Trockenbau (MFH)
Innerste Aue Mehrfamilienhaus
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: malandi@sp-planung.de Tragwerksplanung: LSM Ingenieure Adelheidstraße 3 30171 Hannover Tel.: 0511 288692-13 E-Mail: j.wassmann@lsm-ingenieure.de Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV): LSM Ingenieure Adelheidstraße 3 30171 Hannover Tel.: 0511 288692-13 E-Mail: k.meyer@lsm-ingenieure.de Planung Außenanlagen: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: malandi@sp-planung.de Vermesser: Mentz Vermessung Nordstr. 4 31157 Sarstedt Tel.: 0566 6035-30 E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de Brandschutz: Corall Ingenieure Wendenstraße 130 20537 Hamburg Tel.: 040 607726756 E-Mail: n.gnas@ci-experts.de Schallschutz: GTA Gesellschaft techn. Akustik Lortzingstr. 1 30177 Hannover Tel.: 0511 22068824 E-Mail: c.ruenger@gta-akustik.de SiGeKo: SLS-Ingenieurbüro für Sicherheitstechnik Gut Lohhof 1 41516 Grevenbroich Tel.: 02182 7573 E-Mail: office@sls-nrw.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung siehe Dokumente - Anlage - Baubeschreibung
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren. Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen. Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich. Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:Ÿ Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift,Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen vertraglich geregelt werden. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere Einigung erfolgt - umgelegt. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Revisionsunterlagen Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen, so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann. Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich zu regeln. Die Dauer der Gewähreistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat. Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden kann. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den Planserver des AG hochzuladen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Herstellung von Trockenbauelementen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien. Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Trockenbauelemente einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport Die fachgerechte der Ausführungsart entsprechende Anordnung und Herstellung der Schnitt-, Schwind-, Dehn- und Bewegungsfugen Das Erstellen von sämtlichen Aussparungen zur Befestigung von Sanitäranlagen (Gewindestangen) und entsprechend kleine Öffnungen sind in den jeweiligen Einheitspreis mit einzukalkulieren. Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18180, Gipsplatten - Arten und Anforderungen DIN EN 520, Gipsplatten - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren DIN 18181, Gipsplatten im Hochbau - Verarbeitung DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4103, Nichttragende innere Trennwände DIN 4108-3, Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109, Schallschutz im Hochbau DIN EN 13964, Unterdecken - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420) sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten: HerstellerrichtlinienUVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstattenrichtlinien Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Gerüste Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten. Ausführung Überprüfen von Vorleistungen: Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Insbesondere hat der AN in Absprache mit den technischen Gewerken zu überprüfen, ob ggf. Einbauten jeglicher Art, wie z.B. LüftungskanäIe etc. eine abnehmbare oder in anderer Form zugängliche Konstruktion (Revision) erhalten müssen. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten über die geplante Ausführung anhand der Planungsunterlagen des Architekten und der haustechnischen Gewerke usw. zu informieren und hat die daraus resultierenden Vorgaben zwingend einzuhalten. Montageabläufe: Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Reihenfolge der Montagen in den einzelnen Geschossen wird von der örtlichen Bauleitung bestimmt und ist bindend. Einbauten: Bei Einbauten wie Lüfter, Sanitärinstallationen ect. hat der AN  darauf zu achten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Werkstoffe keine Kontaktkorrosionen entstehen dürfen. Alle zusätzlich in Verbindung mit den GK-Arbeiten zu montierenden Einbauten (wenn vorhanden) sind ggf.  gesondert abzuhängen oder es ist die Unterkonstruktion des Trockenbauteils in diesem Bereich zu verstärken, insofern die GK-Konstruktionen über die zulässige Belastung hinaus beansprucht werden würde. Das Anarbeiten der Beplankungen an Rohrdurchführungen bei gängigen Montagelementen für Sanitärbauteile wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise mit einzukalkulieren. Aufmaß: Für sämtliche zur Fertigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Konstruktionen benötigten Maße sind an der Baustelle zu nehmen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße voII verantwortlich. Sämtliche StückzahIen sind ebenfalls zu überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Fertigung mit der Bauleitung zu klären. Einbauhöhen: Alle angebenen Einbauhöhen zu den Trockenbauelementen beziehen sich auf den fertig erstellten Fußboden (OKFFB). Der AN hat sich an den bauseits angebrachten Meterrissen zu orientieren und danach seine Einbauten einzumessen. Brandschutz: Sämtliche GK- Konstruktionen müssen aus nicht brennbaren Materialien gemäß DIN 4102 ausgeführt werden. Schutz der eigenen Leistung: Es ist Aufgabe des AN dafür Sorge zu tragen, dass die seinerseits fertiggestellten Leistungen (Konstruktionen) nicht von anderen Baubeteiligten beschädigt werden. Das nachträgliche Öffnen von Wänden und Decken, insofern zwingende Gründe vorliegen, ist nur seitens des AN gestattet und ist nur nach Absprache und Bestätigung der örtlichen Bauleitung durchzuführen. Bauschutt, Rest- und Abfallmaterialien: Bauschutt, Rest- und Abfallmaterialien aus eigenen Arbeiten sind umgehend aus dem Gebäude zu transportieren, zu laden, abzufahren und zu entsorgen. Die Räume sind in Bezug auf die Arbeiten des AN arbeitstäglich gründlich zu säubern. Das Material wird Eigentum des AN. Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung der eigenen Abfälle nicht nach, so ist die örtliche Bauleitung  berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung, die Entfernung und Entsorgung zu Lasten des AN ausführen zu lassen. Maße / Mengenangaben und Ausführungszeichnungen: Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Pläne der Anlage. Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu  zu beziehen. Die Gipskartondecken und -wände dürfen erst seitens des AN geschlossen werden, wenn in Absprache mit den anderen beteiligten Gewerken alle Installationen einschließlich deren Isolierung im Zwischenraum abgeschlossen sind. Für das Schließen der Wände und Decken bedarf es zwingend der Freigabe durch die örtliche Bauleitung. Ausführungsqualität: Grundsätzlich sind alle Trockenbauelemente systemkonform von einem Hersteller anzubieten, zu liefern und zu verarbeiten, wobei neben den einschlägigen Normen auch die Herstellerrichtlinien, -vorgaben und -aufbauanleitungen zu beachten und einzuhalten sind. Angebotenes System/ Hersteller: (vom Bieter einzutragen) Wenn in den einzelenen Positionen nicht anders beschrieben, sind die ausgeschriebenen Trockenbauelemente in den nachfolgend beschriebenen Qualitäten zu liefern und herzustellen: Nichttragende innere Trennwand, nach DIN 4103-1, Einbaubereich 1, Ausführung als Montagewand wie folgt: mit Unterkonstruktion aus verzinkten Stahlblechprofilen nach DIN 18182-1, als Einfachständerwerk mit Metallständer CW 50, in Teilen CW 100, Boden- und Deckenanschlüsse mit Randprofilen UW 50/ 40, in Teilen UW 100, Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmitteln, Trennlagen zu angrenzenden Bauteilen sind zu berücksichtigen, umlaufende Anschlüsse starr Dämmschicht aus Mineralwolle nach DIN EN 13162, Dämmschichtdicke 40 mm, in Teilen 80 mm, Anwendungsgebiet nach DIN 4108-10 WTR, einlagig, dicht stoßen, abrutschsicher verlegen, Wärmeleitfähigkeit = 0,040 W/(mK) Beplankung beidseitig, aus Gipsplatten nach DIN 18180 und DIN EN 520, 2-lagig, Plattendicke 12,5 mm, befestigen mit Schnellbauschrauben nach DIN 18182-2, Beplankung ist an Massivwände- und decken dicht anzuschließen und konstruktiv mit TrennFix / Bewehrungsstreifen von der Wandbekleidung zu trennen Untergründe: Oberer und unterer Anschluss: Rohdecke, Stahlbeton, Seitlicher Anschluss: mit Gipsputz verputzte Kalksandstein-Mauerwerkswände Wandhöhen: bis 3,0 m Wandstärke: 100 - 150 mm Freistehende Vorsatzschale und Schachtwand, nach DIN 4103-1, Ausführung als leichte Trennwand wie folgt: mit Unterkonstruktion aus verzinkten Stahlblechprofilen nach DIN 18182-1, als Einfachständerwerk mit Metallständer CW 50, Boden- und Deckenanschlüsse mit Randprofilen UW 50/40, Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmitteln, Trennlagen zu angrenzenden Bauteilen sind zu berücksichtigen, umlaufende Anschlüsse starr Dämmschicht aus Mineralwolle nach DIN EN 13162, Dämmschichtdicke 40 mm, Anwendungsgebiet nach DIN 4108-10 WTR, einlagig, dicht stoßen, abrutschsicher verlegen, Wärmeleitfähigkeit = 0,040 W/(mK), Höhlräume sind nach Installation der Rohrleitungen mit Mineralwolle aufzufüllen Beplankung einseitig, aus Gipsplatten nach DIN 18180, 2-lagig, Plattendicke 12,5 mm, befestigen mit Schnellbauschrauben nach DIN EN 14566 und DIN 18182-2, Beplankung ist an Massivwände- und decken dicht anzuschließen und konstruktiv mit TrennFix / Bewehrungsstreifen von der Wandbekleidung zu trennen Untergründe: Oberer und unterer Anschluss: Rohdecke, Stahlbeton, Seitlicher Anschluss: mit Gipsputz verputzte Kalksandstein-Mauerwerkswände Wandhöhen: bis 3,0 m Wandstärke: 75 mm Oberflächenqualitäten: Grundsätzlich sind, wenn nicht anders beschrieben, alle sichtbaren Bekleidungen der Decken- und Wandkonstruktionen gemäß Merkblatt Nr. 2 des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. als Standardverspachtelung in Qualitätsstufe Q3, Verarbeitung gemäß DIN 18181, inkl. Schleifen und Reinigung der hergestellten Decken- und Wandflächen, zu verspachteln. Bei 2-lagiger Beplankung ist eine Spachtelung der 1. Lage zu berücksichtigen (Schließen von Fugen und Befestigungspunkten). Dokumentation: Dem Bauherren ist spätestens nach Beendigung der Arbeiten des AN eine ausführliche Dokumentation der ausgeführten Leistungen mit Angabe der wendenten Materialien inkl. Datenblätter und exakter  Zuordnung des Einbauorts auf einem digitalen Datenträger zu übergeben. Eine Schlussrechnung der Leistungen des ANs kann erst nach Übergabe der Dokumentation mit den benannten Inhalten beearbeitet werden. Rechnungsprüfung und Abrechnung: Für die Rechnungsstellung von Abschlägen, Teilleistungen und Fertigstellung sind seitens des AN nachfolgende Punkte zu beachten: Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird.Seitens des AG werden nur kumulierte Rechnungen akzeptiert. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Abrechnungen von Nachträgen und Stundenlohnarbeiten können, insofern die Leistungen ausgeführt sind, bei Abschlagszahlungen aufgeführt werden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren Planungsunterlagen, die sich der Bieter im Rahmen der Angebotsstellung unter Dokumente ansehen bzw. herunterladen kann. Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich, sich vor Ausführung seiner Leistung zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Trockenbauwände/ -vorsatzschalen/ -schächte
01
Trockenbauwände/ -vorsatzschalen/ -schächte
01.__.0010 Nichttragende innere Trennwand, D = 75 mm Nichttragende innere Trennwand nach DIN 4103-1, als Montagewand, gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Ausführungsplanung liefern und inkl. Eckausbildung, Wand- und Deckenanschlüsse herstellen, Eckschutz in separater Position, Wandstärke: 75 mm Einbaulage: alle Wohnungen Wandanschlüsse: ca. 185 lfm. Deckenanschlüsse: ca. 175 lfm.
01.__.0010
Nichttragende innere Trennwand, D = 75 mm
587,21
01.__.0020 Nichttragende innere Trennwand, D = 100 mm Nichttragende innere Trennwand nach DIN 4103-1, als Montagewand, gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Ausführungsplanung liefern und inkl. Wand- und Deckenanschlüsse herstellen, Eckschutz in separater Position, Wandstärke: 100 mm Einbaulage: 1.OG - W4, W7; 2.OG - W8, W11; Stg - W12, W14 Wandanschlüsse: ca. 31,00 lfm Deckenanschlüsse: ca. 22,50 lfm.
01.__.0020
Nichttragende innere Trennwand, D = 100 mm
98,03
01.__.0030 Nichttragende innere Trennwand, D = 150 mm Nichttragende innere Trennwand nach DIN 4103-1, als Montagewand, gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Ausführungsplanung liefern und inkl. Wand- und Deckenanschlüsse herstellen, Eckschutz in separater Position, Wandstärke: 150 mm Einbaulage: EG - W3; 1.OG - W7; 2.OG - W11 Wandanschlüsse: ca. 17,00 lfm Deckenanschlüsse: ca. 15,00 lfm.
01.__.0030
Nichttragende innere Trennwand, D = 150 mm
41,87
01.__.0035 Zulage zu nicht tragender innerer Trennwand, Überlappung Rohbau mit 2. Lage Beplankung Zulage zu zuvor beschriebener nicht tragender innerer Trennwand, für die Weiterführung der 2. Lage der Beplankung als Überlappung des verputzten Rohbau als Trockenputz, inkl. Befestigungsmaterial, Einbaulagen: Stg. - WE 12 (Bad-Dusche)
01.__.0035
Zulage zu nicht tragender innerer Trennwand, Überlappung Rohbau mit 2. Lage Beplankung
1,50
01.__.0040 Türöffnung erstellen, 885/2135 Türöffnung in zuvor beschriebener nicht tragender innerer Trennwand erstellen, inkl. Sturzprofil, seitlicher raumhohen Verstärkung mit Metallständerprofilen UA 50, Boden- und Deckenanschluss mit Türpfostensteckwinkel, Einbaulage: EG - W3; 1.OG - W7; 2.OG - W11 Baunennmaß [bxh]: 885 x 2135 mm Wandstärke: 150 mm
01.__.0040
Türöffnung erstellen, 885/2135
3,00
Stk
01.__.0050 Vorsatzschale, D = 75 mm, H = 1,20 m Freistehende Vorsatzschale nach DIN 4103-1, als leichte Trennwand, gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Ausführungsplanung liefern und inkl. Eckausbildung, Wand- und Deckenanschlüssen herstellen, Eckschutz in separater Position. Wandstärke: 75 mm Einzelhöhen: von 1,20 m (Ablagen) Wandanschlüsse: ca. 24 lfm
01.__.0050
Vorsatzschale, D = 75 mm, H = 1,20 m
47,57
01.__.0060 Vorsatzschale, D = 75 mm, H = Raumhoch Freistehende Vorsatzschale nach DIN 4103-1, als leichte Trennwand, gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Ausführungsplanung liefern und inkl. Eckausbildung, Wand- und Deckenanschlüssen herstellen, Eckschutz in separater Position. Wandstärke: 75 mm Einzelhöhen: Raumhoch Wandanschlüsse: ca. 2,83 lfm Deckenanschlüsse: ca. 1,54 lfm
01.__.0060
Vorsatzschale, D = 75 mm, H = Raumhoch
4,36
01.__.0070 Zulage zu Vorsatzschale / Schachtwand, D = 75 mm, für Ablage, GKBi Zulage für freistehende Vorsatzschale bzw. Schachtwand für Ablage, 1-lagig, mit 12,5 mm dicken Plattenstreifen aus GKBi-Platten beplanken, inkl. Unterkonstruktion, Eckschutz in separater Position. Einbaulage: Bäder Einbauhöhe: OK Beplankung = ca. 1,20 m ab OKFFB Einzellänge: bis ca. 120 cm Einzeltiefe: bis ca. 30 cm
01.__.0070
Zulage zu Vorsatzschale / Schachtwand, D = 75 mm, für Ablage, GKBi
47,57
01.__.0080 Decken-Abkofferung, ca. 336 x 50 x 20 cm Unterdecke, innen, nach DIN 18168-1, als Decken-Abkofferung aus Gipsplatten, Plattendicke 12,5 mm, einlagig, und Unterkonstruktion aus verzinkten Stahlblechprofilen, Dämmung aus Mineralwolle WLG 040, liefern und inkl. Unterdecke und Randschürzen fachgerecht montieren. Hohlraum ist nach Installation der Rohrleitungen dicht mit Mineralwolle auszustopfen. Einbaulage: 2. OG - WE 11 - Abstellraum Einbauhöhe UK: ca. 20 cm von UKRD Größe Deckenfläche [bxt]: ca. 336 x 50 cm Größe Aufkantung: ca. 336 x 20 cm
01.__.0080
Decken-Abkofferung, ca. 336 x 50 x 20 cm
1,00
Stk
Hinweis zu nachfolgenden Positionen Die nachfolgenden Positionen bzw. Zulagen beziehen sich auf alle zuvor beschriebenen Trockenbaukonstruktionen!
Hinweis zu nachfolgenden Positionen
01.__.0100 Zulage für einseitige Beplankung mit imprägnierter Bauplatte, GKBi, einlagig Zulage zu zuvor beschriebenen Trockenbaukonstruktionen für die einseitige Beplankung, einlagig, mit imprägnierten Bauplatten (GKBi), statt der Beplankung der 2. Lage mit Gipsplatten Einbaulage: Bäder Plattenstärke: 12,5 mm
01.__.0100
Zulage für einseitige Beplankung mit imprägnierter Bauplatte, GKBi, einlagig
291,33
01.__.0110 Außenecken mit Eckschutzschiene, 31/31/4, verzinkt Eckschutzschiene, 31/31/0,4 mm, aus Stahlblech verzinkt, liefern und bei alle Außenecken der zuvor beschriebenen Trockenbaukonstruktionen wandhoch bzw. auf Breite des Bauteils mit Fugenspachtel im Spachtelbett ansetzen und flächeneben einspachteln.
01.__.0110
Außenecken mit Eckschutzschiene, 31/31/4, verzinkt
75,00
m
01.__.0120 Abschlusskante mit Abschlussprofil 13/25 "Göppinger Profil" Abschlussprofil 13/25 "Göppinger Profil", aus Stahlblech verzinkt, liefern und an Abschlusskante mit Fugenspachtel im Spachtelbett ansetzen und flächeneben einspachteln.
01.__.0120
Abschlusskante mit Abschlussprofil 13/25 "Göppinger Profil"
E
1,00
m
01.__.0130 Anpassen Trockenbaukonstruktion bei Montageelementen WC + WT Im Bereich von Montagelementen für WC und Waschtische ist die Unterkonstruktion der Vorsatzschalen und Trockenbauwände inkl. aller notwendigen Auswechselungen anzupassen und mit UA-Profilen zu verstärken. Die Beplankungen sind dicht an die Rohrdurchführungen anzuschließen, Anzahl Mont.-Elem. WC: 19 Stück Anzahl Mont.-Elem. WT: 19 Stück Größe Montageelement: ca. 50 x 112 x 12 cm
01.__.0130
Anpassen Trockenbaukonstruktion bei Montageelementen WC + WT
38,00
Stk
01.__.0135 Herstellung von Öffnung für WC Betätigungsplatte, 240 x 160 mm Öffnung für WC-Betätigungsplatte gemäß Details in der Vorsatzschale herstellen Einbaulage: Bad - WC Abmessung: 240 x 160 mm (lichter Durchgang) Produkt der Planung: Geberit Betätigungsplatte, Sigma 30 o. glw. Herstellung Öffnungsmaß erst nach Rücksprache und Abklärung mit örtlicher Bauleitung und Fachgewerk Heizung!
01.__.0135
Herstellung von Öffnung für WC Betätigungsplatte, 240 x 160 mm
19,00
Stk
01.__.0140 Verstärkung Trockenbauwand bzw. Vorsatzschale mit Holz-Mehrschichtplatten, 19 mm Verstärkung der Trockenbauwand bzw. Vorsatzschale mit Holz-Mehrschichtplatten, Stärke 19 mm, zur Montage von Anbauteilen (z.B. Küchenoberschränke), liefern und fest zwischen Ständerwerk der Unterkonstruktion hinter der Beplankung montieren, Einbaulage: Küchen, alle Geschosse Einbauhöhe: UK Mehrschichtplatte = 1,70 m ab OKFFB Höhe Mehrschichtplatte: 50 cm
01.__.0140
Verstärkung Trockenbauwand bzw. Vorsatzschale mit Holz-Mehrschichtplatten, 19 mm
25,00
01.__.0150 Herstellung von Öffnung für Heizkreisverteiler, 810/1380 mm Öffnung für Einbaugehäuse des Heizkreisverteilers gemäß Details in Schachtwand herstellen inkl. aller notwendigen Auswechselungen und Verstärkungen der Unterkonstruktion mit UA-Profilen, Fabrikat Heizkreisverteiler: UP Gehäuse WK AP V2.0 810-1200-920-150ST Herstellung Öffnungsmaß erst nach Rücksprache und Abklärung mit örtlicher Bauleitung und Fachgewerk Heizung!
01.__.0150
Herstellung von Öffnung für Heizkreisverteiler, 810/1380 mm
14,00
Stk
01.__.0160 Herstellung von Öffnung für elektrische Unterverteilung, 560/650 mm Öffnung für Einbaugehäuse der elektrischen Unterverteilung gemäß Details in Schachtwand herstellen inkl. aller notwendigen Auswechselungen und Verstärkungen der Unterkonstruktion mit UA-Profilen, Fabrikat elektrische UV: Hager FWU42K1 o. glw. (bauseits) Größe Bauteil [bxh]: ca. 360 x 1150 mm Herstellung Öffnungsmaß erst nach Rücksprache und Abklärung mit örtlicher Bauleitung und Fachgewerk Elektro!
01.__.0160
Herstellung von Öffnung für elektrische Unterverteilung, 560/650 mm
14,00
Stk
01.__.0170 Herstellung von Öffnung für Unterputzgehäuse Lüfter Öffnung für Unterputzgehäuse von elektrischen Lüftern in zuvor beschriebenen Trockenbaukonstruktionen herstellen inkl. aller notwendigen Auswechselungen der Unterkonstruktion, Fabrikat UP-Gehäuse: MAICO ER EC (bauseits) Größe Gehäuse [bxhxt]: ca. 250 x 250 x 108 mm Herstellung Öffnungsmass erst nach Rücksprache und Abklärung mit örtlicher Bauleitung und Fachgewerk Lüftung!
01.__.0170
Herstellung von Öffnung für Unterputzgehäuse Lüfter
27,00
Stk
01.__.0180 Revisionsklappe 400 x 400 mm Revisionsklappe für den Einbau in 25 mm dick beplankte Trockenbaukonstruktionen, wie zuvor beschrieben, jedoch: Abmessung: 400 x 400 mm (lichter Durchgang) liefern und einbauen.
01.__.0180
Revisionsklappe 400 x 400 mm
E
1,00
Stk
01.__.0190 Revisionsklappe 600 x 600 mm Revisionsklappe für den Einbau in 25 mm dick beplankte Trockenbaukonstruktionen, wie zuvor beschrieben, jedoch: Einbaulage: UG, Treppenhaus Abmessung: 600 x 600 mm (lichter Durchgang) Produkt der Planung: Knauf, alutop Revisionsklappe Basis o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen) liefern und einbauen.
01.__.0190
Revisionsklappe 600 x 600 mm
1,00
Stk
01.__.0200 Holzwolle-Mehrschichtplatte, Miwo, d = 125 mm, WLG 042, Abst. Decke Oberflächenfertige Mehrschichtenplatte mit Wärmedämmschicht aus Mineralwolle und Deckschicht aus Holzwolle, in den Abmessungen 1000 x 600 mm, liefern und auf die vorbereitete Kellerdecke mit systemzugehörigen Dübeln und Schrauben fluchtrecht befestigen, Einbaulage:                     Abstellraumdecke Untergrund:                    Stahlbetondecke Dämmstoffdicke:           125 mm Wärmleitfähigkeit:         0,09 W/(mK) - Deckschicht 0,042 W/(mK) - Dämmschicht Brandverhalten:              A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1 Deckschicht:                   feine Holzwolle (ca. 2 mm Faserbreite) Farbton Dechschicht:    Natur Kantenausbildung:         stumpf Korrisivitätskategorie Schraube:                        C2 Produkte:                        Heraklith Tektalan TK
01.__.0200
Holzwolle-Mehrschichtplatte, Miwo, d = 125 mm, WLG 042, Abst. Decke
70,86
01.__.0210 EPS Dämmplatten, d = 100 mm, WLG 035, Abst. flankierend Wärmedämmschicht aus beidseitig beschichteten EPS Dämmplatten (EPS) nach DIN EN 13162, kleberseitig weiß mit beschichtungsfreien Streifen und sichtseitig weiß beschichtet Einbaulage:                    EG - Trennwand Wohnbereich / Abstellraum Untergrund:                   Blähton-Mauerwerk (System Tinglev) Brandverhalten:            A1 nach DIN EN 13501-1 Anwendungsgebiet:    WAP-zh und DI nach DIN 4108-10 Wärmeleitfähigkeit:     0,035 W/(mK) nach DIN EN 4108-4 Zugfestigkeit:                ≥ 7,5 kPa, senkrecht zur Plattenebene Dämmstoffdicke:          100 mm, einlagig Klebeflächenanteil:      ≥ 50 % Produkte: liefern und im Verband auf vorbereiteten Untergrund mit systemzugehörigem Plattenkleber fluchtrecht und planeben verkleben, offene Stoß- und Lagerfugen mit geeignetem Materialien schließen, Plattenversätze sind planzuschleifen.
01.__.0210
EPS Dämmplatten, d = 100 mm, WLG 035, Abst. flankierend
43,98
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
02.__.0010 Facharbeiterstunde Stunden eines Facharbeiters,       Anforderung ausschließlich auf Anweisung des AG und der Bauleitung.
02.__.0010
Facharbeiterstunde
E
1,00
h
02.__.0020 Bauhelferstunde Stunden eines Bauhelfers,       Anforderung ausschließlich auf Anweisung des AG und der Bauleitung.
02.__.0020
Bauhelferstunde
E
1,00
h