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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
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Vorbemerkungen
Allgemeine Informationen zum Projekt Die Sanierungsobjekte befinden sich in der Nordendstraße 48–50 sowie der Sofienstraße 33–37 in 63225 Langen. Bei den Objekten handelt es sich um fünf freistehende Wohngebäude mit Kellergeschoss, drei bzw. vier Regelgeschossen und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss mit insgesamt 62 Wohneinheiten. Die Gebäude wurden in den 1960er Jahren errichtet.
Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens
Die Sanierungsobjekte befinden sich in der Nordendstraße 48–50 sowie der Sofienstraße 33–37 in 63225 Langen.
Bei den Objekten handelt es sich um fünf freistehende Wohngebäude mit Kellergeschoss, drei bzw. vier Regelgeschossen und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss mit insgesamt 62 Wohneinheiten. Die Gebäude wurden in den 1960er Jahren errichtet.
Ziel der Baumaßnahme ist die umfassende energetische und technische Sanierung der Bestandsgebäude. Vorgesehen sind insbesondere die Erneuerung der Dacheindeckungen, Fenster sowie erforderlichen Innen- und Außentüren, die energetische Sanierung der Fassaden, Kellerdecken und obersten Geschossdecken bzw. Dachbodenbereiche, die Errichtung bzw. Vorbereitung von Photovoltaikanlagen, die Erneuerung der Wärmeversorgung sowie der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen einschließlich der erforderlichen Steigestränge, die Herstellung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Sanierung der Bäder und betroffenen Küchenbereiche sowie die Erneuerung bzw. Wiederherstellung der von der Sanierung betroffenen Wand-, Decken- und Bodenbekleidungen und Balkonanlagen.
Nach aktuellem Planungsstand ist für die Wärmeversorgung eine Wärmepumpenanlage vorgesehen. Die endgültige Festlegung der Wärmeversorgung steht zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch aus.
Die Maßnahme gliedert sich in Teilsanierungen bewohnter Wohnungen und Vollsanierungen leerstehender Wohnungen. In den bewohnten Wohnungen werden die für die energetische und technische Sanierung erforderlichen Eingriffe durchgeführt und auf die notwendigen Bereiche begrenzt. Leerstehende Wohnungen werden vollständig saniert und nach Fertigstellung wieder der Vermietung zugeführt.
Die Arbeiten erfolgen abschnitts- und strangweise. Aufgrund der teilweise im bewohnten Zustand stattfindenden Sanierung sind die Arbeiten so zu planen, zu koordinieren und auszuführen, dass die Beeinträchtigungen der Bewohner auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Die Ausführung ist auf den übergeordneten Bauablauf sowie auf die vor- und nachlaufenden Gewerke abzustimmen.
Baubeginn: geplant 11.01.2027 bzw. Vorgabe des Auftraggebers.
Vergabe und Leistungsumfang
Der Auftraggeber beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Leistungsverzeichnisse zu vergeben. Soweit Leistungen pauschal ausgeschrieben und vergeben werden, umfasst die Pauschale die vollständige, fachgerechte und betriebsbereite Gesamtleistung einschließlich aller zur Erreichung des beschriebenen Leistungserfolges erforderlichen Leistungen.
Die ausgeführten Leistungen müssen insbesondere die Anforderungen an die nutzungsspezifische Eignung, Funktionstüchtigkeit, Qualität der Konstruktion, einwandfreie Beschaffenheit der Installationen sowie die Eignung und Qualität der eingesetzten Materialien erfüllen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsverzeichnis und den zugehörigen Ausschreibungs- und Planunterlagen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Teilleistungen getrennt zu vergeben oder auf deren Beauftragung zu verzichten. Die Vergabe erfolgt nach Auswertung der Angebote schnellstmöglich. Die Zuschlags-/Bindefrist beträgt 2 Monate, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes festgelegt ist.
Ortsbesichtigung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
Zur Einschätzung des Leistungsumfangs und der örtlichen Gegebenheiten ist eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe unerlässlich. Der Bieter hat sich insbesondere mit den für seine Leistungen relevanten Bestandsverhältnissen, Zugangs- und Transportmöglichkeiten, Platzverhältnissen sowie vorhandenen Installationen und sonstigen erkennbaren Rahmenbedingungen vertraut zu machen und diese bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, die ihm vorliegenden Ausschreibungs- und Planungsunterlagen geprüft, die Örtlichkeit besichtigt und die für seine Leistung relevanten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt zu haben.
Erkennbare Unklarheiten, Widersprüche, fehlende Angaben oder offene technische Fragen, die Einfluss auf die Kalkulation oder Ausführung haben können, sind vor Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und zu klären.
Komplettheitsklausel
Der Auftragnehmer schuldet innerhalb des jeweils beschriebenen Leistungsumfangs sämtliche Leistungen, die zur vollständigen, fachgerechten und funktionsfähigen Herstellung des vereinbarten Leistungserfolges erforderlich sind.
Die Vollständigkeit der für die Durchführung der eigenen Leistungen erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Leitungspläne und sonstigen Nachweise ist durch den Auftragnehmer zu prüfen. Soweit erforderliche Unterlagen oder Angaben durch den Auftraggeber oder Dritte bereitzustellen sind, sind diese rechtzeitig und unter Berücksichtigung des Bauablaufs anzufordern.
Der Bieter bestätigt mit Angebotsabgabe, dass die geforderten Leistungen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen und den für seine Leistungen maßgebenden technischen Regelwerken, Normen, Richtlinien, Herstellervorgaben und behördlichen Anforderungen ausgeführt werden können. Der hierfür erforderliche und üblicherweise zu erwartende Koordinations- und Abstimmungsaufwand ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Alternativen
Vorschläge für alternative Ausführungen sind möglich. Das Hauptangebot ist entsprechend den Ausschreibungsunterlagen vollständig anzubieten.
Alternativvorschläge sind als gesondertes Nebenangebot mit eindeutiger Beschreibung der abweichenden Ausführung und einer dem Hauptangebot entsprechenden Kostengliederung einzureichen. Auswirkungen auf andere Gewerke, Schnittstellen, Qualitäten, Termine oder den Bauablauf sind anzugeben. Die Entscheidung über die Annahme einer alternativen Ausführung obliegt dem Auftraggeber.
Bemusterung
Der Auftragnehmer hat für alle Materialien und Bauteile, an die der Auftraggeber qualitative, technische oder gestalterische Anforderungen stellt, eine Bemusterung durchzuführen. Die endgültige Auswahl erfolgt durch den Auftraggeber.
Innerhalb von 15 Werktagen nach Auftragserteilung ist eine Bemusterungsliste mit den zu bemusternden Bauteilen, Produkten und Materialien vorzulegen. Der Auftraggeber prüft und ergänzt diese gegebenenfalls.
Farb-, Oberflächen- und Materialmuster sind in einer für die Beurteilung geeigneten Größe vorzulegen. Dem Auftraggeber ist für die Entscheidung grundsätzlich eine Frist von 6 Werktagen, bei Fenstern von 12 Werktagen, einzuräumen.
Bemusterungspflichtige Materialien und Bauteile dürfen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber bestellt bzw. ausgeführt werden. In den Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Fabrikate, Materialien, Oberflächen und Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen. Abweichungen bedürfen des Nachweises der Gleichwertigkeit und der Freigabe durch den Auftraggeber.
Allgemeine Informationen zum Projekt
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise 1. Grundlagen und Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer (AN) hat seine Leistungen entsprechend den Vertragsunterlagen, den einschlägigen technischen Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Maßgebend sind die vereinbarten Fassungen der technischen Regelwerke sowie die jeweils rechtlich anzuwendenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen. Erkennbare Änderungen mit Auswirkungen auf Ausführung, Kosten oder Termine sind dem Auftraggeber (AG) rechtzeitig mitzuteilen und vor Umsetzung abzustimmen.
Es dürfen ausschließlich aktuelle, für die Ausführung freigegebene Unterlagen verwendet werden. Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Nachunternehmer mit dem maßgebenden Unterlagenstand arbeiten. Freigaben entbinden den AN nicht von seinen eigenen Prüfungs- und Hinweispflichten.
2. Unterlagenprüfung und Bedenken
Der AN hat die übergebenen Unterlagen und die zugänglichen Vorleistungen im Rahmen seiner Fachkunde hinsichtlich der eigenen Leistungen zu prüfen.
Widersprüche, fehlende Angaben, ungeeignete Vorleistungen und erkennbare Ausführungsrisiken sind der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung in Textform mitzuteilen. Dabei sind die möglichen Folgen und, soweit möglich, Lösungsvorschläge anzugeben.
Benötigte Unterlagen und Entscheidungen sind mit angemessenem Vorlauf anzufordern. Planung, Nachweise und Genehmigungen schuldet der AN nur, soweit sie seinem Leistungsumfang zugeordnet sind.
3. Materialien und Systemnachweise
Es sind für den vorgesehenen Einsatz geeignete Materialien und aufeinander abgestimmte Systemkomponenten zu verwenden. Die Verarbeitungsvorschriften und erforderlichen Systemnachweise sind einzuhalten.
Vorgesehene Fabrikate und technische Eigenschaften richten sich nach den Leistungspositionen und den Vertragsunterlagen. Erforderliche Produktangaben, Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sind vor Einbau vorzulegen.
Abweichungen von vereinbarten Produkten oder Systemen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Eine technische Gleichwertigkeit ist nachvollziehbar nachzuweisen.
Bemusterungen und Produktfreigaben sind entsprechend den jeweiligen Gewerkespezifikationen so rechtzeitig vorzulegen, dass Bestellung und Ausführung nicht verzögert werden.
4. Koordination und Bauablauf
Der AN benennt vor Arbeitsbeginn einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner und stimmt Arbeitsbeginn, Arbeitsabschnitte, Personalbedarf und Schnittstellen mit der Bauleitung ab.
Die eigenen Arbeiten sind mit vor-, parallel- und nachlaufenden Gewerken zu koordinieren. Erforderliche Unterbrechungen bestehender Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Eingriffe in gemeinschaftlich genutzte Bereiche sind vorab abzustimmen.
Erkennbare Behinderungen und Terminrisiken sind unverzüglich mit ihren Auswirkungen und möglichen Gegenmaßnahmen anzuzeigen. Die Verantwortung des AN für seine Arbeitsorganisation und die Sicherheit seiner Arbeitsverfahren bleibt unberührt.
5. Arbeiten im Bestand und in bewohnten Gebäuden
Der AN hat sich vor Arbeitsbeginn mit den zugänglichen Bestandsverhältnissen seines Arbeitsbereichs vertraut zu machen.
Zu erhaltende Bauteile, Einrichtungen und Installationen sind zu schützen. Leitungen und Anlagen dürfen erst nach bestätigter Außerbetriebnahme bzw. Sicherung durch das zuständige Fachgewerk getrennt oder entfernt werden.
Wohnungszutritte und Arbeiten in bewohnten Bereichen sind ausschließlich nach dem abgestimmten Verfahren durchzuführen. Eigenmächtiges Betreten von Wohnungen ist unzulässig.
Notwendige Zugänge, Verkehrs- und Rettungswege sind freizuhalten. Nach Abschluss des jeweiligen Arbeitsabschnitts sind die betroffenen Bereiche in einem sicheren Zustand zu hinterlassen. Schlüssel und Zugangsmittel sind gegen unbefugte Nutzung zu sichern.
6. Baustelleneinrichtung und Anschlüsse
Die vom AG bereitgestellten Einrichtungen, Flächen, Gerüste und Anschlusspunkte ergeben sich aus der Projektbeschreibung, dem Baustelleneinrichtungsplan und den Leistungspositionen.
Der AN hat darüber hinaus die für seine beschriebenen Leistungen erforderlichen gewerkespezifischen Geräte, Werkzeuge, Arbeitsplatzausstattung und Einrichtungen zu berücksichtigen, soweit keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
Lagerplätze, Transportwege, Containerstandorte sowie Aufstellflächen für Maschinen und Geräte sind mit der Bauleitung abzustimmen. Eine Nutzung nicht zugewiesener Flächen oder Räume ist nicht zulässig.
Der AG stellt Baustrom- und Bauwasseranschlusspunkte im beschriebenen Umfang bereit. Die sichere Weiterführung ab diesen Anschlusspunkten zum eigenen Arbeitsplatz obliegt dem AN, soweit nichts anderes beschrieben ist.
Verbrauchskosten und vereinbarte Umlagen richten sich ausschließlich nach den Angebots- und Vertragsunterlagen. Eine zusätzliche Umlage ohne entsprechende Vereinbarung erfolgt nicht.
7. Gerüstnutzung und gemeinsame Einrichtungen
Bereitgestellte Gerüste und sonstige Einrichtungen dürfen nur für den vorgesehenen Zweck und innerhalb der zulässigen Belastung genutzt werden.
Der AN hat die ihn als Nutzer treffenden Prüf- und Kontrollpflichten wahrzunehmen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen; unsichere Bereiche dürfen nicht genutzt werden.
Gerüstbauteile, Verankerungen und Schutzeinrichtungen dürfen nicht eigenmächtig verändert oder entfernt werden. Erforderliche Anpassungen sind über die Bauleitung mit dem Gerüstersteller abzustimmen.
Die Verantwortung des Bereitstellers bzw. Gerüsterstellers wird durch die Nutzung nicht auf den AN übertragen.
8. Aufmaß, Kontrollen und Dokumentation
Maße und Höhen sind vor Fertigung und Einbau anhand der vorgegebenen Bezugspunkte zu überprüfen. Abweichungen sind vor Ausführung anzuzeigen.
Später verdeckte Leistungen sind rechtzeitig zur erforderlichen Kontrolle und zum gemeinsamen Aufmaß anzumelden. Eine solche Kontrolle stellt keine rechtsgeschäftliche Abnahme dar, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Die für die eigene Leistung erforderlichen Prüfprotokolle, Produktnachweise, Einbaubestätigungen und Bestandsunterlagen sind vollständig und dem jeweiligen Gebäudeteil zugeordnet zu übergeben.
Die eigenen Arbeitsbereiche sind bei Unterbrechung und nach Abschluss sicher zu hinterlassen. Schutzmaßnahmen für noch nicht abgeschlossene eigene Leistungen sind aufrechtzuerhalten.
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise
ZTV-2. Vorbemerkungen Abfall, Lärm, etc. 1. Allgemeine Anforderungen
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Belastungen für Bewohner, Beschäftigte, Nachbarn und Umwelt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.
Der AN berücksichtigt die für seine Leistungen beschriebenen Schutzmaßnahmen und die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen.
Besonders lärmintensive, staubintensive oder geruchsbelastende Arbeiten sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen, damit betroffene Nutzer informiert und notwendige Schutzmaßnahmen koordiniert werden können.
2. Abfallvermeidung und Trennung
Materialeinsatz und Lieferungen sind möglichst abfallarm zu organisieren. Rückgabefähige Verpackungen, Paletten und Transporthilfen sind nach Möglichkeit an die Lieferanten zurückzugeben.
Abfälle sind entsprechend ihrer Art und Einstufung getrennt zu erfassen. Gefährliche Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt oder zur Verdünnung ihrer Schadstoffbelastung vermengt werden.
Abfälle dürfen weder in Arbeitsräume oder Baugruben verfüllt noch auf dem Grundstück vergraben oder verbrannt werden.
Abfallbehälter sind so aufzustellen und zu sichern, dass keine Gefährdung, Staubverwehung, Verunreinigung oder unbefugte Nutzung entsteht.
3. Entsorgung und Nachweise
Für die vom AN vertraglich zu entsorgenden Materialien sind geeignete und zulässige Verwertungs- bzw. Entsorgungswege zu nutzen.
Erforderliche Annahmebedingungen und Nachweise sind vor Abfuhr zu klären. Wiege-, Übernahme-, Entsorgungs- und sonstige erforderliche Belege sind nachvollziehbar dem Bauvorhaben und den jeweiligen Materialien zuzuordnen.
Die Nutzung vom AG bereitgestellter Abfallbehälter ist nur nach vorheriger Abstimmung zulässig. Kostenregelungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen.
Die Vergütung von Abbruchmaterial, Transport und Entsorgung richtet sich nach den jeweiligen Leistungspositionen und ZTV-3.
4. Schadstoffe und unerwartete Funde
Die übergebenen Schadstoffunterlagen und die zugehörigen Leistungsbeschreibungen sind zu beachten. Arbeiten an schadstoffhaltigen Materialien dürfen nur mit den erforderlichen Qualifikationen, Verfahren und Schutzmaßnahmen ausgeführt werden.
Bei nicht beschriebenen verdächtigen Materialien oder abweichenden Befunden sind die Arbeiten im unmittelbar betroffenen Bereich zu unterbrechen, der Bereich gegen unbeabsichtigten Zutritt bzw. Materialverschleppung zu sichern und die Bauleitung unverzüglich zu informieren.
Weiterbearbeitung und Entsorgung erfolgen erst nach fachlicher Klärung. Art und Umfang zusätzlicher Leistungen sind nach dem Verfahren der ZTV-3 abzustimmen.
5. Lärmminderung
Es sind für die jeweilige Arbeit geeignete, möglichst lärmarme und ordnungsgemäß gewartete Maschinen und Verfahren einzusetzen.
Zulässige Arbeitszeiten und Lärmgrenzen richten sich nach den örtlichen Vorgaben, behördlichen Anordnungen und projektbezogenen Festlegungen. Ausnahmen bedürfen der erforderlichen Genehmigungen und vorherigen Abstimmung mit der Bauleitung.
Aus einer allgemeinen Zeitangabe darf keine Zulässigkeit lärmintensiver Arbeiten während des gesamten übrigen Tages abgeleitet werden.
6. Staubminderung
Staub ist möglichst an der Entstehungsstelle durch geeignete Absaugung oder andere wirksame Verfahren zu erfassen.
Die Ausbreitung in bewohnte, bereits fertiggestellte oder nicht betroffene Bereiche ist durch geeignete Abschottungen und abgestimmte Transportwege zu verhindern.
Staubablagerungen sind mit geeigneten saugenden oder feuchten Verfahren zu entfernen. Trockenes Kehren und Abblasen mit Druckluft sind bei gesundheitsgefährdenden Stäuben zu unterlassen.
Bei Gefahrstoffen gelten zusätzlich die stoff- und verfahrensbezogenen Schutzanforderungen. Allgemeine Staubschutzmaßnahmen ersetzen diese nicht.
7. Boden-, Gewässer- und Materialschutz
Flüssige Baustoffreste, Reinigungswasser und sonstige belastete Flüssigkeiten dürfen nicht unkontrolliert in Boden, Regenwasserabläufe oder Entwässerungsanlagen gelangen.
Sie sind aufzufangen und entsprechend ihrer Beschaffenheit ordnungsgemäß zu behandeln bzw. zu entsorgen.
Betriebsstoffe und wassergefährdende Stoffe sind in geeigneten Behältern gegen Auslaufen und unbefugten Zugriff gesichert zu lagern. Leckagen und Verunreinigungen sind unverzüglich zu sichern und der Bauleitung zu melden.
8. Reinigung und Übergabe
Eigene Verpackungen, Verschnitt und Arbeitsreste sind regelmäßig aus den Arbeitsbereichen zu entfernen. Verkehrs- und Rettungswege sind jederzeit frei und sicher zu halten.
Durch eigene Arbeiten verursachte Verschmutzungen auf Treppenhäusern, Gemeinschaftsflächen und Transportwegen sind arbeitstäglich, bei Gefährdung oder erheblicher Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen.
Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen durch eigene Fahrzeuge und Transporte sind unverzüglich zu beseitigen.
Nach Abschluss sind die eigenen Arbeitsbereiche entsprechend der Leistungsbeschreibung gereinigt zu übergeben. Eine darüber hinausgehende Baufeinreinigung ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich beauftragt ist.
Kommt der AN seinen Reinigungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Frist nicht nach, kann der AG erforderliche Maßnahmen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen veranlassen. Bei unmittelbaren Gefahren sind notwendige Sofortmaßnahmen zulässig. Eine Kostenbelastung setzt die entsprechende Verantwortlichkeit des AN voraus.
ZTV-2. Vorbemerkungen Abfall, Lärm, etc.
ZTV-3. Bedingungen zum Angebot 1. Angebotsgrundlagen
Das Angebot ist auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses einschließlich Langtexten, der beigefügten Pläne, Projektbeschreibungen, allgemeinen und gewerkespezifischen Vorbemerkungen sowie der übergebenen Gutachten zu erstellen.
Die vorgesehenen Vertragsbedingungen einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten VOB/B sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Eine abweichende Rangfolge der Unterlagen bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung.
Der Bieter hat die für seine Leistung relevanten Unterlagen im Rahmen seiner Fachkunde zu prüfen. Erkennbare Widersprüche, fehlende Angaben und kalkulationsrelevante Unklarheiten sind möglichst rechtzeitig vor Angebotsabgabe in Textform mitzuteilen.
2. Ortsbesichtigung und Bestandsverhältnisse
Dem Bieter wird Gelegenheit zur abgestimmten Ortsbesichtigung gegeben. Ein verbindlicher Besichtigungstermin bzw. eine ausdrücklich geforderte Teilnahme wird in den Vergabeunterlagen angegeben.
Zugängliche und erkennbare Bestandsverhältnisse, Transportmöglichkeiten und Platzverhältnisse sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Verdeckte Bauteilaufbauten, nicht zugängliche Bereiche und nicht erkennbare Schadstoffvorkommen gelten durch eine Ortsbesichtigung nicht als bekannt oder untersucht. Eine zerstörende Untersuchung ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Bestandteil der Angebotsbearbeitung.
3. Vollständigkeit und Leistungsabgrenzung
Der Bieter hat die beschriebenen Leistungen vollständig und fachgerecht zu kalkulieren. Einzubeziehen sind die zur jeweiligen Leistung gehörenden Nebenleistungen nach den maßgebenden ATV sowie die ausdrücklich zugeordneten Leistungen.
Die geforderte Vollständigkeit bezieht sich auf den beschriebenen und vereinbarten Leistungsumfang. Eine pauschale Übernahme nicht beschriebener Leistungen, unbekannter Bestandsrisiken oder fremder Planungsleistungen ist damit nicht verbunden.
Fehlende Einzelheiten, die der Bieter zur eindeutigen Kalkulation benötigt, sind vor Angebotsabgabe anzusprechen. Abweichungen und Vorbehalte sind im Angebot klar und gesondert auszuweisen.
4. Angebotsform und Vertragsart
Die in den Vergabeunterlagen geforderte Preisaufgliederung ist vollständig auszufüllen. Sämtliche Preise sind netto anzugeben; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Ob ein Einheitspreis- oder Pauschalvertrag geschlossen wird, ergibt sich aus der ausdrücklichen Vereinbarung im Auftrag bzw. Vertrag.
Bei einem Einheitspreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Einheitspreisen und den vertraglichen Aufmaßregeln.
Bei einem Pauschalvertrag gilt die Pauschale für den vereinbarten Leistungsumfang. Eine beigefügte Einheitspreisaufgliederung begründet für sich allein keine Abrechnung des unveränderten Vertragsumfangs nach Aufmaß. Ihre Verwendung zur Bewertung von Leistungsänderungen richtet sich nach dem Vertrag.
5. Enthaltene Kosten und bereitgestellte Leistungen
Soweit nicht anders beschrieben, umfassen die Preise Lieferung, Laden, Transport zum Einbauort, Montage bzw. Ausführung sowie die für die eigene Leistung erforderlichen üblichen Werkzeuge und Hilfsmittel.
Vom AG bereitgestellte Leistungen und Einrichtungen sind entsprechend den Vergabeunterlagen zu berücksichtigen und dürfen nicht nochmals vollständig kalkuliert werden.
Besondere Leistungen und ausdrücklich gesondert ausgeschriebene Leistungen sind über die hierfür vorgesehenen Positionen anzubieten. Eine doppelte Erfassung ist zu vermeiden.
Eine Beteiligung an Kosten für Baustrom, Bauwasser, gemeinsame Entsorgung oder sonstige Baustelleneinrichtungen erfolgt nur auf Grundlage einer vorab mitgeteilten und vereinbarten Regelung. Derselbe Aufwand darf nicht zugleich als eigener Kostenbestandteil und zusätzliche Umlage angesetzt werden.
6. Entsorgungskosten
Abfuhr, Verwertung, Entsorgung und zugehörige Gebühren sind in denjenigen Positionen zu berücksichtigen, denen diese Leistungen ausdrücklich zugeordnet sind.
Bei Abbruchpositionen mit vollständig beschriebener Entsorgungsleistung gelten diese Kosten als enthalten, soweit keine gesonderten Entsorgungspositionen vorgesehen sind.
Eine Abrechnung von Gebühren oder Materialmengen nach Nachweis setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Unbekannte oder abweichende Materialbelastungen sind vor weiterer Bearbeitung anzuzeigen und zu klären.
7. Fabrikate und Nebenangebote
Geforderte Fabrikats- und Produktangaben sind vollständig einzutragen. Bei gleichwertig angebotenen Produkten ist die Einhaltung der geforderten Eigenschaften nachvollziehbar darzulegen.
Nebenangebote sind getrennt vom vollständigen Hauptangebot einzureichen. Sie müssen Abweichungen, Preisänderungen und Auswirkungen auf Qualität, andere Gewerke, Termine und Bauablauf eindeutig beschreiben.
Die Ausführung eines Nebenangebots oder einer Alternativposition bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
8. Zusätzliche und geänderte Leistungen
Erkennt der AN, dass eine vorgesehene oder angeordnete Arbeit nach seiner Auffassung zusätzlich zu vergüten ist, hat er dies vor Ausführung in Textform anzumelden. Dies gilt auch bei Anordnungen der Bauleitung.
Die Anmeldung muss Art, Ort, Umfang und Anlass der Leistung, die Abgrenzung zum Vertragsumfang sowie die voraussichtlichen Kosten und Terminfolgen enthalten. Soweit noch nicht abschließend ermittelbar, ist zunächst eine nachvollziehbare Kostenschätzung vorzulegen.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen sollen vor Ausführung durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter des AG in Textform bestätigt werden. Die Bestätigung muss erkennen lassen, ob sie nur die Ausführung oder auch die Vergütung und deren Höhe umfasst. Eine Anmeldung allein stellt keine Beauftragung dar.
Mündliche Anordnungen mit möglichen Mehrkosten sind unverzüglich in Textform zu dokumentieren und zur Bestätigung vorzulegen. Eine technische Abstimmung oder die Unterzeichnung eines Leistungsnachweises begründet für sich allein keine Preisvereinbarung.
Vertragliche Ausführungspflichten und gesetzliche bzw. vertragliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren sind unverzüglich anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
9. Stundenlohnarbeiten
Die Ausführung und Abrechnung im Stundenlohn bedürfen vor Arbeitsbeginn einer ausdrücklichen Vereinbarung durch einen bevollmächtigten Vertreter des AG. Diese ist in Textform festzuhalten. Die Anordnung einer zusätzlichen Leistung allein stellt keine Vereinbarung zur Stundenlohnabrechnung dar.
Vereinbart werden müssen mindestens die Tätigkeit, der Arbeitsbereich, die anzuwendenden Verrechnungssätze und, soweit möglich, der voraussichtliche Aufwand.
Eine erkennbare Überschreitung des bestätigten Aufwands ist vor Entstehung weiterer vermeidbarer Kosten anzuzeigen und abzustimmen.
Stundenlohnnachweise sind arbeitstäglich zu erstellen und zeitnah vorzulegen. Sie müssen enthalten:
- Datum, Gebäude und Arbeitsbereich
- konkrete Tätigkeit und zugehörige Beauftragung
- eingesetzte Arbeitskräfte mit Funktion und Arbeitsdauer
- gesondert abrechenbare Materialien und Geräteeinsätze.
Die Bestätigung eines Nachweises dokumentiert grundsätzlich den festgestellten Aufwand; sie ersetzt weder die Beauftragung noch die Vereinbarung von Verrechnungssätzen.
Nicht abrechenbar sind bereits anderweitig vergütete Leistungen sowie vom AN zu vertretende Nacharbeiten. Die Verrechnungssätze enthalten die jeweils beschriebenen Lohn-, Neben-, Gemein- und Gerätekosten; Doppelabrechnungen sind ausgeschlossen.
10. Aufmaß und Rechnungsstellung
Abrechnungen sind prüffähig und entsprechend der vereinbarten Preis- und Vertragsart zu erstellen. Positionen sind mit den Nummern des beauftragten Leistungsverzeichnisses auszuweisen.
Erforderliche Aufmaße, Skizzen, Leistungsnachweise und Entsorgungsbelege sind beizufügen. Verdeckte Leistungen sind rechtzeitig vor dem Verdecken aufzunehmen und zur gemeinsamen Feststellung anzumelden.
Die Prüfbarkeit oder Bestätigung eines Aufmaßes ersetzt keine Abnahme und keine Anerkennung zusätzlicher Vergütungsansprüche.
11. Bindefrist und Vereinbarungen
Die Bindefrist beträgt zwei Monate ab Ablauf der Angebotsfrist, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes angegeben ist.
Die zur Beauftragung von Zusatzleistungen und zur Vereinbarung von Preisen bevollmächtigten Ansprechpartner werden dem AN benannt.
Für die in diesen Bedingungen vorgesehene Textform genügt insbesondere eine nachvollziehbare E-Mail. Der gesetzliche Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
ZTV-3. Bedingungen zum Angebot
Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen / enthaltene Leistungen
Die Leistungspositionen sind zusammen mit den Vorbemerkungen und den benannten Angebots- und Vertragsunterlagen zu kalkulieren.
Soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben, umfassen die Leistungen die Lieferung, das Abladen, den Transport auf der Baustelle zum Einbauort und den fachgerechten Einbau einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen.
Die für die eigenen Arbeiten erforderlichen Geräte, Hebezeuge, Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen sind in die Preise einzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Auftraggeber bereitgestellt oder in gesonderten Positionen erfasst werden.
Zufahrten, Anlieferungen sowie Lager- und Arbeitsflächen sind vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung abzustimmen.
Der Auftragnehmer schuldet innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs eine vollständige, fachgerechte und funktionsfähige Leistung einschließlich der zugeordneten Anschlüsse, Befestigungen, Prüfungen und Dokumentationsleistungen.
Leistungsgrenzen und Schnittstellen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den Vertragsunterlagen. Erkennbare Unklarheiten oder Widersprüche sind möglichst vor Angebotsabgabe zur Klärung vorzulegen.
Preisart, Abrechnung und Rangfolge der Unterlagen richten sich nach den ausdrücklich vereinbarten Angebots- und Vertragsbedingungen.
Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen
02 Leistungen
02
Leistungen
02.01 Leistung
02.01
Leistung
02.02 Sonstiges
02.02
Sonstiges