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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK: 320.025 Estricharbeiten
BAUVORHABEN: 18021
Neubau MFH
Im Stadtkern 2
76870 Kandel
BAUHERR: HP Projektentwicklung GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 24.07.2026
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
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.............................................
(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Wohnen:
Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW 45 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von ca. 3 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW 48 2026 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 76870 Kandel,
Im Stadtkern 2
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt ca. 0,15 m über
Oberkante vorhandene Geh-
weghinterkante Eisenbahstraße.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : bis 8,85 m über OK Gelände
Firsthöhe : bis 11,85 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: 520,00 qm
Geschoßhöhe: ca. 2,85 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen
Zusätzliche Technische Vorschriften
Estricharbeiten
1. Allgemein
1.1 Für die Stoffe und Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß
und Abrechnung gelten
die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen:
VOB DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 4 108 Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen
DIN 4 109 Schallschutz
DIN 18 164 Materialien für Trittschall- und Wärmedämmung
DIN 18 165 Mineralfaserbaustoffe
sowie weiterhin die DIN 55 210, DIN 1164, DIN 1179, DIN 18 560.
1.2 Zu erfüllen sind die Bedingungen der Gütegemeinschaft Hartschaum
e.V.
1.3 Sämtliche Pos. umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen
Stoffe und Materialien ein-
schließlich Abladen und sachgemäßem Lagern auf der Baustelle sowie
aller Vor-, Neben-
und Nacharbeiten, sofern in den einzelnen Pos. nichts anderes
beschrieben ist.
1.4 Die geforderte Leistung ist nach den Regeln des Handwerks und der
Technik einwandfrei,
exakt, sauber und haltbar auszuführen.
2. Stoffe und Bauteile
2.1 Die technischen Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen sind
genau einzuhalten.
2.2 Bedenken gegen das bauseitig vorgeschriebene Material sind mit
Angebotsabgabe schrift-
lich geltend zu machen.
2.3 Auf Verlangen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Güteeigenschaften der verwendeten
Zuschlagstoffe, Bindemittel, Dämmatten etc. sowie die
Estrichdruckfestigkeit auf seine Kos-
ten nachzuweisen. Der Nachweis der Mörteleigenschaften ist gem.DIN
1164 bzw. DIN 4208
zu führen.
Die Probeprismen 4 x 4 x 16 cm sind im Beisein der Bauleitung
herzustellen und dem Auf-
traggeber zur Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle vorzulegen.
2.4 Für die Herstellung der Estriche dürfen keine sulfat- oder
chloridhaltigen Zusätze verwendet
werden.
3. Ausführung
3.1 Sämtliche Bauteile, Türzargen, Rohre usw. sind mit über den
Estrich reichenden Mineralfa-
serdämmstreifen des Randstreifens abzudecken. Rohre und
Bodentrennschienen müssen
mit einem mind. 3 mm dicken selbstklebenden Moltoprenstreifen als
Randisolierung verse-
hen werden.
Sind Verputz oder Wandplatten nicht bis zur Rohdecke geführt und
liegt die Versatzstelle
noch im Estrichbereich, so müssen Schaumstoffstreifen als Widerlager
für die abgewickel-
ten Randstreifen zur Verhinderung von Schallbrücken zusätzlich
ausgeführt werden.
3.2 Die Dämmstoffe werden mit einer nackten Bitumenpappe 250 g/m²
abgedeckt, soweit in
den Pos. nicht anders beschrieben.
An den Anschlüssen ist die Abdeckung bis zur OK Randisolierung
hochzuziehen. An den
Stößen ist eine Mindestüberlappung von 10 cm einzuhalten.
Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.3 Die Dämmplatten sind im Verband und dicht gestoßen zu verlegen.
Bei mehreren Lagen ist
auf allseitige Fugenüberdeckung zu achten. Im Bereich der Heizrohre
ist der Estrich mit ei-
nem Maschendrahtgewebe gegen Rissebildung zu bewehren.
Auf dem Rohboden liegende Leitungen sind mit einem
Dämmplattenstreifen 10/7,5 zu iso-
lieren und mit einem 6 mm starken,300 mm breiten Bitumenkorkfilz oder
3 mm und 250 mm
breiter Rippenpappe abzudecken.
Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.4 Unter Anschlagschienen ist die Dämmschicht hindurchzuführen. Das
Auslegen der Dämm-
platten in den Vorräumen bzw. Dielen ist erst am Ende durchzuführen,
um Beschädigungen
der Dämmstoffe beim Estricheinbringen zu vermeiden. Die Dämmschicht
darf nur über Boh-
len befahren und begangen werden.
3.5 Im Zementestrich sind, soweit erforderlich, Fugen anzuordnen,
besonders bei einspringen-
den Ecken sowie bei sehr großen Flächen.
3.6 Die Estriche sind gegen zu rasches und ungleichmäßiges Austrocknen
zu schützen.
3.7 Nach Einbau des Estriches ist mit deutlichen, sichtbaren Hinweisen
und Absperrungen auf
den Zeitraum der Nicht - Begehbarkeit der Estrichflächen hinzuweisen.
3.8 Abflußleitungen, Abläufe, Rohre jeder Art dürfen keine direkte
Berührung mit dem Estrich
haben.
Über Rohrleitungen ist der Estrich mit einem in die Einheitspreise
einzukalkulierenden
Maschendrahtgewebe gegen Rissebildung zu bewehren. Das Gleiche gilt
bei Stärkewech-
sel in Estrich und Dämmung.
3.9 Die Oberfläche des Estrichs muß ohne besondere
Ausgleichsspachtelarbeiten mit dem
Oberboden belegbar sein. Sollten Spachtelarbeiten erforderlich
werden, gehen diese zu
Lasten des Auftragnehmers (Estrichleger).
3.10 Die Oberfläche des Estrichs muß entgegen der DIN 18 202, Blatt 3,
absolut eben und ohne
weitere Spachtelarbeiten mit dem Oberbelag zu belegen sein.
4. Nebenleistungen
4.1 Fugen, gleich welcher Art, sind mit 2 - Komponentenmaterial
wasserdicht und kraftschlüssig
zu verschließen.
Diese Leistung gilt als Nebenleistung und wird nicht gesondert
vergütet.
4.2 Wo erforderlich, ist der Estrich bzw. Verbundestrich zu den Gullys
und Einläufen im Gefälle
zu verlegen.
4.3 Im Gegensatz zu DIN 18 352 wird das Anlegen von Kanten und
Aussparungen in sämtli-
chen Fällen, das Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen (Bauwagen
usw.), das Reini-
gen von Verlegeflächen von Verschmutzungen, die mit einem Grobbesen
und Stoßspachtel
zu beseitigen sind, als Nebenleistung festgelegt und nicht besonders
vergütet.
4.4 Mehrstärken bis zu 10 mm werden nicht gesondert vergütet.
4.5 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mindestens
3 kostenlose Tritt-
schallmessungen in verschiedenen Bereichen durchzuführen. Mit der
Durchführung der
Messung ist ein neutrales Institut zu beauftragen. Das Ergebnis ist
dem Auftraggeber bzw.
der bauleitung vorzulegen.
4.6 Deckenaussparungen bzw. Rohrdurchführungen in Naßräumen bzw.
Küchen sind mit 2 -
Komponentenmaterial oder ähnlichem wasserdicht und kraftschlüssig zu
verschließen. Die-
se Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht
besonders vergütet.
4.7 Einschl. aller erforderlichen Trennstreifen zu angrenzenden
Bauteilen.
5. Sonstiges
5.1 Die Verlegung des Oberbelages oder die Benutzung des Estrichs kann
nicht als stillschwei-
gende Abnahme gewertet werden. Eine formelle Schlußnahme ist nicht
erforderlich.
5.2 Der Baukran kann, falls vorhanden, nach Vereinbarung und gegen
Vergütung gestellt wer-
den.
5.3 In jedem Geschoß der jeweiligen Bauteile wird von der Bauleitung
gemeinsam mit dem Auf-
tragnehmer vor Arbeitsbeginn im Bereich des Treppenhauses / der
Aufzugsschächte ein
Meterriß festgelegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen in
die einzelnen Bereiche zu
übertragen.
5.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich und und unaufgefordert
seine Arbeitsabschnitte
besenrein zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung
berechtigt, auf Kosten des Auf-
tragnehmers andere Firmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen.
Die Benutzung der
Bauschuttcontainer wird gegen Nachweis monatlich berechnet.
5.5 Auch unternehmereigene Materialien, wie Dämmplatten usw., die
durch Fremdpersonal an-
derer Unternehmen herumgestreut werden, sind unaufgefordert vom
Auftragnehmer zu be-
seitigen.
5.6 Die Benutzung von Räumen oder Flächen innerhalb des Gebäudes bzw.
Geländes als
Lager oder Aufenthaltsraum ist aus Termin- und Platzgründen ohne
Rücksprache und Ab-
rede mit der Bauleitung nicht gestattet.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 320.025 Estricharbeiten
1 Los 1 Estricharbeiten Wohnen
1
Los 1 Estricharbeiten Wohnen
1. 1 Titel 1 Dämmschichten, Trennschichten
1. 1
Titel 1 Dämmschichten, Trennschichten
1. 2 Titel 2 Estriche
1. 2
Titel 2 Estriche
1. 3 Titel 3 Taglohnarbeiten
1. 3
Titel 3 Taglohnarbeiten