Zimmermeister
MFH Singen-Bohlingen - Zur Kapelle 2
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
LEISTUNGSBESCHREIBUNG VOM: 24.11.2025 ABGABETERMIN: 19.12.2025 BETREFF: Zimmererarbeiten Mehrfamilienhaus Zur Kapelle 2 78224 Singen-Bohlingen AUSFÜHRUNG: Sommer 2026 nach Vereinbarung PLANUNG UND Hausbau Huber GmbH BAULEITUNG: In Neustückern 7 78351 Ludwigshafen-Bodman Tel. 07773 - 93230 info@hausbau-huber.de ANSPRECHPARTNER: Armin Parschau E-Mail: aparschau@hausbau-huber.de Mobil: 0171/1742240 die Zuschlagsfrist läuft mit dem 30. Kalendertag nach Eröffnung des Angebots ab. Bis zum Ablauf der Frist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Zuschlag wird durch den Auftraggeber erteilt. Angebot in Euro.......................................................................... ........................................,den................................... .................................................................... Bieter, Stempel und Unterschrift
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Allgemeine Vorbemerkungen: Allgemeine Vorbemerkungen: Lage Bauvorhaben: Zur Kapelle 2 78224 Singen-Bohlingen Projektbeschreibung: In der Straße - Zur Kapelle 2 - in Singen-Bohlingen entsteht ein Ersatzneubau in Form eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und mit einer Tiefgarage. Grundlage der Projektierung bildet die Planung durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing.(FH) Markus Tress, bearbeitet durch Lothar Pallaske welche eine Bebauung des Grundstücks mit einem 3-geschossigen Baukörper mit Laubengangerschließung inkl. ausgebautem Dachgeschoss und Tiefgarage vorsieht. Das Bauvorhaben wird nach dem GEG 2024 geplant und wird als Effizienzhaus 55 und den Vorgaben des Planers erstellt. Bauwerk: Das Gebäude wird in Massivbauweise mit Dämmziegeln und einer Putzfassade ausgeführt, das Untergeschoss als Stahlbeton-Konstruktion mit außenseitiger Schwarzabdichtung. Das Gebäude erhält ein Satteldach aus einer Holzkonstruktion mit Eindeckung aus Betonziegeln. Die Balkone werden als schlüsselfertige Module aus einer Aluminiumkonstruktion geliefert und erhalten einen Plattenbelag und eine Absturzsicherung aus VSG-Glas. Kunststofffenster mit Rollläden zur Verschattung. Die Geschosse sind mit 1-läufigen Treppen, Laubengänge und einer Aufzugsanlage erschlossen. Die Wohnungen erhalten einen Zementestrich mit Fußbodenheizung. Bodenbeläge als Fliese, Vinyl oder Beschichtung. Der Laubengang und die Treppen werden aus hydrophobierten Fertigteilen ohne Belag ausgeführt. Die Absturzsicherung wird aus einem verzinkten Flachstahl Staketengeländer ausgeführt. Jedes Treppenhaus wird mit einem Aufzug über alle Geschosse erschlossen. Das Mauerwerk und Betonoberflächen im EG bis DG sind verputzt, im UG bleiben die Wände schalrein und erhalten keinen Anstrich. Die TG erhält eine OS11-Beschichtung. Eckdaten: 11 Wohneinheiten 9 Tiefgaragenplätze (NF: 221,59 m²), 8 Außenstellplätze Termine und Fristen: Vorgesehener Beginn der Arbeiten: KW 38 Geplante Dauer der Arbeiten: 8 Wochen Beginn der gesamten Baumaßnahme: 2026 Geplante Dauer der gesamten Baumaßnahme:  18 Monate Zuständigkeiten: Bei Rückfragen zum Leistungsverzeichnis wenden Sie sich bitte an Herr Armin Parschau Tel. 0171/1742240 aparschau@hausbau-huber.de Anlagen: Werkplanung Dipl-Ing. (FH) Markus Tress, Lothar Pallaske amtl. Lageplan Vorabzug Statik Dipl-Ing. (FH) Markus Tress
Allgemeine Vorbemerkungen:
Allgemeine Vertragsbestimmungen Allgemeine Vertragsbestimmungen (Auftragsführung): Bauwasser-/Baustrom und WC wird vom AG gestellt. Verrechnung der Kosten anteilig 0,6% der Schlussrechnungssumme. Der AG schließt eine Bauwesenversicherung ab, Verrechnung der Kosten anteilig 0,3% der Schlussrechnungssumme. Sicherheitseinbehalte bei Abschlagszahlungen, Vertragserfüllungseinbehalt 10,00 % vom kumulierten Rechnungsbetrag. Bei der Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt 5,00% vom Bruttoschlussrechnungsbetrag auf die Dauer von 6 Jahren. Für die Abnahme des Gewerks hat eine förmliche Abnahme stattzufinden. Gewährleistungsdauer: 6 Jahre Die Bauleitung obliegt der Firma Hausbau Huber GmbH. Die Fachbauleitung nach LBO übernimmt AN / Bieter. Der Bauherr hat auf Grundlage der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BaustellV) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt, der für das vorliegende Bauvorhaben einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt hat. Die Angaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und den mitgeltenden Unterlagen müssen von allen am Bauvorhaben Beteiligten berücksichtigt werden. Die Einhaltung der darin festgelegten Regelungen werden von der Bauleitung und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert. Bei der Durchführung der beschriebenen Arbeiten sind sämtliche Bestimmungen, die der Arbeitssicherheit dienen, zu beachten. Ein eingeschalteter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator wird die Einhaltung überwachen. Ein SIGE-Plan wird auf der Baustelle hinterlegt und ist ebenfalls zu beachten. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Überstunden, Nachtarbeit sowie Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind nur nach Genehmigung des AG zugelassen. Der AN ist verantwortlich für die Einholung der ggf. erforderlichen öffentlich rechtlichen Zustimmung. Hat der AN diese Arbeitszeiten zu verantworten (z. B. bei Terminverzug), gehen alle damit verbundenen Mehraufwendungen und Genehmigungsgebühren zu seinen Lasten. Neben-, Alternativangebot: Sind zulässig, jedoch nur bei gültigem Hauptangebot. Im Nebenangebot sind eindeutige Bezüge zu den betreffenden Positionen im Leistungsverzeichnis herzustellen. Änderungen bzw. unvollständiges Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses können zum Ausschluss führen. Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Ausführung sind dem Angebot schriftlich beizulegen. VOB Die Ausschreibung erfolgt gem. Maßgabe der VOB Teil B: ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil C: ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) für Bauleistungen Die VOB (jeweils aktuelle Ausgabe ist zu beachten!) ist im Beuth Verlag GmbH Berlin Wien Zürich erschienen und kann über den Buchhandel bezogen werden. 1. Allgemein 1.1. Grundlage für die Ausführung aller Leistungen: Grundlage für die Ausführung aller Leistungen ist die VOB/C, mit allen in diesen Normen angegebenen Zusatznormen und Bestimmungen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Dies gilt auch für Normentwürfe. Weiterhin gelten die LBO / AVO- Landesbauordnung / Ausführungsordnung (neueste Fassung), sowie die Richtlinien und technischen Anschlussbedingungen des zuständigen EVU in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. 2. Stoffe und Bauteile 2.1. Siehe Ziffer 2 der jeweiligen DIN-Norm 2.2. Fabrikate: Die geforderten Fabrikats- und Typenangaben, Leistungsdaten und Abmessungen sind eindeutig und zweifelsfrei anzugeben. 2.3. Gleichwertigkeit: Werden andere als im Leistungsverzeichnis beschriebene Produkte angeboten, muss die Gleichwertigkeit dieser Produkte hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Optik und Funktion nachgewiesen werden. 3. Ausführung 3.1. Prüfung Planunterlagen Der Auftragnehmer überprüft vor Beginn der ihm obliegenden Arbeiten alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und informiert bei Unstimmigkeiten die Bauleitung/Fachplanung. Die Prüfung bezieht sich auf Übereinstimmungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen. Es darf nur nach freigegebenen Plänen mit aktuellem Index gearbeitet werden. Bei Widersprüchen zwischen den Plänen (z.B. Werkplanung und Architektenplanung) ist Rücksprache mit dem AG zu halten. 3.2. Ausführungsunterlagen Vom Auftragnehmer sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen: - Abschriften oder Kopien der Originalangebote (1-fach) - Berechnung, soweit ergänzend erforderlich, in prüffähiger Form - Detailzeichnungen (2-fach), soweit erforderlich - Montageunterlagen und andere Unterlagen, entsprechend der VOB/C, Ziffer 3.1.2, sind in prüffähiger Form, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Freigabe an den Fachplaner einzureichen. Durch den Freigabevermerk ist die Gewährleistung des Auftragsnehmers nicht eingeschränkt. - Mitzuliefernde Unterlagen nach VOB/C, Ziffer 3.7 3.3. Koordination Der Auftragnehmer hat eine Abstimmung mit den ihn berührenden Gewerken vorzunehmen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. 3.4. Bemusterung Vor Ausführung der Leistungen sind die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate ohne besondere Vergütung zu bemustern. Dies gilt auch für Musterinstallationen. Ersatzfabrikate sind zugelassen wenn sie gleichwertig und vorher von der Bauleitung genehmigt sind. 4. Nebenleistungen Folgende Leistungen sind ergänzend zu Ziffer 4.1 der VOB/C, Nebenleistungen und in die Einheitspreise einzurechnen: Das Erstellen der Unterlagen laut Punkt 3.2 In den vertraglichen Leistungen sind, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, ohne besondere Vergütung eingeschlossen: Der Schutz und jegliche Haftung für alle am Bau oder im Gelände gelagerten Materialien und Geräte, auch wenn diese bauseits geliefert werden. Evtl. Arbeitsunterbrechungen aus mangelnder Zusammenarbeit mit sonstigen beteiligten Firmen. Die Sauberhaltung des Bauwerks von Schutt, Materialresten etc. getrennt nach den anfallenden Reststoffen in Containern während der Bauzeit. Volle Container sind Zug um Zug abzufahren. Anlegen von Musterflächen zur Entscheidungsfindung für den Auftraggeber, welche Beschichtung zur Ausführung kommen soll. Bei Benutzung von im Angebot nicht zur Benutzung ausgewiesenen Wegen, Grundstücken und Anlagen hat der Auftragnehmer etwaige an ihn gestellte Forderungen und Ansprüche selbst zu befriedigen. Gerüstarbeiten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers entsprechend VOB. Die Ausführungsunterlagen sind vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer umfassend zu prüfen. Bei Unstim- migkeiten ist die örtliche Bauüberwachung umgehend diesbezüglich zu informieren. Ausführungsunterlagen die seitens des Auftragnehmers erstellt werden, sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und benötigen einer Genehmigung des Auftraggebers. 5. Schutzmaßnahmen Alle erforderlichen Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, des öffentlichen Verkehrs, der Bauteile, Installationen und der Arbeitnehmer sind vorzunehmen, in die EP mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Beschädigungen und Verschmutzungen von Fahrbahnen, Nebenflächen und Bauteilen sind zu vermeiden. Anfallende bzw. gemeldete Schäden sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für Zufahrtsbereich der Baustelle. Alles anfallende Abbruchgut, Staub, Wasser und Strahlgut ist aufzufangen und durch den Auftragnehmer auf seine Kosten zu entsorgen. Die instand zu setzenden Bauwerksteile, Verkehrsflächen, Nebenflächen usw. sind bei Verschmutzungen und/oder Beschädigung auf Kosten des Auftragnehmers in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Dabei sind alle Leistungen wie Abplanungen, Abdichtungsmaßnahmen, Wasserführungen, Absaugeinrichtungen, Reinigungsarbeiten und die Entsorgung in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Alle Einrichtungen, die den Umweltschutz, Arbeitsschutz und Schutz Dritter betreffen, sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 6. Nachträge Sind Arbeiten auszuführen, die im LV nicht enthalten sind, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Inangriffnahme der fraglichen Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise des Hauptangebotes mit dem Auftraggeber eine schriftliche Preisvereinbarung abzuschließen, welche Vertragsbestandteil wird. Es ist zu beachten, dass ein ausreichender Vorlauf für die Beauftragung einzuhalten ist. Besteht Übereinstimmung darüber, dass eine Leistung nur über ein Nachtragsangebot abgerechnet werden kann, so ist dessen Einheitspreis durch folgende Unterlagen zu belegen: - Kalkulation der neuen Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation - Nachweis der Zuschläge aufgrund der Urkalkulation - Kalkulation für ähnliche vertragliche Leistungen oder Teilarbeiten - Nachweis der Stoffkosten Sofern solche Arbeiten nicht vor Inangriffnahme angezeigt werden, verfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vergütung bzw. die Vergütung wird einseitig von der Bauleitung festgelegt. 7. Baustellenerkundung Der Auftragnehmer bestätigt, dass er das Baufeld besichtigt und eventuell auftretende und dadurch verursachte erschwerte Verhältnisse bei der Bildung der Einheitspreise berücksichtigt hat. 8. Aufmaß und Abrechnung Das Aufmessen der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den Ausführungszeichnungen gemeinsam mit der Bauleitung. Soweit Leistungen später nicht mehr zugänglich und messbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig die Bau- leitung zu verständigen. Aufmaßblätter müssen beiderseits anerkannt werden. Eine Rechnungsstellung einschließlich Abschlagsrechnungen ohne Massenermittlung ist nicht zugelassen. Arbeiten auf Nachweis bedürfen der Beauftragung durch die Bauleitung. Nachträglich erfolgt keine Anerkennung. Rapporte sind spätestens einen Tag nach der Ausführung der Taglohnarbeiten zur Unterschrift der Bauleitung vorzulegen. Rechnungen sind entweder in digitaler Form oder analog in 1-facher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Abschlagszahlungen sind als kumulierte Rechnungen inkl. den dazugehörigen Aufmaß und Abrechnungsunterlagen (Skizzen, Massenblätter, etc.) fortlaufend zu stellen. 9. Reinhaltung der Baustelle Jede Verunreinigung von Straßen und Gehwegen außerhalb der Bauabschnitte sind umgehend zu beseitigen. Bei Auf- und Abladearbeiten sind die verwendeten Fahrzeuge zu säubern, der auf die Straße gefallene Schmutz ist umgehend zu entfernen. Das gilt auch, wenn Straßen durch abzufahrenden Bauaushub o.ä. verschmutzt werden. Verunreinigungen und Beschädigungen der Grünflächen sind zu vermeiden. Beschädigungen die durch den Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer verursacht werden, sind auf Kosten des Auftragnehmers wieder zu beheben. Die gesamte Baustelle ist sauber zu halten. Es dürfen keine Baumaterialien, Verpackungen, Isolierstoffe, Kabel etc. hinterlassen werden. Es ist darauf zu achten, dass keine Flüssigkeiten und sonstigen Stoffe, die auf der Baustelle verwendet werden, in den Untergrund gelangen. 10. Eigenüberwachung Die Überwachung durch das ausführende Unternehmen (Eigenüberwachung) ist von der Qualifizierten Führungskraft des Unternehmens zu planen und von einer verantwortlichen Fachkraft durchzuführen. 11. Revisionsunterlagen Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer die gesamten Revisionsunterlagen bestehend aus: - Technische Merkblätter der verwendeten Materialien - Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Materialien - Ggfs. Betriebsanweisungen - Pflege- und Reinigungs-, und Wartungsarbeiten - Bautagebuch - Sämtliche durch den Auftragnehmer durchgeführten Prüfungen/Messungen dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Abnahme der Gesamtleistung in 2- facher Ausfertigung jeweils in Papierform als auch digital zu übergeben. 12. Brandschutzdokumentation Die im Brandschutzkonzept - falls vorliegend - ausgewiesenen Brandabschnitte müssen durch Brandschutzvorkehrungen vor einem möglichen Brandüberschlag gesichert werden („F90"). Sollte kein Brandschutzkonzept vorliegen so sind die allgemein bekannten Brandabschnitte gegen einen möglichen Brandüberschlag zu sichern. Die Dokumentation über die getroffenen/verbauten Brandschutzvorkehrungen sollte folgende Punkte beinhalten: Produktunterlagen, Digitale Bilder der eingebauten Brandschutzvorkehrungen (gegebenenfalls von beiden Seiten), mit Bezeichnung des Einbauorts, - Konformitätserklärung und bauaufsichtliche Zulassung (AbZ/AbP) - Unterschriebene Übereinstimmungserklärung Die Erstellung der Brandschutzdokumentation ist bei den Revisionsunterlagen einzupreisen und diesen anbzw. beizufügen. 13. Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben. Inhalte und Angaben sind vor Ausführungsbeginn mit dem Auftraggeber oder mit dem Bauüberwacher abzustimmen. 14. Baustelleneinrichtungsflächen BE-Flächen stehen in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Flächen wieder in den Ausgangszustand zu bringen. Abstimmung mit der Bauleitung erforderlich. Sanitär-Container werden vom AG gestellt. 15. Schlechtwetter Sämtliche Mehrkosten, insbesondere für Überstunden, Mehrschichtenbetrieb, Schlechtwetter, Arbeiten bei Frost und Schneefall, Sicherung aller Bauteile und Baustoffe gegen Schäden durch Sturm, Tagwasser, Frost und Schnee sind in die Einheitspreise einzurechnen. 16. Baustelleneinrichtung und Baukran: Falls nicht explizit aufgeführt, ist in die Einheitspreise die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, diese wird nicht gesondert vergütet. Dies meint u.a. das Einrichten und Räumen der Baustelle mit An- und Abfuhr, sowie Vorhalten der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Bauwagen für die Dauer der Arbeiten. 16.1. Kran Es wird vom AG ein Turmdrehkran zur Verfügung gestellt, sofern ein Mobilkran erforderlich ist, ist dieser vom AN zu organisieren und wird nicht gesondert vergütet. 16.2 Gerüst Das Fassadengerüst für Rohbauarbeiten wird vom AG gestellt. Eventuelle Änderungswünsche am Fassadengerüst seitens des AN sind dem AG rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und mit der Bauleitung abzustimmen. Die Kosten für eventuelle weitere Umbaumaßnahmen am  Fassadengerüst übernimmt der AN. _______________________________________________________________________________________________ Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen
zusätzliche technische Vertragsbestimmungen (ZTV) zusätzliche technische Vertragsbestimmungen: Sämtliche in den technischen Vorbemerkungen vereinbarten Pflichten, Qualitäten, Materialien etc. verstehen sich als Nebenleistung. Aufwendung sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern diese nicht in Positionen bereits erfasst sind. Es gelten die einschlägigen Normen, Richtlinien und Merkblätter der Fachverbände Für die Ausführung der Zimmerarbeiten gilt die DIN 18334 sowie alle das Gewerk betreffenden DIN Normen. 1. Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Befestigungsmittel, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. 2. Für die angebotene Leistung übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Pos. zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leitungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. 3. Die Latten-, Konterlatten- und Pfettenabstände und notwendige weitere Details für die Ziegeldächer sind so rechtzeitig mit dem beauftragten Dachdecker zu besprechen, dass keine Verzögerungen bei der Bauausführung und keine Mehrkosten bzgl. zusätzlichem Verschnitt entstehen. Die Dachlattungen sind nach Möglichkeit auf ganze Ziegelreihen ausgehend abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit dem Dachdecker und Klempner so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. 4. Ferner hat der Auftranehmer sich bezüglich den Anschlüssen der Flachdachabdichtung auf den Gauben mit der ausführenden Firma abzustimmen. 5. Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellerwerks einzubauen. 6. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. 7. In die Preise sind einzukalkulieren die Kosten für: die erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei Frost, Schnee, Eis und Regen, die Transporteinrichtungen, Vorkehrungen bei zu erkennender Gefahr, auch Dritten gegenüber, der Verschnitt, evtl. Baustellenbeleuchtung, die Sicherung von oberirdischen Leitungen und Kabeln, Arbeits- und Schutzgerüste bis 2,00 m Höhe, Abdecken und Umwehren von Öffnungen über die eigene Benutzungsdauer hinausgehend, das Anfertigen von Schablonen und Lehren für den Rohbauunternehmer, Stemmarbeiten zur Herstellung von Auflagern, Verankerungen usw., Höhenausgleichung und Unterlagen bei unterschiedlichen Höhen, Auswechslungen jeder Art, das Ausbilden von Aussparungen für Rollladen und Gurtroller, das Verlegen von Blindböden im Gefälle für innenliegende Rinnen, Sprießungen an Pfetten und Balken, soweit das Mauerwerk nicht vollständig ist bzw. eine Stahlkonstruktion zum Einbau kommt und bei zu erwartende Gefahr, das Abnehmen von Dachschrägen und Anpassen beim Anbau an bestehende Gebäude (in diesem Fall gehen die örtlich festgestellten Maße denen der Zeichnung vor), das Streichen von Balkenköpfen mit Karbolineum, Abdecken von Gebäudeteilen bei Um- und Anbauten mit Planen bzw. Folien, das Einlassen der Eisenteile und Bohrarbeiten. 8. Die Güte des Bauholzes hat den Forderungen der DIN 68 365 zu entsprechen, es darf nur trockenes Holz zum Einbau kommen. Für Holzschutzmittel gilt DIN 68 800. 9. Der Unternehmer hat die in den Zeichnungen vorgeschriebenen Holzstärken genau einzuhalten. Mehrstärken werden nicht vergütet. Verbindlich sind die vom Statiker festgelegten Holzstärken und Konstruktionen. Die Holzbestellung ist aufgrund dieser Angaben und Zeichnungen vorzunehmen. 10. Rechtzeitig vor Ausführung der letzten Massivdecke bzw. von Betongurten und Kniestöcken sind dem Rohbauunternehmer die einzubetonierenden Anker mit Lehren zu überlassen, bzw. müssen verbindliche Angaben gemacht werden wegen der vorzusehenden Aussparungen. Evtl. notwendig werdende Stemmarbeiten bei Nichtbeachtung dieser Festlegung gehen auf Kosten des Unternehmers. 11.Bei Ausführung von Wandschalungen jeder Art und Kaltdächern ist auf die Anordnung einer funktionsfähigen Be- und Entlüftung zu achten. Dies gilt auch besonders dann, wenn Unterspannbahnen verlegt werden. 12.Bei Verschraubungen jeder Art sind Unterlagscheiben zu verwenden, Stärken und Abmessungen laut Statik. 14.Es sollen nur Vorratskanthölzer und Latten nach den Querschnittsmaßen der DIN 4070 verwendet werden. Beim Einbau von Hölzern mit hiervon abweichenden Querschnitten wird die Abrechnung nach dem nächst kleineren Querschnitt nach DIN vorgenommen. Kommen Kanthölzer zur Verarbeitung mit weniger als 6/6 cm laut DIN (keine Latten) und ist im Leistungsverzeichnis hierfür keine besondere Position vorgesehen, so wird nach dem tatsächlichen Querschnitt und den Pos.1 abgerechnet. Dies betrifft auch Verbindungen, Verstärkungen und Unterlagen wie Zangen, Knaggen und Kleinholzteile, die aus konstruktiven Gründen erforderlich sind. Eine Vergütung über den Einheitspreis der oben aufgeführten Pos. hinausgehend erfolgt nicht. _______________________________________________________________________________________________ Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
zusätzliche technische Vertragsbestimmungen (ZTV)
1 Allgemeine Positionen
1
Allgemeine Positionen
1.1 Baustellenvorbereitung
1.1
Baustellenvorbereitung
2 Zimmererarbeiten-Dach
2
Zimmererarbeiten-Dach
2.1 Dachtragwerk - Satteldach
2.1
Dachtragwerk - Satteldach
2.2 Abbund und Aufrichten der Dachkonstruktion
2.2
Abbund und Aufrichten der Dachkonstruktion
2.3 Dachaufbau (von innen nach außen)
2.3
Dachaufbau (von innen nach außen)
2.4 Einbauteile Metall
2.4
Einbauteile Metall
3 Dachgauben
3
Dachgauben
3.1 Gaubenbacke
3.1
Gaubenbacke
3.2 Gaubenfront
3.2
Gaubenfront
3.3 Gaubendach inkl. Abdichtung
3.3
Gaubendach inkl. Abdichtung
4 Fenster
4
Fenster
4.1 Dachfenster
4.1
Dachfenster
5 Steildach/Dachdecker
5
Steildach/Dachdecker
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Zusätzliche technische Vorbemerkungen Übersicht der wichtigsten Vertragsbestandteile, DIN-Normen, Bestimmungen und Richtlinien in jeweils gültiger Ausgabe: Für die Ausführung der Dachdeckerarbeiten gilt die DIN EN 1304 | 2013-08 (Anforderungen an Dach- und Formziegel für Dachdeckungen geneigter Dächer). - Alle von Materialien und Ausführungen berührten DIN- und EN-Vorschriften, behördlichen Erlasse, Arbeitsstättenrichtlinien und sonstigen Bestimmungen - Örtliche Baubestimmungen / Landesbauordnung - Technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis - Planungs- bzw. Ausführungszeichnungen - Die Baubeschreibung - DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau - DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - DIN 68800 - Holzschutz - Energieeinsparverordnung (EnEV) - VOB/C DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachdichtungsarbeiten - DIN EN 490 - Dach- und Formsteine aus Beton; Produktanforderungen - DIN EN 491 - Dach- und Formsteine aus Beton; Prüfverfahren - DIN EN 1991 - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - DIN EN 1995 - Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - VOB - Teil A, Teil B und Teil C - Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, einschließlich aller darin enthaltenen Grundregeln, Fachregeln, Hinweisen, Merkblätter und Produktdatenblätter - Planungsgrundlagen des Herstellers, insbesondere "Planung und Anwendung - Eternit Dachsteine" - Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft - Verlegeanleitungen der Hersteller von Zubehörmaterialien - Statische Berechnungen Technische Vorbemerkungen - Schneidstaub auf der Dachfläche ist zu vermeiden bzw. sofort nach dem Schneiden rückstandslos zu entfernen. - Lagerung der Betondachsteine nur auf ebenem tragfähigem Untergrund. Die Pakete sind bis zur Verarbeitung geschlossen zu halten. - Vor dem Abbau der Rüstung sind arbeitsbedingte Verschmutzungen von den eingedeckten Flächen zu entfernen, gegebenenfalls abzuwaschen. - Die entsprechend den Vorschriften, zusätzlich erforderlichen Befestigungen, sind falls nicht einzeln aufgeführt, in die Einheitspreise einzurechnen. - Alle Positionen beinhalten die Lieferung der beschriebenen bzw. zur Ausführung der Leistung erforderlichen Materialien und deren Verlegung bzw. Montage. -Die Positionierung und die Dimensionierung der Dunstrohre/Entlüftungen müssen unbedingt mit dem ausführenden Santärbetrieb und der Bauleitung abgestimmt werden. Zusätzliche Vorbemerkungen - Verarbeitungsrichtlinien: Die Verarbeitungsrichtlinien des Erzeugers werden eingehalten. Es werden nur die dem System zugehörigen Bauteile und Materialien verwendet. - Aufzahlungen und Zubehör: Positionen für Aufzahlungen (Az) und Zubehör beschreiben Ergänzungen/Erweiterungen/Varianten zu vorangegangenen Positionen (Leistungen) und werden nur aus dem System oder der Auswahl von Produkten des Herstellers der Grundposition angeboten bzw. ausgeführt. - Gleichwertigkeit: Sofern in den Vorbemerkungen oder Positionen nichts anderes festgelegt ist, gelten als Kriterien der Gleichwertigkeit von beispielhaft angeführten Ausführungen alle technischen Spezifikationen, die im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sowie die besonderen Eigenschaften, die in den technischen Unterlagen des Erzeugers der beispielhaft angeführten Ausführung angegeben sind. Wird in der Bieterlücke eine gleichwertige Ausführung angeboten, sind alle der beispielhaften Ausführung entsprechenden technischen Spezifikationen, eventuell in einem Beiblatt, angegeben.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen
5.1 Dacheindeckung
5.1
Dacheindeckung
6 Regie/Sonstige Leistungen
6
Regie/Sonstige Leistungen
6.1 Stundensätze
6.1
Stundensätze
6.2 Sonstige Leistungen
6.2
Sonstige Leistungen