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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
I. BAUBESCHREIBUNG I. B A U B E S C H R E I B U N G
I. BAUBESCHREIBUNG
BAUUMFANG BAUUMFANG:
Das LV umfasst:
Bautechnik, bestehend aus Mikropfähle, Rohbau- und Leitungsarbeiten für den Ersatzneubau des Nachklärbeckens 1 der Kläranlage Ebermannstadt, Landkreis Forchheim.
BAUUMFANG
ALLGEMEIN ALLGEMEIN:
Siehe beigefügte Planunterlagen.
Veranlassung:
Vorhabensträger für den Ausbau der Nachklärung ist die Stadt Ebermannstadt.
Die Kläranlage Ebermannstadt verfügt über zwei Nachklärbecken, deren bautechnischer und
maschinentechnischer Zustand einer dringenden Sanierung bedürfen. Der Zustand ist als kritisch
einzustufen, da die Abwasserreinigung nicht mehr gesichert gewährleistet werden kann.
Die Sanierung sieht den Ersatzneubau des Nachklärbeckens 1 vor und die Außerbetriebnahme des Nachklärbeckens 2.
Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen:
Im Vorfeld dieser Arbeiten wurden bauseits Maßnahmen am vorhandenen Belebungsbecken ausgeführt, sodass während der Bauzeit des Nachklärbeckens 1 das vorhandene Nachklärbecken 2 provisorisch betrieben werden kann. Zudem werden im Vorfeld bauseits die Verbauarbeiten und der Abbruch des bestehenden Nachklärbeckens 1 erfolgen.
Der Neubau und die Sanierung der Nachklärung umfassen den Neubau des Nachklärbeckens 1 sowie des Verteilerbauwerks, sowie der zugehörigen Leitungen.
Das neue Nachklärbecken 1 wird zwischen der bestehenden Belebungsbecken Kaskade 7 und der bestehenden Venturi-Ablaufmessung im Bereich der bestehenden Nachklärung 1 errichtet.
Die neue Zuleitung zur Nachklärung 1 erfolgt aus der Sammelrinne Ablauf Belebungsbecken Kaskade 7 über eine Anschlussleitung zum neuen Verteilerbauwerk Nachklärung und weiter in den Mitteldom der neuen Nachklärung.
Im Regelbetrieb wird der Abwasserabfluss und der Rücklaufschlamm aus der Sammelrinne Belebungsbecken Kaskade 7 über einen neue Anschlussleitung zur neuen Nachklärung 1 abgeleitet.
Das gereinigte Abwasser aus der neuen Nachklärung 1 fließt über eine neue Ablaufleitung dem bestehenden Venturi zu.
Die Maschinentechnik und Elektrotechnik werden bauseits ausgeführt.
ALLGEMEIN
WESENTLICHE BAUTEILE WESENTLICHE BAUTEILE
ca. 245 m3 Oberboden auftragen
ca. 280 m3 Baugrubenaushub
ca. 430 m3 Rohrgrabenaushub
ca. 1.320 m3 Wiedereinbau Aushubmaterial in Baugrube und Rohrgräben
Wasserhaltung mit Absenkbrunnen, Pumpanlagen, Absetzbecken
ca. 145 m Abwasserrohre aus PE, SDR 17, DA 75 bis DA 800
ca. 190 m Kabelschutzrohre aus PE, DA 110
66 St gebohrte Mikropfähle 73/53
ca. 661 m2 Stahlbetonbodenplatten, d = 40 bis 55 cm
ca. 524 m2 Stahlbetonwände, rund, d = 25 bis 40 cm
ca. 145 m2 Stahlbetonwände, rechteckig, d = 35 cm
8 St Stahlbetonstützen, H = 1,55 bis 3,45 m
ca. 47 m2 Stahlbetondecken/-platten, d = 19 bis 30 cm
ca. 165 m Fundamenterder, verzinkt
ca. 265 m Ringerder, V4A
ca. 90 m Räumerlaufbahn, einschl. Heizkabel
ca. 290 m2 Betonpflasterdecke
WESENTLICHE BAUTEILE
VORGESEHENE GESAMTBAUZEIT: VORGESEHENE GESAMTBAUZEIT:
Bauzeit vor Ort: 07.09.2026 bis 30.07.2027.
Einzelfristen s. Vorbemerkungen Punkt 0.2.1.
VORGESEHENE GESAMTBAUZEIT:
II. VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS II. VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
Hinweise gemäß VOB/C DIN 18 299 -
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
II. VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE 0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.1.1 Lage und Umgebungsbedingungen der Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkung bei ihrer Benutzung.
Ebermannstadt liegt rund 35 km nördlich von Nürnberg und etwa 25 km südöstlich von Bamberg im Naturpark Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst unmittelbar an der Bundesstraße 470.
Die Kläranlage liegt im Süden der Stadt Ebermannstadt und ist über den Kohlfurtweg zu erreichen.
Alle Bauleistungen sind auf der Fläche des umzäunten Kläranlagengeländes zu erbringen.
Weitere/andere Zufahrtswege dürfen nicht benutzt werden.
Verkehrsbeschränkungen bestehen für die vorgegebenen Zufahrten nicht. Ausnahme bei Hochwasser im Bereich der Zufahrtsstraße.
Das Baugelände ist leicht geneigt und einsehbar.
Eine Ortseinsicht wird empfohlen.
0.1.1 Lage und Umgebungsbedingungen der Baustelle
0.1.2 Immissionen, klimatische oder betriebliche Bedingungen 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen.
Die Kläranlage muss während der Bauphase stets in Betrieb bleiben.
Im Vorfeld der Arbeiten wird bauseits das vorhandene Nachklärbecken 2 in Betrieb genommen und dient während der Gesamtbauzeit als provisorischer Ersatz für das Nachklärbecken 1. Zudem wird im Vorfeld der Verbau erstellt und das bestehende Nachklärbecken abgebrochen.
Die neuen Bauwerke berühren die Abwasserreinigung während der Bauphase jedoch nicht wesentlich. Mit Geruchseinwirkungen aufgrund der unmittelbaren Nähe ist jedoch zu rechnen.
0.1.2 Immissionen, klimatische oder betriebliche Bedingungen
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z.B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse.
Siehe Baubeschreibung und die beigefügten Planunterlagen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
0.1.4 Verkehrsverhältnisse 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen.
Die Bau- und Materialtransporte haben über die unter Punkt 0.1.1 beschriebenen Zufahrtswege zu erfolgen. Auf diesen Straßen ist mit geringer Frequentierung zu rechnen.
Alle vorgegebenen Zufahrtswege und Straßen werden unentgeltlich überlassen und sind nach Abschluss der Baumaßnahme ordnungsgemäß wieder herzurichten und vom Auftraggeber abnehmen zu lassen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.
Zufahrt/Zugang zu den bestehenden Anlagen innerhalb der Kläranlage sowie der Zufahrtsbereich der öffentlichen Straßen und Wege.
Den Drittunternehmern der weiteren Baulose ist die Zufahrt bzw. der Zugang zum Baugelände und zu dessen jeweiligen Arbeitsbereich stets zu ermöglichen. Entsprechende Absprachen sind zu tätigen.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
0.1.6 Art, Lage, Maße von Transporteinrichtungen 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen.
Hebezeug für das Be- und Entladen bzw. Montieren und Ein-/Ausheben in die Baugrube der vom AN zu liefernden und der anfallenden Teile und Stoffe stehen bauseitig nicht zur Verfügung und sind einzukalkulieren.
0.1.6 Art, Lage, Maße von Transporteinrichtungen
0.1.7 Überlassene Anschlüsse 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser.
Der AN hat für die Erstellung der Anschlüsse, der Unterhaltung und den Rückbau zu sorgen. Entnahme- bzw. Einleitungsgebühren fallen nicht an, sondern werden vom AG übernommen.
Im Abstand von max. 100 m sind Anschlüsse für Abwasser, Wasser und Energie vorhanden.
Abwasser kann im Zulaufbereich der Kläranlage eingeleitet werden.
Ein Wasseranschluss (Brauchwasser, kein Trinkwasser) kann ebenfalls über einen Unterflurhydrant zur Verfügung gestellt werden.
Ein Stromanschluss mit Baustromverteiler bis zu 64 A wird durch den AG bereitgestellt. Ein Zwischenzähler ist vorzusehen.
Der AN hat für den Abgriff bis zu seiner Verbrauchsstelle selbst zu sorgen.
0.1.7 Überlassene Anschlüsse
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume.
Als Bereitstellungsfläche stehen umliegende Flächen innerhalb des Kläranlagengeländes zur Verfügung.
Südlich des Nachklärbeckens steht eine Fläche mit ca. 550 m2 und im nördlichen Bereich der Kläranlage in ca. 150 m Entfernung eine Fläche mit ca. 600 m2 zur Verfügung.
Weitere Flächen können dem AN nicht zur Verfügung gestellt werden. Die zeitlichen Abläufe für Aushub, Abbruch, Beprobungen und Verwertung sind dementsprechend zu berücksichtigen.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.
Siehe hierzu beiliegende Baugrunderkundung.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.
Grundwasser steht ca. 3 m unter GOK (bei 286,90 mNN) an.
Die Wasserhaltung innerhalb der Baugrube erfolgt entsprechend dem beiliegenden Konzept zur bauzeitlichen Wasserhaltung von pgu ingenieurgesellschaft vom 25.03.2026.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften.
Abwasser darf nicht in den Untergrund oder Vorfluter geleitet werden.
Der vorhandene Baum- und Sträucherbewuchs ist soweit möglich zu schonen.
Baumaterialien, Anlagenteile, wassergefährdende Stoffe und dgl. dürfen nicht so gelagert werden, dass diese abgeschwemmt werden bzw. eine Gewässerverunreinigung verursachen können.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.
Abbruchmaterialien wie Beton, Stahlbeton, Mauerwerk, Holz, Rohre aus Gusseisen, etc. sind den Bauschuttannahmestellen des Landkreises Forchheim zuzuführen.
Angaben über die Deponiegebühren, insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Sortierung der einzelnen zu entsorgenden Stoffe, sind dort zu erfragen.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
0.1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten 0.1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.
Die Baustelle liegt im Einzugsbereich der "Wiesent". Das Versickern von grundwassergefährdenden Stoffen (Benzin, Diesel, Öl, Lösungsmittel etc.) ist unter allen Umständen zu verhindern.
Unter Arbeitsgeräten mit wassergefährdenden Stoffen ist bei Arbeitsunterbrechungen immer ein Schutz gegen das Versickern im Erdreich vorzusehen.
Die Wartung der Baumaschinen, u.a. Ölwechsel, Betanken, Waschen, in Gewässernähe oder im Überschwemmungsgebiet ist nicht zulässig.
Die Lagerung von Öl und Schmiermittel ist ebenfalls in Gewässernähe und im Überschwemmungsbereich nicht gestattet.
0.1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten
0.1.14 Art und Umfang von Schutzmaßnahmen 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
Auf die verbleibende Bepflanzung, insbesondere auf Bewuchs am Rande von Grundstücken und Zufahrtswegen ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Vegetationsflächen (Rasen) außerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen / Lagerflächen sind zu erhalten.
Die DIN 18 920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist zu beachten.
0.1.14 Art und Umfang von Schutzmaßnahmen
0.1.15 Art und Umfang der Regelung des öffentlichen Verkehrs 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs.
Die Verkehrssicherung innerhalb und außerhalb der Baustelle erfolgt nach der Straßenverkehrsordnung und ist vom AN zu übernehmen.
Verkehrsregelungen über Verkehrszeichen usw. sind entsprechend der vom AN einzuholenden verkehrsrechtlichen Anordnung vorzusehen. Eine Vergütung über die evtl. im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Positionen hinaus, erfolgt nicht.
Der Betriebs- und Lieferverkehr innerhalb des Baustelle ist aufrecht zu erhalten.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung des öffentlichen Verkehrs
0.1.16 Im Baugelände vorhandene Anlagen 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen.
Bestehende Gebäude der Kläranlage, Abwasser- und Brauchwasserleitungen.
0.1.16 Im Baugelände vorhandene Anlagen
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer.
siehe Punkt 0.1.16
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich
0.1.18 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle 0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden.
Die Kampfmitteluntersuchung wurde gesondert beauftragt.
0.1.18 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle
0.1.19 Baustellenverordnung 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen.
Sicherheit- und Gesundheitskoordination (SiGE-KO) wird vom AG bauseits beauftragt.
Der Auftragnehmer hat gemäß der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz" vom 10.06.1998 und das Arbeitsschutzgesetz die entsprechenden Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen und für die Dauer der Baumaßnahme auch auf Funktionalität zu kontrollieren.
Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind gemäß VOB Teil C DIN 18 299, Pkt. 1.4.4 Nebenleistungen und somit in den entsprechenden Positionen einzurechnen.
0.1.19 Baustellenverordnung
0.1.20 Besondere Anordnungen 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
-keine-
0.1.20 Besondere Anordnungen
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.
Schadstoffbelastungen des abzubrechenden Nachklärbeckens sind nicht bekannt. Betontechnologische Untersuchungen im Vorfeld waren aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
Zu- und Ablaufleitungen bestehen möglicherweise aus Asbestzement. Die entsprechenden Vorschriften (z. B. TRGS 519) beim Abbruch von asbestzementhaltigen Bauteilen sind zu beachten.
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen
0.1.22 Art und Zeit der Vorarbeiten 0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.
Umbaumaßnahmen am Belebungsbecken und Inbetriebnahme Nachklärbecken 2.
Baugrubenverbau, Aushub Baugrube bis 10 cm über Aushubsohle, Abbruch bestehendes Nachklärbecken.
0.1.22 Art und Zeit der Vorarbeiten
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle.
Die Maschinentechnik und Elektrotechnik werden gesondert beauftragt.
Die Arbeiten sind eigenverantwortlich aufeinander abzustimmen und zu koordinieren.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 0.2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.
siehe beiliegender Bauzeitenplan.
Gesamtbauzeit: 07.09.2026 bis 30.07.2027
Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vorstehenden Angaben sowie der Ausführungsfrist der Gesamtbaumaßnahme einen Bauzeitenplan als Balkenplan zu erstellen und vom Auftraggeber genehmigen zu lassen.
Dieser Bauzeitenplan muss detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten dieses Leistungsverzeichnisses enthalten und ist für die Dauer der Bauzeit mindestens einmal monatlich zu aktualisieren.
Der Bauzeitenplan ist verbindlich einzuhalten.
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen, oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen.
Kläranlage und Abwasserleitungen befinden sich, mit Ausnahme des bestehenden Nachklärbeckens 1, in Betrieb.
Erschwernisse beim Heranschaffen von Bauhilfen und Baumaterialien in den Verwendungsort bzw. beim Herausheben von Aushub- und Abbruchmaterialien aus der Baugrube (beengte Verhältnisse, Überwindung Spundwandverbau & Lagerflächen).
Eingeschränkte Lagerungs- und Transportmöglichkeiten. Auf den zur Verfügung gestellten Flächen können nicht die gesamten Aushub- und Abbruchmaterialien gleichzeitig als Haufwerke ausgebildet werden. Der zeitliche Ablauf der Arbeiten, Untersuchungen und Verwertung ist entsprechend zu organisieren.
Arbeiten unterhalb Grundwasserspiegel.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben.
-keine-
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen.
Öffnungen und Absturzkanten sind fachgerecht zu schützen.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
0.2.5 Besondere Anforderungen in kontaminierten Bereichen 0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
Zu- und Ablaufleitungen bestehen möglicherweise aus Asbestzement. Die entsprechenden Vorschriften (z. B. TRGS 519) beim Abbruch von asbestzementhaltigen Bauteilen sind zu beachten.
0.2.5 Besondere Anforderungen in kontaminierten Bereichen
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleinrichtung 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung.
Zum Einrichten und Räumen der Baustelle gehören:
- Anlegen von Lager- und Arbeitsflächen des AN, Beschaffen von Lager-und Arbeitsflächen über die eventuell vom AG zur Verfügung gestellten hinaus, jedoch nur mit Abstimmung des AG.
- Beschaffen von eventuell weiteren, vom AN benötigten Zufahrtswegen zur Baustelle und zum Baufeld über die vorgenannten, vom AG eventuell zur Verfügung gestellten hinaus, jedoch nur in Abstimmung mit dem AG.
- Beseitigen der vom AN verursachten Schäden an allen zusätzlichen vom AN beanspruchten Zufahrtswegen in ihrem ursprünglichen Zustand.
- Beschaffen von Hilfs- und Hebegeräten zum Antransport und zur Einbringung bzw. Montage der entsprechenden Baumaterialien.
- Wiederherrichten der vom AN benutzten Flächen.
- Heranbringen von Wasser und Energie zur Baustelle für die Arbeiten des AN.
- Ableiten von Abwasser.
- Das ausreichende Beleuchten der Arbeitsstellen während der Bauarbeiten des AN (Treppenhäuser = 50 lx, Maschinenhallen und sonstige Räume = 200 lx).
Die üblichen Vorschriften und Regelungen für das Trennen von Abfällen zur Verringerung von Müll usw. sind vom AN für Abfälle und Altstoffe aus seinem Bereich zu beachten.
Die bestehenden Zufahrtsstraßen innerhalb und außerhalb der Baustelle sind bei vom AN selbst verursachten Verschmutzungen, z. B. durch Erdtransporte o.ä., täglich zu reinigen.
Entsprechende Reinigungsgeräte sind stets vorzuhalten bzw. müssen sehr kurzfristig einsetzbar sein. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigung auf Kosten des AN durchführen zu lassen.
Der AG führt in regelmäßigen (wöchentlichen) Abständen Besprechungen zur Erörterung von offenen Fragen sowie zur Koordinierung mit der Bauleitung des Ingenieurbüros und den zugehörigen Fachingenieuren durch. Der AN ist verpflichtet einen weisungsberechtigten Vertreter zu diesen Besprechungen zu entsenden.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleinrichtung
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen von Gerüsten 0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten.
siehe entsprechende LV-Position.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen von Gerüsten
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen 0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer.
-keine-
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
0.2.9 Vorzuhaltene Leistungen für andere Unternehmer 0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat.
-keine-
0.2.9 Vorzuhaltene Leistungen für andere Unternehmer
0.2.10 Verwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen.
Geprüfte, gütegesicherte und zertifizierte RC-Baustoffe sind zugelassen.
Recycling-Baustoffe, die die einschlägigen technischen Spezifikationen erfüllen und einer Gütesicherung unterliegen werden als gleichwertig zu den Primärbaustoffen angesehen.
0.2.10 Verwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe 0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile.
Recycling-Baustoffe dürfen nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recycling-Baustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden.
RC-Materialien müssen den Maßgaben des Bayrischen Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ entsprechen.
Die DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620" muss bei Verwendung von Ortbeton mit rezyklierten Gesteinskörnungen eingehalten werden.
Nicht genormte Stoffe und Bauteile dürfen nicht verwendet werden.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit 0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen.
-keine-
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit
0.2.13 Art und Umfang der Eignungs- und Gütenachweise 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise.
Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen sind gemäß den jeweiligen Vorschriften durchzuführen und auf Verlangen dem AG vollständig ausgewertet vorzulegen.
Der AG kann verlangen, dass Eigenüberwachungsprüfungen in seiner Anwesenheit durchgeführt werden.
Er ist rechtzeitig zu unterrichten, ansonsten kann eine Wiederholung der Prüfung verlangt werden.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfbescheide und sonstige Gütenachweise für verwendete Baustoffe und Bauteile sind rechtzeitig vor deren Einbau vorzulegen.
0.2.13 Art und Umfang der Eignungs- und Gütenachweise
0.2.14 Verwendung auf der Baustelle gewonnener Stoffe 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind.
Oberboden:
Oberboden ist im Bereich des Baugeländes seitlich zu lagern.
Der gesamte Oberboden ist nach den Grundsätzen des Landschaftsbaues in Mieten aufzusetzen.
Aushub- und Abbruchmaterial:
Aushubmaterial ist seitlich zu lagern, als Haufwerke auszubilden und zu beproben. Überschüssiges Aushubmaterial ist an anderer Stelle zu verwerten. Wiedereinzubauendes Aushubmaterial verbleibt als Haufwerk innerhalb des Kläranlagengeländes und wird beim Verfüllen der Arbeitsräume wieder verwendet.
Eine Deponie kann vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden.
Sie ist vom AN zu beschaffen. Die Deponiegebühren trägt der AN.
0.2.14 Verwendung auf der Baustelle gewonnener Stoffe
0.2.15 Zu entsorgende Böden, Stoffe und Bauteile 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten.
siehe Punkt 0.2.13
0.2.15 Zu entsorgende Böden, Stoffe und Bauteile
0.2.16 Vom AG bereitgestellte Teile 0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe.
-keine-
0.2.16 Vom AG bereitgestellte Teile
0.2.17 Umfang von Abladen, Lagern und Transport seitens des AG 0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.
-keine-
0.2.17 Umfang von Abladen, Lagern und Transport seitens des AG
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer.
- Erstellen Räumerlaufbahn für bauseitigen Räumer
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlagenteilen 0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlagenteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z.B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation.
-keine-
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlagenteilen
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen. 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen.
Abrechnungszeichnungen (Lageplan und Schnitte) sind einfach und zusätzlich digital vorzulegen. Sie müssen alle in der Mengenberechnung aufgeführten Maße enthalten.
Der Auftragnehmer erhält vor Baubeginn die Baupläne digital. Spätestens zur Schlussrechnung sind diese Pläne mit sämtlichen für die Abrechnung maßgebenden Angaben, Maßen und Höhenkoten einzureichen.
Es ist eine Schlussrechnung zu erstellen.
Umrechnungsfaktoren gelten nachfolgende Werte (soweit in der Leistungsbeschreibung nichts Gegenteiliges bestimmt ist):
Raumgewicht Verdichtung Umrechnungs-
faktor
1) Sand 0/2 1,52 x1,25= 1,90 to/m³
2) Kies 0/32 1,60 x1,25= 2,00 to/m³
3) Splitt 2/5 (Kalkstein) 1,40 x1,25= 1,75 to/m³
4) Splitt 2/5 (Basalt) 1,48 x1,25= 1,85 to/m³
5) Schotter-Splitt-Gemisch (Kalkstein) 2/11bis2/32
1,54 x1,25= 1,92 to/m³
6) Schotter-Splitt-Gemisch (Basalt) 2/11bis2/32
1,63 x1,25= 2,04 to/m³
7) Frostschutz 0/32 bis 0/56 (Kalkstein) 1,60 x1,25= 2,00 to/m³
8) Frostschutz 0/32 bis 0/56 (Basalt) 1,86 x1,25= 2,32 to/m³
9) Schrotten 56/120 (Kalkstein) 1,45 x1,18= 1,71 to/m³
10) Schrotten 56/120 (Basalt) 1,55 x1,18= 1,83 to/m³
11) Boden 1,60 x1,19= 1,90 to/m³
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen.
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme.
Inbetriebnahme einzelner Teilleistungen vor der Abnahme der Gesamtleistung.
Nicht mehr sichtbare Teile werden einer Zustandserfassung unterzogen.
Der AG ist berechtigt, für die Gesamtinbetriebnahme fertiggestellte Teilleistungen kurzzeitig zu betreiben bzw. die Betreibung anzuordnen, wenn dadurch eine Schädigung der betreffenden Bau- und Anlagenteile ausgeschlossen ist.
Es findet 1 Abnahme statt:
Die Endabnahme findet dann statt, wenn alle Leistungen erbracht sind und die geforderte Dokumentation sowie Bestandsunterlagen etc. vorliegen.
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Mängelanspruchsfrist 0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag.
-keine-
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Mängelanspruchsfrist
0.3 EINZELANGABEN BEI ABWEICHUNGEN VON DEN ATV 0.3 EINZELANGABEN BEI ABWEICHUNGEN VON DEN ATV
0.3 EINZELANGABEN BEI ABWEICHUNGEN VON DEN ATV
0.3.1 Abweichende Regelungen von den ATV 0.3.1 Abweichende Regelungen von den ATV
- keine-
0.3.1 Abweichende Regelungen von den ATV
0.3.2 Abweichende Regelungen von der ATV DIN 18299 0.3.2 Abweichende Regelungen von der ATV DIN 18299 können insbesondere in Betracht kommen bei
- entfällt -
0.3.2 Abweichende Regelungen von der ATV DIN 18299
0.4 EINZELANGABEN ZU NEBENLEISTUNGEN UND BESONDEREN LEISTUNGEN 0.4 EINZELANGABEN ZU NEBENLEISTUNGEN UND BESONDEREN LEISTUNGEN
0.4 EINZELANGABEN ZU NEBENLEISTUNGEN UND BESONDEREN LEISTUNGEN
0.4.1 Nebenleistungen 0.4.1 Nebenleistungen
Folgende in DIN 18 299 ff enthaltene Nebenleistungen werden gesondert vergütet:
- Baustelle einrichten
- Baustelleneinrichtung vorhalten
- Baustelle räumen
- Gerüstarbeiten
Die Verkehrsverhältnisse auf der Kläranlage sind zu berücksichtigen.
Hinweis:
Zum Einhalten des Inbetriebnahmetermins ist ein besondere Koordination der Arbeiten zwischen AN
und weiteren Firmen (Gewerk Anlagentechnik, EMSR-Technik) erforderlich. Der entstehende
Aufwand ist bei der Angebotskalkulation entsprechend zu berücksichtigen.
0.4.1 Nebenleistungen
0.4.2 Besondere Leistungen 0.4.2 Besondere Leistungen
Folgende Besonderen Leistungen nach DIN 18 299 bzw. Vorbemerkungen gehören zur vertraglichen Leistung und sind mit den Einheitspreisen abgegolten, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes aufgeführt ist:
0.4.2 Besondere Leistungen
0.4.2.1 nach DIN 18 299 0.4.2.1 nach DIN 18299,
-keine-
0.4.2.1 nach DIN 18 299
0.4.2.2 Aufwendungen gemäß Vorbemerkungen 0.4.2.2 Aufwendungen gemäß Vorbemerkungen
(jeweils Titel nur in Kurzform)
0.1.1 Lage der Baustelle
0.1.2 Betriebl. Bedingungen
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
0.1.6 Transportwege
0.1.7 Anschlussmöglichkeiten
0.1.8 Überlassene Flächen und Räume
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern
0.1.11 Besondere umweltrechtl. Vorschriften
0.1.12 Besondere Vorgaben für Entsorgung
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
0.1.14 Art und Umfang von Schutzmaßnahmen
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
0.1.16 Vorhandene Anlagen
0.1.17 Hindernisse im Bereich
0.1.19 Baustellenverordnung
0.1.21 Schadstoffbelastungen
0.1.22 Vorarbeiten
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte
0.2.2 Besondere Erschwernisse
0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
0.2.6 Baustelleneinrichtung
0.2.7 Auf- und Abbauen von Gerüsten
0.2.10 Verwendung von Recycling-Stoffe
0.2.11 Anforderungen an Recycling-Stoffe
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.14 Verwendung auf der Baustelle gewonnener Stoffe
0.2.15 Entsorgung von Stoffe
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
0.2.22 Abrechnung nach Zeichnung oder Tabellen
0.4.2.2 Aufwendungen gemäß Vorbemerkungen
III. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN III. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die diesen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig gehandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit, Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Die Technischen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sind, sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stellung im Bauvertrag nicht angegeben ist, in der zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung gültigen Form maßgebend.
Es gelten folgende Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung gültigen Form bzw. in der letzten Ausgabe:
Einzuhaltende Regelwerke (jeweils neueste Fassung):
- VOB Teil B und C
- Ausführungsanweisungen der Materialhersteller
- die Technischen Merkblätter der Materialhersteller
Die Einhaltung oben genannter Regeln gilt auch dann im Preis beinhaltet, wenn im Zuge der Leistungsbeschreibung nicht detailliert auf sie eingegangen wurde.
Die einschlägigen Arbeitsblätter der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. und hier insbesondere die Arbeitsblätter
A 139 - Richtlinien für die Herstellung von Entwässerungskanälen und -leitungen
sowie
A 157 - Bauwerke der Ortsentwässerung sind zu beachten.
A 125 - Rohrvortrieb
A 161 - Statische Berechnung von Vortriebsrohren
sowie das Merkblatt
DWA-M 158 - Bauwerke der Kanalisation Beispiele
Zu beziehen sind die Arbeitsblätter bei der
Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e. V. (GFA)
53729 Postfach 1160
Theodor-Heuß-Allee 17, 53773 Hennef
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sind zu beziehen bei der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Alfred-Schütte-Allee 10,
50679 Köln
Allgemeines:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B (DIN 1961) Ausgabe 2016.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen für die Bauleistungen ATV nach VOB/C – neueste Fassung und der darin enthaltenen Normen und Beschreibungen sind die gültigen Fassungen im Sinne sämtlicher Vertragsunterlagen.
Jeweils die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien“ ZTV in der aktuellen gültigen Fassung.
Das Leistungsverzeichnis gilt erstrangig, falls die darin enthaltenen Beschreibungen von den „Allgemeinen Vorschriften“ abweichen.
Bautagebücher und Regieberichte
Der Auftragnehmer hat für die Baumaßnahme ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch muss täglich geführt werden und ist dem AG / Ingenieurbüro wöchentlich zu übergeben. Eine Unterzeichnung erfolgt nicht.
Zur besseren Überwachung der Regie- und Stundenlohnarbeiten sind Tagelohnzettel zu führen und kurzfristig zur Unterschrift vorzulegen, ansonsten wird die Anerkennung untersagt, jedoch mindestens wöchentlich.
Die Belege müssen die Anzahl der Arbeiter, unterschieden nach Berufsgruppe (Facharbeiter, Helfer, usw.), die Anzahl der geleisteten Stunden, den Maschinen- und Geräteeinsatz, den Materialverbrauch und die ausführliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten enthalten.
Preisvereinbarungen und Nachunternehmer
Preisvereinbarungen sind sofort nach Feststellung der Notwendigkeit durch den Auftragnehmer auf einem entsprechenden Formblatt „Preisvereinbarung Nr. …..“, 3-fach, vorzulegen.
Den Einsatz von Nachunternehmern hat der Auftragnehmer rechtzeitig bekannt zu geben. Die Art und den Umfang der Leistungen, den Namen und Anschrift der vorgesehenen Unternehmers zu nennen und – soweit erforderlich – die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B zu beantragen. Dabei hat der Auftragnehmer das Vorliegen der gewerblichen Voraussetzungen des Nachunternehmers nachzuweisen, z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer. Ferner hat er mitzuteilen, zu welcher Berufsgenossenschaft der Unternehmer gehört (Handwerk, Industrie, Handel oder Sonstige). Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein und entsprechend dem Auftragnehmer den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein. Nachunternehmer sind nur in den Zeiten zu beschäftigen, in denen auch eine Aufsicht des AN auf der Baustelle ist.
Für einen Wechsel eines Nachunternehmers gilt derselbe Ablauf.
Unfallverhütungsvorschriften
Bei der Bauausführung sind die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütungsvorschriften, die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV), insbesondere Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme und Wasserwirtschaft (BGFW), einzuhalten.
III. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV. NEBENANGEBOTE / ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE IV. NEBENANGEBOTE / ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE:
Die Abgabe von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen wird zugelassen.
Ergeben sich durch Nebenangebote oder Sondervorschläge Änderungen an den Planunterlagen, so hat der Auftragnehmer (AN) diese Änderungen ohne zusätzliche Vergütung in alle Planunterlagen etc. einzuarbeiten und dem Auftraggeber (AG) bzw. Ing. Büro zur Prüfung und Baufreigabe vorzulegen.
Der Bieter/AN hat außerdem alle Unterlagen auf seine Kosten für die Mengen-/Massenermittlung komplett zu überarbeiten.
Nebenangebote, die unvollständig sind oder deren Beschreibung in technischer oder abrechnungstechnischer Sicht nicht eindeutig ist, werden ausgeschlossen.
Anforderungen an Nebenangebote:
Nebenangebote müssen den Konstruktionsprinzipien und den Planungsvorgaben entsprechen.
Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind so zu gestalten, dass die Wertung durch den AG ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden kann.
Hierzu ist eine klare, in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung zwingend erforderlich (siehe hierzu auch Paragraph 9 VOB Teil A).
Zweifelsfrei muss hervorgehen, anstelle welcher Hauptpositionen des vorliegenden LVs die Nebenangebote/Änderungsvorschläge treten sollen.
IV. NEBENANGEBOTE / ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
01 BAUTECHNIK
01
BAUTECHNIK
01.01 Baustelleneinrichtung / Baufeldvorbereitung
01.01
Baustelleneinrichtung / Baufeldvorbereitung
01.02 Erdarbeiten
01.02
Erdarbeiten
01.03 Wasserhaltungsarbeiten
01.03
Wasserhaltungsarbeiten
01.04 Verbau - Rohrleitungen
01.04
Verbau - Rohrleitungen
01.05 Entwässerungskanal- und Druckrohrleitung
01.05
Entwässerungskanal- und Druckrohrleitung
01.06 Kabelarbeiten
01.06
Kabelarbeiten
01.11 Außenanlagen
01.11
Außenanlagen