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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Bemerkungen
Allgemeine Bemerkungen
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen Die nachfolgenden Einzelbeschreibungen des Gewerkepakets VE4 "Innenausbau" legen die speziellen Anforderungen der jeweiligen Bauleistungen in der gewerkeweisen Gliederung fest.
Bei Sonderbauteilen erfolgt zum Teil eine genauere Lokalisierung der Einbaustelle sowie eine detailliertere Beschreibung des Bauteils.
Die übrigen Leistungen und deren Einbauorte sind den Ausschreibungsunterlagen und der Vertragsplanung (Planunterlagen, Details, Übersichtsplänen, Gutachten etc) sowie ggf. weiterführenden Unterlagen gemäß Vertrag zu entnehmen.
Zusätzliche erforderliche Leistungen, auch wenn diese keine Nebenleistungen im Sinne der VOB/C sind, sind vom AN nach eigenem Ermessen anzusetzen, soweit sie zur kompletten Erstellung der Gewerkepakete erforderlich sind.
Die Leistungsbeschreibung stellt Mindestanforderungen dar, ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die allgemeine Komplettheitsklausel des Vertrages , d.h. der AN schuldet dem AG eine komplette Leistung, ergänzt insofern und insoweit die Leistungsbeschreibung und schließt Negativregelungen durch Nichtregelung aus.
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen
2.0.2 Normen und Richtlininen Normen, Richtlinien, Herstellervorschriften, Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die rechtlichen Grundlagen der Ausführung sind dem Vertrag zu entnehmen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die Erlangung von erforderlicher Zustimmungen im Einzelfall obliegt dem AN.
Grundlagen
Die Grundlagen für die Ausführung sind:
- Bestandspläne
- die Pläne der Architekten und Fachingenieure gem. Anlagenliste
- das Leistungsverzeichnis
- die behördlichen Vorschriften und Auflagen der
Prüfingenieure und der Baugenehmigungen, städtische Verträge (so vorhanden) sowie sonstiger zuständiger Behörden und Berufsgenossenschaften
- die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften
- die LBO des Landes Baden-Württemberg, aktuelle Fassung
- die DIN 18 299 ff. VOB/C (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV)
- alle zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen und für die
Ausführung der anzubietenden Leistung maßgebenden weiteren Vorschriften, Fachnormen und Richtlinien der entsprechenden Hersteller und Verbände, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bauphysik/ Schallschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende bauphysikalische Angaben zwingend einzuhalten:
- Bauteilkatalog von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Brandschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende brandschutztechnischen Angaben zwingend einzuhalten:
- Brandschutzkonzept von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Weitere zu beachtende Vorschriften sind die Auflagen aus der Baugenehmigung, sowie die Vorschriften und Richtlinien der örtlichen Feuerwehr.
Sämtliche Bauteile, die bauaufsichtlich-brandschutztechnisch relevant sind, müssen entweder bauaufsichtlich zugelassen sein, das Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfungsanstalt besitzen oder im Einzelfall zugelassen sein. Der Nachweis ist vom AN zu führen.
2.0.2 Normen und Richtlininen
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate Richtfabrikate
Die in den Positionen angegebenen Richtfabrikate wurden durch den AG/Architekt/Fachplaner festgelegt und sind verbindliche Vorgaben, sofern die Produkte die Anforderungen der Nachhaltigkeit (siehe Kapitel 1.8.1) erfüllen. Dies ist vom AN zu prüfen und durch "die Bauingenieure" freigeben zu lassen.
Die Eignung des angegebenen Fabrikats für die vorgesehene Verwendung, unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben aus Titel 1.8 und die Übereinstimmung mit den in der Position genannten Vorgaben ist durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen.
Bei den Fabrikatsangaben des Bieters ist das Fabrikat mit Herstellerangabe und genauer Typenbezeichnung anzugeben.
Die genannten Fabrikate/Erzeugnisse sind festgelegt und somit für sämtliche Bieter verbindlich.
Alternative Fabrikate/Erzeugnisse können angeboten werden, sind jedoch als separate Nebenangebote einzureichen. Die Gliederung und Positionsnummmern sind einzuhalten.
Prüfzeugnisse und bauaufsichtliche Zulassungen
Unter Berücksichtigung des Bauproduktegesetzes sowie der Landesbauordnung Baden - Württemberg. Sämtliche verwendeten Bauprodukte, die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen eine Rolle spielen, bedürfen eines Ü-Zeichens, wobei für Produkte mit abP (allgemeine bauaufsichtliches Prüfzeugnis) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers alleine nicht ausreicht.
Für Stoffe und Bauteile, für die eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich ist, ist dem Auftraggeber vor Verwendung eine Kopie der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Zulassung auszuhändigen.
Das Erlangen von Zustimmungen im Einzelfall, Prüfzeugnissen, Zulassungen etc. für die Verwendung nicht geregelter oder wesentlich von den technischen Regeln abweichender, baurechtlich relevanter Bauteile, Baustoffe und Bauarten obliegt dem AN, wobei die Erstellung der notwendigen Muster und Unterlagen, die Gebühren sowie die Abwicklung des Vorganges Teil der Leistung ist. Zustimmungen im Einzelfall sind so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Behinderung der Entscheidungsfindung und insbesondere der Bauausführung verhindert wird.
Für Baustoffe und Bauteile sind die bauaufsichtlichen Zulassungen spätestens mit dem Beginn der Montageplanung bzw. 6 Wochen vor dem Fabrikations- bzw. Einbaubeginn vorzulegen. Prüfzeugnisse und amtlich anerkannte Materialprüfungsanstalten werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich von der Genehmigungsbehörde (Mittelinstanz) für den Einzelfall zugelassen sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Materialproben in nach billigem Ermessen erforderlichen Mengen zu entnehmen und sie auf Eignung, Qualität und Verarbeitung prüfen zu lassen.
Im Rahmen der Koexistenzperioden der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist die Verwendung von sog. Lagerbeständen auf die Verwendung bundesdeutscher Lagerbestände beschränkt und nur zulässig, soweit es sich um mindestens gleichwertige Produkte im Hinblick auf die europäische Zulassung handelt.
Für nicht geregelte Bauprodukte ist die Eignung für die jeweilige Verwendung nachzuweisen.
Dies gilt insbesondere für bauphysikalisch relevante Bauteile (z.B. Dampfsperren etc.), sowie Anforderungen im Hinblick auf Brand-, Gesundheits-, und Umweltschutz.
Sämtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme gültig sein.
Verarbeitung
Bei der Verarbeitung der Baustoffe und Bauteile sind die jeweiligen Herstellervorschriften zu beachten. Bei Widersprüchen zu DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten letztere Vorschriften.
Farbtöne
Werden in der folgenden Leistungsbeschreibung in den unterschiedlichen Gewerken, Farbtöne nach Wahl des AG bzw. nach RAL gefordert, so beinhaltet dies die Bemusterung und Beschichtung auch mit RAL-Misch- und Metallictönen, auch DB-Farbtönen und auch NCS-Farbtöne.
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate
2.0.4 Schutzmaßnahmen Der AN hat bei angrenzenden, durch seine Arbeiten gefährdeten Flächen, Bauteilen und Einbauten (insbesondere mit fertiger Oberfläche) für einen ausreichenden Schutz vor Beschädigung / Verschmutzung im Zuge der Erbringung seiner Leistungen zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
Die Arbeitsbereiche einschl. ihren Einbauten sind nach Fertigstellung der Leistung in sauberem Zustand zu verlassen.
Es ist sicherzustellen, dass die Abwasserleitungen weder durch Bauschutt, Gips, Zement, Farbreste o. Ä. verstopft werden; die direkte Einleitung von Schmutzwässern ist strengstens verboten.
Des weiteren müssen durch den AN bis zur Abnahme seiner Leistungen alle frei zugänglichen Oberflächen und Einbauten wirkungsvoll gegen mechanische und chemische Beschädigungen geschützt werden.
Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der erforderlichen Materialien, der laufenden Vorhaltung und dem anschließenden Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet.
Die Wahl der Schutzmaßnahmen obliegt dem AN. Das Material bleibt im Eigentum des ANs und ist nach Abschluss vollständig zu entfernen und von der Baustelle abzufahren. Die Entsorgungsgebühren trägt der AN.
Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen wie sie aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnungen, den Forderungen der Berufgenossenschaft etc. hervorgehen, sind Leistung des ANs.
2.0.4 Schutzmaßnahmen
2.0.5 Toleranzen Für die Toleranzen und Maßgenauigkeit bei der Ausführung gelten:
Für den Hochbau gilt allgemein: DIN 18202
Für den Betonbau: DIN EN 13670
Für den Stahlbau: DIN EN 1090
Schweißkonstruktionen: DIN EN ISO 13920
Bei Widersprüchen innerhalb geltender Normen, ist diejenige Norm einzuhalten, welche den ungünstigeren Wert aufweist.
Vor Beginn der Ausführung sind die Maße am Bau zu überprüfen, mit der Planung abzugleichen und gegebenenfalls die Ausführungen den angetroffenen Verhältnissen anzupassen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass alle Bauteile in ihren Oberflächen lot- und fluchtgerecht hergestellt werden müssen inklusive aller erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung.
2.0.5 Toleranzen
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik Die Revitalisierungsmaßnahme erfolgt an stark frequentierten Fußgänger- und Verkehrsbereichen der Stuttgarter Innenstadt.
Für den Umbaus des gesamten "Schlossgartenquartiers" ist eine übergeordnete Baulogistik-Firma vom AG beauftragt.
Das Baulogistikhandbuch inkl. BE-Pläne gem. Anlage wird Vertragsbestandteil.
Das Baulogistikkonzept wird im Zuge der laufenden Baumaßnahme fortgeschrieben und ist für den AN verbindlich einzuhalten.
Erkundigungs- und Hinweispflicht
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen in Kenntnis zu setzen und Art, Umfang, Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Beschränkungen o.ä. der auszuführenden und angebotenen Leistung zu überprüfen und festzustellen. Hierzu zählt auch die Feststellung von Energieversorgungsmöglichkeiten und Anschlüssen, Lagermöglichkeiten, Transportwegen, Auflagen u.ä. Lagermöglichkeiten, Energie, etc. werden vom AG bzw. Baulogistiker vorgegeben.
Anlieferung
Die Zufahrt zur Baustelle sowie der Abtransport der Materialien erfolgt gem. Baulogistikkonzept.
Zu- und Abfahrten zur Baustelle dürfen keinerlei Beeinträchtigung des Verkehrs oder eine Einschränkung der Verkehrssicherheit verursachen.
Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Transportmittel zu stellen und die dafür anfallenden Kosten in die Pauschale einzurechnen.
Alle Aufwendungen für evtl. Sondergenehmigungen und Sondertransporte, auch Straßensperrrungen oder Straßenmietbereiche etc. sind in die Pauschale einzurechnen.
Lagerung, Lagerflächen
Lagerflächen auf dem Baugrundstück sind sehr begrenzt vorhanden. Es ist von einer Just-in-time Anlieferung auszugehen. Grundlage sind die im beiliegenden Baustellen- einrichtungsplan angegebenen Flächen. Eigenmächtig abgestelltes Material wird von der Objektüberwachung des AG zu Lasten des AN unverzüglich entfernt und entsorgt. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Objektüberwachung und dem Baulogistiker des AG. Die Standorte für (Groß-)Baumaschinen und Geräte oder größeren Materialvorhaltungen sind mit der Baulogistik des AG abzustimmen.
Lager- und Arbeitsräume
Bedingt durch die große Anzahl am Bau beteiligter Personen und Gewerke hat der Auftraggeber entschieden, dass Auftragnehmer keine eigenen Baustellencontainer auf dem
Baufeld aufstellen dürfen.
Auftragnehmer sind verpflichtet, benötigte Baustellencontainer für Büros, Besprechungsräume und Tagesunterkünfte (TU) einschließlich zugehöriger sanitärer Anlagen und Treppenaufgänge für die benötigte Dauer bei der Baulogistik anzumieten.
Die Magazin- bzw. Werkstattcontainer werden durch den Baulogistiker gegen Entgeld zur Verfügung gestellt. Eigenständiges Aufstellen von Containern jedweder Art ist untersagt.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Räume innerhalb des herzustellenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen
werden mit Baustellenverweis geahndet.
Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber damit beauftragt, Büro-/ Besprechungs- und Tagesunterkunftscontainer zentral zu stellen, zu vermieten und zu betreiben. Auftragnehmer, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, können die gewünschte Anzahl an Büro-/ Besprechungs- oder Tagesunterkunftscontainern für sich und die eigenen Nachunternehmer/ Lieferanten direkt bei der Baulogistik monatsweise anmieten. Die Mietbedingungen und Preise wurden hierfür individuell zwischen Auftraggeber und der Baulogistik verhandelt und gelten für alle Mieter gleich.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Fluchtwegbeleuchtung inkl. Beschilderung im Gebäude
- Toiletten: Chemie-Toiletten im Gebäude
‑ Baustrom, Bauwasser
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers.
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Bauwasserversorgung außerhalb des Gebäudes zur Verfügung gestellt.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Baustromversorgung: auf jedem Stockwerk mind. 1 Verteiler
- Wasseranschluss: auf jedem 2. Stockwerk 1 Ausgussbecken mit Frischwasseranschluss
Darüber hinausgehende Leistungen sind Sache des AN und in die Pauschale einzukalkulieren.
Abfallentsorgung / Baustellenreinigung
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Bei der Abfallentsorgung sind die Anforderungen der EU Taxonomie bzgl. Wiederverwendung und - verwertung sowie Recycling zu beachten (siehe Vorbemerkungen)
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auftragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden.
Die allgemeine Reinigung im normalen Umfang der Wege und Straßen außerhalb des Schlossgartenhotels sind in der Verantwortung des Baulogistikers.
Darüber hinaus gehende verursachergerechte Reinigungsintervalle werden durch den Logistiker verursachergerecht in Rechnung gestellt.
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik
Allgemeine Bemerkungen
Allgemeine Bemerkungen
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen Die nachfolgenden Einzelbeschreibungen des Gewerkepakets VE4 "Innenausbau" legen die speziellen Anforderungen der jeweiligen Bauleistungen in der gewerkeweisen Gliederung fest.
Bei Sonderbauteilen erfolgt zum Teil eine genauere Lokalisierung der Einbaustelle sowie eine detailliertere Beschreibung des Bauteils.
Die übrigen Leistungen und deren Einbauorte sind den Ausschreibungsunterlagen und der Vertragsplanung (Planunterlagen, Details, Übersichtsplänen, Gutachten etc) sowie ggf. weiterführenden Unterlagen gemäß Vertrag zu entnehmen.
Zusätzliche erforderliche Leistungen, auch wenn diese keine Nebenleistungen im Sinne der VOB/C sind, sind vom AN nach eigenem Ermessen anzusetzen, soweit sie zur kompletten Erstellung der Gewerkepakete erforderlich sind.
Die Leistungsbeschreibung stellt Mindestanforderungen dar, ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die allgemeine Komplettheitsklausel des Vertrages , d.h. der AN schuldet dem AG eine komplette Leistung, ergänzt insofern und insoweit die Leistungsbeschreibung und schließt Negativregelungen durch Nichtregelung aus.
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen
2.0.2 Normen und Richtlininen Normen, Richtlinien, Herstellervorschriften, Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die rechtlichen Grundlagen der Ausführung sind dem Vertrag zu entnehmen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die Erlangung von erforderlicher Zustimmungen im Einzelfall obliegt dem AN.
Grundlagen
Die Grundlagen für die Ausführung sind:
- Bestandspläne
- die Pläne der Architekten und Fachingenieure gem. Anlagenliste
- das Leistungsverzeichnis
- die behördlichen Vorschriften und Auflagen der
Prüfingenieure und der Baugenehmigungen, städtische Verträge (so vorhanden) sowie sonstiger zuständiger Behörden und Berufsgenossenschaften
- die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften
- die LBO des Landes Baden-Württemberg, aktuelle Fassung
- die DIN 18 299 ff. VOB/C (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV)
- alle zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen und für die
Ausführung der anzubietenden Leistung maßgebenden weiteren Vorschriften, Fachnormen und Richtlinien der entsprechenden Hersteller und Verbände, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bauphysik/ Schallschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende bauphysikalische Angaben zwingend einzuhalten:
- Bauteilkatalog von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Brandschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende brandschutztechnischen Angaben zwingend einzuhalten:
- Brandschutzkonzept von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Weitere zu beachtende Vorschriften sind die Auflagen aus der Baugenehmigung, sowie die Vorschriften und Richtlinien der örtlichen Feuerwehr.
Sämtliche Bauteile, die bauaufsichtlich-brandschutztechnisch relevant sind, müssen entweder bauaufsichtlich zugelassen sein, das Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfungsanstalt besitzen oder im Einzelfall zugelassen sein. Der Nachweis ist vom AN zu führen.
2.0.2 Normen und Richtlininen
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate Richtfabrikate
Die in den Positionen angegebenen Richtfabrikate wurden durch den AG/Architekt/Fachplaner festgelegt und sind verbindliche Vorgaben, sofern die Produkte die Anforderungen der Nachhaltigkeit (siehe Kapitel 1.8.1) erfüllen. Dies ist vom AN zu prüfen und durch "die Bauingenieure" freigeben zu lassen.
Die Eignung des angegebenen Fabrikats für die vorgesehene Verwendung, unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben aus Titel 1.8 und die Übereinstimmung mit den in der Position genannten Vorgaben ist durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen.
Bei den Fabrikatsangaben des Bieters ist das Fabrikat mit Herstellerangabe und genauer Typenbezeichnung anzugeben.
Die genannten Fabrikate/Erzeugnisse sind festgelegt und somit für sämtliche Bieter verbindlich.
Alternative Fabrikate/Erzeugnisse können angeboten werden, sind jedoch als separate Nebenangebote einzureichen. Die Gliederung und Positionsnummmern sind einzuhalten.
Prüfzeugnisse und bauaufsichtliche Zulassungen
Unter Berücksichtigung des Bauproduktegesetzes sowie der Landesbauordnung Baden - Württemberg. Sämtliche verwendeten Bauprodukte, die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen eine Rolle spielen, bedürfen eines Ü-Zeichens, wobei für Produkte mit abP (allgemeine bauaufsichtliches Prüfzeugnis) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers alleine nicht ausreicht.
Für Stoffe und Bauteile, für die eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich ist, ist dem Auftraggeber vor Verwendung eine Kopie der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Zulassung auszuhändigen.
Das Erlangen von Zustimmungen im Einzelfall, Prüfzeugnissen, Zulassungen etc. für die Verwendung nicht geregelter oder wesentlich von den technischen Regeln abweichender, baurechtlich relevanter Bauteile, Baustoffe und Bauarten obliegt dem AN, wobei die Erstellung der notwendigen Muster und Unterlagen, die Gebühren sowie die Abwicklung des Vorganges Teil der Leistung ist. Zustimmungen im Einzelfall sind so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Behinderung der Entscheidungsfindung und insbesondere der Bauausführung verhindert wird.
Für Baustoffe und Bauteile sind die bauaufsichtlichen Zulassungen spätestens mit dem Beginn der Montageplanung bzw. 6 Wochen vor dem Fabrikations- bzw. Einbaubeginn vorzulegen. Prüfzeugnisse und amtlich anerkannte Materialprüfungsanstalten werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich von der Genehmigungsbehörde (Mittelinstanz) für den Einzelfall zugelassen sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Materialproben in nach billigem Ermessen erforderlichen Mengen zu entnehmen und sie auf Eignung, Qualität und Verarbeitung prüfen zu lassen.
Im Rahmen der Koexistenzperioden der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist die Verwendung von sog. Lagerbeständen auf die Verwendung bundesdeutscher Lagerbestände beschränkt und nur zulässig, soweit es sich um mindestens gleichwertige Produkte im Hinblick auf die europäische Zulassung handelt.
Für nicht geregelte Bauprodukte ist die Eignung für die jeweilige Verwendung nachzuweisen.
Dies gilt insbesondere für bauphysikalisch relevante Bauteile (z.B. Dampfsperren etc.), sowie Anforderungen im Hinblick auf Brand-, Gesundheits-, und Umweltschutz.
Sämtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme gültig sein.
Verarbeitung
Bei der Verarbeitung der Baustoffe und Bauteile sind die jeweiligen Herstellervorschriften zu beachten. Bei Widersprüchen zu DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten letztere Vorschriften.
Farbtöne
Werden in der folgenden Leistungsbeschreibung in den unterschiedlichen Gewerken, Farbtöne nach Wahl des AG bzw. nach RAL gefordert, so beinhaltet dies die Bemusterung und Beschichtung auch mit RAL-Misch- und Metallictönen, auch DB-Farbtönen und auch NCS-Farbtöne.
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate
2.0.4 Schutzmaßnahmen Der AN hat bei angrenzenden, durch seine Arbeiten gefährdeten Flächen, Bauteilen und Einbauten (insbesondere mit fertiger Oberfläche) für einen ausreichenden Schutz vor Beschädigung / Verschmutzung im Zuge der Erbringung seiner Leistungen zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
Die Arbeitsbereiche einschl. ihren Einbauten sind nach Fertigstellung der Leistung in sauberem Zustand zu verlassen.
Es ist sicherzustellen, dass die Abwasserleitungen weder durch Bauschutt, Gips, Zement, Farbreste o. Ä. verstopft werden; die direkte Einleitung von Schmutzwässern ist strengstens verboten.
Des weiteren müssen durch den AN bis zur Abnahme seiner Leistungen alle frei zugänglichen Oberflächen und Einbauten wirkungsvoll gegen mechanische und chemische Beschädigungen geschützt werden.
Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der erforderlichen Materialien, der laufenden Vorhaltung und dem anschließenden Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet.
Die Wahl der Schutzmaßnahmen obliegt dem AN. Das Material bleibt im Eigentum des ANs und ist nach Abschluss vollständig zu entfernen und von der Baustelle abzufahren. Die Entsorgungsgebühren trägt der AN.
Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen wie sie aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnungen, den Forderungen der Berufgenossenschaft etc. hervorgehen, sind Leistung des ANs.
2.0.4 Schutzmaßnahmen
2.0.5 Toleranzen Für die Toleranzen und Maßgenauigkeit bei der Ausführung gelten:
Für den Hochbau gilt allgemein: DIN 18202
Für den Betonbau: DIN EN 13670
Für den Stahlbau: DIN EN 1090
Schweißkonstruktionen: DIN EN ISO 13920
Bei Widersprüchen innerhalb geltender Normen, ist diejenige Norm einzuhalten, welche den ungünstigeren Wert aufweist.
Vor Beginn der Ausführung sind die Maße am Bau zu überprüfen, mit der Planung abzugleichen und gegebenenfalls die Ausführungen den angetroffenen Verhältnissen anzupassen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass alle Bauteile in ihren Oberflächen lot- und fluchtgerecht hergestellt werden müssen inklusive aller erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung.
2.0.5 Toleranzen
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik Die Revitalisierungsmaßnahme erfolgt an stark frequentierten Fußgänger- und Verkehrsbereichen der Stuttgarter Innenstadt.
Für den Umbaus des gesamten "Schlossgartenquartiers" ist eine übergeordnete Baulogistik-Firma vom AG beauftragt.
Das Baulogistikhandbuch inkl. BE-Pläne gem. Anlage wird Vertragsbestandteil.
Das Baulogistikkonzept wird im Zuge der laufenden Baumaßnahme fortgeschrieben und ist für den AN verbindlich einzuhalten.
Erkundigungs- und Hinweispflicht
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen in Kenntnis zu setzen und Art, Umfang, Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Beschränkungen o.ä. der auszuführenden und angebotenen Leistung zu überprüfen und festzustellen. Hierzu zählt auch die Feststellung von Energieversorgungsmöglichkeiten und Anschlüssen, Lagermöglichkeiten, Transportwegen, Auflagen u.ä. Lagermöglichkeiten, Energie, etc. werden vom AG bzw. Baulogistiker vorgegeben.
Anlieferung
Die Zufahrt zur Baustelle sowie der Abtransport der Materialien erfolgt gem. Baulogistikkonzept.
Zu- und Abfahrten zur Baustelle dürfen keinerlei Beeinträchtigung des Verkehrs oder eine Einschränkung der Verkehrssicherheit verursachen.
Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Transportmittel zu stellen und die dafür anfallenden Kosten in die Pauschale einzurechnen.
Alle Aufwendungen für evtl. Sondergenehmigungen und Sondertransporte, auch Straßensperrrungen oder Straßenmietbereiche etc. sind in die Pauschale einzurechnen.
Lagerung, Lagerflächen
Lagerflächen auf dem Baugrundstück sind sehr begrenzt vorhanden. Es ist von einer Just-in-time Anlieferung auszugehen. Grundlage sind die im beiliegenden Baustellen- einrichtungsplan angegebenen Flächen. Eigenmächtig abgestelltes Material wird von der Objektüberwachung des AG zu Lasten des AN unverzüglich entfernt und entsorgt. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Objektüberwachung und dem Baulogistiker des AG. Die Standorte für (Groß-)Baumaschinen und Geräte oder größeren Materialvorhaltungen sind mit der Baulogistik des AG abzustimmen.
Lager- und Arbeitsräume
Bedingt durch die große Anzahl am Bau beteiligter Personen und Gewerke hat der Auftraggeber entschieden, dass Auftragnehmer keine eigenen Baustellencontainer auf dem
Baufeld aufstellen dürfen.
Auftragnehmer sind verpflichtet, benötigte Baustellencontainer für Büros, Besprechungsräume und Tagesunterkünfte (TU) einschließlich zugehöriger sanitärer Anlagen und Treppenaufgänge für die benötigte Dauer bei der Baulogistik anzumieten.
Die Magazin- bzw. Werkstattcontainer werden durch den Baulogistiker gegen Entgeld zur Verfügung gestellt. Eigenständiges Aufstellen von Containern jedweder Art ist untersagt.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Räume innerhalb des herzustellenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen
werden mit Baustellenverweis geahndet.
Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber damit beauftragt, Büro-/ Besprechungs- und Tagesunterkunftscontainer zentral zu stellen, zu vermieten und zu betreiben. Auftragnehmer, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, können die gewünschte Anzahl an Büro-/ Besprechungs- oder Tagesunterkunftscontainern für sich und die eigenen Nachunternehmer/ Lieferanten direkt bei der Baulogistik monatsweise anmieten. Die Mietbedingungen und Preise wurden hierfür individuell zwischen Auftraggeber und der Baulogistik verhandelt und gelten für alle Mieter gleich.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Fluchtwegbeleuchtung inkl. Beschilderung im Gebäude
- Toiletten: Chemie-Toiletten im Gebäude
‑ Baustrom, Bauwasser
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers.
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Bauwasserversorgung außerhalb des Gebäudes zur Verfügung gestellt.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Baustromversorgung: auf jedem Stockwerk mind. 1 Verteiler
- Wasseranschluss: auf jedem 2. Stockwerk 1 Ausgussbecken mit Frischwasseranschluss
Darüber hinausgehende Leistungen sind Sache des AN und in die Pauschale einzukalkulieren.
Abfallentsorgung / Baustellenreinigung
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Bei der Abfallentsorgung sind die Anforderungen der EU Taxonomie bzgl. Wiederverwendung und - verwertung sowie Recycling zu beachten (siehe Vorbemerkungen)
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auftragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden.
Die allgemeine Reinigung im normalen Umfang der Wege und Straßen außerhalb des Schlossgartenhotels sind in der Verantwortung des Baulogistikers.
Darüber hinaus gehende verursachergerechte Reinigungsintervalle werden durch den Logistiker verursachergerecht in Rechnung gestellt.
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik
01 TECHNISCHE BAUBESCHREIBUNG - Innenausbau
01
TECHNISCHE BAUBESCHREIBUNG - Innenausbau
Hinweis Putzarbeiten 1. ALLGEMEIN
Art und Umfang der Leistungen
Gegenstand der Ausschreibung sind Innenputzarbeiten auf Wänden und Decken, als Untergrund für Anstriche oder Wandbeläge (z.B. Fliesen, etc.), einschl. Beiputzarbeiten und Putzarbeiten auf Kleinstflächen.
Grundlagen
Für die Ausführung der Leistungen gelten, in Ergänzung zu den Regelungen im GMPV, den Angaben in den Allgemeinen Bemerkungen Punkt 2.0.1. sowie den in den Angebotsbedingungen genannten Grundlagen, insbesondere:
DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 1: Putzmörtel
mit Anforderungen an die Oberflächenqualitäten
Bauökologische Materialanforderung
Baustoffe, welche die unten genannten Anforderungen nicht erreichen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die Einhaltung von DGNB-konformen Produkten ersetzt keine Materialdeklaration vor Einbau, es muss also in jedem Fall die Deklaration eingereicht werden. Alle eingesetzten Produkte müssen gemäß EU-Bauproduktverordnung über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Ebenso müssen die Anforderungen des Punkts 7.1 der DNSH Umweltverschmutzung, Anlage C der EU-Taxonomie („Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien“) erfüllt sein.
Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit
Folgende bauökologische Materialforderungen bestehen an Baustoffe, sofern sie im technischen LV gefordert sind:
Anforderungen
1) Dekorative Farbbeschichtung (Lacke, Lasuren und Grundierung) auf nicht mineralischen Untergründen:
falls Einsatz
- werkseitig sowie im Außenbereich: <100 g/l VOC aus Lösemittel; alternativ: Einhaltung 31. BImSchV (Verordnung 2010/75/EU)
- bauseitig: DE-UZ 12 a
2) Beschichtungen, Grundierungen und Spachtelmassen auf überwiegend mineralischen Untergründen innen:
lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102
3) Staubbindende Beschichtungen, Betonkontakt, Aufbrennsperre, Sperrgrund innen:
VOC aus Lösemittel < 5 g/l
4) Tapetenkleber:
Pulverprodukte oder lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01
5) Dekorative Farben und Dispersionsdämmstoffkleber (Beschichtungsstoffe von mineralischen Oberflächen außen):
VOC-Gehalt < 40 g/l
11) Dichtstoffe im klebenden Einsatz und Kleber innen, z.B. PU-Kleber, SMP-Kleber:
GISCODE PU10, PU20 oder RS10 und EMICODE EC1 oder EC1PLUS
Die geforderten Emissionseigenschaften können (alternativ für EMICODE) auch mit dem eco-INSTITUT-Label oder der eurofins-Auszeichnung „Indoor Air Comfort Gold“ nachgewiesen werden.
12) Dichtstoffe im rissüberbrückenden Einsatz und Kleber innen, z.B. Acrylat, Silikon, SMP; auch Dichtstoffe bei Lüftungskanälen:
Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und Lösemittel < 1 % und KWS-Weichmacher < 0,1 %
15) Brandschutzbeschichtung von innenliegenden Metallbauteilen:
Halogenfreies Produkt und VOC < 5 g/l
19) Korrosionsschutz- und Effekt-Beschichtungen nicht tragender Metallbauteile:
Wasserverdünnbare Produkte mit VOC < 140 g/l (Ausnahme: Für Metalliceffektlacke nur wasserverdünnbare Produkte)
20) Reaktive PU-Produkte zur Beschichtung von mineralischen Oberflächen von Boden, Decke und Wand - ausgenommen OS-Systeme:
GISCODE PU10 oder PU40 und Emissionsnachweis gemäß AgBB Verfahren als Einzelprodukt oder im System
23) EP-Beschichtung von mineralischen Oberflächen:
GISCODE RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE90 und Emissionsnachweis gemäß MVVTB als Einzelprodukt oder im System
24) Oberflächenschutzsysteme mit Epoxid/ Polyurethan, z.B. im Sockelbereich, Tiefgarage, Rampe, Industrieboden, kaltverarbeitender Gussasphalt:
GISCODE PU10, PU40, PU60, RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE90
33) Beschichtungen von nichttragenden Metallbauteilen, auch Pulverbeschichtung:
kein Einsatz von Chrom-VI-Verbindungen
43) Flammhemmend ausgerüstete Erzeugnisse; z.B. Tapeten und Kunstschaumdämmstoffe der TGA:
Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und PBB < 0,1 % und PBDE < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 %
1+Tax) Bauseitig aufgebrachte (Deck-)Lacke inkl. Grundierung und KorrosionsschuBautz / Effektlacke:
Blauer Engel (DE-UZ 12a) oder Einhaltung Emissionsanforderungen: Formaldehyd < 60 µg/m³ und ∑VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1 µg/m³
2+Tax) Bauseitig aufgebrachte Farben inkl. Grundierung:
Blauer Engel (DE-UZ 102) oder Einhaltung Emissionsanforderungen: Formaldehyd < 60 µg/m³ und ∑VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1 µg/m³
12+Tax) Rissüberbrückende Dichtstoffe an den Rändern bei Bodenbelägen (auch Fliesen):
EMICODE EC1PLUS, EC1 oder EC2
oder Einhaltung Emissionsanforderungen: Formaldehyd < 60 µg/m³ und ∑VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1 µg/m³
Tax-A) Innendämmungen:
Blauer Engel (DE-UZ 176) oder Einhaltung Emissionsanforderungen: Formaldehyd < 60 µg/m³ und ∑VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1 µg/m³
Tax-D) Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel:
Einhaltung Emissionsanforderungen: Formaldehyd < 60 µg/m³ und ∑VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1 µg/m³
Zusätzliche Nachweise: Erklärung, ob solche Produkte eingesetzt wurden. Falls ja, ist ein produktspezifischer Nachweis für beide Anforderungen zu führen.
Tax-E) Betrifft alle eingesetzten Produkte:
Das Produkt enthält keine SVHC-Stoffe > 0,1 Massenprozent.
Technische Aspekte
Es sind folgende Aspekte zu beachten, sofern sie im technischen LV gefordert sind:
Aspekte
- Grundsätzlich ist bei der Baustoffwahl auf die Reinigungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit zu achten.
- Befestigungen: Sofern technisch möglich, sind mechanische Befestigungen Verklebungen vorzuziehen, um die Rückbaufähigkeit zu gewährleisten
- Abfälle sind gemäß GewAbV zu bilanzieren und auszuhändigen. 70% der Abfälle werden der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt.
Recycling- und Sekundärmaterialien
Es wird explizit die Wiederverwendung oder Nutzung von Recycling- und Sekundärmaterialien empfohlen.‑
2. AUSFÜHRUNG
Allgemeine Hinweise zur Ausführung
Der AN ist verantwortlich für die Wahl der Putzsysteme. Die Untergrundvorbehandlung (wie Reinigung des Untergrundes, Spachtelung von Ausbrüchen, Voranstriche mit Tiefgrund, Haftgrund etc.) und die Nachbehandlung sind zu berücksichtigen und gemäß Herstellervorschrift auszuführen.
Untergrund für die Putzarbeiten sind Stahlbetonwände, Mauerwerkswände, Decken glatt geschalt und Betonfertigteilflächen.
Die Eignung der verwendeten Putzsysteme ist durch den AN nach DIN/DIN EN oder durch Eignungsprüfung entsprechend dem Putzgrund, der vorgesehenen Endoberfläche (CM-Messung, Druckfestigkeit) nachzuweisen.
Durch den AN ist eine gleichmäßig gute Haftung am Putzgrund und gute Haftung der einzelnen Lagen untereinander und ein gleichmäßiges Gefüge innerhalb der einzelnen Lagen zu gewährleisten. Entsprechende Untergrundvorbehandlungen, auch bei 2-lagiger Ausführung, sind zu berücksichtigen.
Bei Putzflächen mit unterschiedlichen Untergründen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Risse zu verhindern. Alle in Putzflächen liegenden Metall-, Dämmplatten u.ä. sind mit einem verzinkten Streckmetall zu überspannen und mit Zementmörtel vorzuputzen.
Vor den Innenputzarbeiten sind alle Schlitze, Hohlräume und Durchbrüche entsprechend den brandschutz- und schallschutztechnischen Anforderungen zu schließen.
Leichte Trennwände aus Gipskarton werden nicht geputzt.
Elektrodosen, Auslässe etc. sind zu kennzeichnen. Kellenschnitte an Stoßbereichen verschiedener Materialien oder Bauteile, zum Beispiel zu Treppenläufen, Podestunterseiten etc..
Geputzte Flächen sind vor zu schneller Austrocknung zu schützen und ggf. durch Wasserzerstäubung feucht zu halten.
Für Toleranzen gelten die erhöhten Anforderungen der DIN 18202, Tabelle 3
Material, Prüfzeugnisse, Zulassungen
Innenputze
Putzoberflächen im Innenbereich entsprechend den Qualitätsstufen für abgezogene, glatte und geglättete und abgeriebene Putze des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugips.
Festigkeit und Oberflächenbeschaffenheit müssen dem Verwendungszweck entsprechen. Innen- und Außenputze müssen wasserdampfdurchlässig sein.
Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss auf den Wandaufbau abgestimmt sein, damit keine unzulässige Feuchtigkeit in der Wand bzw. Decke durch Kondensation auftritt.
Zusätze
Es dürfen nur Zusätze verwendet werden, die keinen schädigenden Einfluß auf den Putz ausüben. Sie dürfen die Festigkeit und Beständigkeit des Mörtels sowie gegebenenfalls den Korrosionsschutz der Putzbewehrung oder des Putzträgers nicht beeinträchtigen und das Abbinden und Erhärten des Bindemittels nicht oder nur in geplanter Weise ändern. Darüberhinaus ist zu beachten, dass bestimmte Arten von Zusätzen, z.B. hydrophobierende Zusatzmittel, die nachfolgende Schichten auf dem Putz, wie übliche Anstriche und Beläge, und deren Haftung beeinträchtigen können.
Frostschutzmittel sind nicht zu verwenden.
Die Verwendung von Putzmörtel-Zusatzstoffen ist nur zulässig, wenn vor der Verarbeitung durch amtliche Zulassung nachgewiesen wird, daß diese Zusatzmittel keine Ausblühungen im Putz verursachen und nicht korrosiv auf Metall wirken.
3 BAUTEILE
Muster
Für die Begutachtung der Ebenheit der Putzoberflächen ist jeweils eine Musterfläche von ca. 1 m² anzulegen und nach Bedarf bis zur Freigabereife zu überarbeiten. (Qualität der Musterputzoberflächen Q2, Q3 gemäß den Anforderungen).
Mit der Ausführung der Putzarbeiten darf erst nach Freigabe der Musterflächen begonnen werden. Die Musterfläche wird nach Freigabe durch den AG Standard für die Ausführung der Arbeiten.
Einbauteile
Putzträger müssen dauerndes Haften des Putzes sicherstellen und beständig sein. Werden einzelne Bauteile, die als Putzgrund ungeeignet sind, mit einem Putzträger überspannt, so muß dieser allseitig mind. 100 mm auf den umgebenden geeigneten Putzgrund übergreifen und auf diesem, nicht auf dem überspannten Bauteil, befestigt werden.
Stöße unterschiedlicher Materialien (z.B. Putz gegen Trockenbau-Konstruktionen) in der Ebene als auch über Eck sind vom AN so auszuführen, dass es zu keinen Abplatzungen oder Rissen an diesen Stellen führt.
Schienen und Profile, wie Eckschutzschienen, Abschlussprofile, Dehnfugenprofile, Randwinkel etc. aus Metall müssen entsprechend dem Verwendungszweck korrosionsbeständig sein, in besonderen Bereichen ist der Einbau von Edelstahlprofilen vorzusehen.
Die Putzanschlussprofile sind an den Stahlbeton- bzw. Mauerwerksbauteilen mit bauaufsichtlich zugelassenen Dübeln zu befestigen, sofern eine Befestigung mit Gipsbatzen bzw. Ansetzmörtel nicht ausreichend ist. Bei den Dübelungen sind die erforderlichen Dübelabstände nach Herstellervorschrift zu beachten. Edelstahl-Einbauteile dürfen nicht mit Gipsbatzen angesetzt werden.
Das Anschließen jeglicher Konstruktionsteile ist untersagt. Eckausbildungen sind sauber auf Gehrung geschnitten auszuführen
Übergänge und Anschlüsse ohne Trennung durch eine Schattenfuge sind mit einem exakten Kellenschnitt von den anzuarbeiteten Bauteilen abzulösen.
4. LEISTUNGSABGRENZUNG
Durch den AN müssen folgende Leistungen erbracht und kalkuliert werden:
Alle Maßnahmen, die wie zuvor beschrieben zur fachgerechten Ausführung und vollständigen Erbringung der Leistung der Innenputzarbeiten notwendig sind, einschl. der Nebenleistungen und Besonderen Leistungen nach VOB/C, sowie unter Zugrundelegung der Ausschreibungs- / Vertragsbestandteile.
Einschl. sonstiger Maßnahmen und Leistungen aus dem Bereich Innenputzarbeiten, soweit nach Auffassung des Bieters zu kompletten Leistung erforderlich und nicht in anderen Positionen / FLB-Beschrieben erfasst.
Hinweis Putzarbeiten
01.01 Innenputz Wand
01.01
Innenputz Wand
01.02 Innenputz Decke
01.02
Innenputz Decke
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
+++ ZVB - Stundenlohnarbeiten +++ 1. Die Verrechnungssätze für die im LV angeführten Lohn- und Berufsgruppen sind unaufgegliedert anzubieten. In ihnen sind enthalten:
- Lohn- und Gehaltskosten
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
- Sozialkosten einschl. Sozialkassenbeiträge
- Gemeinkostenanteile
- Gewinn
Tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind in die Verrechnungssätze nicht einzubeziehen.
2. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere Anweisung des Auftraggebers bzw. der Bauüberwachung ausgeführt werden. Nachweise hierfür sind zeitgerecht zur Anerkennung und Abzeichnung durch den AG vorzulegen. Vor Beginn der Stundenlohnarbeiten ist eine Stundenlohnvereinbarung mit dem AG abzuschließen, woraus die Art der Leistung, die Anzahl der voraussichtlich benötigten Stunden und die Angaben zum eingesetzten Personal hervorgehen. Der AN reichtdiese beim AG ein.
3. Mit der Unterzeichnung dieses Angebotes erklärt der AN, dass die Verrechnungssätze der Stundenlohnarbeiten unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden Gültigkeit haben.
+++ ZVB - Stundenlohnarbeiten +++
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten