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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Stahlbetonarbeiten
01
Stahlbetonarbeiten
Allgemeine Vorbemerkungen Name und Anschrift des Bauherrn:
WIR HAMBURGER Projektbau GmbH
Hohle Eiche 11
25462 Rellingen
Beschreibung des Bauvorhabens:
Auf dem innerstädtischen Grundstück in der Bahrenfelder
Chaussee wird eine L-förmige fünfgeschossige Wohnanlage
zzgl. Staffelgeschoss mit insgesamt ca. 57 Wohneinheiten,
sowie eine darunterliegende Tiefgarage erstellt.
Baustellenanschrift:
Bahrenfelder Chaussee 120 – 124 in Hamburg-Bahrenfeld
1. Lage der Baustelle, Zufahrtsmöglichkeiten
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt von der Bahrenfelder Chaussee
Ausschläger Allee.
Schwerlastverkehr (LKW’s) dürfen auf der Bahrenfelder Chaussee
nicht wenden und nicht „auf Halde“ stehen.
Eventuelle Fahrbahnverschmutzungen durch Baufahrzeuge
sind sofort vom Verursacher zu beseitigen. Kommt der Verursacher
dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Reinigung
ggf. von der Bauleitung veranlasst. Die Kosten werden
dem Verursacher angelastet. Der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten sowie die von ihm beauftragten
Nachunternehmer und Lieferanten handeln
eigenverantwortlich. Stellplätze für Privatfahrzeuge
sind auf dem Baugelände nicht vorhanden. Der
Auftragnehmer hat für die Sicherheit seiner Fahrzeuge,
Geräte und Materialien eigenverantwortlich zu sorgen,
er gewährleistet die Einhaltung der polizeilichen und
bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften im
Baustellenbereich und haftet für Schäden, die durch
eigenes Fehlverhalten verursacht werden.
2. Gebäude
Die genauen Abmessungen und Höhenverhältnisse sind den
Planunterlagen zu entnehmen.
3. Ausführung
3.1 Allgemeines
Insbesondere über die Transport-, Lager- und
Arbeitsbedingungen sowie über den Zustand der zu
befahrenden und zu bebauenden Untergründe etc. hat sich
der Bieter vor Angebotsabgabe vor Ort zu informieren.
Unkenntnis hierüber berechtigt zu keinerlei
Mehrforderungen des Bieters.
Alle für die Ausführung der Arbeiten bedeutsamen
Normen, Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere die
Unfallverhütungsvorschriften der
Bauberufsgenossenschaften, alles neuester Stand, sind
Grundlage der Leistungsbeschreibung und strikt
einzuhalten. Anfallender Schutt ist gemäß den
behördlichen Auflagen - gegebenenfalls als Sondermüll -
ordnungsgemäß zu beseitigen.
3.2 Personal und Arbeitsmittel
Die Arbeitsweise und die Auswahl der eingesetzten
Geräte sind den besonderen Erfordernissen der Baustelle
anzupassen. Es dürfen nur Handwerker eingesetzt werden,
die für den hier beschriebenen Einsatzbereich geeignet
sind. Um unnötigen Bauleitungsaufwand für mehrmaliges
Wiederholen von Einweisungen und Anordnungen zu
vermeiden und dadurch hervorgerufene Fehlerquellen
sowie deren Folgen auszuschalten, ist ein personeller
Austausch nicht gestattet oder nur nach Rücksprache mit
der Bauleitung erlaubt.
3.3 Planungsleistungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Bauleitung
vor Ausführungsbeginn die Baudurchführung, die
Ausführungsart sowie sämtliche Ausführungsdetails
abzustimmen. Der Auftragnehmer hat Planungsleistungen
gem. Leistungsbeschreibung zu erbringen.
Die Ausführung erfolgt ausschließlich nach den von der
Bauleitung freigegebenen Ausführungszeichnungen. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Dies entbindet den AN nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht.
3.4 Vorschriften und Normen
Die technischen Angaben der Leistungsbeschreibung
stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die nicht
unterschritten werden dürfen. Soweit andere
Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik
höhere Anforderungen stellen, sind diese zu erfüllen.
Angebote, die auch nur in Teilbereichen den gestellten
Mindestanforderungen nicht gerecht werden, können wegen
Unvollständigkeit von der Wertung ausgeschlossen
werden.
Für alle Gewerke gelten grundsätzlich die kleinsten
zulässigen Maßtoleranzen der jeweiligen DIN 18201 bis
DIN 18203, soweit im LV nichts anderes vermerkt ist.
Gem. Tabelle 3, DIN 18 202 werden grundsätzlich
"erhöhte Anforderungen" an die Ebenheit von Flächen
gestellt. Werden die zulässigen Toleranzen
überschritten, so sind notwendige Nacharbeiten des AN
ohne Mehrkosten für den Bauherren auszuführen.
3.5 Materiallieferung und -lagerung
Materialien sind ausschließlich in solchen Mengen
anzuliefern, wie sie kurzfristig zu verarbeiten sind.
Die Lagerzeiten der Materialien sollen so kurz wie
möglich sein. Wegen der direkten Nähe zur benachbarten
Bebauung sind Rücksichtnahmen und Abstimmungen zur
Vermeidung von Belästigungen und Beeinträchtigungen
unverzichtbar. Den Anweisungen der Bauleitung zur
Materiallagerung ist unbedingt Folge zu leisten. Die
Verkehrssicherheit für Transporte auf und außerhalb der
Baustelle ist Sache des Auftragnehmers. Kosten für die
Beseitigung von Schäden an fremdem Eigentum, die der AN
verursacht hat, trägt der AN.
3.6 Vermessung
Sämtliche erforderliche Vermessungsarbeiten zur
Herstellung der ausgeschriebenen Leistung sind bei der
Preisbildung zu berücksichtigen.
3.7 Baustrom, Bauwasser
Regelung erfolgt im Rahmen der Auftragsverhandlung.
3.8 Brandschutz
Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie
bei Löt-, Brenn- und Schweißarbeiten ist vom
betreffenden AN unaufgefordert geeignetes Löschgerät
bereitzuhalten. Falls erforderlich, ist eine Brandwache
zu stellen.
3.9 Abrechnung
Bei Vergabe wird ein Zahlungsplan vereinbart, der sich
an dem vom AN zu liefernden Ablaufplan orientiert.
Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten
Mengen.
Der Auftragnehmer trägt das Kalkulationsrisiko für seine
Einheitspreise unabhängig von der tatsächlichen
Mengenentwicklung.
4. Angebot
Der Bieter hat die Angebotsunterlagen auf Vollständigkeit
zu prüfen.
Alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen
sind vollständig und funktionsfähig herzustellen.
Der Auftragnehmer hat alle zur mangelfreien, betriebsfertigen
und termingerechten Ausführung erforderlichen
Nebenleistungen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis
nicht ausdrücklich beschrieben sind, in seine Preise
einzukalkulieren.
Mengenangaben dienen der Abrechnung, begründen jedoch
keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung bei
Abweichungen, sofern sich die Leistung im Rahmen der
beschriebenen Bauaufgabe bewegt.
Die beschriebenen Bodenverhältnisse basieren auf vorhandenen Baugrunduntersuchungen und stellen unverbindliche
Orientierungswerte dar.
Der Auftragnehmer hat die Baugrundverhältnisse
eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Alle Erschwernisse
aus inhomogenen Böden, Auffüllungen, Fremdstoffen (z. B.
Bauschutt, Holzreste, Betonreste) sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht nur bei
nachweislich außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren
Abweichungen.
Die Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials einschließlich
Transport, Deponiegebühren und aller Nebenkosten ist vollständig
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die zu
erwartenden Entsorgungswege und -kosten zu informieren.
Eine gesonderte Vergütung für erhöhte Entsorgungskosten wird
ausgeschlossen, sofern keine abweichenden
Schadstoffbelastungen nachgewiesen werden, die über die
vorliegende Gutachtenlage hinausgehen.
Er hat seine Arbeiten auf der Baustelle zu koordinieren
und zu überwachen, Bautagebuch zu führen, Kosten- und
Terminrahmen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist
alleiniger Ansprechpartner für den Auftraggeber.
Koordinationsaufwand einschl. zugehöriger Gemeinkosten
ist zu berücksichtigen.
Der AN ist für die Erfüllung der behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Vor Abgabe
seines Angebotes hat er sich über die örtlichen
Verhältnisse zu informieren. Nachforderungen aus
Unkenntnis der Sachlage oder missverstandener Auslegung
der Ausschreibung und Pläne werden nicht anerkannt.
Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Tageszeiten (z.B.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit usw.) sind erst nach
Zustimmung durch die Bauleitung des AG erlaubt. Das
Einholen der behördlichen Erlaubnis ist Sache des AN.
Das Angebot ist vollständig abzugeben. Unvollständige
Angebote können von der Wertung ausgeschlossen werden.
Alle angebotenen Leistungen umfassen auch die Lieferung
der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschl. Abladen
und Lagern auf der Baustelle, wenn in der
Leistungsbeschreibung nicht anders vermerkt.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine
Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz
"oder gleichwertig" verwendet worden, und fehlt die für
das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im LV
genannte Fabrikat als vereinbart.
Bedenken gegen ausgeschriebene Leistungen sind vom
Bieter bei Angebotsabgabe schriftlich und mit
Gegenvorschlägen vorzubringen. Geschieht das nicht,
übernimmt der Bieter die volle Gewähr für die
angebotene Leistung im Sinne von § 13 VOB/B. Der Bieter
erklärt mit Angebotsabgabe, dass er über den Umfang der
geplanten Leistungen vollständig informiert ist und
dass Unklarheiten im Angebotstext, die zu
Mehrforderungen führen können, nicht gegeben sind. Es
ist grundsätzlich die komplette Leistung einschl. aller
Nebenleistungen gem. VOB/C anzubieten.
Auf allgemein gültige Begriffe wie liefern, herstellen
und einbauen wird in der Leistungsbeschreibung
weitgehend verzichtet. Es ist dennoch grundsätzlich die
fertige Leistung einschl. Lieferung aller Materialien,
allen Nebenleistungen und der für die Durchführung
eigener Leistungen erforderlichen Vermessungsleistungen
anzubieten. Schuttbeseitigung bedeutet grundsätzlich
die vorschriftsmäßige Abfuhr des Materials einschl.
Containerkosten und Kippgebühr.
Der AN hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im
Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung
anzubieten. Versäumt er dieses, so setzt der AG
marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls
es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt.
Die Kalkulation von Nachtragsangeboten ist auf
Verlangen des AG ebenso offen zulegen wie die
Urkalkulation des Hauptangebotes.
Sollte der Bieter Nachunternehmer beauftragen, so hat
er eine Erklärung über den vorgesehenen Einsatz von
Nachunternehmern vorzulegen.
Der Bieter hat zum Nachweis der Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit seiner
Nachunternehmer Angaben zu machen gem. VOB/A § 8 Nr. 3
(1) Buchstaben a bis g. Der Bieter hat für seine
Nachunternehmer eine Bescheinigung der
Berufsgenossenschaft, der für ihn zuständigen
Versicherungsträger und den Nachweis der Eintragung in
das Handelsregister sowie die aktuelle
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, die
benannten Nachunternehmer zu überprüfen und nach
eigenem Ermessen abzulehnen, falls die geringsten
Zweifel an der Erfüllung o.a. Bedingungen bestehen.
Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er sich von
den örtlichen Gegebenheiten bezüglich Lage, Anfahrt,
Arbeits- und Lagerplätze etc. überzeugt hat und alle in
den Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen
beschriebenen Leistungen und Bedingungen bei der
Preisbildung berücksichtigt hat.
5. Baustelleneinrichtung
Kosten für die zur Durchführung der vertraglichen
Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung einschl.
Lieferung, Auf- und Abbau sowie Vorhaltung sind
grundsätzlich in die Einheitspreise einzukalkulieren.
6. Ausführung
Aushubboden darf auf der Baustelle nicht auf noch
vorhandenem Mutterboden in Halden gesetzt werden.
Sollte der Platz auf der Baustelle nicht ausreichend
bemessen sein, so ist generell eine andere Zwischen-
lagerungsmöglichkeit durch den Auftragnehmer zu suchen,
einschl. aller damit verbundenen Kosten.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem täglich
die geleisteten Arbeiten, Zahl- und Art der
Arbeitskräfte, Witterungsverhältnisse sowie besondere
Vorkommnisse einzutragen sind. Das Bautagebuch ist dem
Bauleiter wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen, eine
Durchschrift ist auszuhändigen. Darüber hinaus ist der
AN verpflichtet, an den regelmäßig stattfindenden
Baubesprechungen teilzunehmen. Grundlage der Arbeiten
sind die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten, die statischen Berechnungen sowie
- die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und
Sonderfachleute
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- die Leistungsbeschreibung.
Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen für die
Benutzung von öffentl. Grundstücksflächen bzw.
Nachbargrundstücken rechtzeitig vor Baubeginn
einzuholen. Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in
die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Bauherrschaft
ist von allen Forderungen freizustellen, die durch
unmittelbare und mittelbare Beschädigungen entstehen
können. Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu
beseitigen.
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von
Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in
Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf
der Baustelle ist untersagt.
Bei Durchführung von Schweiß- und Schneidbrennarbeiten,
Arbeiten mit offener Flamme und sonstigen
funkenreißenden Arbeiten sind die gültigen Auflagen der
Bauberufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu
beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).
Der Nachweis der Herstellerqualifikation zum Schweißen
von Stahlbauten nach DIN 18800-7 ist auf Verlangen der
Bauleitung vorzulegen.
Brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche
Stoffe, auch Staub und Abfälle, soweit brennbare
Umkleidungen und Isolierungen, sind vor Beginn der
Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu
entfernen. Ortsfeste brennbare Bauteile wie Balkenwerk,
Holzwände, -böden und -türen, sind vor Beginn der
Arbeiten durch nicht entflammbare Schutzbeläge, Wasser,
feuchte Tücher, oder Sand zuverlässig gegen Flammen,
Funken und glühende Metallteilchen zu schützen. Die
neben bzw. über und unter der Arbeitsstelle liegenden
Räume sind während der Ausführung der Arbeiten laufend
auf etwa auftretende Feuer (z.B. durch
Wärmefortleitung, Funkenflug oder dgl.) zu untersuchen.
Mit der Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass die Regelungen dieser
Allgemeinen Vorbemerkungen Vertragsbestandteil werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
Bestätigung Anforderung QNG Alle im Rahmen dieser Baumaßnahme einzusetzenden Bauprodukte müssen den
Anforderungen des Anhangs 313 der Qualitätsanforderungen Nachhaltiges Gebäude (QNG) entsprechen.
Es dürfen ausschließlich solche Produkte verwendet werden, die gemäß
Anhang 313 zugelassen, bewertet oder als konform gelistet sind.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche eingesetzten Materialien und
Produkte
– die dort definierten stofflichen Anforderungen
– die Ausschluss- und Beschränkungslisten
– sowie alle weiteren Nachweis- und Dokumentationspflichten vollumfänglich erfüllen
Vor Einbau sind entsprechende Konformitätsnachweise vorzulegen. Produkte, die nicht den Vorgaben des Anhangs 313 entsprechen, sind von der Verwendung ausgeschlossen.
……………………………………………………………..
Ort/ Datum Unterschrift Nachunternehmer
Bestätigung Anforderung QNG
ZTV - Betonarbeiten 2 BESONDERER TEIL - Betonarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger
DIN 1101 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen - Anforderungen, Prüfung
DIN 1102 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton
DIN 18174 - Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN V 18197 - Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern
DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18541 - Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton
DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität
DIN V 18800-5 - Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung und Konstruktion
DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement
DIN EN 450 - Flugasche für Beton
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 13162 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)
DIN EN 13163 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
DIN EN 13164 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS)
DIN EN 13165 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR)
DIN EN 13166 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF)
DIN EN 13167 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG)
DIN EN 13168 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW)
DIN EN 13169 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB)
DIN EN 13171 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF)
Zu beachtende Technische Regeln:
Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere:
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Selbstverdichtender Beton
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)
Ergänzend für Arbeiten im Baubestand:
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Informationen des Bundesverbands Porenbeton, insbesondere:
Porenbetonbericht 6 - Bewehrte Wandplatten Fugenausbildung
Porenbetonbericht 8 - Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile
Porenbetonbericht 18 - Befestigungsmittel
Porenbetonbericht 23 - Erläuterungen zu DIN 4223
DBV-Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V.
Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V., insbesondere:
Merkblatt B05N - Überwachung von Beton auf Baustellen
Merkblatt B07 - Bereiten und Verarbeiten von Beton
Merkblatt B08N - Nachbehandlung von Beton
Merkblatt B09N - Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften
Merkblatt B18 - Risse im Beton
Merkblatt B24 - Betonstahl und Verlegen der Bewehrung
Merkblatt H10 - Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere:
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen im Sanitärbereich
Nr. 4: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen.
Nr. 5: Butylbänder
2.2 Stoffe, Bauteile
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Zement
Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich nur dann noch gestattet, wenn die sich die Klumpen zwischen den Fingern zerdrücken lassen. Sackzement der Festigkeitsklasse 52,5N und 52,5R darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel
Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Betonzusatzstoffe
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben.
2.3 Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist untersagt.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die vorherige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten.
Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken Lochziegel wegen möglicher Rissbildung und Bildung von Wärmebrücken nicht teilweise mit Beton gefüllt werden.
Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung. Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur Anwendung:
- Längere Ausschalungsfristen,
- Abdeckung mit Folie oder feuchthaltenden Materialien,
- Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein,
- Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewährleisten.
Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock ist zu vermeiden.
Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteile nicht ausgewaschen werden.
Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z.B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen).
2.3.2 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung).
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben.
2.3.3 Sichtbeton
Zu beachtende Technische Regeln:
Zement-Merkblatt H8 Sichtbeton Gestaltung von Betonoberflächen
Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V.: Merkblatt Sichtbeton
Bei dem Begriff "Sichtbeton" handelt es sich um keine normierte Definition.
Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Positionen kann deshalb nachfolgende Einteilung vorgenommen werden:
Sichtbeton I
Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Schalung nach freier Wahl des Auftragnehmers
Sichtbeton II
Sichtbar bleibende Betonflächen für bauseitige malermäßige Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren)
Schalung:
- einheitliche nicht saugende Schalung
- regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
- gefaste/nicht gefaste Kanten nach Wahl des Auftraggebers
- Grate abgeschliffen
Sichtbeton III
Sichtbar bleibende Betonflächen mit gehobenen Ansprüchen, ohne wesentliche Nachbearbeitung
Schalung:
- einheitliche nicht saugende/saugende Schalung und Schalungsstruktur nach Wahl des Auftraggebers
- regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
- Kanten glatt/mit Dreikantleisten gefast
- Arbeitsfugen glatt/mit Dreikantleisten gebrochen
- Grate abgeschliffen
- Ansichtsfläche weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen
- Ansichtsflächen mit weitgehend einheitlicher Farbtönung und Porenstruktur (Porengröße, Porenverteilung)
- Verwendung von Schalungsbahnen als Alternative
Sofern im Leistungsverzeichnis oder unter 2.6 nicht näher beschrieben, gilt Sichtbeton II als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage.
Bei Sichtbeton II und III sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen. Bei Sichtbeton I können auch Plastikstöpsel verwendet werden.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden.
Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden.
Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden.
Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll mit möglichst kleinem Größtkorn unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden.
Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
2.3.4 Wasserundurchlässiger Beton
Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht.
2.3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand
Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar.
2.3.6 Bewehrung
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, dass keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann verlangt werden. Für frei bewitterte Außenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechende Angaben in den Ausführungsplänen enthalten sind.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
2.3.7 Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen.
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein.
Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln.
Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen.
2.3.8 Gründungen
- Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
- Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
- Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
- Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
- Fundamentübergänge, z.B. vom unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden.
Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu beachten:
- Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von 1,0 bis 1,25 m Länge unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen.
- Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
- Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
2.3.9 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten anzuordnen.
Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 Arbeitsfugen zu beachten.
In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung oder dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken.
Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung; sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen, bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen - geforderten Fugen als Besondere Leistung.
2.3.10 Transportbeton
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt!
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Architekten die Aufzeichnungen und Unterlagen nach DIN 1045-3 und der Lieferschein des Herstellers vorzulegen.
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen.
2.4 Preisinhalte
Das Bauvorhaben wird als schlüsselfertige Generalunternehmerleistung vergeben. Es sind alle Leistungen einzukalkulieren, welche für das Funktions- und betriebsbereite Objekt erforderlich sind.
Fertigteilwerkpläne sind in den Pauschalfestpreis einzukalkulieren.
2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung
Die Gründung erfolgt als Sohlplatte, in Teilbereichen auch als Streifen und / oder Einzelfundament gem. Statik, Haustechnik, Baugrundgutachten und Ausführungsplanung.
Die Decken sind als Filigrandecken im LV erfasst und müssen mit einer malerfertigen Unterseite geliefert werden.
Alle Mauerwerksanker und Kleineisenteile sind vom Auftragnehmer selbständig in die jeweilige Position mit ein zu kalkulieren.
Das Kellergeschoß wird in WU-Beton als "weiße Wanne" mit Filigranwänden oder Systemschalung erstellt.
Der WU Beton ist bis OK Decke über KG zu führen.
Der Nachweis der Gütesicherung von Betonerzeugnissen und Betonfertigteilen entsprechend den Forderungen der Wohnungsbaukreditanstalt (WK) ist in den Einheitspreisen enthalten.
2.7 Besondere Nutzungsanforderungen:
Mietwohnungsbau
Sonstige Leistungen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen:
- Anlegen der Schnurgerüst, Herstellen der Schnurböcke, etc. AG liegert 2 Achsen und einen Höhenpunkt
ZTV - Betonarbeiten
01.01 Gründung
01.01
Gründung
01.02 Wände, Stützen
01.02
Wände, Stützen
01.03 Decken, Unterzüge, wandartige Träger
01.03
Decken, Unterzüge, wandartige Träger
01.04 Fertigteile (Treppen, Balkone, etc.)
01.04
Fertigteile (Treppen, Balkone, etc.)
01.05 Dämmung
01.05
Dämmung
01.06 Bewehrung
01.06
Bewehrung
01.07 Sonstige Leistungen
01.07
Sonstige Leistungen
02 Mauerwerksarbeiten
02
Mauerwerksarbeiten
ZTV - Maurerarbeiten 2 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 der DIN 18195-4.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN V 105-6 - Mauerziegel - Teil 6: Planziegel
DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
DIN 18148 - Hohlwandplatten aus Leichtbeton
DIN 18160 - Abgasanlagen
DIN 18515 - Außenwandbekleidungen
DIN EN 771 T1 bis T6 - Festlegungen für Mauersteine
DIN EN 998-2 - Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 2: Mauermörtel
DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen
DIN EN 1457 - Abgasanlagen; Keramik-Innenrohre - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren
DIN V 20000-412 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2
Zu beachtende Technische Regeln:
DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk
PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1
ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton)
Güteschutz:
RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung
Bei der Sanierung von Schornsteinen: Gütesicherung nach RAL-RG 517; die Vorschriften werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist.
2.2 Stoffe, Bauteile
Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden.
Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen.
2.3 Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt.
Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nicht nachfolgend bei Hinweisen zu speziellen Steinarten oder im Leistungsverzeichnis etwas anderes geregelt wird.
Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist verboten.
Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis zu führen
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen.
Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung.
Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen vollfugig zu vermörteln.
Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen.Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist.
Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür, sofern das Türblatt bereits eingebaut ist, bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
2.3.2 Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle Wände sind gemäß Statik im Verband zu mauern.
2.3.3 Mörtel
Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden.
Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften geforderten Eigenschaften aufweist.
Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich.
2.3.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen
- Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen.
- Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Ziegel oder Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind die Ziegel verschiedener Paletten zu mischen.
- Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk.
- Ist Fugenglattstrich vorgesehen, ist dieser sofort nach dem Abstreifen mittels Kunststoffschlauch oder Fugeisen (Fugenkelle) durchzuführen.
- Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
- Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten sollte.
- Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen.
- Verblendziegel sind vor Transportschäden zu bewahren und gegen Verschmutzung und Witterungseinflüsse geschützt zu lagern.
- Leichtmörtel und Werkfrischmörtel (auch mit Abbindeverzögerer) sind für einschaliges Sichtmauerwerk nicht zugelassen.
- Schnittflächen von Steinen sind nicht in die Sichtfläche zu legen.
- Trockene Steine sind durch Sprühen oder Tauchen vorzunässen.
- Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen.
- Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen.
- Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern.
Verblendmauerwerk ist von Gerüsten zu mauern, deren Verankerungen außerhalb der zu verblendenden Fläche liegen.
Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. an Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden.
In der Außenschale zweischaligen Mauerwerks sind grundsätzlich vertikale Bewegungsfugen auszubilden. Dazu gelten folgende Richtwerte als Abstand der Fugen:
- Ausbildung mit Luftschicht mit oder ohne zusätzliche
Wärmedämmung : 10 - 12 m
- Ausbildung mit Kerndämmung : 6 - 8 m
- Mauerwerk mit Putzschicht : 10 - 12 m
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
2.3.5 Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind.
Ziegelflachstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen. Rollladenkästen aus Ziegelformstücken sind dreiseitig wärmegedämmt auszuführen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
2.3.6 Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen.
Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken.
In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden.
Falls in zu putzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren.
Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grundsätzlich bis zur Rohdecke zu führen.
Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden.
2.3.7 Schornsteine, Schornsteinsanierung
Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen Innenschalen müssen einer allgemeinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Der Nachweis der Feuchte-Unempfindlichkeit ist damit zu erbringen.
Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schornsteine im Sinne von DIN 18160 einzubauen.
Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bauleitung oder dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen; erzeugnisgebundene Berechnungen sind vorzulegen.
2.4 Preisinhalte
Das Bauvorhaben wird als schlüsselfertige Generalunternehmerleistung vergeben. Es sind alle Leistungen einzukalkulieren, welche für das Funktions- und betriebsbereite Objekt erforderlich sind.
ZTV - Maurerarbeiten
02.01 Außenwände
02.01
Außenwände
02.02 Innenwände
02.02
Innenwände
02.03 Dämmung und Abdichtung
02.03
Dämmung und Abdichtung