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Angebot einreichen
bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden
in den einzelnen Titeln
nicht mehr gesondert aufgeführt.
1. Grundlage für die Leistungsbeschreibung und
Ausführung ist die VOB Teil C
sowie alle einschlägigen DIN-Normen und Bestimmungen,
die sich auf das vorgesehene
Material und dessen Verarbeitung nach dem neuesten
Stand der Technik beziehen.
2. Die einschlägigen Bestimmungen der
Bauberufsgenossenschaft sind zu beachten.
Alle erfoderlichen Schutzmaßnahmen sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
3. Prüfpflicht des AN
Die vom AN vorzunehmende Prüfung der Vorleistungen hat
so rechtzeitig zu erfolgen,
dass etwaige Mängel rechtzeitig zum v orgesehenen
Arbeitsbeginn beseitigt werden
können.
4. Abmessungen/Maße
Der AN hat die Maße für nicht genormte Bauteile
rechtzeitig vor Beginn der Fertigung am
Bau zu überprüfen, auch wenn im Leistungsverzeichnis
Abmessungen angegeben sind
oder auf Zeichnungen Bezug genommen wird. Der AN hat am
Bau zu prüfen, ob im
Leistungsverzeichnis geforderte Normbauteile wie
vorgesehen eingebaut werden können.
5. Sämtliche aus der Ausschreibung und den Plänen des
Architekten ersichtlichen Arbeiten
sind einschl. aller zur Fertigstellung benötigten
Einmessungen, Nivellierungen,Hilfsmittel,
Bohrungen und Werkstoffe zu erbringen. Die Vergütung
für alle geforderten Leistungen ist
im Angebotspreis enthalten.
6. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind zu
beachten.
7. Dem Bieter wird empfohlen, die aktuellen Werkpläne
des Architekten vor Abgabe seines
Angebotes einzusehen (im Baustellenbüro oder im Büro
des Architekten).
Grundlage der Kalkulation sind somit auch die
Architektenpläne. Unklarheiten durch
Mißverständnisse des Leistungsbeschriebs berechtigen
somit nicht zu Nachforderungen.
8. Werden andere als die ausgeschriebenen
Erzeugnisse/Systeme angeboten, muss deren
Gleichwertigkeit anhand von Techn. Merkblättern,
Prüfzeugnissen, Mustervorlagen nach-
gewiesen werden. Die Nachweise müssen zum
Submissionstermin vorliegen.
9. Alle zum Einsatz kommenden Materialien haben der
Güteüberwachung zu unterliegen.
Es dürfen nur Fabrikate mit entsprechenden Gutachten
und amtlichen Zulassungs-
bescheinigungen verarbeitet werden.
10.Auf Verlangen sind kostenlos Muster an Ort und
Stelle zu montieren.
11.Tipp-Ex-Änderungen oder andere eigenmächtige
Änderungen von LV-Texten, AVB oder
ZTV führen zum Ausschluß von der Wertung.
12.Regelung bei Mehr- oder Minderleistungen
Der Bauherr behält sich vor, den Leistungsumfang durch
Wegfall einzelner Positionen zu
verändern bzw. den Auftrag zur Ausführung zu erweitern.
Sich hieraus ergebende Mehr- oder Minderleistungen
gegenüber diesem Angebot sind
ohne Anspruch auf Änderung der Einheitspreise
auszuführen.
13.Bedenken gegen die Art der Ausführung
Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung, gegen die vorge-
sehenen Werkstoffe, Dimensionen usw., so hat er diese
mit Angabe von Gründen bei
Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Spätere
Bedenken gegen aus den Ausschreibungs-
unterlagen ersichtliche Ausführungen und Forderungen
werden nicht akzeptiert.
Unterbleibt die schriftliche Mitteilung der Bedenken
bei der Abgabe des Angebotes, so
übernimmt der AN die volle Verantwortung für die
Leistung. Unklarheiten sind vor
Angebotsabgabe zu klären.
14.Betreffend Aufmaß wird festgelegt, dass nur nach den
Plänen verlangte Leistungen, soweit
sie tatsächlich ausgeführt wurden, zum Ansatz kommen.
Werden hingegen Mehrleistungen
mit Genehmigung des Architekten erforderlich und sind
solche nach Fertigstellung nicht
mehr örtlich zu überprüfen, so werden diese
Mehrleistungen nur anerkannt, wenn zum Zeit-
punkt der Ausführung ein Aufmaß mit dem Architekten
oder der Bauleitung erfolgt ist.
15.Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit
- vorhergehenden und nach-
folgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung
technisch berühren, so abzustimmen,
dass die eigene Leistung und die eigenen
Ausführungstermine in Bezug auf die Detailaus-
führungsschritte und Funktionsgerechtigkeit
ordnungsgemäß erfolgen.
Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen,
technischen Abhängigkeiten und
zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen
sind bei der Angebotskalkulation zu
berücksichtigen.
Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1.Einrichten der Baustelle nach Absprache mit der
Bauleitung. Die Einrichtung muss so
ausgelegt sein, dass die Bauleistungen sach- und
fristgerecht fertiggestellt werden
können.
2.Für die gesamte Baustelleneinrichtung ist ein
Einrichtungsplan mit Einzeichnung der
Krananlage und Schwenkbereich, Mannschafts-WC und
Sanitärcontainer, Lagerplätze,
An- und Abtransportbereiche, Bauzaun mit Toren im Mst
1:200 binnen 1 Woche nach
Auftragserteilung unaufgefordert dem Architekten
vorzulegen.
3.Sämtliche Kosten für das Anfahren, Aufstellen und
Einrichten aller zur Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Maschinen, Hilfsbrücken,
Förderanlagen, Verkehrszeichen,
Gerüste, Geräte und Werkzeuge, Tagesunterkünfte, Wasch-
und WC-Anlagen, Lager-
schuppen, Silos, Kraft- und Beleuchtungsanlagen
einschl. Zuleitungen, Wasserver-
sorgungsanlagen, Baustellenbeschilderung,
Verkehrsregelung und erforderlichen
Absperrungen einschl. der Kosten für das Herrichten der
Arbeits-, Bau- und Lagerplätze
sowie Zufahrtswege und Baustraßen innerhalb des
Baugeländes sind in die Baustellen-
einrichtung einzukalkulieren
4.Die für den Leistungsumfang der Baumaßnahme
erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen
o.ä. sind so auszulegen, dass diese den
Folgehandwerkern , wie Stahlbauer, Dach-
decker etc. zur Verfügung stehen. Gerüsterweiterungen,
die ausschl. für die Leistungen
der Folgehandwerker notwendig sind, müssen kostenmäßig
durch den betreffenden
Unternehmer an den Rohbauer reguliert werden. Haftung
und Standsicherheit durch
den AN nach den bauberufsgenossenschaftlichen
Bestimmungen sowie DIN 18 451,
DIN 44 20 Teil 1 u. 2 sowie den Ergänzungsbestimmungen
zu DIN 4420 Gerüstordnung.
5.Die Mitbenutzung von Teilen der
Baustelleneinrichtung, wie Kran usw., ist allen am
Bauwerk beschäftigten Unternehmern zu gestatten. Die
Kostenregulierung hat direkt
zwischen dem AN und dem Nutzer zu erfolgen.
6.Die Wasch- und WC-Anlagen sind in wärmegedämmter und
beheizbarer Ausführung zu
liefern, für die Dauer der Rohbauzeit allen an der
Baustelle beschäftigten Unternehmern
kostenlos zur Verfügung zu stellen, vorzuhalten, zu
unterhalten. Die Kosten während der
Rohbauzeit sind mit der
Baustelleneinrichtungs-Pauschale abgegolten.
7.Besondere Massnahmen zur wöchentlichen Reinigung und
die Energiekosten sind
einzurechnen. Mietzeit und Kostenübernahme beginnend 4
Wochen nach
Fertigstellungsdatum bzw. Schlussabnahme der in
Auftrag gegebenen
Gesamt-Bauleistung.
8.Die Energieversorgungseinrichtung (Wasser/Strom) ist
für die Gesamtbauzeit bis zur
Schlüsselübergabe nach besonderer Regulierung
vorzuhalten und zu unterhalten.
9.Die Gesamtanlage Baustelleneinrichtung, besonders die
techn. Bestimmungen für
Großgerät, Kran usw., hauptsächlich die
Gerüstbauarbeiten, haben den zulassungs- und
ortsbezogenen bauberufsgenossenschaftlichen
Vorschriften zu entsprechen.
Für evtl. Unfälle, die aus Mängel an Geräten oder
Nichtbeachtung der bauberufs-
genossenschaftlichen Bestimmungen, besonders bei
Gerüsten, entstehen, kann
die Projektbauleitung/ Bauleitung nicht in Anspruch
genommen werden.
10.Das Anlegen und Unterhalten von Baustellenstraßen
mit verdichtungsfähigem Material,
Kies, Schotter, Mineralbeton, wird nicht gesondert
vergütet.
Das Fassen und Ableiten von anfallendem Tagwasser ist
mit der Leistungspauschale
BAUSTELLENEINRICHTUNG abgegolten.
12.Das Aufstellen und der Wiederabbau des
Schnurgerüstes ist eizukalkulieren,
das Abstecken des Baukörpers und Einschneiden des
Schnurgerüstes durch ein
öffentlich bestelltes Vermessungsbüro (wird vom AG nach
Absprache in Auftrag
gegeben).
13.Räumen der Baustelle einschl. Wiederinstandsetzung
der benutzten Zufahrtswege und
Flächen in den ursprünglichen Zustand. Lagernde
massive Einbauten der Baustellen-
einrichtung, Fundamente, Schächte, Leitungen sind mind.
bis 1,50 m unter Gelände zu
entfernen.
14.Die Baustelleneinrichtung ist so herzustellen und
der Betrieb so zu gestalten, dass keine
wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen.
Das Aufstellen und Betreiben
von Werkstätten, Wasch- und Lagerplätzen darf nur auf
undurchlässigen
Bodenbelägen erfolgen, die erforderlichenfalls über
Abscheider zu entwässern sind.
15.Parkplätze können nur außerhalb des Betriebsgeländes
genutzt werden, bzw werden
vom AG festgelegt
16.Als Zufahrt sind ausschließlich die vom AG genannten
Werksstraßen zu benutzen.
17.Verschmutzung von öffentlichen Verkehrswegen:
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
öffentliche Verkehrswege nicht von
Baustellenfahrzeugen verschmutzt werden. Ggfls. müssen
die Reifen der Fahrzeuge vor
dem Verlassen der Baustelle gereinigt werden. Trotzdem
eintretende Fahrbahnver-
schmutzungen müssen sofort beseitigt werden. Diese
Kosten gehen zu Lasten des
Unternehmers.
18.Es wird darauf hingewiesen, dass alle Arbeiten so
auszuführen sind, dass der laufende
Betrieb in angrenzenden Gebäuden nicht gestört und
beeinträchtigt wird; starke Lärm- u.
Staubbildung ist zu vermeiden.
Die Verkehrsflächen zu und von den benachbarten
Gebäuden müssen erhalten und stets
frei bleiben. Sie sind gegen die Baustelle und deren
Einrichtung abzuschranken.
19.Es wird darauf hingewiesen, dass für die
Baustelleneinrichtung nur in begrenztem
Umfang Bodenflächen zur Verfügung gestellt werden
können.
20.Die gewissenhafte Einholung von Auskünften über
Bodeneinbauten, wie Versorgungs-
leitungen, Kanäle, Kabel ist Sache des AN. Ferner die
vorsorgliche Absicherung der
Baugruben gegen evtl. Überflutung und bei starken
Regenfällen.
Böschungskanten sind so abzudecken, daß während der
Bauzeit kein Aushubmaterial in
die Baugrube gelangen kann.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
BETONFERTIGTEILE
Folgende Arbeiten und Leistungen sind in die
Einheitspreise einzurechnen und damit abgegolten.
a)Sämtliche Übersichts- und Werk- sowie Detailpläne die
für die Konstruktion und Funktion
für den anzubietenden Leistungsumfang erforderlich
sind. Sämtliche Pläne sind mit dem
Architekten durchzusprechen.
Dem Architekten sind die Pläne in 5-facher Fertigung
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Liefern und Einbauen sämtlicher erforderlicher
Ankerschienen, Stahlteile, Schrauben,
Dorne u. sonstiger Verbindungselemente, die zur
Konstruktion und stat. Befestigung der
Fertigteile untereinander erforderlich sind.Die
Einbauteile sind in V4A-Stahl auszuführen.
Das Vergießen der Stützen u. Fertigteile einschl.
Material ist ebenfalls im Einheitspreis
enthalten.
b)Das Einlegen von bauseits gelieferten Ankerschienen
(Halfen), Platten, Rohren und
Hülsen sowie das Herstellen von Aussparungen in Bindern
u. Fertigteilen einschl. das
Schließen derselben.
Das Einmessen der Stützenachsen einschl. der
Hilfsabstützungen.
Mit dem Rohbauunternehmer sind verantwortlich sämtl.
Köcheraussparungen zu
überprüfen bzw. der Arbeitsablauf abzusprechen.
Gerüste, soweit erforderlich, sind mit dem Titel 1
Baustelleneinrichtung abgegolten.
c)Alle Fertigteile müssen in Bezug auf die
Sichtbetonqualität dem Merkblatt über
Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton- u.
Stahlbeton entsprechen, die vom
Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie
e.V. Bonn herausgegeben
wurden.
d)Alle Fertigteile müssen abgefaste Kanten mit einer
Kathetenlänge von 1 cm haben.
e)Sämtliche tragende Teile müssen der
Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102
entsprechen. Alle erforderlichen Abstützungen,
Verwahrungen u. Vorkehrungen, die ein
ordnungsgem. Montageverlauf erfordert, sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Ausführung liegen folgende Normen, Richtlinien und
Bestimmungen zugrunde
DIN 1045, 4102, 4226, 18 333, Betondeckung der
Stahleinlagen für F90 gem. DIN 4102.
Für alle Bauteile ist Zement von ein und demselben
Lieferwerk zu verwenden.
Die Zuschlagstoffe müssen von ein und demselben
Kieswerk bezogen werden.
Es wird Farbgleichheit aller Fertigteile gefordert.
Sofern der Auftragnehmer keinen Überwachungsvertrag mit
einer Techn. Hochschule
oder einer sonst. Materialprüfanstalt hat, kann die
Bauleitung diese für erforderlich
gehaltenen Kontrollmaßnahmen an den betreffenden
Bauteilen durch Nachweis von
Gütezeugnissen verlangen. Die Bauleitung kann ausschl.
nach ihrem eigenen Ermessen
die Abnahme von Bauteilen durch Nachweis von
Gütezeugnissen verlangen.
Die Maßtoleranzen der Fertigteile haben entsprechend
der DIN 18 202 und DIN 18 203
zu erfolgen.
Eine einwandfreie und dichte Verbindung der Fertigteile
untereinander muß gewährleistet
sein. Die Lagerung der Fertigteile im Werk und auf der
Baustelle hat entsprechend dem
stat. System zu erfolgen.
Die Kernisolierung der Außenwand-Sandwich-Elemente
erfolgt mit Hartschaumplatten
d=4 cm.
Das Material darf nur in trockenem Zustand eingebaut
werden.
Die Isolierung trennt durchgehend die Vorsatzschale von
der innenliegenden Tragschale.
Kältebrücken sind nicht zugelassen.
Der erforderliche Bewehrungsstahl wird nach den
Positionen im Leistungsverzeichnis
vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach Zeichnung und
DIN-Gewicht ohne Verschnitt.
Sämtliche beiliegenden Zeichnungen und Positionsskizzen
sind nur zur Übersicht bzw.
zur Darstellung des Leistungsumfanges anzusehen.
Ebenso ist das Aufrichten, die Hilfsabstützungen sowie
die Stellung sämtl.
Hebewerkzeuge in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Preise für die Stahlbetonfertigteile umfassen das
Herstellen, Liefern und Montieren
aller im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen
Leistungen.
In die Einheitspreise sind alle für die konstruktive
Verbindung untereinander
erforderlichen Einbauteile einzurechnen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
99 Rohbauarbeiten
99
Rohbauarbeiten
99.05 Betonfertigteile
99.05
Betonfertigteile