Sanitär
Ludwigshafen, Ludwigstürme
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
49 Sanitär
49
Sanitär
Leistungsverzeichnis über Sanitär Bauvorhaben:Revitalisierung eines Bürogebäudes Bauort:Ernst-Boehe-Straße 67059 Ludwigshafen Bauherr:Projektgesellschaft XVI mbH Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH Postfach 66 09 76046 Karlsruhe Adrijana Janackovic E-Mail: a.janackovic@weisenburger.de Technische Bearbeitung und Bauleitung:Jens Weyhing Tel. 0721 61935  -109 Die Bindefrist beträgt:6 Wochen Angebotsabgabefrist:01. Juni 2026 Ausführungsbeginn:August 2026 Angebotssumme netto:EURO .................................... Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt. ....................................................... ....................................................... ................................ DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022 1. GEGENSTAND DES VERTRAGES      1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der            weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer            (nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.      1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen            Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne            Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind. 2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:    1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.    2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren        Unterlagen.    3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des        AG.    4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.    5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt        des Vertragsschlusses geltenden Fassung 3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG     3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.     3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,           was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung           oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den           entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für           Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),           die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.      3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu            einer Änderung der vereinbarten Vergütung. 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG     4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen           unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu           überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle           Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich           hinzuweisen.     4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt           nicht gefährdet wird.     4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die           Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und           die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um           schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.     4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt           worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige           Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.     4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den           §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser           Ersatzansprüche verschuldet hat. 5. BEHINDERUNG     5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.     5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner           Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die           Gründe der Behinderung enthalten.     5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits           fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und           Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer           vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der           Haftpflichtversicherung zu melden. 6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE     6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach           Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.     6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall           die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.     6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als           Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des           schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils           vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der           Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.     6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich           vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte           Schadenersatzansprüche angerechnet.     6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung           geltend machen zu können.     6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen. 7. NEBENKOSTEN     7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen           anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert           nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der           NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht           nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.     7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.     7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen           und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten. 8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG     8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das           Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu           unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von           § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.     8.2  Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur            Abnahme des Werkes. 9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN     9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig           anerkanntem Aufmaß.     9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart           sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen           beizufügen.     9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus           denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt           innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.     9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch           Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der           Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden,           dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen           wird.     9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.           Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG           verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung           einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.     9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der           Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis           über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls). 10. VORAUSZAHLUNG       Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für  Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht       eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist       der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14       zu stellen. 11. SCHLUSSZAHLUNG       11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht               werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.       11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16               Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist. 12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE       12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll               vereinbart.        12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist                hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf                seine Kosten zu beseitigen.        12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen                vereinbart.        12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das                Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln                angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels                vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu                veranlassen.        12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere                Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU                vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in                Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall                der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag                in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,                Porto und Bearbeitung zu erstatten.        12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren               Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen               Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.       12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung               durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren               beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm               gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden               Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung               hiermit ausdrücklich annimmt. 13. VERSICHERUNGEN       13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.               Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.        13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach                sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden                sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen. 14. SICHERHEITSLEISTUNG       14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4               VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt               diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe               des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten               Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur               aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der               Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen                vorgenommen wird.        14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der                Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine                weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und                Wegfall des Sicherungszweckes.        14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der                Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG                nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten                Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die                Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender                Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des                Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter               Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,                771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.               Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland               gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die               Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.       14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und               Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des               Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des               Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.       14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist               ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto               wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede               der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung               noch nicht verjährt ist.       14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für              Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des              Sicherungszweckes zurückgegeben. 15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen. 16. WEITERVERGABE Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. 17. SONSTIGES       17.1  Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung                sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach                der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,                insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der                zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,                einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für                die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser                Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit                verbundenen Personen- und Sachschäden.       17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig               von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft               übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige               eigenverantwortliche Haftung.       17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der               NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken,               das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im               Einvernehmen mit dem AG erfolgen.        17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den                Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner                Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine                vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die                Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk. 18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG       19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein               bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch               die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder               undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung               treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die               die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren               Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für               den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.       19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Revitalisierung eines Bürogebäudes in Ludwigshafen am Rhein. Das 1974 errichtete Gebäude umfasst ein Untergeschoss, 8 Obergeschosse, davon zwei Sockelgeschosse und zwei Technikaufbauten. Es ist baurechtlich als Hochhaus der Gebäudeklasse 5 eingestuft. Die Erschließung erfolgt zentral über zwei innenliegende Treppenräume und eine Aufzugsanlage. Das Gebäude wird auf den Energiestandard BEG-Effizienzhaus 55 (Sanierung) gemäß GEG 2020 gebracht und erhält eine DGNB- sowie ESG-Zertifizierung. Gebäudeabmessungen: Gesamtlänge:ca. 100 m Breite:ca.   70 m Dach:Flachdach Geschoßhöhe:ca.     4 m Gesamthöhe ab Gelände: ca. 40 m Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich Schuttbeseitigung: Die Entsorgung sämtlicher Materialien erfolgt zentral über die Bauleitung von weisenburger. Die Kosten hierfür werden pauschal auf alle Gewerke umgelegt. Der AN ist für die tägliche Baustellenreinigung zuständig. Diese hat er eigenverantwortlich durchzuführen. Fremde Leistungen sind zu schützen. Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden. Ein Lastenturm mit einem Gerüstaufzug über alle Geschosse für einen Materailtransport bis max 2,0t ist auf der Baustelle verfügbar. Eine Benutzung ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Eine Nutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Aufzugsverfügbarkeit nicht abzuleiten. Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen. Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos. Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter. Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise Grundlegende Vertragsbedingungen sind in den "NU-Vertragsbedingungen" beschrieben, die als Anlage zum Leistungsverzeichniss bzw. bei Beauftragung als Anlage zum Vertrag gelten. Für die Auftragsabwicklung gelten: VOB/B aktuelle Fassung. VOB/C aktuelle Fassung. Die für dieses Gewerk maßgeblichen Europa- und DIN-Normen. UVV-/BG-Vorschriften die in diesen ZTV enthaltenen Allgemeinen und Besonderen Hinweisen sowie die dort genannten Bestimmungen und Grundlagen Auflagen aus der Baugenehmigung Vorgaben aus der EnEV / Luftdichtigkeit Grundsätzlich dürfen nur zugelassene / überwachte Materialien eingebaut werden. Grundlage des Angebotes sind die Planungsunterlagen, die Leistungsbeschreibung und die ZTV. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber zu klären. Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis und die Pläne. Bei Widersprüchen zwischen den Plänen und der Leistungsbeschreibung gilt vorrangig die Planeintragung. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis und den Plänen beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sowie Einwände oder Bedenken sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen. Vereinbarte Preise sind Festpreise für die gesamte projektierte Bauzeit zuzüglich 1 Jahr. Nebenleistungen sowie besondere Leistungen, welche zur Erreichung der ausgeschriebenen Qualität erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Hinweis zu besonderen Leistungen Nachstehende Leistungen sind gemäß den Allgemeinen Vorbemerkungen sowie den besonderen Vorbemerkungen in die Einheitspreise einzurechnen: -Nachprüfung aller vom Auftraggeber oder dessen Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen. - Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf fach- und maßgerechte Ausführung. - Anmeldung und Anträge bei Baubehörden und diesen gleichzusetzenden Stellen einschl. Anfertigung der hierzu notwendigen Unterlagen unter Beachtung der bestehenden bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften. - Einrichtung und Räumung der Baustelle. - Transport der Materialien, Werkzeuge und Rüstzeuge zur Einbaustelle, wenn sie vom Auftraggeber geliefert werden mit Rücktransport. - Schutz der ausgeführten Leistungen und der für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigung und Diebstahl bis zur Schlussabnahme. - Abdrücken aller Leitungen, Dichtigkeits- und Rauchproben. S. ebenfalls Pkt. 1.5. - Einweisung des Bedienungspersonals. - Gebrauchs- und Schlussabnahmen nach Fertigstellung der Anlagen. Aufmaß einschl. Vorhalten von Messgeräten. Abnahmemessungen und Wirkungsgradnachweise einschl. Vorhalten von Messgeräten, soweit sie nicht in einer besonderen Position des Leistungsverzeichnisses erfasst sind. Baustelleneinrichtung Für den Verschluß von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Im Falle einer gestatteten Mitbenutzung sanitärer Anlagen haftet der Auftragnehmer für Beschädigungen und unsachgemäße Verschmutzungen. Diese gehen zu Lasten des Verursachers bzw. werden bei Nichtfeststellung des Verursachers anteilig auf die jeweiligen Nutzer umgelegt. Die benötigen Stellflächen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Arbeitsgerüste / Hebebühnen etc. Notwendige Arbeitsgerüste und/ oder Hebebühnen etc. sind in den jeweiligen Leistungen mit einzukalkulieren. Seitens des AG wird hierfür bauseitig, außer wenn es explizit in den jeweiligen Positionen erwähnt ist, nichts vorgesehen. Mitbenutzung von Arbeitsgerüsten Werden Arbeitsgerüste bauseitig bereitgestellt, gilt ein eventuell erforderlicher Umbau oder eine Erweiterung nur zu Zwecken des Arbeitsschutzes als Nebenleistung, sofern die Gerüste im übrigen der DIN 4420 entsprechen. Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und sind arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der jeweilgen Einheitspreise. Müllentsorgung /-scheinregelung Sämtliche, eigene Abfälle, Restmaterialien, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist unaufgefordert vom Auftragnehmer täglich bzw. nach Aufforderung durch die VL-Bauleitung zu dessen Lasten aufzunehmen und fachgemäß zu entsorgen. Metallschrott ist gesondert zu erfassen.  Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten. Bei Nichteinhaltung durch den AN darf der AG unverzüglich ohne weitere schriftliche Müllbeseitigungsaufforderungsanzeige den Müll zu Lasten des AN räumen. Arbeitssicherheit Die notwendigen Maßnahmen der UVV/ BG sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Grundeinweisung erfolgt durch die Bauleitung/ Sigeko. Arbeitseinweisungen der eingesetzten Mitarbeiter sowie evtl. notwendige Belastungs- und Gefährdungsanalysen erfolgen durch den AN eigenverantwortlich. Diese Unterlagen sind dem AG vor Arbeitsbeginn in Kopie auszuhändigen. Durch den AN erfolgen sämtliche Arbeiten gemäß UVV- und BG-Vorschriften und evtl. betriebsinternen Arbeitsschutzvorschriften des AG. Dies gilt u.a. auch für die G41-Eignung (Schwindelfreiheit). Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, wie z. B. Sicherheitsschuhe, ist Pflicht. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft und die entsprechende Anzahl von Ersthelfern dem AG namentlich zu benennen. Den Anweisungen der AG-Bauleitung/ SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten. Stundenlohnarbeiten Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Alternativvorschläge Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu den ausgeschriebenen Leistungen Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die angeführten Unterlagen sind dem Angebot beizufügen. Aufmaß als Fertigungsgrundlage Das Aufmass ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmass unmöglich macht, so sind unter  Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren. Bemusterung Die Bemusterung aller sichtbaren Bauteile/ Elemente etc. muss nach Absprache mit dem AG erfolgen. Der Bemusterungstermin ist vom AN so herbeizuführen, dass die geforderten Termine eingehalten werden können. Schnittstellen zu anderen Gewerken Schnittstellen zu anderen Gewerken sind mit der Bauleitung des AG im Vorfeld in Bezug auf Technik, Vorleistungen und zeitlichem Ablauf abzustimmen. Vermessungsleistungen/ Meterriss Vor Beginn der Arbeiten wird durch den AG ein Bezugs- oder Festmaß je Etage und Bauteil in Form einer bleibenden Kunststoff- oder Metallmarke angebracht. Diese sind während der gesamten Bauzeit durch den AN, auch für andere Firmen übernehmbar, zu sichern. Alle weitergehende, für die Leistungserbringung erforderlichen Vermessungsleistungen, sind durch den AN zu erbringen bzw. in die jeweiligen Einheitspositionen einzurechnen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vom Bieter vor Arbeitsbeginn zu sichern.
Allgemeine Hinweise
        1.    Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten beziehen sich auf das Gewerk Sanitärtechnik. Die Montagezeiten werden durch den Bauablaufplan genau vorgegeben. Diese sind zwingend einzuhalten und entsprechend bei der Personalplanung und Kalkulation zu berücksichtigen! Für die Planung und Ausführung werden die Anlagen nach anerkannten Regeln der Technik geplant. Die Grundlagen / Planungsvorgaben der Planung sind die Konzeption der Architekten und die Beschreibung / Anforderungen des Bauherrn. Anlagenbeschreibung Sanitär 1. Trinkwasser Für das Trinkwasserrohrnetz ist sowohl metallisches Rohr (nichtrostend) als auch Mehrschuchtverbundrohr mit einer hygienischen Zulassung vorgesehen. Alle Leitungen werden in den Vorwänden, Schächten und teilweise im Deckenbereich verlegt. Die Trinkwasserleitungen sind gemäß den technischen Anforderungen zu isolieren.Bei der Trinkwasserinstallation ist auf die maximale Trink- kaltwassertemperatur von 25°C zu achten. Trinkwasserleitungen kalt sind nicht in zu warmen Räumen und nicht direkt neben Heizungsleitungen zu montieren. 3. Warmwasser Die Warmwasserbereitung erfolgt aus hygienischen- und energetischen Gründen dezentral über elektronische Durchlauferhitzer. 4. Schmutzwasser Bei dem beschriebenen Neubau werden das Schmutzwasser und das Regenwasser nach der Hochhausrichtlinie geplant. An die Schmutzwasserentwässerung werden sämtliche Einrichtungs- gegenstände angeschlossen.  Die Bemessung des Schmutzwasseranfalls erfolgt nach den gültigen Normen. Zur Entlüftung der Leitungen werden in ausreichender Zahl Entlüftungsleitungen mit Entlüftungshauben über Dach geführt. Rohrleitungsbefestigungen mit Schalldämmeinlage sind zu beachten.Erforderliche Revisions- und Reinigungsöffnungen werden in ausreichender Anzahl vorgesehen. 5. Regenwasser Bei dem beschriebenen Neubau werden das Regenwasser als Freispiegelentwässerung geplant. Die Abwasserentsorgung erfolgt über SML und schallgedämmtes Abwasserrohr. Bei dem Materialübergang sind die entsprechenden Brandschutzvorrichtungen einzubauen.. 6. Druckproben und Inbetriebnahme Die Verrohrungen sind über einen Zeitraum einer Druckprobe  zu unterziehen. Dies ist zu protokollieren und von der Bauleitung zu bestätigen. Vor In- betriebnahme ist die ordnungsgemäß durchgeführte Druckprobe nachzuweisen. 7. Erstellung Montage- und Revisions-/Bestandspläne Vor Beginn der Montagearbeiten sind Montagepläne zur Genehmigung einzureichen. Zur Abnahme sind die Revisions- / Bestandspläne in der geforderten Form und Anzahl vorzulegen. 8. Übergabe der Anlage Die Anlage ist in betriebsbereitem Zustand nach Einweisung des Bedienungs- personals und Aushändigung der Betriebs- und Wartungsanweisungen zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll auszustellen, dessen Kopie zusammen mit der Abnahmebereitschafts-Meldung der Bauleitung einzu- schicken ist.
        1.    Beschreibung der durchzuführenden
49.01 Hauswasseranschluss, Enthärtung & Druckerhöhung
49.01
Hauswasseranschluss, Enthärtung & Druckerhöhung
49.02 Trinkwasserleitungen und Zubehör
49.02
Trinkwasserleitungen und Zubehör
49.03 Einrichtungsgegenstände und Zubehör
49.03
Einrichtungsgegenstände und Zubehör
49.04 Regenwasserleitungen und Zubehör
49.04
Regenwasserleitungen und Zubehör
49.05 Schmutzwasserleitungen und Zubehör
49.05
Schmutzwasserleitungen und Zubehör
49.06 Schmutzwasserhebeanlagen und Zubehör
49.06
Schmutzwasserhebeanlagen und Zubehör
49.07 Armaturen und Zubehör
49.07
Armaturen und Zubehör
49.08 Dämmung und Zubehör
49.08
Dämmung und Zubehör
49.09 Allgemeines Sanitärtechnik
49.09
Allgemeines Sanitärtechnik