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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Projekt:
Errichtung zweier Wohngebäude mit 45 Wohneinheiten sowie zwei gewerblicher Nutzungen im Erdgeschoss auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit 45 Stellplätzen
Anschrift und Grundstücksdaten:
Alte Leimengrube 9, Sandgewannstraße, 68526 Ladenburg
Gemarkung Ladenburg, Flurstücke 12230
Auftraggeber:
Strenger Frankfurt GmbH, vertreten durch Herrn O. Stöhr, Hahnstraße 10, 60528 Frankfurt am Main
Gebäudedaten:
Zwei 4-geschossige Gebäude in offener Bauweise auf gemeinsamer Tiefgarage. Eingeschossige unterirdische Großgarage mit natürlicher Be- und Entlüftung
Gebäudeklasse:
GK 4
Art der Nutzung:
Wohnnutzung (45 WE) mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss (Tagespflege und Quartierszentrum)
Lage und Zuwegung:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan "Nordstadt - Kurzgewann" Stadt Ladenburg. Die verkehrstechnische Erschließung des Gebäudes erfolgt über öffentliche Verkehrswege. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über die Straße "Alte Leimengrube".
Beschreibung:
Bei der zu errichtenden Anlage handelt es sich um zwei 4-geschossige Wohngebäude mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit 45 Stellplätzen.
Besonderheiten Brandschutz:
Beide Gebäude werden mit einem außenliegenden Sicherheitstreppenraum errichtet.
Konstruktion:
Das Untergeschoss wird in Stahlbetonbauweise errichtet. Bewehrter WU-Stahlbetonboden mit Gefälle zu einer Verdunstungsrinne. Die TG-Rampe wird bis zur Rinne der TG-Einfahrt in Beton-Pflaster ausgeführt.
Oberirdisch entsteht ein Holz-Hybridbau. Tragende und aussteifende Bauteile, Treppenraumwände, Treppenraumaußenwände, Wände notwendiger Flur, Trennwände, Giebelaußenwände und Geschossdecken werden in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Außenwände werden als nicht tragende Holzrahmenbauwände mit nichtbrennbaren Wärmedämm-Verbundsystem und Außenputz (Dämmstärken gem. QNG-Siegel bzw. BiRN-Zertifizierung) gebaut. Putzfarben gem. Farbkonzept Exposé Strenger Frankfurt GmbH.
Baustellenumfeld
Arbeitszeit: 24 Stunden täglich an 6 Tagen/Woche
Lärmeinschränkungen: ggf. Auflagen der Baugenehmigung beachten
Anlieferung/Logistik
Parkmöglichkeiten: auf dem Baufeld gem. Angabe AG
Durchfahrtbeschränk.: keine
Durchfahrthöhe: keine Beschränkungen
Zeitfenster: entsprechend Arbeitszeit
Erschließung/Medien
Das Baugrundstück wird im Rahmen der gesamtheitlichen Quartiersentwicklung neu erschlossen.
Das Gebäude wird an die Abwasser-, Wasser-, und Stromleitungen der Versorgungsunternehmen angeschlossen.
Erforderliche Leitungsauskünfte sind durch den AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Anpassungen sind in Abstimmung mit dem AG durch den AN auszuführen. Werden Genehmigungen notwendig, sind diese durch den AN für den AG vorzubereiten, damit diese durch den AG eingeholt werden können.
Baustrom/Bauwasser
Übergabestationen für Bauwasser und Baustrom werden vom Bauherrn auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt. Die Baustellenversorgung erfolgt durch den AG und wird über eine Pauschale anteilig mit dem AN verrechnet. Alle von der Entnahmestelle zu verlegenden Versorgungsleitungen, die für die Leistung des AN notwendig sind, sind einzukalkulieren.
Bauabfälle
Sämtliche Abfälle des AN (z.B. Papier, Folien, Verpackungen, Reste von Betriebs-/Arbeits-/Gefahrstoffen etc.) sind arbeitstäglich aus den Arbeitsbereichen bzw. aus den Gebäuden zu entfernen und zu entsorgen. Die Entsorgung von Verpackungen, Behältnissen und Restmaterial ist gem. VOB, DIN 18299 Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.
Für Baustellenabfälle sind die verbindlichen Regelungen der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzte zu beachten. Die Entsorgung ausgebauter Materialien ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind dem AG, spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert vorzulegen.
Das Entsorgen in bauseits aufgestellte Baustellencontainer ist nicht zulässig.
Projektbeschreibung
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Angebots- und technische Vertragsbedingungen (ATV)
1.1 Grundlagen der Angebotslegung und Ausführung
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei der Angebotslegung und der späteren Ausführung zu beachten. Alle Aufwendungen hieraus resultierend sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
Regionale und kommunale Vorgaben für das Bauvorhaben einschließlich der Baugenehmigung sowie aller dazu gehörenden, geprüften Bauvorlagen, Sachverständigen-Gutachten und aller sonstigen, von der zuständigen Baubehörde einschließlich seiner nachgeordneten Ämter und Einrichtungen (z.B. Feuerwehr) getroffenen Festlegungen, über deren Inhalt und Geltung sich der AN im Zweifel eigenverantwortlich zu informieren hat.
Alle technischen Vorschriften der am Standort des Bauvorhabens tätigen Ver- und Entsorgungsunternehmen, sofern diese für die Anbindung des Bauvorhabens an die öffentliche Ver- und Entsorgung maßgebend sind.
Verarbeitungsrichtlinien und Anwendungsvorschriften nationaler öffentlich-rechtlicher Organisationen und Fachverbände (DVGW, RAL, VdS, TÜV, VDMA, UVV, ASR etc.).
Alle europäischen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens nationale Geltung besitzen. Nationale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Nationale und europäische Normen und technische Richtlinien (DIN, DIN EN, VDE, VDI, etc.) sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen. Regionale und kommunale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen.
Im Übrigen gelten alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bestimmungen, Normen und Richtlinien etc., soweit diese für das beschriebene Bauvorhaben anwendbar sind bzw. zu den anerkannten Regeln der Technik gehören.
Infolge der im Zeitraum der Planung und Ausführung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossenen europäischen Harmonisierung der vorgenannten Vorgaben sowie einer ständigen Fortschreibung der nationalen Gesetzgebung wird besonders darauf hingewiesen, dass, unabhängig von den der Planung sowie den Leistungsbeschreibungen zugrunde liegenden Vorgaben, die Leistung des Bieters /Auftragnehmers den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen muss.
Nachforderungen des Bieters / Auftragnehmers oder zusätzliche Vergütungen, die aus der Missachtung der zuvor beschriebenen allgemeinen Ausführungsvorgaben resultieren, sind ausgeschlossen.
Für den Fall, dass in den ZTV oder in den Leistungspositionen keine anderweitigen Maßgenauigkeiten definiert sind, sind die einschlägigen DIN-Vorschriften mit den höheren Anforderungen maßgebend.
Amtssprache in der Projektabwicklung und auf der Baustelle ist deutsch.
Der Wortlaut der vom Auftraggeber übergebenen Leistungsbeschreibung ist verbindlich.
Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und ATV gelten vorrangig die Angaben in der Leistungsbeschreibung. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsprogramm oder einzelne Inhalte in technischer Hinsicht und ergänzende fachliche Gutachten und Stellungnahmen sind vom Bieter bis spätestens zur Abgabe seines Angebots in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
1.2 Prüfpflichten AN
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über sämtliche Umstände, die für seine Leistungen und ihren Preis von Bedeutung sein könnten, umfassend zu informieren. Er kann sich nicht darauf berufen, diese Umstände nicht gekannt, Unterlagen oder notwendige Angaben nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben, es sei denn, er habe hierauf spätestens bei Abgabe des Angebotes ausdrücklich schriftlich hingewiesen.
Der AN kann aus etwaiger Nichtkenntnis keinerlei Ansprüche gegen den Auftraggeber herleiten. Er hat insbesondere
etwaige Unklarheiten oder Widersprüche in dem ihm zur Kalkulation übergebenen Unterlagen zu klären und auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung in technischer oder rechtlicher Hinsicht schriftlich hinzuweisen;
sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle auch bezüglich der Baustelleneinrichtung, des Transportes zur und auf der Baustelle, der Lagerung, der Anschlüsse für Wasser und Energie etc. zu unterrichten und im Rahmen der vorgeschriebenen Ortsbesichtigungen, die Durchführbarkeit und die Kalkulationseckdaten zu überprüfen;
zu prüfen, ob die im Inhalts- und Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen vollständig in seinen Besitz gelangt, verstanden, geprüft und ausgewertet worden sind.
1.3 Geschuldeter Leistungsumfang
Der AN hat alle Leistungen im öffentlichen Straßenbereich mit den Ämtern der Stadt, den Versorgungsunternehmen und seinen Leistungen für die AG kostenfrei zu koordinieren. Alle erforderlichen Genehmigungen für die Tätigkeiten im öffentlichen Straßenbereich sind vom AN einzuholen sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Der Bieter verpflichtet sich im Rahmen der Einheitspreisabfragen sowie sonstige Preisabfragen innerhalb der Leistungsbeschreibung, diese für den AG kostenfrei zu kalkulieren und auszufüllen. Zu berücksichtigen sind hierbei unten genannte Grundsätze.
Die in den Positionen beschriebenen Leistungen sind u.a. gemäß den zusätzlichen technischen Vorbemerkungen geschuldet und auszuführen. Alle Positionen sind als komplette, in sich geschlossene, betriebsfertige, abnahmereife, gebrauchsfähige, funktionsgerechte und voll funktionsfähige Leistungen anzubieten und auszuführen.
Alle Preise sind in netto EUR anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die durch die Vertragsunterlagen und nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind u.a. folgende Leistungen abgegolten:
Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe, einschließlich aller Lade- und Transportleistungen.
Vorhaltung und Unterhaltung der Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe Einbau der gelieferten oder ggf. AG-seits bereitgestellten Stoffe.
Zu den angebotenen Preisen sind ebenfalls geschuldet:
alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, auch wenn sie im Einzelfall eine „Besondere Leistung“ darstellen.
Alle Aufwendungen aus der DIN 18299 "Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", auch wenn es sich um „Besondere Leistungen“ handelt, für die Ausführung der Leistung des Bieters/AN jedoch notwendig sind.
1.4 Nebenangebote
Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind jederzeit willkommen.
Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem Angebot zur korrekten Bewertung unbedingt beizufügen.
Nebenangebote sind mit dem Hauptangebot abzugeben. Gibt der Bieter/AN ein Nebenangebot ab und wird dies beauftragt, so schuldet der AN ebenfalls eine komplette, funktionstaugliche und abnahmefähige Leistung einschließlich sämtlicher hierfür erforderlichen Planungs- und sonstigen Ingenieurleistungen zu dem von ihm angebotenen Preis.
Wird beabsichtigt eine ARGE zu bilden oder bestimmte Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so ist dies mit Angebotsabgabe spätestens jedoch im Rahmen der Verhandlungsgespräche zu erklären. Es gelten auch hier die vertraglichen Regelungen. Eigene Vertragsbedingungen oder die eines Subunternehmers / ARGE-Partners werden nicht Vertragsbestandteil.
1.5 SiGeKo
Der SiGeKo wird durch den AG gestellt.
Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten bzw. durchzuführen.
Entsprechend notwendige Erste- Hilfe-Einrichtungen sind inkl. entsprechend erforderlichen
Wartungen und Reparaturen vorzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Beginn der abgerufenen
Leistungen dem AG und ggf. dem beauftragten SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- ggf. Baustelleneinrichtungsplan
- Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 / § 6 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
- Unterweisungsnachweis der Beschäftigten
- Angabe des Namens der Sicherheitsfachkraft
- Angabe der Namen der Sicherheitsbeauftragten
- Angabe der Namen der Ersthelfer
- Gefahrstoffliste mit Mengenangaben, sofern erforderlich
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu
übergeben.
Für die gesamte Bauzeit hat der AN einen Bauleiter zu benennen.
1.6 Baustelleneinrichtung
Der Bieter schuldet alle zur Ausführung seiner vertraglichen Leistungen notwendigen Baustelleneinrichtungen zu den angebotenen Einheitspreisen.
Der Bieter hat sich die Zufahrtswege und Lagerungsmöglichkeiten auf dem Baugelände anzusehen und sich über alle für das Angebot maßgebenden und sonstigen preisbildenden Faktoren eingehend zu informieren. Dem Bieter werden auf dem Baustellengelände in Abstimmung mit der AG nach Erfordernis und Umfang seines Gewerks BE-Flächen zur Verfügung gestellt.
Sollte der Bieter weitergehende Baustelleneinrichtungsflächen als die auf dem Baustellengelände vorhandenen benötigen, so hat der Bieter diese in eigener Verantwortung und Kosten mit den städtischen Behörden abzustimmen und sich genehmigen zu lassen. Alle Aufwendungen hierfür schuldet der Bieter zu den angebotenen Einheitspreisen.
Die Lage und Ausführung der Baustelleneinrichtung incl. der Abstimmung über Arbeitszeiten, Anlieferzeiten etc. mit den öffentlichen Behörden, u. a. auch bzgl. der zu berücksichtigenden öffentlichen Logistik wie Müllabfuhr und dergleichen, wird in einem gemeinsamen Termin von Bieter und AG bzw. Bauleitung des AG festgelegt.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die benutzten Flächen zu reinigen und im ursprünglichen Zustand an den AG zu übergeben. Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit verursacht werden, gehen zu Lasten des Bieters/AN.
Alle vom Bieter benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Arbeiten wieder vollständig instand zu setzen. Behördliche Anordnungen zur Reinigung des öffentlichen Verkehrsraums sind vom Bieter zu beachten. Straßenkanten sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Alle insofern erforderlichen Maßnahmen werden vom AN zu den Vertragspreisen geschuldet.
Vor Benutzung bzw. Aufnahme von öffentlichen Straßenbelägen ist mit einem öffentlichen Vertreter der Belagszustand festzustellen und in Form eines „Pflasterprotokolls“ zu dokumentieren.
Die Aufnahme/Sicherung und Wiedereinbringung von Pflasterflächen hat in Abstimmung mit den Behörden durch ein zugelassenes Unternehmen zu erfolgen. Die Koordination obliegt dem AN. Nach Fertigstellung ist das mangelfreie Pflasterprotokoll dem AG bzw. seinem Vertreter vorzulegen.
Entsorgung von kontaminierten Abwasser obliegt dem Bieter auf seine Kosten.
Alle Arbeitsgerüste, Baubehelfe, etc. für seine eigenen Leistungen schuldet der AN zu den Vertragspreisen.
In Ergänzung der DIN-Vorschriften sind nachstehende Leistungen ebenfalls mit dem Angebotspreis abgegolten und im Auftragsfall vom AN geschuldet:
Zwischenlagerung;
Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss;
Umsetzen (auch mehrmalig) von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle;
Verkehrssicherung und laufende Reinigung (auch gem. evtl. behördlicher Auflagen) der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des AN bzw. seiner Subunternehmerentstanden ist.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den ATV. Bezüglich der Baustelleneinrichtung und Lagerung von Baumaterialien ist eine gründliche Klärung vor Angebotsabgabe herbeizuführen. Die Anweisung der Bauleitung und Rücksichtnahme auf andere Handwerker sind zu beachten.Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Materialien und dessen Umschlag auf der Baustelle sowie die Schuttbeseitigung. In den Einheitspreisen sind u. a. enthalten: Die Gerüststellung für die Arbeiten des AN sofern in EP-Positionen nicht anders beschrieben. Die regelmäßige und arbeitstägliche Grundreinigung während der Ausführung der Arbeiten ist ganz besonders sorgfältig durchzuführen.Die Ausführung aller Arbeiten muss entspr. der jeweiligen LBO von einem erfahrenen Fachbauleiter des Auftragnehmers bzw. einem für die Ausführung der Arbeiten geeigneten Verantwortlichen überwacht werden.Er ist für die Einhaltung der am Leistungsort jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften, für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und aller sonstigen erforderlichen Vorkehrungen während der Ausführung bis zur Abnahme durch die Bauleitung verantwortlich. Name und Wohnort des verantwortlichen Fachbauleiters sowie seines Stellvertreters sind der Bauleitung des Auftraggebers und der Bauaufsichtsbehörde vor Inangriffnahme der Arbeiten unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.Der Auftragnehmer ist für Vollständigkeit und Sicherheit der Gerüste und Schutzvorrichtungen allein verantwortlich. Die Benutzung fremder Gerüste geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Auftragnehmer hat mit anderen beteiligten Unternehmen so zusammenzuarbeiten, dass eine Verzögerung der Arbeiten nicht entsteht. Etwaige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen telefonisch oder per Mail mitzuteilen. VergütungIn den Einheitspreisen sind auch alle Aufwendungen enthalten für: die Kosten für die Fachbauleitung und das erforderliche Aufsichtspersonal, etwaige Trennungsentschädigungen, Auslösungs-, Fahr- und Wegegelder sowie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeiten u. dgl., soweit diese für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine erforderlich sind, die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden, TÜV u. a., die Inanspruchnahme fremder und öffentlicher Grundstücke, für die hierfür erforderlichen Genehmigungen sowie die eventuelle Beseitigung von durch die Benutzung entstandener Schäden. die erforderlichen Maßnahmen u. Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Arbeiter, Nachbarn und Verkehrsteilnehmer der anliegenden Straßen vor jeglicher Belästigung und Schädigung bei Durchführung der Bauarbeiten, besondere Feuerschutzmaßnahmen bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit offener Flamme, insbesondere bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gebäuden, die Anfertigung von Mustern/Handmustern, die notwendige Verpackung und deren freie Rücksendung, alle Transportkosten zur und von der Baustelle bzw. Verwendungsstelle, die Kosten für Aufsichtspersonal sind in den vereinbarten Stundensätzen enthalten, sodass keine gesonderte Vergütung erfolgt. Das gleiche gilt für Fahrgelder, Auslösungen u. dgl., sofern die Tagelohnarbeiten in zeitlichem Anschluss an die Vertragsarbeiten geleistet werden, die zum Leistungsumfang gehörenden Nebenleistungen, wie Bereitstellung der Bau-WCAnlagen, der Baustellenunterkünfte, der Baustellenbeleuchtung usw., sofern sie nicht in einer Einheitspreisposition abgefragt sind. Das jeweils anfallende Schutt/Abbruchmaterial ist unverzüglich zu beseitigen. Die Teilnahme eines vom AN für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreters (Bauleiter) an den regelmäßig stattfindenden Bausitzungen ist Vertragsbestandteil und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV)
ZTV Natur- und Betonwerksteinarbeiten ZTV Natur- und Betonwerksteinarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18332
Naturwerksteinarbeiten und ATV DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten sowie Allgemein Anerkannten Regeln
der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- BGI: Berufsgenossenschaftliche Informationen
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e.V.
- IGE: Industriegruppe Estrichstoffe
- IWM: Industrieverband Werk Mörtel e.V.
- BEB: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V.
- GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerk- und Klebstoffe und Bauprodukte e.V.
- info-b: Informationsgemeinschaft Betonwerkstein e.V.
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e.V.
- ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
- DNV: Deutscher Naturwerksteinverband e.V.
- BVS: Bundesverband Systemböden e.V.
- IVK: Industrieverband Klebstoffe e.V.
- BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
- BDB: Bundesverband Betonbauteile Deutschland e.V.
- Deutsche Bauchemie e.V.
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
- Zentralverbands Parkett- und Fußbodentechnik
- Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
- Säurefliesner Vereinigung e.V.
- Industrieverband Keramische Fliesen + Platten e.V.
- Fachverband Fliesen und Naturstein e.V.
- Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V.
- Bundesfachgruppe Betonwerkstein, Fertigteile, Terrazzo und Naturstein
- Informationsgemeinschaft Deutscher Betonwerkstein, Wiesbaden
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig hinzuweisen.
Im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung erstellt der AN, soweit nicht vorhanden, eine Fugen- und
Verlegeplanung. Hieraus müssen Bezugskanten und Verlegerichtung hervorgehen. Für Fassadenarbeiten
erstellt der AN ein Aufmaß und ein Schnurgerüst als Grundlage für seine eigene Planung.
Für die Steinmaterialien und deren Plattenformate (LxBxD) sind statische Nachweise in Bezug auf
aufnehmbare Belastungen durch den Lieferanten nachzuweisen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Produkt/Material
Jegliches Steinmaterial muss frei von Rissen, Blätterungen, Löchern und Verfärbungen sein.
Der AN hat im Rahmen von Güteprüfungen Nachweise für die Eignung des jeweiligen Steinmaterials für den
entsprechenden Einbauort und -zweck anhand von mineralogisch-chemische Untersuchungen und
technisch-physikalische Untersuchungen über einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter für
Steinmaterialien zu erbringen. Dies schließt auch den Nachweis der Tausalzbeständigkeit ein.
Vom AG können Gütezeugnisse und Angaben über ihre Verwendung bei ausgeführten Bauten angefordert
werden.
Der AN hat bis acht Wochen vor Beginn des Einbaus einen Lieferantennachweis zum Rohmaterial zu
erbringen. Ebenfalls sind über ein Prüfzeugnis, nicht älter als 2 Jahre, die vorgegebenen technischen
Anforderungen nachzuweisen. Aus dem Prüfzeugnis muss die genaue Materialbezeichnung, der AG der
Prüfung und das prüfende Institut hervorgehen.
Alle angebotenen Materialien müssen vom AN dem AG detailliert benannt werden. Vom AN ist die Klärung
über die zu verwendeten Materialien mit dem AG herbeizuführen, wobei dem AG ein Bemusterungs- und
Prüfzeitraum von mindestens 10 Tagen zur Verfügung stehen soll.
Der AN trifft die Auswahl von Steinmaterialien, Klebern, Zementmörteln etc. in Hinblick auf die Erfordernis,
dass die verschiedenen Materialien nicht in unerwünschter Weise miteinander reagieren dürfen und nicht zu
Verfärbungen sichtbarer Materialoberflächen führen.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht
zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede
auftreten können, so ist der AG vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu
ersuchen.
3.2 Oberfläche/Optik
Sämtliche Naturstein- und Betonwerksteinbodenbeläge sind, soweit nicht anders beschrieben, in
geschliffener Oberfläche C120 bis C220 auszuführen.
Alle sichtbar verbleibenden Stirnflächen von Belägen, Einbauten, etc. sind zu polieren.
3.3 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der BGR 181 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass, als
auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach BGR 181 und nass
nach BGI 8527) zu berücksichtigen.
Soweit die Materialauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN
dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.4 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung
Sonderplatten, die nicht in der Standardproduktion gefertigt werden können, müssen sich optisch in das
Gesamterscheinungsbild einfügen.
3.4.1 Untergrund
Werden unzulässige Toleranzen und/oder Änderung des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder
vermutet, stimmt der AN die tatsächlichen Einbauhöhen mit dem AG vor Beginn der Arbeiten ab. Die
tatsächlichen Einbauhöhen sind hierbei auf das gesamte Ausbausystem zu beziehen.
Die Natursteinbeläge sind grundsätzlich höhengleich mit angrenzenden Bodenbelägen auszuführen, sofern
keine Höhensprünge vorgesehen sind.
3.4.3 Verlegung
Für Einbauteile im Belag wie Bodeneinläufe, Rinnen, Elektranten, Revisionsklappen etc. sind ausreichend
große Aussparungen im Belag vorzusehen, so dass diese nachträglich passend zum Fugenraster der
Beläge eingepasst werden können. Die Aussparungen sind durch Wasserstrahlschnitt herzustellen.
Einbauten sind als allseitig umschlossen in der Platte liegend auszuführen. Von einem zeitversetzten
Anarbeiten der Einbauteile Dritter ist hierbei auszugehen.
Es ist davon auszugehen, dass baustellenlogistikbedingt nicht alle Belagsflächen in einem Zuge verlegt
werden können. Die Verlegeabschnitte richten sich nach dem Baufortschritt. Die hieraus resultierende
Aufwendung für die zeitlich versetzte Verlegung sind mit einzukalkulieren.
3.4.3.1 Verlegung von Naturstein im Dickbettmörtel
Die Auswahl bzw. Mischung des Mörtels muss in Hinblick auf zu vermeidende Verfärbungen des
Steinmaterials erfolgen. Soweit erforderlich, ist ein Belegen der Rückseite von Natursteinbelägen mit Trenn-
oder Haftmitteln vorzusehen.
3.4.3.2 Verlegung im Dünnbett oder Mittelbett
Vom AN ist auf eine sehr ebene Verlegung des Belages zu achten. Zwischen benachbarten Platten ist eine
Höhendifferenz von maximal 1 mm zulässig, Überzähne > 1 mm stellen einen Mangel dar und sind nicht
zulässig.
Kalibrierte Platten sind, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, mit Haarfuge < 2 mm zu
verlegen.
3.4.4 Fugen und Anschlüsse
Dauerelastische Belagsfugen sind überall dort anzulegen, wo Körperschallübertragung vermieden werden
soll, so unter anderem unterhalb von Schallschutztüren.
Der Einbau von dauerelastischen Verfugungen muss generell ohne Zuhilfenahme von Spülmittel o.ä.
Glättmitteln erfolgen, um spätere Verfärbungen am Naturstein zu vermeiden.
Dauerelastische Fugen sind besandet oder glatt auszuführen.
Alle sichtbaren Kanten und Flächen sind anzufasen und in der entsprechenden Oberflächenbearbeitung
auszuführen.
Verfugungen sind in voller Tiefe zu schließen.
3.5 Ausführung spezieller Bauteile
3.6.1 Stufen- und Treppenbeläge
Die Vorderkanten von Werksteinblockstufen sind gefast auszuführen.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, sind Stufenbeläge schallentkoppelt zur Wand
einzubauen.
Die Randfugen von Podestbelägen sind generell elastisch auszuführen. Randplatten von Podesträndern
sind starr im Mörtelbett einzubauen, soweit keine Randwinkel beschrieben sind. Zwischen den starr
eingebauten Podest-Randplatten und nebenliegenden, schwimmend verlegten Podestbelägen sind
durchgängige Schalltrennfugen mit Randdämmstreifen und dauerelastischer Versiegelung einzubauen.
Wischleisten sind an allen zum Bodenbelag angrenzenden Wandflächen einzubauen.
Sämtliche sichtbar verbleibenden Stirnkanten und Überstände von Stufen- und Podestbelägen sowie von
Sockelleisten sind mit einer Oberfläche wie die Beläge der Hauptfläche herzustellen.
3.6.2 Bodenbeläge
Der AN prüft die vorgeschlagenen, bzw. zu bemusternden Natursteinmaterialien für Bodenbeläge,
insbesondere unter den Aspekten der Dauerhaftigkeit von Oberfläche, Rutschhemmung und Ansehnlichkeit,
sowie in Hinblick auf zu erwartende mechanische und chemische Beanspruchungen.
Abweichend von den Vorgaben der ATV sind Höhenversprünge geschliffener oder kalibrierter Beläge
zwischen benachbarten Platten bis zu einer Einzelgröße von 0,60 m2 nur bis 1 mm, bei Platten > 0,60 m2
bis maximal 2 mm zulässig.
3.6.3 Sockelleisten
Soweit nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend beschrieben, sind Sockelleisten aus gleichem
Material wie Bodenbeläge mir einer Stärke von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm herzustellen.
Sockelleisten sind auf die fertige Wandfläche aufzumörteln, die oberen Sichtkanten sind geschliffen/poliert
und gefast auszuführen. Oberseitige dauerelastische Verfugungen sind nicht zulässig.
In den Anschlussbereichen Boden-Sockel sowie Sockel-Wand sind dauerelastische Versiegelungen
einzuplanen.
3.6.4 Reinstreifer
Reinstreifer sind auf Plattenfugenmaße bezogen objektspezifisch anzufertigen, falls keine anderslautenden
Maße vorgegeben sind, und oberflächenbündig an den Bodenbelag anzuarbeiten.
Reinstreifermatten sind grundsätzlich in umlaufende Rahmen aus Edelstahl einzulegen. Für die Dauer der
Bauzeit ist vom AN eine Holzplatte als Provisorium in den Mattenrahmen zur Vermeidung von Stolperkanten
einzulegen und bei Einbau der Reinstreifermatte zu entsorgen. Zum Zwecke der Reinigung sind
Reinstreifermatten in Felder < 1,00 m2 unter Aufnahme des Fugenbilds angrenzender Beläge zu teilen.
3.6.5 Fensterbänke
Fensterbänke sind bis zu einer Länge von 2,50 m ungeteilt auszuführen. Soweit bei längeren Fensterbänken
Stöße unvermeidbar angeordnet werden müssen, sind diese auf das Fensterraster oder die Rahmenteilung
von Fenstern abzustellen. Unterhalb der Stöße sind durchgängige, drainierte, nach außen abgeleitete
Abdichtungen herzustellen, so dass durch Stöße eindringendes Wasser keine Schäden hervorrufen kann.
Raumseitige Fensterbänke sind, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, generell mit
ausreichendem Überstand und polierten Sichtkanten herzustellen.
Bei allen Fensterbänken ist bauablaufbedingt davon auszugehen, dass sie in vorgezogener oder
nachlaufender Montage losgelöst vom Montagetermin der Hauptleistung auszuführen sind. Gleichfalls
erhalten alle Natursteinfensterbänke eine vollflächige, nässeunempfindliche Schutzabdeckung durch den
AN.
3.7 Erstreinigung nach Baufertigstellung
Kalksteinbeläge sind nach Fertigstellung ausschließlich mit klarem Wasser ohne jegliche Zusätze zu
reinigen. Granite können zusätzlich mit einem Grundreiniger gereinigt werden, die Verträglichkeit von
Grundreiniger und Naturstein ist mittels Herstellernachweis zu belegen.
Die Menge des zum Reinigen verwendeten Wassers ist auf die tatsächlich notwendige Menge zu
beschränken. Saure und stark alkalische Reinigungsmittel sind nicht einzusetzen, ebenso wie
Zementschleierentferner bei Kalksteinen.
Grobe Verschmutzungen, wie Farbreste, Putz, etc. sind mit einer Reinigungsklinge zu beseitigen. Die
Erstreinigung ist Leistungsbestandteil des AN.
4.0 Abrechnung Naturwerksteinarbeiten
Für die Kostenabgrenzung nach Neben- und Besonderen Leistungen gilt der Abschnitt 4 und für die
Abrechnung der Abschnitt 5 der ATV.
Abweichend zur ATV werden folgende Besondere Leistungen und Aufwendungen nicht gesondert vergütet,
sie gelten als Nebenleistungen und sind in die Angebots- bzw. Einheitspreise einzurechnen:
- Ausführung nach Vorgabe vorstehender ZTV
- Schaffung und Vorhaltung von Aufenthalts- und Lagerräumen als Bestandteil AN-eigener
Baustelleneinrichtung, auch außerhalb der Baustelle
- Bemusterungen / Grenzbemusterung / Gebrauchsbemusterung durch Belastungsversuche
- Jegliche Rüstungen für Innenarbeiten in einer Arbeitshöhe von über 2,00 m bis zu 4,00 m samt
erforderlicher Höhenzulagen für die Arbeitsausführung
- Jegliche notwendige Untergrundvorbehandlung, auch sofern nicht gesondert beschrieben, jedoch aus der
Angabe der Vorleistung oder des Untergrunds erkennbar, so beispielsweise Reinigung, Tiefgründe und
Imprägnierungen
- Leistungen zum Anarbeiten an Bauteile Dritter, die nicht im Zuge der Hauptleistungen ausgeführt werden
können
- Entfernen überstehender Randstreifen, auch anderer Gewerke
- Herstellen von Bodenbelägen unter Feuerschutztüren mit Abstand zwischen OK fertigem Fußboden und
Türblatt von 5 mm. Zulässige Toleranz +/- 1 mm
- Ersteinpflege, Fluatieren
- Verlegen / Versetzen in zeitlichen und örtlichen Abschnitten, die - nach Abstimmung mit dem AN - vom AG
bestimmt werden
- Runden oder Fasen aller sichtbar verbleibenden Kanten
- Polieren aller sichtbar verbleibenden Stirnkanten
- Ausgleichen von Toleranzen, örtlichen Gegebenheiten und Maßunterschiede durch Herstellung von
Sonderplattenmaßen und Passstücken entsprechend örtlichem Aufmaß
- Verantwortliche Dimensionierung aller erforderlichen Materialdicken. Soweit im LV angegebene
Materialdicken nicht ausreichen, sind die erforderlichen Mehrstärken und Mehrkosten bereits bei
Angebotsabgabe einzukalkulieren
- Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten, sowie Erstellung eines Schnurgerüsts, soweit für die Arbeiten
des AN erforderlich
- Erstellen von Verlegeplänen, soweit keine Verlegehinweise oder -pläne vom AG oder vom Architekten
vorgegeben sind. Gegebenfalls sind diese rechtzeitig (> 5 AT vor Ausführung) vom AG schriftlich
genehmigen zu lassen
- Überprüfung und Abstimmung aller Zeichnungsmaße mit dem AG
- Bezug aller benötigen Natursteinmaterialien von einem Steinbruch, Hersteller bzw. Lieferanten in einer
Charge, wobei für Boden und Sockel gleiches Material zu verwenden ist
5. Hinweise
5.1 Mindermengen
Mindermengen gegenüber der dem LV zugrunde liegenden Mengenermittlung, auch wenn
sie mehr als 10 % betragen, führen nicht zu einer Preisanpassung des Einheitspreises.
ZTV Natur- und Betonwerksteinarbeiten
01 Natursteinarbeiten Haus A
01
Natursteinarbeiten Haus A
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Wandbekleidungen
01.02
Wandbekleidungen
01.03 Bodenbeläge
01.03
Bodenbeläge
01.04 Fugen
01.04
Fugen
02 Natursteinarbeiten Haus B
02
Natursteinarbeiten Haus B
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
02.02 Wandbekleidungen
02.02
Wandbekleidungen
02.03 Bodenbeläge
02.03
Bodenbeläge
02.04 Fugen
02.04
Fugen
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
03.__.01 Stundensatz Meister Meister-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
03.__.01
Stundensatz Meister
E
1,00
h
03.__.02 Stundensatz Vorarbeiter Vorarbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
03.__.02
Stundensatz Vorarbeiter
E
1,00
h
03.__.03 Stundensatz Facharbeiter Facharbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
03.__.03
Stundensatz Facharbeiter
E
1,00
h
03.__.04 Stundensatz Bauhelfer Bauhelfer-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
03.__.04
Stundensatz Bauhelfer
E
1,00
h