Beauftragung durch den
Auftraggeber
ausgeführt werden.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial
und dergleichen ist vom Bieter kostenlos zu beseitigen
und zu
entsorgen. Die einschlägigen Vorschriften über die
Entsorgung
von Sonderabfall sind zu beachten. Das Einfüllen in
Arbeitsräume sowie Eingraben auf der Baustelle ist
untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen
und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den
Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des
Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns
entsprechend den Vorschriften und behördlichen
Auflagen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße
Entsorgung wird verlangt.
1.3.6 Das liefern und sach-und fachgerechte Einbauen
von
Seitenschutz bzw. Absperrungen an freiliegenden
Treppenläufen und Treppenabsätzen, Wand- und
Türöffnungen
etc., Fanggerüste bei Arbeiten auf Geschossdecken,
Ortgängen
etc. und bei allen anderen Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen,
wenn die Absturzhöhe mehr als 2m beträgt, für die
komplette
Baumaßnahme über die Zeit für die eigene
Leistungserbringung
hinaus vorhalten und nach Ende der Bauzeit
abschnittsweise
nach Abruf durch die Bauleitung abbauen (3 Abrufe) ist
in die
jeweiligen Leistungspositionen entsprechend der
Anforderungen
der BG einzurechnen.Gerüste, unter der Voraussetzung
der
Verkehrssicherheit, zur Sicherung der Rohbauarbeiten
werden durch den Bieter selbsttätig erstellt. Müssen
vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der
Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung
der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt)
und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich
in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden
sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das
Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an
den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit
dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung
erfolgen.
Der Auftraggeber behält sich vor, baubegleitend eigene
Gerüste
aufzubauen. Die Koordination erfolgt unter Zuhilfenahme
des SiGeKo, so dass dauerhaft eine Absicherung des
Baustellenpersonals ermöglicht wird.
1.3.7 Baustelleneinrichtungskosten für die nicht vom
Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung sind in
die Preise einzurechnen. Die Beleuchtung der
Arbeitsplätze ist Bestandteil der
Baustelleneinrichtung.
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder
Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke
nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher
Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der
Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber
sind benutze Räume innerhalb von drei Werktagen
besenrein zu räumen. Die Standorte für folgende
Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des
Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem
selbst abzustimmen. Krane und Krananlagen -
Mischeinrichtungen und Silos - Fördereinrichtungen und
Aufzüge. Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe,
Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch,
wenn ein noch nicht bestätigter
Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. Durch
Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so
aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für
den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen.
Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie
evtl. bereitgestellter Räume hat der Bieter selbst zu
sorgen.
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für
die Baudurchführung zu und von der Baustelle ist
Leistung des Bieters. Ebenfalls sind die Kosten
für die An- und Abmeldung und Vorhaltung bis zum Ende
der eigenen Leistung Bestandteil der Bieterleistung.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu
erwarten, so gehören unbeachtlich der jeweiligen
Vergütungsregelung (Nebenleistung / Besondere Leistung)
die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den
Pflichten des Bieters, auch wenn diese nicht
ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN
18299 ff.
Werden durch Fahrzeuge des Bieters oder seiner
Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege oder Plätze
infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind diese
unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherheit zu
reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a.
kostenlos
bereitgestellt:
Die Ausführungspläne im Planportal, sofern sie nicht
zum
Leistungsumfang des Bieters gehören.
Die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom
Bieter zu erbringen sind.
Der Bieter erhält vom Auftraggeber bei Übergabe max. 12
Achsen + 1 Höhenpunkt am Bauvorhaben.
Weitere vermessungstechnische Arbeiten, Feinabsteckung,
Achsverdichtungen sind vom Bieter selbsttätig
durchzuführen.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung ist im
Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die
Leistung zu erbringen ist, so ist der Bieter daran
gebunden. Grundsätzlich hat der Bieter die
technologische
Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist
Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder
anschließend tätigen Gewerke zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie
für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung
gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. Es gelten
die erhöhten Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3
Zeile 2 und 5.
Die Toleranzen für Fensteröffnungen, Leibungen,
Brüstungen und Sturz wird in Lot und Waage mit max. 1cm
auf 2m vereinbart. Die Fassaden dürfen im Lot max. 0,5
cm auf 2m abweichen.
1.3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Bieter hat auch bei unvollständiger
Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines
mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu
erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird
dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des AG
oder des Architekten bei Vertragsabschluß oder in
Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie
Schadensersatzansprüche des Bieters nicht
ausgeschlossen.
1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen,
Preisinhalte
1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend.
Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und
Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen-
oder Eingabefehler).
1.4.2 Der Bieter hat die Vereinbarung von Preisen für
nicht
im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung
anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber
marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls
es sich
um noch nicht beschriebene Leistungen handelt.
Gesetzliche
oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des
Bieters werden davon nicht berührt.
1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen
Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese nur
von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten
und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der
Vergütung damit im Zusammenhang stehender
Leistungen/Lieferungen.
1.4.4 Mit den Preisen werden alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den
Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den ZTV, den ATV für Bauleistungen
und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören. Macht der Bieter Mehrforderungen
gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese
substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf
Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine
Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den
Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind
unter anderem folgende Leistungen abgegolten:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe und der
Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und
Transportleistungen.
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten
und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden
Stoffe.
- Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten
Stoffe.
1.4.5 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet
und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und
Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie
und Wasser sind Bestandteil der Preise.
1.4.6 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert
vergütet, es sei denn, sie werden durch
unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des
Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen
verursacht.
1.4.7 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten
sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend
einzurechnen:
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohnzuschläge
für
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
soweit
sie vom Bieter zu vertreten sind
- Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen
Umstände vom Bieter zu vertreten sind - Entgelt für
übliche
Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld,
Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß,
Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der
Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach
auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten.
Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht
entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens
sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter
freigestellt.
1.4.8 Alle Aufträge und Änderungen gegenüber dem
Vertrag
bedürfen der Schriftform und sind vor Ausführung
schriftlich
anzumelden und vom Auftraggeber zu beauftragen.
Hiermit sind
auch ausdrücklich Stundenlohnarbeiten gemeint.
Beauftragungen, z.B. für Stundenlohnarbeiten, durch
die örtliche
Bauleitung des Auftraggebers, sind ausgeschlossen und
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
Auftraggebers.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit
Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ.
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes
einschließlich
technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger
ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
1.4.9 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen
alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der
Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das
Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben,
soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.10 Das Schließen aller Decken- und Wanddurchbrüche
ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Diese
Leistungen fallen naturgemäß nach Rohbaufertigstellung
an, was ebenfalls einzurechnen ist. Die Abruffrist für
diese Leistung beträgt 10 Werktage.
1.4.11 Materialpreise- sofern im Leistungsverzeichnis
gefordert gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.12 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im
Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden
hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebotes die
Einstandspreise (Preise für Verwendungsstelle oder
Lager einschl. Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld,
Verpackung u.ä) abzüglich aller erzielten
Preisnachlässe (Mengennachlässe u.ä. jedoch nicht
Skonti) vergütet.
Bei Stoffen, die nach Listenpreis gehandelt werden,
werden statt des Einheitspreises - falls dieser nicht
nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht der
Jahresbonus) eingerechnet.
Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein
Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des
kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser
Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der
übliche Zuschlag anzusetzen.
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und
Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich
abgegolten.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten falls in den
Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke
(Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht
anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff.
(VOB/C).
1.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits einer
anderen Position enthalten. Die Zulageposition
beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung
(meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen
Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
1.5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind
vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine
technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch
nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.4 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die
Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes
sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse
aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein
Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten
als
Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- / Ausbauarbeiten anfällt:
0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68.
Sperrige Materialien, die die Bildung eines
Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³
Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die
Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für
nicht direkt aufmeßbare Abfälle.
1.5.5 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis
abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch
einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste
berechnet. Ein Verbrauchsnachweis nach
Herstellerangaben oder Materialverbrauchstabellen kann
stattdessen vereinbart werden. Nicht mehr vom
Bieter verwertbare Klein- und Restmengen können
zusätzlich berechnet werden.
1.5.6 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich,
ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raum-
nummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend
vorzunehmen.
1.5.7 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die
gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis
zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch
von elektronischen Datenträgern, muß die
Vergleich-barkeit der Positionsnummern auf einfache
Weise gegeben sein.
1.6 Bietererklärung
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die Baustelle und die Örtlichkeiten vor Abgabe des
Angebotes besichtigt hat und sich mit den örtlichen
Verhältnissen vertraut gemacht hat.
Das er die dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen
pflichtgemäß geprüft und dem AG auf eventuell
auftretende Unklarheiten oder Unvollständigkeiten
schriftlich hingewiesen hat.
Das er aufgrund seiner betrieblichen
Leistungsfähigkeit, sowie seines Auftragsbestandes in
der Lage ist, die angebotenen Lieferungen und
Leistungen zu den genannten Terminen zu beginnen,
ordnungsgemäß durchzuführen und fertigzustellen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über
Einzelheiten, deren Kenntnis für die Kalkulation und
die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind, örtlich
und (oder durch Rückfragen bei der ausschreibenden
Stelle) zu unterrichten. Die Abgabe des Angebotes
belegt diese Kenntnis. Später Nachforderungen aus
diesem Versäumnissen sind ausgeschlossen.
______________________________
Datum
Stempel/Unterschrift
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle
Bauleistungen mit Ausnahme der Gewerke
Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten,
Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten, die in
der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen,
aber zu seiner Herstellung erforderlich sind.
Von den einschlägigen Normen sind besonders zu
beachten:
DIN EN 18920
RSA - Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
DIN EN 12352 Landschaftsbau; Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen
DIN EN 60 439-5 Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn-
und Sicherheitsleuchten
Besondere Anforderungen an Niederspannungs-
Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich
zugängigen Plätzen aufgestellt werden;
Kabelverteilerschränke (KVS) in
Energieversorgungsnetzen.
Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch Richtlinien
für Ausführung und Abrechnung von
Baustelleneinrichtungen zu beachten. Gleiches gilt für
die vom GAEB ausgearbeiteten Richtlinien. Sie gelten
nachrangig.
2.2 Stoffe, Bauteile
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazugehörenden Messeinrichtungen IP 54
entsprechen.
2.3 Ausführung
Rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ist ein
Baustelleneinrichtungs- und Ablaufplan seitens des
Bieters
zu erstellen und der auftraggeberseitigen Bauleitung
zur Genehmigung vorzulegen.
Auch wird festgelegt, das bauseits gestellter
Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan des SIGEKO gemäß Richtlinie sowie
Baustellenschild gut sichtbar auf einer Holztafel am
Hauptzugang der Baustelle am Bauzaun sicher und
dauerhaft
durch den Bieter anzubringen sind.
Weiterhin ist sicherzustellen, das ausreichende
Baustelleneinrichtung mit geeigneten Fachpersonal mit
mindestens einem deutschsprachigen Polier bzw.
Vorarbeiter / Kolonne auf der Baustelle vorhanden ist.
Hierzu ist das Terminangebot durch den Bieter
detailliert
Stellung zu nehmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige
Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und
Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht
behindert werden.
Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit
zu berücksichtigen.
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen,
Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen
sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des
Verwendungszweckes anzulegen.
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist
nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von
Bäumen sind auch von Materiallagerungen frei zu
halten.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass
die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme
rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können.
Vorhandene Grenzsteine, Vermessungsmarkierungen und
Grundwassermeßstellen sind mit Beginn der Arbeiten im
Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der
Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Bieter über
den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und
überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom Bieter zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
Im Zweifel ist vom Bieter an den Auftraggeber
ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine
Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter -
insbesondere von Nachbarn für die Dauer der
Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung
unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel
über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener
Bauwerke oder Bauteile.
Der Bieter ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der
Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten,
so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen.
Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den
Nebenleistungen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau
der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen
Teilen
derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung
sind unverzüglich zu entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung ist das dafür
benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen
Anlagen
und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen,
falls nichts anderes vereinbart ist.
2.4 Preisinhalte
Soweit nicht anders beschrieben, umfasst die
Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und
Abtransport, sowie die Vorhaltung und Unterhaltung
unter anderem von Baustraßen, Gleisanlagen, befestigten
Plätzen, Tagesunterkünften und Baustofflagern, Ver- und
Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas,
Wärmeenergie für eigene und Subunternehmerleistungen
(der eigene Verbrauch ist in den EP einzurechnen),
Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung,
Winterbauschutzeinrichtungen, Vormontageplätzen,
Arbeitsplätzen für technologische Einrichtungen,
Baumaschinen u. dgl., Bauten (auch Baracken, Container,
Wohnungen) für Büros, sanitäre und soziale Zwecke,
Bauzäunen, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen,
Schutzwänden, Behelfsbrücken und -überdachungen,
provisorischen Einhausungen, Schutzvorrichtungen für
bestehende Baulichkeiten oder die Umwelt, Bauaufzügen,
Bautreppen, Rampen, Bauschuttsammel- bzw.
Recyclinganlagen, Maßnahmen des Umwelt- und
Gewässerschutzes
Ausgenommen sind die Besonderen Leistungen gemäß den
ATV der VOB/C.
Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der
Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff
Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der
Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie
die Kontrolle darüber in den Umständen der Baustelle
entsprechenden erforderlichen Umfang.
Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch
einzelne Bieter wird in den Besonderen
Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt.
Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für
diese kostenfrei benutzt.
Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit
den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall,
dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen
erforderlich sind. Statische und gründungstechnische
Berechnungen und Aufwendungen für das Aufstellen von
Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen.
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im
Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie
nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. Werden
öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich
oder räumlich) auf Veranlassung des Bieters in
Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende
Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B.
Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten
Gebühren zu tragen.
Ist der Bieter mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
DIN 18330 - Mauerarbeiten
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung aus DIN18330.
DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit für die
waagerechte Abdichtung in Wänden Abschnitt 3.2.1.
DIN 18195-4 - Abdichtungsarbeiten
Gleichwertig daneben Abschnitt 7.2 der DIN.
Weiter sind zu beachten:
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18451 Gerüstbauarbeiten
3.2 Stoffe, Bauteile
Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen
nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in
Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich
gütegeprüftes Material verwendet werden. Anker aus
nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 -
Verzeichnis der nichtrostenden Stähle herzustellen.
3.3 Ausführung
Allgemeines
Der Bieter hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel,
Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf.
eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher
Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände
sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband
hochzuführen. Im mit der Bauleitung abzusprechenden
Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker
ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig.
Loch- oder Stockverzahnung ist verboten.
Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten
Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt,
als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind
die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern;
außerdem ist der Liefernachweis zu führen
Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur
Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind
grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus
einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes
festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der
starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem
Bieter überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik
Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich
mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von
maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei
nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine
starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen
durch Vertikalkräfte verursachen kann.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen
der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu
vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen
erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher
abzustimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind
am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie
das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine
Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist
einzubringen. Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu
vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung.
Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Bieter
nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der
Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen
vollfugig zu vermörteln. Bei Wänden mit Brandschutz-
forderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu
verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen.
Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der
Steine nicht größer als 5 mm sein. Das in DIN 1053
geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt
auch für großformatige Steine und Bauteile; das
Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die
Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel.
Dünnbettmörtel ist grundsätzlich mit alkaliresistentem
Gittergewebe zu bewehren. Alle groben Verschmutzungen
am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor
Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im
Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das
Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes
oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu
beseitigen/verschließen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur
nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es
sei denn, die Decken haben ihre projektierte
Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten
werden durch das Gerät nicht überschritten. Frisches
Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An
oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf
nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe
dürfen nicht verarbeitet werden. Durch Frost
geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund
abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in
Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind
mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des
Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers
zu korrigieren.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (VGB 45)
uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden.
Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie
ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu
beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes
Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von
der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn
sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des
Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen
lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer
hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu
verständigen. Abtreppungen in horizontalen
Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger
Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -
kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen
zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder
Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der
Brandwände über der Dachhaut schalltechnisch entkoppelt
sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die
Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie
abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend
ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu
entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend
einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser
nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind
Dünnbettfugen auszubilden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und
Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind
spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden.
Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für
Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten
sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente
(Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes
Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG
I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite
der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk
erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5
cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern
schichtweise mit MG III zu verfüllen und vorsichtig zu
verdichten ist.
Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in
Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem
chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen und
mit Pappe zu schützen.
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben
ohne weitere Forderungen, so ist von Rezeptmauerwerk
auszugehen.
Ziegelmauerwerk:
Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten
zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate
vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung
davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar
sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große
Formate zum Einsatz kommen. Sind für die Ausbildung von
Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen
Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere
Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter
Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige
Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle
Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen
sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von
Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von
Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche
Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog
für die entsprechenden Schnittflächen von
Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu
beachten:- Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer
eingesetzt werden
- Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein
Schlagbohren erlaubt; es sind Hartmetallbohrer zu
verwenden. Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel
sind
vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind bei
längeren Arbeitsunterbrechungen Wände,
Fensterbrüstungen u. dgl. mit Folie abzudecken.
Kalksandsteinmauerwerk: Nach Herstellerangaben
Mauerwerk aus Betonsteinen: Nach Herstellerangaben
Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton:
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die
Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen
zur Ausrichtung nicht gestattet. Es sind unverzüglich
wieder zu entfernende Kunststoffkeile zu verwenden. Bei
Brandwänden dürfen Montageelemente nur mit vermörtelten
Fugen versetzt werden.
Mörtel:
Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass
die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten
Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg
gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des
verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der
Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind
gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle
Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und hohlraumfrei
auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sicht- fläche zu
vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen
handelt. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel
darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die
Bauleitung verwendet werden. Dabei ist zu garantieren,
dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften
geforderten Eigenschaften aufweist.
Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf
der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden,
wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist
eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung
erforderlich.
Decken:
Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach
Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung
der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe
Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von
Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich
abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der
Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind
Deckenabmauerungsziegel zu verwenden. Falls in zu
putzenden Außenwänden für das Auflager von
Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist,
sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite
der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr
konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu
minimieren. Bei abgehängten Decken sind die gemauerten
Trennwände grundsätzlich bis zur Rohdecke zu führen.
Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit
Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere
Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion
müssen geschraubt werden.
Ausgeschriebene Bohlenbeläge gelten nur für das
Abdecken von Öffnungen, Dächern, Balkenlagen
u.ä.Technologisch bedingte Abdeckungen für die eigene
Leistung, z.B. für Füllkörperdecken, gelten als Neben-
leistung.
Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als
Nebenleistung:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwändenmit den
anschließenden Böden, Wänden und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagerechten
Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der
Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem
der
Kantenpressung beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen
von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Bieters
während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere
Bieter, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu
4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus.
- Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss
unbelasteter Trennwände an Decken.
- Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen
aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile
einschließlich der Aufstandsfläche.
- Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach
Herstellervorschrift bei der Montage von
Systemblöcken
und Modulblöcken aus Porenbeton.
- Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und
Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum
Anschluss anderer Bahnen.
- Das Sichern von Aussenwand-Verblendmauerwerk gegen
Verschmutzung durch Spritzwasser von den
Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
Ist der Bieter mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis
einzurechnen.
Baubehelfe im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B.
Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie
Transportbrücken für die eigene Tätigkeit.
4.4 Abrechnungshinweise
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton ausgeschrieben, so gilt als
Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende
Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück
unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt.
Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert
berechnet werden. Bei runden Bauteilen (Wände,
Gewölbe), die nach der Fläche abgerechnet werden, gilt
die Mittellinie (Mittel zwischen äußerer und innerer
Begrenzung) als Längenmaß.
Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer
Fläche von 1 m² (Mindestseitenlänge 0,50 m) nur dann
nach Stück abgerechnet werden, wenn die Vergütung für 1
m² nicht überschritten wird. Das gilt nicht, wenn der
Auftraggeber auf dem Auswechseln einzelner Steine
besteht.
3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
4.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 4.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN
18331-Beton- und Stahlbetonarbeiten.
Weiterhin sind zu beachten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte
Schalungen
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
DIN 18551 - Spritzbeton; Herstellung und
Güteüberwachung
DIN 18806-1 - Verbundkonstruktionen; Verbundstützen
DIN EN 450 - Flugasche für Beton
DIN EN 445 - Einpressmörtel für Spannglieder;
Prüfverfahren
DIN EN 446 - Einpressmörtel für Spannglieder;
Einpreßverfahren
DIN EN 447 - Einpressmörtel für Spannglieder;
Anforderungen für üblichen Einpreßmörtel
DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle
Richtlinie für Beton mit verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb
Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton, DAfStb
Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, DAfStb Richtlinie für die Ausbesserung
und Verstärkung von Betonbauwerken mit Spritzbeton,
DafStb Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag,
DAfStb Merkblätter des Bundesverbandes der
Porenbetonindustrie e.V. Merkblätter des
Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung der
Fugen im Nassbereich
Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit
Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von
ausreagierenden Klebstoffen.
Nr. 5: Butylbänder
Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045
und DIN 1164 vorrangig.
DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung
anzuwenden oder wenn die Berechnung des Bauwerks nach
anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte.
4.2 Stoffe, Bauteile
Der Bieter hat auf Verlangen soweit es nicht
durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist - die
Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit
gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als
Nebenleistung zu übergeben.
Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen
nach Nr. 7.4.5 DIN1045 zu Lasten des Bieters
vorgenommen werden.
Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung
die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045
zu übergeben.
Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser,
Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrenn-
mitteln ist der Bauleitung auf Anforderung
nachzuweisen.
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz,
Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz
bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei
Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente
Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile
aus Zulieferungen.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht
ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert
sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das
Herstellungsdatum verlangen.
Zement Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement
muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum
Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar
berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter
Klumpenbildung ist grundsätzlich nicht gestattet.
Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen
Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf
Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg
je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch
für Silozement. Es sind nur chromatarme Zemente zu
verwenden.
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag
für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und
Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz
bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-
Kieselsäure-Reaktion auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu
betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der
genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmitteln nicht
mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet
werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann
verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im
Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton
bedarf der Einsatz von Stabilisierern der aus-
drücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt
analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasser-
undurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind
chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein
Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann
verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden
Bestandteile haben.
4.3 Ausführung
4.3.1 Allgemeines
Der Bieter hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel,
Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf.
eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Bieter, die
Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu
bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte Maßnahmen, wie
Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse,
Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das
Betonieren in freien Fall ist untersagt.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das
Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungs-
fristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und
zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die
vorherige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art
dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden.
Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten
durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten.
Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn
(unter Normbeding- ungen in der Regel nach einer Stunde
nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht
durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen -
gestört wird. Gegebenenfalls sind
Arbeitsunterbrechungen einzuplanen.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen Niederschlagswasser während der Rohbau-arbeiten
provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu
treffen, dass beim Betonieren von Decken die Lochziegel
wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit Beton
gefüllt werden.
Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen
Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in
Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers
erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu
achten.
Der Bieter Rohbau hat den Elektriker termingerecht
(mit 5 AT
Vorlauf) abzurufen und selbstständig mit seinem eigenen
Ablauf zu koordinieren.
Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet
sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem
Ermessen des Bieters sowie vorrangig nach den
Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung.
Wird die Entscheidung dem Bieter überlassen,
kommen nach dessen Wahl zur Anwendung:
Längere Ausschalungsfristen Abdeckung mit Folie oder
feuchtzuhaltenden Materialien Aufbringen spezieller
Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar
sein. Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton
darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das
Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu
gewähr-leisten. Das Besprühen aus dem Schlauch ohne
Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock
ist zu vermeiden. Frische Betonoberflächen sind nicht
direkt
zu besprühen, damit Feinanteil nicht ausgewaschen
werden. Nachbehandlungsmittel dürfen die
Haftungspäterer Nutzschichten (z.B. Fliesen,
Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
Der Bieter ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu
gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit
den Außenwänden hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind
Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzu-
bauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw.
überbestimmtes System entstehen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene
Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die
Auflager falls nicht Bestandteil der
Ausführungsunterlagen anzufordern. Falls aus den
Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen
Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich
der Auflager sowie die Maßnahmen für den
kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und
Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die
Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt
herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben
einzusehen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt
werden, sind diese zu brechen (abzufasen).
4.3.2 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der
Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers sind dazu vorzulegen.
Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl
besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfär-
bungen und dergleichen entstehen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch
andere Unternehmen, z.B. Stahlpanzerrohre der elek-
trischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation
usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu
gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem
Ausschalen zu schließen (Nebenleistung).
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten,
damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen ent-
stehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Vor dem Betonieren sind die entsprechend
ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern zu
reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete
Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in
die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen
restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für
Ausparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen
ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden
Bauteilen, wenn die darunter liegenden
Konstruktionsteile noch nicht die zulässige
Tragfähigkeit erreicht haben.
4.3.3 Sichtbeton
Es gelten die Sichtbetonklassen nach DIN 18217
"Betonoberflächen und Schalhaut" und dem 2004 neu
erschienenen BDZ/DBV Merkblatt "Sichtbeton". Sofern im
Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, gilt
Sichtbetonklasse SB 2 als Ausführungs- und
Kalkulationsgrundlage. Eine nachträgliche Ausbesserung
von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der
Bauleitung untersagt.
4.3.4 Wasserundurchlässiger Beton
Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende
Zemente zu verwenden. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe
soll zwischen A und B liegen. Vor Erstarrungsbeginn ist
eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische
Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse
sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandhalter
aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden.
Falls das Betonieren aus technologischen oder vom
Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht
in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind
wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder
-blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt
in diesem Fall nicht.
4.3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand
Der Zementgehalt für Beton mit hohem
Verschleißwiderstand soll bei einem Größtkorn von 32 mm
350 kg/m³ und bei 16 mm 400 kg/m³ nicht überschreiten.
Das Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber
hohl- raumarm sein. Der Frischbeton muss plastische bis
steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden
Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf
nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung
von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu
verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der
Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist
aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine
Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung
dar.
In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten
Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton
mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach Abschnitt
6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehandlung ist
gegenüber den Richtlinien um zwei Tage zu verlängern.
Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung
mit Streusalz u. dgl. erfolgen darf.
4.3.6 Bewehrung
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist
unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu
garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder
kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann ver-
langt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind
zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Be-
wehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden,
geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den
Ausführungsplänen für die Bewehrung und den
Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen
Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere
Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert
sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder
gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im
Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit
Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt,
dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des
Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der
Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und
Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich,
wenn entsprechnde Angaben in den Ausführungsplänen
enthalten sind.
Der Bieter vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw.
dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist
darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung
ist dem Auftraggeber zu übergeben.
4.3.7 Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich
Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie
Kraneinsatz und das Verschließen der
Transportöffnungen.
Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen
ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis,
Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu
stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen
zu liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die
Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte
oder -linien
Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein.
Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich
bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges.
Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen
Rechnung zu tragen.
Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein
bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte
Fabrikate verwendet werden.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender
Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit
gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend
frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von
weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und
Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muß
absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen
hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu
vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln.
Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlege-
anleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des
weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten
Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt
des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der
Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und
dergleichen.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in
Abschrift oder Kopie vorliegen.
In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen
zusätzlichen Korrosionsschutz, der in den Preis
einzurechnen ist, enthalten.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und
zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für
andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der
Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der
Bauleitung abzustimmen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher
abzustimmen.
4.3.8 Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits-
und/oder kapillabrechenden Schichten ist
grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet
werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu
befreien.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet
werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind
mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden
oder Wässer ersichtlich oder können diese nach
Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit
der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzusprechen.
Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum nicht-
unterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig
auszubilden
Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu
beachten: Das vorhandene Fundament darf nur in
Abschnitten von 1,0 bis 1,25m Länge unterfahren werden,
falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben
(in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat
abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6,
zu erfolgen.
Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen
einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45
Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung
ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton
nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale
Trennfugen sind anzuordnen. Bei der Durchführung von
Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen,
damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden
kann.
4.3.9 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert
wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem
Grunde nach dem Bieter überlassen. Sie sind auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie
möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem
Architekten im Sinne von Nr. 10.2.3 DIN 1045
herzustellen.
In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an
Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen
ausgebildet werden.
In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch
spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und
Ausbildung ist mit der Bauleitung und/oder der Fa.
Quinting und/oder mit dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von
Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der
Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen
(W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme,
längere Ausschal- fristen) entgegenzuwirken.
Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung;
sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen,
bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen
geforderten Fugen als Besondere Leistung.
4.3.10 Transportbeton
Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen!
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf
der Baustelle ist untersagt! Die Eigenüberwachung ist
vom Bieter eigenverantwortlich durchzuführen;
sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von
Transportbeton überlassen werden.
Auf Verlangen hat der Bieter den Nachweis über
die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur
und die Kornzusammensetzung nachzuweisen.
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf wenn dann nur an mit der Bauleitung
abgestimmten Orten erfolgen.
4.3.11 Beton-Sanierungsarbeiten
Die angebotenen Fabrikate einschließlich der
Beschichtungsstoffe müssen im System geprüft sein.
Entfernen von Teilen der Bewehrung ist nur mit
Zustimmung der Bauleitung und des Fachingenieurs
zulässig. Freigelegte Bewehrung ist vor weiteren
Sanierungsmaßnahmen von der Bauleitung oder vom
Fachingenieur zu begutachten; die weiteren Maßnahmen
sind festzulegen und haben Vorrang vor den Angaben im
Leistungsverzeichnis.
Betonflächen sind vor Aufbringen eines
Sanierungssystems auf Oberflächenzugfestigkeit mit den
geforderten Werten des Systems zu prüfen; die
Aufwendungen sind Bestandteil des Preises.
Die einzelnen Schritte der Sanierung sind von der
Bauleitung technisch abzunehmen; Ergebnis und weitere
Maßnahmen sind zu protokollieren.
Bei Stemmarbeiten im unbewehrten Bereich ist der
geschädigte Beton bis auf den tragfähigen Bestand
abzutragen. Die Ausbruchufer sind gleichmäßig
abzuschrägen, jedoch nicht weniger als 45°.
Bei frei zu legender Bewehrung ist der korrodierte
Stahl ca. 2cm über die Korrosionsgrenze hinaus frei zu
legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Stahl
ringsum mit der Mindestdeckung nach den einschlägigen
Normen mit Instandsetzungsmörtel umhüllt werden kann
und eine ausreichende Verdichtung möglich ist. Dabei
ist auch das Größtkorn des Mörtels zu beachten. Bei
einseitig korrodiertem Stahl kann ggf. auf das
allseitige Freilegen verzichtet werden; eine Absprache
mit der Bauleitung ist erforderlich.
Beim Freilegen der Bewehrung ist darauf zu achten, dass
diese weder beschädigt (Kerbwirkung) noch gedehnt oder
gelockert wird im Verbund. Für den Oberflächenschutz
verwendete Produkte müssen grundsätzlich nach der
"Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen" (RILI-SIB) des deutschen Ausschusses
für Stahlbeton geprüft sein. Sind für den Einzelfall
solche Produkte nicht auf dem Markt, können ersatzweise
Produkte aus der Liste der geprüften Stoffe bzw.
Stoffsysteme des Bundesministeriums für Verkehr
angeboten werden.
4.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 5.1 DIN 18331 gelten als
Nebenleistung:
Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die
Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen
und Unterzüge.
Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem
Arbeitsablauf des Bieters ergeben. Bei
Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die
werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das
erstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller
Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter
Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der
Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei
Wänden mit Ausnahme von Dehnfugen. Bei
Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich
Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei
sofortigem Verbund. Das Entfernen belassener
Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung. Das Entfernen von
Halterungen für Konsolgerüste.
Das Mitbenutzen von Gerüsten des Bieters während
dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Bieter,
sofern keine Behinderungen entstehen. Das Vorhalten von
Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die
eigene Benutzungszeit hinaus.
Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei
kühler Witterung). Das Kühlen des Betons bei
Gleitbauweisen. Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf
auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen
des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus
den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der
Ausbildung von Gerbergelenken. Das Ausschalen, auch
wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die
Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung"
ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat
sich der Bieter im Zweifel mit der Bauleitung
abzustimmen. Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von
Montagehalterungen für Fertigteile. Bei Unterfahrungen
von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die
nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit
Quellmörtel.
Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen
nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern.
Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem
Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und
Filigrandecken.
Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
Statische Nachweise für den Montagezustand und für die
Anschlag- (Lastaufnahme) Vorrichtungen bei
Stahlbetonfertigteilen.
Ergänzend zu Nr. 5.2 DIN 18331 gelten als Besondere
Leistung:
Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden.
Setzungs-und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
4.5 Abrechnungshinweise
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen
und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen
zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10%
über - oder unterschritten werden und dadurch kein
grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung
entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von
ausgeschriebenen Leistungen nicht ein.
Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung
nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, son-
dern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen
Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen
Änderungen der Pläne beruht.
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke
abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung
erforderlich ist.
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton nach Masse ausgeschrieben, so
gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die
Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder
Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können
nicht gesondert berechnet werden.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer
Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der
genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund
der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer
Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen
Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein
angemes-sener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten
ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis
für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis
zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit
gebildet.
Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet,
so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als
Kleineisenteile abzurechnen. Schalungen für
Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen
abgerechnet. Werden Einwegschalungen, z.B.
PE-beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage
für verlorene Schalung zu berechnen.
4.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Die erdberührten Bereiche wie Bodenplatten, Außenwände Die erdberührten Bereiche wie Bodenplatten, Außenwände
und Tiefgaragendecke erhalten eine Systemabdichtung aus
wasserundurchlässigem Beton z.B. Quinting, Wabos, Wewaton oder gleichwertig.
Das gewählte Verfahren ist mit Abgabe des Angebotes
darzulegen, sie umfaßt:
- Erstellung einer abdichtungstechnischen
Systemplanung als Gesamtübersicht und in Details als
Grundlage für die Ausführung und als Dokumentation
der Abdichtung entsprechend dem Stand der Technik.
- Bestimmung der einzusetzenden Betone, die Festlegung
der richtigen Zusammensetzung sowie die Gestellung
der erforderlichen Erstprüfung bei Zugabe der speziellen Betonzusatzmittel.
- Lieferung und - soweit ablaufbedingt sinnvoll - die
Verarbeitung aller Sonderbaustoffe, Einbauteile,
Fugenabdichtungen und Betonzusatzmittel.
- Vollständige Überwachung aller Betoniervorgänge an
den abdichtenden Bauteilen durch Fachpersonal.
- Bei allen aus verzögertem Beton hergestellten
Betoniervorgängen erfolgt am Tag nach der Betonierung
eine Nachverdichtung mit Oberflächenrüttlern
entsprechend den Vorgaben des DAfStb.
- Ausführung der Nachbehandlung für alle nicht
geschalten Betonoberflächen durch Fluten mit Wasser
bzw. abdecken mit PF-Folie.
- Gewährleistung für die Wasserdurchlässigkeit der
Konstruktion, bestehend aus Betonbauteilen, Fugen-
abdichtungen und allen durch die Fachbauleitung
abgenommenen und einbetoniertem Zubehör für die Dauer
von zehn Jahren (BGB).
Die erdberührten Bereiche wie Bodenplatten, Außenwände
Mitgeltende Normen und Regeln Mitgeltende Normen und Regeln
6.1 Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig" immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN EN 12591 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel -
Anforderungen an Straßenbaubitumen
DIN EN 12597 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel -
Terminologie
DIN EN 13074 Mineralölerzeugnisse - Bitumen und
bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des
Bindemittels aus Bitumenemulsionen durch Verdunstung
DIN EN 13707 Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit
Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und
Eigenschaften
BWA-Richtlinien
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Herausgeber:
Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
IVD-Merkblatt Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit
elastischen Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband
Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3: Konstruktive Ausführung und
Abdichtung der in Sanitär- und Feuchträumen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 4: Abdichten von Fugen im Hochbau mit
aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber:
Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 5: Butylbänder Herausgeber:
Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 14: Dichtstoffe und
Schimmelpilzbefall Herausgeber: Industrieverband
Dichtstoffe e.V. (IVD)
Richtlinie
Richtlinie Abdichtungen mit mineralischen
Dichtungsschlämmen Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
Richtlinie
Richtlinie Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten
Bitumendickbeschichtungen (KMB) Herausgeber: Deutsche
Bauchemie e.V.
Richtlinie
Abdichtungen mit flexiblen Dichtungsschlämmen
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
vdd Technische Regeln
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von
Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und
Dichtungsbahnen e.V.
VdS 2008
Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den
Brandschutz Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2021
Brandschutz bei Bauarbeiten; Merkblatt zur
Schadenverhütung Herausgeber: VdS Schadenverhütung,
Köln
WTA-Merkblatt 4-4-04/D
Mauerwerksinjektion gegen kapillare Feuchtigkeit
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.
WTA-Merkblatt 4-5-99/D
Beurteilung von Mauerwerk - Mauerwerksdiagnostik
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.
WTA-Merkblatt 4-6-05/D
Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dächer mit Abdichtungen-
Flachdachrichtlinien Herausgeber: Zentralverband des
Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.
7.3 Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen,
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist
untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung
rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der
Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss
die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden.
Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu
informieren.
Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind
zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der
Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit
Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen
Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des
Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu
berücksichtigen.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor
dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis
zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den
Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben u. dgl.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl.
Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten
Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von
Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen.
Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen
sind zu vermeiden.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen
unter Beachtung der Herstellervorschriften nur
Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und
Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten
muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen sind die
Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu
achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten
Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der
senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht
gegen den Stoß läuft.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die
Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können,
sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem
Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische
Beschädigungen erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark
geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt
sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu oder
mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen
der Dichtung zu verhindern.
Mitgeltende Normen und Regeln
1. Ausführungspläne Architekt 1:50 1. Ausführungspläne Architekt 1:50
GrundrisseAnsichtenSchnitte
2. Diverse Detailpläne
Der Bieter bestätigt hiermit alle für die Kalkulation notwendigen aufgeführten
Anlagen vollständig erhalten und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich
gewissenhaft eingesehen und mit dem Textteil des Leistungsverzeichnisses auf
Übereinstimmung überprüft zu haben.
_________________________________________________
Unterschrift Bieter
1. Ausführungspläne Architekt 1:50
Auszug aus Bau- und Leistungsbeschreibung Erwerber Stand 05/2026 Auszug aus Bau- und Leistungsbeschreibung Erwerber Stand 05/2026
2.Fundamente, Bodenplatten, Außenwände und Decken:
2.1 Die Fundamente, Bodenplatten und Kellergeschossaußenwände einschließlich der
Tiefgaragenaußenwände, werden aus Beton oder Stahlbeton gemäß den statischen,
schall-, und wärmeschutz-, sowie brandschutztechnischen Erfordernissen erstellt.
Die Bodenplatte der Tiefgarage wird ohne Gefälle ausgeführt, d.h. es kann durch
Feuchtigkeit der PKWs (Schleppwasser/ Schnee) zu Pfützenbildung kommen.
2.2 Außenwände:
Die Außenwände werden nach den Erfordernissen der Statik sowie den Brand-,
Schall- und Wärmeschutzerfordernissen erstellt.
Die Außenwandbekleidung wird als Wärmedämmverbundsystem und mit einem Oberputz
ausgeführt. Die Sockelgeschosse werden nach Wahl des Bauträgers in Teilen mit
einem keramischen Belag versehen.
2.3 Decken:
Alle horizontalen Decken werden nach den Erfordernissen der Statik sowie den
Brand-, Schall- und Wärmeschutzerfordernissen als Stahlbetondecken ausgeführt.
Horizontale Deckenbereiche werden nach Erfordernis und nach Wahl des Bauträgers
zur Verkleidung von haustechnischen Installationsleitungen mit einer Abhangdecke
aus Gipskarton versehen. Diese Abhangdecken sind im Verkaufsplan kenntlich
gemacht, soweit deren Vorhandensein nach dem derzeitigen Planungsstand bereits
absehbar ist. Schräge Deckenflächen werden auf der Innenseite ebenfalls mit
Gipskarton versehen.
3.Dach, Terrassen, Balkone, Loggien:
3.1 Dachkonstruktion:
Alle Dächer werden nach den Erfordernissen der Statik sowie den Brand-, Schall-
und Wärmeschutzerfordernissen erstellt. Das Dach des Gebäudes an der Neusser
Straße (BK1) erhält ein Mansarddach, die übrigen Gebäude erhalten Flachdächer.
3.2 Balkone/Loggien:
Alle Flachdächer werden als Warmdach mit einer Abdichtung gemäß DIN 18531
ausgeführt und erhalten eine extensive Begrünung. Das Mansarddach von BK1 wird
als gedämmte, hinterlüftete Konstruktion ausgeführt und erhält eine harte
Bedachung aus Ziegel in den Schrägdachflächen. In den übrigen Dachflächen wird
eine Abdichtung gemäß DIN 18531 ausgeführt.
3.3 Dachflächen:
Alle Terrassenbereiche (EG und Dach) erhalten als Bodenbelag einen Belag aus
Betonplatten. Bei Dachterrassen werden die übrigen Dachbereiche bekiest.
Die Abdichtung der Dachterrassen erfolgt gemäß DIN 18531. Die Dachterrassen des
Nichtvollgeschosses erhalten eine geschlossene Brüstung und zusätzlich ein
verzinktes Flachstahlgeländer. Direkt aneinandergrenzende Terrassen
unterschiedlicher Wohnungen erhalten einen Sichtschutz aus einem verzinktem und
pulverbeschichtetem Stahlrahmen mit Füllung oder Beplankung (nach Wahl des
Bauträgers).
3.4 Terrassen:
Alle Balkone und Loggien werden aus Stahlbeton hergestellt und erhalten ein
verzinktes und pulverbeschichtetes Geländer mit einer Füllung aus Streckmetall
als Absturzsicherung. Die Stahlbetonoberfläche der Balkone und Loggien bleiben
unbehandelt, lediglich die Untersichten werden gestrichen.
Die Balkone und Loggien werden mit einem Bodenbelag aus Holzverbundwerkstoff
ausgestattet.
3.5 Balkone/Loggien:
Alle Balkone und Loggien werden aus Stahlbeton hergestellt und erhalten ein
verzinktes Flachstahlgeländer als Absturzsicherung. Die Stahlbetonoberflächen
der Balkone und Loggien bleiben unbehandelt, lediglich die Untersichten werden
gestrichen.
Eine Ausnahme bilden die Balkone, die den Sicherheitstreppenhäusern der BK 3 und
4 vorgelagert sind. Diese erhalten eine massive Brüstung aus Stahlbeton, die
verputzt und gestrichen wird, sowie einen Bodenbelag aus Betonplatten.
4. Innenwände:
4.1 Tragende Wände:
Die tragenden Wände, Treppenhauswände und Wohnungstrennwände werden nach den
Erfordernissen der Statik sowie nach den Brand-, Schall- und
Wärmeschutzerfordernissen erstellt.
Auszug aus Bau- und Leistungsbeschreibung Erwerber Stand 05/2026
Die nachfolgend beschriebenen Schnittstellen zu anderen Gewerken werden Die nachfolgend beschriebenen Schnittstellen zu anderen Gewerken werden
vereinbart, entsprechend ist die Ausführung in die Teilleistung der Ausführung
Rohbau zu berücksichtigen.
Schnittstellen zu anderen Gewerken:
Elektroarbeiten
Der Abruf für den bauseitigen Elektriker erfolgt eigenverantwortlich,
fristgerecht und mit einer ausreichenden Vorlaufzeit durch den AN. Die
Koordination und Verantwortung der für den Rohbau notwendigen Leistungen des
bauseitigen Elektrikers sind Bestandteil des Auftrages Rohbau. Alle
Leerdosenanteile in Wand- und Deckenbereichen sind selbstständig zwischen AN und
mit der bauseits beauftragten Elektrofirma zu koordinieren und einzubauen.
Kosten die durch zu spätes Abrufen vorgenannter Firmen entstehen werden vom AN
getragen.
Ausgenommen von der bauseitigen Leistung sind die Leerdosen und Leerrohre in
Halbfertigteilen, diese werden vom AN geliefert. Die Abrechnung erfolgt auf
Nachweis.
Die Abruffrist für bauseitige Elektroleistungen beträgt in der Regel 2-3 WT. Die
Leistungen werden durch den AN örtlich koordiniert, die Bauleitung wird
entsprechend informiert.
Im Kellergeschoss erfolgen die Elektroinstallationen als Auf-Putz-Montage.
Hiervon ausgenommen sind lediglich die Treppenhäuser.
Blitzschutzanlage / Erdungsanlage
Der Abruf für den bauseitig beauftragten Fundamenterder erfolgt
eigenverantwortlich, fristgerecht und mit einer ausreichenden Vorlaufzeit durch
den AN. Die Ausführungspläne Blitzschutz werden dem AN übergeben, sodass er sich
über den Umfang der Erdungsanlage vor Pauschalierung in Kenntnis setzen kann.
Die Koordination und Verantwortung der für den Rohbau notwendigen Leistungen des
bauseitigen Monteurs für die Erdung sind Bestandteil des Auftrags Rohbau.
Sockelabdichtungen/Fenster und Türabdichtungen
Sockelabdichtungen und Systemabdichtungen an bodentiefen Fenstern- und
Türanlagen im Erdgeschoss sind in allen Bereichen mind. 50 cm über OK fertiges
Gelände zu führen.
Sobald diese Abdichtungen fertiggestellt sind, werden diese in einem gemeinsamen
Termin zwischen AN und Bauleitung schriftlich mit Fotos dokumentiert.
Entwässerungsrinnen
Die Entwässerungsrinne der Rampe wird gem. Leistungsbeschreibung hergestellt und
an das Entwässerungsnetz durch den AN angeschlossen. Der AN hier einen fertigen
Rinnenkörper in die Betonaussparung ein. Dieses ist Bestandteil des Auftrages.
Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung für Betone der Druckfestigkeitsklasse >=C25/30 WU bis < =
C50/60 der Überwachungsklasse 2 durch eine anerkannten Überwachungsstelle ist
Bestandteil des Auftrags.
Schöck-Körbe
Schöck-Körbe sind mit geforderten Brandschutzanforderungen auszubilden und in
die Pauschale einzukalkulieren. Absolut gleichwertige Produktalternativen zu den
Schöck-Körben sind mindestens 4 Wochen vor Ausführung anzukündigen. Ein Einbau
darf nur nach schriftlicher Freigabe durch den AG erfolgen.
TG-Flächen
Die Bodenfläche der Tiefgarage, Rampe, Doppelparker und Kellernebenflächen
werden gemäß Ausschreibung flügelgeglättet vom AN hergestellt. Die Eignung für
eine spätere OS 8 / 11 Beschichtung (Haftfähigkeit und Ebenheit der Oberfläche)
dieser Flächen wird vom AN sichergestellt.
Ebenheitstoleranzen
Der AN berücksichtigt in seiner Pauschale die Ebenheitstoleranz
oberflächenfertiger Böden der TG, Rampe, Doppelparker und Kellernebenflächen
nach DIN 18202 Zeile 3 bzw. 5 berücksichtigt.
Bei allen Wänden gelten die normalen Toleranzen nach DIN 18202. Der AN wird vor
Beginn der Innenputzarbeiten die Wände mit dem AN Innenputz und der Bauleitung
des AG prüfen und ggf. nacharbeiten. Gleiches gilt für den Beginn der WDVS
Arbeiten. Hier ist mit einem Vorlauf von mind. 3 Wochen eine Prüfung mit AN WDVS
und der Bauleitung des AG durchzuführen und ggf. sind die Wände nachzuarbeiten.
Durchdringungen Haustechnik
Durch die WU- Beton Außenwände, die WU- Beton- Decke und die WU- Beton-
Bodenplatte werden alle Durchdringungen als wasserdicht einbetonierte runde
Hülsen des Fabrikats Kraso oder Doyma o.glw. zum fertigen Anschluss der übrigen
Gewerke durch den AN geliefert und eingebaut. Diese Leistung ist voll
Bestandteil des Auftrages und mit Ihr abgegolten. Der AN stimmt vor dem Einbau
die genaue Lage mit der Bauleitung und Fachbauleitung ab.
Die Hofeinläufe oberhalb der TG-Decke werden durch den GALA-Bau geliefert und
sind nicht Bestandteil des Auftrages.
Außenzapfstelle Wohneinheiten
Erstellung der Durchdringung nach Position Schlitz- und Durchbruchsplan, das
Verschließen erfolgt durch AN Innenputz.
Meterrisse
Der AN legt in Absprache mit der Bauleitung die Meterrisse fest. Es ist
mindestens je Etage und Treppenhaus 1 Stück Schraubmeterriss Bestandteil des
Auftrages.
Dämmungen
Der AN liefert zum Preis der Pauschale Dämmungen unter der Bodenplatte des
Objektes, sofern diese notwendig sind (siehe Wärmeschutzgutachten). Die
Ausführungspläne sowie der Wärmeschutznachweis (Bauteilkatalog) geben die Lage,
Art und Dimensionen der einzubauenden Dämmungen vor.
Vermessung
Es werden maximal 12 Achsen und 1 Höhenpunkt nach Wahl des AN mit dazugehörigen
Vermessungsskizze und Protokoll durch den Vermesser des AG erstellt und an den
AN übergeben.
Die Schnurgerüste werden vom AN vorbereitet und unterhalten. Der Abruf des
Vermessers ist rechtzeitig, mit mindestens 5 Tagen Vorlauf, beim Bauleiter /
Projektleiter des AG anzumelden.
Verbauträger ziehen /Verfüllen der Baugrube
Nach Fertigstellung der Betonage Decke über TG/KG werden die Verbauträger des
Berliner Verbaus durch den AN Erdbauer gezogen und die Baugrube verfüllt.
Der AN stimmt die erforderlichen Ausführungszeiten, die erforderliche Fläche und
den Abruf dieser Leistungen mit dem AN Erdarbeiten, eigenverantwortlich und
vollumfänglich ab. Hierzu gehören ausdrücklich das Freimachen der Baustelle (nur
eigenes Material des AN) und deren Zufahrt sowie das Bereithalten der
erforderlichen Fläche für die Dauer zur Durchführung der Leistung. Der AN
berücksichtigt diesbezüglich das Ziehen, bzw. das Abbrennen der Verbauträger und
das Verfüllen, bereits bei der Erstellung der Baustelleneinrichtung. Der AG
empfiehlt ausdrücklich, dass die Abstimmung bereits bei der Erstellung des BE-
Planes erfolgen soll, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ebenso ist die
kranmäßige Unterstützung zur Verladung der Verbauträger einzukalkulieren. Diese
Leistung ist Bestandteil des Auftrages und ist mit Ihr vollumfänglich
abgegolten.
Brandschutz
Die vom Brandschutzsachverständigen festgelegten Brandschutzeigenschaften werden
vom AN zum Bestandteil des Auftrages geliefert und sichergestellt.
Schall-, Wärmeschutz
Der AN hat den Schallschutz und Wärmeschutz für die von Ihm eingesetzten
Baumaterialien geprüft und erklärt, dass alle Vorgaben der Planung eingehalten
werden. Dieses ist Bestandteil des Auftrages.
Zeitpunkt der Abnahme / Gewährleistung
Die Durchbrüche gemäß S+D Planung werden Bestandteil des Auftrags nach Abruf
durch die örtliche Bauleitung vom AN verschlossen. Nach Fertigstellung des
Rohbaus und Ausschalen und Räumung der Baustelle von Schalmaterial wird eine
Begehung aller Bauteile mit Mängelprotokoll durchgeführt, diese wird der
späteren Abnahme nach Beendigung sämtlicher Arbeiten beigelegt. Die Dauer der
Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 6 Monate gem. kaufmännischem
Verhandlungsprotokoll.
Die nachfolgend beschriebenen Schnittstellen zu anderen Gewerken werden
09 Einbauteile
09
Einbauteile
09.01 Einbauteile
09.01
Einbauteile
10 Rohbau KG/TG
10
Rohbau KG/TG
10.07 Treppen und Podeste Stahlbeton
10.07
Treppen und Podeste Stahlbeton
11 Rohbau EG - 7.OG
11
Rohbau EG - 7.OG
11.07 Fertigteile
11.07
Fertigteile