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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
VORBEMERKUNGEN
Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind
ausgeschlossen.
In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden
Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und
Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich
bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als
fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt.
In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein:
Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe,
Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das
Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten
sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc. Bei Lieferungen
frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die
verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis
zur Übernahme.
Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen,
Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Außenbereich ein
Maurergerüst für die Ausführungszeit der Fassaden zur Verfügung.
Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00 m
-, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom
Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach
Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen
sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Sämtliche weitergehende Schutzmaßnahmen bzw. Anpassungsmaßnahmen sind
vom Auftragnehmer selbst zu stellen bzw. zu erbringen.
Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er
hat die Kosten hierfür zu tragen.
Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und
bleibt bei der Abrechnung unbe- rücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich
vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und
alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des
Angebotes beein- flussen können und diese in seiner Kalkulation
entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche
Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5
erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf
eigene Kosten zu veranlassen.
Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen
Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten
Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden.
Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften entsteht, und hat die Bauherr- schaft bzw. den Auftraggeber
schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch
genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung,
Stahlbetonarbeiten, Rohbau- Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat
der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen.
Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von
Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift
zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die
Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B.
über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als
Subunternehmer mitwirken.
Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen
Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),
Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere
Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe
hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen
eingetragen werden.
Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung
des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht
gestattet!
Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung
usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während
der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden.
Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw.
bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftrag-
geber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder
durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen.
Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich
nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei
Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne
weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma.
Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer
Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch.
Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt
werden kann, werden auf Anforder- ung der Bauleitung auf Kosten aller z.
Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt.
Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat
die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die
Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr.
4, 5 Jahre und 6 Monate, für Dacheindeckung 10 Jahre und 6 Monate,
jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren.
Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich vorab angewiesen
sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung
ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des
Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung
vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung
erforderlichen Angaben enthalten.
Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für
Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der
Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen
Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der
Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf
Skontoabzug.
Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können,
erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem
Auftrag herauszunehmen oder nachzubeauftragen.
Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 %
der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer
Bankbürgschaft.
Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten.
Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher
Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten
werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche
mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber
innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich
in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der
Auftragnehmer.
Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom
Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen.
Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers
kostenlos anzufertigen.
Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer
Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen.
Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab,
so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des
Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht.
Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den
Bewerbern vor.
Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung/Abgabe des Angebotes
erfolgt nicht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand.
GIPSER UND SPACHTELARBEITENUND ARBEITEN MIT WÄRMEDÄMMVERBNDSYSTEMEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1) Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung
aller notwendigen Materialien, einschließlich
Transport, Transporteinrichtungen und Geräte und der Kosten für:
a) Putz- und Spachtelnacharbeiten und Arbeiten mit
Wärmedämmverbundsystemen auch soweit sie nicht im Zuge der
Hauptleistung ausgeführt werden können, z.B. Ein-, Zu- und Beiputze
bzw. Beispachteln an Fenstern, Türzargen,
Rollladenkästen und -schienen, Simsen, Wand- und Bodenbelägen,
Treppenbelägen, Einrichtungsgegenständen,
Geländern, Trennschienen, Verschalungen, Installationen jeder Art,
Wand- und Deckendurchbrüchen. Bei
Öffnungen über 1,0 m² werden die geputzten Leibungen nach dem
LV-Einheitspreis, m² - Preis aufgemessen
und abgerechnet.
b) Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und Einrichtungen,
soweit sie bei der Ausführung erforderlich sind,
z.B. Abdeckungen und Verhängungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk,
Fenster, Türen, Stahl- und Blechteile jeder
Art, Beschläge, Simsen, Einrichtungsgegenstände, Plattenbeläge,
Heizkörper, Rohre und Installationen usw.:
Aluminium-Bauteile sind äußerst solide abzudecken bzw. mit einem
Folienanstrich zu versehen.
c) Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen, Gegenständen und
Einrichtungen so gründlich, dass für die
Folgeunternehmer, vor allem Maler, Bodenleger, Baufeinreinigung usw.
über deren vertraglichen Verpflichtungen
hinausgehend keine Mehraufwendungen erforderlich werden.
d) Arbeits- und Schutzgerüste jeder Art zur Ausführung von Verputz- und
Anstricharbeiten im Inneren und Äußeren,
Abschrankungen, Blenden, Abdeckungen - auch zur Sicherung des
öffentlichen Verkehrs und Dritten gegenüber -
Gerüstbeleuchtung, einschließlich Unterhaltung und Wartung,
Wiedereinbau von Abschrankungen (z.B.
Treppenräumen). Sollten die Anstricharbeiten durch eine andere Firma
ausgeführt werden, sind die Gerüste in
Abstimmung mit der Bauleitung dieser Firma zur Verfügung zu stellen.
e) Schutz der Arbeiten gegen Kälte. Vom Auftragnehmer sind geeignete
Heizmöglichkeiten als auch das eventuell
notwendige Verschließen von Tür- und Fensteröffnungen vorzusehen und
mit einzukalkulieren.
f) Maßnahmen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, sofern solche
wegen Terminüberschreitung notwendig
werden. Dies ist in jedem Fall erforderlich bei frostgefährdeten
Wasseranschlüssen, die der Unternehmer zur
Bauwasserbenutzung hat.
g) Verschnitt
h) Aufwendungen für das Schließen kleinerer Aussparungen an Decken und
Wänden (z.B. Kabelschlitze,
Elt-Installation, Heiz- und Warm-/Kaltwasserleitungen).
i) Reinigung von Betonflächen mit Bürste und Wasser bei einlagigen
Putzen sowie die Untergrundvorbereitung
allgemein.
2) Ausführungs- und Gütebestimmungen
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 363 Anstricharbeiten
DIN 4 420 Gerüstordnung Richtlinien für Gerüstausführung und
Gebrauchsüberlassung lt. VOB Anhang, neueste
Ausgabe
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 18 180 Perlgipsplatten
DIN 18 163 Gips- Zwischenwandplatten
DIN 4 102 Feuerschutz
DIN 1 101 Holzwolle- Leichtbauplatten
DIN 18 164 Schaumkunststoffe als Dämmung im Hochbau
DIN 18 165 Faserdämmstoffe für den Hochbau
DIN 1 104 Mehrschicht-Leichtbauplatten
DIN 18 202 Maßtoleranzen
Die Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien der Zulieferfirmen sind
genauestens einzuhalten.
Wandputze im Inneren sind grundsätzlich mit Putzleisten bis auf
Oberkante Rohdecke zu führen.
Dir Leistungsbeschreibung wird unterschieden zwischen:
a) einlagige oder mehrlagige Putze als Maschinenputz oder Handarbeit
b) Spachtelungen
Die Oberfläche der Putze ist zu glätten. Kalk- und Kalkzementputze im
Inneren sind zu filzen.
Dehnfugen sind besonders zu beachten und auszubilden. Rissgefährdete
Flächen, Ecken und Kanten erfordern zwingend die Ausbildung einer
Rissbrücke bzw. eine vollflächige, gut überlappte Überspannung (s. bes.
Pos.). Zu glatte, schalölbehaftete und absandende Untergründe müssen
besonders behandelt werden bzw. sind erforderliche Zusätze zum Putz-
oder Spachtelmörtel notwendig. Gipsplattenwände sind gut zu verankern,
risssicher zu versetzen und allseitig anzuschließen. Bei doppelwandigen
Plattenwänden muss das Versetzen im Einvernehmen mit den Installateuren
erfolgen (Unterputzinstallation).
3) Aufmaß und Abrechnung
Putze, Spachtelungen, Dämm-Matten und -Platten, Überspannungen,
Gipswände, Gipsplatten, Anstriche werden nach Sichtflächen (qm)
abgerechnet. Zugrunde gelegt werden die Rohbaumaße. Bei Dämmplatten,
einlegen zwischen Sparren oder Balken, werden die Holzteile übermessen.
Bei Öffnungen über 1,0 m² werden diese abgezogen und die geputzten
Leibungen nach dem LV-Einheitspreis, m² - Preis aufgemessen und
abgerechnet. Bei Nischen wird nur die tatsächlich verputzte Fläche
vergütet (1-fach). Bei Nischen wird nur die tatsächlich verputzte Fläche
vergütet (1-fach).
4) Über den Umfang und Art der Leistungen sowie über etwaige
Erschwernisse hat sich der Anbieter zu unterrichten
und dies bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Daher sind
Nachforderungen jeder Art ausgeschlossen ( d.h. vor
Abgabe findet ein Baustellenbesuch statt).
5) Der Aufwand Nachputzarbeiten ist in die Einheitspreise einzurechnen.
6) Holzwerk, welches für Naturbehandlung vorgesehen ist, ist vor dem
Einputzen an den gefährdeten Stellen mit Folie
o.ä. sicher abzukleben. Diese Arbeit wird nicht besonders vergütet.
Die Abklebung muss rückstandsfrei entfernt
werden.
7) Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht mit den Hauptarbeiten
ausgeführt werden konnten, sowie die
Unterhaltung und Nachputzarbeiten, die bei der Ausführung der
Schreiner-, Elektroinstallations-, Sanitär-
installations-, Schlosser-, Heizungs- und Plattenarbeiten
erforderlich werden sollten sowie das Einputzen
nachträglich eingesetztes Fenster sind fortlaufend und unentgeltlich
auszuführen und mit den Einheitspreis
abgegolten. Ebenso ist das Verputzen der Gerüstlöcher im Innen- und
Außenbereich und ein dickerer Putz im
Bereich der Fensterleibungen in die Einheitspreise einzukalkulieren.
8) Der Unternehmer ist verpflichtet, sich vor Annahme des Auftrags die
in Frage kommenden Pläne, Massenbe-
rechnungen und Beschreibungen anzusehen und auf eventuelle Fehler in
diesen Hinzuweisen. Nach dem Unter-
schreiben des Auftragsschreibens können Einwendungen über
Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Unterlagen
nicht mehr erhoben werden. Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses
darf nicht verändert werden.
9) Sämtlicher Bauschutt ist täglich tadellos zu entfernen. Die Räume
müssen nach vollendeter Arbeit besenrein von
Bauschutt befreit sein. Unternehmern, die dieser Aufforderung nicht
nachkommen, werden auf Anordnung der
Bauleitung die Kosten hierfür an ihrer Rechnung in Abzug gebracht.
Stahltürzargen, Blockrahmen, Installationen und dergleichen werden
vor dem Putzen eingebaut. Sämtliche
Anschlüsse an diese sind sauber und passend herzustellen. Dosen oder
Kasten für Schalter und dergl., die bündig
liegen müssen, sind entsprechend einzuputzen. Schraubenlöcher werden
vom Installateur gebohrt.
10) Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Generalunternehmer denjenigen
Schaden zu ersetzen, der ihm daraus
entsteht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der
Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt
und die mangelhafte Leistung vom Unternehmer zu vertreten war. Das
gilt auch, wenn die Ansprüche des
Bauherrn gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Der
Generalunternehmer ist aus dieser Vereinbarung
unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche im eigenen Namen geltend z
machen. Der Unternehmer hat keinen
Anspruch auf die Überwachung seiner Leistung durch den Architekten
11) Für die angebotene Leistung übernimmt der Auftragnehmer die
Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen
und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig
ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im
LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
12) Das Einputzen von Fenstern und Türen ist in den Einheitspreisen mit
einzurechnen.
13) Fenster und Türblätter sind vor Verschmutzungen durch geeignete
Maßnahmen zu schützen (abkleben). Diese
Leistung wird nicht gesondert vergütet, sie ist in den
Einheitspreisen mit einzukalkulieren. Die Abklebungen
müssen rückstandsfrei entfernbar sein. Das Entfernen darf erst nac
Freigabe durch die Bauleitung erfolgen.
14) Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich
nach Beendigung der Tagesarbeit von der
Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung
erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung
auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis
über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt
anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch.
15) Das Überputzen von Unterputz-Elt-Dosen und Revisionsöffnungen
Heizung/Sanitär ist unzulässig. Eventuelle
Mehraufwendungen der betreffenden Gewerke zur Wiederherstellung de
entsprechenden Öffnungen werden von
der Abrechnung des Auftragnehmers abgezogen.
16) Putzuntergrund sind Kalksand-Steine, sowie teilweise
Styrodur-Dämmplatten o. ä. Das erforderliche Ausputzen
des an den Ecken und Querwandanschlüssen, sowie Fenster- und
Türleibungen sichtbaren Verzahnungen ist mit
in den Einheitspreise einzurechnen.
17) Das Schließen aller durch den Einbau der Zargen, Türen usw.
entstehenden Fugen sowie aller bestehenden
Fugen im Bereich der Zargen, Türen usw. mit dauerelastischem
Material ist ohne besondere Vergütung vorzu-
nehmen.
18) Aussparungen, Durchbrüche etc. sind bei den Wänden und Decken in den
Einheitspreis mit einzukalkulieren.
19) Dem Auftraggeber sind Musterflächen gemäß Farbleitplan je Farbton
eine Körnung anzubieten, bei Bedarf werden
weitere Körnungen angeboten.
20) An allen Öffnungen werden diagonal über die Ecken Bewehrungen zur
Vermeidung von Eckabrissen eingebracht
und ordnungsgemäß verspachtelt. Dies ist in die Einheitspreise
einzurechnen.
21) Das Liefern und Anbringen von dauerelastischen Fugen zwischen
Innenputz, Außenputz und Gipskarton oder
ähnlichen Ecke und Kanten sowie an allen sonstigen Ecken und Kante
und wo erforderlich und notwendig ist
ohne besondere Vergütung durchzuführen. Das gleiche gilt bei den
Anschlussfugen an Einbauteilen, z. B. Fenster-
rahmen, Armaturen usw.
22) An sämtlichen Kanten, Absätzen und wo sinnvoll und erforderlich
werden Eckschutzschienen eingebaut. Bereiche
mit Materialwechsel werden übergreifend überspannt. Betonflächen
werden mit Betonkontakt vorbehandelt. Der
Bereich gedämmter Flächen ist mit geeigneten Putzträgern zu
versehen.
23) Putzflächen sind mit umlaufender Trennfuge auszubilden. Fenster und
Türen sind so einzuputzen, dass die
Anschlüsse scharfwinklig werden. Die Stoßflächen zwischen Putz und
Einbauteilen sind mittels verzinkter
Anschlussprofile mit Schattenfuge sauber zu trennen. Sämtliche
eingeputzte Teile sind unverzüglich von Mörtel
und allen anderen Verunreinigungen zu befreien. Wo erforderlich,
sind alle Einbauteile durch Abkleben oder
Abdecken mittels einer Folie zu schützen.
Stoßen in der Putzfläche zwei verschiedene Untergrundmaterialien
zusammen, so sind im Putz verzinkte Putz-
anschlussprofile mit Schattenfuge einzuputzen.
An allen Außenecken sind verzinkte Unterputz-Kantenschutzschienen,
2 m hoch, anzubringen. Vor dem Anbringen
des Putzes auf Kalksandsteinflächen, Betonwänden und Massivdecken
sind diese mit einem Zementmörtel im
Spritzverfahren zu behandeln, wobei Benachbarte Sichtflächen durch
Folie o.ä. zu schützen sind.
Alle Eisenteile sind vor dem Verputzen mit Zementmilch gut deckend zu
streichen.
Für den Putz sind ausschließlich Materialien eines Herstellers zu
verwenden.
Für das Wärmedämmverbundsystem ist ein komplettes System eines
Herstellers zu verwenden. Es dürfen keine Systembestandteile
eigenmächtig ausgetauscht oder ersetzt werden. Die Zulassung für das
verwendete System ist vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
Bestands- und Abnahmeunterlagen
Als Voraussetzung der Abnahme sind für das Bauvorhaben nachfolgende
Bestands- und Abnahmeunterlagen dem Auftraggeber zu übergeben:
Alle Revisionspläne und alle weiteren Revisionsunterlagen sind in
Papierform spätestens 15 Werktage nach Abnahme dem Auftraggeber zur
Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Sind die Revisionspläne und -unterlagen geprüft und vom Auftraggeber
freigegeben, erhält der Auftraggeber diese in 6-facher Ausfertigung in
Papier und komplett digitalisiert 1-fach auf DVD.
Die Revisionspläne und -unterlagen müssen den einschlägigen DIN-Normen
entsprechen und maschinell erstellt werden.
Alle Revisionspläne müssen alle Informationen zu Lage, Anschluss und
Funktion der eingebauten Anlagen detailliert enthalten. Für alle
technischen Einrichtungen sind hier die tatsächlich ausgeführten
Installationen und den installierten Funktionen im Detail zu
dokumentieren. Alle Dokumente und Pläne sind mit Inhaltsverzeichnis in
DIN A4 OrdnernSn abzuheften und in elektronischer Form zu übergeben.
Objektbeschreibung
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer
Seniorenresidenz in 38350 Helmstedt, Vorsfelder Straße.
Das Gebäude wird in Massivbauweise erstellt.
Die Seniorenresidenz ist 4-geschossig und teilweise dreigeschossig, ohne
Unterkellerung.
Die Außenwände werden aus Kalksandstein-Mauerwerk erstellt, innenseitig
verputzt und erhalten
außenseitig ein 240 mm starkes Wärmedämmverbundsystem.
Das Dach wird als Flachdach mit einer umlaufenden Attika und als
Satteldach mit einer Betondachsteineindeckung ausgeführt.
Für die Kalkulation werden nachfolgend aufgeführte Unterlagen
mitgeschickt:
VORBEMERKUNGEN
160 Wärmedämmverbundsystem
160
Wärmedämmverbundsystem
160.10 Wärmedämmverbundsystem, Seniorenresidenz
160.10
Wärmedämmverbundsystem, Seniorenresidenz
Nachfolgende Stundenlohnsätze für ausdrücklich vom Auftraggeber
verlangte Taglohnarbeiten werden dem Angebot zu Grunde gelegt.
Voraussetzung für eine Vergütung der Taglohnarbeiten ist zwingend eine
vorherige schriftliche Beauftragung durch die Geschäftsführung des
Auftraggebers:
Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung,
Fahrt etc.
Meister pro Stunde EUR ............
Facharbeiter pro Stunde EUR ............
Helfer pro Stunde EUR ............
Auszubildender pro Stunde EUR ............
ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES (INKL.
VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 19, UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
ANERKANNT:
.........................., den .............
....................................................................
- Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze für ausdrücklich vom Auftraggeber