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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung Der Bauherr, der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage bestehend aus zwei Einzelgebäuden mit insgesamt 73 Wohneinheiten in modularer Bauweise.
Angaben zur Baustelle
Lage
Das Baufeld befindet sich in 34121 Kassel, Ludwig-Mond-Straße. Gemarkung Wehlheiden, Flur 9, Flurstücke 117 und 118. Es werden zwei eigenständige Grundstücke gebildet. Das Plangebiet liegt südwestlich der Kasseler Innenstadt im Stadtteil Wehlheiden. Es umfasst den östlichen Teil der ehemaligen Jägerkaserne (Jägerkaserne I). Im Norden wird das Plangebiet von der Ludwig-Mond-Straße begrenzt, die westliche Begrenzung bildet ein in Entwicklung befindliches Areal der ehemaligen Jägerkaserne II.
Zufahrt zum Baufeld
Geplant ist die Zufahrt zum Baufeld über die Erna-Paul-Straße.
Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung der Stadt Kassel vorzulegen, aus der hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen bestehen (Freistellungsbescheinigung).
Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.
Wir empfehlen, vor der Verpreisung, einen Termin vor Ort.
Allgemeine Projektbeschreibung
Angebotsunterlagen Folgende Unterlagen und Pläne sind dem Leistungsverzeichnis beigelegt:
Planunterlagen:
Werkplanung Architektur: Nokera Planning GmbH
Ansichten
Haus A1
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-AN-N-XX-531_AP_Nord-West_06_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-AN-O-XX-533_AP_Nord-Ost, Süd-West_06_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-AN-S-XX-532_AP_Süd-Ost_06_F
Haus B1-B2
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-AN-N-XX-530_AP_Nord-West Ansicht_04_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-AN-O-XX-532_AP_Nord-Ost, Süd-West Ansicht_04_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-AN-S-XX-531_AP_Süd-Ost Ansicht_04_F
Grundrisse
Haus A1
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-00-EG-521_AP_00_EG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-01-RG-522_AP_01_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-02-RG-523_AP_02_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-03-RG-524_AP_03_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-04-RG-525_AP_04_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-05-DG-526_AP_05_DA_06_F
Haus B1-B2
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-00-EG-521_AP_00_EG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-01-RG-522_AP_01_RG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-02-RG-523_AP_02_RG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-03-RG-524_AP_03_RG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-04-DG-525_AP_04_DG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-05-DA-526_AP_05_DA_04_F
Schnitte
Haus A1
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-540_AP_Längschnitt_04_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-541_AP_Querschnitt_04_F
Haus B1-B2
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-540_AP_Längschnitt_04_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-541_AP_Querschnitt_04_F
Details
gewerkespezifische Details
Angebotsunterlagen
Allgemeine Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen
1.1. Allgemeine Vorbemerkungen
Die Erfüllung aller einschlägigen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, des DIN- und VDI-Normwerkes, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, kurzum allgemein anerkannte Regeln der Technik, ist sicherzustellen und bei allen Leistungen einzuhalten. Dies gilt für alle neu einzubringenden Bauteile ohne Einschränkung. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten sind für den jeweiligen Einzelfall Rücksprache und schriftliche Klärung mit der Bauleitung / Architekt zu führen.
Auch ohne besondere Erwähnung umfassen die Arbeiten alle Lieferungen, Nebenlieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind oder werden. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene bzw. in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellte Leistungen, Baumaterialien, Teil- und Ausstattungsmaterialien, die jedoch zur Leistungserfüllung benötigt werden, sind in ihrer Güte, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Aussehen und Verarbeitung entsprechend dem in dem Leistungsverzeichnis sonst vorgesehenen Qualitätsstandard zu liefern und einzubauen.
Es wird dringend empfohlen, die Lage des Objektes, die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung und die verwendeten Baustoffe vor Angebotsabgabe zu studieren. Bei Angebotsabgabe wird die Kenntnis unterstellt.
Das nachfolgende Leistungsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde jedoch sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt, um eine sichere Kalkulationsgrundlage zu geben, um so diese Bauleistungen umfassend und ohne Nachträge vertraglich durchführen zu können.
In das Angebot sind, soweit sie anfallen, Kosten und Gebühren mit einzurechnen für Sonder- und Änderungsvorschläge, Werkstattzeichnungen beteiligter Firmen, Abnahmen wie z. B. TÜV, Bauaufsicht u. ä., das Stellen von Anträgen, die mit der Baudurchführung vor Ort zusammenhängen (Ausnahme Baugenehmigung), das Besorgen aller nötigen Bescheinigungen, Gebrauchsanweisungen, Inhaltsbeschreibungen u. ä., Einweisen des Auftraggebers zur Bedienung von „Technik im weitesten Sinne“, ordnungsgemäße Entsorgung von Abbruchmaterial, Aushub, Schutt, Abfällen auf Deponien u. ä.
1.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Auf die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft wird hingewiesen; die Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. Alle Leistungen der damit verbundenen Baustellenverordnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ in der aktuellen Fassung – auch die des Auftraggebers – obliegen in eigener Verantwortung.
Aufwendungen für Maßnahmen des Auftragnehmers, die auf Grund der COVID-19 Pandemie, auf der Baustelle über den Leistungszeitraum des Auftragnehmers zusätzlich anfallen (hierzu zählen u.a.: hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung, wie Masken, Handschuhe etc., Hygienemittel, Mehraufwand von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle, erhöhte Materialpreise durch gestörte Lieferketten, Hinweise und Warntafeln, usw.) sind durch den Auftragnehmer in der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht zusätzlich vergütet.
1.3. Nachbarschaft
Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft auszuführen, die Vermeidung von übermäßiger Staub- und Lärmbelästigung ist zwingend. Auf die Absicherung der Baustelle innen und außen ist größte Sorgfalt zu verwenden - besonders nach Arbeitsschluss und über die Wochenenden. Kinder, Obdachlose und neugierige Interessenten dürfen keine Zugangsmöglichkeit finden. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind vorzusehen.
Den nachbarschaftsrechtlichen Vereinbarungen ist Rechnung zu tragen, diese sind mit Baubeginn zu übergeben.
1.4. Forderungen
Nachfolgend eine Aufzählung von zu beachtenden Forderungen:
Alle Werkstatt-, Detail-, oder evtl. Ausführungsskizzen sind vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn von den planenden Architekten, Nokera Planning GmbH, freigeben zu lassen.
Verwendete Dichtstoffe/-profile müssen mit angrenzenden Stoffen verträglich und gegen Alterung sowie Witterungseinflüsse beständig sein – Dichtprofile müssen austauschbar sein.
Abzubrechende Bauteile, übrigbleibender Aushub, Bauschutt u. ä. werden Eigentum des AN und sind zu entfernen, soweit nicht eine Wiederverwendung vorgesehen ist.
Zur Vermeidung von elektrolytischer Korrosion sind alle verwendeten Metalle aufeinander abzustimmen.
Alle Befestigungsmittel und Materialien, die der Feuchtigkeit oder Witterung ausgesetzt sind, müssen nichtrostend sein.
1.5. Schutz der Leistungen
Alle Unternehmer / Subunternehmer, Bauwerker, kurzum alle an der Bauausführung Beteiligten sind auf den Schutz und die Schonung der bereits erstellten (Vor-) Leistungen eigener wie anderer Gewerke ausdrücklich zu verpflichten.
1.6. Bauordnung
Es gilt die hessische Bauordnung mit allen ergänzenden Vorschriften!
1.7. Widersprüche
Widersprüche in diesem Leistungsverzeichnis zu Angaben in der zeichnerischen Planung und /oder den beigefügten Anlagen gemäß des Inhaltsverzeichnisses sind vor Ausführung mit dem Bauherren und der örtlichen Bauleitung zu klären und abzustimmen.
1.8. Umweltschutz
Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind zwingend einzuhalten.
Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung führen können, sind untersagt. Während der Bauphase ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG ist bei der Maßnahme in Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. in Gänze zu beachten.
Bei der Durchführung aller Arbeiten sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Umweltschutzes, insbesondere für Landschaftsschutz, Abfallbeseitigung, Wasser- und Luftreinhaltung sowie Lärmschutz zu beachten.
Schädliche Verunreinigungen des Grundwassers sind durch den Baubetrieb auszuschließen. Ggf. sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung des Geländes durch umweltgefährdende Stoffe ausgeschlossen werden kann.
Wassergefährdende Wartungs- und Reparaturarbeiten (zum Beispiel Waschen, Ölwechsel) sind im Baubereich nicht gestattet.
Die Baumaschinen und -geräte müssen den Sicherheitserfordernissen genügen, in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand und gegen Tropfverluste gesichert sein. Die Überprüfung ist anzuzeigen und nachzuweisen.
In den Boden oder das Gewässer gelangte Schadstoffe sind unverzüglich zu beseitigen.
Bindemittel sind in einer ausreichenden Menge bereitzuhalten.
Schadensfälle sind unverzüglich dem AG, der Unteren Wasserbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Verseuchter Boden muss sofort abgefahren und entsorgt werden.
Sämtliche vorgenannten Auflagen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen bzw. auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses umzulegen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht.
1.9. Baustelleneinrichtung
Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der allgemeinen Baustelleneinrichtung erfolgen bauseits durch das Los Baustelleneinrichtung in dem Umfang, wie sie für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist. Dies schließt den Bauzaun, Sanitäranlagen und allgemeine Verkehrsanlagen ein.
Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der eigenen gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung erfolgen in Abstimmung mit dem AG / PS.
Während der Bauzeit notwendige Umsetzungen und Veränderungen sind ausgeschlossen. Räumung der gesamten Einrichtung nach Terminabstimmung.
Inanspruchnahme öffentlicher oder im Privatbesitz befindlicher Flächen liegt nach Maßgabe der eigenen Baustelleneinrichtung im Ermessen des Auftragnehmers.
Behördliche und verkehrspolizeiliche Auflagen und Anforderungen für Straßen- und Gehwegsperrungen, Fußgängerumführungen, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. sind bindend.
Alle daraus entstehenden Kosten, auch bezüglich Standdauer, einschl. ggf. Verlängerungsgenehmigungen, sowie alle Maßnahmen bezüglich Änderungen und Unterhaltungen liegen im Leistungsbereich des AN.
1.10. Sanitäreinrichtung
Toiletten und Wascheinrichtungen werden in ausreichendem Umfang entsprechend behördlicher Vorschriften und Arbeitsstättenrichtlinien bauseits aufgestellt und für die Dauer der Bauzeit unterhalten einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Be- und Entwässerung. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten.
1.11. Baubeleuchtung
Im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes ist eine Baubeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung jeweils nach Erfordernis in ausreichendem Umfang durch den Auftragnehmer zu erstellen, vorzuhalten und zu unterhalten. Die Leistungen sind bis zum Abbau am Ende der Bauzeit zu erbringen.
1.12. Verkehrssicherung
Notwendige Beseitigung von Verschmutzungen und/oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Baustellenverkehr sind zu erbringen.
Auch der Transport, Aufbau, Vorhaltung und Entfernung der für alle Leistungen des AN erforderlichen Transportmittel, Baumaschinen, Autokräne und Geräte ist im Leistungsumfang des AN enthalten.
1.13. Arbeitssicherheit
Erstellung, Vorhaltung, ständige Unterhaltung und laufende Kontrolle aller für die Arbeitssicherheit erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen der eigenen Leistungen des AN wie z.B. Sicherheitsgeländer und Abschrankungen, Öffnungsabdeckungen, Bautreppen nach entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft etc.
1.14. Provisorische Absicherungen
Die Erstellung und Vorhaltung von provisorischen Absicherungen, wie z.B. Verschließen von Öffnungen, provisorischen Entwässerungen etc., sind vom AN zu erbringen.
1.15. Baugrobreinigung
Grobreinigung über die Bauzeit ist wöchentlich Freitags einzutakten.
Bauschutt und überschüssige Materialreste müssen dabei entfernt werden. Im Besonderen sei auf die jeweils zügige und ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials hingewiesen. Diese Materialien sind mit der nötigen Sorgfaltspflicht und Umsicht für verbleibende Bauteile zu entsorgen.
1.16. Lärm und Arbeitszeiten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm gemäß §66 des BImSchG, AW Baulärm Geräuschimmissionen, vom 19.08.1970
Bei der Abwicklung der Baustelle sind die zulässigen Lärmimmissionswerte gem. Baugenehmigung einzuhalten.
Das Baugebiet befindet sich in einem Wohngebiet nach § 6 BauNVO.
Die Ausführung der Arbeiten ist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen hessischen Sonn- und Feiertagsgesetzes einer gesonderten Genehmigung.
Die Immissionsrichtwerte sind bei sämtlichen Bauarbeiten bindend einzuhalten.
Der AN hat alle betroffenen Anwohner rechtzeitig und umfassend über die Maßnahmen und die damit ggf. verbundenen Beeinträchtigungen zu informieren. Das Informationsmaterial des AN ist vorab dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Maßnahmen zum Schutz der gewerblichen Arbeitnehmer infolge Lärmbelästigung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
1.18. Zeitversetztes Arbeiten und parallel laufende Arbeiten
Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass es bei den nachfolgenden Leistungen zu einer zeitversetzten Ausführung kommen kann. Die nachfolgenden Mengenansätze der Leistungen können im Zusammenhang mit der Gesamtbaumaßnahme zeitversetzt durch die örtl. Bauüberwachung abgerufen werden. Die zeitversetzte Leistungserbringung wird nicht gesondert vergütet.
Behinderungen auf Grund von Schnittstellen der einzelnen Gewerke und der evtl. damit einhergehenden gegenseitigen Rücksichtnahme sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
1.19. Angaben zur Ausführung
Sicherungsmaßnahmen
Der AN hat die Verkehrssicherheit im Baustellenbereich zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der StVO zu sichern.
Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht. Die Baustellenverordnung ist zwingend zu beachten.
Abrechnung
Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig erkennen lassen.
Mengenermittlungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt schlussrechnungsreif aufzustellen.
Bei Lieferscheinnachweisen verbleibt nach Anerkennung des Lieferscheins durch die BÜ vorab eine Ausfertigung des Lieferscheins bei der BÜ. Die Originallieferscheine sind gesondert und aufgelistet mit der Schlussrechnung vorzulegen. Von der BÜ nicht bestätigte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten 3. Mitgeltende Normen und Regeln
3.1. Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im Wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach:
DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18340 - Trockenbauarbeiten
Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten!
DIN 4102
Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 18100
Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172
DIN 18168-1
Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken - Teil 1: Anforderungen für die Ausführung
VDI 3755
Schalldämmung und Schallabsorption abgehängter Unterdecken
VDI 3762
Schalldämmung von Doppel- und Hohlraumböden
AGI A 20
Doppelbodensysteme - Anforderungen, Ausführungsgrundsätze
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BG Bau Fachinfo Prävention
Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen
IVD-Merkblatt Nr. 16:
Anschlussfugen im Trockenbau; Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Merkblatt Nr. 1
Baustellenbedingungen; Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt Nr. 2
Verspachtelungen von Gipsplatten - Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt Nr. 3
Gipsplattenkonstruktionen - Fugen und Anschlüsse
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt Nr. 5
Bäder und Feuchträume im Holzbau und Trockenbau
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt Nr. 6
Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. -bekleidung; Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
RAL-GZ 531
Trockenbau - Gütesicherung
Richtlinie
Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden; Herausgeber: Bundesverband Systemböden e.V.
Richtlinie
Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden; Herausgeber: Bundesverband Systemböden e.V.
VdS 2097-01
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 1, Prüfung und Anerkennung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2097-02
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 2, Nichtbrennbare Baustoffe; Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen; Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2097-03
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 3; Konstruktive Bauteile
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2097-04
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 4; Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile; Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2097-06
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 6; Kabel- und Rohrschottungen
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2097-07
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7, Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung; Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2097-08
Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 8; Installationskanäle, Kabelanlagen mit Funktionserhalt
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
3.2. Angaben zur Ausführung
3.2.1. Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und Decken ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller der Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung.
Offen bleibende Schnittkanten imprägnierter Platten, z.B. an Außenecken, sind nachzuimprägnieren.
Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden.
3.2.2. Trockenbauoberflächen
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nichts anderes angegeben ist, sind die Oberflächen von Gipsplatten oder gipsfaserplatten in der Qualitätsstufe Q3 nach Merkblatt Nr.2 bzw. Nr. 2.1 Verspachtelungen von Gipsplatten - Oberflächengüten auszuführen.
Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202.
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von Wandflächen vorgesehen: Anstrich
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anderes angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von Deckenflächen vorgesehen: Anstrich
Elastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen.
Sämtliche Anschlüsse der Decken an Außen- und Innenwände sowie Trennwände sind so auszubilden, dass keine der an die Unterdecke gestellten Anforderungen gemindert wird. Die Anschlüsse müssen die Bewegungen der angrenzenden Bauteile sowie der Decke selbst ohne Beeinträchtigung ermöglichen.
Für die Ausführung von Fertigteilestrichen, Trockenunterböden und Systemböden gelten als Grenzabweichungen die jeweils halben Werte der Tabelle 1 Zeilen 2 und 4 DIN 18202 und als Grenzwerte für Winkelabweichungen die halben Werte der Tabelle 2 DIN 18202.
Technische Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten
Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten Wände und Decken Vorbemerkungen - Trockenbauarbeiten Wände, Vorsatzschalen, Verkofferungen und Decken
Ausgeschriebene Mengen wurden i. d. Regel vom digitalen Modell abgeleitet und sind in dem Fall Nettomengen (d. h. es erfolgte keine VOB-konforme Übermessung von Öffnungen).
Als Nebenleistung gelten u.a.:
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Bauteile an den Baukörper.
Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen.
Das Hinterfüllen von Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Das ggf. auch nachträgliche, Abschleifen von Spachtelgraten.
Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen.
Sämtliche Schallentkopplungsstreifen angrenzender Bauteile.
In die Einheitspreise einzukalkulieren sind:
der Transport aller Materialen bis zum Einbauort
alle Eckausbildungen inkl. der Eckschutzschienen
alle dauerelastischen An- und Abschlüsse an begrenzende Bauteile
alle Anarbeitungen an Durchdringungen wie z.B. Rohrdurchführungen etc.
vorzeitiges Abstellen der Trockenbauwände durch vorzeitigen Modulbodeneinbau
alle Ausführungen mit systemkonformer Spachtelung und Verschraubung
Schraubenköpfe, Stöße, Plattenflächen anstrichbereit verspachtelt, Oberflächenqualität in Q2 auf allen sichtbaren Decken, Wänden, Vorsatzschalen, Schächten etc.
Ausführung der Spachtelarbeiten in Qualitätsstufe Q2 nach Merkblatt Nr.2/2.1 der Industriegruppe Gips- und Gipsbauplatten im Bundesverband der Gipsbauplatten-Industrie e.V. (www.gipsindustrie.de).
Wechsel an den Ständerprofilen, UHD sowie Querriegeln im Bereich von Revisionsklappen o.ä. einbauen
Schrägschnitte und Anpassungsschnitte an angrenzende Bauteile sind in die jeweiligen Wand- und Deckenpositionen einzukalkulieren.
eventuelle Fugenbewehrung gemäß Herstellerangaben
Zulage für Kleinflächen bis einer Einzelgröße von 5 m²
Öffnungen für Sanitäreinrichtungen, Haustechnik etc.
Beplankung: siehe Positionen
Dämmung: Mineralfaserwolle
Es ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen (z.B. an der Schnittstelle zwischen HLSE) sich die Anzahl der Arbeitsgänge an den Bauteilen erhöht!
Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten Wände und Decken
Bestätigung Grundvoraussetzung Bestätigung Grundvoraussetzung
Vom ausführenden Unternehmen ist zu bestätigen, dass nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt bzw. eingebaut werden (über CE-Kennzeichnung).
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.
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........................................................................
Datum, rechtsgültige Unterschrift, Stempel
Bestätigung Grundvoraussetzung
01 TH und Flure
01
TH und Flure
01.01 Böden
01.01
Böden
01.02 Wände
01.02
Wände
01.03 Decken
01.03
Decken
02 Wohnungen
02
Wohnungen
02.01 Böden
02.01
Böden
02.02 Decken
02.02
Decken
02.03 Wände / Vorsatzschalen
02.03
Wände / Vorsatzschalen
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
03.01 Stundenlohnarbeiten
03.01
Stundenlohnarbeiten