00 Ständige Vertragsbestimmungen
Ständige Vertragsbestimmungen
Streichen und Varianten:
Für die Angebotslegung dürfen nur unsere vollständigen Vordrucke verwendet werden. In diesen dürfen keinerlei Streichungen oder Textänderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungsvorschläge sind in einem Anhang anzuführen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und unauslöschbar einzusetzen.
Ausführung:
Jede Änderung oder Ergänzung der Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers. Unklarheiten, Mängel in den Plänen oder in der Baubeschreibung sind sofort abzuklären und im schriftlichen Angebot festzuhalten.
Leistungsänderungen werden als Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zu den Bedingungen des Hauptangebotes festgelegt. Die Grundlage bildet die Detailkalkulation des Hauptangebotes.
Mengenänderungen:
Änderungen des Gesamtpreises von mehr oder weniger als 20% infolge Mengenänderungen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung von Einheitspreisen bzw. Verrechnung von Kostenersatz.
Gefährliche Arbeitsstoffe:
Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt (z.B. Flüssiggas), so ist dies im Angebot unter Angabe der Gefahr mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber entsteht. Dabei besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers den Einsatz eines geeigneten Ersatzstoffes mit weniger gefährlichen Eigenschaften zu prüfen.
Besondere technische Vorbemerkungen:
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart und Abmessungen ) gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, Verarbeitungsrichtlinien, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der momentan lokal gültigen Normen (z.B.: Ö- Norm, DIN Norm, VOB, SIA...) als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellungen und Abrechnung werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr gesondert angeführt.
In den Einheitspreisen sind, sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse, wie durch mehrmaliges Anreisen und durch Arbeitsunterbrechungen infolge einzelner Teilleistungen und Arbeitsetappen, und Leistungen enthalten.
Etwaige Zoll- bzw. Frachtkosten sind ebenfalls mit einzurechnen, Lieferkonditionen DDP. Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, verstehen sich die jeweiligen Leistungen / Arbeiten wie folgt: Herstellen, Liefern und gemäß lokal gültiger Norm fachgerecht montieren.
Erforderliche Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei mäßigem Frost und Regen, Transporteinrichtungen, Schutzmaßnahmen nach baupolizeilichen und örtlichen Vorschriften auch gegenüber dritten Personen, örtliches Aufmaß, Baustelleneinrichtung, außerdem das Überprüfen der Leistungen nach Abschlussarbeiten anderer Firmen im Leistungsbereich sind vollumfänglich vom Bieter einzukalkulieren. Die Maße im Leistungsbereich sind so rechtzeitig mit den anderen Firmen abzustimmen, dass keine Verzögerungen im Arbeitsablauf entstehen.
Gerüstungen / Hebemaßnahmen:
Solange nichts anderes erwähnt ist, sind alle erforderlichen Gerüstungen sowie Schutzgerüste und Hebemaßnahmen, die für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen notwendig sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Selbes gilt für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle!
Die Verwendung von speziellen Baustelleneinrichtungen ( Gerüste, Geräte usw. ) durch andere Unternehmer, ist mit diesen direkt zu vereinbaren und gegebenenfalls auch direkt zu verrechnen. Allfällige Beschädigungen bzw. Verschmutzungen (z.B. von Gerüsten etc.) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten: Fremdgewerke sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen fachgerecht zu schützen.
Vorunternehmermängel:
Zur Ausführung der Arbeiten ist nur erstklassiges Material zu verwenden.
Mängel am Untergrund (vorangegangene Arbeiten durch andere Auftragnehmer) sind unserer Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Montieren darf erst nach der Behebung der Mängel begonnen werden. Der Auftragnehmer bürgt für die einwandfreie Beschaffenheit der vorhandenen Flächen und haftet für sämtliche Leistungen, auch wenn die Ursache des evtl. Mangels auf den Vorunternehmer zurückzuführen ist.
Abkürzungen Leistungsverzeichnis:
AG: Auftraggeber
AN: Auftragnehmer
Az.: Aufzahlung
Streichen und Varianten:
Für die Angebotslegung dürfen nur unsere vollständigen Vordrucke verwendet werden. In diesen dürfen keinerlei Streichungen oder Textänderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungsvorschläge sind in einem Anhang anzuführen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und unauslöschbar einzusetzen.
Ausführung:
Jede Änderung oder Ergänzung der Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers. Unklarheiten, Mängel in den Plänen oder in der Baubeschreibung sind sofort abzuklären und im schriftlichen Angebot festzuhalten.
Leistungsänderungen werden als Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zu den Bedingungen des Hauptangebotes festgelegt. Die Grundlage bildet die Detailkalkulation des Hauptangebotes.
Mengenänderungen:
Änderungen des Gesamtpreises von mehr oder weniger als 20% infolge Mengenänderungen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung von Einheitspreisen bzw. Verrechnung von Kostenersatz.
Gefährliche Arbeitsstoffe:
Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt (z.B. Flüssiggas), so ist dies im Angebot unter Angabe der Gefahr mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber entsteht. Dabei besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers den Einsatz eines geeigneten Ersatzstoffes mit weniger gefährlichen Eigenschaften zu prüfen.
Besondere technische Vorbemerkungen:
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart und Abmessungen ) gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, Verarbeitungsrichtlinien, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der momentan lokal gültigen Normen (z.B.: Ö- Norm, DIN Norm, VOB, SIA...) als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellungen und Abrechnung werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr gesondert angeführt.
In den Einheitspreisen sind, sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse, wie durch mehrmaliges Anreisen und durch Arbeitsunterbrechungen infolge einzelner Teilleistungen und Arbeitsetappen, und Leistungen enthalten.
Etwaige Zoll- bzw. Frachtkosten sind ebenfalls mit einzurechnen, Lieferkonditionen DDP. Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, verstehen sich die jeweiligen Leistungen / Arbeiten wie folgt: Herstellen, Liefern und gemäß lokal gültiger Norm fachgerecht montieren.
Erforderliche Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei mäßigem Frost und Regen, Transporteinrichtungen, Schutzmaßnahmen nach baupolizeilichen und örtlichen Vorschriften auch gegenüber dritten Personen, örtliches Aufmaß, Baustelleneinrichtung, außerdem das Überprüfen der Leistungen nach Abschlussarbeiten anderer Firmen im Leistungsbereich sind vollumfänglich vom Bieter einzukalkulieren. Die Maße im Leistungsbereich sind so rechtzeitig mit den anderen Firmen abzustimmen, dass keine Verzögerungen im Arbeitsablauf entstehen.
Gerüstungen / Hebemaßnahmen:
Solange nichts anderes erwähnt ist, sind alle erforderlichen Gerüstungen sowie Schutzgerüste und Hebemaßnahmen, die für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen notwendig sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Selbes gilt für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle!
Die Verwendung von speziellen Baustelleneinrichtungen ( Gerüste, Geräte usw. ) durch andere Unternehmer, ist mit diesen direkt zu vereinbaren und gegebenenfalls auch direkt zu verrechnen. Allfällige Beschädigungen bzw. Verschmutzungen (z.B. von Gerüsten etc.) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten: Fremdgewerke sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen fachgerecht zu schützen.
Vorunternehmermängel:
Zur Ausführung der Arbeiten ist nur erstklassiges Material zu verwenden.
Mängel am Untergrund (vorangegangene Arbeiten durch andere Auftragnehmer) sind unserer Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Montieren darf erst nach der Behebung der Mängel begonnen werden. Der Auftragnehmer bürgt für die einwandfreie Beschaffenheit der vorhandenen Flächen und haftet für sämtliche Leistungen, auch wenn die Ursache des evtl. Mangels auf den Vorunternehmer zurückzuführen ist.
Abkürzungen Leistungsverzeichnis:
AG: Auftraggeber
AN: Auftragnehmer
Az.: Aufzahlung
00.10 Angebotsbestimmungen
00.11 Umstände der Leistungserbringung
Umstände der Leistungserbringung
00.12 Allgemeine Vertragsbestimmungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen
00.13 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
01 Baustellengemeinkosten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
01.11 Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
01.13 Baustellengemeinkosten im Einzelnen
Baustellengemeinkosten im Einzelnen
02 Abbruch
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.B. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
7. Zuordnung von Baurestmassen zu Deponieklassen:
Asphaltabbruch, Betonabbruch, mineralischer Bauschutt hält die Grenzwerte der Baurestmassendeponie ein.
Kunststoff, Metall, Holz und Baustellenabfälle halten die Grenzwerte der Massenabfalldeponie ein.
8. Trennung:
Werden die gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung) festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird ein Abbruch unter besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen.
Dies gilt für:
Stoffgruppe Betonabbruch über 20 t
Stoffgruppe Asphaltabbruch über 5 t
Stoffgruppe Holzabfälle über 5 t
Stoffgruppe Metallabfälle über 2 t
Stoffgruppe Kunststoffabfälle über 2 t
Stoffgruppe Baustellenabfälle über 10 t
Stoffgruppe mineralischer Bauschutt über 40 t
9. Kontamination, gefährlicher Abfall:
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
9.1 Gefährliche Abfälle:
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst).
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
10. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.B. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
11. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen
12. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet.
12.1 Stoffgruppe:
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.
12.2 Höhen:
Höhen von lotrechten Bauteilen werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen, jene von waagrechten Bauteilen nach der größten Unterstellungshöhe. Maßgebend ist die tatsächliche Gesamthöhe des Bauteils.
Bei Bauteilen mit schrägem oberen Abschluss oder bei schrägen Untersichten ist die größte Gesamthöhe des ganzen Bauteils maßgebend.
13. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen
(ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 12 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht in das Eigentum des Auftragnehmers über.
14. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden
(ULG 02.91 Vertragsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 12 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft dann die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.
Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.B. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
7. Zuordnung von Baurestmassen zu Deponieklassen:
Asphaltabbruch, Betonabbruch, mineralischer Bauschutt hält die Grenzwerte der Baurestmassendeponie ein.
Kunststoff, Metall, Holz und Baustellenabfälle halten die Grenzwerte der Massenabfalldeponie ein.
8. Trennung:
Werden die gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung) festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird ein Abbruch unter besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen.
Dies gilt für:
Stoffgruppe Betonabbruch über 20 t
Stoffgruppe Asphaltabbruch über 5 t
Stoffgruppe Holzabfälle über 5 t
Stoffgruppe Metallabfälle über 2 t
Stoffgruppe Kunststoffabfälle über 2 t
Stoffgruppe Baustellenabfälle über 10 t
Stoffgruppe mineralischer Bauschutt über 40 t
9. Kontamination, gefährlicher Abfall:
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.
9.1 Gefährliche Abfälle:
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst).
In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
10. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.B. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
11. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen
12. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet.
12.1 Stoffgruppe:
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.
12.2 Höhen:
Höhen von lotrechten Bauteilen werden je Geschoß von der Aufstandsfläche bis zur Oberkante des Bauteiles gemessen, jene von waagrechten Bauteilen nach der größten Unterstellungshöhe. Maßgebend ist die tatsächliche Gesamthöhe des Bauteils.
Bei Bauteilen mit schrägem oberen Abschluss oder bei schrägen Untersichten ist die größte Gesamthöhe des ganzen Bauteils maßgebend.
13. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen
(ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 12 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht in das Eigentum des Auftragnehmers über.
14. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden
(ULG 02.91 Vertragsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 12 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft dann die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Das abgebrochene Material geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.
02.11 Abbruch Fundamente und Wände
Abbruch Fundamente und Wände
02.26 Abbruch Asphaltarbeiten
03 Erdarbeiten und Sicherung bei Erdarbeiten
Erdarbeiten und Sicherung bei Erdarbeiten
Version 17, 2005-04
Ständige Vertragsbestimmungen:
Leistungsumfang:
Der Einheitspreis des Aushubes beinhaltet, wenn nicht anders angegeben, entweder das seitliche Lagern oder das Laden des Aushubmaterials innerhalb oder außerhalb der Baugrube / Baugrundstücks auf Fördergeräte. Beim Aushubmaterial welches von der Baustelle zu entfernen ist, werden keine Zwischentransporte in Rechnung gestellt.
Wenn nicht anders angegeben, werden alle Erdarbeiten immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand abgerechnet. Aushub und Hinterfüllen im Ausmaß der Aushubkörper. Aufschütten und Ausbreiten in fertigem, zutreffendenfalls verdichtetem Zustand. Fördern entsprechend Aushub beziehungsweise im fertigen Zustand.
Art des Abtragens, Erschwernisse:
Die Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ohne Unterschied der Art des Aushubes oder Abtragens. Erschwernisse bei diesen Arbeiten (Unterleistungsgruppe 03.22 und 03.23) werden mit den entsprechenden Positionen der Unterleistungsgruppe 03.25 Hindernisse - Erschwernisse vergütet.
Erdarbeiten bei Instandsetzungsarbeiten:
Diese Leistungen werden einschließlich der spezifischen Erschwernisse (Umbau) mit den Positionen der Unterleistungsgruppe 03.81 vergütet.
Bodenklassen, Neigung:
Wenn nicht anders angegeben, werden die Bodenklassen 3 bis 5 angenommen. Wenn nicht anders angegeben, gelten die Leistungen ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Arbeitsräume:
Soweit nicht anders angegeben, werden Arbeitsräume (Böschungswinkel) und Grabenbreiten spätestens vor Beginn der Arbeiten, unter Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung mit dem Auftraggeber einvernehmlich festgelegt.
Lagern:
Der Platz für die Lagerung des zum Wiederverwenden bestimmten Aushubmaterials wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, vom Auftragnehmer im Baustelleneinrichtungsplan festgelegt.
Massenausgleich:
Die erforderlichen Anschüttungen und Hinterfüllungen erfolgen, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen (z.B.
Verdichtungsfähigkeit, Verunreinigung), mit dem Aushub und/oder Abtragungsmaterial (Massenausgleich). Überschüssiges Aushubmaterial wird von der Baustelle entfernt, diese Leistung wird mit den entsprechenden Positionen vergütet.
Grobplanum:
In die Einheitspreise für Aushub, Abgraben und Anschütten ist das Herstellen des Grobplanums (+/-5 cm) einkalkuliert.
Aushubmaterial entsorgen:
Das Abtransportieren und Verwerten oder Deponieren (Entsorgen) von Aushubmaterial ist in eigenen Positionen der Unterleistungsgruppe 01.20 Entsorgen von Baurestmassen geregelt.
Gesamtbeurteilung:
Wenn nicht anders vereinbart, liegt dem Leistungsverzeichnis eine Gesamtbeurteilung des Bodenaushubes im Sinne der Deponieverordnung zu Grunde. Der Auftraggeber stellt die Unterlagen (Prüfberichte, chemische Analyseergebnisse) dem Auftragnehmer rechtzeitig vor der Aushubtätigkeit zur Verfügung.
Umrechnung von Volumen in Gewicht:
Wenn nicht anders festgelegt, wird der Erdaushub nach Raummaß (m3) gemäß ÖNORM B 4011, Teil 1, Lagergüter, mit dem Wert der Lastwirkung von Schüttgütern (Lehm, Ton, Gemenge von bindigen Böden) mit 2,1 Tonnen je m3 umgerechnet.
Kommentar:
Umrechnung Volumen/Gewicht:
Die Vereinbarung eines festen Umrechnungsschlüssels von Volumen auf Gewicht nach dem Muster der Abbruchpositionen erspart beiden Vertragspartnern aufwändige Feststellungsverfahren über tatsächlich transportierte Gewichte bei der Abrechnung.
Eine mäßige Verunreinigung kann dabei unberücksichtigt bleiben (Ziegel sind leichter, Betonabbruch ist schwerer als Erdaushub).
Überwiegt hingegen Ziegelabbruch oder Betonabbruch, sollten diese Baurestmassen vom Erdaushub getrennt werden, dafür stehen dann eigene Positionen in der Leistungsgruppe 02 zur Verfügung.
Baurestmassenentsorgung:
Positionen zur Baurestmassenentsorgung, dazu zählt auch der auf der Baustelle nicht wieder verwendbare Erdaushub, sind in der Unterleistungsgruppe 01.20 zu finden.
Erschwernisse (sind in den Preisen zu berücksichtigen):
Wie Wasserhaltungsarbeiten zum Graben der Entwässerung ist miteinzukalkulieren.
Die Auskragung / Überdachung im östlichen Bereich vom "Markthaus" mit einer maximale Höhe von ca. 2,50m ist für die Grabarbeiten einzuberechnen.
Für die Verdichtungsarbeiten des Bauvorhabens wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abstimmen, da bezüglich der Nachbarn keine zu Hohen Erschütterungen aufkommen dürfen.
Für die Überschüttung der Tiefgarage muss diese mit den Abdichtungsarbeiten fortlaufend abgestimmt werden, weiteres darf diese keine Beschädigungen nehmen.
Aus- und Einfahrten auf die öffentlichen Straßen müssen nach Verschmutzung gereinigt bzw. gesäubert werden, gegebenfalls ist eine Kehrmaschine vorzusehen um die Straße zu reinigen.
Hinweise des Bundesdenkmalamtes:
Bei Aushubarbeiten ist auf archäologische Hinterlassenschaften zu achten: dunkle Verfärbungen im Boden, die auf ehemalige Siedlungsobjekte hinweisen, Gräber (Skelette, Brandgräber), Mauerzüge beziehungsweise Fundamente wie auch Böden von Vorgängerbauten, Bodenfunde wie Steinwerkzeuge, Tongefäße, Scherben, Glas, Metall und Architekturteile. Gemäß Paragraph 2 des Denkmalschutzgesetzes stehen derartige Funde und Befunde unter Schutz, solange das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers das Gegenteil festgestellt hat. Gemäß Paragraph 9 sind solche Funde sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister oder der nächsten Dienststelle der Bundesgendarmerie beziehungsweise Bundespolizei zu melden.
Hinweis:
Decke über Tiefgarage ist abgedichtet und diese darf keine Beschädigungen nehmen.
Version 17, 2005-04
Ständige Vertragsbestimmungen:
Leistungsumfang:
Der Einheitspreis des Aushubes beinhaltet, wenn nicht anders angegeben, entweder das seitliche Lagern oder das Laden des Aushubmaterials innerhalb oder außerhalb der Baugrube / Baugrundstücks auf Fördergeräte. Beim Aushubmaterial welches von der Baustelle zu entfernen ist, werden keine Zwischentransporte in Rechnung gestellt.
Wenn nicht anders angegeben, werden alle Erdarbeiten immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand abgerechnet. Aushub und Hinterfüllen im Ausmaß der Aushubkörper. Aufschütten und Ausbreiten in fertigem, zutreffendenfalls verdichtetem Zustand. Fördern entsprechend Aushub beziehungsweise im fertigen Zustand.
Art des Abtragens, Erschwernisse:
Die Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ohne Unterschied der Art des Aushubes oder Abtragens. Erschwernisse bei diesen Arbeiten (Unterleistungsgruppe 03.22 und 03.23) werden mit den entsprechenden Positionen der Unterleistungsgruppe 03.25 Hindernisse - Erschwernisse vergütet.
Erdarbeiten bei Instandsetzungsarbeiten:
Diese Leistungen werden einschließlich der spezifischen Erschwernisse (Umbau) mit den Positionen der Unterleistungsgruppe 03.81 vergütet.
Bodenklassen, Neigung:
Wenn nicht anders angegeben, werden die Bodenklassen 3 bis 5 angenommen. Wenn nicht anders angegeben, gelten die Leistungen ohne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Arbeitsräume:
Soweit nicht anders angegeben, werden Arbeitsräume (Böschungswinkel) und Grabenbreiten spätestens vor Beginn der Arbeiten, unter Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung mit dem Auftraggeber einvernehmlich festgelegt.
Lagern:
Der Platz für die Lagerung des zum Wiederverwenden bestimmten Aushubmaterials wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, vom Auftragnehmer im Baustelleneinrichtungsplan festgelegt.
Massenausgleich:
Die erforderlichen Anschüttungen und Hinterfüllungen erfolgen, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen (z.B.
Verdichtungsfähigkeit, Verunreinigung), mit dem Aushub und/oder Abtragungsmaterial (Massenausgleich). Überschüssiges Aushubmaterial wird von der Baustelle entfernt, diese Leistung wird mit den entsprechenden Positionen vergütet.
Grobplanum:
In die Einheitspreise für Aushub, Abgraben und Anschütten ist das Herstellen des Grobplanums (+/-5 cm) einkalkuliert.
Aushubmaterial entsorgen:
Das Abtransportieren und Verwerten oder Deponieren (Entsorgen) von Aushubmaterial ist in eigenen Positionen der Unterleistungsgruppe 01.20 Entsorgen von Baurestmassen geregelt.
Gesamtbeurteilung:
Wenn nicht anders vereinbart, liegt dem Leistungsverzeichnis eine Gesamtbeurteilung des Bodenaushubes im Sinne der Deponieverordnung zu Grunde. Der Auftraggeber stellt die Unterlagen (Prüfberichte, chemische Analyseergebnisse) dem Auftragnehmer rechtzeitig vor der Aushubtätigkeit zur Verfügung.
Umrechnung von Volumen in Gewicht:
Wenn nicht anders festgelegt, wird der Erdaushub nach Raummaß (m3) gemäß ÖNORM B 4011, Teil 1, Lagergüter, mit dem Wert der Lastwirkung von Schüttgütern (Lehm, Ton, Gemenge von bindigen Böden) mit 2,1 Tonnen je m3 umgerechnet.
Kommentar:
Umrechnung Volumen/Gewicht:
Die Vereinbarung eines festen Umrechnungsschlüssels von Volumen auf Gewicht nach dem Muster der Abbruchpositionen erspart beiden Vertragspartnern aufwändige Feststellungsverfahren über tatsächlich transportierte Gewichte bei der Abrechnung.
Eine mäßige Verunreinigung kann dabei unberücksichtigt bleiben (Ziegel sind leichter, Betonabbruch ist schwerer als Erdaushub).
Überwiegt hingegen Ziegelabbruch oder Betonabbruch, sollten diese Baurestmassen vom Erdaushub getrennt werden, dafür stehen dann eigene Positionen in der Leistungsgruppe 02 zur Verfügung.
Baurestmassenentsorgung:
Positionen zur Baurestmassenentsorgung, dazu zählt auch der auf der Baustelle nicht wieder verwendbare Erdaushub, sind in der Unterleistungsgruppe 01.20 zu finden.
Erschwernisse (sind in den Preisen zu berücksichtigen):
Wie Wasserhaltungsarbeiten zum Graben der Entwässerung ist miteinzukalkulieren.
Die Auskragung / Überdachung im östlichen Bereich vom "Markthaus" mit einer maximale Höhe von ca. 2,50m ist für die Grabarbeiten einzuberechnen.
Für die Verdichtungsarbeiten des Bauvorhabens wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abstimmen, da bezüglich der Nachbarn keine zu Hohen Erschütterungen aufkommen dürfen.
Für die Überschüttung der Tiefgarage muss diese mit den Abdichtungsarbeiten fortlaufend abgestimmt werden, weiteres darf diese keine Beschädigungen nehmen.
Aus- und Einfahrten auf die öffentlichen Straßen müssen nach Verschmutzung gereinigt bzw. gesäubert werden, gegebenfalls ist eine Kehrmaschine vorzusehen um die Straße zu reinigen.
Hinweise des Bundesdenkmalamtes:
Bei Aushubarbeiten ist auf archäologische Hinterlassenschaften zu achten: dunkle Verfärbungen im Boden, die auf ehemalige Siedlungsobjekte hinweisen, Gräber (Skelette, Brandgräber), Mauerzüge beziehungsweise Fundamente wie auch Böden von Vorgängerbauten, Bodenfunde wie Steinwerkzeuge, Tongefäße, Scherben, Glas, Metall und Architekturteile. Gemäß Paragraph 2 des Denkmalschutzgesetzes stehen derartige Funde und Befunde unter Schutz, solange das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers das Gegenteil festgestellt hat. Gemäß Paragraph 9 sind solche Funde sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister oder der nächsten Dienststelle der Bundesgendarmerie beziehungsweise Bundespolizei zu melden.
Hinweis:
Decke über Tiefgarage ist abgedichtet und diese darf keine Beschädigungen nehmen.
03.00 Zusätzliche Vorbemerkungen
Zusätzliche Vorbemerkungen
03.21 Vorarbeiten und Vorbereiten des Bauplatzes
Vorarbeiten und Vorbereiten des Bauplatzes
03.22 Rasen und Mutterboden
03.23 Aushubarbeiten nach Schichten
Aushubarbeiten nach Schichten
03.25 Erschwernisse bei Erdarbeiten
Erschwernisse bei Erdarbeiten
03.26 Fördern, Hinterfüllen und Ausbreiten
Fördern, Hinterfüllen und Ausbreiten
05 Dränarbeiten
Version 12, 2004-03
05.01 Dränrohrleitungen halogenfrei PVC frei
Dränrohrleitungen halogenfrei PVC frei
06 Kanalisierungsarbeiten
Version 12, 2004-03
Ständige Vertragsbestimmungen:
Abrechnung, Aufzahlungen:
Die Ermittlung der Rohrlängen erfolgt in der Rohrachse, getrennt nach Art und Nennweite. Formstücke werden nach Stück als Aufzahlung (Az) auf die Positionen für gerade Rohre kalkuliert. Bruch und Verschnitt sind in den Einheitspreisen einkalkuliert.
Erschwernisse:
Wenn nicht durch zusätzliche Vertragsbestimmungen anders bestimmt, werden Erschwernisse mit Aufzahlungspositionen verrechnet.
Leistungsumfang:
Im Einheitspreis ist das Verlegen ohne Unterschied der Verlegungsart oder Künettentiefe enthalten. Nicht enthalten ist eine etwaige Betonsohle sowie das Hinterfüllen und Überschütten der Rohre mit Sand.
Druckproben:
Falls eine Prüfung der Betriebsdichtheit von neu errichteten Leitungen verlangt wird, wird diese gesondert verrechnet, wenn die Dichtheit nachgewiesen wird.
Dichtungen:
Wenn nicht anders angegeben, entspricht die Dichtungsart der Rohre den Verarbeitungsrichtlinien des Rohrerzeugers.
Befund:
Änderungen gegenüber der Planung trägt der Auftragnehmer in die vorhandenen Projektpläne ein und legt, wenn behördlich vorgeschrieben, einen amtlichen Befund über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage vor. Die Kosten für den amtlichen Befund sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
Abkürzungen:
Anstelle der Abkürzung NW für die Nennweite wird gemäß ÖNORM die Abkürzung DN verwendet. Die Abkürzung D steht allgemein für lichte Weite.
Version 12, 2004-03
Ständige Vertragsbestimmungen:
Abrechnung, Aufzahlungen:
Die Ermittlung der Rohrlängen erfolgt in der Rohrachse, getrennt nach Art und Nennweite. Formstücke werden nach Stück als Aufzahlung (Az) auf die Positionen für gerade Rohre kalkuliert. Bruch und Verschnitt sind in den Einheitspreisen einkalkuliert.
Erschwernisse:
Wenn nicht durch zusätzliche Vertragsbestimmungen anders bestimmt, werden Erschwernisse mit Aufzahlungspositionen verrechnet.
Leistungsumfang:
Im Einheitspreis ist das Verlegen ohne Unterschied der Verlegungsart oder Künettentiefe enthalten. Nicht enthalten ist eine etwaige Betonsohle sowie das Hinterfüllen und Überschütten der Rohre mit Sand.
Druckproben:
Falls eine Prüfung der Betriebsdichtheit von neu errichteten Leitungen verlangt wird, wird diese gesondert verrechnet, wenn die Dichtheit nachgewiesen wird.
Dichtungen:
Wenn nicht anders angegeben, entspricht die Dichtungsart der Rohre den Verarbeitungsrichtlinien des Rohrerzeugers.
Befund:
Änderungen gegenüber der Planung trägt der Auftragnehmer in die vorhandenen Projektpläne ein und legt, wenn behördlich vorgeschrieben, einen amtlichen Befund über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage vor. Die Kosten für den amtlichen Befund sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
Abkürzungen:
Anstelle der Abkürzung NW für die Nennweite wird gemäß ÖNORM die Abkürzung DN verwendet. Die Abkürzung D steht allgemein für lichte Weite.
06.14 Kunststoffrohre
06.16 Abläufe und Abscheider
06.17 Schächte
06.18 Sonstige Leistungen
13 Außenanlagen
Version 12, 2004-03 Ständige Vertragsbestimmungen: Verrechnungsbreite: Bei Frostschutzschichten, Tragschichten (ausgenommen bituminöse Tragschichten) und dergleichen, die nach m2 ausgeschrieben sind, gilt bei trapezförmigem Querschnitt die mittlere Breite als Verrechnungsbreite. Grate, Ichsen, Dicken: Das Ausbilden der Grate und Ichsen wird nicht gesondert verrechnet. Bei allen Schichten gelten die Dickenangaben für den verdichteten Zustand. Recyclingmaterial: Recyclingmaterial, das den Richtlinien (Güteklassen), herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling-Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, entspricht, wird wie Neumaterial angesehen.
Version 12, 2004-03 Ständige Vertragsbestimmungen: Verrechnungsbreite: Bei Frostschutzschichten, Tragschichten (ausgenommen bituminöse Tragschichten) und dergleichen, die nach m2 ausgeschrieben sind, gilt bei trapezförmigem Querschnitt die mittlere Breite als Verrechnungsbreite. Grate, Ichsen, Dicken: Das Ausbilden der Grate und Ichsen wird nicht gesondert verrechnet. Bei allen Schichten gelten die Dickenangaben für den verdichteten Zustand. Recyclingmaterial: Recyclingmaterial, das den Richtlinien (Güteklassen), herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling-Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, entspricht, wird wie Neumaterial angesehen.
13.61 Randbegrenzungen
13.65 Betonsteinpflaster
13.71 Böschungen, Stein- und Einfriedungsmauern
Böschungen, Stein- und Einfriedungsmauern
16 Fertigteile
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Leistungen des AG:
Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen (z.B. Polier- und etwaiger Detailpläne) werden vom AG zur Verfügung gestellt.
2. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
Anfertigen der Werkzeichnungen, einschließlich Einbauteile. Werkzeichnungen werden dem Auftraggeber zur rechtzeitigen Freigabe vor Beginn der Erzeugung innerhalb der zu vereinbarenden Frist vorgelegt.
durch den Auftragnehmer zu vertretenden Zwischentransporte
Einmessen der Fertigteile
Vergießen von Hüllrohr- und Dornverbindungen
Ausbilden abgefaster Kanten
Einbauteile, die zur Manipulation, Montage und zum Verbinden der Fertigteile untereinander oder mit der Tragkonstruktion benötigt werden, einschließlich der Gegenstücke, die beim Errichten der Tragkonstruktion versetzt werden müssen
3. Oberflächen:
Die geschalten Sichtoberflächen werden mit wassersperrenden Schalungen (aus Stahl, Kunststoff oder oberflächenvergüteten, mehrschichtigen Platten) gemäß ÖNORM B 2204 Klasse 2P, S2, F1 und A1 hergestellt.
Die Einfüllseite ist waagrecht abgezogen.
4. Bewehrung:
Bewehrungen werden in BSt. 550 (Rippen-Stabstahl) oder M 550 (Bewehrungsmatten) ausgeführt.
Als Standardbewehrung gelten alle Stabstahl Positionen ohne Unterschied der Durchmesser von 8 bis 36 mm mit einer Werkslänge von höchstens 14 m und Bewehrungsmatten mit einem Flächengewicht über 2,1 kg/m2.
Die Abrechnung erfolgt nach Stahlauszugslisten.
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Leistungen des AG:
Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen (z.B. Polier- und etwaiger Detailpläne) werden vom AG zur Verfügung gestellt.
2. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
Anfertigen der Werkzeichnungen, einschließlich Einbauteile. Werkzeichnungen werden dem Auftraggeber zur rechtzeitigen Freigabe vor Beginn der Erzeugung innerhalb der zu vereinbarenden Frist vorgelegt.
durch den Auftragnehmer zu vertretenden Zwischentransporte
Einmessen der Fertigteile
Vergießen von Hüllrohr- und Dornverbindungen
Ausbilden abgefaster Kanten
Einbauteile, die zur Manipulation, Montage und zum Verbinden der Fertigteile untereinander oder mit der Tragkonstruktion benötigt werden, einschließlich der Gegenstücke, die beim Errichten der Tragkonstruktion versetzt werden müssen
3. Oberflächen:
Die geschalten Sichtoberflächen werden mit wassersperrenden Schalungen (aus Stahl, Kunststoff oder oberflächenvergüteten, mehrschichtigen Platten) gemäß ÖNORM B 2204 Klasse 2P, S2, F1 und A1 hergestellt.
Die Einfüllseite ist waagrecht abgezogen.
4. Bewehrung:
Bewehrungen werden in BSt. 550 (Rippen-Stabstahl) oder M 550 (Bewehrungsmatten) ausgeführt.
Als Standardbewehrung gelten alle Stabstahl Positionen ohne Unterschied der Durchmesser von 8 bis 36 mm mit einer Werkslänge von höchstens 14 m und Bewehrungsmatten mit einem Flächengewicht über 2,1 kg/m2.
Die Abrechnung erfolgt nach Stahlauszugslisten.
16.26 Sonstige Fertigteile
17 Schmutzfangmatte
17.01 Schmutzfangmatte
20 Regieleistungen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
In dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.
Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.
Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.
2. Mengenänderungen:
Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.
3. Beschäftigungsgruppen:
Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.
4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.
5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
In dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.
Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.
Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.
2. Mengenänderungen:
Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.
3. Beschäftigungsgruppen:
Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.
4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.
5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.
20.11 Stundensätze
20.12 Geräteeinsatz (Gerätebeistellung)
Geräteeinsatz (Gerätebeistellung)
20.13 Transportleistungen
26 Asphaltarbeiten
Version 12, 2004-03
Ständige Vertragsbestimmungen:
Staubfreimachen des Untergrundes:
Staubfreimachen des Untergrundes gilt als Nebenleistung und wird nicht gesondert verrechnet.
Gefälle, Schichtdicke, Arbeitsfugen:
Das Herstellen von bituminösen Belägen aus Gussasphalt bis zu einer Neigung von 5 Prozent auf vorhandenem Gefälle, das Ausbilden der Grate und Ichsen sowie das Herstellen von Arbeitsfugen und deren Ausgießen mit einer bituminösen Vergussmasse sind in den Einheitspreisen einkalkuliert. Bei allen Schichten gelten die Dickenangaben für den verdichteten Zustand.
Balkone, Terrassen:
Arbeiten auf Balkonen oder Terrassen werden als Arbeiten im Gebäude abgerechnet und dem jeweiligen Geschoß zugeordnet.
RVS:
Wenn nicht anders angegeben, gelten für die Bereiche der bituminösen Tragschichten sowie für die Walz- und Gussasphalte die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS), herausgegeben von der Forschungsgemeinschaft für Straße und Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5.
Version 12, 2004-03
Ständige Vertragsbestimmungen:
Staubfreimachen des Untergrundes:
Staubfreimachen des Untergrundes gilt als Nebenleistung und wird nicht gesondert verrechnet.
Gefälle, Schichtdicke, Arbeitsfugen:
Das Herstellen von bituminösen Belägen aus Gussasphalt bis zu einer Neigung von 5 Prozent auf vorhandenem Gefälle, das Ausbilden der Grate und Ichsen sowie das Herstellen von Arbeitsfugen und deren Ausgießen mit einer bituminösen Vergussmasse sind in den Einheitspreisen einkalkuliert. Bei allen Schichten gelten die Dickenangaben für den verdichteten Zustand.
Balkone, Terrassen:
Arbeiten auf Balkonen oder Terrassen werden als Arbeiten im Gebäude abgerechnet und dem jeweiligen Geschoß zugeordnet.
RVS:
Wenn nicht anders angegeben, gelten für die Bereiche der bituminösen Tragschichten sowie für die Walz- und Gussasphalte die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS), herausgegeben von der Forschungsgemeinschaft für Straße und Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5.
26.14 Bitum. Tragschichten, Walz- u. Gussasphalte
Bitum. Tragschichten, Walz- u. Gussasphalte
58 Gartengestaltung und Landschaftsbau
Gartengestaltung und Landschaftsbau
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen sowie von Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Gras, Mähgut und Laub zu verstehen.
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das zu entsorgende Material in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen sowie von Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Gras, Mähgut und Laub zu verstehen.
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das zu entsorgende Material in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
58.13 Erdarbeiten/Vegetationstragschichten
Erdarbeiten/Vegetationstragschichten
58.15 Pflanzen liefern und pflanzen
Pflanzen liefern und pflanzen
58.16 Pflanzung
58.17 Rasenflächen herstellen
58.18 Anwuchs- und Entwicklungspflege
Anwuchs- und Entwicklungspflege