Zimmerarbeiten
Neubau einer Seniorenresidenz in Hoppegarten
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben Auftraggeber Cureus Nord GmbH Schmalhorn 13 29308 Winsen (Aller) Projektbeschreibung Neubau einer Seniorenresidenz mit 137 Pflegeplätzen und Mülleinhausung Lage des Grundstücks Die Anschrift des Baugrundstückes lautet: Hönower Weg 5 15366 Hoppegarten Bestand Das Grundstück ist unbebaut. Städtebauliches Konzept Das insgesamt 3 - geschossige Alten - und Pflegeheim (EG, 1.OG und 2. OG) ist mit einem Mansarddach geplant. Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den Hönower Weg Planungskonzept, Projektdaten Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die Vorschriften des Wohnungsbaus, der gültigen Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantvortlich abzustimmen. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.) Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen – Zimmererarbeiten Allgemeines - Normbezug Die Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der VOB/B sowie der VOB/C auszuführen. Es gelten die jeweils einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen: ATV DIN 18334 – Zimmer- und Holzbauarbeiten, ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Die ATV DIN 18334 gilt für Zimmer- und Holzbauarbeiten. Hierzu zählen vor allem tragende und nichttragende Holzkonstruktionen, Dachkonstruktionen, Holzbauteile, Holzrahmenbau, Holztafelbau, Schalungen, Bekleidungen, Unterkonstruktionen und zugehörige Befestigungen, soweit diese Bestandteil der ausgeschriebenen Zimmererarbeiten sind. Die ATV DIN 18299 enthält die allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und ist ergänzend anzuwenden. Grundlage ist die VOB/C 2019, in der die ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ aufgeführt ist. Der Auftragnehmer hat alle Leistungen so auszuführen, dass eine vollständige, standsichere, funktionsfähige, dauerhafte, witterungsbeständige und mangelfreie Leistung entsteht. Nebenleistungen Folgende Leistungen und Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie nach VOB/C, ATV DIN 18299 sowie der jeweils einschlägigen gewerkespezifischen ATV zur ordnungsgemäßen, vollständigen, fachgerechten und mangelfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung gehören und nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind: sämtliche Lohnkosten, Materialkosten, Geräte- und Werkzeugkosten, Fracht- und Transportkosten, Wegegelder, Baustelle für die eigenen Leistungen einrichten, vorhalten und räumen, interne Transporte, Abladen und Verteilen der eigenen Materialien auf der Baustelle, Zwischenlagerung und Schutz von Holz, Holzwerkstoffen, Verbindungsmitteln und Zubehör, Schutz der eigenen Materialien, Bauteile, Geräte und Leistungen gegen Feuchtigkeit, Verschmutzung, Beschädigung und Witterungseinflüsse, Schutz angrenzender Bauteile, Oberflächen und fremder Gewerke bei eigenen Arbeiten, Reinigung und Vorbereitung von Auflagerflächen, Anschlussbereichen und Montageflächen im erforderlichen Umfang, Entsorgung eigener Verpackungen, Reststoffe, Verschnittreste und Verunreinigungen, erforderliche Anschluss-, Anpassungs-, Befestigungs- und Nebenarbeiten, Kleinteile, Verbindungsmittel, Schrauben, Nägel, Bolzen, Winkel, Laschen, Dübel, Scheiben und systemzugehörige Zubehörteile, soweit diese für die ausgeschriebene Leistung erforderlich sind und nicht gesondert beschrieben werden, Ausrichten, Anpassen, Unterlegen, Verschrauben, Vernageln, Verbolzen und Befestigen der Bauteile im erforderlichen Umfang, Abstimmung der eigenen Leistungen mit Vorgewerken und Folgegewerken, Sicherung der eigenen Arbeitsbereiche im Rahmen der eigenen Leistung. Die Einheitspreise verstehen sich, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, je Stück, je Meter, je Quadratmeter, je Kubikmeter oder je sonstiger angegebener Abrechnungseinheit. Maßnahmen zum Schutz der Materialien, Bauteile, Geräte und ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen sind in den Einheitspreisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie zur eigenen Leistung gehören. Prüf- und Hinweispflichten / Bedenkenanmeldung Der Auftragnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen, Ausführungsdetails, Leistungsbeschreibung, Mengen, Massen, Untergründe, Auflager, Anschlüsse und Schnittstellen vor Ausführung und im Rahmen der Angebotsbearbeitung auf Plausibilität, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen. Sind sichtbare Mängel am Untergrund, an Vorleistungen oder an Anschlussbereichen zu erkennen oder sind Schäden an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Bedenken unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung anzuzeigen. Dies gilt vor allem bei Bedenken gegen: Auflagerflächen, Beton- und Mauerwerksauflager, Schwellenbereiche, Ankerpunkte, Befestigungsuntergründe, Abbundmaße, Achsen, Höhen und Gebäudefluchten, Maßabweichungen, fehlende oder unklare statische Vorgaben, unzureichende Tragfähigkeit, Feuchtigkeit im Bestand oder in Anschlussbereichen, fehlende Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit, unzureichenden Holzschutz, fehlende Trennung von Holzbauteilen zu feuchtebelasteten Bauteilen, unklare Brandschutzanforderungen, unklare Schallschutzanforderungen, unklare Wärmeschutzanforderungen, Durchdringungen, Anschlüsse an Dach, Fassade, Rohbau, Trockenbau, Metallbau und TGA, Befestigungspunkte für Dachdeckung, Abdichtung, PV-Anlagen, Blitzschutz, Lüftung oder sonstige Aufbauten. Die Bedenkenanmeldung hat nach den Vorgaben der VOB/B, § 4 Abs. 3, zu erfolgen. Bauleitung / Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Ausführungsbeginn einen fachkundigen, deutschsprachigen örtlichen Fachbauleiter bzw. verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss während der Ausführung der eigenen Leistungen erreichbar sein, die Arbeiten vor Ort koordinieren und an den für seine Leistungen relevanten Baubesprechungen teilnehmen. Die Baubesprechungen finden voraussichtlich einmal wöchentlich statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach rechtzeitiger Einladung an den Baubesprechungen teilzunehmen, sofern Themen seines Leistungsbereiches betroffen sind oder seine Anwesenheit durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung verlangt wird. Nimmt der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung unentschuldigt nicht an einer Baubesprechung teil, wird für jedes Fernbleiben ein pauschaler Betrag in Höhe von 300,00 € netto von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Aufmaß und Abrechnung Spätestens zur Schlussrechnung sind die ausgeführten Leistungen sowie alle maßgeblichen Mengen und Massen prüffähig in Aufmaßen zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn ein Pauschalvertrag geschlossen wird, soweit die Aufmaße zur Dokumentation, Abgrenzung, Prüfung, Nachtragsbewertung oder Bestandsdokumentation erforderlich sind. Die Aufmaße sind nachvollziehbar, positionsbezogen und prüffähig aufzustellen. Erforderliche Skizzen, Pläne, Fotos, Messnachweise, Abbundlisten, Holzlisten, Bauteillisten und sonstige Unterlagen sind beizufügen. Nicht prüffähige oder unvollständige Aufmaße können zur Prüfung und Korrektur zurückgewiesen werden. Mengen und Massen Alle ausgeschriebenen Mengen und Massen sind vom Auftragnehmer anhand der ihm zur Kalkulation zur Verfügung gestellten Planunterlagen eigenverantwortlich auf Plausibilität zu prüfen. Sollten hierzu weitere Unterlagen, Angaben oder Klärungen erforderlich sein, sind diese rechtzeitig vor Angebotsabgabe beim Auftraggeber anzufordern. Erkennbare Unstimmigkeiten, Widersprüche oder fehlende Angaben sind vor Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalvertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, die tatsächlich ausgeführten Leistungen prüffähig aufzumessen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Aufmaß dient der Leistungsdokumentation, Abgrenzung, Prüfung, Nachtragsbewertung, Bestandsdokumentation sowie der Nachvollziehbarkeit der ausgeführten Leistung. Ansprüche aus nicht erkennbaren Leistungsänderungen, geänderten Mengen oder zusätzlichen Leistungen bleiben nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen und der VOB/B unberührt. Werk- und Montageplanung Dem Auftragnehmer werden im Vorfeld der Baumaßnahme geprüfte und freigegebene Ausführungsunterlagen übergeben. Auf dieser Grundlage hat der Auftragnehmer die für seine Leistung erforderliche Werk- und Montageplanung auf eigene Kosten zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in einzelnen Leistungstexten gefordert wird. Hierzu gehören, soweit für die Leistung erforderlich: Abbundpläne, Werkstattpläne, Montagepläne, Positionspläne, Holzlisten, Bauteillisten, Verbindungsdetails, Details zu Auflagern, Schwellen, Pfetten, Sparren, Stützen, Riegeln, Deckenbalken und Bindern, Details zu Holzrahmenbau- und Holztafelelementen, Details zu Dachkonstruktionen, Gauben, Dachöffnungen und Durchdringungen, Anschlussdetails an Mauerwerk, Beton, Stahl, Dachdeckung, Abdichtung, Fassade und Trockenbau, Befestigungs- und Verankerungsnachweise, Montage- und Hebekonzepte für vorgefertigte Bauteile, Abstimmung der Elementstöße und Fugen, Angaben zu Holzschutz, Feuchteschutz, Luftdichtheit, Brandschutz und Schallschutz, Schnittstellenplanung mit Dachdecker-, Klempner-, Fassaden-, Metallbau-, Trockenbau-, Elektro-, PV-, Blitzschutz- und TGA-Gewerken, Revisions- und Bestandsunterlagen. Die Werk- und Montageplanung ist dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Mit der Ausführung darf erst nach Freigabe der entsprechenden Unterlagen begonnen werden, sofern keine anderweitige schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt. Koordination mit anderen Gewerken Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit den am Bau beteiligten Gewerken abzustimmen. Dies betrifft Schnittstellen zu: Rohbau, Mauerarbeiten, Betonarbeiten, Stahlbau, Dachdeckungsarbeiten, Dachabdichtungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Fassadenarbeiten, Metallbau, Fenster- und Außentüren, Trockenbau, Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz, Elektro, PV-Anlagen, Blitzschutz, Lüftungs- und TGA-Anlagen, Gerüstbau. Auflager, Verankerungen, Durchdringungen, Öffnungen, Aussparungen, Dachanschlüsse, Wandanschlüsse, Deckenanschlüsse, Elementstöße, Luftdichtheitsebenen, Brandschutzanschlüsse und Befestigungen sind vor Ausführung mit den betroffenen Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Beschädigungen an Vorleistungen anderer Unternehmer sind zu vermeiden. Entstehende Schäden sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen. Schutzmaßnahmen und Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur sicheren und ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen zu treffen. Hierzu gehören: Schutz gegen Absturz bei Arbeiten auf Dachflächen, Decken, Gerüsten, Leitern und Hubarbeitsbühnen, Sicherung von Öffnungen, Deckenrändern und Dachrändern im Bereich der eigenen Leistung, Schutz von Holz, Holzwerkstoffen, Dämmstoffen, Verbindungsmitteln und Zubehör gegen Feuchtigkeit und Witterung, Schutz ausgeführter Holzkonstruktionen gegen unzulässige Durchfeuchtung, Schutz vorhandener Bauteile, Dachflächen, Fassaden, Fenster, Abdichtungen und technischer Aufbauten, Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Durchfeuchtung, Sicherung von Arbeitsbereichen gegen unbefugtes Betreten, Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften, sichere Lagerung von Holzbauteilen und vorgefertigten Elementen, Sicherung gegen Umstürzen, Verrutschen und Verdrehen von Bauteilen während Lagerung und Montage, Schutz öffentlicher Verkehrsflächen, Gehwege, Straßen, Seitenräume und angrenzender Flächen. Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung der eigenen Leistung gehören, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dokumentation verdeckter Leistungen Verdeckte oder später nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Schließen, Verdecken oder Überbauen rechtzeitig der Bauleitung anzuzeigen. Hierzu gehören: Auflagerbereiche, Schwellenanschlüsse, Verankerungen, Befestigungsmittel, Holzverbindungen, Unterkonstruktionen, Dampfsperren und Luftdichtheitsebenen, soweit Bestandteil der eigenen Leistung, Dämmstofflagen, soweit Bestandteil der eigenen Leistung, Holzschutzmaßnahmen, Feuchteschutzmaßnahmen, Brandschutzbekleidungen, brandschutzrelevante Anschlüsse, Elementstöße, Wand-, Decken- und Dachanschlüsse, Durchdringungen, Anschlüsse an fremde Gewerke. Diese Leistungen sind durch aussagekräftige Fotodokumentation, Skizzen, Lageangaben und gegebenenfalls Prüf-, Material- oder Herstellernachweise zu dokumentieren. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige oder Dokumentation, kann der Auftraggeber eine nachträgliche Freilegung oder ergänzende Nachweisführung auf Kosten des Auftragnehmers verlangen, soweit die Prüfung der Leistung andernfalls nicht möglich ist. Stundenlohnarbeiten Sollten Stundenlohnarbeiten notwendig und/oder angeordnet werden, sind diese nur vergütungsfähig, wenn sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich und schriftlich durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung angeordnet oder bestätigt wurden. Zur Abrechnung und Anerkennung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: schriftliche Anzeige vor Ausführung mit voraussichtlichem Umfang der Leistung, schriftliche Bestätigung bzw. Anordnung durch den Auftraggeber, Angabe von Ort, Art und Umfang der Leistung, Benennung des eingesetzten Personals, Angabe der geleisteten Stunden, Angabe eingesetzter Geräte und Materialien, Fotodokumentation, vor allem bei untergehenden oder später verdeckten Leistungen, Vorlage des Stundennachweises spätestens am folgenden Werktag nach Leistungserbringung. Stundenlohnarbeiten sind mit der jeweils nächsten prüffähigen Rechnung zur Abrechnung vorzulegen. Für einfache Arbeiten sind grundsätzlich Helferstunden anzusetzen, sofern keine Facharbeit erforderlich ist. Nicht rechtzeitig oder nicht prüffähig vorgelegte Stundenlohnnachweise können zurückgewiesen werden, soweit die Prüfung dadurch erschwert oder unmöglich wird. Reinigung und Sauberkeit Der Auftragnehmer ist für die tägliche bzw. bedarfsweise Reinigung der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitsbereiche verantwortlich. Dies umfasst: eigene Arbeitsbereiche, Lagerflächen, Verkehrswege, Dachflächen und Deckenflächen im Bereich der eigenen Arbeiten, Gerüste und Zugangsbereiche, Montageflächen, öffentliche Einrichtungen wie Gehwege, Straßen, Seitenräume und sonstige angrenzende Flächen. Abfälle, Verpackungen, Verschnitt, Holzreste, Späne, Befestigungsreste und Verschmutzungen aus den eigenen Leistungen sind regelmäßig und unaufgefordert zu entfernen. Die Reinigung und Sauberhaltung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Prüfungen, Nachweise und Dokumentation Der Auftragnehmer hat die zur Abnahme erforderlichen Nachweise vollständig, prüffähig und geordnet vorzulegen. Hierzu gehören, soweit für die Leistung erforderlich: Produktdatenblätter, Herstellerangaben, Montageanleitungen, Zulassungen und Verwendbarkeitsnachweise, Materialnachweise, Nachweise zu Holzarten, Holzqualitäten und Sortierklassen, Nachweise zu Holzwerkstoffen, Nachweise zu Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, Nachweise zum konstruktiven Holzschutz, Nachweise zu chemischen Holzschutzmitteln, soweit verwendet, Nachweise zu Holzfeuchte und Lagerung, soweit erforderlich, statische Nachweise und Befestigungsnachweise, soweit vertraglich geschuldet, Abbundpläne, Werkstatt- und Montagepläne, Fotodokumentation verdeckter Leistungen, Nachweise zu Brandschutzbekleidungen und brandschutzrelevanten Anschlüssen, Nachweise zu Schallschutz- und Wärmeschutzanforderungen, soweit Bestandteil der eigenen Leistung, Revisions- und Bestandspläne, Wartungs- und Pflegehinweise. Unvollständige Dokumentationen können einen Abnahmevorbehalt oder die Zurückweisung der Abnahme begründen, soweit die Gebrauchstauglichkeit, Prüfbarkeit oder Mangelfreiheit der Leistung nicht nachgewiesen werden kann. Abnahme Die Abnahme erfolgt nach § 12 VOB/B. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung die Abnahme, hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens durchzuführen, sofern keine andere Frist vertraglich vereinbart wurde. Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständige, mangelfreie, standsichere, funktionsfähige und prüffähige Leistung einschließlich aller erforderlichen Prüf-, Nachweis-, Revisions- und Bestandsunterlagen. Vor der Abnahme sind Restleistungen, Mängel, fehlende Dokumentationen oder fehlende Nachweise vollständig mitzuteilen und nach Aufforderung zu beseitigen bzw. nachzureichen. Einwände gegen das Leistungsverzeichnis Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis, einzelne Positionen, technische Vorgaben, Mengenansätze, Ausführungsdetails oder Schnittstellen sind vom Bieter spätestens mit Abgabe seines Angebotes schriftlich vorzubringen und nachvollziehbar zu begründen, soweit diese für den Bieter erkennbar sind. Unterlässt der Bieter einen erkennbaren Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, soweit die Unklarheit, Unvollständigkeit oder technische Problematik für ihn bei Angebotsbearbeitung erkennbar war. Zusätzliche und geänderte Leistungen Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und dürfen erst nach schriftlicher Beauftragung bzw. Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt werden, sofern keine Gefahr im Verzug besteht. Preise für nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen sind vor Ausführung prüffähig anzubieten. Versäumt der Auftragnehmer die rechtzeitige Anzeige oder Preisvorlage, kann der Auftraggeber die Vergütung nach den vertraglichen Regelungen, der VOB/B und unter Berücksichtigung marktüblicher Preise bewerten. Anerkennung der Vorbemerkungen Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Auftragnehmer/Bieter an, dass diese Besonderen Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und im Auftragsfall Bestandteil des Vertrages werden. Der Auftragnehmer bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er die Vorbemerkungen, Planunterlagen, Leistungsbeschreibung, Schnittstellen, Mengen und örtlichen Randbedingungen geprüft und die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlichen Nebenleistungen in seine Einheitspreise einkalkuliert hat. Soweit Leistungen, Schutzmaßnahmen, Dokumentationen, Prüfungen oder Abstimmungen zur vollständigen, mangelfreien, standsicheren und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Zimmererarbeiten erforderlich sind und nach VOB/C als Nebenleistungen gelten, sind diese mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind.
Besondere Vorbemerkungen – Zimmererarbeiten
DGNB - Zertifizierung DGNB-Zertifizierung übergreifende Anforderungen für die Ausschreibung Für das Bauvorhaben der CUREUS GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden. Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben. Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich. Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert. Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan® Planungsgesellschaft mbh (Chemnitz), in Form des DGNB-Auditors beauftragt. Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise, Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen. Der Auditor sammelt, prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente, unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNB Zertifizierung und das QNG-Siegel. Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand, für die DGNB-Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG, sind in die entsprechende LV-Position mit einzukalkulieren. Im Folgenden werden die Anforderungen, Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt. 1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen. Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden. Die sich hieraus ergebenden, detaillierten Anforderungen finden sich in beigefügter Anlage 1 (Spalte QN 2). Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen. Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 (Anhang Dokument 313). Die dort aufgeführten Anforderungen sind in Ihrer Gesamtheit umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären. Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen: ➢ Hersteller & Produktname ➢ Angaben zum Einsatzort ➢ verbaute Menge ➢ Sicherheitsdatenblätter ➢ Technische Produktdatenblätter ➢ Herstellererklärungen ➢ EPD (Environmental Product Declaration) Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten: ➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen ➢ Außenwandaufbauten ➢ Innenwandaufbauten ➢ Deckenaufbauten ➢ Dachaufbauten ➢ Tiefgaragen Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden. 1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB -Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich. In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.). 1.1.1 Hölzer Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch: ➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Auflistung des verbauten Holzes ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse ➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen. 1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei „FSC-Mix“ oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat. Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise: ➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die vorhandenen Zertifikate ➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen ➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC. Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern. 1.2 Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone). 2 Anforderungen Bauprozess – Baustelle Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden. 2.1 Lärmarme Baustelle Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen. 2.2 Staubarme Baustelle Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen. 2.3 Abfallarme Baustelle Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen. 2.4 Boden- und Grundwasserschutz Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung „umweltgefährlich“ zurückgegriffen werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt: Anlage 1 – Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2 Anlage 2 – Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version 1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB - Zertifizierung
01 Zimmererarbeiten (Dach)
01
Zimmererarbeiten (Dach)
Hinweis zu Zimmerer- und Holzbaupositionen Leistungsumfang Soweit in den Einzelpositionen nicht abweichend oder ergänzend beschrieben, umfassen die Zimmer- und Holzbauleistungen das Liefern, Abbinden, Zuschneiden, Bearbeiten, Anpassen, Ausrichten und Montieren der beschriebenen Holzbauteile einschließlich der zugehörigen Stöße, Auflager, Befestigungen und Verbindungen und vor allem Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind kraftschlüssig auszubilden. Planungsgrundlagen Die Bauteile sind nach Ausführungsplanung, Statik sowie freigegebener Werk- und Montageplanung maßhaltig, flucht- und höhengerecht einzubauen. Technische Anforderungen Die Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den statischen Vorgaben, den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen und den für die Leistung maßgebenden technischen Regelwerken zu erfolgen. Bearbeitungen und Anschlüsse Stöße, Anschlüsse, Auflager, Kerven, Ausblattungen, Bohrungen, Aussparungen und Zuschnitte sind passend zur Konstruktion herzustellen. Auflagerpressungen, Rand- und Achsabstände der Verbindungsmittel sowie statisch erforderliche Befestigungen sind einzuhalten. Verbindungs- und Befestigungsmittel Alle für die jeweilige Leistung erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel, wie Schrauben, Nägel, Bolzen, Dübel, Anker, Winkel, Laschen, Platten, Scheiben, Holzverbinder, Kleineisen, Unterlagen und Ausgleichsmaterialien, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie zur beschriebenen Leistung gehören und nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Verbindungs- und Befestigungsmittel sind nach Statik (statischer Vorgabe), Ausführungsplanung und freigegebener Werk- und Montageplanung auszuführen. Abweichende Verbindungsmittel sind nur zulässig, wenn Tragfähigkeit, Verwendbarkeit und technische Gleichwertigkeit vor Ausführung nachgewiesen und durch Tragwerksplanung sowie Bauleitung freigegeben sind. Lagesicherung Holzbauteile sind gegen Verschieben, Verdrehen, Kippen und Abheben kraftschlüssig zu sichern. Die Lagesicherung ist für Montagezustand und Endzustand herzustellen. Anpassungen an Rohbau und Anschlussbauteile Erforderliche Anpassungen an Rohbau, Auflager, Anschlussbauteile und angrenzende Bauteile sind Bestandteil der jeweiligen Position, soweit sie aus den Ausführungsunterlagen, der Statik, den örtlichen Aufmaßen oder der Werk- und Montageplanung ableitbar sind. Aufmaß und Maßkontrolle Maßkontrolle, Kontrolle der Auflager und Anschlussbereiche sowie Abstimmung der Einbauhöhen, Achsen und Fluchten sind Bestandteil der Leistung. Holzqualität und Holzschutz Die Ausführung hat mit geeigneter Holzqualität, zulässiger Holzfeuchte und unter Beachtung des konstruktiven Holzschutzes zu erfolgen. Chemischer Holzschutz ist nur auszuführen, wenn er in den Einzelpositionen beschrieben, planerisch vorgegeben oder ausdrücklich angeordnet ist. Geschuldetes Ergebnis Holzbauteile sind so einzubauen, dass eine standsichere, tragfähige, formstabile, dauerhaft gebrauchstaugliche und für Folgegewerke anschlussfähige Konstruktion entsteht. Vergütung Die vorgenannten Leistungen sind Bestandteil der jeweiligen LV-Position und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie zur vollständigen, mangelfreien und technisch geschuldeten Ausführung der beschriebenen Leistung erforderlich sind und nicht ausdrücklich als besondere Leistung gesondert ausgeschrieben werden.
Hinweis zu Zimmerer- und Holzbaupositionen
01.01 Fußpfetten 10/10 cm Flächen / Lage / Einbauort: Auf tragenden Auflagern Fußpfetten aus Konstruktionsvollholz als Auflager der Sparren herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:    10/10 cm
01.01
Fußpfetten 10/10 cm
220,00
m
01.02 Stiele 16/16 cm Flächen / Lage / Einbauort: Pos. D-9 bis D-14.1 Stiele aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Verbindungsmittel werden gesondert ausgeschrieben. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:      16/16 cm
01.02
Stiele 16/16 cm
170,00
m
01.03 Mittelpfetten 16/26 cm Flächen / Lage / Einbauort: Pos. D-5.3 bis D-5.13 Mittelpfetten aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   16/26 cm
01.03
Mittelpfetten 16/26 cm
230,00
m
01.04 Mittelpfetten im Walmbereich 16/20 cm Flächen / Lage / Einbauort: Walmbereich - Pos. D-6 bis D-8 Ausführung: Mittelpfetten aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:    16/20 cm
01.04
Mittelpfetten im Walmbereich 16/20 cm
70,00
m
01.05 Firstpfetten 10/10 cm Flächen / Lage / Einbauort: Firstbereich Firstpfetten aus Nadelschnittholz unbehandelt als konstruktive Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:    10/10 cm
01.05
Firstpfetten 10/10 cm
150,00
m
01.06 Firstlaschen 4/10 cm Flächen / Lage / Einbauort: Firstbereich Firstlaschen aus Nadelschnittholz unbehandelt als konstruktive Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   4/10 cm Länge:             1,20 m
01.06
Firstlaschen 4/10 cm
210,00
m
01.07 Kehlsparren 10/28 cm Flächen / Lage / Einbauort: Kehlen - Pos. D-4 Kehlsparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/28 cm
01.07
Kehlsparren 10/28 cm
150,00
m
01.08 Gratsparren 10/26 cm Flächen / Lage / Einbauort: Gratbereiche - Pos. D-3 Gratsparren als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/26 cm
01.08
Gratsparren 10/26 cm
120,00
m
01.09 Sparren 8/20 cm Flächen / Lage / Einbauort: Dachflächen - Pos. D-1 Sparren als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   8/20 cm
01.09
Sparren 8/20 cm
4.020,00
m
01.10 Walmsparren 8/20 cm Flächen / Lage / Einbauort: Walmflächen - Pos. D-2 und D-2.1 Walmsparren als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   8/20 cm
01.10
Walmsparren 8/20 cm
175,00
m
01.11 Windrispenband 40/3 mm Flächen / Lage / Einbauort: Dachflächen - Pos. D-15 Windrispenband aus SST als aussteifendes Zugband nach Ausführungsplanung einbauen und zugfest an den Holzbauteilen befestigen. Technische Kenndaten / Maße: Breite:   40 mm Dicke:      3 mm
01.11
Windrispenband 40/3 mm
120,00
m
02 Zusatzarbeiten
02
Zusatzarbeiten
02.01 Brandwandauflager Flächen / Lage / Einbauort: Brandwandbereiche, Pos. D-A1 und D-A2 Brandwandauflager nach Statik einbauen und an angrenzende Holzbauteile anschließen. Technische Kenndaten / Maße: D-A1:    2 Stück D-A2:   4 Stück
02.01
Brandwandauflager
80,00
m
02.02 Wechsel für Dachgeschossfenster Flächen / Lage / Einbauort: Dachgeschossfenster Wechsel für Dachgeschossfenster als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung in die Sparrenlage einbauen. Anschlüsse an angrenzende Sparren kraftschlüssig ausbilden. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:     NH C24
02.02
Wechsel für Dachgeschossfenster
64,00
Stck
02.03 Wechsel für Küchenabluft Flächen / Lage / Einbauort: Dachdurchführung - Küchenabluft Wechsel für Küchenabluft als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung in die Sparrenlage einbauen. Öffnung maßhaltig für nachfolgende Dachdurchführung ausbilden. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:              NH C24 Öffnungsmaß:   ca. 200/50 cm
02.03
Wechsel für Küchenabluft
1,00
Stck
02.04 Wechsel für RWA-Fenster Flächen / Lage / Einbauort: RWA-Fensteröffnung Wechsel für RWA-Fenster als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung in die Sparrenlage einbauen. Öffnung maßhaltig für nachfolgende RWA-Fenstermontage ausbilden. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:             NH C24 Öffnungsmaß:  150/150 cm
02.04
Wechsel für RWA-Fenster
2,00
Stck
02.05 Laufsteg im Spitzboden Laufsteg im Spitzboden mit einseitigen Handlauf , 0,90 m hoch liefern und einbauen . Höhe ca. 24 cm , Breite ca. 1,30 m . Holzunterkonstruktion mit OSB Platten 25 mm stark als Lauffläche .
02.05
Laufsteg im Spitzboden
150,00
02.06 Bodeneinschubtreppen Bodeneinschubtreppen in Decke über dem 2. OG ( Stahlbetondecke 20 cm stark ) einbauen . Abmessungen : 75 x 145 cm , in F 30 , wärmegedämmt .
02.06
Bodeneinschubtreppen
2,00
Stck
02.07 Gebergelenk - GERW 200 Flächen / Lage / Einbauort: Pfettenstöße Gerbergelenke für gelenkige Pfettenstöße einbauen. Anschluss an Holzbauteile nach statischer Vorgabe herstellen. Technische Kenndaten / Maße: Typ:     GERW 200
02.07
Gebergelenk - GERW 200
2,00
Stk
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweis Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung oder Bestätigung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung ausgeführt werden. Ohne vorherige Anordnung besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch. Stundenlohnarbeiten sind nur für Leistungen zulässig, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und nicht bereits als Nebenleistungen nach VOB/C, ATV DIN 18299 und ATV DIN 18334 geschuldet sind. Stundenlohnzettel sind spätestens innerhalb von 1 Werktag nach Ausführung prüffähig zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Nachweise können zurückgewiesen werden, soweit eine Prüfung der ausgeführten Leistungen dadurch nicht mehr möglich oder wesentlich erschwert ist. § 15 VOB/B bleibt unberührt. Für einfache Arbeiten, wie Zuarbeiten, Materialreichen, Sortier-, Räum-, Reinigungs- oder einfache Demontagearbeiten, werden ausschließlich Helferstunden anerkannt, sofern nicht vor Ausführung eine andere Qualifikation angeordnet wurde. Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass die angebotenen Stundenlohnverrechnungssätze vollständig kalkuliert sind. Sie enthalten sämtliche Lohn-, Gehalts-, Gemein-, Sozial- und Nebenkosten sowie übliche Werkzeuge, Kleinmaterial, An- und Abfahrten, Rüstzeiten, Werkzeugvorhaltung und innerbetriebliche Wegezeiten auf der Baustelle. Geräte, Maschinen, Hebezeuge, Krane, Arbeitsbühnen, besondere Absturzsicherungen, Gerüste, Verbindungsmittel, Holzschutzmittel, Materialien und Entsorgungskosten werden nur gesondert vergütet, wenn sie vor Ausführung ausdrücklich schriftlich angeordnet oder bestätigt wurden. Stundenlohnnachweise müssen mindestens enthalten: Baustelle, Datum und Ausführungsort, Art der ausgeführten Leistung, Beginn, Ende und Dauer der Arbeiten, Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte, Geräte- und Maschineneinsatz mit Typenangabe, verwendete Materialien, Verbindungsmittel und Materialmengen. Die Abrechnung erfolgt nach nachgewiesenem tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage prüffähiger und bestätigter Stundenlohnzettel.
Hinweis
03.01 Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in Stundenlohnarbeiten eines Vorarbeiters / einer Vorarbeiterin bzw. Poliers / Polierin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.01
Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in
E
1,00
Std
03.02 Stundensatz Facharbeiter/in Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters / einer Facharbeiterin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.02
Stundensatz Facharbeiter/in
E
1,00
Std
03.03 Stundensatz Helfer/in Stundenlohnarbeiten eines Helfers / einer Helferin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.03
Stundensatz Helfer/in
E
1,00
Std
03.04 Stundensatz Auszubildene Stundenlohnarbeiten eines Auszubildenden / einer Auszubildenden auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.04
Stundensatz Auszubildene
E
1,00
Std