Gartengestaltung
Neubau Billa Bärnbach
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
00 Allgemeine Bestimmungen
00
Z
Allgemeine Bestimmungen
Version 022 (2021-12)

Version 022 (2021-12)

00.01 Ständige Vertragsbestimmung LB
00.01
Z
Ständige Vertragsbestimmung LB
00.02 Allgemeine Bestimmungen
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Z
Allgemeine Bestimmungen
00.11 Angebotsbestimmungen
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Z
Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
00.12
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Umstände der Leistungserbringung
00.13 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.13
Z
Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.14 Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
00.15 Besondere Bestimmungen
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Besondere Bestimmungen
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
00.16
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
01 Baustellengemeinkosten
01
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Baustellengemeinkosten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Allgemeines: Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten. 2. Vorhalten: Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist. 3. Stillliegezeiten: Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für

alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Allgemeines:

Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.

2. Vorhalten:

Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen,

etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.

Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl

der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.

3. Stillliegezeiten:

Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.

01.01 Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
01.01
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Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
03 Roden,Baugrube,Sicherungen u.Tiefgründungen
03
Z
Roden,Baugrube,Sicherungen u.Tiefgründungen
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Bodenklassen, Neigung: Leistungen sind bis 20 Prozent Geländeneigung beschrieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss. Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt. 2. Verwerten oder Deponieren: Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert. 2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb: Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer. 2.2 Nachweise: Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben. 2.3 Trennung: Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling- Baustoffverordnung. 2.4 Eigentumsübergang: Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen. 3. Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 4. Transport: Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 5. Einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - das Beseitigen von Einzelhindernissen mit einen Einzelausmaß bis 0,1 m3 - das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials - ein etwaiges Zwischenlagern - behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet) - die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten - sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag) - Organisation (Förderart und Förderweg) - das Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind 6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell). 6.1 Tiefenstufen: Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten. Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.

Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders

angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Bodenklassen, Neigung:

Leistungen sind bis 20 Prozent Geländeneigung beschrieben. Angaben über die

Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.

Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B.

Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten

(Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen).

Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.

2. Verwerten oder Deponieren:

Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder

technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß

deponiert.

2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:

Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des

Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.

Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit

nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen

verunreinigt wird.

Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem

Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.

2.2 Nachweise:

Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte

Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung

übergeben.

2.3 Trennung:

Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling-

Baustoffverordnung.

2.4 Eigentumsübergang:

Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers

über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und

unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder

Entsorgen.

3. Zwischenlagern:

Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen.

Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.

Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.

Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung

bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.

4. Transport:

Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen

Genehmigungen und Vorschriften.

5. Einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die

Einheitspreise einkalkuliert:

- das Beseitigen von Einzelhindernissen mit einen Einzelausmaß bis 0,1 m3 - das

Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials - ein etwaiges Zwischenlagern -

behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom

Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet) - die Wiederinstandsetzung der vom

Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial

beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten - sämtliche Gebühren und

Abgaben (z. B.

Altlastenbeitrag) - Organisation (Förderart und Förderweg) - das Trennen und

Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung

verwendbar sind 6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).

6.1 Tiefenstufen:

Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und

Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen

Schichten.

Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.

03.91 Transportieren,Verwerten,Deponieren von Aus
03.91
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Transportieren,Verwerten,Deponieren von Aus
58 Gartengestaltung und Landschaftsbau
58
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Gartengestaltung und Landschaftsbau
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: Entsorgen: Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen, sowie von Baum-, Strauchund Grünschnitt, Gras, Mähgut und Laub zu verstehen. Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das zu entsorgende Material mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über. Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.

Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders

angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für

alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

Entsorgen:

Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das

Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen, sowie von Baum-, Strauchund

Grünschnitt, Gras, Mähgut und Laub zu verstehen.

Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das zu entsorgende Material

mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder

technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß

deponiert.

58.00 Wählbare Vorbemerkungen
58.00
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Wählbare Vorbemerkungen
58.01 Ausführungsplan Außenanlagen
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Ausführungsplan Außenanlagen
58.12 Schutzmaßnahmen für Bäume und Pflanzen
58.12
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Schutzmaßnahmen für Bäume und Pflanzen
58.13 Erdarbeiten/Vegetationstragschichten
58.13
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Erdarbeiten/Vegetationstragschichten
58.14 Bodenlockerung, Bodenverbesserung
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Bodenlockerung, Bodenverbesserung
58.15 Pflanzen nur liefern
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Pflanzen nur liefern
58.16 Pflanzung
58.16
Z
Pflanzung
58.17 Rasenflächen herstellen
58.17
Z
Rasenflächen herstellen
58.18 Anwuchs- und Entwicklungspflege
58.18
Z
Anwuchs- und Entwicklungspflege
58.25 Bewässerungsanlagen
58.25
Z
Bewässerungsanlagen
58.70 Ökologische Maßnahmen
58.70
Z
Ökologische Maßnahmen
58.90 Regieleistungen
58.90
Z
Regieleistungen
58.91 Transportleistungen
58.91
Z
Transportleistungen