GEWI-Pfähle Spezialtiefbau
K8P / BS5
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.1 Vertragsgrundlage Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart. 1.2 Leistungsumfang Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten. 1.3 Abwicklung Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten. 1.4 Vertragsstrafe Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung). Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt. Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben. 1.5 Gewährleistung Die Gewährleistung regelt sich nach den Bestimmungen der VOBCal. Die Gewährleistung wird auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert. 1.6 Sicherheitseinbehalt Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird. Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird. Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass -                  er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt, -                  er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet, -                  er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, -                  eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist, -                  die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann, -                  für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind, -                  er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann, -                  er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und -                  ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist. Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. 1.7 Baustrom, Bauwasser, WC Der AN wird anteilig mit pauschal 1,2 % seiner Brutto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart. 1.8 Müllbeseitigung Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen. 1.9 Müllumlage Für die Müllentsorgung wird bauseits durch den AG ein zentraler Bereich ("Wertstoffhof") vorgehalten. In diesen hat der AN die Abfälle arbeitstäglich und ordentlich zu entsorgen. Der "Wertstoffhof" wird zu diesem Zweck täglich eine Stunde durch den Logistikbevollmächtigten geöffnet. Die entgültige Verwertung erfolgt dann koordiniert über den AG. Der AN wird anteilig mit einer prozentualen Umlage seiner Brutto-Abrechnungssumme an den Kosten der endgültigen Verwertung des Mülls durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt. Entsprechender Prozentsatz wird im Verhandlungsprotokoll vereinbart. Die Entsorgung von Fehllieferungen, Überlieferungen und Müll von anderen Bauvorhaben ist nicht enthalten. Ebenso bleibt die Müllentsorgung von mangelhaften Leistungen im Verantwortungsbereich des AN. 1.10 Bauwesenversicherung Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Bruttoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall. 1.11 Regiearbeiten Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt. 1.12 Preisbindung Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens, längstens aber bis zum 30.06.2027. 1.13 Angebotsbindefrist Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 3 Monate nach Angebotseingang. Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt: ____________________                                                     _________________________________ (Ort/Datum)                                                                                             (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1 Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2 Allgemeine Vorbemerkungen 2 ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 2.1 Kurzbeschreibung Auf einem ca. 707 m² großen Grundstück in der Badstraße 5, 81379 München, errichtet die K8 Properties GmbH den Neubau eines Wohngebäudes mit zugehöriger Tiefgarage. Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 28 Wohneinheiten. In der Tiefgarage werden 16 Stellplätze in Form von Duplexparkern hergestellt. Sämtliche Erdgeschosswohnungen erhalten ein Sondernutzungsrecht an einem der jeweiligen Wohnung zugeordneten Gartenbereich. Das Gebäude wird in konventioneller Massivbauweise ausgeführt. Die Außenwände werden als Stahlbetonkonstruktion mit Wärmedämmverbundsystem hergestellt. Die Beheizung des Gebäudes sowie die Warmwasserbereitung erfolgen über eine zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpe. Das Gebäude erfüllt die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und erreicht den Standard eines KfW-Effizienzhauses 40 NH (ohne QNG-Zertifizierung). Das Gebäude ist vollständig an die Medien Wasser, Abwasser und Strom angeschlossen. Der Anschluss für Telefon, Internet, Radio und TV-Empfang erfolgt über das Glasfasernetz eines diskriminierungsfreien Versorgers. Die Koordination der Messdienstleister für Wärmemengenzähler, Wasserzähler und Stromzähler sowie der Rauchwarnmelder erfolgt durch den Generalübernehmer (GÜ). Der Einbau sämtlicher Zähler und Geräte ist bis zur Übergabe der Wohnungen abgeschlossen. 2.2 Wasser/Strom Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden. 2.3 Baustellenzufahrt und Logistik Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle über ein durch den AG gestelltes Online-Avisierungsportal zu buchen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei nicht gebuchten, unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen. 2.4 Baukran Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen und über das bereitgestellte Portal zu buchen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten. 2.5 Mengenprüfung Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. 2.6 Unfallschutz Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der UVV. Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. 2.7 Angebotsunterlagen Den Bietern werden die für das jeweilige Gewerk erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) sowie ggf. weitere Nachweise und Berechnungen, digital zur Verfügung gestellt. Der Zugriff erfolgt über den in der Angebotsaufforderung per E-Mail enthaltenen Link.
2 Allgemeine Vorbemerkungen
3 TVB Gewi-Pfähle 3 TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN – GEWI-PFÄHLE (Herstellung von GEWI®-Pfählen als Mikropfähle, Verpressanker und Zugpfähle) 3.1 Geltende Vorschriften und Normen Für die Ausführung der GEWI-Pfahlarbeiten gelten in der jeweils gültigen Fassung: -                                                                                                                                                               VOB Teil C, insbesondere DIN 18301 – Bohrarbeiten -                                                                                                                                                               VOB Teil C, insbesondere DIN 18304 – Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten -                                                                                                                                                               DIN EN 1997-1 (Eurocode 7) – Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 1: Allgemeine Regeln (mit nationalem Anhang) -                                                                                                                                                               DIN EN 1536 – Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau – Bohrpfähle -                                                                                                                                                               DIN EN 14199 – Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau – Mikropfähle -                                                                                                                                                               DIN EN 1537 – Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau – Verpressanker -                                                                                                                                                               DIN SPEC 18539 – Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 14199 – Mikropfähle -                                                                                                                                                               DIN 4020 – Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke -                                                                                                                                                               DIN 4128 – Verpresspfähle (Ortbeton- und Verbundpfähle) – Herstellung und Tragfähigkeit -                                                                                                                                                               DIN 18196 – Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke -                                                                                                                                                               DIN 18202 – Toleranzen im Hochbau – Bauwerke (hinsichtlich Lage- und Höhentoleranzen) -                                                                                                                                                               DIN EN 206 in Verbindung mit DIN 1045-2 – Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität -                                                                                                                                                               DIN EN 10080 – Stahl für die Bewehrung von Beton -                                                                                                                                                               Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) bzw. Europäische Technische Bewertungen (ETA) des GEWI-Pfahlsystems des jeweiligen Herstellers (z. B. DSI/DYWIDAG) -                                                                                                                                                               ZTV-ING – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (soweit relevant) -                                                                                                                                                               Empfehlungen des Arbeitskreises „Pfähle" der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik (EA-Pfähle), 2. Auflage -                                                                                                                                                               Empfehlungen des Arbeitskreises „Ufereinfassungen" (EAU) (soweit relevant) -                                                                                                                                                               Alle weiteren von der Leistung berührten DIN- und DIN-EN-Normen -                                                                                                                                                               Allgemein anerkannte Regeln der Technik, Richtlinien und Merkblätter der zuständigen Verbände und Gütegemeinschaften -                                                                                                                                                               Herstellerbezogene Verarbeitungs-, Einbau- und Systemrichtlinien (insbesondere des GEWI-Pfahlherstellers) -                                                                                                                                                               Umwelt-, boden- und gewässerschutztechnische Auflagen der zuständigen Genehmigungsbehörden -                                                                                                                                                               Vorschriften der Berufsgenossenschaften (insbesondere DGUV Vorschrift 38 – Bauarbeiten) -                                                                                                                                                               Vorschriften, Richtlinien und allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers -                                                                                                                                                               Bayerische Bauordnung einschließlich Durchführungsverordnungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Vorschriften und Normen unterrichtet zu sein und erkennt diese uneingeschränkt als verbindlich an. 3.2 Grundlagen der Ausführung Die Ausführung erfolgt gemäß: -                                                                                                                                                               diesen Technischen Vorbemerkungen -                                                                                                                                                               den Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses -                                                                                                                                                               den genehmigten Ausführungsplänen, Pfahlplänen, Pfahltabellen und Bewehrungsplänen -                                                                                                                                                               dem Baugrundgutachten (soweit vorhanden) -                                                                                                                                                               der statischen Berechnung und dem geotechnischen Entwurf -                                                                                                                                                               den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) bzw. Europäischen Technischen Bewertungen (ETA) des verwendeten GEWI-Pfahlsystems -                                                                                                                                                               ggf. weiteren anliegenden Plänen und Unterlagen Bedenken gegen Angaben im Leistungsverzeichnis oder in den Ausführungsunterlagen sind vor Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Nach Vertragsabschluss oder Beginn der Ausführung erhobene Bedenken werden nicht anerkannt, sofern diese für den Auftragnehmer bis zum Vertragsabschluss erkennbar waren. Nach Vertragsabschluss gilt die für den Auftraggeber günstigere Auslegung. Die vom Auftraggeber überlassenen Ausführungsunterlagen sind vor Baubeginn vom Auftragnehmer auf Übereinstimmung zu prüfen. Unstimmigkeiten sind dem Auftraggeber so rechtzeitig anzuzeigen, dass diesem kein Schaden entsteht. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen. Spätere Mehrforderungen aufgrund unzureichender Kenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt. 3.3 Baugrund und Bodenuntersuchung Das Baugrundgutachten (Anlage zum LV, soweit vorhanden) ist Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer hat die darin enthaltenen Angaben bei der Kalkulation zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich: -                  Schichtenfolge, Bodenarten und Festigkeiten -                  Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstand, Aggressivität des Grundwassers) -                  Bohrbarkeit und zu erwartende Bohrhindernisse -                  Tragfähigkeitsansätze für die Pfahlbemessung (Mantelreibung, Spitzendruck) Das Baugrundgutachten entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Prüf- und Hinweispflicht. Weichen die tatsächlich angetroffenen Bodenverhältnisse von den Angaben des Gutachtens ab, ist dies der Bauleitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Bodenklassifikation erfolgt nach DIN 18196 in Verbindung mit DIN 18300. Maßgebend für die Abrechnung ist der tatsächlich angetroffene Boden. 3.4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang umfasst die vollständige Herstellung einer GEWI-Pfahlgründung zur Rückverankerung der TG-Bodenplatte gegen Auftrieb, einschließlich aller erforderlichen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsleistungen. Die Detailbemessung der GEWI-Pfähle (Gesamtlänge, Verpresskörperlänge, freie Stahllänge) ist durch den Spezialtiefbaustatiker des Bieters auf Grundlage des beiliegenden Baugrundgutachtens und der vorgegebenen Zuglast von ca. 400 kN je Pfahl zu erbringen. Der Bieter hat mit seinem Angebot die von ihm kalkulierten Pfahllängen sowie das vorgesehene Pfahlsystem und Bohrverfahren anzugeben. Die vollständige statische Bemessung ist nach Auftragserteilung zu erstellen und durch den Prüfingenieur / Tragwerksplaner prüfen und freigeben zu lassen. Zur Ausführung kommen insbesondere: -                  Einrichten und Räumen der Bohrgeräte und Bohrstellen -                  Herstellen der Bohrungen (Dreh-, Spül- oder Imlochhammer-Bohrverfahren)- Liefern und Einbauen der GEWI-Tragstäbe einschließlich Muffen, Muttern, Ankerplatten und Zentrierungen -                  Herstellen der Verpressung (Primär- und ggf. Nachverpressung) -                  Herstellen von Pfahlkopfausbildungen und Anbindungen an die Gründungskonstruktion Durchführung von Probebelastungen und Eignungsprüfungen -                  Durchführung von Abnahmeprüfungen an Pfählen -                  Laden, Transportieren und fachgerechtes Entsorgen von Bohrgut und Verpressmörtelrückständen -                  Dokumentation sämtlicher Herstellungsparameter (Bohrprotokolle, Verpressprotokolle) -                  Ggf. Herstellen von temporären Verrohrungen oder Stützflüssigkeitsbohrungen -                  Ggf. Korrosionsschutzmaßnahmen (Hüllrohr, Doppelkorrosionsschutz) -                  Der Bieter ist verpflichtet, die Positionen des Leistungsverzeichnisses auf fachgerechte Ausführung und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen. Das Angebot versteht sich als gebrauchsfertige Leistung inklusive aller Nebenleistungen, die zur vollständigen Erstellung gemäß den anerkannten Regeln der Technik gehören, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertragsunterlagen genannt werden. 3.5 Abwicklung und Ausführung 3.5.1 Anzeigen und Genehmigungen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, insbesondere: -                  Tiefbaubeginnanzeige -                  Anzeigen bei zuständigen Behörden und Versorgungsunternehmen -                  Ggf. wasserrechtliche Anzeigen bei Bohrungen im Grundwasserbereich -                  Ggf. Bohranzeige bei der zuständigen Bergbehörde oder Wasserbehörde -                  Die Bauleitung ist jeweils zu informieren. Anfallende Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.5.2 Erkundung vorhandener Leitungen und Hindernisse Vor Beginn der Bohrarbeiten hat sich der Auftragnehmer über die genaue Lage und Höhe vorhandener Leitungen, Kabel, Kanäle, Fundamente und sonstiger Hindernisse bei den zuständigen Stellen zu informieren. Leitungspläne sind bei den Versorgungsunternehmen anzufordern. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind mit den jeweiligen Leitungsträgern abzustimmen. Werden bei den Bohrarbeiten unbekannte Leitungen, Hohlräume, archäologische Funde oder Kampfmittel angetroffen, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Bauleitung unverzüglich zu benachrichtigen. 3.5.3 Vermessung und Pfahlpositionen Die Absteckung der Pfahlpositionen erfolgt durch den Auftragnehmer nach geprüften Pfahlplänen. Dem Auftragnehmer wird von der Bauleitung ein Höhenfestpunkt und ein Lagereferenzpunkt übergeben; alle weiteren Punkte sind vom Auftragnehmer herzustellen und zu sichern. Vor Beginn der Pfahlarbeiten sind die Pfahlpositionen gemeinsam mit der Bauleitung einzumessen und zu dokumentieren. Zulässige Lage- und Höhenabweichungen ergeben sich aus DIN EN 14199 bzw. der statischen Berechnung: -                  Lageabweichung in der Ebene: ≤ 3 cm (sofern nicht anders festgelegt) -                  Neigungsabweichung: ≤ 2 % der Pfahllänge (sofern nicht anders festgelegt) -                  Höhenabweichung Pfahlkopf: ≤ ± 2,5 cm (sofern nicht anders festgelegt) Abweichungen, die über die zulässigen Toleranzen hinausgehen, sind der Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Erforderliche Nachweise oder Nachbesserungen gehen zulasten des Auftragnehmers. 3.5.4 Koordination mit anderen Gewerken Die Pfahlarbeiten sind mit allen am Bauvorhaben beteiligten Gewerken (insbesondere Erdbau, Kanalbau, Grundleitungen, Fundamentarbeiten, Bewehrungsarbeiten) abzustimmen. Andere Unternehmen dürfen im Arbeitsfortgang nicht behindert werden. Die Reihenfolge der Pfahlherstellung ist so zu wählen, dass bereits hergestellte Pfähle durch den Bohrbetrieb nicht beschädigt werden (Mindestabstände, Abbindezeiten). 3.6 Bohrarbeiten 3.6.1 Bohrverfahren Das Bohrverfahren ist vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse, der Pfahlgeometrie und der örtlichen Randbedingungen zu wählen. Das gewählte Verfahren ist der Bauleitung vor Ausführungsbeginn zur Kenntnis vorzulegen. Zulässige Bohrverfahren sind insbesondere: -                  Drehbohrverfahren mit Verrohrung -                  Imlochhammer-Bohrverfahren -                  Überlagerbohren -                  Spülbohrverfahren (nur nach Zustimmung der Bauleitung) -                  Das Bohrverfahren muss gewährleisten, dass die Bohrlochwandung stabil bleibt und keine unzulässige Auflockerung des umgebenden Bodens eintritt. 3.6.2 Bohrdurchmesser und Bohrtiefen Die Bohrdurchmesser und Bohrtiefen ergeben sich aus den Ausführungsplänen und der statischen Berechnung. Mindestbohrdurchmesser und Mindesteinbindelängen in den tragfähigen Baugrund sind einzuhalten. Werden die im Baugrundgutachten prognostizierten tragfähigen Schichten nicht in der erwarteten Tiefe angetroffen, ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Verlängerungen oder Verkürzungen der Pfähle bedürfen der Freigabe durch die Bauleitung bzw. den Tragwerksplaner. 3.6.3 Verrohrung Soweit die Baugrundverhältnisse es erfordern, sind die Bohrungen verrohrt herzustellen. Die Verrohrung ist so zu führen, dass ein Zusammenbrechen des Bohrlochs und ein unkontrollierter Bodeneintrag in das Bohrloch ausgeschlossen werden. Die Verrohrung ist nach dem Verpressen kontrolliert zu ziehen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Verpressmörtel den Ringraum vollständig ausfüllt und kein Bodenmaterial in den Verpressraum eindringt. 3.6.4 Bohrgut Das anfallende Bohrgut ist vom Auftragnehmer laufend von der Bohrstelle zu entfernen und ordnungsgemäß zwischenzulagern oder zu entsorgen. Bohrgut darf nicht in Gewässer, Kanäle oder auf unbefestigte Flächen gelangen. Die Schichtenfolge des Bohrguts ist vom Bohrmeister zu dokumentieren und mit den Angaben des Baugrundgutachtens zu vergleichen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Repräsentative Bodenproben sind für jeden Pfahl zu entnehmen, zu kennzeichnen und bis zur Abnahme der Pfahlarbeiten aufzubewahren. Die Proben sind der Bauleitung auf Verlangen vorzulegen. 3.7 GEWI-Tragstäbe und Bewehrung 3.7.1 Material und Zulassung Es sind ausschließlich GEWI-Tragstäbe (Gewindestäbe) gemäß der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) bzw. Europäischen Technischen Bewertung (ETA) des Systemherstellers zu verwenden. Stahlgüte, Durchmesser und Tragfähigkeit der Stäbe ergeben sich aus der statischen Berechnung und den Ausführungsplänen. Sämtliche Systemkomponenten (Tragstäbe, Muffen, Muttern, Ankerplatten, Zentrierungen, Abstandhalter, Hüllrohre) müssen aus dem System eines Herstellers stammen und aufeinander abgestimmt sein. Die Verwendung systemfremder Bauteile ist nicht zulässig. 3.7.2 Lieferung und Lagerung Die GEWI-Tragstäbe und Zubehörteile sind vom Auftragnehmer zu liefern. Werkszeugnisse (Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204) sind für alle Tragstäbe und Systemkomponenten vorzulegen. Die Lagerung auf der Baustelle hat auf Unterlagen, trocken und vor Beschädigung geschützt zu erfolgen. Gewinde und Muffen sind gegen mechanische Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Korrodierte, beschädigte oder verschmutzte Tragstäbe dürfen nicht eingebaut werden. 3.7.3 Stöße und Verbindungen Stöße der GEWI-Tragstäbe sind ausschließlich mit den zugelassenen Muffenverbindungen des Systemherstellers herzustellen. Die Muffenverbindungen sind gemäß den Herstellervorgaben mit dem vorgeschriebenen Drehmoment anzuziehen. Die Lage der Stöße ist so zu wählen, dass sie nicht in Bereichen mit maximaler Beanspruchung liegen. Die Stoßlage ist mit der Bauleitung abzustimmen. 3.7.4 Zentrierungen und Abstandhalter Die GEWI-Tragstäbe sind mittels geeigneter Zentrierungen (Abstandhalter/Distanzhalter) im Bohrloch so zu fixieren, dass eine allseitige Mindestüberdeckung mit Verpressmörtel von ≥ 20 mm (bzw. gemäß Zulassung und statischer Berechnung) sichergestellt ist. Die Zentrierungen sind in Abständen von max. 2,00 m (bzw. gemäß Herstellervorgabe) anzuordnen. Sie dürfen den Verpressvorgang nicht behindern und müssen den Tragstab auch während des Verpressens in seiner Sollposition halten. 3.7.5 Einbau der Tragstäbe Der Einbau der GEWI-Tragstäbe hat unmittelbar nach Fertigstellung der Bohrung zu erfolgen. Das Bohrloch ist vor dem Einbau auf freien Querschnitt und Solltiefe zu prüfen. Die Tragstäbe sind lotrecht bzw. in der vorgegebenen Neigung spannungsfrei in das Bohrloch einzuführen. Beschädigungen der Tragstäbe, des Korrosionsschutzes oder der Zentrierungen beim Einbau sind auszuschließen. Die Einbaulänge jedes Tragstabes ist zu dokumentieren und mit der Solltiefe abzugleichen. 3.8 Verpressung 3.8.1 Verpressmörtel / Zementsuspension Der Verpressmörtel (Zementsuspension) muss den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) bzw. ETA des GEWI-Pfahlsystems sowie den Vorgaben der statischen Berechnung entsprechen. Mindestanforderungen (sofern nicht anders festgelegt): -                  Zementart: CEM I oder CEM III gemäß Zulassung -                  Wasser-Zement-Wert (w/z): ≤ 0,50 (bzw. gemäß Zulassung) -                  Mindestdruckfestigkeit nach 28 Tagen: ≥ 25 N/mm² (bzw. gemäß statischer Berechnung) -                  Frostbeständigkeit und Sulfatbeständigkeit: gemäß Expositionsklasse und Baugrundgutachten -                  Bei aggressivem Grundwasser (gemäß DIN 4030) ist ein entsprechend widerstandsfähiger Zement (z. B. HS-Zement) zu verwenden. Die Expositionsklasse ist dem Baugrundgutachten zu entnehmen. Der Verpressmörtel ist maschinell mit geeigneten Mischgeräten (Kolloidalmischer oder gleichwertig) herzustellen. Handmischung ist nicht zulässig. 3.8.2 Verpressvorgang Die Verpressung hat im Kontraktorverfahren von unten nach oben (über ein Verpressrohr) zu erfolgen, sodass das Bohrloch vollständig und hohlraumfrei mit Verpressmörtel gefüllt wird. Der Verpressdruck ist so zu wählen, dass eine vollständige Füllung des Bohrlochs und eine ausreichende Durchdringung des umgebenden Bodens (soweit vorgesehen) gewährleistet ist, ohne dass es zu unkontrollierten Bodenaufbrüchen oder Hebungen kommt. Folgende Parameter sind während des Verpressvorgangs laufend zu überwachen und zu dokumentieren: -                  Verpressdruck (Manometerdruck) -                  Verpressmenge (Zementverbrauch je Pfahl und je Tiefenmeter) -                  Verpressgeschwindigkeit -                  Rücklaufmenge (bei Rücklaufverpressung) 3.8.3 Nachverpressung Soweit in der statischen Berechnung, der Zulassung oder im Leistungsverzeichnis vorgesehen, ist eine Nachverpressung (ein- oder mehrstufig) durchzuführen. Die Nachverpressung dient der Erhöhung der Mantelreibung und der Tragfähigkeit. Die Nachverpressung ist frühestens nach ausreichender Ansteifung des Primärverpressmörtels (in der Regel nach 4–24 Stunden, je nach Herstellervorgabe) durchzuführen. Nachverpressdrücke und -mengen sind gemäß Zulassung und statischer Berechnung einzuhalten und zu dokumentieren. 3.8.4 Qualitätssicherung Verpressmörtel Vom Verpressmörtel sind arbeitstäglich und je angefangene 20 Pfähle (mindestens jedoch je Herstelltag) Probekörper (Prismen oder Würfel) herzustellen und nach 7 und 28 Tagen auf Druckfestigkeit zu prüfen. Zusätzlich ist die Frischmörteldichte (Auslauftrichter oder Sumpfwaage) arbeitstäglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Prüfergebnisse sind der Bauleitung unverzüglich vorzulegen. Werden die geforderten Festigkeiten nicht erreicht, ist die Bauleitung sofort zu informieren; die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen. 3.9 Pfahlkopfausbildung 3.9.1 Pfahlkopfhöhe und Anbindung Die Pfahlkopfhöhe ergibt sich aus den Ausführungsplänen. Der GEWI-Tragstab ist mit dem erforderlichen Überstand über die Pfahlkopfoberkante herauszuführen, um die kraftschlüssige Anbindung an die Gründungskonstruktion (Pfahlkopfplatte, Pfahlrost, Fundamentplatte) sicherzustellen. Die Anbindung erfolgt in der Regel über Ankerplatte und Mutter. Die Pfahlkopfausbildung ist gemäß den Angaben der statischen Berechnung und der Zulassung herzustellen. 3.9.2 Kappen und Freilegen Überstehender Verpressmörtel im Pfahlkopfbereich ist fachgerecht abzuarbeiten, ohne den Tragstab oder den Korrosionsschutz zu beschädigen. Das Freilegen des Tragstabes hat so zu erfolgen, dass die Anbindungselemente (Ankerplatte, Mutter) einwandfrei montiert werden können. 3.9.3 Korrosionsschutz im Übergangsbereich Im Übergangsbereich Pfahl/Bauwerk ist der Korrosionsschutz des GEWI-Tragstabes gemäß Zulassung und Ausführungsplanung sicherzustellen. Freiliegende Stahlteile sind bis zum Einbetten in die Gründungskonstruktion vor Korrosion zu schützen. 3.10 Korrosionsschutz 3.10.1 Allgemeines Der Korrosionsschutz der GEWI-Pfähle ist gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) bzw. ETA, der statischen Berechnung und den Angaben des Baugrundgutachtens auszuführen. Die Wahl des Korrosionsschutzsystems (einfacher Korrosionsschutz oder Doppelkorrosionsschutz) ergibt sich aus: -                  der Nutzungsdauer des Bauwerks (temporär / permanent) -                  der Aggressivität des Baugrundes und des Grundwassers -                  den Anforderungen der Zulassung und der statischen Berechnung 3.10.2 Einfacher Korrosionsschutz Beim einfachen Korrosionsschutz wird der Tragstab durch die Zementummantelung (Verpressmörtel) geschützt. Die Mindestüberdeckung des Tragstabes mit Verpressmörtel ist gemäß Zulassung einzuhalten (in der Regel ≥ 20 mm). 3.10.3 Doppelkorrosionsschutz Soweit ein Doppelkorrosionsschutz gefordert ist, ist der GEWI-Tragstab in ein Hüllrohr (glattes oder gewelltes PE-/PVC-Rohr) einzubauen. Der Ringraum zwischen Tragstab und Hüllrohr ist vollständig mit Zementmörtel oder zugelassenem Korrosionsschutzmittel zu verfüllen. Das Hüllrohr ist vor dem Einbau auf Dichtheit und Unversehrtheit zu prüfen. Beschädigte Hüllrohre dürfen nicht eingebaut werden. Die Ausführung hat in allen Details der Zulassung und den Herstellervorgaben zu entsprechen. 3.11 Probebelastungen und Prüfungen 3.11.1 Eignungsprüfungen (Probebelastungen) Soweit im Leistungsverzeichnis oder in der statischen Berechnung vorgesehen, sind Eignungsprüfungen (Probebelastungen) an ausgewählten Pfählen durchzuführen. Anzahl, Lage und Prüflasten der Probepfähle ergeben sich aus den Ausführungsunterlagen. Die Probebelastungen sind nach DIN EN 14199 in Verbindung mit den Empfehlungen des Arbeitskreises „Pfähle" (EA-Pfähle) durchzuführen. Die Prüfung erfolgt in der Regel als statische Pfahlprobebelastung (Zug- und/oder Druckversuch). Die Prüfeinrichtung (Pressen, Messeinrichtungen, Widerlager) ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Die Prüfung ist durch ein anerkanntes Prüfinstitut oder einen Sachverständigen für Geotechnik zu begleiten und auszuwerten. 3.11.2 Abnahmeprüfungen An einem festzulegenden Anteil der Baupfähle (in der Regel ≥ 5 %, mindestens jedoch 3 Pfähle, sofern nicht anders festgelegt) sind Abnahmeprüfungen durchzuführen. Die Prüflasten betragen in der Regel das 1,0- bis 1,25-fache der charakteristischen Bemessungslast (sofern nicht anders festgelegt). Die Auswahl der zu prüfenden Pfähle erfolgt durch die Bauleitung bzw. den geotechnischen Sachverständigen. 3.11.3 Integritätsprüfungen Soweit gefordert, sind Integritätsprüfungen (z. B. Low-Strain-Prüfung) an den hergestellten Pfählen durchzuführen, um die Unversehrtheit des Pfahlschaftes nachzuweisen. Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen sind mit der Bauleitung abzustimmen. 3.12 Entsorgung und Umweltschutz 3.12.1 Entsorgung von Bohrgut und Verpressmörtelresten Überschüssiges Bohrgut, Verpressmörtelreste und Spülflüssigkeiten sind vom Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung hat nach den geltenden abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen, insbesondere: -                  Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) -                  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und BBodSchV -                  Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -                  LAGA-Mitteilung 20 (Zuordnungswerte) -                  Deponieverordnung (DepV) -                  Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) -                  Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind zu führen und dem Auftraggeber vorzulegen. Bohrgut und Verpressmörtelreste dürfen nicht unkontrolliert auf der Baustelle verbleiben, in Gewässer, Kanäle oder auf unbefestigte Flächen gelangen. Auffangwannen und Absetzbecken sind vom Auftragnehmer in ausreichender Größe vorzuhalten. 3.12.2 Kontaminierter Boden Werden bei den Bohrarbeiten Anzeichen für Bodenverunreinigungen (Verfärbungen, Geruch, Fremdkörper, auffällige Grundwasserführung) festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen und die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Kontaminiertes Bohrgut ist getrennt zu lagern und darf nicht mit unbelastetem Material vermischt werden. Die weitere Vorgehensweise ist mit der Bauleitung und ggf. den zuständigen Behörden abzustimmen. 3.12.3 Gewässer- und Bodenschutz Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahme keine Verunreinigung von Boden und Gewässern erfolgt. Insbesondere gilt: -                  Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öle, Schmiermittel, Hydraulikflüssigkeiten) sind ordnungsgemäß in Auffangwannen zu lagern. -                  Baumaschinen und Bohrgeräte sind auf einwandfreien Zustand zu prüfen (Tropffreiheit). Leckagen sind unverzüglich zu beseitigen. -                  Spülflüssigkeiten und zementhaltige Abwässer dürfen nicht ungeklärt in Gewässer oder die Kanalisation eingeleitet werden. Erforderliche Absetzbecken und Neutralisationseinrichtungen sind vom Auftragnehmer vorzuhalten. -                  Bei Bohrungen im Grundwasserbereich ist sicherzustellen, dass keine hydraulische Kurzschlussverbindung zwischen verschiedenen Grundwasserstockwerken entsteht. Erforderliche Abdichtungsmaßnahmen sind mit der Bauleitung und ggf. der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen. 3.12.4 Lärmschutz und Erschütterungsschutz Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Vorschriften zum Lärm- und Erschütterungsschutz einzuhalten, insbesondere: -                  AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm) -                  DIN 4150-2 – Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden -                  DIN 4150-3 – Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf bauliche Anlagen -                  Soweit Erschütterungen durch den Bohrbetrieb auf benachbarte Gebäude oder empfindliche Bauteile einwirken können, hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung an den betroffenen Gebäuden und Bauteilen durchzuführen. Art und Umfang der Beweissicherung sind mit der Bauleitung abzustimmen. Erschütterungsmessungen sind auf Verlangen der Bauleitung durchzuführen und zu dokumentieren. 3.13 Sicherheit und Arbeitsschutz Die Bohrstellen und Arbeitsbereiche sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften zu sichern (Absperrungen, Geländer, Beleuchtung, Kennzeichnung). Die Vorschriften der DGUV (insbesondere DGUV Vorschrift 38 – Bauarbeiten und DGUV Regel 101-004 – Kontaminierte Bereiche) und der Baustellenverordnung sind einzuhalten. Insbesondere sind folgende Maßnahmen sicherzustellen: -                  Standsichere Aufstellung der Bohrgeräte; tragfähiger und ebener Untergrund ist vom Auftragnehmer herzustellen. Erforderliche Lastverteilungsplatten oder Baggermatratzen sind vorzuhalten. -                  Sicherung offener Bohrlöcher gegen Hineinstürzen von Personen und Gegenständen (Abdeckung, Absperrung). -                  Einhaltung der Sicherheitsabstände zu Baugrubenrändern, Böschungen und bestehenden Bauwerken. -                  Sicherung gegen herabfallende Lasten beim Hantieren mit Tragstäben, Verrohrungen und Bohrgestänge. -                  Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für alle auf der Baustelle tätigen Personen. -                  Unterweisung aller Mitarbeiter über die besonderen Gefahren der Spezialtiefbauarbeiten. -                  Bereitstellung von Notfall- und Rettungsausrüstung. Der Auftragnehmer ist für die Verkehrssicherung im Bereich seiner Baustelle verantwortlich, einschließlich Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung. Der Auftragnehmer hat einen verantwortlichen Bauleiter und einen Bohrmeister mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Mikropfahlherstellung zu benennen. Die Qualifikationsnachweise sind der Bauleitung vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 3.14 In den Einheitspreisen enthaltene Leistungen Mit den Einheitspreisen sind insbesondere folgende Leistungen abgegolten: -                  Baustelleneinrichtung, An- und Abtransport sowie Vorhalten sämtlicher Bohrgeräte, Maschinen, Verpressanlagen, Mischeinrichtungen und Hilfsgeräte -                  Einrichten und Räumen jeder einzelnen Bohrstelle einschließlich Herstellung eines tragfähigen Untergrundes für die Bohrgeräte (Lastverteilungsplatten, Baggermatratzen etc.) -                  Sämtliche Transporte auf der Baustelle und zur Entsorgungsstelle -                  Lieferung sämtlicher Materialien (GEWI-Tragstäbe, Muffen, Muttern, Ankerplatten, Zentrierungen, Abstandhalter, Hüllrohre, Zement, Zuschlagstoffe, Zusatzmittel, Verrohrungen), sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgewiesen -                  Herstellung der Bohrungen einschließlich Auf- und Abbau der Verrohrung, Ziehen der Verrohrung und Entsorgung des Bohrguts -                  Einbau der GEWI-Tragstäbe einschließlich Zentrierungen, Stößen und Verbindungen Herstellung der Verpressung (Primär- und Nachverpressung) einschließlich Mischung, Förderung und Einbau des Verpressmörtels -                  Herstellung der Pfahlkopfausbildung einschließlich Abarbeiten von überschüssigem Verpressmörtel, Freilegen des Tragstabes und Montage der Anbindungselemente -                  Korrosionsschutzmaßnahmen gemäß Zulassung und Ausführungsplanung -                  Herstellung und Prüfung von Probekörpern des Verpressmörtels (Druckfestigkeitsprüfung nach 7 und 28 Tagen) -                  Durchführung und Dokumentation der Verdichtungsprüfungen des Verpressmörtels (Frischmörteldichte) -                  Durchführung und Dokumentation von Abnahmeprüfungen an Pfählen (sofern im LV nicht gesondert ausgewiesen) -                  Laufende Dokumentation aller Herstellungsparameter (Bohrprotokolle, Verpressprotokolle, Einbauprotokolle) -                  Entnahme, Kennzeichnung und Aufbewahrung von Bodenproben Abfuhr und fachgerechte Entsorgung von Bohrgut, Verpressmörtelresten und Spülflüssigkeiten einschließlich Entsorgungsgebühren -                  Vorhalten und Betrieb von Auffangwannen, Absetzbecken und Neutralisationseinrichtungen -                  Wasserhaltung an den Bohrstellen (Abpumpen von zutretendem Grund-, Schichten- und Tagwasser) -                  Anmeldungen bei Behörden und Versorgungsunternehmen einschließlich anfallender Gebühren (Bohranzeigen, wasserrechtliche Anzeigen etc.) -                  Erkundung vorhandener Leitungen und Hindernisse einschließlich Anforderung von Leitungsplänen -                  Hindernisse und Erschwernisse (z. B. Kreuzung vorhandener Leitungen und Kabel, Bohrhindernisse wie Steine, Blöcke, alte Fundamente), sofern im LV nicht gesondert ausgewiesen Absperrmaßnahmen, Beschilderung, Beleuchtung und Verkehrssicherung -                  Maßnahmen zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften und der Baustellenverordnung -                  Schutz angrenzender Bauteile, Gebäude, Leitungen und Verkehrsflächen vor Beschädigung durch den Bohrbetrieb -                  Beweissicherung an benachbarten Gebäuden und Bauteilen (soweit erforderlich und im LV nicht gesondert ausgewiesen) -                  Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen bei Verschmutzung durch den Baubetrieb Führung und Vorlage von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen -                  Vorlage von Werkszeugnissen und Materialprüfzeugnissen -                  Erstellung und Übergabe der Bestandsunterlagen und Herstellungsdokumentation Durch die Erfüllung der in diesen Technischen Vorbemerkungen genannten Bedingungen entstehende Kosten sind, soweit im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgewiesen, in die Einheitspreise einzurechnen. 3.15 Dokumentation und Bestandsunterlagen Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben: Bohrprotokolle für jeden einzelnen Pfahl mit Angaben zu: -                   Pfahlbezeichnung und Lage (Koordinaten) -                  Bohrdatum, Bohrbeginn und -ende -                  Bohrverfahren und Bohrdurchmesser -                  Bohrtiefe (Soll und Ist) -                  Schichtenverzeichnis des angetroffenen Bodens -                  Grundwasserstand (soweit angetroffen) -                  Besondere Vorkommnisse (Bohrhindernisse, Hohlräume, Nachfall etc.) Verpressprotokolle für jeden einzelnen Pfahl mit Angaben zu: -                  Verpressdatum und -uhrzeit -                  Verpressdruck (Manometerdruck) im Verlauf der Verpressung -                  Verpressmenge (Zementverbrauch gesamt und je Tiefenmeter) -                  Mischungsverhältnis (w/z-Wert) und verwendete Materialien -                  Angaben zur Nachverpressung (Druck, Menge, Zeitpunkt) Einbauprotokolle für jeden einzelnen Pfahl mit Angaben zu: -                  Typ, Durchmesser und Stahlgüte des GEWI-Tragstabes -                  Einbaulänge (Soll und Ist) -                  Lage und Anzahl der Stöße (Muffenverbindungen) -                  Art und Abstand der Zentrierungen -                  Korrosionsschutzsystem (einfach/doppelt, Hüllrohrtyp) -                  Pfahlkopfhöhe (Soll und Ist) -                  Lageplan der hergestellten Pfähle mit Ist-Koordinaten und Ist-Höhen (vermessungstechnisch eingemessen) Werkszeugnisse und Materialprüfzeugnisse (Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204) für: -                  GEWI-Tragstäbe -                  Muffen und Zubehörteile -                  Zement -                  Ggf. Zusatzmittel und Hüllrohre Prüfberichte Verpressmörtel: -                  Druckfestigkeitsprüfungen (7- und 28-Tage-Werte) -                  Frischmörteldichte (arbeitstägliche Protokolle) Prüfberichte Probebelastungen und Abnahmeprüfungen: -                  Last-Setzungs-Diagramme bzw. Last-Hebungs-Diagramme -                  Auswertung und Beurteilung durch den geotechnischen Sachverständigen Prüfberichte Integritätsprüfungen (soweit durchgeführt) -                  Entsorgungsnachweise und Begleitscheine für Bohrgut, Verpressmörtelreste und Spülflüssigkeiten -                  Dokumentation abweichender Bodenverhältnisse (sofern aufgetreten), einschließlich Fotodokumentation -                  Beweissicherungsberichte (soweit durchgeführt) -                  Fotodokumentation der wesentlichen Arbeitsschritte (Bohrung, Einbau Tragstab, Verpressung, Pfahlkopfausbildung) Sämtliche Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung in Papierform sowie zusätzlich in digitaler Form (PDF und ggf. als editierbare Dateien) zu übergeben. Die Übergabe hat spätestens zur Abnahme der Pfahlarbeiten zu erfolgen. Unvollständige Dokumentation gilt als wesentlicher Mangel und berechtigt den Auftraggeber, die Abnahme zu verweigern. Die Bohr- und Verpressprotokolle sind arbeitstäglich der Bauleitung in Kopie vorzulegen. Die Bauleitung behält sich vor, jederzeit Einsicht in die Dokumentation zu nehmen und zusätzliche Nachweise anzufordern. Der Auftragnehmer hat die Originalunterlagen mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit zugänglich zu machen. Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt: Ort, Datum: _______________________ Stempel und Unterschrift des Bieters: _________________
3 TVB Gewi-Pfähle
01 GEWI-Pfähle
01
GEWI-Pfähle
01.02 Baustelleneinrichtung
01.02
Baustelleneinrichtung
01.03 Ausführung Pfähle
01.03
Ausführung Pfähle
01.04 Zulagepositionen
01.04
Zulagepositionen
01.05 Prüfungen und Dokumentation
01.05
Prüfungen und Dokumentation
02 Regiearbeiten
02
Regiearbeiten
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten