Maurerarbeiten
Kempten, Erweiterung Carl-von-Linde-Gymnasium
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
08 Maurerarbeiten
08
Maurerarbeiten
Zusätzliche Technische Vorschriften Zusätzliche Technische Vorschriften Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Mauerwerk der Wände, Kamine, Pfeiler u. sonstige Bauteile in sämtl. Geschoßen in angegebenen Mörtel-Gruppen lot- u. fluchtgerecht im Verband herstellen; mit Vergütung für sämtliche Aussparungen und Schlitze aller Art u. Wiederverschließen derselben nach Plänen und Angaben der Bauführung, mit Zuschlag für das Ausmauern der Sparren, ohne Vergütung des Anlegens und Überdeckens der Fenster u. Tueröffnungen, Nischen etc., Stürze mit einer geringeren lichten Weite unter 1,40 m werden nicht gesondert verrechnet. Die Fensteranschläge und Wandabschlüsse sind gleich nach dem Mauern lotrecht mit Zementmörtel aufzuziehen. Die Fensteröffnungen sind unmittelbar sofort in der endgültigen Größe herzustellen. Sämtliche Mauern sind gleichzeitig hochzuziehen oder entsprechend abzutreppen. "Stockverzahnung" ist nicht zugelassen! Planziegelmauerwerk als mörtelfreie Stoßfugenverzahnung.
Zusätzliche Technische Vorschriften
Folgende Arbeiten werden nicht gesondert vergütet und Folgende Arbeiten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren: - Steinschneidearbeiten vertikal bei Öffnungen, Richtungsänderungen horizontal bei Mehr- und Minderhöhen und Gebäudeecken/Wandknicken entsprechend der Gebäudegeometrie. - Ziegelfertigteilstürze bis zu einer lichten Breite von 1,385 m. - Schutz des Mauerwerks nach ATV DIN 18299, 4.1.10 Tag- wasser (vgl. Vortexte Aussenwände)
Folgende Arbeiten werden nicht gesondert vergütet und
BAUTEILE ZUR SYSTEMERGÄNZUNG: BAUTEILE ZUR SYSTEMERGÄNZUNG: Bei der Beschreibung von Wänden werden darin enthaltene Bauteile zur Systemergänzung übermessen - wie z.B. Fensterstürze. Der Mehraufwand zum Einbau der Bauteile zur Systemergänzung (in der Regel andere Materialkosten) ist besonders zu beschreiben. Bei einem Vergleich mit Musterbauteilen oder auch von bestehenden Bauwerken ist zu berücksichtigen, dass die Herstellbedingungen und Beurteilungskriterien vergleichbar sein müssen, z.B. Steinabmessungen, Mörtelart, Verarbeitung und Nachbehandlung des Mauerwerks. Sicht- und Verblendflächen sind nach Fertigstellung aus angemessener Entfernung, unter Berücksichtigung von Flächengröße und Bauwerkstyp zu beurteilen. So sollte z.B. so verfahren werden, dass Industriesichtflächen in einem Gebäude bei der Beurteilung aus geringerem Abstand betrachtet werden als die Ansichtsflächen eines Hausgiebels oder größerer zusammenhängender Wandscheiben. Erforderliche Paßsteine oder Giebelsteine sind mit einer Steinsäge zu schneiden. Gemauerte nichttragende Wände sind mit einer Fuge zwischen Wand und Decke auszuführen, damit keine Lasten durch Deckendurchbiegung eingeleitet werden. Fugendicke nach Angabe der Bauleitung. Die Angabe der Steinrohdichteklasse erfolgt in kg/dm³, die Steinfestigkeitsklasse in N/mm²
BAUTEILE ZUR SYSTEMERGÄNZUNG:
1) BAU BG 1)  BAU BG Das Versetzen von Steinen mit einem Gewicht von über 25 kg pro Stein (s. BauBG) ist mit Hilfe eines Versetzgeräten vorzunehmen. Die Kosten sind im Preis einzukalkulieren. 2) STUMPFSTOßTECHNIK Die Wandanschlüsse der  Außen- und Innenwände (Außenwände  NICHT im Stumpfstoß) können in der bewährten Stumpfstoßtechnik ausführen werden. Die Ausführung erfolgt mit Edelstahlankern konstruktiv bzw. nach statischem Nachweis  in jeder Lagerfuge. Die Anschlussfugen sind mit Mörtel kraftschlüssig und vollflächig auszuführen. Stumpfstöße stellen eine Erleichterung für den Verarbeiter dar und werden nicht gesondert vergütet. 3) Nachträgliches Herstellen von Durchbrüchen, Schlitzen usw. Die Bestimmungen der DIN 1053 - Teil 1 sind zu beachten. Nachträglich herzustellende Durchbrüche, Schlitze, Aussparungen, Öffnungen usw. sind erschütterungsfrei, mit geeignetem Spezialwerkzeug (z.B. Mauerfräse, Kernbohrgerät, Schneidegerät usw.) herzustellen. 5) WITTERUNGSBEDINGTE SCHUTZMAßNAHMEN (MAUERWERKSBAU) Grundsätzlich sind für Arbeiten bei Frost (+5 Grad) keine Tausalze oder Frostschutzmittel zu verwenden, da diese Mittel das Mauerwerk schädigen können. Gemäß DIN 1053 darf Mauerwerk bei Frost nur unter besonderen Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Frisches Mauerwerk ist vor Frost rechtzeitig zu schützen, z.B. durch Abdecken. Für Arbeiten bei Frost sind die Bestimmungen der DIN 1053-1 und die VOB Teil C. DIN 18330 zu beachten. Teile von Mauerwerk die durch Frost oder anderen Einflüsse beschädigt sind, sind vor dem Weiterbau abzutragen. Auf gefrorenem Mauerwerk darf nicht weitergemauert werden. Das Mauern bei Frost bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Sonstige Schutzmaßnahmen Offenen MW-Kronen sind arbeitstäglich vor Regen und Feuchtigkeit zu schützen - Schutz vor Niederschlag und sind lt. VOB Teil C DIN 18299 4.1.10 Nebenleistung - siehe auch Vortext zusätzl. Techn. Vorschriften Aussenwände unten Sicht- und Verblendmauerwerk ist abzudecken, um Auswaschungen durch Regen zu verhindern. Auch vor starker Sonneneinstrahlung und frühzeitiger Austrocknung durch Wind ist Mauerwerk grundsätzlich zu schützen, gegebenenfalls nachzunässen. Freistehende Wände, Pfeiler und ähnliches sind gegebenenfalls vorübergehend durch eine geeignete Abfangkonstruktion zu sichern. Das gleiche gilt für längere Arbeitsunterbrechungen.
1) BAU BG
08.01 AUSSENWÄNDE
08.01
AUSSENWÄNDE
08.02 INNENWÄNDE
08.02
INNENWÄNDE
08.03 WANDDURCHBRÜCHE, -SCHLITZE, -AUSSPARUNGEN
08.03
WANDDURCHBRÜCHE, -SCHLITZE, -AUSSPARUNGEN
08.04 ÖFFNUNGEN IN MAUERWERK
08.04
ÖFFNUNGEN IN MAUERWERK
09 BA0 MAUERARBEITEN DIN 18330 BA0
09
BA0 MAUERARBEITEN DIN 18330 BA0
09.02 INNENWÄNDE
09.02
INNENWÄNDE
09.03 WANDDURCHBRÜCHE, -SCHLITZE, -AUSSPARUNGEN
09.03
WANDDURCHBRÜCHE, -SCHLITZE, -AUSSPARUNGEN