Doppelboden
Kompostwerk Schwanebeck
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
BAUBESCHREIBUNG Allgemeines Die Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbH (abh) betreibt seit 1998 am Standort Schwanebeck bei Nauen eine Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß Nr. 8.6.2.1 (G/E) der 4. BImSchV i.V.m. einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen […] von 10 Tonnen oder mehr je Tag gemäß Nr. 8.11.2.4 (V) der 4. BImSchV. Im Rahmen einer in Gründung befindlichen kommunalen Kooperation (Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppin, Städte Potsdam und Brandenburg sowie der Landkreis Stendal) sollen zukünftig ca. 40.000 Mg/a bis 50.000 Mg/a an Bioabfällen aus der Biotonnensammlung am Standort behandelt werden. Hierfür sollen die bestehenden Anlagenteile um eine, der Intensivrotte vorgeschaltete Vergärungsstufe erweitert werden. Die Gesamtmaßnahme soll in zwei Abschnitten realisiert werden. Der erste Abschnitt umfasst den Neubau einer Anlieferhalle und eines Schaltanlagengebäudes, die Umnutzung bereits vorhandener Anlagenbereiche mit damit verbundenen Rück- und Umbauarbeiten, die Errichtung eines Prozesswasserspeichers sowie eines Biofilters mit zugehöriger Anlagentechnik. Baubeschreibung Die unten aufgeführten Bausbeschreibungen sind lediglich Ausführungsvorschläge! Anlieferhalle Der Neubau Anlieferung Bioabfall befindet sich östlich der Intensivrotte 2 Bioabfall. In der Halle wird der Bioabfall angeliefert und temporär für die weiteren Verfahrensschritte zwischengelagert. Im 2. Bauabschnitt schließt die Vorhalle Vergärung an die Anlieferhalle an, daher werden an der betroffenen Wand als vorbereitende Maßnahme Konsolen vorgesehen. Abmessungen:L x B x H = 40,75m x 33,10m x 11,70xm (Firsthöhe) Gründung:                       - angeformte Einzelfundamente der Fertigteilstützen                                       - Sporne der Winkelstütz-/ Anschüttwände                                       - Hallenboden tragende Sohlplatte aus Stb. als WHG Dichtfläche Außenwände:- Betonfertigteilstützen                                       - Winkelstütz-/ Anschüttwände aus Ortbeton bis +4,50m                                       - Stahl-Trapezblechfassade auf Stahlunterkonstruktion ab +4,40m Innenwände:                    - mobile Trennwände als Megablocs bis +4,00m Türen/Tore:                      - 1x Stahl-Außentür 1,01x2,135m                                       - 2x Rolltor BxH= 6,00x5,00 m als Schnelllauftor Dach:                              - Flachdach mit Satteldachgefälle von 5,00 %                                       - Höhe First +11,70m                                       - Stahl-Trapezblechdach mit Dämmung und Abdichtung                                       - BSH-Pfetten und Aussteifungsverband der Dachebene                                       - BSH-Satteldachbinder Entwässerung:- über Regenrinnen und Fallrohre Heizung:                         - nicht vorhanden Klima/Lüftung:- Abluftabsaugung, Quellenabsaugung; Anlieferung Bioabfall im Unterdruck                                       - Zuluft über Hallentore und selbstschließende Lüftungsgitter                                       - 4x RWA-Anlagemit je 1,50 m² AW Zwischenbau Brandabschnittstrennung Der Zwischenbau Brandabschnittstrennung dient zur brandschutztechnischen Trennung der Bauteile Intensivrotte 2 Bioabfall (Bestand) und der Anlieferung Bioabfall. Der Zwischenbau Brandabschnittstrennung besteht aus einem permanten Massivbau und einem temporären Stahlbau, welche durch eine Brandwand getrennt sind. Der temporäre Stahlbau wird im Rahmen der 2. Ausbaustufe abgesehen von der Bodenplatte zurückgebaut. Der Massivbau schließt unmittelbar an die Intensivrotte 2 an. Abmessungen:Massivbau  11,865m x 15,15m, Firsthöhe +6,80m                                       Stahlbau      14,61m x 15,05m, Firsthöhe +9,30m Gründung:                       Massivbau:                                       - Streifenfundamente                                       - tragende Sohlplatte aus Stb. als WHG Dichtfläche                                       Stahlbau:                                       - tragende Sohlplatte aus Stb. als WHG Dichtfläche Außenwände:Massivbau:                                       - Stahlbetonwände                                       Stahlbau:                                       - Stahl-Trapezblechfassade auf Stahlunterkonstruktion                                       - Stahlstützen mit Wandverbänden Innenwände:                    - Brandwand zwischen Massiv- und Stahlbau, h= 10,76m Türen/Tore:                      Massivbau:                                       - 2x Stahl-Außentür 1,01x2,135m                                       - 1x Rolltor BxH= 6,00x5,00 m als Schnelllauftor                                       - 1x Feuerschutz.Schiebetor 6,00x5,00m mit Schlupftür                                       - 2x Wanddurchbruch mit Brandschutzschott in Brandwand                                       Stahlbau:                                       - 1x Stahl-Außentür 1,01x2,135m Dach:                              Massivbau:                                       - Stb.-Platte mit Dämmung und Abdichtung                                       - Pultdachgefälle 2,00 %                                       - Stb.-Unterzug                                       Stahlbau:                                       - Pultdachgefälle von 8,70 %                                       - Stahl-Trapezblechdach                                       - Stahlpfetten auf Stahlbindern mit Stahlverbänden Entwässerung:- über Regenrinnen und Fallrohre Heizung:                         - nicht vorhanden Klima/Lüftung:- Luftwechsel zur technischen Entwärmung angrenzende Bauwerke                                       - 1x RWA 1,50 m² AW im Massivbau Schaltanlagengebäude Das Schaltanlagengebäude ist ein Massivbauwerk und beinhaltet die elektrotechnischen Anlagen sowie die Leitwarte. Das Bauwerk ist zweigeschossig, die Erschließung erfolgt über eine außenliegende Stahltreppe. Das Gebäude beinhaltet folgende Nutzungseinheiten: - Ebene ±0,00 m: MCC/NSHV-Raum, MS-Raum, Traforaum 1, Traforaum 2 - Ebene +4,78 m: Batterieraum, Leitwarte Abmessungen:L x B x H = 15,225m x 10,20m x 4,68m (Traufe Decke ü. EG)                                       L x B x H = 10,35m x 5,50m x 7,60m (Traufe Decke ü. 1.OG) Gründung:                       - tragende Sohlplatte bei -0,80m Außenwände:- Stahlbetonwände Innenwände:                    - Stahlbetonwände Decke:                            - Doppelboden bei +0,00m                                       - Stb.-Decke ü. EG                                       - Hohlboden bei +4,78m in Leitwarte und Batterieraum                                       - Stb.-Decke ü. OG Türen/Tore/Fenster:- 2x Stahl-Außentür 2,51x2,76m in NSHV-/ und MS-Raum                                       - 2x Stahl-Außentür 2,51x3,00m mit integriertem Zuluftgitter in den Trafo-Räumen                                       - 1x Stahl-Außentür 1,01x2,135m in der Leitwarte                                       - 1x Stahl-Außentür 2,01x2,135m im Batterieraum                                       - 2x Kunststofffenster 1,61x1,39m in der Leitwarte Dach:                              - Flachdach mit Pultdachgefälle von 2,00 %                                       - Stb.-Dachdecke mit Dämmung und Abdichtung                                       - Stb.-Sockel für Aufstellung Klima/Lüftung auf dem Dach Entwässerung:- über Regenrinnen und Fallrohre Heizung:                         - Heizung nach GEG in der Leitwarte Klima/Lüftung:- Abluftventilator im Batterieraum und in den Traforäumen                                       - Umluftkühlgeräte Biofilter und Prozesswassersspeicher Die Gründung bzw. die Bodenplatten werden durch den AN erstellt.
BAUBESCHREIBUNG
ZTV/ Allgemeiner Teil 1 1.1 Allgemeiner Teil 1.1.1 Ausführungsunterlagen Dem Auftragnehmer werden rechtzeitig vor Baubeginn freigegebene Ausführungsunterlagen übergeben. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht, diese bleibt unberührt. Der Auftragnehmer muss sich eigenverantwortlich über Planungs- und Ausführungsinhalte informieren, alle Maße auf Planungsunterlagen sind mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen, Maße sind am Bau zu prüfen. Unstimmigkeiten, Abweichungen und Änderungen sind in den Ausführungsunterlagen zu dokumentieren und der Bauleitung zu übergeben. Sollte ein Austausch von Ausführungsunterlagen notwendig werden, hat der Auftragnehmer Sorge dafür zu tragen, dass diese bei der Ausführung beachtet werden. 1.1.2 Baubesprechungen Es findet grundsätzlich einmal die Woche eine Baubesprechung statt. Ein Vertreter des AN (Bauleiter bzw. Vorarbeiter) soll an der Baubesprechung teilnehmen. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Abmeldung (1 Tag vorher) wird dem AN pro Baubesprechung 3 Stundensätze (Vorarbeiter) bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 1.1.3 Bautagebuch Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte täglich zu führen und diese der Bauleitung wöchentlich oder auf Verlangen einzureichen. Die Bautagesberichte müssen enthalten: Witterungsbedingungen (Temperatur, Wolkendichte, Niederschlag etc.) Anzahl der am Bau beschäftigten Personen mit Bezeichnung der ausgeführten Tätigkeit Dokumentation von ggf. auftretende Besonderheiten 1.1.4 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten müssen vor Beginn der Arbeiten nach Art und Umfang angemeldet und durch die Bauleitung ausdrücklich angeordnet werden. Der angebotene Stundensatz enthält sämtliche gesetzlichen Lohnzuschläge. Nach Abschluss von angeordneten Stundenlohnarbeiten sind diese durch die Bauleitung unverzüglich abzuzeichnen. Alle Stundenlohnarbeiten sind von entsprechend der Aufgabenstellung geeigneten Personen auszuführen. 1.1.5 Sicherheitsbestimmungen Es müssen alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Dazu gehören bei Bedarf das Verwenden der PSA, wie z. B. Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe, Helme, Sekuranten. Ein Nichtbeachten führt zum Baustellenverweis. Insbesondere wird auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes hingewiesen. Die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes insbesondere die Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) obliegt dem AN unter Beachtung der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Gleichwertigkeit Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat:" vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.  Ist ein Planungsfabrikat in der Leistungsbeschreibung genannt so gilt immer "oder gleichwertiger Art" auch wenn nichts näher genannt wird. 1.2.2 Fertigungskontrolle Lässt der AN Bauteile im Werk fertigen, so ist dem AG rechtzeitig vor Fertigungsbeginn der Fertigungszeitraum und -ort mitzuteilen. Der AG behält sich vor, Kontrollen zur Fertigung im Werk ohne besondere Vorankündigung vorzunehmen. Zu diesem Zweck stellt der AN sicher, dass der AG Zutritt zum Werk und Einblick in alle qualitätsrelevanten Produktionsprozesse erhält und die für die Qualitätskontrolle notwendigen Proben nehmen bzw. Kontrollen durchführen kann. 1.3 Ausführung 1.3.1 Bedenken Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 1.3.2 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach Wertstoffen Wiederverwertbarem Abfall Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung wird verlangt. Gem. VOB/B §4 Nr. 2 Abs. 1 sind alle Gewerke verpflichtet, die Arbeitsstelle/Baustelle sauber zu halten. Die Verursacher werden nur einmal schriftlich bzw. in der Baubesprechung aufgefordert, den Bauschutt zu beseitigen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wird der AG die Baustelle zum Wochenende hin reinigen lassen. Die hieraus entstehenden Kosten werden prozentual auf die Auftragssumme aufgeteilt bzw. eindeutige Verschmutzungen werden dem Verursacher direkt in Rechnung gestellt. 1.3.3 Gerüste Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so ist der Gerüstbauer für diese Änderungen durch den AN zu beauftragen. Die entstehenden Kosten sind durch den AN zu tragen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste und der Bauleitung erfolgen. 1.3.4 Baustelleneinrichtung 1.3.4.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.4.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.4.3 Durch die Benutzung von Räumen als Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.4.4 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne) Mischeinrichtungen und Silos Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. Ggf. erforderliche Genehmigungen sind durch den AN bei den zuständigen Behörden selbständig einzuholen. 1.3.4.5 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.3.4.6 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.4.7 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenfrei bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. 1.3.4.8 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie - unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.4.9 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mitbenutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten. 1.3.5 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber einmalig kostenlos bereitgestellt: die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe des Bauwerkes. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte (Meterriss) pro Geschoss und Gebäude durch den AG gestellt. Nur diese Meterrisse sind gültig. 1.3.6 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde. 1.3.7 Montageanleitungen/Pflegeanleitung Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.8 Korrosionsschutz Korrosionsschutzmaßnahmen jeglicher Art sind vor Ausführung vorab mit dem AG abzustimmen und vom AG freigeben zu lassen. Der AG behält sich vor, Anpassungen bei den Ausführungsvorgaben zum Korrosionsschutz vorzunehmen. 1.4 Preisinhalte und Preisbildung 1.4.1 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.2 In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.  Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie: - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten - indirekt zurechenbare Kosten Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.  Die Zeiten für An- und Abtransport werden nicht in Ansatz gebracht. 1.4.3 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen und ggf. vor Witterungseinflüssen geschützt. 1.4.4 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet. Die Einheitspreise dieser Leistungen sind vor Beginn Ausführung zu vereinbaren. 1.4.5 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: Eignungsprüfungen Eigenüberwachung Fremdüberwachung Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei. 1.4.6 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist als Kopie auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 1.4.7 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.8 Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken werden nicht gesondert vergütet. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Die Erfassung aller abtransportierten Massen hat über die auf dem Betriebsgelände vorhandene Waage zu erfolgen. Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.  Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt:0,82 m³/t Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton:0,68 m³/t Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle. Für die Abrechnung vom AN zu liefernde Stoffe werden folgende Umrechnungsfaktoren vereinbart: Sand lose angeliefert:       1,8 t/m³ Kies lose angeliefert:        1,8 t/m³ Sand verdichtet:               2,0 t/m³ Kies verdichtet:                2,0 t/m³ Schotter verdichtet:          2,2 t/m³ Bit. Materialien eingebaut:2,5 t/m³ 1.5.2 Aufmaße sind, wenn zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Aufmaßblätter o.Ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.6 Dokumentation Prüfzeugnisse/-nachweise etc. sind auf Verlangen des AG umgehend nach Durchführung der Leistung vorzulegen. Die Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (im Ordner) und 1 x auf Datenträger (CD-ROM) zu übergeben. Als Dateiformat für alle Unterlagen auf CD-ROM ist das PDF-Format  sowie dwg-Format zu wählen. Bei der Schlussrechnung sind folgende Leistungen zu erbringen: - Prüffähige Aufmaße und Aufmaßpläne - Die verwendeten Materialien sind durch Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und ggf. Herstellerangaben zu dokumentieren. Ggf. sind in den Aufmaßplänen die unterschiedlichen verwendeten Materialien einzutragen.  Diese Leistung ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. 1.7 Gleichwertigkeit: Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen.
ZTV/ Allgemeiner Teil 1
ZTV/ Allgemeiner Teil 2 ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge ,,Herstellen", "Liefern", "Transport zum Einbauort" und ,,Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und nach den DIN-Normen der ATV, VOB Teil C als beschrieben. Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Dem AN obliegt die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Zusätzlich zur bauseitigen Fassadenrüstung erforderliche Arbeitsbühnen, auch über 2 m Höhe, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Einrichten und Räumen der Baustelle und Gestellung, Vorhaltung und Abräumen aller erforderlichen Werk- und Hebezeuge sind mit in die Einheitspreise einzurechnen, ausgenommen sind die Positionen, die einzeln ausgeschrieben sind. Sämtliche zur Erstellung notwendigen Verbindungen und Montageöffnungen sowie das fachgerechte Verschließen dieser Öffnungen ist Nebenleistung. Sämtliche Bohrarbeiten für Befestigungen, Schellen, Konsolen, Halteschienen, Haltegerüste sowie Schrauben und Dübel sind in der Kalkulation der Einheitspreise entsprechend zu berücksichtigen. Die eingebauten Elemente sind nach Montage sofort durch Folien vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Das Schützen wird nicht extra vergütet. Die Leistungen anderer sind zu schützen. Beschädigungen an diesen gehen zu Lasten des AN. Bis zur Abnahme ist die Leistung zu schützen. Zur Abnahme hat der AN eine technische Dokumentation einschl. Zeichnungen und Berechnungen sowie evtl. erforderlicher Prüfzeugnisse und Atteste 3-fach zu übergeben. Bei Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe von brennbaren Bauteilen sind Maßnahmen zur Brandbekämpfung vorzubereiten. Die Kosten trägt der AN. Schutzmassnahmen entsprechend der gesetzlichen, bauaufsichtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere Schutzmassnahmen gegen Absturz und herabfassende Gegenstände und Massen werden nicht gesondert vergütet und sind für alle weitern an Bau beteiligten Gewerke vorzuhalten und nach Abbau (auch zu einem späteren Zeitpunkt) zu entsorgen. Während der gesamten Bauzeit ist sicherzustellen, dass keine Schäden an umliegenden Bauwerken entstehen. Es wird empfohlen entsprechende beweissichernde Maßnahmen zu veranlassen. Eine Vergütung für vorgenannte Maßnahmen durch den Auftraggeber erfolgt nicht! Winterbaumassnahmen sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Einmessen und Einnivellieren des Baukörpers, Schnurgerüste aufstellen und entfernen sind Nebenleistungen des AN und werden nicht gesondert vergütet. Schutt und Abfälle sind auf eigene Kosten sofort nach dem Entstehen zu entfernen. Die Arbeitsplätze sind besenrein zu übergeben. Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Sämtliche Herstellervorschriften der einzelnen Produkte und Baustoffe sind zu beachten. Die Bauausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Vorleistungen sind zu überprüfen. Mängel sind vor Beginn der weiterführenden Arbeiten der Bauleitung mitzuteilen.
ZTV/ Allgemeiner Teil 2
05 Bauwerk Schaltanlagengebäude
05
Bauwerk Schaltanlagengebäude
05.04 Ausbauarbeiten
05.04
Ausbauarbeiten