Betonfertigteile
NB Lagerhallen-Werkstatt-Bürogebäude, Lustadt
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden in den einzelnen Titeln nicht mehr gesondert aufgeführt. 1. Grundlage für die Leistungsbeschreibung und Ausführung ist die VOB Teil C sowie alle einschlägigen DIN-Normen und Bestimmungen, die sich auf das vorgesehene Material und dessen Verarbeitung nach dem neuesten Stand der Technik beziehen. 2. Die einschlägigen Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft sind zu beachten. Alle erfoderlichen Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3. Prüfpflicht des AN Die vom AN vorzunehmende Prüfung der Vorleistungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass etwaige Mängel rechtzeitig zum v orgesehenen Arbeitsbeginn beseitigt werden können. 4. Abmessungen/Maße Der AN hat die Maße für nicht genormte Bauteile rechtzeitig vor Beginn der Fertigung am Bau zu überprüfen, auch wenn im Leistungsverzeichnis Abmessungen angegeben sind oder auf Zeichnungen Bezug genommen wird. Der AN hat am Bau zu prüfen, ob im Leistungsverzeichnis geforderte Normbauteile wie vorgesehen eingebaut werden können. 5. Sämtliche aus der Ausschreibung und den Plänen des Architekten ersichtlichen Arbeiten sind einschl. aller zur Fertigstellung benötigten Einmessungen, Nivellierungen,Hilfsmittel, Bohrungen und Werkstoffe zu erbringen. Die Vergütung für alle geforderten Leistungen ist im Angebotspreis enthalten. 6. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind zu beachten. 7. Dem Bieter wird empfohlen, die aktuellen Werkpläne des Architekten vor Abgabe seines Angebotes einzusehen (im Baustellenbüro oder im Büro des Architekten). Grundlage der Kalkulation sind somit auch die Architektenpläne. Unklarheiten durch Mißverständnisse des Leistungsbeschriebs berechtigen somit nicht zu Nachforderungen. 8. Werden andere als die ausgeschriebenen Erzeugnisse/Systeme angeboten, muss deren Gleichwertigkeit anhand von Techn. Merkblättern, Prüfzeugnissen, Mustervorlagen nach- gewiesen werden. Die Nachweise müssen zum Submissionstermin vorliegen. 9. Alle zum Einsatz kommenden Materialien haben der Güteüberwachung zu unterliegen. Es dürfen nur Fabrikate mit entsprechenden Gutachten und amtlichen Zulassungs- bescheinigungen verarbeitet werden. 10.Auf Verlangen sind kostenlos Muster an Ort und Stelle zu montieren. 11.Tipp-Ex-Änderungen oder andere eigenmächtige Änderungen von LV-Texten, AVB oder ZTV führen zum Ausschluß von der Wertung. 12.Regelung bei Mehr- oder Minderleistungen Der Bauherr behält sich vor, den Leistungsumfang durch Wegfall einzelner Positionen zu verändern bzw. den Auftrag zur Ausführung zu erweitern. Sich hieraus ergebende Mehr- oder Minderleistungen gegenüber diesem Angebot sind ohne Anspruch auf Änderung der Einheitspreise auszuführen. 13.Bedenken gegen die Art der Ausführung Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die vorge- sehenen Werkstoffe, Dimensionen usw., so hat er diese mit Angabe von Gründen bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Spätere Bedenken gegen aus den Ausschreibungs- unterlagen ersichtliche Ausführungen und Forderungen werden nicht akzeptiert. Unterbleibt die schriftliche Mitteilung der Bedenken bei der Abgabe des Angebotes, so übernimmt der AN die volle Verantwortung für die Leistung. Unklarheiten sind vor Angebotsabgabe zu klären. 14.Betreffend Aufmaß wird festgelegt, dass nur nach den Plänen verlangte Leistungen, soweit sie tatsächlich ausgeführt wurden, zum Ansatz kommen. Werden hingegen Mehrleistungen mit Genehmigung des Architekten erforderlich und sind solche nach Fertigstellung nicht mehr örtlich zu überprüfen, so werden diese Mehrleistungen nur anerkannt, wenn zum Zeit- punkt der Ausführung ein Aufmaß mit dem Architekten oder der Bauleitung erfolgt ist. 15.Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit - vorhergehenden und nach- folgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailaus- führungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1.Einrichten der Baustelle nach Absprache mit der Bauleitung.  Die Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass die Bauleistungen sach- und fristgerecht fertiggestellt werden können. 2.Für die gesamte Baustelleneinrichtung ist ein Einrichtungsplan mit Einzeichnung der Krananlage und Schwenkbereich, Mannschafts-WC und Sanitärcontainer, Lagerplätze, An- und Abtransportbereiche, Bauzaun mit Toren im Mst 1:200 binnen 1 Woche nach Auftragserteilung unaufgefordert dem Architekten vorzulegen. 3.Sämtliche Kosten für das Anfahren, Aufstellen und Einrichten aller zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen, Hilfsbrücken, Förderanlagen, Verkehrszeichen, Gerüste, Geräte und Werkzeuge, Tagesunterkünfte, Wasch- und WC-Anlagen, Lager- schuppen, Silos, Kraft- und Beleuchtungsanlagen einschl.  Zuleitungen, Wasserver- sorgungsanlagen, Baustellenbeschilderung, Verkehrsregelung und erforderlichen Absperrungen einschl. der Kosten für das Herrichten der Arbeits-, Bau- und Lagerplätze sowie Zufahrtswege und Baustraßen innerhalb des Baugeländes sind in die Baustellen- einrichtung einzukalkulieren 4.Die für den Leistungsumfang der Baumaßnahme erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen o.ä. sind so auszulegen, dass diese den Folgehandwerkern , wie Stahlbauer, Dach- decker etc. zur Verfügung stehen. Gerüsterweiterungen, die ausschl. für die Leistungen der Folgehandwerker notwendig sind, müssen kostenmäßig durch den betreffenden Unternehmer an den Rohbauer reguliert werden.  Haftung und Standsicherheit durch den AN nach den bauberufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie DIN 18 451, DIN 44 20 Teil 1 u. 2 sowie den Ergänzungsbestimmungen zu DIN 4420 Gerüstordnung. 5.Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung, wie Kran usw., ist allen am Bauwerk beschäftigten Unternehmern zu gestatten.  Die Kostenregulierung hat direkt zwischen dem AN und dem Nutzer zu erfolgen. 6.Die Wasch- und WC-Anlagen sind in wärmegedämmter und beheizbarer Ausführung zu liefern, für die Dauer der Rohbauzeit allen an der Baustelle beschäftigten Unternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen, vorzuhalten, zu unterhalten.  Die Kosten während der Rohbauzeit sind mit der Baustelleneinrichtungs-Pauschale abgegolten. 7.Besondere Massnahmen zur wöchentlichen Reinigung und die Energiekosten sind einzurechnen. Mietzeit und Kostenübernahme beginnend 4 Wochen nach Fertigstellungsdatum bzw.  Schlussabnahme der in Auftrag gegebenen Gesamt-Bauleistung. 8.Die Energieversorgungseinrichtung (Wasser/Strom) ist für die Gesamtbauzeit bis zur Schlüsselübergabe nach besonderer Regulierung vorzuhalten und zu unterhalten. 9.Die Gesamtanlage Baustelleneinrichtung, besonders die techn.  Bestimmungen für Großgerät, Kran usw., hauptsächlich die Gerüstbauarbeiten, haben den zulassungs- und ortsbezogenen bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu entsprechen. Für evtl.  Unfälle, die aus Mängel an Geräten oder Nichtbeachtung der bauberufs- genossenschaftlichen Bestimmungen, besonders bei Gerüsten, entstehen, kann die Projektbauleitung/ Bauleitung nicht in Anspruch genommen werden. 10.Das Anlegen und Unterhalten von Baustellenstraßen mit verdichtungsfähigem Material, Kies, Schotter, Mineralbeton, wird nicht gesondert vergütet. Das Fassen und Ableiten von anfallendem Tagwasser ist mit der Leistungspauschale BAUSTELLENEINRICHTUNG abgegolten. 12.Das Aufstellen und der Wiederabbau des Schnurgerüstes ist eizukalkulieren, das Abstecken des Baukörpers und Einschneiden des Schnurgerüstes durch ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro (wird vom AG nach Absprache in Auftrag gegeben). 13.Räumen der Baustelle einschl. Wiederinstandsetzung der benutzten Zufahrtswege und Flächen in den ursprünglichen Zustand.  Lagernde massive Einbauten der Baustellen- einrichtung, Fundamente, Schächte, Leitungen sind mind. bis 1,50 m unter Gelände zu entfernen. 14.Die Baustelleneinrichtung ist so herzustellen und der Betrieb so zu gestalten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Aufstellen und Betreiben von Werkstätten, Wasch- und Lagerplätzen darf nur auf undurchlässigen Bodenbelägen erfolgen, die erforderlichenfalls über Abscheider zu entwässern sind. 15.Parkplätze können nur außerhalb des Betriebsgeländes genutzt werden, bzw werden vom AG festgelegt 16.Als Zufahrt sind ausschließlich die vom AG genannten Werksstraßen zu benutzen. 17.Verschmutzung von öffentlichen Verkehrswegen: Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass öffentliche Verkehrswege nicht von Baustellenfahrzeugen verschmutzt werden. Ggfls. müssen die Reifen der Fahrzeuge vor dem Verlassen der Baustelle gereinigt werden. Trotzdem eintretende Fahrbahnver- schmutzungen müssen sofort beseitigt werden.  Diese Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers. 18.Es wird darauf hingewiesen, dass alle Arbeiten so auszuführen sind, dass der laufende Betrieb in angrenzenden Gebäuden nicht gestört und beeinträchtigt wird; starke Lärm- u. Staubbildung ist zu vermeiden. Die Verkehrsflächen zu und von den benachbarten Gebäuden müssen erhalten und stets frei bleiben. Sie sind gegen die Baustelle und deren Einrichtung abzuschranken. 19.Es wird darauf hingewiesen, dass für die Baustelleneinrichtung nur in begrenztem Umfang Bodenflächen zur Verfügung gestellt werden können. 20.Die gewissenhafte Einholung von Auskünften über Bodeneinbauten, wie Versorgungs- leitungen, Kanäle, Kabel ist Sache des AN.  Ferner die vorsorgliche Absicherung der Baugruben gegen evtl. Überflutung und bei starken Regenfällen. Böschungskanten sind so abzudecken, daß während der Bauzeit kein Aushubmaterial in die Baugrube gelangen kann.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe) BETONFERTIGTEILE Folgende Arbeiten und Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und damit abgegolten. a)Sämtliche Übersichts- und Werk- sowie Detailpläne die für die Konstruktion und Funktion für den anzubietenden Leistungsumfang erforderlich sind. Sämtliche Pläne sind mit dem Architekten durchzusprechen. Dem Architekten sind die Pläne in 5-facher Fertigung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Liefern und Einbauen sämtlicher erforderlicher Ankerschienen, Stahlteile, Schrauben, Dorne u. sonstiger Verbindungselemente, die zur Konstruktion und stat.  Befestigung der Fertigteile untereinander erforderlich sind.Die Einbauteile sind in V4A-Stahl auszuführen. Das Vergießen der Stützen u. Fertigteile einschl. Material ist ebenfalls im Einheitspreis enthalten. b)Das Einlegen von bauseits gelieferten Ankerschienen (Halfen), Platten, Rohren und Hülsen sowie das Herstellen von Aussparungen in Bindern u. Fertigteilen einschl. das Schließen derselben. Das Einmessen der Stützenachsen einschl. der Hilfsabstützungen. Mit dem Rohbauunternehmer sind verantwortlich sämtl. Köcheraussparungen zu überprüfen bzw. der Arbeitsablauf abzusprechen. Gerüste, soweit erforderlich, sind mit dem Titel 1 Baustelleneinrichtung abgegolten. c)Alle Fertigteile müssen in Bezug auf die Sichtbetonqualität dem Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton- u. Stahlbeton entsprechen, die vom Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V. Bonn herausgegeben wurden. d)Alle Fertigteile müssen abgefaste Kanten mit einer Kathetenlänge von 1 cm haben. e)Sämtliche tragende Teile müssen der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 entsprechen. Alle erforderlichen Abstützungen, Verwahrungen u. Vorkehrungen, die ein ordnungsgem.  Montageverlauf erfordert, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Ausführung liegen folgende Normen, Richtlinien und Bestimmungen zugrunde DIN 1045, 4102, 4226, 18 333, Betondeckung der Stahleinlagen für F90 gem. DIN 4102. Für alle Bauteile ist Zement von ein und demselben Lieferwerk zu verwenden. Die Zuschlagstoffe müssen von ein und demselben Kieswerk bezogen werden. Es wird Farbgleichheit aller Fertigteile gefordert. Sofern der Auftragnehmer keinen Überwachungsvertrag mit einer Techn. Hochschule oder einer sonst. Materialprüfanstalt hat, kann die Bauleitung diese für erforderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen an den betreffenden Bauteilen durch Nachweis von Gütezeugnissen verlangen. Die Bauleitung kann ausschl. nach ihrem eigenen Ermessen die Abnahme von Bauteilen durch Nachweis von Gütezeugnissen verlangen. Die Maßtoleranzen der Fertigteile haben entsprechend der DIN 18 202 und DIN 18 203 zu erfolgen. Eine einwandfreie und dichte Verbindung der Fertigteile untereinander muß gewährleistet sein. Die Lagerung der Fertigteile im Werk und auf der Baustelle hat entsprechend dem stat. System zu erfolgen. Die Kernisolierung der Außenwand-Sandwich-Elemente erfolgt mit Hartschaumplatten d=4 cm. Das Material darf nur in trockenem Zustand eingebaut werden. Die Isolierung trennt durchgehend die Vorsatzschale von der innenliegenden Tragschale. Kältebrücken sind nicht zugelassen. Der erforderliche Bewehrungsstahl  wird nach den Positionen im Leistungsverzeichnis vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach Zeichnung und DIN-Gewicht ohne Verschnitt. Sämtliche beiliegenden Zeichnungen und Positionsskizzen sind nur zur Übersicht bzw. zur Darstellung des Leistungsumfanges anzusehen. Ebenso ist das Aufrichten, die Hilfsabstützungen sowie die Stellung sämtl. Hebewerkzeuge in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Preise für die Stahlbetonfertigteile umfassen das Herstellen, Liefern und Montieren aller im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Leistungen. In die Einheitspreise sind alle für die konstruktive Verbindung untereinander erforderlichen Einbauteile einzurechnen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
99 Rohbauarbeiten
99
Rohbauarbeiten
99.05 Betonfertigteile
99.05
Betonfertigteile