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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1.0 Angaben zur Baustelle Projektname:
Hauptrettungswache Viersen
Projektadresse:
Dülkener Straße 139, 41747 Viersen
Baustelleneinrichtung:
Sämtliche Einrichtungen, die der Auftragnehmer für die Ausführung der vertraglichen Leistung benötigt, sind eigenverantwortlich aufzubauen und nach Abstimmung mit der Bauleitung abzubauen.
Vor Beginn der Ausführung ist mit der Bauleitung die AN-seitige Baustelleneinrichtung (z.B. Büro-, Aufenthalts- und sonstige Container, Lagerflächen, Standorte von Hebezeugen etc.) abzustimmen. Für die Baustelleneinrichtung stehen dem AN in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung nur Flächen auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliche Flächen hat der AN auf eigene Gefahr und Kosten vorzunehmen.
Vor Ausführungsbeginn ist vom AN in Absprache mit der Bauleitung festzulegen und zu koordinieren, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind im Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen bzw. mit der Bauleitung abzustimmen.
Die sofortige Beseitigung von Straßenverunreinigungen durch den An- und Abtransport von Geräten, Maschinen, Baustoffen etc. ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Aufstellen von Wohncontainern bzw. das Übernachten auf der Baustelle ist ausdrücklich nicht gestattet.
1.0 Angaben zur Baustelle
2.0 Ausführungs- und Angebotsunterlagen Bei computerunterstützter Angebotsausarbeitung sind Text und Massen des vorliegenden Leistungsverzeichnisses in jedem Fall verbindlich.
Im Angebot des Unternehmers erfolgt nur eine Überprüfung der Preise. Der Computerauszug muss aufgetrennt in einzelne Blätter und zusammengeheftet eingereicht werden.
Im Auftragsfall müssen die Preise in das Originalangebot übernommen (übertragen) werden.
Die beiliegenden Zeichnungen bilden die Angebotsgrundlage.
Dem AN für die Ausschreibung zur Verfügung gestellte Planunterlagen:
Grundrisse Gründung bis 2. OG
2.0 Ausführungs- und Angebotsunterlagen
3.0 Abrechnung und Ausführung Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, als beschrieben. "Bauart" bedeutet das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Sämtliche Maße am Bau sind eigenverantwortlich zu prüfen.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Abkürzungen der Abrechnungseinheiten bedeuten:
psch = pauschal, Stk = Stück, m = Meter, m² = Quadratmeter, m³ = Kubikmeter, kg = Kilogramm, t = Tonne, h = Stunde, d = Tag, wo = Woche, mt = Monat, Jr = Jahr.
Bei Vorhaltung und Betrieb usw. ist die Abrechnungseinheit das Produkt aus Mengen- und Zeiteinheit.
Die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach § 15 VOB/B. Auf die Vorbemerkungen im Titel "Regiearbeiten" bzw. "Stundenlohnarbeiten" wird hingewiesen.
Zur Abnahme ist eine Dokumentation der Leistungen digital und nach Aufforderung auch in 3-facher Ausführung in Papierform abzugeben:
- Deckblatt mit
- Inhaltsverzeichnis
- Grundriss mit Markierung der wesentlichen Leistungen
- Liste mit gemäß Vorlage ausgelieferten Eigenschaften (Maße, Beschlagsarten, etc.)
- Fachbauleitererklärung/Übereinstimmungserklärung mit namentlicher Aufführung der wesentlichen Bauprodukte/Bauarten
- Prüfzeugnisse & Zulassungen in jeglicher Hinsicht
- Datenblätter
- Wartungs-, Pflege- und Bedienhinweise
Rechnungen
Alle eingereichten Rechnungen sind in kumulierter Form einzureichen; zudem sind die Positionsnummer aus dem Auftrags-LV zu übernehmen.
3.0 Abrechnung und Ausführung
4.0 Kalkulation - Preisinhalte Kalkulation
Folgende Punkte sind bei den nachfolgend beschriebenen Positionen in der Kalkulation zu berücksichtigen:
Notwendige Gerüste und sonstiges Montagehilfen sind vom AN zu stellen. Bauseits wird keine Beihilfe geleistet. Die Wahl der Gerüstart bleibt dem AN überlassen. Die UVV sind einzuhalten. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste gilt als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien einschl. Transport bis an den Einbauort, Montage, Transporteinrichtung und der Kosten für: Löhne, Geräte, Arbeits- und Schutzgerüste, Vorbehandlung, diebstahlsichere Lagerung, Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeitsgängen. Der Auftragnehmer bestätigt, sich vor Angebotsabgabe und Arbeitsbeginn ein Bild von der Lage, den örtlichen Gegebenheiten und der Art des Bauvorhabens an Ort und Stelle gemacht zu haben. Sämtlicher durch die Arbeiten des AN anfallender Bauschutt, Erdaushub und Abfall ist bis zur Abnahme laufend auf Kosten des AN von ihm zu entfernen und abzufahren. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den vorbeugenden Brandschutz verwiesen. Auf die getrennte Sortierung, Abfall- und Schuttentsorgung mit Entsorgungsnachweisen ist zu achten. Auf die Entstehung von Problemabfällen und gefährlichen Abfällen ist möglichst zu verzichten. Sollten diese Abfälle dennoch entstehen bzw. anfallen, ist der "Entsorgungsweg" vor Beginn der Entsorgung dem SiGeKo mitzuteilen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen. Die Bauschutt- und Abfallbeseitigung des Auftragnehmers (AN) nach VOB/C DIN 18 299, Pkt. 4.1.11, als Nebenleistung bleibt weiterhin bestehen.
Preisinhalte
Die angegebenen Preise sind für die Dauer der Bauzeit verbindlich.
Als Nebenleistung gilt auch das Kennzeichnen der Leitungen und Verbindungsstellen sowie das Einweisen für das Verlegen von Fundamenterdern.
4.0 Kalkulation - Preisinhalte
5.0 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Erdungsanlagen
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung aus ATV/DIN 18384 - Blitzschutzanlagen
und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN EN 62305-1 (VDE 0185-305 Teil 1) Allgemeine Grundsätze
DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305 Teil 2) Risiko Management
DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305 Teil 3) Schutz von baulichen Anlagen und Personen
DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305 Teil 4) Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen
DIN EN 62561-1 (VDE 0185-561-1) Blitzschutzbauteile
DIN EN 62561-2 (VDE 0185-561-2) Blitzschutzbauteile
Anforderung an Leiter und Erder
DIN EN 62561-3 (VDE 0185-561-3) Blitzschutzbauteile
Anforderung an Trennfunkenstrecken
DIN EN 62561-4 (VDE 0185-561-4) Blitzschutzbauteile
Anforderung an Leitungshalter
DIN EN 62561-5 (VDE 0185-561-5) Blitzschutzbauteile
Anforderung an Revisionskästen und Erderdurchführung
DIN EN 62561-6 (VDE 0185-561-6) Blitzschutzbauteile
Anforderung an Blitzzähler
DIN EN 62561-7 (VDE 0185-561-7) Blitzschutzbauteile
Anforderung an Mittel zur Verbesserung der Erdung
DIN EN 61643-1 (VDE 0675) bis DIN EN 61643-21 Überspannungsschutzgeräte für die unterschiedlichsten Anwendungen
Metallteile sind so zu verbinden und aufeinander abzustimmen, dass Kontaktkorrosion ausgeschlossen ist.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
5.0 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
6.0 Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Als normale Baubetriebs-Arbeitszeit gilt:
an Werktagen von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr - 20:00 Uhr, Samstags von 7:00 Uhr - 16:00 Uhr. Besonders lärmintensive Arbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen.
Die Samstagsarbeit ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Es werden keine Zulagen für Samstagsarbeit gewährt.
Der AN verpflichtet sich, trotz allgemeiner Ferien, Handwerks- und Betriebsferien die Arbeiten mit voller Leistung durchzuführen.
Werden besondere Arbeitszeiten erforderlich, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, ist dies rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. Die Bauleitung ist unaufgefordert vom AN über die baulichen Maßnahmen und Arbeitsabläufe zu unterrichten.
Das Hausrecht üben auf der Baustelle der Bauherr und die Bauleitung aus. Firmenangehörige, die auf der Baustelle durch ihr persönliches Verhalten den Betriebsablauf stören, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten behindern oder die Anordnungen der Bauleitung nicht befolgen, werden von der Baustelle verwiesen. Kosten, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten des AN.
Die notwendige Koordination zwischen den Gewerken durch einen vom AN zu stellenden Fachbauleiter wird nicht gesondert vergütet. Die Koordination untereinander ist Sache des AN.
Die Festlegung des Bauablaufs und der Randbedingungen auch bei gegenseitigen Abhängigkeiten erfolgt in Abstimmung mit dem AG bzw. der Bauleitung.
Einrichtungen und Bauteile sind durch geeignete Maßnahmen wie Folienabdeckungen, Verkleidungen usw. vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Des Weiteren sind Arbeitsbereiche sofort nach Fertigstellung der Arbeiten sorgfältig zu reinigen.
Die Baustelle muss sich stets im Zustand der entsprechenden bauaufsichtlichen Unfall- und Berufsgenossenschafts-Bestimmungen befinden; alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ergeben, sind grundsätzlich in die Preise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lärm- und Staubbelästigung gegenüber den Gebäudenutzern auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere sind die geltenden Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms und zum Schutz gegen Baulärm einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Stundenlohnarbeiten dürfen grundsätzlich nur nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Nachweise sind spätestens 3 Arbeitstage nach Ausführung der Arbeiten der Bauleitung zur Anerkennung vorzulegen.
1.1 Brandschutz
Bei allen Schleif-, Löt- und Trennarbeiten sind die Richtlinien anzuwenden, die vom „Verband der Sachverständigen e.V.“ (VdS) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe „Arbeitssicherheit und Umweltschutz“ des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V. (DVS) und dem „Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.“ (BDI) aufgestellt worden sind.
Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie bei Löt- und Schweißarbeiten ist von den betreffenden Firmen unaufgefordert geeignetes Löschgerät vorzuhalten.
Brennbare Verpackungsmaterialien sind jeweils unverzüglich aus dem Gebäude zu schaffen und abzutransportieren.
Zur Verwendung kommende Materialien dürfen angrenzende oder einzuschließende Bauteile nicht beschädigen und auf Dauer keine schädigenden Wirkungen hervorrufen.
1.2 Entsorgung anfallender Abfälle und Reststoffe
Der Auftragnehmer hat die ordnungsgemäße Entsorgung seiner anfallenden Abfälle und Reststoffe auf Anforderung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung schriftlich durch Abnahmeerklärungen, Wiegescheine oder sonstige Dokumente, aus denen Stoffart, Menge, Anlieferungsdatum und Anlageart (Deponie, Aufbereitungsart) hervorgehen, nachzuweisen.
Sofern es sich um überwachungspflichtige Abfälle (z.B. asbesthaltige Materialien) handelt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Entsorgungsnachweises einschl. Abfallbegleitschein bzw. Übernahmescheine.
1.3 Ausführungstermin/allgemeine Hinweise
Termine und Fristen
Die im Terminplan festgelegten Fristen sind zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten. Nach Auftragserteilung hat der AN einen Terminplan als Balkendiagramm vorzulegen, der nach Abstimmung bzw. Freigabe als Vertragsterminplan festgelegt wird.
Die Ausführung des Gewerkes erfolgt ggf. abschnittsweise mit zeitlichen Unterbrechungen und in Teilleistungen nach Baufortschritt.
Die vorbeschriebenen Randbedingungen sind vom AN in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die genannten Termine sind für den Auftragnehmer bindend. Soweit aus ablauftechnischen Gründen Änderungen notwendig werden, sind diese nach Erteilung des Auftrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen. Der terminliche Gesamtrahmen bleibt unberührt.
(siehe Punkt 4. Besondere Vertragsbedingungen - VOB).
1.4 Fachbauleiter
Der AN ist verpflichtet, die Baustelle für den Bereich seiner Leistungen durch einen Fachbauleiter im Sinne des § 56 BauONW überwachen zu lassen. Der Fachbauleiter hat während der Durchführung der vertraglichen Leistungen eine intensive Baustellenpräsenz zu gewährleisten. Er muss über eine der Aufgabe entsprechende abgeschlossene Fachausbildung und eine angemessene Baustellenpraxis verfügen.
Der Fachbauleiter ist namentlich mit der Auftragsbestätigung zu benennen.
Ein Wechsel des Bauleiters ist dem AG sofort anzuzeigen. Aus triftigen Gründen kann der AG jedoch die sofortige Ablösung verlangen.
Die notwendige Koordination zwischen den Gewerken durch den Fachbauleiter wird nicht gesondert vergütet. Die Koordination untereinander ist Sache des AN.
1.5 Unterlagen
Dem AN werden nach Auftragsvergabe folgende Unterlagen zur Erstellung der Werks- und Montageplanung zur Verfügung gestellt:
Ausführungszeichnungen der entsprechenden Gewerke
Technische Berechnungen
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. Alle angegebenen Maße sind an der Baustelle durch Aufmaß zu prüfen.
1.6 Baubesprechungen
Während der Bauzeit finden regelmäßige Baubesprechungen statt. Der AN ist verpflichtet, an den Besprechungen teilzunehmen. Die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.7 Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen.
Die Bautageberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere:
- Datumsangabe, Arbeitsbeginn und -ende,
- Arbeitskräfteinsatz (Name, Qualifikation, Dauer),
- Anzahl von eingesetzten Großgeräten,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben zum Baufortschritt,
- Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe von Gründen,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Das Bautagebuch ist der Fachbauleitung wöchentlich vorzulegen.
1.8 Behördliche Auflagen, Sicherung der Baustelle
Alle derzeit gültigen behördlichen Auflagen (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien),
Auflagen seitens der Bauaufsicht (z. B. Landesbauordnung, Baustellenverordnung), der Berufsgenossenschaften (z. B. Vorschriften des Verbandes, Unfallverhütungsvorschriften) sind einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 Nr. 2 Absatz 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt.
Bei der Durchführung der Arbeiten ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (aktuelle Fassung) zu beachten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die Durchführung des Auftrages keine Über-, Nacht- und Sonntagsstunden erforderlich sind. Wenn sie jedoch infolge besonderer Umstände erforderlich werden, obliegt die Einholung evtl. erforderlicher Genehmigung dem Auftragnehmer.
6.0 Allgemeine Vorbemerkungen
7.0 Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
Es gelten die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) nach VOB Teil C.
Insbesondere gelten die
DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art"
DIN 18382 "Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen"
DIN 18384 "Blitzschutzanlagen"
1. Alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Anlagen anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Dies sind u.a.:
- Einrichten und Räumen der Baustelle
- Fracht- und Verpackungskosten
- Gestellung der Werkzeuge
- Beseitigung von Bauschutt (arbeitstäglich)
- Montagebeaufsichtigung
- Auslösung und sonstige Auslagen der Arbeiten
- Feuer-, Diebstahl- und Unfallversicherung
- Einweisung des Bedienungspersonals
- Übergabe der Anlage an den Bauherrn
- Anfertigung von Werkzeichnungen
- Teilnahme an Baustellenbesprechungen
Das Vorhalten der Anschlussfahnen und Schellen ist in die Einheitspreise
dieses Leistungsverzeichnisses / Angebotes einzukalkulieren.
Die ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich in jedem Fall einschl. Montage in betriebsfertiger Ausführung. Die Arbeiten sind entsprechend dem Baufortschritt in Teilleistungen auszuführen. Das Angebot dient nicht als Bestellgrundlage.
Nach Fertigstellung der Vertragsleistungen erfolgt die gemeinsame fachtechnische Abnahme. Der Auftragnehmer hat zu dieser Abnahme die Revisionsunterlagen zu übergeben.
7.0 Technische Vorbemerkungen
8.0 Baubeschreibung Allgemeine Beschreibung:
Das Gebäude wird mit einem Fundamenterder, einem Ringerder und einem Blitzschutzsystem der Blitzschutzklasse III ausgestattet.
Blitzschutzsystem :
Dachaufbauten & PV:
Die PV-Anlage auf dem begrünten Dach wird direkt in das Blitzschutzsystem eingebunden.
Lüftung & Sichtschutz:
Um den Sichtschutz der Lüftungsanlage werden umlaufend freistehende Fangstangen in verschiedenen Längen errichtet, um diesen Bereich flächendeckend zu schützen.
Bauliche Elemente:
Das umlaufende Dachgeländer und die Attika sind ebenfalls fachgerecht anzubinden.
Trennstellen & Ableitung:
Die Trennstellen befinden sich auf dem Dach. Von dort aus werden die kunststoffgemantelten Ableitungen an der Fassade nach unten geführt und mit dem Erdungssystem verbunden.
Erdungssystem:
Das Erdungssystem besteht aus Fundament und Ringerder. Der Fundamenterder wird innerhalb des Gebäudes sternförmig etagenübergreifend zu den Technikräumen und dem Aufzugsschacht verlegt. Im Aufzugsschacht wird der Fundamenterder in den Schacht geführt. In den Technikräumen sind Erdungsfestpunkte vorgesehen.
Hauptverlegung Gebäude:
Die Verlegung des Fundamenterders erfolgt innerhalb der Bodenplatte.
Verbindung mit der Bewehrung:
Der Fundamenterder ist im Abstand von mindestens alle 2 m fachgerecht mit der Bewehrung zu verbinden.
Aufzugsschacht:
Im Aufzugsschacht wird der Fundamenterder für den späteren Anschluss direkt in den Schacht herausgeführt.
Technikräume:
In den Technikräumen sind Erdungsfestpunkte vorgesehen, welche mit dem Fundamenterder direkt verbunden sind.
Ringerder Hauptgebäude:
Der Ringerder wird umlaufend um das Gebäude geführt und zusätzlich vermascht.
Außenanlagen:
Das Ringerdersystem wird auf die Außenanlagen erweitert. Sämtliche Mastleuchten sowie alle zugehörigen Gebäude und baulichen Anlagen sind mit anzuschließen.
Dazu zählen insbesondere die beiden Transformatoren, die Mülleinhausung, die Überdachung sowie das Technikgebäude inklusive des Aufstellplatzes für die Wärmepumpen.
Technikgebäude:
Das Technikgebäude erhält ebenfalls ein Blitzschutzsystem mit außen geführten Ableitungen. Der angrenzende Aufstellbereich der Wärmepumpen soll mit geschützt werden. Zu diesem Zweck werden die Fangstangen der Gebäudekante so groß gewählt (ca. 1 m), dass die Wärmepumpen mit geschützt sind.
8.0 Baubeschreibung
01 Erdungsanlage/Blitzschutz
01
Erdungsanlage/Blitzschutz
01.01 Erdungsanlage
01.01
Erdungsanlage
01.02 Erdung Außenanlage
01.02
Erdung Außenanlage
01.03 Äußerer Blitzschutz
01.03
Äußerer Blitzschutz
01.04 Äußerer Blitzschutz Außenanlagen
01.04
Äußerer Blitzschutz Außenanlagen
01.05 Sonstiges
01.05
Sonstiges
01.06 Wartungsarbeiten
01.06
Wartungsarbeiten