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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkung 1 Angebotsbedingungen
1.1 Die Abgabe des Angebotes erfolgt ohne Anspruch auf Auftragserteilung oder Entschädigung;
auch ein Vertrauen des Bieters in die Durchführung des Bauvorhabens und/oder die Erteilung des Zuschlags an ihn wird nicht begründet.
1.2 Bei der Angebotsabgabe ist folgendes einzureichen:
Original-Ausschreibungsunterlagen, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben.
Eine Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das vom ausschreibenden Büro vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
Die Unterlagen sind per Post zu versenden an:
IUNO GmbH
Nordendstraße, 7
36399 Freiensteinau
Alternativ per Email an:
info@iuno.gmbh
Angaben zu dem Submissionstermin sowie der Zuschlagsfrist sind dem LV-Deckblatt zu entnehmen.
1.3 Eigenmächtige Änderungen, Streichungen oder Zusätze im Leistungsverzeichnis sind ungültig.
Angebotsbedingungen sowie Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die in technischer Sicht von der Leistungsbeschreibung des AG abweichen, sind zugelassen und in einem gesonderten Begleitschreiben dem Angebot beizulegen.
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich über alle örtlichen Verhältnisse sowie über Zufuhr und
Transportmöglichkeiten umfassend zu unterrichten.
Nachträgliche Forderungen bzgl. zusätzlich notwendiger befestigter Flächen, Überfahrten,
provisorischer Baustellenzufahrten etc. werden nicht anerkannt.
2 Allgemeine Vorbemerkungen
Für die Preisbildung, Vergabe, Ausführung und Berechnung, der im folgenden Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten gelten die VOB Teil B und Teil C in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, sofern nachstehend oder im Bauvertrag nichts anderes bestimmt wird. Die §§ beziehen sich auf die VOB/B.
2.1 Baustelleneinrichtung, Baustrom und -wasser (§ 4)
2.1.1 Die Baustellen- und Entsorgungseinrichtungen werden auf einer von der Bauleitung
vorgegebenen begrenzten Fläche zugewiesen. Sämtliche Bestandteile der Baustelleneinrichtung sind zu liefern, aufzubauen, vorzuhalten, zu unterhalten, gemäß Arbeitsfortschritt umzubauen und nach Beendigung eines jeden Bauabschnittes abzubauen und abzutransportieren. Gesonderte Vergütung für den Umbau von Baustelleneinrichtungen erfolgt nur, wenn diese außerhalb der technischen Notwendigkeiten der Arbeiten des Auftragnehmers liegen und vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden.
2.1.2 Die Mitbenutzung von Baustrom und Wasseranschlüssen, Sanitäreinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsgerüsten, Baukränen, Bauaufzügen und sonstigen Hebezeugen ist vom AN eigenverantwortlich zu klären. Der AG übernimmt insoweit keine Verpflichtungen außer zur Vermittlung im Fall von Meinungsverschiedenheiten. Grundsätzlich sind der vertikale und horizontale Transport sowie die Zwischenlagerung von Material Sache des AN.
2.2 Leistungspflichten des AN (§ 4)
2.2.1 Für die gesamte Bauzeit hat der AN geeignete Schutzmaßnahmen für seine Gewerke
vorzusehen, um jegliche Schäden, auch gegenüber Nachfolgeunternehmungen, auszuschließen. Der AN trägt diesbezüglich die volle Verantwortung und hat ggf. Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Dazu gehören insbesondere:
Schutz angrenzender Bauteile
Schutz benachbarter Gebäude, Einrichtungen und Bepflanzungen
Alle Maßnahmen im Sinne des § 4 Nr. 5 Satz 2 VOB/B (Schutz der eigenen Leistung vor
Witterungsschäden und Grundwasser, Schnee und Eisbeseitigung)
Schutz vor Feuer und Funkenflug bei Schweiß-, Löt- und sonstigen Umgang mit
brandverursachenden Arbeiten (auch ausreichender Langzeitschutz).
2.2.2 Der AN ist zur ordnungsgemäßen Müll- und Schuttbeseitigung aus dem gesamten Umfang seiner Leistung verpflichtet und hat dabei insbesondere die Vorschriften der Verpackungsordnung und zur Sondermüllbeseitigung zu beachten. Entsorgungsnachweise sind als Schlussdokumentation sowie nach Aufforderung der Bauleitung vorzulegen. Bauschutt geht ins Eigentum des AN über.
2.2.3 Die Schuttbeseitigung und -entsorgung sowie das Aufräumen und Säubern der Baustelle hat durch den AN regelmäßig mind. 2 x wöchentlich sowie nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen.
Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine einmalige Aufforderung des AG, diese vertragliche Nebenleistung innerhalb von 2 Tagen zu erbringen. Nach Verstreichen der Frist ist der AG ohne weitere Aufforderung berechtigt, den AN mit Forderungen Dritter zu belasten.
2.2.4 Der AN ist verpflichtet, dem AG für die Leistung aller Arbeiten einen weisungsbefugten
verantwortlichen Fachbauleiter zu benennen, der bevollmächtigt ist, verbindliche Ausführungsfristen zu vereinbaren.
2.2.5 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit Leistungen der anderen Gewerke abzustimmen. Auf erforderliche abschnittsweise Herstellung und Montage seiner Elemente, auch mit Unterbrechungen, kann der AN keine Nachforderungen stellen.
2.2.6 Der AN ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen und dem AG täglich in Kopie vorzulegen.
2.2.7 An Baubesprechungen hat einmal wöchentlich ein bevollmächtigter Vertreter des AN
teilzunehmen.
2.3 Werbung (§ 4)
2.3.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2.4 Umweltschutz (§ 4)
2.4.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2.4.2 Das Entsorgen von Lösungen aller Art in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der
Außenanlagen ist nicht gestattet. Alle Reste sind in geeigneten Gefäßen zu sammeln,
abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.
2.4.3 Für den Schutz gegen Baulärm gelten die Anforderungen des BIMSCHG, die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm Geräuschimmission und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften.
2.5 Ausführung der Leistung (§ 4)
2.5.1 Der AN hat den AG rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
2.6 Mitteilung von Bauunfällen, Beschädigungen (§ 10)
2.6.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
2.6.2 Im Falle der Beschädigung fremder Werkleistungen und/oder noch nicht eingebauter
Baumaterialien anderer Unternehmer verpflichtet sich der AN diese Beschädigung unaufgefordert bis spätestens 18.00 Uhr des folgenden Werktages sowohl den von der Beschädigung betroffenen Unternehmer als auch der Bauleitung des AG anzuzeigen. Die Anzeige sollte im eigenen Interesse des AN schriftlich erfolgen.
3 Vergabeunterlagen
3.1 Unterlagen des AG
3.1.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen:
Siehe Anlagenverzeichnis des AG (werden Vertragsbestandteil des Bauvertrages).
3.2 Unterlagen des AN
3.2.1 Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen (vor Auftragsvergabe):
Freistellungsbescheinigung nach §48 b EstG
Sofern der AN von den angegebenen Produkten / Fabrikaten der Leistungsbeschreibung abweicht, sind diese seitens des AN dem AG durch Produktbeschreibungen, Handmuster oder sonstige aussagekräftige Vorlagen vor Auftragsvergabe zur Bemusterung vorzulegen.
Nachunternehmerliste mit Angaben der Leistungen der Nachunternehmer
3.2.2 Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen (bis 14 Tage nach Auftragserteilung):
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse im Original oder als beglaubigte Kopie;
Verpflichtungserklärung zum Schwarzarbeit- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie zu § 12 a Arbeitsförderungsgesetz nach Muster des AG in rechtsverbindlich unterschriebener Form; 20.03.2019
4 Baustellenbeschreibung, Angaben zur Ausführung
4.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle liegt in der Leipziger Straße 187, in 36039 Fulda-Lehnerz
4.2 Art und Lage der baulichen Anlagen
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Mehrfamilienhauses als Studentenwohnheim für die Stadt Fulda.
Das Gebäude hat äußere Abmessungen von ca. 26,0 * 22,0m und eine Höhe von und eine Gesamthöhe von ca. 12,0m über Gelände.
Das Gebäude verfügt über 4 Geschosse, wobei das oberste Geschoss als Dachgeschoss mit Mansarde und Flachdach ausgeführt wird.
Im Gebäude ist ein Aufzug mit Stahlbetonschacht über alle vier Geschosse geplant.
Die Gebäudetragkonstruktion ist als Kalksandsteinmauerwerk mit WDVS geplant. Tragende Innenwände werden als KS-Mauerwerk, nichttragende Wände als Metallständerwände erstellt. Im Dachgeschoss sind teilweise Holzrahmenbauwände vorgesehen.
Die Dachkonstruktion wird als Holzkonstruktion mit einer Eindeckung aus Tondachziegeln erstellt. Das Flachdach als Brettstapeldecke mit Flachdachabdichtung.
Gründung, mit tragender Bodenplatte auf mindestens 30cm Bettungspolster aus Frostschutzmaterial.
Entwässerung mit Anschluss an den vom Abwasserverband Fulda zu erstellenden Übergabeschacht, nach deren Vorgaben. Grundleitungen sind vor dem Verfüllen der Gräben vom AVF abzunehmen und einer Dichtheitsprüfung, durch ein vom AVF zugelassenes Unternehmen, zu unterziehen
4.3 Auszuführende Leistungen
Zur Durchführung der Maßnahme sind Leistungen folgender Gewerke erforderlich:
Trockenbauarbeiten
4.4 Besondere Belastungen, Bedingungen
Folgende Erschwernisse sind im Angebot zu berücksichtigen:
Die Platzverhältnisse auf dem Grundstück sind beschränkt, was bedeutet, dass die Baustelleinrichtung und Materiallagerung in Abstimmung mit der
Bauleitung und den übrigen Gewerken erfolgen müssen.
4.5 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Baustelle
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Einfahrt von der Leipziger Straße aus. Dies ist der einzige Zugang zur Baustelle. Der nötige Schutz des Bürgersteigs im Bereich der Zufahrt ist mit dem Tiefbauamt der Stadt Fulda abzustimmen. Der Bordstein im Bereich der Zufahrt ist aktuell auf einer Breite von 3,50m abgesenkt. Die Absenkung muss ohnehin auf eine Breite von 5,0m erweitert werden.
6 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (geltend für alle Fachlose)
6.1 Allgemeine Leistungs- und Ausführungsgrundlagen
6.1.1 Die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen richtet sich nach den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie der VOB Teil C in allen einschlägigen Teilen, den Richtlinien sowie den Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins bei Geräten, des Gewerbeaufsichtsamtes, der Gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und aller sonstigen, einschlägigen Sondervorschriften des Landes und des Bundes, sofern im Leistungsverzeichnis keine entgegenstehenden Angaben gemacht werden. Ansonsten gelten die jeweiligen Verarbeitungsrichtlinien der Vorlieferanten für alle Materialien. Es gelten jeweils die neuesten Fassungen.
6.1.2 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
6.1.3 Sind in Passagen der Leistungsbeschreibung und deren Anlagen "alte" DIN Bezeichnungen genannt, so entbinden diese den AN nicht davon, die DIN-Vorschriften und Euro-Normen in ihrer jeweils aktuellen Form anzuwenden. Der AN ist verpflichtet, den AG darüber zu informieren.
6.1.4 Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB, Teil C, als beschrieben.
6.2 Stoffe und Bauteile
6.2.1 Sämtliche Bauprodukte müssen gemäß Bauproduktrichtlinie mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeichnet sein.
6.2.2 Vor Einbau der Baustoffe sind folgende Produktangaben der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen:
Name und Kennung des Herstellers
Angaben zu den Produktmerkmalen, ggf. gemäß technischen Spezifikationen
Das Herstellungsjahr bzw. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres
Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle
Nummer des EG-Konformitätszertifikats
6.2.3 Der AN hat sämtliche Nachweise für die bauaufsichtliche Zulassung, einschl. Zulassungen im Einzelfall, zu führen und bei den zuständigen Aufsichtsorganen zu erwirken. Es wird dringend empfohlen, sich bei den zuständigen Aufsichtsorganen bereits während der Angebotsphase Klarheit über die für den speziellen Anwendungsfall erforderlichen Prüfungen und Nachweise zu verschaffen.
Sämtliche Aufwendungen sind in das Angebot mit einzurechnen und werden nicht extra vergütet.
6.2.4 Bei Materialien, Oberflächenstrukturen und Farben ist rechtzeitig vor Herstellungs- bzw. Bestellbeginn die schriftliche Zustimmung des AG, soweit noch nicht vorher festgelegt, einzuholen.
Muster sind in ausreichender Menge und Größe auf Verlangen dem AG vorzulegen. Werden Bauteile eingebaut, bei denen keine Zustimmung vorliegt, kann der AG auf Kosten des AN den Ausbau dieser Bauteile verlangen. Folgeschäden gehen zu Lasten des AN.
6.2.5 Umwelt- und gesundheitsschädigende Stoffe dürfen von AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Für die Auswahl und die Verarbeitung der angebotenen Baustoffe sind insbesondere folgende Richtlinien und Empfehlungen zu beachten:
Verordnung über gefährliche Stoffe Gefahrenstoffverordnung Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (GISBAU)
6.2.6 Ist der Einsatz von Gefahrstoffen nicht zu umgehen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der mittelbar Betroffenen ausschließt. Zusätzlich hat der AN unter Einbeziehung der BL soweit erforderlich das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt auch für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der eventuellen Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugrundstück.
Allgemeine Vorbemerkung
Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten 1. Ausführungsgrundlagen
Die Ausführung der Trockenbauarbeiten erfolgt nach:
VOB Teil B und C in der jeweils gültigen Fassung DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“ DIN 18181 „Gipsplatten im Hochbau“ DIN EN 520 „Gipsplatten“ DIN EN 14195 „Metallprofile für Trockenbaukonstruktionen“ DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 „Brandschutz“ Herstellerangaben und Systemzulassungen der eingesetzten Produkte. 2. Allgemeines
Sämtliche Maße sind vor Ausführung eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen. Die Arbeiten sind gemäß Ausführungsplanung und Detailzeichnungen auszuführen. Erforderliche Abstimmungen mit angrenzenden Gewerken sind vom Auftragnehmer rechtzeitig durchzuführen. Bewegungs- und Gebäudetrennfugen des Rohbaus sind in die Trockenbaukonstruktionen zu übernehmen. Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse sind entsprechend den Anforderungen des Schall-, Brand- und Feuchteschutzes auszuführen. 3. Materialien
Metallständerwerke aus verzinkten Stahlprofilen. Gipskartonplatten gemäß DIN EN 520. Dämmstoffe aus Mineralwolle gemäß DIN EN 13162. Befestigungs- und Verbindungsmittel entsprechend den Systemzulassungen der Hersteller. 4. Oberflächenqualität
Soweit in den Einzelpositionen nichts anderes angegeben ist, sind sämtliche Trockenbauflächen in der Oberflächenqualität Q2 gemäß aktuellem Merkblatt „Verspachtelung von Gipsplattenoberflächen“ auszuführen.
Oberflächenqualitäten Q3 und Q4 sind gesondert ausgeschrieben und zu vergüten.
5. Nebenleistungen
In die Einheitspreise einzukalkulieren sind insbesondere:
Lieferung sämtlicher Materialien Transport, Lagerung und Schutz der Materialien Zuschnitte und Verschnitt Befestigungs- und Verbindungsmittel Spachtelarbeiten der geforderten Qualitätsstufe Reinigung der bearbeiteten Flächen Schutz angrenzender Bauteile Übliche Gerüst- und Hebehilfen für die ausgeschriebenen Höhenbereiche. 6. Aussparungen und Einbauten
Erforderliche Aussparungen für Elektro-, Sanitär- und TGA-Installationen sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit sie nicht gesondert ausgeschrieben werden. Verstärkungen für Sanitärobjekte, Handläufe, Möbel und ähnliche Einbauten sind entsprechend den Planunterlagen vorzusehen. Öffnungen und Durchdringungen sind fachgerecht auszubilden. 7. Schall- und Brandschutz
Schall- und Brandschutzanforderungen sind entsprechend den Planunterlagen und den jeweiligen Systemzulassungen nachzuweisen. Abweichungen von den ausgeschriebenen Systemen bedürfen der Zustimmung der Bauleitung. Erforderliche Prüfzeugnisse und Verwendbarkeitsnachweise sind vorzulegen. 8. Abrechnung
Abrechnung der Wand- und Deckenflächen nach m² fertiger Fläche. Öffnungen bis 2,5 m² werden übermessen. Größere Öffnungen werden nach den Regelungen der DIN 18340 abgezogen. Leibungen und Bekleidungen werden nach gesonderten Positionen vergütet. 9. Besondere Anforderungen für MFH
Wohnungstrennwände sind hinsichtlich Schallschutz und Entkopplung gemäß Planung auszuführen. Installationswände und Feuchtraumwände sind mit imprägnierten Platten sowie korrosionsgeschützten Profilen auszuführen. Brandschutzwände sind ausschließlich als zugelassene Systemkonstruktionen herzustellen.
Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten
01 Trockenbauarbeiten
01
Trockenbauarbeiten
01.01 Vorsatzschalen im EG / 1.OG / 2. OG / DG
01.01
Vorsatzschalen im EG / 1.OG / 2. OG / DG
01.02 Montagewände im EG / 1.OG / 2. OG / DG
01.02
Montagewände im EG / 1.OG / 2. OG / DG
01.03 Zusatzleistung für alle Geschosse: Spachtelung Q3
01.03
Zusatzleistung für alle Geschosse: Spachtelung Q3
01.04 Sonstige Leistungen, Zubehör
01.04
Sonstige Leistungen, Zubehör
01.05 Wandbekleidungen im DG
01.05
Wandbekleidungen im DG
01.06 Dämmung Mansarde Dachschräge im DG
01.06
Dämmung Mansarde Dachschräge im DG