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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Hinweis zur Bezeichnung "oder gleichwertig"
Die verwendeten Formulierungen wie insbesondere "o.glw.", "oder glw.",
"oder gleichwertiger Art" bedeuten im Sinne von § 7 EU Abs. 2 VOB/A
(2019) bzw. § 7 Abs. 2 VOB/A (2019) "oder gleichwertig".
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Hinweis zur Bezugnahme auf Normen Hinweis zur Bezugnahme auf Normen
Bei Bezugnahme technischer Spezifikationen auf nationale Normen,
europäische Normen und harmonisierte Normen, sind diese im Sinne von §
7a EU, Abs. 2 VOB/A als "oder gleichwertig" zu verstehen. Sämtliche
nachgenannten Normen sind Mindestanforderungen.
Der Nachweis (§ 7a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A) der Gleichwertigkeit erfolgt
durch den Auftragnehmer und ist in Form eines Prüfberichtes oder
Zertifikates von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen
vorzulegen. Die Kosten sind einzukalkulieren.
Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Zusätzliche
Kosten für Übersetzung etc. sind einzukalkulieren.
Hinweis zur Bezugnahme auf Normen
Hinweis Bieterangaben im LV Hinweis Bieterangaben im LV
Hinweis zu den geforderten Bieterangaben im Leistungsverzeichnis
Ausgeschriebene Materialien, Fabrikate und Hersteller:
Alle im LV abgefragten technischen Daten und Gewichtsangaben sind vom
Bieter anzugeben. Fehlende Angaben können die Wertbarkeit des Angebotes
einschränken und zum Ausschluss des Angebotes führen. Weiterhin sind
alle abgefragten Fabrikate und Typenangaben zu benennen.
Sofern dem Leistungsverzeichnis nach der Summenzusammenstellung ein
Bieterangabenverzeichnis beigefügt ist, in dem alle geforderten
Bietereinträge aufgelistet sind, ist das Bieterangabenverzeichnis
auszufüllen! Ein Eintrag innerhalb des Leistungsverzeichnisses (z.B. bei
selbst erstellten Ausdrucken) kann daher entfallen. Ohne angehängtes
Bieterangabenverzeichnis sind alle Einträge im Leistungsverzeichnis
vorzunehmen. Bei eventuellen Widersprüchen zwischen den Eintragungen im
Bieterangabenverzeichnis und im Leistungsverzeichnis, gilt der Eintrag
im Bieterangabenverzeichnis.
Es dürfen keine Materialien verwendet werden, die gesundheits- und /oder
umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Sollten
Produkte nur mit solchen Stoffen auf dem Markt angeboten und somit
lieferbar sein, ist ein Nachweis über diese Inhaltsstoffe vorzulegen.
Regelungen für Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft :
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die
den "Technischen Vertragsbestimmungen" nicht entsprechen, werden
einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte
Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit -
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Auf Verlangen hat der Bieter bzw. Auftragnehmer (AN) die Unterlagen über
die Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber (AG) in
deutscher Sprache unverzüglich zu übergeben.
Hinweis Bieterangaben im LV
Vorgaben zur Abrechnung Vorgaben zur Abrechnung
Die Aufmaße für Rechnungen, einschließlich aller Abschlagsrechnungen,
sind entsprechend dem Baufortschritt aufzustellen und der örtlichen
Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen.
Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach den tatsächlich eingebauten Massen.
Den Aufmassblättern sind Maßskizzen zum Nachvollziehen des Aufmaßes
beizufügen. Hierbei ist pro Funktionseinheit/Position ein separates
Aufmaßblatt zu erstellen.
Die Massenermittlung ist nachvollziehbar darzustellen. Alle Maße sind
durch Handskizzen auf den Aufmaßen oder als Anlage bzw. durch Plankopien
mit farbigen Eintragungen prüffähig zu belegen. Skizzen und Anlagen sind
für jedes Aufmassblatt getrennt beizufügen.
Die Aufmaße und zugehörigen prüffähigen Anlagen sind je Rechnung
sortiert aufsteigend nach den Ordnungszahlen / Positionsnummern
einzureichen.
Die Kosten für die vor beschriebenen Aufwendungen sind einzukalkulieren.
Vorgaben zur Abrechnung
Weitere Besondere Vertragsbedingungen Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.4 Nachweise und Kontrollen
Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts-
und Prüfungsrecht nach § 7 Abs. 1 und 2 HVTG einzuräumen. Ich/wir
verpflichte/n mich/uns darüber hinaus, meine/unsere
Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem
Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu
gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts-
und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen
zu übertragen.
10.8 Angebotspreise
In die Einheitspreise ist die Lieferung frei Baustelle, einschl.
Verpackung, Entsorgungskosten für Verpackungsmaterialien, Transport- und
Montageversicherung und betriebsfertige Montage der Anlagen und
Rohrleitungen einzurechnen.
Die in den folgenden Abschnitten getroffenen Festlegungen gelten für
alle ausgeschriebenen Arbeiten und sind in die Einheitspreise
einzurechnen, falls diese nicht schon durch Einheitspreise von
Leistungspositionen abgegolten sind.
Die angebotenen Einheitspreise und Pauschalen enthalten alle zur
Erbringung der fertigen Leistung notwendigen Arbeiten, Stofflieferungen,
Montagen, Gerüste, Hilfeleistungen, Transporte, Löhne, Gemeinkosten etc.
Sofern für diese Teilleistungen keine separaten Positionen ausgewiesen
sind, sind sie in die Einheitspreise einzurechnen.
Alle Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind Festpreise bis zum
31.08.2028.
Evtl. Nachträge sind vom Auftragnehmer auf der Basis der
Original-Kalkulation anzubieten. Zur Prüfung der Nachträge auf
Angemessenheit der Preise, sind vom Auftragnehmer die Kalkulationen der
einzelnen Nachtragsleistungen mit Kostenbelegen der Zulieferteile etc.
vorzulegen. Wenn bei Nachträgen oder sonstigen wesentlichen Abweichungen
von der vorgegebenen Leistung über die Verrechnung keine Einigkeit
erzielt werden kann, werden im Beisein der beiden Vertragsparteien die
Original-Kalkulationsunterlagen zur Preisfindung herangezogen. Kommt
eine Einigung über die Vergütung bei einem Nachtragsangebot nicht
zustande, so kann der Auftraggeber für die im Nachtragsangebot erfasste
Leistung Angebote anderer Unternehmer einholen. Lässt sich eine danach
bestehende Preisdifferenz nicht bereinigen, kann der Auftraggeber die
vom Nachtragsangebot erfasste Leistung anderweitig vergeben, ohne dass
dies zugunsten des Auftragnehmers die Folgen einer Kündigung
hinsichtlich der Gesamtleistung auslöst.
10.9 Besonderheiten bei der Ausführung
Der Bieter muss sich wegen der gestellten Aufgaben vor Angebotsabgabe
auf die Arbeiten, die Lage der vorhandenen Baulichkeit sowie die
Transport- und Arbeitsverhältnisse eingehend informieren. Eine
Ortsbesichtigung wird daher dringend empfohlen.
10.10 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile werden:
1. die Leistungsbeschreibung
2. die Besonderen Vertragsbedingungen einschl. Weitere Besondere
Vertragsbedingungen
3. die Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
4. ggf. Erklärung über den Einsatz von Nachunternehmen
5. die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
6. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C neueste Fassung)
7. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
(VOB/B neueste Fassung)
Von den vorstehend genannten Bestimmungen geht im Falle eventuell
untereinander bestehender Widersprüchlichkeit immer die vorher genannte,
den nachfolgenden in der Anwendbarkeit vor.
10.12 Ausführungsfristen
Hinsichtlich der Ausführungsfristen gelten die Einzel- und
Fertigstellungsfristen. Zu Beginn der Bauabwicklung wird mit allen
beteiligten Firmen ein detaillierter Bauzeitenplan abgestimmt, der dann
Vertragsbestandteil wird. Die Vertragstermine für die
Gesamtfertigstellung sowie etwaige Einzel- und Zwischentermine sind bei
der Aufstellung der Bauzeitenpläne zu berücksichtigen und hierfür
verbindlich.
Vom Auftragnehmer ist zur Abstimmung des Bauablaufs ein Bauzeitenplan
auf der Basis des beigefügten "Rahmenterminplan - Vorläufiger
Bauzeitenplan" für seinen Leistungsumfang einschl.
Nachunternehmerleistungen zu erstellen. In dem zu erstellenden
Bauzeitenplan sind als Mindestanforderung die Teilleistungen sowie die
vorhandenen Abhängigkeiten des "Rahmenterminplan - Vorläufiger
Bauzeitenplan" zu berücksichtigen und zu übernehmen. Darauf aufbauend
ist der Bauzeitenplan durch den Auftragnehmer zu erstellen, zu
konkretisieren, fortzuschreiben und an den Bauablauf anzupassen. Der
Bauzeitenplan ist in Form eines Balkenplans zu erstellen. Der
Auftragnehmer führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen (ca. alle 3
Monate) Aktualisierungen des Bauzeitenplans unter Berücksichtigung des
aktuellen Bauablaufs durch und arbeitet diese in den Bauzeitenplan ein.
Der Bauzeitenplan sowie die jeweiligen Aktualisierungen sind mind. im
Format "pdf" und 2-fach geplottet dem Auftraggeber zu übergeben. Der
"Rahmenterminplan - Vorläufiger Bauzeitenplan" wird dem Auftragnehmer in
den Formaten "pdf" und "mpp" übergeben.
Der v. g. Bauzeitenplan mit Kostenplan ist innerhalb von 4 Wochen nach
Beauftragung der Leistung vom Auftragnehmer zu erstellen und vorzulegen.
Bei Verzögerung von Vorleistungen bzw. nicht vom Auftragnehmer zu
vertretenden Verzögerungen werden alle betroffenen Vertragstermine nur
um diese Verzögerungsdauer verlängert. Der Fertigstellungstermin gilt
einschl. Baustellenräumung und Beseitigung verursachter Schäden.
10.18 Bauüberwachung
10.19 Bauausführung und Baustellenabwicklung
10.19.1
Der Auftragnehmer sichert die Ausführung sämtlicher in Auftrag gegebener
Leistungen in meisterhafter Arbeit, entsprechend dem Stand der Baukunst
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu. Die technischen
Bestimmungen für Bauleistungen (VOB/C - neueste Fassung) und die
einschlägigen DIN-Vorschriften gelten als Mindeststandard.
10.19.2
Der Auftragnehmer hat sich für die Ausführung seiner Leistungen von den
maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen selbst Kenntnis
zu verschaffen und ist für ihre Einhaltung verantwortlich.
10.19.3
Über etwaige Widersprüche in den zur Ausführung für Bauleistungen
zugrunde zu legenden Unterlagen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
oder seine Beauftragten unverzüglich zu informieren.
10.19.4
Die vom Auftragnehmer gefertigten Detailpläne oder sonstige
Ausführungszeichnungen sowie etwa von ihm stammende statische oder
sonstige Berechnungen und Nachweise sind dem Auftraggeber
schnellstmöglich zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Eine
Genehmigung durch den Auftraggeber schränkt jedoch die alleinige
Verantwortung des Auftragnehmers für die fachliche und sachliche
Qualität für die sich auf diese Unterlagen gründenden Leistungen des
Auftragnehmers nicht ein.
10.19.5
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, evtl. in der Baudurchführung
entstehende Abweichungen von den Ausführungszeichnungen aktenkundig zu
machen.
10.19.6
Ergeben sich infolge von Abweichungen von den technischen
Vertragsgrundlagen durch den Auftragnehmer bei den Arbeiten
nachfolgender Unternehmer Mehrkosten, so hat sie der für die
Nichteinhaltung der technischen Vertragsgrundlagen verantwortliche
Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erstatten, auch wenn keine Rüge
erfolgte. Weitergehende Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben
hiervon unberührt.
10.19.7
Entsprechend § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die
vorgesehene Art der Ausführung etc. dem Auftragnehmer unverzüglich -
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Ergänzend dazu hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art
der Ausführung oder wegen Arbeiten und Lieferungen, die im
Leistungsverzeichnis nach seiner Meinung nicht eindeutig genug oder
überhaupt nicht aufgeführt sind, vor Beginn der Arbeiten schriftlich
vorzubringen.
10.19.8
Der Auftragnehmer hat auf allen relevanten Unterlagen, wie
Lieferscheine, Prüfprotokolle, Prüfzeugnisse, Bescheinigungen,
Bautagebuch, Aufmaßen, Planunterlagen, Datenblättern etc., die vom
Auftraggeber vorgegebene Projektbezeichnung zu verwenden. Diese ist:
KAW Neubau 4. RS
VE01 – Erweiterter Rohbau
10.21 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Durch die Anwendung der BaustellV auf die vorliegenden geplanten
Arbeiten ergeben sich eine Reihe von Verpflichtungen für den Bauherrn.
U. a. ist durch den Bauherrn ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen, der z. B. den Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ausarbeitet.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird dem beauftragten
Unternehmen mit der Auftragsvergabe übersandt bzw. wird auf der
Baustelle ausgehängt. Der Auftragnehmer wird in die Inhalte des
SiGe-Planes eingewiesen und ist verpflichtet, die Inhalte an
verantwortliche Personen und die Beschäftigten weiterzugeben. Der
Auftragnehmer hat die im SiGe-Plan genannten Hinweise bei seiner Planung
zu berücksichtigen (siehe auch § 5 Baustellenverordnung). Die Hinweise
basieren im Wesentlichen auf allgemeine staatliche und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Anforderungen die darüber
hinausgehen, werden explizit in den Ausschreibungsunterlagen genannt.
Die wichtigsten Hinweise für eine arbeitsschutzgerechte Durchführung der
Arbeiten werden nachfolgend genannt.
Es wird nochmals besonders darauf hingewiesen, dass die zuvor genannten
durch den Auftraggeber veranlassten Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben
der BaustellV den Auftragnehmer von seinen Verpflichtungen nach § 3
ArbSchG und BGV A1 nicht befreit. Die Aufgaben des Koordinators und die
Vorgaben und Hilfestellungen des SiGe-Planes dienen, wie bereits
beschrieben, im Wesentlichen dazu, den Sicherheits- und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch einen hinsichtlich des
Arbeitsschutzes optimierten Bauablauf zu verbessern.
10.21.1 Gerüstbauarbeiten
Für den Auf- und Abbau der angefragten Gerüste (hierzu zählen auch
Rollgerüste!) sind grundsätzlich die geltenden staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Besonders wird in
diesem Zusammenhang auf die im September 2009 eingeführte TRBS 2121 Teil
1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und
Benutzung von Gerüsten" hingewiesen. Demnach ist bei Auf- und Abbau der
Gerüste die Absturzsicherung als Seitenschutz auszuführen. Dies
bedeutet, dass der Bieter den Auf- und Abbau ausschließlich mit einem
Montagesicherungsgeländer (MSG) oder vgl. auszuführen hat. Die Benutzung
von PSA gegen Absturz ist grundsätzlich verboten, nur in Ausnahmefällen
und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gestattet.
Vor der Gerüstmontage hat der Auftragnehmer je nach Komplexität einen
Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen und
dem SiGeKo mindestens 5 Werktage vor Beginn vorzulegen. Gleiches gilt
für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und dem Plan für die
Benutzung.
Sind nach Abschluss eines Gerüst-Montagetages oder bei Unterbrechung der
Arbeiten bestimmte Teile eines Arbeits- und Schutzgerüstes nicht
einsatzbereit, sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu
kennzeichnen.
Nach der Montage hat der Gerüstersteller sicherzustellen, dass das
Gerüst nach Abschluss der Montagearbeiten, d. h. vor der Übergabe an den
Gerüstbenutzer durch eine befähigte Person (Definition der befähigten
Person gem. TRBS 2121-1, Abschnitt 4.7.2) geprüft wird. Die Prüfung
erfolgt auf Grundlage des Plans für Auf-, Um- und Abbau
(Montageanweisung). Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll zu
dokumentieren, anschließend ist das Gerüst für die Freigabe zu
kennzeichnen. Das Prüfprotokoll ist auf der Baustelle vorzuhalten.
10.21.2 Organisation der Ersten Hilfe
Jeder Unternehmer ist gem. geltenden Vorschriften der
Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, eine funktionierende
Rettungskette zu organisieren. Dies besteht aus mindestens einem
Ersthelfer (bei Anzahl Beschäftigte bis 10), einem Verbandskasten nach
DIN 13157, einem Verbandsbuch, dem Erste-Hilfe Aushang der BG Bau mit
ausgefüllten Feldern (z. B. Nummer des/der Ersthelfer, Durchgangsarzt,
nächstgelegenes Krankenhaus etc.). Sofern keine Tagesräume für die
Beschäftigten vorhanden sind, ist der Aushang im Mannschaftsbus o. vgl.
aufzubewahren.
10.21.3 Einsatz von Arbeitsmittel
Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist jeder Unternehmer dazu
verpflichtet, alle seine Arbeitsmittel - hierzu zählen neben
elektrischen Arbeitsmitten auch Leitern, Anschlageinrichtungen,
Maschinen etc. - zu prüfen. Der AG behält sich das Recht vor, ungeprüfte
Arbeitsmittel unverzüglich von der Baustelle entfernen zu lassen. Dieses
Recht wird durch den SiGeKo vor Ort ausgeübt.
10.21.4 Verkehrswege
Jedes Unternehmen auf der Baustelle hat darauf zu achten, dass die
Verkehrswege zu jedem Zeitpunkt der Arbeiten, d. h. unabhängig der
Witterung, der Tageszeit, dem zu überwindenden Höhenunterschied etc.,
sicher begehbar sind. Dies setzt gleichermaßen voraus, dass jeder
Unternehmer täglich seinen Arbeitsbereich, der sich mit Verkehrswegen
anderer Unternehmen schneidet, von Baumaterialien, Werkzeugen, Maschinen
etc. sauber hält.
10.21.6 Elektrischer Strom
Die Unternehmen sind eigenverantwortlich dafür zuständig, dass täglich
der FI-Schalter ausgelöst wird. Für die Verwendung von Kabeltrommeln
wird darauf hingewiesen, dass diese für den rauhen Baustellenbetrieb
geeignet sein müssen (z. B. isolierter Handgriff, IP-Schutz,
vollisoliertes Gehäuse, Kabel aus Gummischlauchleitungen H07RNF oder
gleichwertig).
10.21.7 Absturzkanten und -sicherungen
Alle während des Baus entstehenden Absturzkanten sind zu sichern.
Grundsätzlich wird als Absturzkante durch den SiGeKo zunächst jede Kante
ab einer Höhe von 1,50 m festgelegt, d. h. ab dieser Höhe sind
Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für sämtliche
Bockgerüste, Schalungen oder sonstige Arbeitsplattformen. Abweichungen
hiervon sind durch den Unternehmer nur durch fachgerechte
Gefährdungsbeurteilungen (inkl. Risikobeurteilung nach Nohl) zu belegen.
Grundsätzlich ist durch den Unternehmer zu beachten, dass kollektive
Maßnahmen wie z. B. Gerüst, Schutznetz etc. vor individuellen Maßnahmen
stehen. Der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist
ohnehin grundsätzlich auf der Baustelle verboten, wenn nicht die
Regelungen der BGR 198 und 199 umgesetzt werden und eine Abstimmung mit
dem SiGeKo erfolgt ist.
10.21.8 Gefahrenbereiche
Der Unternehmer ist verpflichtete, sämtliche Gefahrenbereiche zu
sichern. Die Sicherung hat so zu erfolgen, dass zu keiner Zeit das
Personal der Kläranlage oder Unbefugte Zugang in den Arbeitsbereich des
Auftragnehmers haben und dadurch durch Maschinen, Baumaterial etc.,
behindert oder gar geschädigt werden. Der Transport von schwebenden
Lasten über Bereiche der bestehenden Anlagen, wo sich Beschäftigte
aufhalten können ist nur unter Anwendung entsprechende Schutzmaßnahmen
(z. B. Räumung der Gebäude) durchzuführen.
10.21.9 Vorlage von Unterlagen
Der beauftragte SiGeKo hat u. a. die Aufgabe, die Unternehmen
stichprobenartig zu überprüfen, ob Sie Ihren staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen nachkommen. Hierzu wird der
SiGeKo den beauftragten Unternehmen diverse Unterlagen zukommen lassen.
Alle Unternehmer haben die Verpflichtung, diese Unterlagen zur Kenntnis
zu nehmen, zu bearbeiten und auf der Baustelle vorzuhalten bzw. wenn
angegeben, dem SiGeKo zurück zu senden. Die Nichterfüllung stellt einen
Verstoß gegen den Bauvertrag dar.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
1. Vorbemerkungen
Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" ergänzen die VOB,
Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) gemäß § 8a (3) VOB/A
bzw. § 8a EU (3) VOB/A. Sie werden ebenfalls Vertragsbestandteil und
sind der Kalkulation sowie der Bauausführung zu Grunde zu legen.
Der Auftragnehmer hat diese "Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen" auch mit allen Nachunternehmern zu vereinbaren.
Die nachstehenden Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen,
sofern nicht hier oder in der Leistungsbeschreibung andere Festlegungen
getroffen sind.
2. Allgemeines
2.1 Örtliche Verhältnisse
Der Bieter/Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe durch Einsicht in
alle Pläne, Bodengutachten etc. und über alle Verhältnisse der Baustelle
zu informieren (Zufahrten, Lagerplätze, Strom- und Wasseranschluss,
Grundwasserabsenkung). Eine Ortsbesichtigung wir dringend empfohlen.
Flächen für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, provisorische Zufahrten
etc., stehen nur begrenzt zur Verfügung. Bei Arbeiten auf Betriebs- und
Firmengeländen müssen die betrieblichen Abläufe auf dem Betriebs- und
Firmengelände während der Bauzeit aufrechterhalten werden!
Der Auftragnehmer hat diese Verhältnisse ebenso wie durch
Witterungsverhältnisse ggf. verursachte Erschwernisse bei der
Preisgestaltung zu berücksichtigen.
2.2 Sicherung der Baustelle
Die zur Sicherung der Baustelle erforerliche Absperrung, Beschilderung
und Beleuchtung ist allein Sache des Auftragnehmers.
Die Kosten für die Vorhaltung, Unterhaltung, laufende Kontrolle und
spätere Beseitigung der Sicherheitsvorkehrungen sind in die
Einheitspreise einzurechnen, sofern keine gesonderten Positionen
ausgewiesen sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, Verbesserungen an Sicherheitsvorkehrungen zu fordern, ohne
dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf besondere Vergütung erwächst. Der
Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten
aus der Nichtbeachtung der einschlägigen Bestimmungen entstehen.
Die Verkehrssicherung muss gemäß den Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA), neueste Fassung, erfolgen.
Die Ausführung der Verkehrssicherung im öffentlichen Verkehrsraum ist
mit dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen. Deren Forderungen ist
nachzukommen.
Für alle Versicherungsbereiche im öffentlichen Verkehrsraum sind
Beschilderungspläne in mind. 3-facher Ausfertigung herzustellen und beim
zuständigen Ordnungsamt zur Genehmigung einzureichen. Anschließend ist
ein genehmigtes Exemplar der Bauüberwachung des Auftraggeber zu
übergeben.
Kanalschächte sind vom Auftragnehmer vor einem Einstieg und während der
Arbeiten mit einem geeigneten, zugelassenen Messgerät auf gefährliche
Atmosphäre hin zu untersuchen.
Beim Auffinden von Kampfmitteln oder Altertumsrelikten sind die Arbeiten
sofort einzustellen und die Bauüberwachung des Auftraggeber zu
informieren. Ohne Freigabe der Bauüberwachung des Auftraggeber oder des
Kampfmittelräumdienstes darf nicht im direkten oder weiteren Umfeld der
Fundstelle weitergearbeitet werden.
Im Vorfeld wurden Kampfmittelsondierungen vorgenommen. Der Verdacht auf
Kampfmittel hat sich nicht bestätigt. Der Hinweis Kampfmittelsondierung
ist gesondert zu beachten.
2.3 Sicherung des Abflusses von Niederschlagswasser
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Bereich der Baustelle ohne
besondere Vergütung für die schadlose Ableitung des
Niederschlagswassers Sorge zu tragen. Insbesondere sind provisorische
Anschlüsse von Dachrinnen etc. sofort auszuführen. Der Auftragnehmer
haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der
Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen.
2.4 Schutz von Grundstücken und Anlagen jeder Art
Zum Schutze von Grundstücken und Anlagen jeder Art hat der Auftragnehmer
Vorsichtsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu treffen. Jede Möglichkeit
einer Gefährdung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sofort
schriftlich mitzuteilen und besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Unterlässt der Auftragnehmer die sofortige Anzeige erkennbarer Schäden,
so ist er für alle Nachteile, die dem Auftraggeber entstehen, haftbar.
2.5 Schutz des Eigentums des Auftraggebers
Der Auftragnehmer hat für sachgemäße Unterbringung und Bewachung des
Eigentums des Auftraggebers oder des zum Baubetrieb notwendigen
Eigentums seiner Beauftragten Sorge zu tragen. Er haftet gegenüber den
Beteiligten bei Beschädigungen, Diebstahl, Feuer usw., für den
entstandenen Schaden und ist zur vollen Ersatzleistung verpflichtet.
2.6 Lärmbekämpfung
Zur Herabsetzung der Lärmbelästigung sind geräuscharme bzw.
lärmdämpfende Zusatzgeräte und Vorrichtungen nach den jeweils geltenden
Vorschriften kostenneutral einzusetzen.
2.7 Bauseitige Lieferung von Material
Bauseits zu lieferndes Material, wie Einbauteile, Mauerdurchführungen,
Ankerplatten etc. ist nach Rücksprache mit der Bauüberwachung vom
Auftragnehmer abzurufen. Er muss den rechtzeitigen Abruf veranlassen.
Das Abladen vom Lieferfahrzeug, die Zwischenlagerung und der Transport
vom Lagerplatz zur Verwendungsstelle einschl. Versicherung ist Sache des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer nimmt ab und übernimmt als
Beauftragter des Auftraggebers das Material auf dem Transportfahrzeug
durch Quittieren des Lieferscheins. Er hat die Materialien unverzüglich
und ordnungsgemäß abzuladen und zu lagern. Etwaige Beschädigungen oder
Verluste sind sofort bei der Übernahme festzustellen und durch eine
schriftliche Tatbestandsaufnahme zu belegen, die vom Frachtführer und
Auftragnehmer zu unterschreiben und von der Bauleitung gegenzuzeichnen
ist.
Schäden, die beim Abladen, Lagern und Zwischentransport auftreten, hat
der Auftragnehmer zu vertreten.
Die Lagerung von Einbauteilen erfolgt durch den Auftragnehmer sauber und
nach Werkstoffen bzw. Baugruppen getrennt.
2.8 Arbeitssicherheit
Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Vorschriften
zur Arbeitssicherheit zu beachten.
Insbesondere wird auf folgende Richtlinien hingewiesen:
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
DGUV Vorschrift 22 "Abwassertechnische Anlagen"
DGUV Regel 103-004 "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenene
Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
Vor Beginn der Arbeiten ist die Freigabe durch den Kläranlagenbetrieb
einzuholen.
2.9 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Der Auftraggeber wird entsprechend den Vorgaben der Baustellenverordnung
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator (SiGeKo) stellen.
Folgende Unterlagen sind mit dem Beginn der Baustelleneinrichtung auf
der Baustelle zur Einsicht (für den
Auftraggeber, die Berufsgenossenschaften, das RP-Darmstadt, den
SiGe-Koordinator etc.) vorzuhalten:
die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 ArbSchG
mit mindestens folgendem Inhalt:
Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Ermitteln der Gefährdungen,
Beurteilungen der Gefährdungen,
Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,
Durchführung der Maßnahmen,
Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen,
Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.
eine Abbruchanweisung (falls erforderlich: Die Abbruchanweisung stellt
die Grundlage für einen gefahrlosen Abbruch und Rückbau dar).
Benennung des/der Erst-Helfer.
Mind. 10 % der Beschäftigten, einer jeglichen Firma, auf der Baustelle
müssen ausgebildete Erst-Helfer sein. Die aktuellen Erst-Helfer
Bescheinigungen sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
3. Vorarbeiten
3.1 Baustraßen/Lagerplätze
Erforderliche Baustraßen der beauftragten Leistung und Lager- bzw.
Arbeitsplätze auf der Baustelle hat der Auftragnehmer herzustellen, zu
unterhalten und nach Baubeendigung eventuell zu beseitigen (siehe hierzu
die Hinweise im Leistungsverzeichnis).
3.2 Festlegung des Baugeländes
Auf dem zur Verfügung gestellten Baugelände hat der Auftragnehmer seine
Lagerplätze so einzurichten, dass sie möglichst zweckmäßig zu den
jeweiligen Verwendungsstellen liegen und den Arbeitsablauf auf der
Baustelle möglichst wenig behindern. Glaubt der Auftragnehmer mit dem
ihm zur Verfügung gestellten Baugelände nicht auszukommen, so ist es ihm
freigestellt, geeignete Nachbargrundstücke auf seine Kosten zu pachten.
3.4 Baustelleneinrichtung
Die für die Erstellung, den Unterhalt und Abbau der
Baustelleneinrichtung erforderlichen Genehmigungen etc., sind in die
Einheitspreise einzurechnen. Behördliche Auflagen
(Bauberufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht etc.) auch für evtl.
Schlafunterkünfte sind der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers
unverzüglich vorzulegen und ohne Mehrkosten zu erfüllen.
Schlafunterkünfte auf dem Betriebsgelände und im Baustellenbereich sind
nicht zulässig. Der Auftragnehmer hat die Baustelleneinrichtung unter
eigener Verantwortung auszuführen. Er hat dabei die anerkannten Regeln
der Technik und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
Die nachstehend erfassten Arbeiten sind Nebenleistungen, die nicht
gesondert vergütet werden:
a) Entfernen von Tagwasser
b) Evtl. erforderliche geprüfte Statik für die Standsicherheit der
Baustelleneinrichtung (Kräne, Hebebühnen, Gerüste etc.)
c) Schutz aller Bauteile gegen Witterungseinflüsse (Hitze, Kälte,
Feuchtigkeit) und Winterbaumaßnahmen sind Angelegenheit des Bieters.
Winterbaumaßnahmen, wie Bezug von vorgeheiztem Beton, Einsatz von
isolierten Folien zur Nachbehandlung etc., werden nicht gesondert
vergütet, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist.
Der Umfang der Wintermaßnahmen ist anhand des vorläufigen
Bauablaufplans zu ermitteln.
d) Bautagebuch für alle Leistungen mit Angabe über
Witterungsverhältnisse (Temperaturen etc.) führen und täglich dem AG
vorlegen
e) Sämtliche Abnahmen sind schriftlich zu beantragen.
f) Ein Baustelleneinrichtungsplan ist spätestens 2 Wochen nach
Auftragsvergabe 3-fach zur Prüfung vorzulegen.
g) Sollte der Bieter weiteres Gelände für die Baustelleneinrichtung
benötigen, muss er dies auf seine Kosten beschaffen.
h) Die Unterhaltung der Verkehrswege in einem verkehrssicheren Zustand
obliegt dem Auftragnehmer über die gesamte Bauzeit der vertraglich
festgelegten Leistungen. Dies gilt auch für die Schnee- und
Eisbeseitigung. Allgemeine Verkehrswege auf dem Betriebsgelände und
öffentlichem Verkehrsraum sind regelmäßig entsprechend dem
Verschmutzungsgrad zu reinigen; ggf. mehrmals arbeitstäglich.
i) Sämtliche später nicht mehr einsehbaren Bauteile sind beim Bau
einzumessen. Hierüber sind Skizzen zu fertigen und der Bauüberwachung
des Auftraggeber auszuhändigen.
4. Technische Vorschriften und Richtlinien
Für die Ausführung der Arbeiten gelten insbesondere folgende
Vorschriften als ,,Zusätzliche Technische Vorschriften" in der jeweils
neuesten Fassung:
4.1 Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung
4.1.1 Straßenverkehrsordnung - StVO vom 6. März 2013 mit Allgemeiner
Verwaltungsvorschrift (VwV- StV0) vom 26. Januar 2001
4.1.2 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA,
Ausgabe 1995
4.1.3 Unfallverhütungsvorschriften ,,Bauarbeiten" DGUV Regel 38 (BGV
C22) und ASR
4.1.4 ZTV-SA 97
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
4.1.5 Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB 92)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
Sonstige Ergänzungen (ZTV) Sonstige Ergänzungen (ZTV)
Ergänzend zu den als Anlage den Ausschreibungsunterlagen beigefügten
"Zusätzlichen Technichen Vertragsbedingungen" (ZTV) gelten nachfolgende
Festlegungen.
Aufwendungen die sich durch die ZTV ergeben sind, soweit sie nicht in
der Leistungsbeschreibung gesondert aufgeführt sind, in die
Einheitspreise einzurechnen.
1. Bemusterung:
Der Auftragnehmer (AN) hat alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen
Produkte/Fabrikate/Typen rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Wochen vor
Ausführungsbeginn und unter Beachtung der Lieferzeiten, mit dem
Auftraggeber / der Bauüberwachung abzustimmen.
Ebenso sind für alle Materialien, Baustoffe etc., die zur
Entscheidungshilfen für den Auftraggeber (AG) einer Bemusterung bedürfen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Muster vorzulegen und mit dem
Auftraggeber (AG) / der Bauüberwachung abzustimmen.
2. Arbeiten auf Nachweis:
Tagelohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der
Bauüberwachung ausgeführt werden. Tagelohnberichte müssen täglich, auch
bei fortlaufender Arbeit, der Bauüberwachung zur Kontrolle vorgelegt
werden. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass für
Tagelohnarbeiten auch Leistungspostionen vorhanden sind, werden diese
Arbeiten nach den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses
/ Angebotes abgerechnet.
In die einzelnen Positionen der Tagelohnarbeiten sind sämtliche
Kleinwerkzeuge bis zur Bohrmaschine, Winkelschleifer, Umformer und
Rüttler sowie Nägel, Holzkeile etc. enthalten.
In den Stundenlohnsätzen sind alle Nebenkosten wie Sozialkosten,
Winterzulagen, Lohnzulagen, Auslösungen, Fahrkosten, Geschäftskosten,
Wagnis und Gewinn, Versicherungen etc. enthalten.
Bei Tagelohnarbeiten werden Aufsichtsstunden nicht besonders vergütet.
Kosten für Bauleitung und anderes technisches und kaufmännisches
Personal ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei den Geräteeinsätzen sind auch Miete, Reparatur und alle
Verbrauchsstoffe sowie das Bedienungpersonal enthalten. Es werden nur
die reinen Einsatzzeiten vergütet. Stillstandskosten, An- und
Abfahrtszeiten werden nicht vergütet und sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Bei Stofflieferungen sind Lieferscheine vorzulegen, die von der
Bauüberwachung abzuzeichnen sind.
4. Hinweis zu Versorgungsleitungen:
Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von
Leitungen, Kabeln, Kanälen u. ä. im Bereich der Baustelle zu
unterrichten und die Anweisungen der Leitungs- und Kabeleigentümer zu
befolgen (Kabelschutzanweisung). Die Erdarbeiten sind entsprechend
sorgsam auszuführen.
Bei Beschädigungen ist der Betreiber der Leitung bzw. des Kabels und die
Bauüberwachung des AG sofort zu informieren
Der Aufwand für die Kabeleinweisungen sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Sonstige Ergänzungen (ZTV)
Allgemeine Baubeschreibung (ABB) Allgemeine Baubeschreibung (ABB)
Lage der Baustelle
Die Kläranlage Weiterstadt befindet sich am westlichen Bebauungsrand der
Stadt Weiterstadt.
Die postalische Anschrift der Kläranlage lautet:
Kläranlage Weiterstadt
Spitalwiese 1
64331 Weiterstadt
Die Zufahrt zur Kläranlage erfolgt über die Straße Am Aulenberg. Die
Zufahrt zur Erweiterungsfläche erfolgt über die Straße Schlimmergraben.
Das Gelände ist weitgehend eben und hochwasserfrei.
Der bauzeitliche Grundwasserstand wird vom Baugrundgutachter mit 99,00
mNN angegeben.
Die Arbeiten müssen unter laufendem Betrieb der Kläranlage erfolgen. Es
ist eine bauliche Abgrenzung zwischen dem Baustellenbereich und dem
Kläranlagengelände vorzusehen. Hierdurch ergeben sich Erschwernisse bzw.
besondere Anforderungen an Rücksichtnahme und Sicherheitsmaßnahmen, die
zu jeder Zeit von den ausführenden Firmen zu gewährleisten sind. Alle
auf dem Gelände der Kläranlage tätigen Firmen stellen durch ihre
Angebotsabgabe den Betreiber von Haftungsansprüchen auf Grund der
Gefährdungen durch Arbeiten im Abwasserreinigungsanlagenbereich
ausdrücklich frei.
Umfang der geplanten Maßnahmen
Die Kläranlage Weiterstadt wird zur weitergehenden Phosphor- und
Spurenstoffelimination mit einer 4. Reinigungsstufe ausgebaut.
Die Maßnahme ist in 3 Vergabeeinheiten (VE) aufgeteilt. Diese sind.
VE01: Erweiterter Rohbau
VE02: Verfahrenstechnik
VE03: EMSR-Technik
Die Ausführungen der Arbeiten, insbesondere der drei Vergabeeinheiten,
finden teilweise zeitgleich statt bzw. sind mit vielen Schnittstellen
eng verknüpft und untereinander in vielen Schnittpunkten voneinander
abhängig.
Baustelleneinrichtung
Für die Baustelleneinrichtungen der beteiligten Firmen stehen nur in
begrenztem Umfang Flächen zur Verfügung. Auf diesen Flächen sind alle
Mannschaftscontainer, Sanitärcontainer, abschließbare Materialcontainer
sowie Lager- und Richtplätze, Aushublager etc. einzurichten. Es liegen
allgemein sehr beengte Platzverhältnisse vor.
Im südwestlichen Bereich der Erweiterungsfläche befindet sich ein
Hochspannungsmast mit in nordöstliche Richtung gespannter
Hochspannungsleitung. Innerhalb eines Schutzstreifens von 10 m umlaufend
um den Hochspannungsmast ist eine Lagerung von Baumaterial bzw. das
Abstellen von Baumaschinen etc. nicht möglich.
Die Hochspannungsleitung befindet sich auf einer Höhe von ca. 13 m über
vorhandener Geländeoberkante (ca. 114 müNN). Innerhalb eines
beidseitigen Schutzstreifens um die Hochspannungsleitung muss der
Sicherheitsabstand mind. 3 m betragen.
Bei der Kranstellung an allen Arbeitsstätten ist darauf zu achten, dass
keine Lasten in die umliegenden Bauwerke eingeleitet werden. Die
Abstände des Lasteintrags zu Kanälen und Bauwerken sind entsprechend zu
wählen/berücksichtigen. Bei Unterschreitung der einzuhaltenden
lastfreien Abstände zu den Kanälen und Bauwerken sind entsprechende
Gründungsmaßnahmen des/der Kräne zu berücksichtigen. Die Gründungsebenen
der Kanäle und Bauwerke sind den beigefügten Ausführungsplänen zu
entnehmen.
Parkmöglichkeiten für Firmenangehörige stehen auf dem Kläranlagengelände
nicht zur Verfügung. Hierfür sind außerhalb des Anlagengeländes
geeignete Parkmöglichkeiten durch den Auftragnehmer bereit zu stellen.
Die Baustelleneinrichtungsflächen und als Aushublager vorgesehenen
Flächen sind dem beigefügten Plan A1.8 Baustelleneinrichtung zu
entnehmen. Die Aufteilung der Flächen für die ausführenden Firmen ist im
Zuge des Projektfortschritts abzustimmen und anzupassen. Die Firmen
haben ihren Baustelleneinrichtungsbereich mit Bauzaun einzuzäunen und
diesen Bereich vor Diebstahl zu schützen. Der Auftraggeber haftet nicht
für entwendetes Material, Geräte etc.
Die Ausführung der Arbeiten auf dem Gelände der Bestandskläranlage
können zu folgenden Zeiten erfolgen:
Montag bis Donnerstag: 7:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:00 bis 12:00 Uhr
Ausnahmen hiervon können mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Ein
Anspruch auf abweichende Arbeitszeiten besteht jedoch nicht.
Die Ausführung erfolgt insbesondere auf dem Grundstück der Kläranlage
Weiterstadt, Stadt Weiterstadt. Nördlich des Grundstücks befindet sich
die Erweiterungsfläche für die 4. Reinigungsstufe. Für die Ausführung
der Arbeiten auf der Erweiterungsfläche gibt es vom Auftraggeber
hinsichtlich der Uhrzeit keine Vorgaben.
Der gesamte Baubereich ist sehr beengt.
Sämtliche Verschmutzungen durch Fahrzeugverkehr des Auftragnehmers
innerhalb und außerhalb des Kläranlagengeländes müssen von diesem
laufend beseitigt werden. Hierfür ist ggf. eine Kehrmaschine vorzuhalten
und einzusetzen.
Dem Bieter wird eine Ortsbesichtigung empfohlen.
Folgende Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen sind geplant:
Vorab-Maßnahmen, Provisorien
Im gesamten Baufeld einschließlich der Baustelleneinrichtungsfläche
werden zunächst der Oberboden abgeschoben und in Mieten aufgesetzt. Nach
Abschluss der Arbeiten wird der Oberboden auf nicht versiegelte Flächen
wieder angedeckt und eingesät. Überschüssige Oberbodenmassen werden zu
Verwertung abgefahren.
Auf dem Gelände der Bestandskläranlage sind zur Herstellung der
Baufreiheit im Vorfeld zu den dortigen Bauarbeiten Suchschlitze zur
Ortung der Kabel und Leitungen auszuführen und diese anschließend teils
umzulegen bzw. zurückzubauen. Ebenso sind vorhandene
Oberflächenbefestigungen zurückzubauen.
Tuchfilter
Die Tuchfilterhalle kann nach Fertigstellung des Pumpwerks 4. RS sowie
des Kellergeschosses des Maschinengebäudes errichtet werden. Das Gebäude
wird über die durchgehende Bodenplatte gegründet und in geböschter
Baugrube errichtet.
Die Tuchfilterhalle wird westlich des Pumpwerks 4. RS angeordnet. In
einer Halle aus Stahlbeton werden drei Becken mit Tuchfilterzellen
einschließlich Zu- und Ablaufrinnen errichtet. Das Pumpwerk 4. RS
fördert den Abwasserstrom in die Sammelrinne der Tuchfilterhalle. Von
hier fällt das Abwasser über eine Überfallschwelle in eine Mischrinne
und wird weiter in die Zulaufrinne vor den Tuchfiltern gelenkt. Die
Aufteilung erfolgt aus der Zulaufrinne über 3 elektrisch betriebene
Schieber. Jede Straße verfügt über einen Notüberlauf. Das filtrierte
Abwasser wird in einen Steigschacht am jeweiligen Betonbecken geleitet
und anschließend in einer dahinter angeordneten Ablaufrinne
zusammengeführt. Die Öffnung zwischen Steigschacht und Ablaufrinne ist
jeweils durch einen elektrisch betriebenen Schieber absperrbar
gestaltet. Die Steigschächte verfügen je über einen Notüberlauf.
Im Gebäude ergeben sich zwei Ebenen. Auf der oberen Ebene sind die
Gerinne mit rutschhemmenden Gitterrosten begehbar gestaltet. Von hier
sind die Schieber und Aggregate der Tuchfilterbecken bedienbar. Die
Filterräume, einschließlich Steigschacht, sind nach oben offen einsehbar
und mit einem umlaufenden Geländer gegen Absturz gesichert. Des Weiteren
gibt es einen trockenen, abgedeckten Schacht, über den die
Fällmittelleitungen in die Tuchfilterhalle geführt werden.
Der Zugang zu der oberen Ebene kann über die tiefergelegene Westseite
sowie über die Ostseite erfolgen. Am westlichen Zugang erreicht man
zuerst den tiefergelegenen Wartungsbereich, hier können Teile der
Filtereinheiten über einen Einträgerbrückenkran angehoben und abgesetzt
werden. Die Zufahrt in die Halle ist über ein Tor sowie über eine
Zugangstür auf der Gebäudewestseite möglich. Von dort gibt es innen
einen Gitterrost-Treppenaufgang auf die zu- bzw. ablaufseitigen Rinnen
um die Filterkammern. An der Ostseite befindet sich eine Fluchttür mit
außen angebrachtem Podest, Geländer und Sicherheitssteigleiter.
Die Tuchfilterhalle wird als Hallenkonstruktion mit Stahlbetonstützen
mit wärmegedämmtem Pultdach aus Trapez-Sandwich-Elementen ausgeführt.
Die Fassade wird konstruktiv wärmegedämmt. Sie wird verputzt bzw. z.T.
mit Aluwellprofilen verkleidet. Im Dachbereich erfolgt die Verkleidung
der Fassade mittels HPL-Platten.
GAK-Filter
Nördlich des Tuchfilters wird der GAK-Filter errichtet.
Die Baugrube des GAK-Filters bindet in den Grundwasserspiegel ein. Um
eine trockene Baugrube herzustellen, wird eine Spundwand wasserdicht
umlaufend ins Schloss gerammt. Die Spundwände werden vorgebohrt. Eine
Unterwasserbetonsohle dichtet die Baugrube ab. Um die
Auftriebssicherheit der Unterwasserbetonsohle sicherzustellen, wird die
Unterwasserbetonsohle mit temporären GEWI-Pfählen rückverankert.
Unter der Hochspannungsleitung können die Spunddielen nicht auf GOK
angesetzt werden, um den geforderten Abstand von 3,0 m zur
stromführenden Leitung nicht zu unterschreiten. Hier wird ein Voraushub
auf 99,10 müNN vorgesehen.
Der GAK-Filter wird als klassischer Raumfilter mit 6 parallelen
Filterzellen ausgeführt. Das Abwasser wird über eine Dükerleitung in
eine Verteilerrinne vor Kopf der 6 Filterkammern geleitet. Die
Filterkammern sind als Einschichtfilter mit einem 2,5 m starken
Filterbett aus granulierter Aktivkohle gefüllt und werden abwärts
durchströmt. Das Filtermaterial liegt auf einem Düsenboden aus
Stahlbetonfertigteilplatten. Der Ablauf gelangt in je einen Steigschacht
und läuft über eine Ablaufschwelle in die Sammelrinne. Der
Klarwasserablauf wird durch den Spülwasserspeicher geleitet. Von Zeit zu
Zeit ist eine Rückspülung der Filter notwendig. Diese erfolgt
nacheinander mit Druckluft und mit Spülwasser. Als Spülwasser wird
Filterablauf verwendet. Die Ablaufsammelleitung DN 600 wird durch den
Spülwasserspeicher geführt. Dessen Wasserspiegel wird durch eine
Überfallschwelle begrenzt, hinter der die Ablaufleitung zum
Kläranlagenauslauf liegt. Das Spülwasser wird in den
Schlammwasserspeicher geleitet.
Der GAK-Filter wird als wasserundurchlässiges Stahlbetonbauwerk in
Massivbauweise errichtet. Der Filterboden in den Filterzellen wird aus
Stahlbetonfertigteilelementen mit einschraubbaren Filterkerzen
vorgesehen. Zwischen den Filterzellen und den Behältern für Spülwasser
und Schlammwasser befindet sich der Maschinenraum mit den Aggregaten und
Rohrleitungen. Erreichbar ist dieser über einen überdachten
Treppenabgang. Dieser hat ein Pultdach und ist in Anlehnung an die
übrigen Hochbauteile gestaltet. Die massive Decke über dem Maschinenraum
ist über außenliegende Treppenaufgänge erreichbar. Der Spülwasser- und
der Schlammwasserspeicher werden mit GFK-Elementen abgedeckt.
Maschinengebäude 4. RS
Das Maschinengebäude 4. RS wird südlich des Tuchfilters errichtet. Es
beinhaltet die Räumlichkeiten für die Mengenmessungen, die
Abwasser-Beprobung, Labor und Leitwarte für die 4. Reinigungsstufe, die
Brauchwasseraufbereitung, das Schlammwasserpumpwerk für den Tuchfilter,
die Fällmittel-Dosierstation, die Fällmittel-Tankanlage (Außenbereich),
die Niederspannungsunterverteilung der 4. Reinigungsstufe sowie einen
Besprechungsbereich.
Die Baugrube des Maschinengebäudes 4. RS bindet in den
Grundwasserspiegel ein. Um eine trockene Baugrube herzustellen, wird
eine Spundwand wasserdicht umlaufend ins Schloss gerammt. Die Spundwände
werden vorgebohrt. Eine Unterwasserbetonsohle dichtet die Baugrube ab.
Um die Auftriebssicherheit der Unterwasserbetonsohle sicherzustellen,
wird die Unterwasserbetonsohle mit temporären GEWI-Pfählen
rückverankert.
Das Gebäude ist als unterkellertes 2-geschossiges Massivgebäude
ausgeführt. Das Kellergeschoss besteht aus einer "weißen Wanne". Die
Bedachung wird als Pultdach mit Ausrichtung nach Süden und PV-Modulen
ausgeführt. Die Außenwände werden verputzt und teilweise mit
Wellblechtrapeztafeln verkleidet. Die Innenwände werden verputzt,
gestrichen und teilweise gefliest. Das Maschinengebäude wird
wärmegedämmt. Nach Fertigstellung des Rohbaus des Maschinengebäudes wird
sukzessive zum Baufortschritt die maschinentechnische Ausrüstung
eingebaut.
NSHV
Auf dem Gelände der Bestandskläranlage wird südlich des
Trübwasserbeckens eine neue NSHV-Station errichtet.
Umbau Schlammentwässerungsgebäude
Im Schlammentwässerungsgebäude auf dem Gelände der Bestandskläranlage
ist derzeit ein Fällmitteltank mit Dosiereinrichtung aufgestellt.
Oberhalb des Tanks befindet sich eine Stahlbühne sowie die
Dosiereinrichtungen. Die Stahlbühne ist über eine Tür zugänglich. Nach
Inbetriebnahme der neuen Fällmittelanlage werden der Fällmitteltank und
ein HCl-Behälter sowie die Stahlbühne rückgebaut. Die Tür wird ausgebaut
und die Wandaussparung zugemauert. In der Westseite des Gebäudes wird
eine 2-flügelige Zugangstür eingebaut. Der Raum erhält eine
Abluftanlage. Der Boden wird zur ebenerdigen Befahrung aufgefüllt. Die
Oberfläche entwässert über einen Bodeneinlauf und erhält einen
Einstreubelag. Die Wände erhalten einen neuen Anstrich. Der Umbau
erfolgt am Ende der Baumaßnahme.
Verhalten auf der Kläranlage
Alle auf der Kläranlage tätigen Firmen sind verpflichtet, bei all ihren
Tätigkeiten den reibungslosen Kläranlagenbetrieb zu beachten und
möglichst keine Störungen oder Behinderungen zu verursachen.
Alle Arbeiten sind eng mit dem Kläranlagenbetreiber bzw. der örtlichen
Bauüberwachung abzustimmen.
Personen des Auftragnehmer oder seiner Nachunternehmer dürfen sich nur
im direkten Bereich der Baustelle bzw. auf den zur ordnungsgemäßen
Baustellenabwicklung notwendigen Wegen des Kläranlagengeländes
aufhalten. Der Auftragnehmer hat sein Personal und seine Nachunternehmer
entsprechend anzuweisen und die Einhaltung dieser Regelung fortlaufend
zu überwachen.
Die "Anweisung für Fremdfirmen", ist von allen Firmen und
Nachunternehmer, die auf dem Gelände des Klärwerks und in den Gebäuden
der Kläranlage tätig sind (s. Anhang) zu beachten. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich diese rechtzeitig weiterzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gemäß ZVB (Zusätzliche
Vertragsbedingungen) berechtigt ist, einzelne Personen des
Auftragnehmers (auch leitendes Personal) auf der Baustelle abzulehnen
und deren Ersatz zu fordern!
EINWEISUNG
für Fremdfirmen, die auf dem Gelände und in den Gebäuden der Kläranlage
Weiterstadt tätig sind
1. Der Auftragnehmer ist für die vollständige Einhaltung der
nachfolgenden Punkte sowohl bei eigenem Personal als auch für alle
seine Nachunternehmer voll verantwortlich. Er hat einen leitenden
projektverantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der vor Ort für die
Einhaltung aller Punkte verantwortlich ist.
2. Alle Einrichtungen für den Baubetrieb haben sich dem laufenden
Betrieb der Kläranlage unterzuordnen.
3. Der Kläranlagenbetrieb darf in keinem Bereich durch den
Auftragnehmer, dessen Angestellte und Mitarbeiter, oder durch
Maßnahmen der vorerwähnten Personen gestört werden.
4. Alle den Betrieb evtl. beeinflussenden Maßnahmen sind der
Kläranlagenleitung rechtzeitig vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben.
5. Dem Personal des Auftragnehmers ist es verboten, irgendwelche
Anlagen und Gebäude außerhalb der Baustelle ohne jeweils
ausdrückliche Genehmigung der Kläranlagenleitung zu betreten.
6. Werkseigene WC- und Sanitäranlagen stehen dem Auftragnehmer nicht
zur Verfügung.
7. Der Montageleiter/Vorarbeiter ist für die Sicherheit
verantwortlich. Dies gilt sowohl für die Sicherheit seiner
Mitarbeiter als auch für die Sicherheit Dritter sowie für den Fall, dass
die Mitarbeiter irgendwelche der Sicherheiten dienenden Vorrichtungen
oder Einrichtungen entfernen oder beschädigen oder Vorschriften und
Anordnungen missachten.
8. Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, dass die
polizeilichen, baurechtlichen und berufsgenossenschaftlichen
Bestimmungen eingehalten werden. Er haftet für sämtliche Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlass seiner Arbeiten
oder deren Folgen entstehen.
9. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherheit der Baustelle
erforderlichen Maßnahmen unter voller Eigenverantwortung zu ergreifen
und haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem
Auftraggeber oder dessen Beauftragten Vertreter erwachsenden
unmittelbaren oder mittelbaren Schäden.
10. In Bezug auf Sauberkeit und Ordnung am Bau ist der Auftragnehmer
für alle seine Mitarbeiter und Nachunternehmer verantwortlich.
11. Brand- und Explosionsschutz:
In besonders feuergefährdeten Zonen ist Rauchen oder Arbeiten mit
funkenbildenden Gerätschaften unbedingt zu vermeiden und nur auf
ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten zulässig. Eine schriftliche
Gestattung durch die Kläranlagenleitung ist zuvor einzuholen.
12. Arbeiten an Maschinen dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese
vorher freigeschaltet wurden. Dieses ist jeweils vorher mit der
Betriebsführung der Kläranlage abzustimmen bzw.
durch diese ausdrücklich freigeben zu lassen.
Allgemeine Baubeschreibung (ABB)
Hinweis Baustellenlärm Hinweis Baustellenlärm
Zur Beurteilung der Lärmemission durch die Baustelle zur Erweiterung der
Kläranlage Weiterstadt um die 4.Reinigungsstufe wurde vorab ein
Lärmkonzept erstellt. Folgende Schallschutzmaßnahmen sind zu
berücksichtigen:
Die Betriebszeiten einschl. Lieferverkehrt auf der Baustelle sind auf
den Tageszeitraum zwischen 7 und 20 Uhr zu beschränken.
Im Einzelfall erforderliche längere Bauzeit sind mit dem Auftraggeber
bzw. der Bauaufsicht, den Nachbarn und der Umweltbehörde abzustimmen.
Begrenzung Einsatzzeiten der einzelnen Geräte und Maschinen maximal auf
eine mittlere Einsatzzeit von 8 Stunden pro Tag.
Die Einsatzzeit berücksichtigt nur Zeiten, in denen die Maschine in
Betrieb ist. Stillstandzeiten sowie Pausen etc. fließen nicht in die 8
Stunden ein.
Sicherstellung der mittleren Einsatzzeit der Baumaschinen durch
Dokumentation der realen täglichen Einsatzzeiten in einem Bautagebuch.
Diese ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Anweisung der Mitarbeiter, auf lärmarmes Verhalten zu achten und
beispielsweise hohe Fallhöhen, unnötige Schlaggeräusche etc. zu
vermeiden und Baumaschinen bei Nichtgebrauch abzuschalten.
Vorzugsweise Nutzung lärmarmer Maschinen, z. B. mit Umweltengel
(Mindestanforderung: Einhaltung des zulässigen Schallleistungspegel nach
32. BImSchV)
Hinweis Baustellenlärm
Ausführungtsfristen DieAusführung der Arbeiten findet zu unterschiedlichen Terminen statt, es kommt zu Unterbrechungen bei der Ausführung.
Diese sind einzukalkulieren.
Siehe beiliegdnern Bauzeitenplan.
- Maschinengebäude: ca. Juni 2027- August 2027
- Tuchfilter: ca. Dezember 2026 - Februar 2027
- GAK-Filter: ca. Juni 2027 - August 2027
- NSHV: ca. April 2026 - Juni 2026, Fallrohre August 2026
Ausführungtsfristen
06 Maschinengebäude
06
Maschinengebäude
06.10 Bedachung, Spengler- und
Zimmermannsarbeiten
06.10
Bedachung, Spengler- und
Zimmermannsarbeiten
06.12 Dämmung und Fassaden
06.12
Dämmung und Fassaden
08 Tuchfilter
08
Tuchfilter
08.06 Bedachung, Spengler- und
Zimmermannsarbeiten
08.06
Bedachung, Spengler- und
Zimmermannsarbeiten
08.08 Dämmung und Fassaden
08.08
Dämmung und Fassaden
09 GAK-Filter
09
GAK-Filter
09.06 Bedachung, Spengler- und
Zimmermannsarbeiten
09.06
Bedachung, Spengler- und
Zimmermannsarbeiten
09.08 Dämmung und Fassaden
09.08
Dämmung und Fassaden
11 Niederspannungsverteilung (NSV)
11
Niederspannungsverteilung (NSV)
11.05 Bedachungs- und Spenglerarbeiten
11.05
Bedachungs- und Spenglerarbeiten