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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A N G E B O T
ÜBER DIE AUSFÜHRUNG: SPEZIALTIEFBAU- und ERDBAUARBEITEN
BAUVORHABEN: NEUBAU WOHNGEBÄUDE MIT PARKDECK
HAPPPOLDSTRASSE 25
70469 STUTTGART - FEUERBACH
BAUHERR: GODEL PLANEN + BAUEN GMBH & CO KG
KRANSTRASSE 8
70499 STUTTGART
PLANUNG UND PGG PROJEKTIERUNGSGESELLSCHAFT
TECHNISCHER FÜR GEOTECHNIK UND GRUNDBAU GMBH
ANSPRECHPARTNER: ECHTERDINGER STRASSE 57
70794 FILDERSTADT-BERNHAUSEN
TEL. 0711/7777440 / FAX 0711/7777432
AUSFÜHRUNGSBEGINN: s. ANSCHREIBEN
SUBMISSION: s. ANSCHREIBEN
VERGABE: s. ANSCHREIBEN
AUSFÜHRUNGSZEIT: s. ANSCHREIBEN
DAS ANGEBOT MIT VORSTEHENDER SUMME WIRD UNTER VOLLER ANERKENNUNG DER ANGEBOTS- GRUNDLAGEN ABGEGEBEN. ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN UND DIE VERHÄLTNISSE AN DER BAUSTELLE SIND BEKANNT. DER BIETER SICHERT MIT ABGABE DES ANGEBOTES DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN AUCH WÄHREND DER FERIENZEIT ZU.
A N G E B O T
1. Allgemeine Baubeschreibung Beschreibung der Baumaßnahme
Die Godel Planen + Bauen GmbH & Co. KG, Stuttgart, plant auf dem Grundstück der Happoldstraße 25 den Neubau eines Wohngebäudes mit Parkdeck. Zur Herstellung des Neubaus wird das Anlegen einer Baugrube erforderlich. Diese wird mit einer Baugrubensicherung gesichert.
Bauablauf
1. Es wurden bereits auf dem Baufeld befindliche Leitungen bauseits weitestgehend stillgelegt. Eine Beweissicherung der umliegenden Verkehrsflächen sowie der Bestandsgebäude wurden ebenso durch den Bauherrn erfolgt.
2. Absperrung der Baumaßnahme erfolgt über den AN. Das Planen, Einrichten, Betreiben und Räumen der Verkehrssicherung sowie das eigenverantwortliche Beantragen und Bewirken der verkehrsrechtlichen Anordnung inkl. Gebühren erfolgt durch den AN. Das Beantragen und Vorhalten der verkehrsrechtlichen Anordnung muss den gesamten Zeitraum der Spezialtiefbau- und Erdbauarbeiten abdecken. Die Vorgaben der RSA 21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021) sind zu beachten.
3. Einrichten, Vorhalten über die Bauzeit und Räumen von Strom- und Wasseranschluss ab städtischem Verteiler.
4. Allgemeine Baustelleneinrichtung.
5. Kampfmittelerkundung
5. Herstellung tragfähiges Planum für das Großbohrgerät. Möglicherweise ist das Herstellen der Verbauelemente von unterschiedlichen Niveaus erforderlich.
6. Einrichtung Großbohrgerät möglicherweise auf unterschiedlichen Bauniveaus. Einbringen der vertikalen Verbauelemente.
7. Kappen der Pfahlköpfe und Herstellen des Pfahlkopfbalkens.
8. Aushub bis zur Baugrubensohle sowie sukzessiver Einbau der Ausfachung zwischen den Pfählen. Aushubhöhen beim Freilegen des Verbaus nach geologischem Erfordernis. Für den sukzessiven Erdaushub wird eine enge Koordination zwischen Spezialtiefbau und Erdbau erforderlich.
9. Übergabe der Baugrube an das Rohbauunternehmen.
Baustelle:
Eine Ortsbesichtigung wird vor Abgabe eines Angebotes zwingend vorausgesetzt.
Hinweis: Die Straßen sind eng und kurvig; für die Befahrung mit Schwer-transportern bzw. Fahrzeugen mit Überbreite sind Sicherungsmaßnahmen für den Gegenverkehr unbedingt zu beachten!
Folgendes ist für alle Gewerke im Angebot zu berücksichtigen:
Das vollständige Einrichten sowie Vorhalten, Unterhalten und Räumen der Baustelleneinrichtungen, die der AN zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind an den Bauablauf und die daraus resultierenden Bauabschnitte anzupassen und in die Einheitspreise einzurechnen. Ein ggf. notwendiges Umsetzen der Baustelleneinrichtung des AN wird nicht vergütet.
Für alle nachfolgend aufgeführten Bemerkungen und Positionen gilt, dass unter dem Begriff "Vorhalten" automatisch auch "Unterhalten" beinhaltet ist.
Das Bereitstellen von Sanitäranlagen inkl. notwendige Anschlüsse (Frischwasser, Kanalisation, etc.) während der Ausführungszeit für das auf der Baustelle tätigen Personal erfolgt durch den Auftragnehmer und ist in die Einheitspreisen einzurechnen. Die Verbrauchkosten (Frischwasser, Schmutzwasser Entsorgung, etc.) gehen zu Lasten AN.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Durchführung seiner Leistungen, die notwendigen Stromanschlüsse ab städtischem Verteiler eigenständig einzurichten, vorzuhalten, zu unterhalten und wieder rückzubauen. Verbrauch geht zu Lasten AN.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Durchführung seiner Leistungen die notwendigen Wasseranschlüsse ab städtischem Verteiler eigenständig einzurichten, vorzuhalten, zu unterhalten und wieder rückzubauen. Verbrauch geht zu Lasten AN. Alle hierfür notwendigen Kommunikationen und Anträge beim Leitungsbetreiber inkl. Gebühren erfolgen durch den AN.
Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführenden Leistungen und Tätigkeiten vorzulegen.
Gemäß Luftbildauswertung wurde eine erhöhte potenzielle Belastung durch Kampfmittel aus dem zweiten Weltkrieg festgestellt. Eine entsprechende Kampfmittelsondierung zur Durchführung der Spezialtiefbau- und Erdarbeiten ist in der folgenden Ausschreibung beinhaltet.
Baustellenbesprechungen:
Der Auftragnehmer hat zu den vom Auftraggeber durchgeführten Baustellenbesprechungen einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte anzufertigen. Diese sind unaufgefordert in der Baustellenbesprechung der Bauleitung zu übergeben bzw. wöchentlich einzureichen. Das Bautagebuch wird durch die AN- Bauleitung geführt.
Bauabfall:
Die Arbeitsbereiche des Auftragnehmers sind arbeitstäglich nach Arbeitsende besenrein zu säubern.
Dem AN obliegt die Entsorgungspflicht aller in Verbindung mit den Leistungen anfallender Abfälle, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes ausgeschrieben ist. Die Abfälle sind nach verwertbaren und zu beseitigenden Stoffen zu trennen. Nicht mit Schadstoffen verunreinigter Bauschutt ist einer stofflichen Verwertung (Recycling) zuzuführen. Bei der Verwertung sind Verfahren einzusetzen, welche die Abfälle ganz oder teilweise in den Stoffkreislauf zurückführen. Sonderabfälle sind von anderen Abfällen, aber auch untereinander, nach dem Stand der Technik getrennt zu halten, wenn dies aus Gründen der Rückholbarkeit oder einer umweltschonenden Verwertung oder Beseitigung geboten ist. Sonderabfälle müssen vor der Beseitigung behandelt werden, sofern das im Einzelfall anzuwendende Beseitigungsverfahren dies erfordert.
Stundenlohnarbeiten: Regelung nach VOB/B §15
Erschließung und Baustelleneinrichtung (s. Lageplan)
Der AN hat einen BE-Plan und ein Logistikkonzept zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
AN ist verflichtet vor Beginn der Ausführungsarbeiten auf dem Baufeld die Pläne der Bestandsleitungen auf und um dem Grundstück bei den Versorgungsunternehmen zu besorgen bzw. einzusehen (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser, Glasfaser, Fernwärme, Telekom, etc.). Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten davon zu überzeugen, ob die Lage von Leitungen aller Art, insbesondere unterirdische Leitungen mit den Angaben in den Plänen bzw. Unterlagen übereinstimmen.
Eine Vorabstimmung mit der Verkehrsbehörde erfolgt bauseits.
Bauzeit
Die Ausführung der Baumaßnahme erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber. Im Interesse einer insgesamt möglichst kurzen Bauzeit sind die Werktags- Arbeitszeiten (incl. Freitagnachmittags) voll auszunutzen; ggf. sind in Absprache mit der Bauleitung auch Samstags-Einsätze zu leisten. Die tägliche Kontrolle und Bewachung der Absperreinrichtungen erfolgen durch den Auftragnehmer.
Die in der Baugenehmigung zugestandenen Arbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden. Sollte dies erforderlich sein, so hat der AN die dafür notwendigen Genehmigungen zu seinen Lasten zu besorgen.
1. Allgemeine Baubeschreibung
2. Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeines / Vertragsbestandteil / zusätzliche technische
Vertragsbedingungen
Die Ausschreibung erfolgt - soweit möglich bzw. sinnvoll - auf der Grundlage der Textbibliothek des aktuellen "Standardleistungsbuch-Bau" (STLB-Bau). Die im jeweiligen STLB-Bau- Leistungsbereich - neueste Ausgabe - aufgeführten Normen, Vorschriften, Bedingungen und Richtlinien sind bei der Ausführung zu beachten und werden in den nachstehenden Positionen nicht besonders erwähnt.
Punktfolgen in der Leistungsbeschreibung müssen vom Bieter ausgefüllt werden. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln und Technik sowie der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften als beschrieben. Hierbei bedeutet 'Bauart' das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Von der ausschreibenden Stelle vorgegebene Markennamen mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" sind als Qualitätsrahmen für eine einheitliche Kalkulation der zur Angebotsabgabe eingeladenen Bieter gedacht. Dem Bieter bleibt es hier freigestellt, das ausgeschriebene Erzeugnis oder ein gleichwertiges Erzeugnis seiner Wahl anzubieten. Dies ist im Angebot zu benennen. Auf Verlangen hat der Bieter bei einem Erzeugnis seiner Wahl vor Auftragsvergabe die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Nach Auftragsvergabe ist ein Wechsel des angebotenen Erzeugnisses ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht mehr möglich. Erfolgt vom Bieter kein Eintrag an den gekennzeichneten Stellen (Punktfolgen) gilt das ausgeschriebene Erzeugnis als angeboten.
Werden Ausführungen erforderlich, die nicht in der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführt sind oder werden Änderungen von vertraglichen Leistungen notwendig, müssen vor deren Ausführung neue Preise schriftlich vereinbart werden.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile einschl. Abladen, sowie Transport/Quertransport und Lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vermerkt.
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nach besonderer Anordnung des Auftraggebers" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen ist. Regiearbeiten sind nur auf Anordnung der Bauleitung auszuführen und durch Stunden- und Materialangaben nachzuweisen. Unaufgefordert ausgeführte Regiearbeiten werden nicht vergütet.
Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisse zu verwenden; Änderungen sind unzulässig. Das Angebot muss vollständig sein; es darf nur die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Die Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.
Alle zutreffenden behördlichen Vorschriften und Richtlinien sind entsprechend der jeweils aktuell gültigen Ausgabe zu beachten!
Es ist erklärtes Ziel des Auftraggebers, nur solche Stoffe zu verwenden, die gesundheitlich unbedenklich im Sinne der aktuell gültigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind. Kann das der AN aus eigener Erkenntnis nicht beurteilen, hat er die Angaben des entsprechenden Sicherheitsdatenblattes zugrunde zu legen oder die notwendigen Informationen beim Hersteller einzuholen.
Müssen Materialien entsorgt oder eingebaut werden, die der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) unterliegen, sind die entsprechenden "Technischen Regeln für Gefahrstoffe" (TRGS) in der aktuell gültigen Fassung einzuhalten.
Sofern nicht in den einzelnen Positionen eine andere Aussage getroffen ist, sind in die Einheitspreise die Aufwendungen für die Lieferung und Verarbeitung aller im Leistungsumfang enthaltenen Materialien, Befestigungsmittel etc. einschließlich aller Nebenarbeiten einzurechnen. Unter den einzelnen Positionen wurden nur die wichtigsten Leistungen beschrieben.
Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen und Nebenleistungen sowie Kleinmaterialien in die Einheitspreise einzurechnen, die nicht gesondert ausgeschrieben sind, jedoch zur Erfüllung der Leistung notwendig sind.
Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstungen usw.) sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Die zutreffenden DIN-Normen sind einzuhalten.
Die Einbaumassen beim Verfüllen der Baugruben werden anhand der Aufmessung am Haldenmaterial sowie anhand von Vermessungen der Baugruben ermittelt. Das Aufmaß wird gemeinsam durch das baubetreuende Ingenieurbüro und den Auftragnehmer durchgeführt. Folgende Ansätze kommen zur Anwendung:
Schüttdichte: 1,6 t/m 3
Einbaudichte: 2,0 t/m 3
Umrechnungsfaktor: 0,8
Die Kontrolle der zur Verwertung/ Entsorgung abgefahrenen Massen erfolgt über Wiegescheine. Für den Homogenbereich 2 künstliche Auffüllungen wird eine Lagerungsdichte von 1,9 t/m 3 angesetzt. Für den Homogenbereich 3, Verwitterungshorizont Grabfeld-Formation wird eine Lagerungsdichte von 1,95 t/m 3 berücksichtigt.
Die technische Lösung aller Details bleibt - sofern in den einzelnen Positionen nichts anderes vorgeschrieben ist - dem AN überlassen. Die Ausführung bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Bauleitung.
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über Lage und Beschaffenheit der vorliegenden örtlichen Verhältnisse zu unterrichten. Eine Ortsbegehung und Inaugenscheinnahme des gesamten Geländes sowie der Nachbarbebauung wird vorausgesetzt.
Das bauliche Umfeld und die Nachbarbebauung sind bei der Rückbaumaßnahme hinsichtlich Lärm- und Staubemissionen sowie hinsichtlich Erschütterungen des Bodens zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind entsprechende andere technische Verfahren anzuwenden. Die Richtlinien der AVV Baulärm sind einzuhalten.
Grundsätzlich sind alle Baustoffe vor bzw. im Zuge des Rückbaus zu separieren.
Die Massen an Bodenmaterial für die Entsorgung/Verwertung können nach derzeitigem Kenntnisstand nur geschätzt werden. Wir weisen daher darauf hin, dass die im Angebot genannten Massen für Aushub und Auffüllungen evtl. deutlich von den 10% Mehr- oder Mindermassen abweichen können. Daraus resultierende Mehrkosten können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. Dies ist bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen.
Wir weisen darauf hin, dass aufzumessende Positionen bei der Bauleitung zum gemeinsamen Aufmaß angemeldet werden müssen.
Die Koordinierung der Arbeiten ist mit dem baubetreuenden Büro abzustimmen. Der AN hat den Bauablauf für die Maßnahmen mit der Bauleitung rechtzeitig abzustimmen.
Die Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung sind gegenüber der Abfallbehörde entsprechend der "Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung-NachwV)" zu erbringen. Für nicht überwachungspflichtige Abfälle ist die ordnungsgemäße Entsorgung mittels eines vereinfachten Entsorgungsnachweises zu dokumentieren.
Abschlagsrechungen sowie die Schlussrechnung sind jeweils zweifach in Papierform sowie als PDF einschließlich Messurkunde bei der Bauleitung einzureichen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Baustelle nur mit zuverlässigem Personal zu besetzen und einen deutschsprachigen Fachbauleiter als seinen ständig auf der Baustelle verantwortlichen Vertreter (Aufsichtsführenden) namentlich zu benennen. In dieser Eigenschaft obliegt ihm insbesondere die Einleitung, Durchführung sowie laufende Überwachung aller Arbeitsschutzmaßnahmen. Er ist verantwortlich für die Durchführung der gesetzlichen und behördlich geforderten Sicherheitsvorkehrungen.
Der Auftragnehmer übernimmt außerdem die Pflichten des verantwortlichen Bauleiters nach den geltenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, einen sachkundigen Abfallbeauftragten namentlich zu benennen, der entsprechend den gültigen Vorschriften für eine geregelte Abfallentsorgung verantwortlich zeichnet, wobei die Mitwirkung der zuständigen Abfallbehörde eine zwingende Voraussetzung ist.
Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht insoweit, dass durch Spezialtiefbau- und Erdarbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden.
Folgende Leistungen und Kosten sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren:
- Sämtliche für die Erbringung der Leistungen notwendigen Absperrungen, sowie Arbeits- und Schutzgerüste.
- Sämtliche durch Witterungseinflüsse bedingten Schutzmaßnahmen.
- Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Schutzausrüstungen der Arbeitnehmer.
- Die Kosten für den Transport aller anfallenden Materialien bis in den Container, inkl. der anfallenden Entsorgungs- und Kippgebühren.
- Die Kosten für die Errichtung notwendiger Erschließungseinrichtungen (z.B. provisorische Treppen, o. ä.) Transportwege, Baubehelfe und sonstige provisorische Leistungen, die dem Baufortgang nützen oder vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen darstellen.
- Zerkleinern der mineralischen Baurestmassen, soweit dies für deren Abtransport und Entsorgung bzw. Verwertung erforderlich ist.
- Das gesamte Aushubmaterial geht, soweit in den Positionen festgelegt, in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist geltenden Richtlinien entsprechend, fachgerecht zu entsorgen. Alle in diesen Richtlinien beschriebenen Bedingungen, Hinweise, behördliche Auflagen, Leistungen sind in der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise und Pauschalen einzurechnen.
Die Baustelleneinrichtung ist entsprechend DIN 18299 als Nebenleistung in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Ausführungszeichnungen werden in Papierform 2-fach durch den Auftraggeber übergeben, sowie bei Bedarf als Datei im *.pdf und/oder *.dwg-Format. Alle ausgehändigten Unterlagen für die Bauausführung gelten nur mit dem Vermerk "zur Ausführung freigegeben". Der Auftragnehmer hat einen Satz als Abrechnungsplan spätestens mit der Schlussrechnung einzureichen. Weitere Plansätze sind auf Grundlage der übergebenen Dateien durch den Auftragnehmer selbst zu vervielfältigen. Werkstattzeichnungen, die vom Auftragnehmer zu fertigen sind, sind rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Prüfung umfasst: Zwei Plansätze zur Korrektur durch den Architekten und der Bauleitung.
Zeitraum der Korrektur = max. 10 Werktage ab Eingang beim Architekten. Änderungen aus der Korrektur sind durch den Auftragnehmer in den Plansatz zur Freigabe zu übertragen und spätestens nach 10 Werktagen zweifach zur Freigabe durch den Auftraggeber bzw. Architekten wieder vorzulegen, Zeitraum der Freigabe = max. 10 Werktage, ab Eingang beim Architekten. Erfolgt die Vorlage der Werkstattzeichnungen durch den Auftragnehmer verspätet, beeinflusst dies die vertraglichen Ausführungsfristen nicht.
Bei der Ausführung der Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten.
Der Bieter hat Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Nach Auftragsvergabe kann er Unkenntnis oder Irrtum nicht mehr geltend machen.
Schuttbeseitigung ist gemäß VOB/C Nebenleistung des Auftragnehmers.
2. Allgemeine Vorbemerkungen
3. Geologische Verhältnisse Die Angaben zum Baugrund sind dem beiliegenden Geotechnischen Bericht vom 04.08.2022 der PGG Projektierungsgesellschaft für Geotechnik und Grundbau GmbH, Echterdinger Str. 57 in 70794 Filderstadt, zu entnehmen.
3. Geologische Verhältnisse
4. Allgemeine Vertrags- und Ausschreibungsbedingungen Der Rangfolge nach, gelten folgende Bedingungen:
a. VOB/ B und C
b. Werkvertrag
c. Protokoll der technischen Vergabeverhandlungen
d. Baugenehmigung nebst Auflagen
e. Baubeschreibung/ Leistungsverzeichnis
f. Ausführungspläne der Baugrubensicherung und Wasserhaltung, erstellt durch die PGG-Projektierungsgesellschaft für Geotechnik und Grundbau GmbH
g. Statische Berechnung der Baugrubensicherung, erstellt durch die PGG-Projektierungsgesellschaft für Geotechnik und Grundbau GmbH
h. Das Angebot des Bieters
i. Der Bieter erklärt mit seinem Angebot für ein reibungsfreien Bauablauf zwischen den am Bau beteiligten Unternehmen zu sorgen, dies gilt insbesondere für die Koordination der Ausfachungsarbeiten mit dem Erdbauunternehmer. Eventuelle Verzögerungen aufgrund mangelnder Vorausleistungen können gegenüber dem Bauherrn nicht geltend gemacht werden.
4. Allgemeine Vertrags- und Ausschreibungsbedingungen
5. Umrechnung von Schüttgütern Umrechnung von Schüttgütern
Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische, jedoch keine bodenmechanische Bedeutung:
1 m³ entspricht
lose geschüttet verdichtet
Rheinsand 0-2mm 1,56 t 1,85 t
Rheinsand 0-8mm 1,70 t 2,02 t
Rheinkies 16 mm 1,78 t -
Rheinkies 8-32 mm 1,78 t -
Kiessand 0-32 mm 1,72 t 2,05 t
Mainsand 0-2 mm 1,60 t 1,90 t
Kalksteinschotter 32-45 mm 1,52 t 1,75 t
Kalksteinschotter 45-56 mm 1,52 t 1,75 t
Kalksteinsplitt 5-32 mm 1,56 t 1,79 t
Siebschutt 1,80 t 2,08 t
Schottertragschicht 1,80 t 2,15 t
Solubit 1,80 t 2,15 t
Asphalttragschicht - 2,36 t
Asphaltdeckschicht - 2,39 t
Asphaltbinderschicht - 2,36 t
Gußasphalt - 2,45 t
Oberboden (Mutterboden) 1,70 t -
Schutt/Unrat 1,80 t -
Geröll 1,90 t -
Lava - 1,10 t
Recyclingmaterial - 2,10 t
5. Umrechnung von Schüttgütern
6. UVV und Eigenüberwachung UVV, Eigenüberwachung
Die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft bzw. der Arbeitsschutzinspektion wird strengstens kontrolliert.
Grundsätzlich hat für die Erdbauarbeiten eine Eigenüberwachung gemäß den vorgenannten Richtlinien, insbesondere den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB, Punkt 14) und die Technischen Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB) stattzufinden. Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Ergebnisse sind dem AG ohne besondere Aufforderung vorzulegen.
Hierbei sind insbesondere für Bodeneinbau im Gelände, in Arbeitsräumen oder in Gräben und für Tragschichten Verdichtungsnachweise durchzuführen. Das Anforderungsprofil wird in den zurzeit geltenden techn. Regelwerken und DIN Normen festgehalten.
6. UVV und Eigenüberwachung
7. Vom AN zu liefernde Unterlagen Vom AN zu liefernde Unterlagen
Seitens des AG werden vom AN verlangt:
- Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen
- Vorlage der wasserrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung für alle verwendeten Stoffe und Materialien, inklusive Einholung von Wasserproben, inkl. sämtlicher anfallender Gebühren.
Vermessungsbüro () '...............................'
7. Vom AN zu liefernde Unterlagen
8. Baustellenordnung Baustellenordnung
Die Bestimmungen der Baustellenordnung sind zu beachten.
Insbesondere hat der AN bei der Erstellung bzw. Fortführung des SIGE-Planes bezüglich seiner Leistung mitzuarbeiten. Die Leistungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
8. Baustellenordnung
9. Wiederherstellungsarbeiten Die in Anspruch genommenen Flächen im öffentlichen Bereich sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
9. Wiederherstellungsarbeiten
10. Entsorgung von Stoffen und Bauteilen Die Verwaltungsvorschriften der Länder sowie die Kommunalen Satzungen über die Entsorgung von Erdaushub, Bauabbruchmaterial und Straßenaufbruch sind zu befolgen. Ein lückenloser Entsorgungsnachweis ist ohne besondere Aufforderung der örtl. Bauleitung vorzulegen.
10. Entsorgung von Stoffen und Bauteilen
11. Koordination Zwischen dem Spezialtiefbauer, Erdbauer und Rohbauer besteht eine allgemeine Koordinationspflicht. Insbesondere bei der Herstellung der Baugrube, Einbau/Ausbau der Ausfachung sowie z.B. der Lage der Auffahrtsrampe um gegenseitige Behinderungen der Arbeiten durch die Rampe zu vermeiden. Gegebenenfalls müssen Rampen, während der laufenden Arbeiten, verlegt werden. Mögliche Verlegungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
11. Koordination
12. Bauausführung - Sämtliche Vermessungs- und Absteckarbeiten, die zur Durchführung der Bauarbeiten notwendig sind, müssen vom Auftragnehmer erledigt werden. Der Auftragnehmer erhält zwei Achsen (Grenzpunktabsteckungen) und einen Höhenpunkt. Die Sicherung der Grenz- sowie Höhenpunkte ist Sache des AN. Bei Zerstörung sind die Punkte vom AN zu seinen Lasten wieder herzustellen. Der AN hat die Vermessungspunkte nach Beendigung seiner Leistungen dem AG wieder zu übergeben.
- Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuesten technischen Vorschriften und den Auflagen hinsichtlich zulässiger Emissionswerte genügen.
- Zustimmungen im Einzelfall: Der AN übernimmt Kosten für Zustimmungen im Einzelfall oder sonstiger von den Behörden geforderter Prüfungen, Tests, Nachweise, u.a. für sämtliche angebotene Konstruktionen und Bauteile. Inkl. Beantragung und termingerechte Erwirkung.
12. Bauausführung
13. Oberflächenwasser / Sickerwasser Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ständige Abfluss des Oberflächenwassers / Sickerwassers gewährleistet ist.
Das schadlose Ableiten des Oberflächenwassers / Sickerwassers ist Sache AN. Es ist sicherzustellen, dass das gesamte Baufeld nicht durch unkontrolliertes Sammeln und Ableiten des Oberflächenwassers / Sickerwassers beeinträchtigt wird.
Das Anlegen, Unterhalten und Betreiben der Anlage für das Sammeln und Ableiten des Oberflächenwassers / Tagwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
13. Oberflächenwasser / Sickerwasser
14. Belastungsannahmen, Tragfähigkeit Für statische Nachweise von Bauteilen, Überfahrten usw. gilt die Belastungsannahme Baustellenverkehr.
Die von den ZTV's geforderten Prüfungen für Eigenüberwachungen sind vom AN durchzuführen.
14. Belastungsannahmen, Tragfähigkeit
15. Technische Vorschriften -Der Auftragnehmer hat einen fachkundigen und zuverlässigen Vertreter mit der örtlichen Leitung zu beauftragen. Er hat dafür zu sorgen, dass ihm oder seinem Vertreter Nachrichten des Auftraggebers oder der Bauleitung jederzeit übermittelt werden können.
-Für die Abwicklung und Ausführung werden folgende Vorschriften Vertragsbestandteil:
15. Technische Vorschriften
16. Technische Vertragsbedingungen 16.1 Die VOB/C in ihrer gültigen Fassung,
16. Technische Vertragsbedingungen
16.2 Die einschlägigen DIN-Vorschriften des Bauwesens in ihrer jeweils gültigen Fassung.
DIN 18196 - Bodengruppen
DIN 18299 - allg. Regelung für Bauarbeiten
DIN 18300 - Erdarbeiten
DIN 18301 - Bohrarbeiten
DIN 18303 - Verbauarbeiten
DIN 18304 - Ramm- Rüttelarbeiten
DIN 18305 - Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18308 - Dränarbeiten
DIN 18309 - Einpressarbeiten
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18315 - Verkehrwegebau
DIN 18316 - Verkehrswegebau
DIN 18317 - Verkehrswegebau
DIN 18318 - Pflaster- und Plattenbeläge
DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 1045/EC 2 - Beton und Stahlbeton
DIN 1054/EC 7 - Zulässige Belastung des Baugrundes
DIN 1055 - Lastannahmen für Bauten
DIN 4084 - Gelände- und Böschungsbruchberechnungen
DIN 4085 - Berechnung des Erddrucks, Berechnungsgrundlagen
DIN 4093 - Einpressen in den Untergrund
DIN 4123 - Unterfangungen
DIN 4124 - Baugruben und Gräben
DIN 4128 - Verpresspfähle
DIN EN 1536 - Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Bohrpfähle
DIN EN 1537 - Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Verpressanker
DIN/TS 18537 - Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1537:2014-07, Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Verpressanker
Es gelten die für die jeweilige Bauausführung zuständigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen oder Zusätzlichen Technischen Vorschriften sowie die ATVs.
Hauptsächlich sind dies:
ZTVE-Stb
ZTVV-Stb
ZTVT-Stb
ZTV-Asphalt
ZTVLa-StB
ZTVA-StB
ZTVEw-StB
ZTV-LW
ZTV-K
ATV-A 139
DIN EN 1610
in der jeweils gültigen Fassung.
RstO - Richtlinien für Standardisierung des Oberbaues von
Verkehrsflächen
TL - Mineralstoffe im Straßenbau
TL RC-ToB - Recycling-Baustoffe in Tragschichten ohne Bindemittel
16.2 Die einschlägigen DIN-Vorschriften des Bauwesens in ihrer jeweils gültigen Fassung.
16.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Allgemein
Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten und, sofern keine Hinweise auf Positionen des Leistungsverzeichnisses erfolgen, kalkulatorisch mit den Einheitspreisen der ausgeschriebenen Positionen zu erfassen.
Nebenleistung des AN
- Die Einheitspreise, beinhalten alles, was nach den vertraglichen Unterlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vollständigen und funktionsgerechten Herstellung der Leistung erforderlich ist. Insbesondere sind auch enthalten:
- Nebenleistungen wie Fahrgelder, Entfernungs- und Ortszulagen und sonstige Auslösungen für die Arbeitnehmer.
- Bereitstellung der benötigten Gerüste, Geräte, Maschinen, Werkzeuge etc.
- Beschaffen abgeschlossener Räumlichkeiten zur Unterbringung von Materialien.
- Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer des Bieters.
- Reinigen des Baustellengeländes mindestens einmal täglich von Verschmutzungen, die auf die Tätigkeiten des AN zurückzuführen sind. Reinigen der umliegenden Straßen im Einfahrtsbereich von Verschmutzungen, die auf die Tätigkeiten des AN zurückzuführen sind. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass eigene Abfälle (Verpackungen, Materialreste) sowie Abbruchmaterial getrennt nach Bauschutt, Papier/Pappe, Metallen und Kunststoffen entsorgt werden. Der AN hat die Beweisführung der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung bzw. -zwischenlagerung zum Recycling.
Eine geprüfte Ausführungsplanung wird durch den AG gestellt. Änderungen sind nicht zulässig. Zusätzliche Prüfgebühren, die der AN zu vertreten hat, sind vom AN zu tragen.
Kampfmittelfreiheit
Gemäß vorliegender Luftbildauswertung ist eine Belastung durch Kampfmittel vorhanden.
Dokumentation
Die Dokumentationen sind grundsätzlich in Papierform und in digitaler Form zu übergeben.
Planungen werden dem AN digital in einem gängigen Format z.B. dwg/dxf- und pdf-Format übermittelt und alle Rückläufe werden ebenfalls in der digitalen Form gefordert.
Dokumente des AN sind in .doc, .xls und .pdf Format gefordert.
Der AN hat folgende Dokumentationen / Pläne zu erstellen und dem AG und der Bauüberwachung in zweifacher Form zu übergeben:
- Baustelleneinrichtungsplanung / Logistikkonzept / Arbeitszeiten
- detaillierte Bauablaufplanung
Vor Beginn der Grabungsarbeiten sind vom AN, soweit erforderlich, Schachtgenehmigungen einzuholen. Der Aufwand ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Einmessung aller im Baugrund verbleibende Baukörper sind mittels Aufmaßpläne in der exakten Position und Lage einzumessen und in Bestandspläne zu übertragen. Die Bestandsdokumentation ist zu übergeben.
Des Weiteren sind vor der Abnahme der Gesamtleistung vom AN eine Dokumentation mit folgendem Inhalt dem AG abzugeben:
- Gewährsbescheinigung der ausführenden Firmen mit Nachweis
- jegliche Zertifikate, Nachweise und Zulassungen, auch Unterlagen zu Zulassungen im Einzelfall, falls erforderlich
- Produkt- und Herstellergewährleistungen
- Entsorgungsnachweise der Aushub- und Abbruchmaterialien
- Analyseergebnisse des Wassers und der Aushub- und Abbruchmaterialien
- Aufmaß der ausgeführten Baumaßnahmen
- Erstellen und Liefern eines Bestandsplans einschließlich aller eventueller Abweichungen vom Projekt
16.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
17. Baugrubenverbau Erforderliche Genehmigungen für die Baugrubensicherung werden bauseits erwirkt.
Technische Vorbemerkungen
Die Verbauarbeiten müssen von einem fachkundigen Ingenieur geleitet und beaufsichtigt werden. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat sich der AN in eigener Verantwortung über die Lage von unterirdischen Einbauten zu informieren.
Vom Auftraggeber werden zwei Hauptachsen auf der Baustelle und ein Höhenpunkt angegeben. Weitergehende Vermessungs- und Absteckarbeiten, die zur Durchführung der Verbauarbeiten notwendig sind, müssen vom AN eigenverantwortlich erledigt werden.
Bei der Wahl der Geräte und der von ihnen ausgehenden Emissionen hat der Auftragnehmer die neuesten technischen Vorschriften und Auflagen bezüglich zulässiger Emissionen zu beachten. Er hat sich ferner mit der Bauherrschaft und der örtl. Bauleitung abzustimmen, ob darüber hinaus weitergehende Forderungen bestehen, z.B. Ausführung von Arbeiten zu bestimmten Tageszeiten.
Am Kopf sämtlicher Verbauwände ist ein Schutzgeländer bzw. eine Absturzsicherung entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften herzustellen. Der Aufwand ist in den vorgesehenen Positionen zu berücksichtigen. Das Geländer ist über die Bauzeit bis zum Ziehen der Verbauträger zu erhalten.
Beim Antreffen ungünstiger und nicht vorauszusehender Bodenverhältnisse oder sonstiger Vorkommnisse ist die örtl. Bauleitung zu informieren und nach deren Anweisungen zu verfahren.
Sämtliche nach den DIN-Vorschriften erforderlichen Prüfungen hinsichtlich der Materialgüte und der Tragfähigkeit sind durchzuführen. Die Ergebnisse sind unmittelbar nach Prüfung der örtl. Bauleitung zu übergeben. Sofern es sich um keine Leistungspositionen handelt, sind die Kosten in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Bei der Herstellung der Verbauwände ist auf besondere Sorgfalt zu achten, es wird auf die Einhaltung der Toleranzwerte aus den Normen und Zulassungen hingewiesen.
Zur Überprüfung der angegebenen Toleranzen ist bei der Übergabe der Baugrube an den AG ein Bestandsplan zu übergeben, aus welchem die Toleranzmaße jeweils am Kopf und Fuß (Baugrubensohle) der Verbauwand eingetragen sind. Alle aus der Nichteinhaltung der angegebenen Toleranzen entstehenden Mehrkosten, wie z.B. Magerbeton o.Ä., sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der gesamten Baumaßnahme.
17. Baugrubenverbau
18. Erdarbeiten Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) zu Erdarbeiten
Für Ausführung, Aufmaß und Abrechnung gilt VOB/C, DIN 18 299 und DIN 18300, sofern im Folgenden nicht anders festgelegt.
Die Mengen im Leistungsverzeichnis sind überschlägig ermittelt.
Der Auftragnehmer hat sich zur Angebotserstellung und Ausführung genaue Kenntnis über das Baugrundstück, insbesondere auch über vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen und bekannte oder vermutete Hindernisse eigenständig zu verschaffen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist während der gesamten Bauzeit (Aushub bis Baugrubensohle) des in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Umfangs schadlos abzuleiten.
Alle erforderlichen Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Mehrforderungen durch Unkenntnis des Baugrundstücks werden nicht anerkannt.
Abladen, Lagern und Transportieren von Stoffen, die der Auftragnehmer anliefern lässt, hat dieser selbst zu veranlassen. Bauseits werden dafür keine Arbeitskräfte oder Geräte bereitgestellt.
Verunreinigungen von Straßen und Wegen außerhalb des Baugeländes sind umgehend zu beseitigen (StVO). Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie alle erforderlichen Maßnahmen bei der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht sind in die Verkehrssicherung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für Erdarbeiten sind zu beachten.
Der Auftragnehmer muss mit zeitgleich laufenden Baumaßnahmen auf Grundstücksteilflächen rechnen. Die Koordinationspflicht zwischen ausführender Erdbau-, Spezialtiefbaufirma und Rohbauunternehmer obliegt dem Auftragnehmer. Erhöhte Aufwendungen durch Behinderungen und Störungen im Bauablauf sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Während der Arbeiten wird enge Koordination zwischen ausführender Erdbau- und Spezialtiefbaufirma erforderlich. Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Verwaltungsvorschriften des Bundes, der Länder -soweit eingeführt- und die Satzungen der Städte bzw. Gemeinden über die Entsorgung von Erdaushub, Bauabbruchmaterial und Straßenaufbruch an der Baustelle sind zu beachten, die Durchführungsverordnungen genau zu befolgen. Ein lückenloser Entsorgungsnachweis ist der örtlichen Bauleitung ohne zusätzliche Aufforderung vorzulegen.
Nachfolgend aufgeführte Nebenleistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet:
- Revision der bauseits zur Verfügung gestellten CAD-Pläne
- Mehraushub (maschinell oder von Hand) für Bodenausbrüche bis 0,2 m³
Einzelgröße
- Abpumpen von Tagwasser/Schichtwasser aus der Baugrube in die Vorflut (VOB/C DIN 18 299,4.1.10). Die Einleitrichtlinien der Stadt Herrenberg sind einzuhalten.
Weitere Nebenleistungen, welche in anderen Teilen dieses LV genannt sind:
- Abstecken der Baumaßnahme
- ZTV Rohrgräben und Grundleitungen
- Mengenermittlung für Grobabhub und Geländeregulierung sind durch den AN auszuführen
- ZTV Bodenaustausch
Anlegen und bauzeitliches Umverlegen sowie Unterhalten der Rampe/Bohrebene über die Bauzeit ist Sache des AN. Gegebenenfalls ist ein Umverlegen der Rampe erforderlich. Die Rampe ist rückzubauen.
Falls zutreffend, insbesondere für die Einfahrtsrampe, gelten für den Bau von hydraulisch gebundenen Verfestigungen des Untergrundes und von Tragschichten zusätzlich:
TVV 74: Techn. Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Boden-verfestigungen im Straßenbau
ZTVT-StB 86: Zusätzl. Techn. Vorschriften und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau
ZTVE-StB 76: Zusätzliche Techn. Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
Es ist zu vermeiden, dass zu belastende Bodenflächen durch unnötiges Betreten oder Befahren in ihrer Standfestigkeit verändert werden. Gegebenenfalls ersetzt der Auftragnehmer auf eigene Kosten den nicht standfesten Boden durch Unterbeton bis zur Sollhöhe. Im Bereich bekannter und vermuteter Leitungen darf nicht mit Großgerät ausgehoben oder abgeschoben werden.
Alle Böden oder Hinterfüllstoffe werden ohne Auflockerung in verdichtetem Zustand aufgemessen.
18. Erdarbeiten
19. Angebotsunterlagen - Leistungsverzeichnis
- Geotechnischer Bericht vom 04.08.2022 der PGG Projektierungsgesellschaft für Geotechnik und Grundbau GmbH, Echterdinger Str. 57 in 70794 Filderstadt
- Änderungsgesuch (Grundriss, Schnitte, Ansichten), M 1:100, gefertigt durch die marcus brucker architektur+planung ug, Stuttgart, mit Datum (Druck) vom 24.11.2025
- Ausführungsplan Baugrubensicherung Grundriss, Schnitte, Ansicht, Details und Listen vom 17.02.2026, erstellt durch die PGG Projektierungsgesellschaft für Geotechnik und Grundbau GmbH, Echterdinger Str. 57 in 70794 Filderstadt
- Ausführunmgsplanung Vorabzug (Grundriss, Schnitte, Ansichten), M 1:50, gefertigt durch die marcus brucker architektur+planung ug, Stuttgart, mit Datum (Druck) vom 01.12.2025
19. Angebotsunterlagen
01 Allgemeine Baustelleneinrichtung
01
Allgemeine Baustelleneinrichtung
01._.001 Verkehrs- und Baustellensicherung Verkehrssicherung nach Erfordernissen und Vorgabe Ordnungsamt bzw. Verkehrsbehörde, Verkehrszeichenplan und Sonderzeichen. inklusive Genehmigungsgebühren der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Ein störungsfreier Verkehrsfluss entlang den angrenzenden Grundstücken ist über die gesamte Ausführungszeit hinweg zu gewährleisten.
Sicherung und Beleuchtung der Baustelle (nach UVV) soweit erforderlich. Einrichten, über die Dauer der Bauzeit vorhalten, Umsetzen und Räumen.
Die Kontrolle nach RSA 21 über die Dauer der Ausführungszeit ist ebenfalls in der Pauschale enthalten.
Das Beantragen bzw. das Einholen der verkehrsrechtlichen Anordnung bei den zuständigen Behörden inklusive anfallenden Gebühren ist im Einheitspreis enthalten und wird nicht gesondert vergütet.
01._.001
Verkehrs- und Baustellensicherung
P
1,00
Stk
01._.002 Vermessungsarbeiten Alle zur Durchführung der vorgesehenen Spezialtiefbau- und Erdarbeiten erforderlichen Vermessungsarbeiten. Dem AN werden eine Höhenkote sowie zwei Hauptachsen vorgegeben.
Über das aufnehmende Vermessungsbüro ist beiderseitiges (AN und AG) Einverständnis herzustellen.
01._.002
Vermessungsarbeiten
P
1,00
Psch
01._.003 Strom- und Wasseranschluss Einrichten und Vorhalten über die Bauzeit von Strom- und Wasseranschluss ab städtischem Verteiler. Es wird darauf hingewiesen, dass ggfs. eine Kabelbrücke errichtet werden muss. Mehraufwendungen hierfür sind in der Position enthalten. Prüfung erfolgt durch den Auftragnehmer. Standrohr, Wasseruhr, Stromzähler sowie sämtliche zur Durchführung der Arbeiten erforderliche Kleinteile sind in dieser Position enthalten. Verbrauch geht zu Lasten AN.
01._.003
Strom- und Wasseranschluss
P
1,00
Psch
01._.004 Baustelleneinrichtung Bauzaun Baustelleneinrichtung, Vorhaltung, Unterhalten und Umsetzen eines Bauzauns.
Bauzaunhöhe: 2,00 m
Vorhaltung: 10 Wochen
Die Baustelle ist ausreichend abzusperren. Im Bereich der Baustellenzufahrten sind verschließbare Tore anzubringen. Das Durchfahren mit einem LKW muss gewährleistet sein. Dies ist in die Position einzurechnen.
Der Bauzaun ist arbeitstäglich auf Beschädigungen zu überprüfen. Beschädigte Elemente sind umgehend zu ersetzen. Mehraufwendungen hierfür sind in die Position einzukalkulieren.
Die Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß.
01._.004
Baustelleneinrichtung Bauzaun
155,00
m
01._.005 Räumung Bauzaun Räumung des in der Position 1.4 beschriebenen Bauzauns.
01._.005
Räumung Bauzaun
P
1,00
Psch
01._.006 Verlängerte Vorhaltung Bauzaun Verlängerte Vorhaltung Bauzaun über den in Position 1.4. beschriebenen Zeitraum hinaus.
01._.006
Verlängerte Vorhaltung Bauzaun
E
1,00
Wo
02 Spezialtiefbauarbeiten
02
Spezialtiefbauarbeiten
Spezialtiefbauarbeiten Zur Sicherung der Baugrube ist die Herstellung einer freistehend-eingespannten Bohrpfahlwand vorgesehen. Zwischen den Bohrpfählen mit bewehrtem Spritzbeton ausgefacht. Die Abrechnung erfolgt in der entsprechenden Leistungsposition.
Spezialtiefbauarbeiten
02.1 Kampfmittelerkundung
02.1
Kampfmittelerkundung
02.2 Baustelleneinrichtung Spezialtiefbau
02.2
Baustelleneinrichtung Spezialtiefbau
02.3 Baugrubensicherung
02.3
Baugrubensicherung
02.4 Mehrverbrauch / Zulagen
02.4
Mehrverbrauch / Zulagen
03 Erdarbeiten
03
Erdarbeiten
03.1 Erdarbeiten
03.1
Erdarbeiten
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Die Einheitspreise beim Titel 4 (Stundenlohnarbeiten) gelten für alle Bauabschnitte.
Stundenlohnarbeiten
04.1 Verrechnungssatz Arbeitskraft
04.1
Verrechnungssatz Arbeitskraft
04.2 Verrechnungssatz für Baugerät
04.2
Verrechnungssatz für Baugerät
04.3 Verrechnungssatz für LKW
04.3
Verrechnungssatz für LKW