Fertigteilelemente
NB_4MFH+TG_Erding-Klettham
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
SELBSTAUSKUNFT DES BIETERS Zum Bauvorhaben: ..................................................................... Gewerk: ..................................................................... Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wieviele Mitarbeiter beschäftigen Sie? (z.B. Monteure) Antwort: ...................................................................... 2. Wie weit reicht Ihr Arbeitsgebiet? Antwort: ..........................km im Umkreis. 3. Haben Sie schon technisch gleichwertige Bauvorhaben abgewickelt? Wenn ja, bitte Referenzen und Auftragswert  angeben! Antwort: ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... 4. Sind Sie im Handelsregister eingetragen? Antwort: ...................................................................... 5. Sind Sie in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen? Antwort: ....................................................................... 6. Nennen Sie uns bitte Ihre Mitgliedsnummer in der Berufsgenossenschaft! Antwort: ...................................................................... Absender: (Firmenstempel)
SELBSTAUSKUNFT DES BIETERS
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Vertragsgrundlagen: Die Grundlagen zum  Bauvertrag werden in dem Bauvertrag bzw. in dem Verhandlungsprotokoll festgelegt. Nachfolgende Unterlagen liegen diesem Leistungsverzeichnis zu Grunde: - die Leistungsbeschreibung des AG inkl. Baubeschreibung und Planunterlagen nebst seinen Anlagen - die Baugenehmigung - die VOB, neueste Fassung, Teil B und C - die Bestimmungen des Werkvertrages nach BG - die allgemein anerkannten Regeln der Technik - die einschlägigen technischen Vorschriften und die aktuell geltenden DIN-Normen, sowie die Gelbdrucke der DIN-Norm in ihrer jeweils geltenden Fassung; es muss ein mangelfreies Gewerk sichergestellt sein - die zusätzlichen technischen Vorschriften - VDI, VDE, VDS, (CEA 4001) - die Unfallverhütungsvorschriften - die ENEV-Berechnung - die statische Berechnung Für die Ausführung sämtlicher Arbeiten sind die Zeichnungen und Angabe der Firma TBB maßgebend. Bei Unstimmigkeiten sind diese vor Ausführung mit der Bauleitung abzuklären. Gleiches gilt für Abweichungen von Zeichnungen und Leistungsverzeichnis. 2. Ausführungstermine: Der Arbeitsablauf richtet sich nach dem Bauzeitenplan des Auftraggebers. Wenn dieser noch nicht vorliegt, wird dieser Vertragsbestandteil, sobald er vorliegt. 3. Koordinierung: Der AN hat sich bei Überschneidungen mit anderen Gewerken mit diesen so zu einigen (einvernehmliche Koordinierung), dass ein kontinuierlicher Ablauf der gesamten Baustelle gewährleistet ist. Dies ist auch bei dem Gewerk Fassadengerüst zu berücksichtigen. Die Koordinationspflicht obliegt hierbei dem AN. Der AG stellt zu Baubeginn, jedoch spätestens zum benötigtem Zeitpunkt den Kontakt zum Gewerk Gerüstbau her. Das Fassadengerüst wird als Gerüst mit Konsolenauslage hergestellt. Die Aufstellung des Gerüstes erfolgt nach Absprache der örtlichen Bauleitung TBB sowie dem AN. Für etwaige Sonderwünsche, die über das angemessene Leistungsniveau hinausgehen, trägt der AN die Kosten. 4. Abnahme: Es wird eine förmliche Abnahme vereinbart (gem. §12 VOB/B). Eine Abnahme durch Benutzung oder Teilbenutzung der erbrachten Leistung ist ausgeschlossen. Bei Arbeiten an öffentlichen Anlagen gilt nur eine Abnahme mit den zuständigen Behörden. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich blockweise. Ersatzweise gilt die Abnahme der Leistungen nach Fertigstellung des Hauses oder der Wohnung und Übergabe an den Enderwerber als förmliche Abnahme des Gewerkes.  Alle hiermit verbundenen Aufwendungen und Leistungen werden, sofern sie nicht in einer Position erfasst sind, nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. 5. Gewährleistung: Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 1 Monate. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt mit der Abnahme des Gesamtgebäudes. Innerhalb dieser Zeit hat der AN alle auftretenden Mängel kostenlos und umgehend zu beseitigen. Nach erfolgloser zweimaliger Aufforderung wird ein Dritter mit der Beseitigung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beauftragt. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB. Der Gewährleistungseinbehalt beträgt 5% der Bruttoabrechnungssumme. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einbehalt durch Bankbürgschaft abzulösen. 6. Zahlungsbedingungen: Es kann ein leistungsbezogener Zahlungsplan vereinbart werden. Dieser ist innerhalb 2 Wochen nach Auftragserteilung beim Bauherrn zur Prüfung einzureichen und wird nach Freigabe Vertragsbestandteil. Abschlagszahlungen werden in Höhe von 90% der erbrachten Leistung vereinbart. Bestandsunterlagen sind vor der Stellung der Schlussrechnung zu übergeben. Schlusszahlung gemäß VOB. 7. Fachbauleiter: Der Auftragnehmer übernimmt es für seine Leistung einen verantwortlichen Fachbauleiter im Sinne des jeweiligen Landesbaugesetzes zu stellen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 8. Baustelleneinrichtung: Erforderliche Arbeits- und Schutzgerüste sind einzukalkulieren, sofern diese nicht in einer gesonderten Position erfasst sind, geringfügige Ergänzungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Innengerüste sind vom AN zu stellen. Es ist ein Baustelleneinrichtungsplan innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung beim Bauherrn zur Prüfung einzureichen. Wasser und Stromanschlüsse sind in der Nähe des Grundstücks vorhanden. 9. Lagermöglichkeiten: Zur Lagerung von Material und Geräten ist auf dem Grundstück beschränkt Platz vorhanden. Weitere Flächen müssen bei Bedarf durch den AN auf eigene Kosten beschafft werden. Die Nachbarschaft darf nicht in Ihrer üblichen Nutzung eingeschränkt werden. Werden vom Auftragnehmer für die Durchführung der Bauaufgabe öffentliche Straßen, Flächen, Wege und Nachbargrundstücke usw. benötigt, ist er verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen hierfür einzuholen, sämtliche Kosten hierfür zu übernehmen und nach Fertigstellung der Bauleistungen den alten Zustand wieder herzustellen. 10. Lärmschutz: Der AN hat aufgrund der örtlichen Verhältnisse alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitslärm, sowie die Beeinträchtigung der Anlieger, auf ein zumutbares Maß abzumindern. Auf die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, Richtlinien usw. wird besonders hingewiesen (z.B. „TA Lärm" und „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm", Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970 und „UVV Lärm-VBG 121"). Alle aus diesen Auflagen sich ergebenden Erschwernisse und zusätzlichen Leistungen, sind in die Einheitspreise einzurechnen. 11. Anlagen im Baugelände: Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe und Arbeitsbeginn über die Lage und die örtlichen Gegebenheiten (Anfahrt, Lager, Straßenverlauf, besonders unmittelbar vor dem Gebäude, etc.) zu informieren. Im Bereich der Baustelle sind dem AN die in den Plänen eingetragenen Anlagen bekannt. Über die genaue Lage informiert sich der AN rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften werden unter allen Umständen eingehalten. Im Baugelände befindliche Gebäude, Bäume und Bepflanzungen sind vor Beschädigungen zu schützen. Alle vom AN und dessen Lieferanten verursachten Schäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen. 12. Verkehrsführung, Verkehrssicherung: Die Zu- und Abfahrten zu den Baustellenflächen haben bei Erfordernis durch Einweiser so zu erfolgen, dass keine Behinderungen und Gefährdungen im öffentlichen Straßenverkehr sowie Baustellenverkehr entstehen können. Für den Schutz seines an der Durchführung der Arbeiten beteiligten Personals ist der AN verantwortlich. Das Tragen von Warnwesten im Verkehrsraum ist zwingend erforderlich. Die Bauarbeiten werden unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs durchgeführt. Die erforderliche Beschilderung hat entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Sicherung der Baustelle hat der AN rechtzeitig beim Straßenverkehrsamt zu beantragen. Werden Verkehrszeichenpläne nach RSA (Richtlinien für die Sicherung von Straßenbaustellen) gefordert, so sind diese vom AN zu fertigen. Die Verkehrslenkung und -sicherung ist entsprechend der Anordnung aufzustellen, zu unterhalten und abzubauen. Für Anlieger sind Übergänge, bestehend aus Mineralgemisch, Kanthölzern, Bohlen, Geländern etc. herzustellen. Die Sicherheitsanforderungen und koordinierte Absprache mit anderen Gewerken ist zwingend erforderlich. Alle hiermit verbundenen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Durch die Baustelle und den Baustellenverkehr dürfen dem öffentlichen Verkehr dienende Straßenflächen nicht verschmutzt und die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Auf die Haftung des Auftragnehmers und die Freistellung des Auftraggebers von Ersatzansprüchen Dritter, die auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind, wird hingewiesen. 13. Bauschutt und Restmaterial: Die Baustelle ist arbeitstäglich zu reinigen, anfallender Bauschutt des Auftragnehmers ist täglich in dafür vorgesehene und zugelassenen Behältern zu lagern, mindestens 1 x pro Woche abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen (ohne gesonderte Vergütung). Der AG behält sich vor bei Einsatz eines Lean-Management Systems die jeweiligen Flächen vorzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten müssen alle Restmaterialien im und um den Bau entfernt werden. Bei nicht einwandfreier Beseitigung des Schuttes durch den Auftragnehmer behält sich die Bauleitung vor, eine Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten zu beauftragen und die entstehenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Auf die Abfallentsorgungsvorschriften wird hingewiesen. 14. Werbung: Werbung in Form von Banner oder Schilder darf nur mit Zustimmung des AG aufgestellt werden. Anfallende Kosten bei genehmigungspflichtigen Werbeanlagen sind vom AN zu tragen. 15. Stoffe und Bauteile: Sofern im Leistungsverzeichnis in einzelnen Positionen Baustoff-Fabrikate (mit Hinweis: oder gleichwertig) ausdrücklich angegeben sind, muss das vom Leistungstext abweichende Fabrikat vom AN im Angebot ausdrücklich angegeben werden. Sofern diese Angabe nicht gemacht wird, kann der AG das vorgegebene Fabrikat zum angebotenen Preis verlangen. Sämtliche Materialien, die für die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der im nachfolgenden Leistungsverzeichnis enthaltenen Arbeiten erforderlich sind - auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt sein sollte - hat der AN zu liefern und sind in den entsprechenden Leistungspositionen mit einzukalkulieren. Der AN weist ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenheit der von ihm gelieferten Baustoffe, Bauteile und der von ihm ausgeführten Leistungen nach. Über die zum Einbau kommenden Baustoffe sind, wie in den technischen Vorschriften vorgesehen, Eignungsprüfungen vorzunehmen und die Ergebnisse und Zeugnisse dem AG in zweifacher Ausfertigung so rechtzeitig vorzulegen, dass deren Prüfung und Genehmigung vor dem Einbau möglich ist. Es dürfen nur vom AG genehmigte Baustoffe verwendet werden. Die Kosten für die Prüfung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Gemäß den betreffenden DIN-Normen und ZTV sind in den dort angegebenen Umfang im Zuge der Eigen- und Fremdüberwachung Güteprüfungen an den zum Einbau kommenden Baustoffen vorzunehmen. Die Ergebnisse werden dem AG in 2-facher Ausfertigung ausgehändigt. Die Kosten für die Güteüberwachung sowie für die Laboreinrichtungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. 16. Kontrollen und Prüfungen: Der AN hat während der Bauzeit dem AG die Fertigstellung einzelner Teilleistungen auch abschnittsweise zur technischen Kontrolle anzuzeigen. Vor erfolgter Kontrolle darf nicht weitergearbeitet werden. Der AG behält sich vor Kontrollprüfungen anzuordnen. Der AG behält sich zur Qualitätssicherung und Nachverfolgung von Ausführungsmängeln, die Möglichkeit vor, das EDV basierte Programm Daluxzu verwenden. Der NU verpfichtet sich in diesem Fall, dieses System aktiv zu nutzen. Mängelrügen, Leistungsaufforderungen etc. werden per E-Mail an noch zu mitzuteilende E-Mail-Adresse versandt. 17. Haftpflichtversicherung: Zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist vom Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der  Nachweis ist spätestens nach Auftragserteilung unverzüglich durch Bestätigung des Haftpflichtversicherers über Art und Umfang des Versicherungsschutzes zu führen. 18. Bautagebuch: Ein Bautagebuch ist zu führen und dem AG wöchentlich zum benannten Jour-Fixe Termin vorzulegen. Der AG erhält ein Kopie. Lieferscheine (Beton, etc.) sind ebenfalls zu übergeben. Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen ist Pflicht. 19. Angaben zu den einzelnen Teilleistungen: Bei der Kalkulation sind folgende Leistungen mit in die Einheitspreise einzurechnen: Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auch nach Abnahme hat er sie auf Verlangen des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat, wenn im LV nicht gesondert beschrieben, ohne besondere Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Leistungen gegen Witterungschäden, Grund- , Schichten- und Tagwasser; Schnee und Eis u.ä. zu treffen. Im Winter hat der AN den Räum- und Streudienst innerhalb der Baustelle und auf den angrenzenden Gehwegen und Straßen zu übernehmen. Anweisungen des AG sind zu beachten. Der AG behält sich vor, bei Notfällen außerhalb der Arbeitszeit von ihm beauftragte Fremdfirmen auf der Baustelle zur Schadensbeseitigung bzw. -begrenzung tätig werden zu lassen, wenn kein firmeneigenes Personal des AN zur Verfügung steht. 20. Leistungsverzeichnis: Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. Eine zeitliche Unterbrechung der Arbeiten aus technischen und verkaufsbedingten Gründen berechtigt nicht zur Erhöhung der Einheitspreise. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" und "Entsorgen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB, Teil C, als beschrieben. Alternativ- oder Bedarfspositionen dürfen nur nach Zustimmung durch den Auftraggeber oder dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. 21. Vollständigkeit: Es wird dem NU empfohlen vor Angebotsunterbreitung sich persönlich von den örtliche Gegebenheiten des Grundstückes bzw. der Baumaßnahme in Kenntnis zu setzen. Alle für die Erstellung der beschriebenen schlüsselfertigen (Teil-)Leistung erforderliche Nebenleistungen, auch wenn diese nicht im einzelnen beschrieben sind, sind in die Positionen mit ein zu rechnen. Bei Unklarheiten hat der AN vor Auftragsvergabe, eigenverantwortlich diese mit dem  AG abzustimmen. Der Auftragnehmer kann sich nach Zustandekommen des Vertrages nicht darauf berufen, er habe den Pauschalpreis auf Grund fehlender Kenntnis und / oder auf Grund eines Irrtums hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, der Ausschreibungsunterlagen, Berechnungen und Massenermittlungen nicht zutreffend kalkuliert. Es besteht die Möglichkeit ein Pauschalpreis zu bilden, auf Grundlage der angebotenen EP-Positionen. Der Pauschalpreis gilt bis zur Fertigstellung des gesamten Gewerkes als Festpreis. Der AG behält sich vor einzelne Positionen des LV nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben, dadurch verringert sich ggf. die Pauschale. 22. Massenermittlung: Massenermittlung laut VOB, sofern nicht in gesonderter Position anders erwähnt. 23. Kalkulationsunterlagen: Kalkulationsunterlagen lt. Zeichnungsliste beiliegend. VORBEMERKUNG GELESEN UND ANERKANNT: (Angaben Pflicht)
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Grundlage sind die Ausführungszeichnungen, die statische Berechnung mit Bewehrungszeichnungen sowie die bauaufsichtlich geprüften Entwurfszeichnungen und Entwässerungspläne. Eine zeitliche Unterbrechung der Arbeiten aus technischen und verkaufsbedingten Gründen berechtigt nicht zur Erhöhung der Einheitspreise. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" und "Entsorgen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB, Teil C, als beschrieben. 1. Baustelleneinrichtung 2. Erdung 3. Beton- und Stahlbetonarbeiten 4. Abdichtung gegen Wasser. Nach Details TBW 5. Mauerarbeiten 6. Gerüstarbeiten 7. Tagelohnarbeiten 1. BAUSTELLENEINRICHTUNG 1.1 Arbeitsaufnahme. Der Auftragnehmer hat sich vor der Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene Hindernisse wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen und Wegführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Wird durch unsachgemäße Behandlung, Versicherung oder Verlust solcher Punkte eine Neuvermessung notwendig, geht diese zu Lasten des Auftragnehmers. Die Baugruben werden vom AN auf Höhen überprüft und abgenommen. Vor Beginn der Arbeiten muss eine gemeinsame Begehung mit dem AG und dem Tiefbauunternehmen statt finden. Die Schächte werden bei diesem Termin auf Beschädigung und Verschmutzung kontrolliert. Sämtliche Kanalschächte und Straßeneinläufe müssen vor Verschmutzung geschützt werden. 1.2 Baustelleneinrichtung Bei der Errichtung der Baustelleneinrichtung, Lagerplätze etc. dürfen die privaten Nachbargrundstücke  nicht in Anspruch genommen werden. Die Nachbargrundstücke sind zuverlässig und unfallsicher für die gesamte Bauzeit zu sichern. Maßgeblich sind ebenso die Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung, der Bauberufsgenossenschaft und sonst mitwirkender Behörden, Amtsstellen und Körperschaften. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung in Verbindung zu setzen, um die Platzierung der Baustelleneinrichtungsobjekte genau abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Baustelle ordnungsgemäß mit einem Bauzaun sichern. Dies gilt für jeden Bauabschnitt. Der Bauzaun muss vom Auftragnehmer vorgehalten werden. Bei Bezug von den ersten Erwerbern müssen diese Bereiche in Absprache mit der Bauleitung von dem laufenden Baustellenbetrieb geschützt werden! Für die Baustromverteilung und Wasserleitungen sind die Bereiche, die überfahren werden, Leerrohre zu benutzen. Es werden keine Kabel / Leitungen über die Baustrassen-Zufahrten gelegt. In allen Geschossen sind in genügender Anzahl Meterrisse, auch für andere Handwerker, vom Auftragnehmer anzubringen (Tintenstifte etc. sind nicht erlaubt; Markierungen schlagen beim Putz durch). Vor Ort ist weder eine Reinigung der Betonpumpe noch des Betonmischer möglich. 1.3 Baukran Aufstellfläche Baukran, Leistung AN Zimmerer, Dachdecker und Spengler dürfen die Baukräne in Absprache mit dem Rohbauunternehmer nutzen. Die Vergütung ist miteinander abzustimmen. 1.4 Gerüste Das Aufstellen und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers. Einbau der Aufzugschachtgerüste nach Angabe der Aufzugsbauer. 1.5 Schutz Maßnahmen Lichtschächte müssen bis zur Terrassenherstellung mit Holzplatten und Folien geschützt werden. Sämtliche Kanalschächte und Straßeneinläufe müssen vor Verschmutzung geschützt werden. 1.6 Reinigung Die Baustraßen müssen mindestens einmal wöchentlich gereinigt werden, solange bis die Arbeiten des AN`s abgeschlossen sind. Weitere Ausführungen der Baustelleneinrichtung sind im Leistungsverzeichnis Titel: "Baustelleneinrichtung" enthalten. 1.7 Abstimmung mit dem Gewerk Spezialtiefbau Der AN Rohbau hat sich mit dem AN Spezialtiefbau hinsichtlich des Zeitpunkts und der Abfolge des Rückbaus des Verbaus abzustimmen. Hierbei obliegt dem AN Rohbau die Koordinationspflicht, um einen reibungslosen, termin- und schnittstellengerechten Bauablauf sicherzustellen. Etwaige erforderliche Abstimmungen sind rechtzeitig herbeizuführen und in die eigene Bauablaufplanung zu integrieren. Der geplante Zeitpunkt zum Ziehen des Verbaus wird nach Abstimmung im Rahmenterminplan festgelegt. Der vorgesehene Termin für das Ziehen des Verbaus ist dem Rahmenterminplan zu entnehmen. Sollte es infolge von Verschiebungen durch den AN Rohbau zu Abweichungen kommen, behält sich der AG vor, hieraus resultierende Vorhaltekosten weiterzuverrechnen. 2. ERDUNG Sollte die Leistung nicht bestandteil des Leistungsverzeichnisses sein, so gilt die unter Punkt 3 beschriebene Koordinationspflicht. Für jedes Gebäude ist ein Fundamenterder zu errichten. Die erforderliche Maschenweite im Betonfundament bzw. unter dem Betonfundament (WU-Beton, Schwarze Wanne, Perimeterdämmung od.Folienisolierung) ist der DIN 18014 bzw. der DIN VDE 0185-305-3 bzw. DIN VDE 0185-305-4, sowie den freigegebenen Ausführungsplänen zu entnehmen. Der Fundamenterder ist alle 2 Meter elektrisch leitend mit der Bewehrung zu anzuschließen. Dies kann mittels Klemm-oder Schweißverbindung realisiert werden. Rödelverbindungen sind hier nicht zugelassen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Erdungsanlage sind die gegebenenfalls mitgeltenden Normen zu beachten, z.B. Personenschutz (DIN VDE 0100),  Mittel- u. Hochspannung (DIN VDE 0141 u. 101). Wird für einen Erder eines Blitzschutzsystems die blitzschutzklassenspezifische Mindestlänge l1 nicht erreicht, sind zusätzliche Erder (Tiefen- od. Strahlenerder) einzubringen. Lage und Anordnung von Anschlussfahnen für den Äußeren Blitzschutz, Inneren Blitzschutz, Blitzschutz-Potentialausgleich wie auch für den Schutz-Potentialausgleich sind vorrichtung der Erdungsanlage zu bestimmen. Bei Verwendung von verzinktem Stahl in Beton (Fundamenterder) und gleichzeitiger Verlegung von verzinktem Stahl im Erdreich führt das i.d. R. auftretende Flächenverhältnis (>100/1) zwangsläufig zum Einsatz von NIRO V4A (Werkstoff-Nr. 1.4571). Korrosionsschutzbinde zum Umhüllung von ober- und unterirdischen Verbindungen; bei den Verbindungen ist auf die Materialverträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu achten. Im Erdreich und auserhalb des Betonfundament ist auf die Auswahl der fachgerechten Werkstoffe zu achten. Normen und Richtlinien: Für die Planung und Ausführung der blitzschutztechnischen und elektrotechnischen Anlage sind folgende Normen, Beiblätter und Richtlinien in der jeweiligen gültigen Fassung zu beachten. Dies schließt auch die Beachtung von normativen Anmerkungen und informativen Anhängen ein. Es wird vorausgesetzt, dass diese Vorschriften vom Bieter und dessen Mitarbeitern beherrscht werden: Blitzschutz: Bauordnungen der Länder (Landesbauordnungen) DIN 18384, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Blitzschutzanlagen DIN EN 62305-1, VDE 0185-305-1, Allgemeine Grundsätze DIN EN 62305-2, VDE 0185-305-2, Risiko-Management mit Berichtigung 1 Beiblatt 1 zu DIN EN 62305-2, Blitzgefährdung in Deutschland Beiblatt 2 zu DIN EN 62305-2, Berechnungshilfe zur Abschätzung des Schadensrisikos Für bauliche Anlagen DIN EN 62305-3, VDE 0185-305-3, Schutz von baulichen Anlagen und Personen Beiblatt 1 zu DIN EN 62305-3, Zusätzliche Informationen zur Anwendung Beiblatt 2 zu DIN EN 62305-3, Zusätzliche Informationen für besondere bauliche Anlagen Beiblatt 3 zu DIN EN 62305-3, Zusätzliche Informationen für die Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen mit Berichtigung 1 Beiblatt 4 zu DIN EN 62305-3, Verwendung von Metalldächern in Blitzschutzsystemen Beiblatt 5 zu DIN EN 62305-3, Blitz- u. Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme DIN EN 62305-4, VDE 0185-305-4, Elektrische und elektronischeSysteme in baulichen Anlagen DIN EN 50164-1, VDE 0185 Teil 201, Anforderungen an Verbindungsbauteile DIN EN 50164-2, VDE 0185 Teil 202, Anforderungen an Leitungen und Erder DIN EN 50164-3, VDE 0185 Teil 203, Anforderungen an Trennfunkenstrecken DIN EN 62561-4, VDE 0185-561-4, Anforderungen an Leitungshalter DIN EN 62561-5, VDE 0185-561-5, Anforderungen an Revisionskästen und Erderdurchführungen DIN EN 50164-6, VDE 0185 Teil 206, Anforderungen an Blitzzählern DIN EN 50164-7, VDE 0185 Teil 207, Anforderungen an Mittel zur Verbesserung der Erdung DIN V VDE V 0185-600, Prüfung der Eignung von beschichteten Metalldächern als natürlicher Bestandteil des Blitzschutzsystems Erdungsanlagen: DIN 18014, Fundamenterder DIN VDE 0151,Werkstoffe und Mindestmaße von Erdern bezüglich der Korrosion DIN EN 50162, DIN VDE 0150, Schutz gegen Korrosion durch Streuströme aus Gleichstromanlagen DIN  EN 61936-1, VDE 0101-1, Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV DIN  EN 50522, VDE 0101-2 , Erdung von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV DIN VDE 0141, Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV DIN VDE 0185 TAB (Technische Anschlussbedingungen) Landesbauordnung CE-Normen / Zertifizierung 3. BETON- und STAHLBETONARBEITEN Zulassungsbescheide der Betonprüfstellen sind während der ganzen Bauzeit auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Alle erforderlichen Prüfungen und Nachweise für die erforderlichen Materialgüten einschl. der damit verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergl. entstehen oder das Bauvorhaben ökologischen Zielen unterliegt. Entstandene Schäden sind umgehend und vollständig auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Die Schalung und die damit einhergehenden Stöße sind in einem geregeltem Fugenraster anzuordnen. In die Schalung sind geeignete Höhenleisten zur Sicherstellung der geplanten Höhenlage fachgerecht einzubauen. Es ist stehts darauf zu achten, das sichtbar verbleibende Betonbauteile in der Herstellung ohne weitere Betonkosmetik zu errichten sind. Sollten jedoch Ausbesserungsarbeiten an sichtbaren Flächen notwendig werden, so sind diese dem AG in Form eines Sanierungskonzeptes in schriftlicher Form vorab der Arbeiten vorzulegen und abzustimmen. Der AG behält sich vor, den Einsatz etwaig ungeeigneter Materialien auszuschließen. Für Betonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschl. Hilfs- und Schutzgerüste sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen mit geeignetem Material. Für sämtliche Betonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung die Bewehrungs-, Verlege- und Montagepläne, den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Die damit verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Bewehrungs-, Verlege- und Montagepläne sind vor Anlieferung der Platten vom AN dem AG vorzulegen und in den Leistungen des NU inbegriffen. Die Deckenuntersicht ist auf glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei sein von Flecken und Verunreinigungen und mit weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung). Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, andernfalls großflächig beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerks zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagetiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. Unter- und Überzüge werden nach lfdm. in ihren Ansichtsflächen ohne Auflager abgerechnet. Das Mauerwerk wird am Auflager durch gerechnet. Für die einzelnen Betonbauteile ist der Betongütenachweis kostenlos und ohne besondere Aufforderung zu erbringen. Die Fugenaufteilung und die Anzahl der Fugen müssen nach Angabe der Statik entnommen werden. Rückstände die durch das Betonieren verursacht wurden sind sofort nach dem Betonieren auszuwaschen. Aussparungen in den Decken müssen während der gesamten Bauzeit lt. den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft vorschriftsmäßig abgedeckt sein und bleiben. Neben allen allgemeinen Regelungen für Bauleistungen jeder Art sind in den Angebotspreisen folgende Nebenleistungen einzukalkulieren: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. - Das Anlegen aller Durchbrüche und Schlitze in Decken und Wänden lt. Schlitzplänen der Technik bzw. der Technikfirmen, soweit sie nicht gesondert ausgeschrieben sind. - Aussparungen für Schlüsseltresoirs (Aufzüge und Feuerwehr) an Zentrale Stelle. - Aussparungen für Schlüsselschalter - Die Kanten von sichtbaren Betonteilen wie Stützen, Unterzüge, Balkonfertigteile etc. sind zu brechen. - An alle sichtbaren Kanten sind Dreikantleisten einzulegen. - Das Anlegen aller spitz- und stumpfwinkeligen Ecken. - Das Anlegen von Dosen und Leerrohren für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, Einbauteile (z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten) und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Zeitliche Abrufe der Einlegearbeiten obliegt der mit dem Rohbau beauftragten AN. - Abruf von Einbauteilen Aufzüge, Rollsteige, Hubtisch, Presscontainer, Rolltore, HLSE Einbauteile, usw. erfolgt durch den mit dem Rohbau beauftragte AN. - Das Einbetonieren von Anschlussschienen in Betonwänden und Betondecken für die Anbindung von Mauerwerk entsprechend der anerkannten Regeln der Technik. - Deckengleiche Unterzüge in den Decken. - Das Zuschalen von Aufzugsschächten und Deckenöffnungen für die eigenen Belange (z.B. Schalen der Decke). - Etwaige Gebäudetrennfugen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und den entsprechenden DIN-Normen auszuführen und für die sichtbar bleibenden Gewerke mit der AG vor Ausführung abzustimmen und freigeben zu lassen. - Fenster- und Türstürze in den Wänden - Das Herstellen und Vorhalten aller Schutz- und Arbeitsgerüste, soweit sie nicht gesondert ausgeschrieben sind. - Provisorisches verschließen von Deckendurchbrüchen zur Vermeidung von Wassereindringung während der Bauphase. - Zum Ziehen des Verbaues oder eventuellen Hinterfüllarbeiten im TG sind Lasttürme, nach Angaben der Statiker, zur Unterstützung der Betondecke zu stellen. 4. ABDICHTUNG GEGEN WASSER. Die Werkplanung ist Leistung des AN und muss in Abstimmung mit AG gem. Arbeitsfortschritt vorgelegt werden. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Abdichtungsarbeiten sind Abdichtungen gegen drückendes Wasser (siehe Details TBB). Sollte sich während der Arbeiten herausstellen, dass die beschriebenen Abdichtungen nicht ausreichen, so hat der Unternehmer die Bauleitung schriftlich darüber zu informieren, damit entsprechende Konstruktionsänderungen angeordnet werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur bewährte Lösungen zur Ausführung zu bringen, wobei ein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit im Boden zu gewährleisten ist. Zur Abdichtung gegen drückendes Wasser sind gesonderte Maßnahmen erforderlich. Bei der Ausführung ist die DIN 18532, DIN 18533 und DIN 18535 zu beachten, sowie alle weiteren dazugehörigen Vorschriften und Regelungen. Bei Durchführung dieser Arbeiten sollte dem Auftragnehmer bewusst sein, dass er hochwertige Abdichtungsmaßnahmen durchzuführen hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb, mit äußerster Sorgfalt zu arbeiten und nur dafür geeignetes Personal einzusetzen. Die Anstrichfolge bei Abdichtung von Kelleraußenwänden hat nach Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu erfolgen. Kelleraußenwände mit Abdichtungsanstrich sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu streichen. Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Aussage gemacht ist, ist das Abdichten von Rohrdurchführungen mit Einheitspreisen abgegolten. Es wird ein innenliegendes Abdichtungssystem in den Bereichen der Duplexparker und in der Fuge zwischen Bodenplatte  und Kerlleraußenwand gefordert, siehe Detailbuch. In der Fuge zwischen Bodenplatte und Wand im Bereich der Kelleraußenwände kommt ein Fugenblech zur Ausführung. Sollten die Bodenplatten der Gebäudekeller auf Wunsch des AN in mehreren Schritten ausgeführt werden, so sind die Fugen mittels eines Abschalelements mit verahnter Fuge und integriertem Fugenblech auszuführen. Die Duplexparker werden als System "weiße Wanne" mit Fugenblechen in sämtlichen Fugen (Bopla-Bopla, Bopla-Wand und Wand-Wand) gem. Statik und den Ausführungsplänen ausgeführt. Im Bereich der TG-Decke kommt eine Dehnungsfuge zur Ausführung. Diese ist mit einem geeignetem Dehnfugenband auszuführen. Der Übergang von Erdgeschoss zum Keller muss von dem AN mit geeignetem Material abgedichtet werden. 5. MAUERARBEITEN Das Abgleichen von KS-Mauerwerk unter Stahlbetondecken sowie das Ausgleichen mit Zementmörtel bzw. Dünnbettmörtel als Unterlage der waagerechten Abdichtung wird nicht gesondert vergütet. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge „Herstellen“, „Liefern“ und „Einbauen“ nicht ausdrücklich getrennt beschrieben sind, gelten diese Leistungen unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie der Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB, Teil C, als mit enthalten. In die Einheitspreise ist das Abgleichen der Fensterlaibungen mit einzurechnen, sodass ein Fenster- und Türeinbau nach RAL möglich ist. Das Mauerwerk ist aus KS-Planelementen herzustellen. Sollten zum Höhenausgleich Kimmsteine oder Höhenausgleichssteine (keine ISO-Kimm) benötigt werden, so sind diese in die Einheitspreise einzurechnen. Je nach Witterungslage sind geeignete Maßnahmen zu treffen um das errichtete Mauerwerk gegen ungleichmäßiges austrocknen sowie übermäßige Feuchtigkeitseinwirkung selbstständig zu schützen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet. Mauerwerksteile in unterschiedlichen Stein- oder Festigkeitsklassen sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig und im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichttragender Innenwände sowie leichter Trennwände an tragendem und aussteifendem KS-Mauerwerk hat gemäß den geltenden Ausführungsrichtlinien und den einschlägigen Normen (u. a. DIN EN 1996 / DIN 1053) zu erfolgen. Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 998-2 in Verbindung mit den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der KS-Planelemente. Die KS-Planelemente sind im Dünnbettverfahren mit systemzugehörigem Dünnbettmörtel zu versetzen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die gleichbleibende Qualität des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels während der gesamten Ausführungszeit gewährleistet ist und auf die Eigenschaften der verwendeten KS-Planelemente abgestimmt wird. Die Auswahl der Zuschlagstoffe sowie der Verarbeitungsgeräte (z. B. Mörtelschlitten) ist entsprechend vorzunehmen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Sichtfugen sind gleichmäßig und sauber auszuführen. Grobe Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich vor dem Abbinden des Mörtels zu entfernen. Besondere Reinigungsverfahren bei stärkerer Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Neben allen allgemeinen Regelungen für Bauleistungen jeder Art sind in den Einheitspreisen folgende Nebenleistungen enthalten: Fachgerechtes Einbinden und Verankern von Zwischenwänden an angrenzende Böden, Wände und Decken. Herstellen von Schlitzen, Aussparungen und Durchbrüchen (einschließlich HLS- und Elektroschlitzen) gemäß Zeichnung und Angaben sowie das fachgerechte Verschließen nach Freigabe – ohne gesonderte Vergütung. Höhengenaues Ausgleichen der inneren und äußeren Fenstersohlbänke zur Aufnahme der Sohlbankabdeckungen mit Mörtel der Mörtelgruppe IIa bzw. systemkonformem Ausgleichsmörtel. Fachgerechtes Verschließen von Gerüstankerlöchern mit geeignetem Mörtel oder Beton entsprechend dem KS-Mauerwerk. 6. GERÜSTARBEITEN 6.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18451 Gerüstarbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus der genannten ATV wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: - DIN 685, Geprüfte Rundstahlketten - DIN EN 13374, Temporäre Seitenschutzsysteme Produktfestlegungen und Prüfverfahren - DIN EN 13377, Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis - DIN EN 13411-5, Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht; Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel - DIN EN 13414-1, Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke - DIN EN 15113-1, (Entwurf) Vertikale Schalungen - Teil 1: Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bewertung - DIN VDE 0682-742, Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unterSpannung stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten: - BGR 179,  Einsatz von Schutznetzen (bisher ZH 1/560) - BGI 663, Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten - BGI 825, Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten (bisher ZH 1/475) Darüber hinaus zu beachtende technische Regeln: Güteschutz: - RAL-RG 637, Stahlgerüstbau, Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. 6.2 Angaben zur Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Vermarkungen u. dgl. zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Gerüst ist so zu stellen, das die Erschließungsarbeiten (Strom, Wasser, Kanal, Fernwärme usw.) ohne weitere Maßnahmen möglich sind. Es wird ein tragfähiger Untergrund mit Unebenheiten im Bereich von +/-10 cm bereitgestellt. Die Aufstellsituation richtet sich zudem nach dem von TBB vorgegebenen Details. Bedenken hinsichtlich des Untergrunds, der vorgesehenen Ausführung und der Möglichkeit der Verankerung und Abstützung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber abzusprechen, um den Gerüstaufbau nach den Belangen der am Bau Beteiligten zu gewährleisten. Der Regelabstand der Gerüste von der Außenwand beträgt grundsätzlich 30 cm, bei Fassadenbekleidungen mit größeren Elementen (Profilbleche, Glasfassaden) 30 cm von der fertigen Wand. Auf abweichende Angaben im Leistungsverzeichnis oder bei der Anlaufbesprechung ist zu achten. Da WDVS zur Ausführung kommt, müssen die Dübel und Schrauben entsprechend gesetzt sein. Die Kennzeichnung der Fassaden-, Raum- und Schutzgerüste mit der Bezeichnung der aufstellenden Firma einschl. Telefonnummer sowie des flächenbezogenen Nutzungsgewichtes ist unverzichtbar. Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Ebene bzw. Abdichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Die Gerüste sind so zu stellen, dass Abdichtungsarbeiten ausgeführt werden können (hochspindeln). Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung auszuschließen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Hubarbeitsbühnen, die im Bereich spannungsführender Leitungen (Niederspannung) eingesetzt werden, müssen bis 1000 V isoliert sein. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus in Abstimmung mit den Auftragnehmer der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadenbekleidung rechtzeitig der Abbautermin zu vereinbaren. 6.3 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18451 gelten als Nebenleistung: - Das Abstützen der Gerüste über Lichtschächten, ebenso das Überbauen von ebenen Stufen, sofern es systemgerecht möglich ist. - Die Vorlage statischer Nachweise für Systemgerüste - die auf Verlangen zu übergeben sind -, sofern nicht von der Regelausführung abgewichen wird. - Abstandsverlängerungen bis zu 30 cm über den Regelabstand von der Fassade. 6.4 Besondere Anforderungen. Die Gerüststellung ist vom AN eigenverantwortlich mit den anderen Gewerken abzustimmen. Sämtliche Gerüste sind über die eigene Nutzungsdauer hinaus auch anderen Gewerken zur Verfügung zu stellen. Das Gerüst ist hierzu regelmäßig zu kontrollieren und gem. UVV verkehrssicher zu halten. Dies ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. 7. TAGELOHNARBEITEN Die Tagelohnarbeiten sind nur auf ausdrückliche Anordnung der Projektleitung auf besonderen Nachweis auszuführen und täglich abzeichnen zu lassen. Diese werden ausschließlich von der jeweiligen Projektleitung auf den Stundenberichten der Firma TBB abgezeichnet und akzeptiert. Die Tagelohnarbeiten sind inkl. aller Zuschläge wie Versicherung, Auslösung, Wegegelder etc. sowie Gestellung und Vorhaltung der erforderlichen Geräte zu errechnen. Stunden des aufsichtsführenden Personals und der Bauführung werden nicht vergütet. VORBEMERKUNG GELESEN UND ANERKANNT: (Angaben Pflicht)
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
07 STAHLBETON FERTIGTEILE
07
STAHLBETON FERTIGTEILE
07.__.0010 Halbfertigteil Außenwände KG/TG Halbfertigteil-Wände (Elementwände/Doppelwände) aus Normalbeton nach DIN EN 206-1, bestehend aus zwei werkseitig hergestellten Betonschalen mit Ortbetonkern, liefern und nach Herstellervorschrift fachgerecht versetzen, ausrichten und montieren. Ortbetonverguss zwischen den Fertigteilschalen als Normalbeton nach DIN EN 206-1 liefern und einbringen. Beton fachgerecht verdichten. Wandoberflächen lot- und fluchtgerecht herstellen. Anforderungen an Ebenheit und Maßtoleranzen nach DIN 18202 einhalten. Abrechnung Füllbeton in gesonderter Position. Aussparungen, Durchbrüche und Schlitze gemäß Planunterlagen der Fachplaner TGA und HLS herstellen. In die Position einzukalkulieren: - Sämtliche erforderlichen Schalungsarbeiten, insbesondere: - Stirn- und Abschalschungen - Beischalungen bei Wandenden und Wandanschlüssen - schräge Wandoberkanten - Erforderliche Montageabstützungen und Aussteifungen einschließlich Vorhalten und Rückbau - Ausbildung der Wandoberflächen gemäß Planung (Innen- bzw. Außenseite), Sichtbetonflächen gemäß Planvorgabe - Verspachteln von Stoßfugen und Elementfugen auf Sichtflächen, spachtelfertig - Herstellen von Wanddurchbrüchen für Installationen - Herstellen von Wandöffnungen für Türen und Fenster gem. Planunterlagen - Verschließen der Wanddurchbrüche nach Fertigstellung der Installationen entsprechend statischer und planerischer Vorgaben - Wand- und Bodenaussparungen (Schlitze) unterschiedlicher Längen in bewehrtem Beton durch Einlegen von Aussparungskörpern in die Schalung herstellen - Entfernen der Aussparungskörper nach Erhärten des Betons - Fachgerechtes Verschließen der Schlitze nach Installation von Kabeln, Leitungen usw. mit Beton gemäß statischen Angaben - Lieferung und Einbau sämtlicher erforderlicher Einbauteile, Leerrohre, Leerdosen und sonstiger Einlagen - Einbau erforderlicher Fugenbänder, Quellbänder oder sonstiger Abdichtungselemente bei Arbeits- und Elementstößen gemäß Planung (bei erdberührten Bauteilen) - Ausbildung der Wandanschlüsse an Bodenplatten und Decken gemäß statischer und konstruktiver Vorgaben - Die Bewehrung der Halbfertigteil-Wände ist in gesonderter Position enthalten und darf in die Einheitspreise der Fertigteile nicht eingerechnet werden. - Die Bewehrung des Ortbetonkerns ist ebenfalls in gesonderter Position enthalten. Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC4, XF1, WF, WU Wanddicke gesamt: 25 cm Wandhöhen: siehe Pläne Oberflächenanforderung: siehe Pläne
07.__.0010
Halbfertigteil Außenwände KG/TG
485,00
m2
07.__.0020 Halbfertigteil Deckenelemente Deckenstärke d=0,22m Filigrandeckenplatten als Plattendecken aus Normalbeton liefern und fachgerecht einbauen. Aufbeton auf Fertigteilen als Normalbeton DIN EN 206-1, liefern und einbauen, obere Ortbetonfläche horizontal abziehen, Anforderungen an die Ebenheit nach DIN18202 Durchbrüche und Schlitze gem. den Planunterlagen der Fachplaner TGA und HLS herstellen. In die Position ist mit einzukalkulieren: - Unterseite glatt (Sichtbeton) - Verspachtelung der Stoßfugen an der Unterseite der Elementtafeln der Decke des Treppenhauses und der Schleusen, Spachtelfertig - Herstellen von Deckendurchbrüchen für Installationen - Verschließen der Deckendurchbrüchen nach Fertigstellung der Installationen - Decken- und Bodenaussparungen (Schlitze), verschiedener Längen in bewehrtem Beton durch einlegen von Bohlen in die Schalung herstellen - Nach Ausschalen des Betons, Bohlen entfernen - Schlitze nach dem Einbau von Kabeln usw. fachgerecht mit Beton gem Angabe Statik verschließen - Erforderliche Einbauteile, Leerrohre, Leerdosen sind einzubauen - Einbau von erforderlichen Zentrierleisten bei Deckenrandauflagern auf Mauerwerkswänden Bewehrung: Die Bewehrung der Filigrandecke ist in gesonderte Position enthalten und muss in die Einheitspreise der Filigranbauteile NICHT eingerechnet werden. Es ist wirtschaftlich optimiert zu arbeiten Bewehrung, Aufbeton und Filigrandeckenunterstützung in gesonderten Positionen. Festigkeitsklasse: C20/25 Expositionsklasse: XC1, WO Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: ca. 6 cm bzw. gem. Herstellerangabe Dicke Aufbeton: ca.16 cm Einbauort: Gebäude 1: EG, 1.OG, 2.OG Gebäude 2+3: EG, 1.OG, 2.OG, 5.OG Gebäude 4: EG, 1.OG, 2.OG, 3.OG, 4.OG
07.__.0020
Halbfertigteil Deckenelemente Deckenstärke d=0,22m
3.365,00
m2
07.__.0030 Halbfertigteil Deckenelemente Deckenstärke d=0,24m wie zuvor, jedoch Deckenstärke d=0,24m Festigkeitsklasse: C30/37 Expositionsklasse: XC1, WO Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: ca. 6 cm bzw. gem. Herstellerangabe Dicke Aufbeton: ca.18 cm Einbauort: Gebäude 2+3: 3.OG
07.__.0030
Halbfertigteil Deckenelemente Deckenstärke d=0,24m
323,00
m2
07.__.0040 Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,25m wie zuvor, jedoch Deckenstärke d=0,25m Festigkeitsklasse: C30/37 Expositionsklasse: XC1, WO Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: ca. 6 cm bzw. gem. Herstellerangabe Dicke Aufbeton: ca.19 cm Einbauort: Gebäude 1: UG Gebäude 2+3: UG, 4.OG TG-Zufahrt
07.__.0040
Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,25m
858,00
m2
07.__.0050 Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,30m wie zuvor, jedoch Deckenstärke d=0,30m Festigkeitsklasse: C30/37 Expositionsklasse: XC1, WO Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: ca. 6 cm bzw. gem. Herstellerangabe Dicke Aufbeton: ca.24 cm Einbauort: Gebäude 2+3: UG
07.__.0050
Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,30m
25,90
m2
07.__.0060 Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,35m wie zuvor, jedoch Deckenstärke d=0,35m Festigkeitsklasse: C30/37 Expositionsklasse: XC1, WO Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: ca. 6 cm bzw. gem. Herstellerangabe Dicke Aufbeton: ca.29 cm Einbauort: Gebäude 4: UG
07.__.0060
Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,35m
344,00
m2
07.__.0070 Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,35m im Gefälle bis 18,7% wie zuvor, jedoch Deckenstärke d=0,30m Festigkeitsklasse: C30/37 Expositionsklasse: XC1, WO Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: ca. 6 cm bzw. gem. Herstellerangabe Dicke Aufbeton: ca.29 cm Gefälle: bis 18,7% gem. Palnung Einbauort: Gebäude 4: Rampe
07.__.0070
Halbfertigteil Deckenelement Deckenstärke d=0,35m im Gefälle bis 18,7%
50,00
m2
07.__.0080 Halbfertigteil Decke Aufzugsüberfahrt wie zuvor, jedoch inkl. dem Einbau von Einbauteilen des Aufzugshersteller wie z. B. Lastösen etc. Einbauort: Aufzugsüberfahrten Gebäude 1-4
07.__.0080
Halbfertigteil Decke Aufzugsüberfahrt
20,00
m2
07.__.0090 Fertigteil Treppenlauf 9 Stg. ca. 18,2/26,0cm Fertigteiltreppe, Stahlbeton in Sichtbetonqualität SB2 (Unterseite und Seitenflächen) gemäß DBV-Merkblatt in der aktuellsten Fassung liefern und montieren. In die Position ist mit einzukalkulieren; - alle sichtbar bleibenden Flächen glatt mit Dreikantleisten an den Kanten, malerfertig - systembedingte Einbauteile - Schöck-Fugenplatten PL (o. glchw.) zwischen Betonfertigteil und Umfassungswänden (in gesonderter Position) - Treppenauflager mit Schöck Tronsole o. glw. lt. Statik (in gesonderter Position) - Schalldämm-Streifenlager und Fugenfüllstoffe für die verbleibenden Fugen der Konsole, sowie Wand und Deckenanschlüsse - Befestigungsmittel (lt. Statik) - Transportverankerungen im Fertigteil - Fugenbewehrung und Fugenverguss mit Fugenmörtel, abzustimmen mit Aufbau Maler - Verschließen der Transportverankerungen - Stufenoberkante geeignet für Bodenbeläge - Ausführung gemäß Planunterlagen - Gerüst ist als Handlauf zu erstellen und die gesamte Bauzeit vorzuhalten - Einbau der Brandschnurr in der Fuge zwischen Wand und Treppenlauf Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,2/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 9 Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Schallbrücken entstehen. Einbaubereich: Gebäude 1-3
07.__.0090
Fertigteil Treppenlauf 9 Stg. ca. 18,2/26,0cm
4,00
St
07.__.0100 Fertigteil Treppenlauf 7 Stg. ca. 18,3/26,0cm wie zuvor, jedoch Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,3/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 7 Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt
07.__.0100
Fertigteil Treppenlauf 7 Stg. ca. 18,3/26,0cm
10,00
St
07.__.0110 Fertigteil Treppenlauf 7 Stg. ca. 18,3/26,0cm wie zuvor, jedoch Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 16 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,3/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 7 Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt
07.__.0110
Fertigteil Treppenlauf 7 Stg. ca. 18,3/26,0cm
4,00
St
07.__.0120 Fertigteil Treppenlauf 9 Stg. ca. 18,3/26,0cm wie zuvor, jedoch Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,3/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 9 Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt
07.__.0120
Fertigteil Treppenlauf 9 Stg. ca. 18,3/26,0cm
9,00
St
07.__.0130 Fertigteil Treppenlauf 8 Stg. ca. 18,2/26,0cm wie zuvor, jedoch Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,2/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 8 Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt
07.__.0130
Fertigteil Treppenlauf 8 Stg. ca. 18,2/26,0cm
3,00
St
07.__.0140 Fertigteil Treppenlauf 10 Stg. ca. 18,2/26,0cm wie zuvor, jedoch mit besonderer Geometrie (Knick) gem. Werkplanung Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,2/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 8 Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt Haus 4 UG
07.__.0140
Fertigteil Treppenlauf 10 Stg. ca. 18,2/26,0cm
1,00
St
07.__.0150 Fertigteil Treppenlauf 10 Stg. ca. 18,2/26,0cm mit FT-Podest Fertigteiltreppe mit Treppenpodest, Stahlbeton in Sichtbetonqualität SB2 (Unterseite und Seitenflächen) gemäß DBV-Merkblatt in der aktuellsten Fassung liefern und montieren. In die Position ist mit einzukalkulieren; - alle sichtbar bleibenden Flächen glatt mit Dreikantleisten an den Kanten, malerfertig - systembedingte Einbauteile - Schöck-Fugenplatten PL (o. glchw.) zwischen Betonfertigteil und Umfassungswänden (in gesonderter Position) - Treppenauflager mit Schöck Tronsole o. glw. lt. Statik (in gesonderter Position) - Schalldämm-Streifenlager und Fugenfüllstoffe für die verbleibenden Fugen der Konsole, sowie Wand und Deckenanschlüsse - Befestigungsmittel (lt. Statik) - Transportverankerungen im Fertigteil - Fugenbewehrung und Fugenverguss mit Fugenmörtel, abzustimmen mit Aufbau Maler - Verschließen der Transportverankerungen - Stufenoberkante geeignet für Bodenbeläge - Ausführung gemäß Planunterlagen - Gerüst ist als Handlauf zu erstellen und die gesamte Bauzeit vorzuhalten - Einbau der Brandschnurr in der Fuge zwischen Wand und Treppenlauf Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1 Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,2/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 10 Podestabmessungen: 1,21m x 1,245m Podestdicke: 22cm (gem. Werkplanung und Statik) Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Schallbrücken entstehen. Einbaubereich: Gebäude 4
07.__.0150
Fertigteil Treppenlauf 10 Stg. ca. 18,2/26,0cm mit FT-Podest
1,00
St
07.__.0160 Fertigteil Treppenlauf 10 Stg. ca. 18,3/26,0cm mit FT-Podest wie zuvor, jedoch Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1 Elementbreite: ca. 1,23 m (gem. Werkplanung) Laufplattendicke: ca. 18 cm ohne Stufen (gem. Statik) Steigung: ca. 18,3/26 cm (gem. Werkplanung) Steigungsanzahl: 9 Podestabmessungen: 1,21m x 1,245m Podestdicke: 22cm (gem. Werkplanung und Statik) Sichtflächen: Sichtbeton SB2 gem. DBV-Merkblatt
07.__.0160
Fertigteil Treppenlauf 10 Stg. ca. 18,3/26,0cm mit FT-Podest
4,00
St
07.__.0170 Fertigteil Treppenpodeste d=0,25m, l=2,71m, b=0,858m/1,22m Liefern und fachgerecht versetzen von Stahlbeton-Fertigteil-Treppenpodesten einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen. Ausführung gemäß Ausführungsplanung und statischen Erfordernissen. Fertigteilpodeste aus Stahlbeton, Betonfestigkeitsklasse gem. Statik Oberfläche schalungsglatt, Sichtqualität nach Anforderung Podestdicke und Bewehrung gemäß statischer Berechnung Einbau von erforderlichen Transportankern und Einbauteilen Lagerung auf geeigneten Auflagern (z. B. Elastomerlager) inkl. Lieferung Herstellen der Auflagerflächen Ausrichten, Einheben und Versetzen mittels geeigneter Hebezeuge Verguss der Auflagerfugen mit geeignetem Vergussmörtel Fugenausbildung entsprechend den Anforderungen an Schall- und Brandschutz Einschließlich aller Befestigungs- und Anschlussarbeiten an angrenzende Bauteile Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC1, WO Abemssungen l/b: 2,71m/0,585m/1,22m (gem. Werkplanung) Dicke: 0,25m
07.__.0170
Fertigteil Treppenpodeste d=0,25m, l=2,71m, b=0,858m/1,22m
2,00
St
07.__.0180 Fertigteil Treppenpodeste d=0,25m, l=2,71m, b=0,728m/1,09m wie zuvor, jedoch Abmessungen Treppenpodest d=0,25m, l=,71m, b=0,728m/1,09m
07.__.0180
Fertigteil Treppenpodeste d=0,25m, l=2,71m, b=0,728m/1,09m
1,00
St
07.__.0190 Fertigteil Treppenpodeste d=0,255m, l=2,71m, b=0,858m/1,22m wie zuvor, jedoch Abmessungen Treppenpodest d=0,255m, l=2,71m, b=0,858m/1,22m
07.__.0190
Fertigteil Treppenpodeste d=0,255m, l=2,71m, b=0,858m/1,22m
5,00
St
07.__.0200 Fertigteil Treppenpodeste d=0,255m, l=2,71m, b=0,728m/1,09m wie zuvor, jedoch Abmessungen Treppenpodest d=0,255m, l=2,71m, b=0,858m/1,22m
07.__.0200
Fertigteil Treppenpodeste d=0,255m, l=2,71m, b=0,728m/1,09m
5,00
St
07.__.0210 Fertigteil Balkone l/b= 3,04m x 1,995m, d=22cm Liefern und fachgerechtes Montieren von vorgefertigten Stahlbetonbalkonen einschließlich aller erforderlichen Befestigungs- und Anschlussmittel. Ausführung als werksmäßig hergestellte Stahlbeton-Fertigteile gemäß statischer Berechnung und Ausführungsplanung. Leistungsumfang: - Herstellung der Balkonelemente aus Stahlbeton gemäß Statik - Bewehrung nach geprüfter Werk- und Montageplanung - Betonoberfläche gem. Planung, SB3 gem. DBV-Merkblatt - Oberseite mit Gefälle ≥ 1,5–2 % - Integrierte Tropfkante an den freien Bauteilkanten - Anschluss an Gebäude mittels zugelassener tragender Wärmedämmelemente (z. B. Isokorb oder gleichwertig) gemäß Statik Isokörbe in gesonderter Position) - Transport zur Baustelle - Montage mittels Autokran - Höhen- und fluchtgerechtes Ausrichten - Verguss- und Anschlussarbeiten - Fugenverschluss zwischen Gebäude und Fertigteil - Schutzmaßnahmen während Bauzeit Abmessungen gemäß Ausführungsplanung (Breite, Ausladung, Plattendicke nach Statik). Festigkeitsklasse: C25/30 Expositionsklasse: XC4, XF1, WF, WU Deckenstützweite: siehe Pläne Betonunterseite: siehe Pläne Dicke Fertigteil: 22cm Einbauort: Gebäude 1: EG, 1.OG Gebäude 2+3: EG, 1.OG, 2.OG, 3.OG Gebäude 4: EG, 1.OG, 2.OG
07.__.0210
Fertigteil Balkone l/b= 3,04m x 1,995m, d=22cm
43,00
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