Schlosserarbeiten
Neubau einer Seniorenresidenz in Hoppegarten
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben Neubau eines Seniorenresidenz Auftraggeber : Cureus Nord GmbH Schmalhorn 13 29308 Winsen (Aller) 1.1. Projektbeschreibung 1.2. Lage des Grundstücks Die Anschrift des Baugrundstückes lautet: Hönower Weg 5 15366 Hoppegarten 1.3. Bestand Das Grundstück ist unbebaut . 1.4. Städtebauliches Konzept Das insgesamt 3 - geschossige Altenwohn - und Pflegeheim ( EG, 1.OG und  2.OG ) ist mit einem Mansaddach geplant . 1.5. Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den Hönower Weg 1.6. Planungskonzept, Projektdaten Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die Vorschriften des Wohungsbaus, der gültigen Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantvortlich abzustimmen. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.) Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen – Metall- und Schlosserarbeiten Allgemeines / Normbezug Die ausgeschriebenen Metall- und Schlosserarbeiten umfassen die Herstellung, Lieferung, Montage und funktionsfähige Übergabe von Balkon- und Brüstungsgeländern, Fluchttreppen aus Stahl, Treppenläufen, Podesten, Handläufen, Treppen- und Podestgeländern einschließlich aller hierfür erforderlichen Befestigungen, Anschlüsse, Verbindungen, Unterkonstruktionen, Konsolen, Anker, Kleinteile und systemzugehörigen Zubehörteile, soweit diese zur vollständigen, standsicheren, gebrauchstauglichen und mangelfreien Leistung erforderlich sind. Die Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der jeweils gültigen Landesbauordnung, dem Brandschutzkonzept, der Baugenehmigung, den statischen Vorgaben, den Ausführungsplänen, den Herstellervorschriften sowie der VOB/B und VOB/C auszuführen. Es gelten, soweit einschlägig: ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, ATV DIN 18360 – Metallbauarbeiten, ATV DIN 18335 – Stahlbauarbeiten für tragende Stahlkonstruktionen, Fluchttreppen, Podeste und statisch relevante Bauteile, ATV DIN 18364 – Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten, DIN EN 1090-1 und DIN EN 1090-2 für tragende Stahlbauteile und Stahltragwerke, DIN EN 1991 und DIN EN 1993 einschließlich Nationaler Anhänge für Einwirkungen und Stahlbau, DIN 18065 für Gebäudetreppen, DIN 18040, soweit Anforderungen an Barrierefreiheit bestehen, DIN 18202, Toleranzen im Hochbau, DIN EN ISO 1461 für Stückverzinkungen, DIN EN ISO 12944 für Korrosionsschutz durch Beschichtungssysteme, DASt-Richtlinie 022 für feuerverzinkte tragende Stahlbauteile, DIN EN 13501 bzw. DIN 4102, soweit brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, DIN 18008, soweit absturzsichernde Verglasungen oder Glaselemente Bestandteil der Leistung sind. Der Auftragnehmer hat alle Bauteile so zu planen, herzustellen und zu montieren, dass eine dauerhaft standsichere, verkehrssichere, korrosionsgeschützte, wartungsarme und abnahmefähige Gesamtleistung entsteht. Geländer, Handläufe, Treppen und Podeste müssen hinsichtlich Höhe, Öffnungsmaßen, Lastannahmen, Überklettersicherheit, Nutzbarkeit, Entwässerung, Korrosionsschutz, Brandschutz und Befestigung den öffentlich-rechtlichen und planerischen Anforderungen entsprechen. Nebenleistungen Ergänzend zu den Allgemeinen Vorbemerkungen sind folgende gewerkespezifische Leistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie zur ordnungsgemäßen Herstellung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich und nicht ausdrücklich als gesonderte Position beschrieben sind: Aufnehmen und Prüfen der für die Fertigung erforderlichen Naturmaße vor Ort, Prüfen der Anschluss-, Auflager- und Befestigungspunkte, Anpassen der Bauteile an zulässige Rohbautoleranzen, Erstellen erforderlicher Schablonen, Aufmaße, Bohrbilder und Montagehilfen, sämtliche erforderlichen Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben, Dübel, Anker, Konsolen, Laschen, Fußplatten, Distanzstücke, Rosetten, Abdeckkappen, Verguss- und Ausgleichsmaterialien, Herstellen der erforderlichen Bohrungen, Schlitze und Durchdringungen im Rahmen der eigenen Befestigungsleistung, soweit diese aus den Planunterlagen und der Leistung erkennbar sind, fachgerechtes Ausrichten, Unterfüttern, Ausgleichen und kraftschlüssiges Befestigen der Bauteile, Entgraten, Abrunden scharfer Kanten, Herstellen verletzungssicherer Oberflächen, Schutz der fertigen Oberflächen während Transport, Lagerung und Montage, Nacharbeiten montagebedingter kleiner Beschädigungen am Korrosionsschutz nach Herstellervorgabe, galvanische Trennung unverträglicher Metalle, abdichtungsgerechtes und konstruktiv geeignetes Ausbilden von Anschlüssen gegen eindringendes Wasser, soweit dies zur eigenen Leistung gehört, Herstellen von Entwässerungsöffnungen, Tropfkanten und konstruktiven Wasserableitungen an den eigenen Bauteilen, Abstimmung der Befestigungen mit Abdichtung, Wärmedämmung, Fassadenanschlüssen, Balkonbelägen, Rohbau, Ausbau und Brandschutz, Bereitstellung der für die Montage erforderlichen gewerkespezifischen Montage-, Mess- und Prüfmittel. Nicht als Nebenleistung gelten Leistungen, die nach Art und Umfang über die ausgeschriebene Leistung hinausgehen, darunter statische Umplanungen aufgrund geänderter Vorgaben, nachträgliche Verstärkungen wegen ungeeigneter bauseitiger Untergründe, großflächige Rohbauinstandsetzungen, brandschutztechnische Sonderbekleidungen sowie Sonderprüfungen, soweit diese nicht aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen oder vertraglich vereinbart sind. Prüf- und Hinweispflichten / Bedenkenanmeldung Der Auftragnehmer hat vor Angebotsabgabe, spätestens vor Ausführung, die Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Details, Statik, Brandschutzvorgaben, Mengen, Massen, Schnittstellen, Befestigungsgründe und örtlichen Gegebenheiten auf Plausibilität, Vollständigkeit, technische Umsetzbarkeit und Eignung für die vorgesehene Ausführung zu prüfen. Bedenken sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung anzumelden. Dies gilt bei: unklaren oder widersprüchlichen Angaben zu Geländerhöhen, Handlaufhöhen, Öffnungsmaßen oder Absturzsicherungen, fehlenden oder unzureichenden Angaben zu Verkehrslasten, Horizontallasten, Windlasten, Schneelasten oder Nutzungskategorien, fehlenden statischen Nachweisen oder unklaren Vorgaben zur Ausführungsklasse nach DIN EN 1090, ungeeigneten oder nicht ausreichend tragfähigen Befestigungsgründen, Abweichungen der Rohbaumaße, Ankerpunkte oder Auflagerpunkte von den Planunterlagen, nicht zulässigen Toleranzen nach DIN 18202, Konflikten mit Abdichtungen, Wärmedämmungen, Fassadenanschlüssen, Balkonbelägen oder Entwässerungen, fehlenden Angaben zum Korrosionsschutzsystem oder zur Korrosivitätskategorie, unzureichender Zugänglichkeit für Montage, Wartung oder spätere Prüfung, unklaren brandschutztechnischen Anforderungen an Fluchttreppen, Podeste, Bekleidungen oder Beschichtungen, erkennbaren Gefährdungen der Verkehrssicherheit oder Gebrauchstauglichkeit. Unterlässt der Auftragnehmer erkennbare Hinweise, kann er sich später nicht darauf berufen, soweit die Umstände für ihn bei Angebotsbearbeitung oder vor Ausführung erkennbar waren. Bauleitung / Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat für die Dauer seiner Leistungen einen fachkundigen, entscheidungsbefugten und der deutschen Sprache mächtigen Fachbauleiter zu benennen. Der Fachbauleiter muss mit Metallbau-, Stahlbau-, Montage-, Korrosionsschutz- und Befestigungsarbeiten vertraut sein und die Ausführung vor Ort koordinieren, überwachen und dokumentieren. Der Fachbauleiter hat an den vom Auftraggeber oder der Bauleitung angesetzten Baubesprechungen teilzunehmen, soweit Belange des Gewerkes betroffen sind. Bei Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Einladung wird je Termin ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 300,00 € netto von der Schlussrechnung einbehalten. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Aufmaß und Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Abrechnungseinheiten des Leistungsverzeichnisses und den einschlägigen Regelungen der VOB/C. Geländer, Handläufe, Brüstungen, Treppen- und Podestgeländer werden, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, nach Längenmaß abgerechnet. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeführte Länge entlang der Geländer- bzw. Handlaufachse. Ecken, Endstücke, Wandanschlüsse, Pfosten, Fußplatten, Konsolen, Befestigungsmittel, Stoßausbildungen und Abdeckungen sind einzukalkulieren, soweit sie nicht gesondert ausgeschrieben sind. Fluchttreppen, Treppenläufe, Podeste, Stahlkonstruktionen und tragende Bauteile werden nach der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Einheit abgerechnet, z. B. Stück, Gewicht, Länge oder Fläche. Bei Abrechnung nach Gewicht sind prüffähige Material- und Stücklisten vorzulegen. Korrosionsschutzleistungen sind nach der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Einheit abzurechnen und müssen eindeutig dem jeweiligen Bauteil zugeordnet werden können. Aufmaße sind prüffähig, nachvollziehbar und mit Skizzen, Plänen, Positionsbezügen, Fotos und Massenermittlungen vorzulegen. Verdeckt eingebaute oder nachträglich nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam mit der Bauleitung festzustellen und zu dokumentieren. Mengen und Massen Alle Mengen und Massen sind vom Auftragnehmer anhand der übergebenen Unterlagen und der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderliche Naturmaße sind rechtzeitig vor Fertigung zu nehmen. Fertigung allein nach ungeprüften Planmaßen erfolgt auf Risiko des Auftragnehmers, soweit ein örtliches Aufmaß möglich und zumutbar war. Abweichungen zwischen Planung, Rohbau, Statik, Brandschutzanforderungen und tatsächlicher Örtlichkeit sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachforderungen wegen erkennbarer Mengen-, Maß- oder Schnittstellenabweichungen werden nicht anerkannt, wenn die Prüfung vor Angebotsabgabe oder rechtzeitig vor Fertigung möglich gewesen wäre. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Ausführungsplanung, Statik, Brandschutzvorgaben und örtlichen Aufmaße eine vollständige Werk- und Montageplanung für seine Leistungen zu erstellen, soweit dies zur Fertigung, Montage, Koordination oder Prüfung erforderlich ist. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern keine gesonderte Position vorgesehen ist. Die Werk- und Montageplanung hat zu enthalten: Grundrisse, Ansichten und Schnitte, Bauteilabmessungen, Profile, Materialgüten und Wanddicken, Geländerhöhen, Handlaufhöhen, Füllstababstände und Öffnungsmaße, Treppenlaufbreiten, Steigungen, Auftritte, Podestmaße und Durchgangshöhen, Anschlussdetails an Rohbau, Stahlbeton, Mauerwerk, Stahlbauteile, Fassaden, Abdichtungen und Beläge, Befestigungsmittel, Anker, Dübel, Konsolen, Fußplatten und Vergussdetails, Angaben zu Ausführungsklasse, Schweißnähten, Schraubenverbindungen und Montagezuständen, Korrosionsschutzaufbau einschließlich Vorbereitungsgrad, Schichtdicken, Verzinkung, Beschichtung und Ausbesserungssystem, Entwässerungs-, Tropf- und Belüftungsdetails, Transport- und Montagekonzept einschließlich Zwischenzuständen und erforderlicher Sicherungen. Mit der Fertigung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Werk- und Montagepläne sowie statisch relevante Nachweise geprüft bzw. durch die örtliche Bauleitung freigegeben sind. Die Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die fachgerechte und mangelfreie Ausführung. Koordination mit anderen Gewerken Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit den Vorgewerken und Folgegewerken abzustimmen. Dazu gehören Rohbau, Betonbau, Fassadenbau, Dach- und Abdichtungsarbeiten, Balkon- und Terrassenbeläge, WDVS/VHF, Estrich- und Bodenbelagsarbeiten, Maler- und Beschichtungsarbeiten, Elektroarbeiten, Blitzschutz, Brandschutz und Außenanlagen. Befestigungen an Balkonplatten, Attiken, Brüstungen, Treppenhauswänden, Podesten und Stahlbetonbauteilen sind so zu planen und auszuführen, dass Abdichtungen, Wärmedämmungen, Brandschutz, Schallschutz, Korrosionsschutz und Entwässerung nicht beeinträchtigt werden. Durchdringungen von Abdichtungsebenen sind zu vermeiden. Soweit Durchdringungen erforderlich sind, sind sie rechtzeitig mit der Bauleitung und dem zuständigen Abdichtungsgewerk abzustimmen. Kollisionen mit Türöffnungen, Rettungswegen, Fassadenanschlüssen, Fallrohren, Entwässerungspunkten, Dämmungen, Bewegungsfugen, Belagsaufbauten und Ausbaukonstruktionen sind vor Fertigung zu klären. Schutzmaßnahmen und Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer ist für die sichere Durchführung seiner Arbeiten einschließlich Montagezuständen, Zwischenlagerungen, Hebevorgängen und temporären Sicherungen verantwortlich. Absturzgefährdete Bereiche sind während der eigenen Arbeiten wirksam zu sichern. Flucht- und Rettungswege dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und nur im zwingend erforderlichen Umfang eingeschränkt werden. Bei Schweiß-, Trenn-, Schleif- und Bohrarbeiten sind angrenzende Bauteile, Abdichtungen, Glasflächen, Fassaden, Beläge, Dämmstoffe und brennbare Materialien gegen Funkenflug, Hitze, Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Erforderliche Heißarbeitsfreigaben sind vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Brandschutz- und Arbeitsschutzvorgaben sind einzuhalten. Fertige verzinkte, beschichtete oder pulverbeschichtete Oberflächen sind gegen Beschädigung, Verschmutzung, Zementleim, Mörtel, Funkenflug und aggressive Stoffe zu schützen. Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen oder fremden Leistungen sind unverzüglich zu melden und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Dokumentation verdeckter Leistungen Alle später nicht mehr sichtbaren oder nicht mehr prüfbaren Leistungen sind vor dem Verdecken oder Überbauen zu dokumentieren und der Bauleitung zur Prüfung anzuzeigen. Dazu gehören: Befestigungen, Anker, Dübel, Einbauteile und Konsolen, Verguss- und Unterfütterungsbereiche, Schweißnähte und Schraubenverbindungen vor Verkleidung oder Beschichtung, Korrosionsschutz an später nicht mehr zugänglichen Bauteilen, Anschlüsse an Abdichtungen, Fassaden und Belagsaufbauten, brandschutztechnische Bekleidungen oder Beschichtungen, Bauteilfugen, Bewegungsfugen und Trennlagen. Die Dokumentation hat mindestens Fotos, Positionsangaben, Datum, Bauteilbezeichnung und verantwortliche Person zu enthalten. Fehlende Dokumentation kann einen Abnahmevorbehalt begründen, soweit die Mangelfreiheit oder Prüfbarkeit der Leistung dadurch nicht nachgewiesen werden kann. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Ausführung durch den Auftraggeber oder die Bauleitung ausdrücklich schriftlich angeordnet oder bestätigt wurden. Vor Beginn sind Art, Umfang, voraussichtliche Dauer, eingesetztes Personal und Geräte schriftlich anzuzeigen. Stundenzettel sind arbeitstäglich, spätestens am folgenden Werktag, prüffähig vorzulegen. Sie müssen Leistungsort, Leistungsbeschreibung, Personal, Qualifikation, Stundenanzahl, Geräte, Materialeinsatz und Bezug zur Anordnung enthalten. Nicht fristgerecht vorgelegte oder nicht nachvollziehbare Stundennachweise können zurückgewiesen werden. Für einfache Tätigkeiten sind Helferstunden anzusetzen, soweit keine Facharbeiterleistung erforderlich ist. Reinigung und Sauberkeit Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsbereiche während der Ausführung in einem ordentlichen und sicheren Zustand zu halten. Späne, Bohrmehl, Schleifstaub, Metallreste, Verpackungen, Schutzfolien und sonstige durch seine Arbeiten verursachte Verunreinigungen sind regelmäßig zu entfernen. Nach Abschluss der Montage sind die eigenen Bauteile besenrein, frei von Bohrstaub, Montagerückständen, Aufklebern, losen Schutzfolien und sichtbaren Verschmutzungen zu übergeben. Endreinigung, Sonderreinigung oder Beseitigung von Beschädigungen an fremden Leistungen werden nur gesondert vergütet, wenn sie nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden und ausdrücklich beauftragt sind. Prüfungen, Nachweise und Dokumentation Der Auftragnehmer hat spätestens zur Abnahme eine vollständige prüffähige Dokumentation vorzulegen. Diese umfasst, soweit für die Leistung einschlägig: Werk- und Montagepläne in freigegebener Fassung, statische Nachweise und Befestigungsnachweise, Nachweise zur Ausführung nach DIN EN 1090 einschließlich CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung, soweit erforderlich, Nachweise zur werkseigenen Produktionskontrolle, Schweißzertifikate, Schweißerprüfungen und Schweißanweisungen, soweit erforderlich, Materialzeugnisse und Lieferscheine, Nachweise über Verzinkung, Beschichtung, Korrosionsschutzsystem, Schichtdicken und Ausbesserungen, Zulassungen, ETA, abZ/aBG oder Herstellerangaben für Dübel, Anker und Befestigungsmittel, Montageprotokolle, Schraub- und Drehmomentprotokolle, soweit erforderlich, Dokumentation verdeckter Befestigungen und Anschlüsse, Wartungs-, Pflege- und Nutzungshinweise, Revisionsunterlagen mit Positionszuordnung, Brandschutznachweise, Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungserklärungen, soweit einschlägig, DGNB-/QNG-relevante Produktnachweise, Sicherheitsdatenblätter, technische Datenblätter und EPDs, soweit vertraglich gefordert. Prüfungen, die aufgrund von Mängeln, fehlender Dokumentation oder nicht prüffähiger Unterlagen wiederholt werden müssen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, sofern er die Ursache zu vertreten hat. Abnahme Die Abnahme erfolgt nach § 12 VOB/B. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung die Abnahme, hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens durchzuführen, sofern keine andere Frist vertraglich vereinbart ist. Voraussetzung für die Abnahme ist eine vollständige, mangelfreie, standsichere, gebrauchstaugliche, verkehrssichere und prüffähige Leistung einschließlich aller erforderlichen Nachweise, Prüfprotokolle, Revisionsunterlagen und Dokumentationen. Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Wesentliche Mängel, fehlende Nachweise, nicht prüfbare Befestigungen, fehlende Korrosionsschutznachweise, unvollständige Dokumentation oder nicht fertiggestellte sicherheitsrelevante Bauteile können die Verweigerung der Abnahme begründen. Einwände gegen das Leistungsverzeichnis Einwände oder Bedenken gegen das Leistungsverzeichnis, einzelne Positionen, technische Vorgaben, Mengenansätze, Planunterlagen, Details, Befestigungsarten, Schnittstellen, Korrosionsschutzvorgaben oder brandschutztechnische Anforderungen sind vom Bieter spätestens mit Abgabe des Angebotes schriftlich vorzubringen und nachvollziehbar zu begründen, soweit sie für ihn erkennbar sind. Unterlässt der Bieter einen erkennbaren Hinweis, kann er sich später nicht auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder technische Widersprüche berufen, soweit diese bei sorgfältiger Angebotsbearbeitung erkennbar waren. Zusätzliche und geänderte Leistungen Zusätzliche oder geänderte Leistungen dürfen erst nach schriftlicher Beauftragung oder Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt werden, sofern keine Gefahr im Verzug besteht. Dies gilt für geänderte Geländerhöhen, geänderte Befestigungen, zusätzliche Konsolen, geänderte Korrosionsschutzsysteme, Sonderbeschichtungen, zusätzliche statische Nachweise, Verstärkungen, geänderte Fluchttreppenführungen oder nachträgliche Anpassungen an fremde Gewerke. Der Auftragnehmer hat zusätzliche oder geänderte Leistungen vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und prüffähig anzubieten. Versäumt der Auftragnehmer die rechtzeitige Anzeige oder Preisvorlage, kann der Auftraggeber die Vergütung nach den vertraglichen Regelungen, der VOB/B und unter Berücksichtigung marktüblicher Preise bewerten. Anerkennung der Vorbemerkungen Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Auftragnehmer/Bieter an, dass diese Besonderen Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und im Auftragsfall Bestandteil des Vertrages werden. Der Auftragnehmer bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er die Vorbemerkungen, Planunterlagen, Leistungsbeschreibung, Schnittstellen, Mengen, Massen, Befestigungsgründe, Korrosionsschutzanforderungen, brandschutztechnischen Vorgaben und örtlichen Randbedingungen geprüft und die zur ordnungsgemäßen, vollständigen und mangelfreien Ausführung erforderlichen Leistungen in seine Einheitspreise einkalkuliert hat.
Besondere Vorbemerkungen – Metall- und Schlosserarbeiten
DGNB - Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB - Zertifizierung und QNG Für das Bauvorhaben der CUREUS Nord GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden. Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben. Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich. Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert. Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Erhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan ° Planungsgesellschaft mbh ( Chemnitz ) , in Form des DGNB - Auditors beauftragt . Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise , Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen . Der Auditor sammelt , prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente , unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNB - Zertifizierung und das QNG - Siegel . Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand , für die DGNB - Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG , sind in die entsprechende LV - Position mit einzukalkulieren . Im Folgenden werden die Anforderungen , Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt . 1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen. Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden. Die sich hieraus ergebenden , detaillierten Anforderungen finden sich in der beigefügten Anlage 1 ( Spalte QN 2 ) . Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen . Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG - Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 ( Anhang Dokument 313 ) . Die dort aufgeführten Anforderungen sind in ihrer Gesamtheit umzusetzen , Abweichnungen sind unzulässig . Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären. Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen: ➢ Hersteller & Produktname ➢ Angaben zum Einsatzort ➢ verbaute Menge ➢ Sicherheitsdatenblätter ➢ Technische Produktdatenblätter ➢ Herstellererklärungen ➢ EPD (Environmental Product Declaration) Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten: ➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen ➢ Außenwandaufbauten ➢ Innenwandaufbauten ➢ Deckenaufbauten ➢ Dachaufbauten ➢ Tiefgaragen Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden. 1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB - Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich. In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.) 1.1.1 Hölzer Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch: ➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige    Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Auflistung des verbauten Holzes ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse ➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen. 1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei "FSC-Mix" oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat. Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise: ➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach    Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die    vorhandenen Zertifikate ➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen ➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern. 1.2 Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone). 2 Anforderungen Bauprozess - Baustelle Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden. 2.1 Lärmarme Baustelle Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen. 2.2 Staubarme Baustelle Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen. 2.3 Abfallarme Baustelle Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen. 2.4 Boden- und Grundwasserschutz Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung "umweltgefährlich" zurückgegriffen werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt: Anlage 1 - Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2 Anlage 2 - Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version                   1.3 / gültig ab 03/2023 Informationsquellen Schadstoffe , Produktcodes und Zertifikate : GISBAU                        http://www.bgnau.de/gisbau/giscodes WINGIS                       http://www.winggisonline.de/ EMICODE                     http://www.emicode.com/produkte/ Blauer Engel (RAL-Umweltzeichen)   http://www.blauer-engel.de/de/get/producttypes/all RAL Güte ( Baubereich )              http://www.ral-guetezeichen.de/gz-bereivh-uebericht/?bereich=baubereich natureplus                   http://www.natureplus-database.org/producte.php oekoplus                      http://www.oekoplus.de/sortiment~8ae67d845242a5840152a74bfa940dcb.de.html
DGNB - Zertifizierung
Hinweis zu den folgenden Positionen Ausführung gemäß Leistungsverzeichnis, statischem Nachweis, Ausführungsplanung, freigegebener Werk- und Montageplanung sowie Bemusterungsprotokoll. Farbkonzept: Farbkonzept, Farbtöne, Oberflächen und Beschichtungen sind dem freigegebenen Bemusterungsprotokoll unter Dokumente zu entnehmen und für sämtliche Leistungspositionen verbindlich zu berücksichtigen. Ausführung - Fotos / Prinzipdarstellungen: Die Prinzipdarstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Bauart und sind nicht farb-, maß- und detailverbindlich. Maßgebend sind Leistungsverzeichnis, statischer Nachweis, Ausführungsplanung, freigegebene Werk- und Montageplanung sowie die durch Auftraggeber bzw. örtliche Bauleitung freigegebene Bemusterung.
Hinweis zu den folgenden Positionen
01 Absturzsicherungen und Brüstungsgeländer - 1. OG - 2. OG
01
Absturzsicherungen und Brüstungsgeländer - 1. OG - 2. OG
01.01 Absturzsicherung vor Fenster- und Türelementen B/H: 1.885/600 mm Bauteil: Stahlgeländer - Absturzsicherung Flächen / Lage / Einbauort: 1. OG und 2. OG - Außen vor Fenster- und Türelementen Absturzsicherung als Stahlgeländer herstellen und liefern.   Rahmen umlaufend aus Kastenprofil, Füllung aus senkrechten Flachstahlstäben, zwischen Ober- und Untergurt eingeschweißt. Stahlteile korrosionsgeschützt und pulverbeschichtet, Farbton nach Bemusterung. Befestigungsmittel, Bohrungen, Anschlüsse, Ausrichten und kraftschlüssiges Montieren enthalten. Die Montage ist nicht Bestandteil dieser Position. Die Montage der Absturzsicherung erfolgt durch den Fensterbauer. Technische Kenndaten / Maße: Geländerhöhe:                     über OKFFB 1.000 mm Kastenprofil:                         30/30 mm Lichter Stababstand:           < 120 mm Elementabmessung B/H:   1.885/600 mm Farbton:                                 nach Bemusterungsliste
01.01
Absturzsicherung vor Fenster- und Türelementen B/H: 1.885/600 mm
116,00
Stk
01.02 Absturzsicherung vor Fenster- und Türelementen B/H: 1.260/600 mm Bauteil: Stahlgeländer - Absturzsicherung Flächen / Lage / Einbauort: 1. OG und 2. OG - Außen vor Fenster- und Türelementen Absturzsicherung als Stahlgeländer herstellen und liefern.   Rahmen umlaufend aus Kastenprofil, Füllung aus senkrechten Flachstahlstäben, zwischen Ober- und Untergurt eingeschweißt. Stahlteile korrosionsgeschützt und pulverbeschichtet, Farbton nach Bemusterung. Befestigungsmittel, Bohrungen, Anschlüsse, Ausrichten und kraftschlüssiges Montieren enthalten. Die Montage ist nicht Bestandteil dieser Position. Die Montage der Absturzsicherung erfolgt durch den Fensterbauer. Technische Kenndaten / Maße: Geländerhöhe:                     über OKFFB 1.000 mm Kastenprofil:                         30/30 mm Lichter Stababstand:           < 120 mm Elementabmessung B/H:   1.260/600 mm Farbton:                                 nach Bemusterungsliste
01.02
Absturzsicherung vor Fenster- und Türelementen B/H: 1.260/600 mm
6,00
Stk
01.03 Absturzsicherung vor Fenster- und Türelementen B/H: 1.130/600 mm Bauteil: Stahlgeländer - Absturzsicherung Flächen / Lage / Einbauort: 1. OG und 2. OG, außen. Absturzsicherung als Stahlgeländer herstellen und liefern.   Rahmen umlaufend aus Kastenprofil, Füllung aus senkrechten Flachstahlstäben, zwischen Ober- und Untergurt eingeschweißt. Stahlteile korrosionsgeschützt und pulverbeschichtet, Farbton nach Bemusterung. Befestigungsmittel, Bohrungen, Anschlüsse, Ausrichten und kraftschlüssiges Montieren enthalten. Die Montage ist nicht Bestandteil dieser Position. Die Montage der Absturzsicherung erfolgt durch den Fensterbauer. Technische Kenndaten / Maße: Geländerhöhe:                     über OKFFB 1.000 mm Kastenprofil:                         30/30 mm Lichter Stababstand:           < 120 mm Elementabmessung B/H:   1.130/600 mm Farbton:                                 nach Bemusterungsliste
01.03
Absturzsicherung vor Fenster- und Türelementen B/H: 1.130/600 mm
E
1,00
Stk
01.04 Brüstungsgeländer für Balkone Bauteil: Brüstungsgeländer - Balkone Flächen / Lage / Einbauort: 1. OG und 2. OG - Außen, an Stirnseite der Stahlbeton-Balkonplatten Absturzsicherung als Brüstungsgeländer aus pulverbeschichtetem Stahl herstellen, liefern und montieren. Tragkonsolen mit Kopfplatten zur verschraubten Befestigung an Stahlbeton-Balkonplatte gemäß statischem Nachweis und Detailzeichnung. Geländerfelder mit Ober- und Untergurt sowie Geländerpfosten aus Kastenprofilen gemäß Statik. Senkrechte Flachstahlstäbe zwischen Ober- und Untergurt eingeschweißt. Oberer Abschluss als Edelstahlhandlauf. Befestigungsmittel, Bohrungen, Ausrichten und kraftschlüssiges Montieren enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Geländerhöhe:               über OKFFB 1.000 mm Geländerlänge:              ca. 13.00 mm + 2800 mm + 2800 mm Handlauf Edelstahl:       Ø 40 mm Lichter Stababstand:     < 120 mm Farbton:                           nach Bemusterungsliste
01.04
Brüstungsgeländer für Balkone
2,00
Stck
02 Fluchttreppen
02
Fluchttreppen
02.01 Fluchttreppe 1 Bauteil: Fluchttreppenanlage Flächen / Lage / Einbauort: Treppenanlage [1] - Auf Stahlprofilen und Betonstreifenfundamenten Fluchttreppe als Stahl-Wangentreppe mit feuerverzinkten Gitterroststufen und beidseitigen Handläufen mit Geländerpfosten herstellen, liefern und montieren. Tragkonstruktion, Treppenläufe, Zwischenpodeste und Etagenpodeste gemäß Ansichten, Schnitten, Grundrissen und statischem Nachweis. Auflagerung auf Stahlprofilen und Betonstreifenfundamenten.  Befestigungen, Anschlüsse, Auflager, Ausrichten und kraftschlüssiges Montieren enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Zwischenpodeste:     2 Stück, je 1.630/3.370 mm Etagenpodeste:          2 Stück, je 2.135/3.370 mm Treppenläufe:             4 Stück, Breite 1.500 mm Steigungen:                gemäß Grundrissen, Ansichten und Schnitten
02.01
Fluchttreppe 1
1,00
Stck
02.02 Fluchttreppe 2 Bauteil: Fluchttreppenanlage Flächen / Lage / Einbauort: Treppenanlage [2] - Auf Stahlprofilen und Betonstreifenfundamenten Fluchttreppe als Stahl-Wangentreppe mit feuerverzinkten Gitterroststufen und beidseitigen Handläufen mit Geländerpfosten herstellen, liefern und montieren. Tragkonstruktion, Treppenläufe, Zwischenpodeste und Etagenpodeste gemäß Ansichten, Schnitten, Grundrissen und statischem Nachweis. Auflagerung auf Stahlprofilen und Betonstreifenfundamenten. Befestigungen, Anschlüsse, Auflager, Ausrichten und kraftschlüssiges Montieren enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Zwischenpodeste:     2 Stück, je 1.630/3.370 mm Etagenpodeste:          2 Stück, je 2.135/3.370 mm Treppenläufe:             4 Stück, Breite 1.500 mm Steigungen:                gemäß Grundrissen, Ansichten und Schnitten
02.02
Fluchttreppe 2
1,00
Stck
03 Treppen und Podestgeländer (Innenbereich)
03
Treppen und Podestgeländer (Innenbereich)
03.01 Treppengeländer Bauteil: Treppenläufe und Treppenpodeste Flächen / Lage / Einbauort: 2 Treppenhäuser, innen Treppengeländer herstellen, liefern und montieren. Geländer als Flachstahlgeländer gemäß Detailplanung „Regeltreppenhaus“ und statischem Nachweis. Geländerpfosten mit angeschweißten Kopfplatten zur seitlichen, kraftschlüssigen Befestigung an vorhandenen Stahlbetonläufen und Podesten. Ober- und Untergurte aus Flachstahl, an Geländerpfosten angeschweißt. Senkrechte Geländerstäbe aus Flachstahl zwischen Ober- und Untergurt eingeschweißt. Stahlteile pulverbeschichtet, Farbton nach Bemusterung. Treppenläufe und Treppenpodeste stirnseitig umlaufend verblechen. Handlauf aus Edelstahl V2A, matt gebürstet, seitlich treppenlaufbegleitend am Geländer befestigt, Enden mit Halbrundkugeln geschlossen. Richtungswechsel von Geländer und Handlauf enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Geländerhöhe:               über OKFB 1.000 mm Lichter Stababstand:     < 120 mm Handlaufhöhe:               850 mm gemäß DIN 18040 Handlauf:                        Ø 40 mm Geländerlänge:              gemäß Plan/Aufmaß Farbton:                          nach Bemusterungsliste
03.01
Treppengeländer
24,00
03.02 Zulage Treppenwangenverkleidung Stahlblech Bauteil: Treppenwangen Flächen / Lage / Einbauort: Seitlich an Treppenläufen Zulage zur Vorposition für das Verkleiden der Treppenwangen mit pulverbeschichtetem Stahlblech. Stahlbleche liefern, zuschneiden, kanten, anpassen und verdeckt bzw. systemgerecht befestigen. Stöße fluchtgerecht ausbilden, sichtbare Kanten entgraten. Farbton nach Bemusterung. Befestigungsmittel, Zuschnitte, Kantungen und Anpassungen enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Verkleidungshöhe:     ca. 600 mm Farbton:                       nach Bemusterungsliste
03.02
Zulage Treppenwangenverkleidung Stahlblech
16,00
03.03 Brüstungsgeländer im 2.OG Bauteil: Brüstungsgeländer Flächen / Lage / Einbauort: 2. OG Brüstungsgeländer herstellen, liefern und montieren. Ausführung, Konstruktion, Material, Oberflächenbeschichtung, Handlaufausbildung, Stabteilung, Befestigung und Anschlussausbildung wie vorbeschriebene Geländerausführung. Geländer kraftschlüssig an bauseitiger Tragkonstruktion befestigen, gemäß statischem Nachweis und Ausführungsplanung. Richtungswechsel, Eckausbildungen, Befestigungsmittel, Bohrungen, Ausrichten und Montieren enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Geländerhöhe:               über OKFB 1.000 mm Lichter Stababstand:     < 120 mm Handlaufhöhe:               850 mm gemäß DIN 18040 Handlauf:                        Ø 40 mm Geländerlänge:              gemäß Plan/Aufmaß Farbton:                           nach Bemusterungsliste
03.03
Brüstungsgeländer im 2.OG
4,00
03.04 Edelstahlhandlauf an Mauerwerkswänden Bauteil: Treppenhauswände Flächen / Lage / Einbauort: Innen, treppenlauf- und podestbegleitend an Mauerwerkswänden Edelstahlhandlauf herstellen, liefern und montieren. Rundrohr-Handlauf mit unterseitig angeschweißten Rundstahlhaltern, 1 x 90° abgewinkelt, auf runder Kopfplatte verschweißt. Kopfplatten kraftschlüssig an Mauerwerkswänden befestigen und mit Edelstahlrosetten abdecken. Handlaufenden mit Halbkugeln schließen. Richtungswechsel, Wandhalter, Kopfplatten, Rosetten, Befestigungsmittel, Bohrungen, Ausrichten und Montieren enthalten. Technische Kenndaten / Maße: Edelstahl:              V2A, matt gebürstet Handlauf:              Ø 40 mm Handlaufhöhe:     über OKFB 850 mm gemäß DIN 18040 Länge:                   gemäß Plan/Aufmaß Farbton:                nach Bemusterungsliste
03.04
Edelstahlhandlauf an Mauerwerkswänden
95,00
m
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu den folgenden Positionen Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung oder Bestätigung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung ausgeführt werden. Ohne vorherige Anordnung oder Bestätigung besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch. Stundenlohnarbeiten sind nur für Leistungen zulässig, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und nicht bereits nach den vertraglich vereinbarten Leistungspositionen oder als Nebenleistungen nach den einschlägigen ATV der VOB/C geschuldet sind. Für die nachfolgenden Positionen gelten hierfür maßgeblich die Regelungen nach: ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, ATV DIN 18360 – Metallbauarbeiten, ATV DIN 18335 – Stahlbauarbeiten, soweit tragende Stahlkonstruktionen, Fluchttreppen, Podeste sowie statisch relevante Bauteile betroffen sind. Stundenlohnzettel sind spätestens innerhalb von 1 Werktag nach Ausführung prüffähig zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Nachweise können zurückgewiesen werden, soweit eine Prüfung der ausgeführten Leistungen dadurch nicht mehr möglich oder wesentlich erschwert ist. § 15 VOB/B bleibt unberührt. Für einfache Arbeiten, wie Zuarbeiten, Materialreichen, Sortier-, Räum-, Reinigungs- oder einfache Demontagearbeiten, werden ausschließlich Helferstunden anerkannt, sofern nicht vor Ausführung eine andere Qualifikation schriftlich angeordnet oder bestätigt wurde. Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass die angebotenen Stundenlohnverrechnungssätze vollständig kalkuliert sind. Sie enthalten sämtliche: Lohnkosten, Gehaltskosten, Gemeinkosten, Sozial- und Nebenkosten, übliche Werkzeuge, Kleinmaterial, An- und Abfahrten, Rüstzeiten, Werkzeugvorhaltung sowie innerbetriebliche Wegezeiten auf der Baustelle. Geräte, Maschinen, Hebezeuge, Krane, Arbeitsbühnen, besondere Absturzsicherungen, Gerüste, Verbindungsmittel, Befestigungsmittel, Montagehilfen, Hilfsstoffe, Materialien, Oberflächenbehandlungen, Korrosionsschutzleistungen, Prüfungen, Nachweise und Entsorgungskosten werden nur gesondert vergütet, wenn sie vor Ausführung ausdrücklich schriftlich angeordnet oder bestätigt wurden und nicht bereits Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung, der vereinbarten Einheitspreise oder geschuldeter Nebenleistungen nach VOB/C sind. Stundenlohnnachweise müssen mindestens enthalten: Baustelle, Datum und Ausführungsort, Art der ausgeführten Leistung, Beginn, Ende und Dauer der Arbeiten, Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte, Geräte- und Maschineneinsatz mit Typenangabe, verwendete Materialien, Verbindungsmittel, Befestigungsmittel und Materialmengen, Bezug zur schriftlichen Anordnung oder Bestätigung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach nachgewiesenem tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage prüffähiger und bestätigter Stundenlohnzettel. Leistungen, die nach dem Leistungsverzeichnis, den Vertragsunterlagen oder den einschlägigen ATV der VOB/C bereits mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten sind, können nicht zusätzlich als Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden. Besondere Leistungen werden nur vergütet, wenn sie als solche gesondert ausgeschrieben, vereinbart oder vor Ausführung schriftlich angeordnet bzw. bestätigt wurden. Ort und Datum sowie Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte Art der ausgeführten Leistung bei Maschinen- und Kfz - Einsatz Angaben zum Typ Materialverbrauch
Hinweis zu den folgenden Positionen
04.01 Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in Stundenlohnarbeiten eines Vorarbeiters / einer Vorarbeiterin bzw. Poliers / Polierin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
04.01
Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in
E
1,00
Std
04.02 Stundensatz Facharbeiter/in Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters / einer Facharbeiterin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
04.02
Stundensatz Facharbeiter/in
E
1,00
Std
04.03 Stundensatz Helfer/in Stundenlohnarbeiten eines Helfers / einer Helferin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
04.03
Stundensatz Helfer/in
E
1,00
Std
04.04 Stundensatz Auszubildende Stundenlohnarbeiten eines Auszubildenden / einer Auszubildenden auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
04.04
Stundensatz Auszubildende
E
1,00
Std