Erdarbeiten (opt. Grundleitung)
Karl Marx Str. Erdbau
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
4 X_Erdarbeiten
4
X_Erdarbeiten
Bei den Nachfolgepositionen handelt sich um Bei den Nachfolgepositionen handelt sich um Ausführungsleistungen die im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauvorhabens erbracht werden sollen. Bei den Erdbauarbeiten handelt es sich hauptsächlich um die Erstellung der Baugrube und nach Fertigstellung der Hochbaumassnahme die vorbereitenden Erdbauarbeiten für die Aussenanlagen. D.h. die Leistungen sind in mehreren Zeitabschnitten wie folgt zu erbringen 1. Herstellung der Baugrube inkl. der Baustellenzufahrt 2. Nach Herstellung des Kellergeschosses auffüllen der Baugrube 3. Nach Fertigstellung der Hochbauleistung Rückbau der Baustellenzufahrt und herstellen des endgültigen Geländeverlaufes in Vorbereitung zu der Herstellung der Aussenanlagen. Um sich einen Überblick über die Beschaffheit des Grundstückes machen zu können, liegt In der Anlage u.a. Fotos über das Grundstück und das Bodengutachten wie folgt  mit bei: 305_Bodengutachten-Bismarckstraße13 das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Unterhalten der Baustelleneinrichtung für die eigenen Leistungen sind Nebenleistungen gemäß VOB sofern dies in den Positionen der Baustelleneinrichtung nicht gesondert erwähnt ist. Leitungen, Kabel und Schächte Soweit vorhandene Versorgungsleitungen im Baugrubenbereich liegen, sind diese auf Anweisung des AG zur Abrechnung nach Einheitspreisen zu schützen und standsicher abzufangen. Die Leitungsanfragen wurden seitens des AG gestellt. Es liegen keine Erkenntnisse über im Erdreich verlaufende Leitungen vor. Vorher nicht bekannte oder in ihrer vom Plan abweichenden Lage festgestellten Leitungen sind der örtlichen Bauleitung und dem Leitungskataster unverzüglich mitzuteilen. Baugrund gemäß Baugrundgutachten in der Anlage Gründungssystem Auf Grundlage des Bodengutachtens ist eine Flachgründung mittels Streifenfundamente geplant. Für eine frostfreie Gründung wird eine Einbindetiefe der Fundamente bis ca. 1,00 m angegeben. Unter den Gründungselementen erfolgt der Einbau einer Sauberkeitsschicht (Titel Betonarbeiten AN Rohbau). Vorschriften - "EAB  Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben", - DIN 1054 Zulässige Belastung des Baugrunds, - DIN 1055 Lastannahmen für Bauten; Nutzlasten - DIN 4085 Berechnung des Erddrucks - berufsgenossenschaftliche Vorschrift der Berufsgenossenschaften BGV C 22 Beim Aushub sind die Normen DIN 4123 und 4124 zu beachten. DIN-Normen und Vorschriften ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Bei den Nachfolgepositionen handelt sich um
EINZUKALKULIERENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN EINZUKALKULIERENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.       Die Baustelleneinrichtung ist soweit nicht anderweitig beschrieben in die Preise mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 2.     Grundlage für Vergabe, Ausführung und Abrechnung  ist die z.Zt.geltende VOB  Teil A, B und C. Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in dem Angebot bzw. Leistungsverzeichnis vorgesehenen Massen werden nur zu den Einheitspreisen des Angebotes vergütet bzw. in Abzug gebracht, auch wenn die Abweichung mehr als 10 % von den Massen des Angebotes beträgt. Der § 2 Nr. 3 VOB/B Absatz 1 - 4 findet keine Anwendung. 3.       In jede Position ist die Komplettleistung einzukalkulieren, d.h. Material, Lieferung, Bearbeitung,  Transport, Einbau etc. 4.      Die Abnahme erfolgt in jedem Falle förmlich mit  Niederschrift. 5.       Eventuelle Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und Gegegenzeichnung des Auftrag- gebers und der Bauleitung. 6.       Mündlich vorgetragene Bedenken und Behinderungen  sind gegenstandslos. 7.       Der Auftragnehmer muß im Besitz der erforderlichen  Zertifikate und Zulassungen für dieses Gewerk sein.  Bei Auftragserteilung ist die Vorlage der Zertifikate  und Zulassungen erforderlich. 8.      Für die Materialbestellung erforderliche Massen und  zum Einbau erforderliche Maße sind vom Auftrag- nehmer auf eigenes Risiko zu ermitteln. 9. Fachbauleitung Die Fachbauleitung nach der derzeit gültigen Landesbauordnung und nach den derzeit gültigen Bestimmungen der VOB ist in diesem Auftrag  enthalten. Hiermit wird ausdrücklich und ohne Anspruch auf  Vergütung auf die Aufgaben des Unternehmers und seiner  Fachbauleitung und der damit verbundenen Haftung hingewiesen. 10.1  Durchführung der Leistung in eigener Verantwortung  und nach den anerkannten Regeln der Technik. 10.2     Arbeiten im Zusammenhang mit den übrigen Gewerken und Gewährleistung der von der Bauleitung vorgegebenen Zwischentermine. 10.3     Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Sicherheit  und Ordnung auf seiner Arbeitsstelle. 10.4     Spezielle technische Kenntnisse zur fachgerechten  Ausübung der Fachbauleitung. 10.5     Versorgung der Baustelle mit allen von der Bauleitung  zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen. 10.6     Sorgfältige Einweisung der eigenen Mitarbeiter. 10.7     Kontrolle der fachgerechten Ausführung seiner eigenen Leistungen und erforderlichenfalls eigenver- antwortlichen Nachbesserung. 10.8     Wahrnehmung von Besprechungsterminen auf der Baustelle nach Anforderung durch die Bauleitung. 10.9     Vorbereitung des Aufmaßes und der Abrechnungs- unterlagen. 10.10    Alleinige Haftung für Berücksichtigung und Gewährleistung aller Arbeitsschutzbestimmungen nach den  Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft. 10.11    Ein Wechsel in der Fachbauleitung ist unverzüglich  anzuzeigen. Die Einweisung des neuen Fachbau leiters hat durch den Auftragnehmer zu erfolgen. 10.12    Bei mangelhafter Fachbauleitung des Auftragnehmers behält sich die Bauleitung Schadensersatzansprüche vor. 10.13  Mitarbeiter des AN, die Aufmaße, Stundenlohnzettel  und den Schriftverkehr unterzeichnen, gelten als ver- antwortlich für die Fachbauleitung ab  Entgegennahme bzw. Posteingang bei der Bauleitung, wenn vom Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer  Fachbauleiter benannt wird. 10.14  Die für den AN zum Zwecke und für die Dauer seiner Leistungserbringung für alle nachfolgend Erweiterte Rohbauarbeiten erforderlichen zeitweiligen Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste und Bühnen etc. sind , sofern dies in der Positionsbeschreibung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, vom AN zu beschaffen, aufzustellen, vorzuhalten und abzubauen. Die Kosten hierfür sind, sofern dies in der Positionsbeschreibung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, in die Einheitspreise einzukalkulieren und  mit diesen abgegolten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Es kann davon ausgegangen werden, daß für den Altbau ein äußeres Gerüst bzw. Kompletteinhausung des Objektes zur Verfügung steht (Hülle über Altbau)! Die Stellung des Gerüstes für den Neubau wird Abschnittweise auf Anforderung durch den AN während den Rohbauarbeiten erfolgen, so daß keine Behinderung für die zu erbringenen Leistungen entstehen, jedoch die Sicherung des Objektes bestmöglich gewährleistet ist. Die Rüstung kann unentgeldlich vom AN genutzt werden 10.15 Der Auftraggeber behält sich vor, folgene Abzüge geltend zu machen: - Baustrom, Bauwasser 0,3 % - Bauwesenversicherung 0,3 % - Baureinigung 0,3 % Abzüge sind bei den Leistungspositionen entsprechend zu berücksichtigen! 10.16. Baureinigung Die Beseitigung des anfallenden Bauschutts wie Abfälle, Reste, Verpackungsmaterial usw. ist Sache des Unternehmers und ist täglich unaufgefordert durchzuführen. Sollte die Schuttbeseitigung unterbleiben oder nicht in der angegebenen Weise durchgeführt werden, ist die Bauleitung berechtigt, dies nach vorheriger Aufforderung auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig zu veranlassen. Bauseits werden keine Container zur Verfügung gestellt. 10.17. Beseitigung vorh. Abfallstoffe Für sämtl. aufzunehmende, vorh. Abfallstoffe, sofern der AN sie nicht selbst verwerten kann, zahlt der AG die Gebühren für Deponie, Kompostieranlage und Recyclinganlage. Die Stoffe müssen jedoch nach ihrer Verwertbarkeit geordnet, gesammelt, getrennt gelagert und geladen werden, entweder in Behältern oder als Mieten. Die Abrechnung über den Transport erfolgt nach Ladegewicht, in to oder cbm. Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist unmittelbar nach erbrachter Leistung zu erbringen. Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt und Unrat ist eigenverantwortlich ohne gesonderte Vergütung zu entsorgen. = Nebenleistung (ATV DIN 18299).
EINZUKALKULIERENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorbemerkungen Vorbemerkungen 1. Grundsätzlich gelten : VOB (neuste Fassung) Betreffende EN / DIN- Normen für die zu erbringenden Leistungen sowie für die einbezogenen Materialien und Teile, Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und die RAL-Bestimmungen 2. Allgemein: 2.1. Lohn- und Materialpreise sind Festpreise über die gesamte Bauzeit. Der AG behält sich vor einzelne Leistungen nicht ausführen zu lassen. 2.2 Generell gilt, daß alle Leistungen die Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile einschließlich abladen, umsetzen und lagern auf der Baustelle umfassen, sowie das Abtransportieren überschüssiger und unbrauchbarer Materialien und Rohstoffe. Alle Leistungen sind inklusive aller nötigen Maschinen und Geräte zu kalkulieren. 2.3. Der AG stellt keine Vermessung zur Verfügung. Alle baubegleitenden Vermessungsarbeiten, soweit sie mit seinem Gewerk in Verbindung stehen, sind vom AN zu erbringen. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer seine Ausführungsbereiche auf Maßtoleranzen zu überprüfen. Alle Achsen und Höhen sind vom AN selbständig und eigenverantwortlich zu erbringen und zu überprüfen. Die Aufstellung etwa notwendig werdender Schnurgerüste und Latten, Profile für Böschungen, Absteckungen der Wege und Platzflächen sowie die Unterhaltung und Erstellung des notwendigen Materials hierzu ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die zum Vermessen notwendigen Rundholzpflöcke sind in guter Beschaffenheit vom Bieter kostenlos zu stellen, ebenso die Farbe zur Markierung wichtiger Einzelpunkte. Alle auf dem Gelände vorhandenen Grenzsteine, Hydranten, Wasserschieber, Erdkabel, Kanalschächte, Leitungen jeglicher Art sind vor Beginn der Arbeiten zu kennzeichnen und wenn notwendig vor Beschädigung zu schützen. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. bei den Planern zu unterrichten. Er haftet für alle Schäden. 2.4. In die Einheitspreise einzurechnen ist die einwandfreie Absperrung, provisorische Geländer und Abschrankungen, Beleuchtung und Reinhaltung der Baustelle. Die Baustellenfahrzeuge sind bei jeder Ausfahrt aus der Baustelle von Erdresten zu befreien. Bei Verunreinigungen der öffentlichen Straßen sind diese sofort vom AN zu reinigen. Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen sind gemäß DIN 18299 als Nebenleistungen zu berücksichtigen. 2.5. Baugrunduntersuchungen wurden durchgeführt und liegt als Anlage bei. Es wird mit Böden der Bodenklasse 3 gerechnet. 2.6 Vorhandene Pflanzenbestände und Bäume sind, soweit dies in der Planung vorgesehen ist, nach DIN-Vorschrift zu schützen. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Vegetation sind entsprechend durchzuführen. Der AN hat vor Beginn der Bauarbeiten bestehende Schäden an Bäumen und Vegetationsbeständen der Bauleitung anzuzeigen. 2.7. Für die Eigenüberwachung gelten die entsprechenden Angaben der ZTVs. Die Unterlagen sind der Bauüberwachung unaufgefordert vorzulegen 2.8. Materiallieferungen  müssen der Bauleitung vorher angezeigt, abgestimmt und abgenommen werden. 2.9. Für alle gelieferten Materialien ist ein Lieferscheinnachweis zu erbringen. Bei den Lieferscheinen werden nur Originale anerkannt.Diese sind wöchentlich der Bauleitung zu übergeben. Bei allen Lieferscheinen müssen die Baumaßnahme, die Gemeinde, das polizeiliche Kennzeichen und die Uhrzeit angegeben sein. 2.10. Für sämtliche Materialien, die zu beseitigen sind, -ausgenommen sind Sondermüll oder belastetes Material- ist das Laden und die Deponiegebühren mit in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies gilt für alle Titel des Leistungsverzeichnisses. Die Entsorgung aller Materialien ist nach den Vorschriften des AbfG und der Anordnung zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen aus dem Land Berlin (BauWohn H VIII A 4) durchzuführen. Bei kontaminiertem Bodenmaterial ist das LAGA-Regelwerk M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Bodenmaterial" zu beachten. 2.11. Alle durch den AN verursachten Bodenverdichtungen und Bauwege müssen durch den AN aufgelockert bzw. beseitigt werden. 2.12. Bei Anlieferung von Oberboden nach DIN 18300 ist die Bauleitung zu verständigen, um die Bodengüte anzuerkennen. Nur einwandfreies Material kann abgenommen werden. Der AN ist verpflichtet, die Rohplanie sowie die Nachplanie genau auszuführen, um dadurch die Einhaltung der vorgeschriebenen Einbaustärken von Oberboden zu gewährleisten. Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit der Bauleitung möglich. Das auf dem Oberbodenlager wachsende Unkraut ist zu entfernen und abzufahren. 2.13. Nach Beendigung der Bauarbeiten - aber vor deren Abnahme - sind sämtliche Entwässerungseinrichtungen wie Leitungen, Schächte, Einläufe usw. zu reinigen und auf einwandfreies Arbeiten zu überprüfen. 2.14. Für das Aufmaß sind vom AN umfassende Aufmaßskizzen und Abrechnungspläne anzufertigen. Die dazu eventuell notwendigen Pläne werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Nach Gesamtfertigstellung der Leistung sind dem AG Bestands- und Revisionsplänen, dreifach, farbig angelegt gemäß den allgemein gültigen Bestimmungen, sowie in den digitalen Formaten DXF oder DWG auf CD, mit der Schlußrechnung zu übergeben. 2.15. Der AN muss sich vor Angebotsabgabe über die Lage des Grundstückes, die entsprechenden Zufahrts- und Arbeitsbereiche, informieren. Die Bestandssituation ist bei der Kalkulation zu beachten. Nachträgliche Einwendungen wegen Unkenntnis der Anlagen oder wegen Erschwerung der Arbeiten können nicht geltend gemacht werden. Technische Vorschriften Technische Vorschriften: sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten: a.) Folgende Technische Vorschriften ZTVE  StB   Zusätzliche technische Vertragsbedingungen   und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVEW  StB  Zusätzliche technische Vertragsbedingungen   und Richtlinien für die Einrichtung von   Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau ZTV bit  StB  Zusätzliche technische   Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau   bituminöser Fahrbahndecken ZTV Asphalt  StB   Zusätzliche technische   Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau   bituminöser Fahrbahndecken ZTVT StB   Zusätzliche technische Vertragsbedingungen   und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau ZTVA StB   Zusätzliche technische Vertragsbedingungen   und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen b.) Sonstige Technische Vorschriften bzw. Neuerungen der unter a.) genannten Schriftenreihen zum Zeitpunkt der Ausgabe c.) Alle DIN- / EN - Normen nach der neusten Ausgabe zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe d.) Merkblätter, Richtlinien, Empfehlungen und Vorschriften des Bundesministers für Verkehr nach der neusten Ausgabe zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Aufmaßvorschrift Umrechnungsfaktoren zur Berechnung von Schüttgütern: Materialbezeichnung    lose  verdichtet Mineralbeton, GKl I+II 0-45 mm  1 cbm 1,80 t 2,30 t Mineralbeton, GKl I+II 0-56 mm  1 cbm 1,80 t 2,30 t Sand-Split-Schottergemisch  0-45 mm  1 cbm 1,80 t 2,30 t Schotter   32-45 mm 1 cbm 1,52 t 1,75 t Schotter   56-80 mm 1 cbm 1,45 t 1,67 t Grob-Schotter  0-200 mm 1 cbm 1,40 t 1,60 t Splitt   2-8 mm  1 cbm 1,70 t - Siebschutt (Aussortierung) -  1 cbm 1,80 t 2,08 t Abraum / Fels von der Wand -  1 cbm 1,40 t 1,60 t Sand   0-4 mm  1 cbm 1,55 t 1,85 Sand-Split-Gemisch, erdf. 0-8 mm  1 cbm 1,60 t 2,05 t Kiessand, erdfeucht  2-16 mm  1 cbm 1,80 t 2,30 t Kiessand, erdfeucht    1 cbm 1,80 t 2,30 t Kiessand, erdfeucht  0-56 mm   1 cbm 1,80 t 2,30 t Sickerkies   8 -32 mm  1 cbm 1,70 t - Wandkies   0-56 mm  1 cbm 1,80 t 2,20 t Bit. Trag,    0/5- 32 mm 1 cbm - 2,40 t Binder u. Deckschichten Oberboden / Rohboden   1 cbm 1,70 t 2,00 t 1. Für Abrechnungen sind vorstehende Werte verbindlich. Abweichungen von den tatsächlichen Werten der einzelnen Lieferanten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werden andere Baustoffe, die in dieser Liste nicht enthalten sind, gefordert oder angeboten, sind die entsprechenden Werte auf besonderer Anlage aufzuführen. 2. Werden für die ausgeschriebenen Arbeiten im Zuge anderer Untersuchungen (Kontrollprüfungen für Gütenachweis) an neutralen Instituten auch Gewichte von Schüttgütern ermittelt, treten die dort festgestellten an die Stelle der hier festgelegten Werte.              .
Vorbemerkungen
4.1 Baustelleneinrichtung
4.1
Baustelleneinrichtung
4.2 Erdarbeiten
4.2
Erdarbeiten
4.3 Erdverlegte Rohre und Rinnen
4.3
Erdverlegte Rohre und Rinnen
4.4 Betonfertigteile
4.4
Betonfertigteile
4.5 Stundenlohnarbeiten
4.5
Stundenlohnarbeiten