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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben Auftraggeber
Cureus Nord GmbH
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
Projektbeschreibung
Neubau eines Seniorenresidenz mit 85 Pflegeplätzen und 15 Kurzzeitpflegeplätzen
Lage des Grundstücks
Die Anschrift des Baugrundstückes lautet:
Hermann - Fortmann - Straße 23 & 25
28759 Bremen - Grohn
Bestand
Das Grundstück ist jetzt unbebaut.
Städtebauliches Konzept
Das insgesamt 4 - geschossige Altenwohn - und Pflegeheim (EG, 1.OG bis 3.OG) ist mit einem Flachdach geplant .
Verkehrstechnische Erschließung
Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die
Hermann - Fortmann - Straße und der Grohner Bergstraße .
Planungskonzept, Projektdaten
Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die
Vorschriften des Wohnungsbaus, der gültigen
Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden
Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie
alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen
Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung
Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf
selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die
Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen.
Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen.
Art der Positionen
Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition)
Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten.
Eventualposition ohne Gesamtpreis
Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis.
Alternativposition
Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis.
Ablauf
Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle,
die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst.
Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben.
Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu
berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden.
Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen
Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantwortlich abzustimmen.
Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN.
Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen
entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.).
Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der
Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Kurzbeschreibung Elektro Die Hauptverteilung Elektro mit den einzelnen
Zähleinrichtungen wird im Technikraum installiert. Die
Installation der Zuleitungen zu den einzelnen
Unterverteilungen erfolgt über Leerrohre bzw. auf den
Rohfussböden in den einzelnen Etagen und in
Steigeschächten bzw. in abgehängten Decken. Die
Anbindung
der einzelnen Stromkreise an die Unterverteilung
erfolgt auf den Rohfussböden, in abgehängten Decken
bzw. in der Betondecke.
Dabei sind die Installationen der Gewerke Heizung/
Lüftung und Sanitär zu berücksichtigen.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Beschränktes Ausschreibungsverfahren nach VOB
Nebenangebote / Änderungsvorschläge, die in
technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des
Auftraggebers abweichen, sind zulässig.
Anstelle des vom Auftraggebers übersandten
Leistungsverzeichnisses können selbst gefertigte
Abschriften
oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter
den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der
Urschrift als allein verbindlich anerkennt.
Kurzfassungen müssen mit dem vom Auftraggeber
übersandten Leistungsverzeichnis hinsichtlich der
Ordnungszahlen vollständig übereinstimmen. Sie müssen
für jede Teilleistung nacheinander die
Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den
Einheitspreis und Gesamtbetrag, darüber hinaus den
jeweiligen
Kurztext, die Angebotsendsummen und alle geforderten
Textergänzungen enthalten.
Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des
Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständiges
Leistungsverzeichnis nachzureichen.
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer der örtlichen
Bauleitung Listen zur Verfügung zu stellen, aus denen
die
auf der Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum
und Wohnort zu entnehmen sind.
Als Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wird
fünf Jahre und vier Monate für alle Arbeiten
vereinbart.
1. Die Vorbemerkungen sind ausdrücklich anzuerkennen
und Bestandteil der Leistungsbeschreibung und der
Angebote. Alle sich aus diesen Vorbemerkungen
ergebenen Leistungen und / oder Mehrkosten sind in die
betreffenden Positionen einzurechnen.
Die Arbeiten sind, ohne Verzögerungen zügig
durchzuführen. Alle hierzu nötigen Termine sind mit der
Bauleitung abzustimmen.
2. Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die
Lieferung (zum Einbauort) und Einbau der dazu
gehörigen Bauteile, Stoffe, Klein- und
Befestigungsmaterial
sowie die Ausführung nach Zeichnung und Angabe
einschl. aller Nebenkosten. Den Transport sowie die
Vorhaltekosten aller zur Ausführung der Leistungen
benötigten Materialien, Geräte, Maschinen u. dgl. sind
in
die Einheitspreise einzukalkulieren.
3. Der Arbeitsplatz (Einbauort) ist grundsätzlich in
einem sauberen Zustand zu halten. Der bei den Arbeiten
anfallende Schutt ist unaufgefordert und
schnellstmöglich aus dem Gebäude zu schaffen und
ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Beendigung der
Arbeiten ist die Baustelle gründlich zu reinigen. Der
Auftraggeber geht davon aus, dass der Auftragnehmer
seiner Verpflichtung in regelmäßigen Abständen
nachkommt. Sollte das nicht der Fall sein, setzt die
Bauleitung nur einmal mündlich oder schriftlich eine
Frist zur Leistungserfüllung.
Kommt der Auftragnehmer einer solchen Aufforderung
nicht unverzüglich nach ist der Auftraggeber
berechtigt ohne Nachfrist diese Nebenleistung auf
Kosten des Auftragnehmers von dritter Seite ausführen
zu
lassen.
4. Vor Angebotsabgabe hat sich der Auftragnehmer über
die Möglichkeiten seines geplanten Material- bzw.
Maschineneinsatzes vor Ort zu überzeugen. Die Kosten
für
die Verkehrsführung, die Beschilderung und Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs
während der Bauzeit, sind in die Pos.
Baustelleneinrichtung einzurechnen. Der Auftragnehmer
erklärt mit
seiner Unterschrift, sich vor Abgabe des Angebotes
über die örtlichen Verhältnisse informiert zu haben.
Einwendungen gegen das Leistungsverzeichnis sind vor
Angebotsabgabe schriftlich dem Auftraggeber zur
Kenntnis zu bringen.
5. Wird vom Bieter vor Angebotsabgabe eine Ortsbesicht-
igung gewünscht, so sind alle Termine hierzu
abzustimmen.
6. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm oder sei-
nen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an
Einrichtungsgegenständen o.ä., auch wenn diese als
Folge
von notwendigen Arbeiten auftreten.
7. Stundenlohnarbeiten sind nur auf besonderer Anord-
nung der Bauleitung auszuführen. Kosten für die zum
Zeitpunkt der Ausführung auf der Baustelle
notwendigen Gerüste, Geräte, Maschinen o.ä. sind in
die betreffenden Positionen einzukalkulieren. Sie
werden nicht gesondert vergütet. Alle Nachweise sind
der Bauleitung täglich zur Bestätigung vorzulegen.
8. Grundsätzlich sind alle Leistungen nachzuweisen.
Nicht nachgewiesene Leistungen (Mengen, Massen o. ä.)
werden nicht vergütet.
9. Werden durch Änderung des Entwurfs oder anderer Än-
derungen des Auftraggebers, die Grundlagen des Preises
für eine im Vertrag vorgesehene Leistung
geändert, oder eine nicht im Vertrag vereinbarte
Leistung gefordert, so ist unverzüglich ein neuer
Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten zu
vereinbaren. Die Vereinbarung hat vor der Ausführung
und
auf der Grundlage des Hauptauftrages getroffen zu
werden. Dabei ist vom Auftragnehmer ein schriftliches
Nachtragsangebot, auch für vergleichbare Positionen
des Hauptangebotes, unaufgefordert und so früh wie
möglich einzureichen.
10. Der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Vertreter zu
benennen, die während der Ausführung der Leistungen
auf der Baustelle anwesend ist. Vor einem Wechsel
dieses Vertreters ist dieses der Bauleitung rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen. Bietergemeinschaften benennen
einen gemeinsamen Vertreter. Der AN stellt in jedem
Fall verantwortlich den Fachingenieur oder
Fachbauleiter für sein Gewerk.
11. Der Auftraggeber behält sich vor, Positionen ganz
oder teilweise nicht ausführen zu lassen. Die
Mitteilung hierzu erfolgt, wenn möglich, vor der
Auftragsvergabe. Der AG ist berechtigt, einzelne
Positionen des Angebotes zu streichen oder durch ein
anderes Gewerk ausführen zu lassen, ohne dass der
Anbieter oder Auftragnehmer Forderungen auf
entgangenen Gewinn oder Nachforderungen für
Baustelleneinrichtungskosten stellen kann.
12. Der Auftragnehmer hat bei Bedarf zusätzliche Auf-
enthalts- und Lagerräume vorzuhalten.
13. Alle zum Einbau kommenden Materialien und Baustoffe
sowie Oberflächenqualitäten, soweit sie
gestaltungswirksam sind, müssen vorab bemustert
werden. Das
Bestellen der Materialien und Ausführen der
entsprechenden Leistungen darf erst nach Freigabe
durch die
Bauleitung erfolgen.
14. Die Leistung ist in jedem Fall förmlich abzunehmen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftlich in
jedem Fall die Fertigkeit der Leistung oder einer
Teilleistung (§12 Nr.2 VOB/B) unverzüglich mitzuteilen
und die Abnahme rechtzeitig zu beantragen.
Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so gilt
die Leistung oder Teilleistung nicht dadurch als
abgenommen, dass der Auftraggeber sie in Benutzung
genommen hat.
15. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes
mit der Bauleitung zu klären.
16. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen und
Maße sind Richtwerte. Nach Auftragsvergabe sind diese
am Bau durch ein selbstständiges Aufmass zu
prüfen.
17. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht unbedingt
das preisgünstigste, sondern das für ihn
wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Hierzu
werden die
Einheits- bzw. Gesamtpreise sowie die Bedarfs- und
Alternativpositionen mit berücksichtigt.
18. In den abzugebenden Preisen sind alle für die Her-
stellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie
Nebenleistungen enthalten. Die einzelnen Positionen
sind vollständig entsprechend den Einzelangaben und
den Vorbemerkungen zu kalkulieren.
19. Grundlage der Ausschreibung und des Angebotes ist
die VOB, neueste Fassung. Alle im
Leistungsverzeichniss genannten Normen, Arbeits- sowie
Merkblätter
und Vorschriften gelten in der jeweils neuesten
Ausgabe.
20. Alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen
DIN-Normen und Vorschriften sind einzuhalten.
21. Der Auftragnehmer hat für alle von ihm gefertigten
Bauteile Montagezeichnungen zu erstellen und der
Bauleitung zur Prüfung und Freigabe einzureichen.
Fertigungs- und Montagefehler, die ohne
Freigabevermerk der Bauleitung entstehen, gehen
zulasten des
Auftragnehmers Nach Abschluss der Arbeiten sind dem
Auftraggeber ein Satz dieser Unterlagen als
Bestandszeichnungen zu übergeben.
Diese Leistungen sind, soweit in den
Leistungsbeschreibungen nicht gesondert aufgeführt,
Bestandteil des
Angebotes und werden nicht gesondert vergütet.
22. Der Zustand von Teilen der Leistungen ist gemeinsam
vom Auftragnehmer und der Bauleitung festzustellen,
wenn diese Teile der Leistung durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
werden.
Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen (VOB §4 Nr.
10). Alle hierzu nötigen Termine sind der Bauleitung
frühestmöglich mitzuteilen. Alle benötigten
Arbeitskräfte sowie Messgeräte sind vom Auftragnehmer
zu
stellen. Ein evtl. Mehraufwand bzw. -kosten, die durch
Missachtung dieses Punktes entstehen, gehen im
vollen Umfang zulasten des Auftragnehmers. Sie werden
ggf. bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
23. Besonderer Hinweis:
Für alle evtl. Nachtragsaufträge bzw.
Nachtragsvereinbarungen und somit auch für alle
Nachtragsangebote
gelten die gleichen Bedingungen und Preisnachlässe wie
die des Hauptauftrages. Sie brauchen nicht
gesondert vereinbart werden.
24. Der AN hat vor Baubeginn nach Aufforderung Termin-
und Abwicklungspläne für seine Leistungen anhand des
Bauablaufgesamtplanes zu erstellen und mit dem
AG abzustimmen. Der Nachweis der Termineinhaltung
obliegt dem AN und ist dem AG anhand des
Soll-Ist-Vergleiches (Pläne 3-fach, farbig
gekennzeichnet) wöchentlich auf Wunsch nachzuweisen.
25. Die Baustellenzufahrt wird bauseits vorgehalten.
26. Die einschlägigen Bestimmungen der UVV und Arbeits-
schutzbestimmungen sind einzuhalten und in die
Einheitspreise einzurechnen. Die Vorschriften des
Umweltschutzes sind unbedingt einzuhalten! Die Kosten
hierfür hat der Auftragnehmer in die einzelnen
Leistungspositionen mit einzurechnen. Die gesamte
Baustelleneinrichtung, Betriebsstoffe eingeschlossen,
einschließlich Auf- und Abbau sowie jegliche
Transportkosten und Gebühren sind in die dafür
genannten
Leistungspositionen einzurechnen.
27. Der Auftragnehmer hat generell seine Leistungen mit
allen am Bau tätigen Firmen und dem Vertreter des
Bauherrn rechtzeitig abzustimmen. Er ist allein
verantwortlich für die Richtigkeit von Einbau,
Funktion und ausreichender Kennzeichnung aller
Materialien,
auch wenn er sie nur liefert und zum Einbau
bereitstellt.
Der Bauleitung sind notwendige Angaben, z. B. für
erforderliche Durchbrüche, rechtzeitig mitzuteilen.
28. Das Vorhalten von Baustelleneinrichtung und Unter-
künften, Werkzeugen und Maschinen sowie die
Beschaffung der notwendigen Energie während der
gesamten Bauzeit ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren. Die Vorhaltung von Rüst- und
Hebezeugen ist in
die Einheitspreise einzurechnen.
29. Bei Benutzung von öffentlichen oder privaten Grund-
stücksflächen übernimmt der Auftragnehmer alle damit
verbundenen Verpflichtungen und Haftungen. Die
Nachbarn Anwohner und Heimbewohner sind vor
unzumutbaren Lärm- und Staubbelästigungen zu schützen.
Hier gelten die gesondert festgelegten Grenzwerte
durch beteiligte Behörden und Ämter.
30. Für die Materiallieferung in die einzelnen Etagen
stehen nur bedingt Hilfsmittel wie Aufzüge, Gerüste
oder ein bauseitiger Kran zur Verfügung. Der Bieter hat
dieses entsprechend in die EP's einzukalkulieren.
31. Ist ein mehrmaliges Umlagern von Material an der
Baustelle nach Anweisung der örtlichen Bauleitung
erforderlich, so wird dieses nicht gesondert vergütet.
32. Sind im LV Materialien eines bestimmten Fabrikates
und Typs genannt, so ist damit ein Wertmaßstab gesetzt.
Der Bieter soll diese Positionen in der beschriebenen
Art anbieten. Er hat die Möglichkeit, mit einer
Alternativposition Alternativen anzubieten, sie müssen
gleichwertig sein. Die Beweisführung der
Gleichwertigkeit mittels Kennlinien, Leistungsmessung
etc. obliegt dem Auftragnehmer. Eigenmächtige
Qualitätsveränderungen des Auftragnehmers sind
unzulässig. Macht der Bieter zu Alternativangeboten
keine
Angaben über Fabrikat und Typ, so ist er verpflichtet,
die im LV genannten Fabrikate und Typen zu liefern.
Materialien, welche von der Leistungsbeschreibung
abweichen, sind vor Montage als Muster vorzulegen. Erst
nach deren schriftlicher Freigabe darf mit der Montage
begonnen werden.
33. Die Einholung von weiteren Genehmigungen bzw. Stel-
lung von Anträgen (z. B. EVU, GVU, WVU, nicht jedoch
Entwässerungsantrag) ist Sache des
Auftragnehmers. Er hat die erforderlichen Unterlagen
und Arbeiten für den Auftraggeber unentgeltlich zu
liefern bzw. auszuführen.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Unterlagen sind der Bauleitung als
Kopie zur
Verfügung zu stellen.
34. Der AN ist verpflichtet, die für den Bauherrn/Auf-
traggeber wirtschaftlichste Ausführung zu wählen.
Ungerechtfertigte Mehrleistungen werden nicht
anerkannt.
Sämtliche Arbeiten sind so sauber auszuführen, dass
eine optisch optimale Wirkung erzielt wird.
35. Im Angebotspreis sind alle zur betriebsfertigen und
fachgerechten Ausführung gehörenden Teile enthalten,
sofern sie nicht in Positionstexten gesondert erwähnt
sind. Sämtliche Hinweise und Anweisungen der
technischen Vorbemerkungen und Anlagenbeschreibung
sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. Sie sind
auch dann enthalten, wenn sie in der Qualitäts- und
Einheitsbeschreibung nicht gesondert aufgeführt sind.
36. Alle von den eigenen Arbeiten herrührenden Verun-
reinigungen, auch an anderen Bauteilen, sind restlos
zu beseitigen. Sollten diese vertraglichen
Nebenarbeiten nicht fristgemäß ausgeführt werden, so
ist die Bauleitung nach einmaliger Aufforderung
berechtigt, diese Arbeiten von einer anderen Firma zu
Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen.
37. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenlos
und soweit möglich Arbeitsunterlagen wie Grundrisse
und Schnitte zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat
den Auftraggeber auf evtl. entdeckte Fehler oder
vermutete Mängel rechtzeitig hinzuweisen. Fehlerhafte
Unterlagen befreien ihn nicht von der Verantwortung
für die richtige Ausführung der Leistungen.
38. Die bauseits vorgelegte Planung des Architekten,
Statikers und der Fachingenieure sind sorgfältig zu
überprüfen. Unstimmigkeiten sind vor der Ausführung
abzuklären.
Kurzbeschreibung Elektro
Technische Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen
Diese Leistungsbeschreibung beinhaltet die
Elektroinstallation für den Neubau eines Alten- und
Pflegeheimes.
Die VOB ist die Kalkulationsgrundlage für alle
Positionen dieses Angebotes.
In Ergänzung und Abänderung sind nachstehende Punkte
zu beachten und wenn im LV nicht als Position
aufgeführt, ohne zusätzliche Berechnung auszuführen.
2. Technische Ausführungshinweise
2.1 Allgemein
Die erstellten Anlagen müssen allen derzeit gültigen
Vorschriften entsprechen, insbesondere sind dies
- die DIN-Normen und VOB in der jeweils neuesten
Fassung
- die VDE-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung
- die Energieeinsparverordnung in der neuesten Fassung
- die TAB der zuständigen Energieversorger
- die Vorschriften der Berufsgenossenschaft
- die Unfallverhütungsvorschriften
- die Vorschriften der Baubehörden
- die Vorschriften der Feuer- und Sachversicherer
Es sind nur solche Materialien zugelassen, deren
Nachbeschaffung (Ersatz) jederzeit ohne Schwierigkeiten
möglich ist.
Bei der Ausführung ist die DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau) zu beachten. Durch die Montage dürfen
keine Schallbrücken zwischen Installation und
Baukörper entstehen. Die Objektanschlüsse sowie Wand-
und
Deckendurchdührungen sind schallgedämpft auszuführen.
Es sind schallgedämpfte Befestigungssysteme
mit Zulassung nach DIN 4109 zu verwenden. Die
vorgesehenen Befestigungen sind der Bauleitung zur
Bemusterung vorzulegen. Erst nach Freigabe durch
dieselbe darf mit der Montage begonnen werden.
Sämtliche Rohr-, Kabel- und Kanaldurchführungen durch
Brandschutzwände sind mit zugelassenen
Wanddurchführungen der Widerstandsklasse F 90 zu
versehen oder im anderen Brandabschnitt mit einer
Feuerschutzisolierung auszuführen. Alternativ können
auch feuerbeständige Materialien verwendet werden.
Die erforderlichen Maßnahmen sind mit dem zuständigen
vorbeugenden Brandschützer, der Bauleitung und
dem IB abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat die Baustelle, soweit seine
Leistungen betroffen sind, täglich und nach Beendigung
der Arbeiten in einwandfreiem Zustand zu verlassen.
Verpackungen, demontierte und nicht mehr benötigte
Materialien sowie Reste und Bauschutt gehen in den
Besitz des Auftragnehmers über und sind von ihm
täglich zu entsorgen.
2.2 Elektro
Eingebaute Anlagenteile sind mittels Folienabdeckung
oder ähnlichem zu schützen.
2.3 Ausführungs- und Montageunterlagen
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenlos
Arbeitsunterlagen wie Grundrisse und Schnitte zur
Verfügung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf
evtl. entdeckte Fehler oder vermutete Mängel
rechtzeitig hinzuweisen. Fehlerhafte Unterlagen
befreien ihn nicht von der Verantwortung für die
richtige
Ausführung der Leistungen.
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer
unverzüglich Ausführungs- und Montagezeichnungen und
die
hierzu erforderlichen Berechnungen anzufertigen und
zur Genehmigung vorzulegen. Folgende Unterlagen
sind zu lie-
fern:
01. 3 x Funktionsschemata, farbig angelegt. Sämtliche
Anlagen als Übersichtsplan mit Angaben der technischen
Daten
02. 3 x Grundrisse, Details, Schnitte, farbig angelegt.
03. 3 x Wirkschaltbild, Stromlauf- und Klemmpläne, mit
Angaben über Sicherheitsgröße, Leistungen, Nennstrom,
Kabelquerschnitte, usw.. Darstellung Norm- und
VDE gerecht.
04. Einbauanleitungen u. techn. Datenblätter, sind der
Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Es darf nur
nach genehmigten Montage-Unterlagen gearbeitet
werden. Arbeitet der Auftragnehmer nach nicht
freigegebenen Unterlagen, trägt er auch dadurch
eventuell
anfallende Folgekosten.
4. Bestandsunterlagen
Folgende Unterlagen sind zu liefern bzw. am gewünschten
Ort zu installieren:
01. Sämtliche Anlagenteile müssen ordnungsgemäß be-
schildert und bezeichnet sein.
02. Prüf- und Abnahmebescheinigungen.
03. 3 x Funktionsschemata, lichtecht und alterungsbe-
ständig, farbig angelegt und 1 Original auf
Datenträger sämtliche Anlagen als Übersichtsplan mit
Angaben
der technischen Daten
04. 4 x Wirkschaltbild, Stromlauf- und Klemmpläne und
1 Original auf Datenträger, mit Angaben über Sicher-
heitsgröße, Leistungen, Nennstrom, Darstellung Norm-
und VDE-gerecht. 1 Satz hiervon in stabiler Tasche
am Innern des Schaltschrankes angebracht.
05. Protokolle über Lichtmessung
06. Messprotokolle gem. DIN/VDE
07. 2 x Bestandszeichnungen (Grundrisse, Details, Sch-
nitte) lichtecht und alterungsbeständig, farbig
angelegt und 1 Original auf Datenträger,
Übereinstimmung
sämtlicher Bezeichnungen zwischen LV, Beschilderung,
Zeichnungen und Plänen, Schemata, Protokollen,
Listen, Schaltschrank usw., Einzeichnung der
räumlichen Lage aller Anlagenteile. Bei verborgenen
Anlagenteilen ist ein besonderer Hinweis über genaue
Lage und Zugänglichkeit zu machen.
08. Einbauleitungen u. techn. Datenblätter
Sämtliche Einbauanleitungen, die den verbauten
Anlagenteilen und Geräten beiliegen, sind zu sammeln
und
den Bestandsunterlagen beizufügen.
09. Herstellerliste
Eine Liste, in die sämtliche verbaute Anlagenteile mit
Angabe des Herstellers sowie Anschrift und Telefon
des nächsten Kundendienstes enthält, ist beizubringen.
11. Bedienungs- und Wartungsvorschriften
Diese müssen tabellarisch genaue Zeitangaben
enthalten, wann welche Teile zu warten oder zu
überprüfen
sind und wie das zu erfolgen hat und welche
Betriebsmittel hierzu erforderlich sind. Es müssen in
den
Bedienungsanleitungen Anweisungen enthalten sein über
die genaue Reihenfolge, wenn automatische
Vorgänge von Hand geschaltet werden, sowie für die
Stilllegung der Anlagen und deren
Wiederinbetriebnahme.
12. Ersatzteillisten
Diese sind zu liefern für alle dem Verschleiß
unterliegenden Anlagenteile.
13. Ordner für Bestandsunterlagen
Sämtliche Bestandsunterlagen sind 3-fach in stabilen,
kunststoffkaschierten DIN-A 4 Ordnern mit
Unterteilung durch Einlageblätter und einem
Inhaltsverzeichnis abzuliefern.
14. Einweisungsprotokoll
Die Einweisung des Betreibers in die Funktion der
Anlagen mit Übergabe der Wartungs- und
Bedienungsvorschriften und Ersatzteillisten muss in
einem Protokoll festgehalten werden. Der Betreiber
muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die
Bedienungsvorschrift im Einzelnen durchgesprochen und
nachvollzogen wurde.
Die vorgenannten Planungsunterlagen, Beschilderung usw.
sind 12 Tage v o r Beantragung der Abnahme vollständig
zu liefern bzw. zu befestigen. Sollten Unterlagen
fehlen, kann die Abnahme verweigert werden. Die Kosten
für die vorgenannten Punkte sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen/Leistungen
Das Erstellen der Angebotsunterlagen ist mit den
Einheitspreisen abgegolten.
Die vom AN zu erbringenden Unterlagen müssen dem
neuesten Planungsstand des Bauwerkes entsprechen
und sind entsprechend den Verwendungszwecken
projektgebunden gekennzeichnet, mit pausfähigem
Firmenkopf versehen, nummeriert und mit der
Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters oder
dessen
Vertreter versehen und vor Ort bereitzuhalten. Dem AG
ist nach Bedarf und Anmeldung Einsicht zu
gewähren.
Bauliche Änderungen während des Baufortschrittes sind
laufend in die Pläne einzuarbeiten. Geänderte
Zeichnungen werden mit einem Index versehen und die
Änderung eindeutig kenntlich gemacht. Die
Plannummer ist beizubehalten. Sämtliche Zeichnungen
erhalten einen Verteilerkopf, aus dem hervorgeht,
wer wann die jeweiligen Zeichnungen erhalten hat.
Alle Anlagenteile werden maßstäblich gezeichnet und
mit Bezugsmaßen zum Baukörper vermaßt.
Es werden nur deutsche Bezeichnungen gewählt.
In den Montageunterlagen werden vom AN alle
erforderlichen Daten eingetragen. Dieses gilt
insbesondere
für F 30 / 60 / 90 - Klassifizierungen, Detailangaben,
Statik - Positionen etc.
Beginn der Leistung des AN
Der AN übernimmt es, alle restlichen, zur Erfüllung
seines Vertrages notwendigen Unterlagen, in eigener
Planungsabteilung zu erstellen.
Nebenkosten
Die Bauteile sind frei Baustelle einschließlich
Aufstellung oder Montage durch Fachhandwerker und
Helfer
anzubieten (betriebsfertig). Kosten für Unterkunft,
Auslösung, Wege- und Fahrgelder sowie sonstige
Nebenkosten sind in den Angebotspreisen einzurechnen.
Mit den Preisen des Angebotes sind sämtliche
Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Sie umfassen
außer Lieferung aller Teile frei Baustelle und
fertiger Montage
auch folgende Leistungen:
Das Abladen der Teile und den Transport derselben in
jede Ebene, jeden Gebäudeteil oder Außenanlagen,
die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und
die Durchführung aller technischen Abnahmen
einschließlich aller dafür vorgesehenen Gebühren,
Leihkosten für Prüfgut und Stellung der Hilfskräfte,
Vorhalten der Werkzeuge, Leitern, das Einrichten und
Abräumen der Baustelle, die Beaufsichtigung der
Einbauarbeiten und des notwendigen Transportes bei
Zwischenlagerung von Bauteilen auf der Baustelle.
Bauseits werden in keinem Fall Hilfskräfte eingestellt.
Prüfpflicht des AN
Der AN wird vor Beginn der ihm obliegenden Arbeiten
alle zur Verfügung stehenden Unterlagen und erteilten
Anweisungen im Hinblick auf seine Haftung für die von
ihm erbrachten Leistungen überprüfen. Die Prüfung
der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung
mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der
Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und
der zur Ausführung kommenden
Einrichtungssituation.
Hat der AN nach sorgfältiger Prüfung irgendwelche
Bedenken oder Zweifel an den verlangten Leistungen, so
wird er unverzüglich diese schriftlich dem AG
aufzeigen und eine Klärung herbeiführen.
Prüfrecht des AG
Der AN wird seine Montage- und anderen Unterlagen in
prüffähiger Form rechtzeitig vor Ausführungsbeginn
dem AG bzw. dessen Vertreter zur Freigabe einreichen.
Durch einen Freigabevermerk ist die Haftung des
AN für die Ausführung der ihm obliegenden Leistungen
in keiner Weise eingeschränkt.
Verlangt der AG oder dessen Vertreter Änderungen oder
Ergänzungen an den eingereichten Unterlagen, so
wird der AN diese unverzüglich durchführen. Ebenfalls
ist dieses zum Nachweis durch Freigabevermerk zu
erbringen.
Änderungen des vereinbarten Terminplanes können
hieraus nicht abgeleitet werden. Der AN wird von
seinem Schriftwechsel mit AG, Architekt, Behörden, IB
oder BL jeweils eine Kopie den Beteiligten
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Bauangaben
Bei der Erstellung der Montage- und anderer Unterlagen
durch den AN ist u.a. die bisherige koordinierte
Planung des IB und des Architekten zu beachten. Der AN
wird seine Nebenunternehmer unaufgefordert über
seine Leistungen derart umfassend informieren, dass
bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Die Fachfirmen für bauseitige Nebenleistungen führen
diese Arbeiten nur durch, wenn darüber Zeichnungen
und Ausführungsanweisungen des AN vorliegen. Die
Zeichnungen sind dem AG, IB und Architekten zu
übergeben.
Hinsichtlich der Bauangaben wie z.B. Durchbrüche,
Schlitze, Schächte, Kanäle, Montageöffnungen,
Druckangaben
etc. wird der AN unverzüglich nach Vertragsschluss:
a) die vorhandenen Schlitz- und Durchbruchspläne,
Schalpläne und Werkpläne mit den tatsächlichen
Gegebenheiten auf der Baustelle hinsichtlich
Maßgenauigkeit und Belastbarkeit prüfen, vergleichen
und ggf.
Korrekturen darin vornehmen,
b) diese Unterlagen mit seinen Montageunterlagen
wechselseitig abstimmen und evtl. fehlende und/oder
korrigierte Bauangaben nachreichen,
c) bei evtl. Unstimmigkeiten unverzüglich eine Klärung
herbeiführen.
Revisionsarbeiten
Anschlüsse an Geräten o.ä. müssen für
Revisionsarbeiten ohne Zerstörung von Bauteilen de- und
montierbar sein.
Die erforderlichen Angaben der Freiräume sind den
betreffenden Gewerken mitzuteilen. Nicht durchgeführte
oder ausreichende Revisionsöffnungen, Klappen, Zugänge
etc. stellen einen groben Vertragsbruch dar.
Abnahmen
Die abnahmepflichtigen Bauteile sind vom Auftragnehmer
so vorzubereiten, dass eine Abnahme, ggf. von
einem unabhängigen Sachverständigen, erfolgen kann.
Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Die Abnahme erfolgt im Beisein des Auftraggebers oder
seines Vertreters. Sie ist von der ausführenden
Firma schriftlich anzumelden und kann nur erfolgen,
wenn einwandfreie, gültige Revisionsunterlagen und
Bedienungsanweisungen vorliegen und die Leistung
fachgerecht und vollständig ausgeführt, eingestellt und
einreguliert sowie mit Bezeichnungsschildern versehen
und in Betrieb genommen ist. Über die Abnahme ist
ein Protokoll anzufertigen, etwaige Mängel sind hierin
aufzunehmen und zu beseitigen. Bei schwerwiegenden
Mängeln wird die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert. Die Abnahme ist dann neu anzumelden.
Technische Vorbemerkungen
Anerkenntnis Anerkenntnis
Der Anbieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dem
Angebot, dass er sich über Art und Umfang von
Lieferungen und Leistungen Klarheit verschafft hat und
die Anforderungen der Vorbemerkungen anerkannt
und kalkuliert hat. Er bestätigt weiterhin, dass er
über die erforderlichen Fachkräfte, Erfahrungen und
Kenntnisse verfügt.
'.....................................................
...............'
Ort, Datum
Anerkenntnis
DGNB Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB - Zertifizierung und QNG
Für das Bauvorhaben der CUREUS Nord GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden.
Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude.
Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben.
Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen)
Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich.
Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert.
Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden.
Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Erhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan ° Planungsgesellschaft mbh (Chemnitz), in Form des DGNB - Auditors beauftragt. Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise, Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen. Der Auditor sammelt, prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente, unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNB - Zertifizierung und das QNG - Siegel
Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand, für die DGN- Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG, sind in die entsprechende LV-Position mit einzukalkulieren.
Im Folgenden werden die Anforderungen, Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt.
1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe
Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen.
Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden.
Die sich hieraus ergebenden, detaillierten Anforderungen finden sich in der beigefügten Anlage 1 (Spalte QN 2).
Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen.
Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG - Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 (Anhang Dokument 313). Die dort aufgeführten Anforderungen sind in ihrer Gesamtheit umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig.
Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären.
Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen:
➢ Hersteller & Produktname
➢ Angaben zum Einsatzort
➢ verbaute Menge
➢ Sicherheitsdatenblätter
➢ Technische Produktdatenblätter
➢ Herstellererklärungen
➢ EPD (Environmental Product Declaration)
Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten:
➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen
➢ Außenwandaufbauten
➢ Innenwandaufbauten
➢ Deckenaufbauten
➢ Dachaufbauten
➢ Tiefgaragen
Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden.
1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe
Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB - Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich.
In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen.
Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.)
1.1.1 Hölzer
Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch:
➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)
➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council)
➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige
Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden
➢ Auflistung des verbauten Holzes
➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse
➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer
Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen.
1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix
Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei "FSC-Mix" oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat.
Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise:
➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach
Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die
vorhandenen Zertifikate
➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes)
➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council)
➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das
jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden
➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten
Materialien in Auszügen
➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe
Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern.
1.2Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB
Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone).
2 Anforderungen Bauprozess - Baustelle
Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden.
2.1 Lärmarme Baustelle
Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen.
2.2 Staubarme Baustelle
Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden.
Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen.
2.3 Abfallarme Baustelle
Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen.
2.4 Boden- und Grundwasserschutz
Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung "umweltgefährlich" zurückgegriffen werden.
Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen.
Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt:
Anlage 1 - Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2
Anlage 2 - Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version 1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB Zertifizierung
02 Ruf- und Kommunikationssystem
02
Ruf- und Kommunikationssystem
02.01 Brandmeldeanlage
02.01
Brandmeldeanlage
02.02 Videoüberwachung
02.02
Videoüberwachung
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweistext Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten für Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers oder der Bauleitung ausgeführt werden. Maßgeblich sind die VOB/B, die ATV DIN 18299 sowie die ATV DIN 18382 „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“.
Stundenlohnarbeiten sind vor Beginn schriftlich anzuzeigen und vom Auftraggeber oder der Bauleitung schriftlich anzuordnen oder zu bestätigen. Ohne vorherige Anordnung oder Bestätigung besteht kein Vergütungsanspruch.
Stundenlohnnachweise sind spätestens am folgenden Werktag zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte oder nicht prüfbare Stundenlohnnachweise werden nicht anerkannt.
Der Verrechnungssatz umfasst sämtliche Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Zuschläge, An- und Abfahrt, Wegezeiten, Kleinwerkzeuge, Messgeräte, Prüfgeräte, persönliche Schutzausrüstung sowie sonstige Aufwendungen der jeweiligen Arbeitskraft. Eine gesonderte Vergütung von Neben-, Fahrt- oder Rüstkosten erfolgt nicht.
Einfache Tätigkeiten, vor allem Bohr-, Schlitz-, Stemm-, Trage-, Reinigungs-, Hilfs- und Zuarbeiten, werden nur mit dem Verrechnungssatz für Helfer vergütet, sofern nicht vor Ausführung ausdrücklich eine andere Arbeitskraft angeordnet wurde.
Stundenlohnnachweise müssen mindestens enthalten:
Ort und Datum der Leistung
Beginn, Ende und Dauer der Arbeiten
Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte
Art und Umfang der ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten
betroffener Anlagenteil, z. B. Niederspannungsinstallation, Verteilung, Stromkreis, Kabel- und Leitungsanlage, Beleuchtungsanlage, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlage, Datennetz, Telekommunikationsanlage, Potentialausgleich oder Anschlussstelle
eingesetzte Maschinen, Geräte, Mess- und Prüfgeräte mit Typangabe
verwendete Materialien mit Mengenangabe
Bezug zur Anordnung des Auftraggebers oder der Bauleitung
Fotodokumentation bei verdeckten oder später nicht mehr prüfbaren Leistungen
Für Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur fachlich geeignete Arbeitskräfte eingesetzt werden. Prüf-, Mess- und Anschlussarbeiten dürfen nur durch hierfür qualifiziertes Fachpersonal ausgeführt werden.
Hinweistext Stundenlohnarbeiten
03.__.0001 Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in Stundenlohnarbeiten eines Vorarbeiters / einer Vorarbeiterin bzw. Poliers / Polierin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.__.0001
Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in
E
1,00
h
03.__.0002 Stundensatz Facharbeiter/in Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters / einer Facharbeiterin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.__.0002
Stundensatz Facharbeiter/in
E
1,00
h
03.__.0003 Stundensatz Helfer/in Stundenlohnarbeiten eines Helfers / einer Helferin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
03.__.0003
Stundensatz Helfer/in
E
1,00
h
03.__.0004 Stundensatz Auszubildende Stundenlohnarbeiten eines Auszubildenden / einer Auszubildenden auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen
03.__.0004
Stundensatz Auszubildende
E
1,00
h