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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projekt
Projekt
Neubau Wohnquartier, Außenanlagen
Hannover Kronsrode, Baufeld C5
Bauvorhaben: Hannover Kronsrode, Baufeld C5
Freianlagen
Bauort: Kronsrode Mitte
30539 Hannover
Bauherr: GWH Bauprojekte GmbH
westerbachstraße 33
60489 Frankfurt
Architekt: Pape + pape
Architekten Part GmbH
Oderweg 31
34131 Kassel
Landschafts-
architekt: nsp landschaftsarchitekten stadtplaner PartGmbB
Heinrichstr. 30
30175 Hannover
Projekt
Baubeschreibung
Baubeschreibung
1. Baubeschreibung
1.1 Allgemeine Objektbeschreibung
Gesamtfläche Außenanlagen:
Bereich nicht unterbaute Flächen ca. 1.900 m²
Bereich unterbaute Flächen ca. 1.400 m²
gesamte Fläche ca. 3.300 m²
1.2 Wesentliche Arbeiten
Terrassenplatten ca. 320 m²
Traufstreifen ca. 170 m²
Rasengittersteine 14cm ca. 130 m²
Rasengitterstein 8cm ca. 150 m²
Betonstein 30x15x8 ca. 990 m²
Betonstein 30x15x12 ca. 260 m²
Betonstein 24x8x8 ca. 250 m²
Sand ca. 90 m²
Hecken ca. 390 m²
Pflanzfläche ca. 625 m²
Wiese ca. 505 m²
Rasen ca. 1.065m²
Klinkermauer ca. 170 m
Rasenbord 6/25 ca. 560 m
Tiefbord 8/25 ca. 400 m
Tiefbord 8/25 im Bogen ca. 200 m
Tiefbord 8/40 ca. 60 m
Rundbord 15/22 ca. 35 m
Stahlwinkel ca. 55 m
Winkelstützmauern ca. 120 m
Stufen ca. 35 m
Sitzbänke ca. 30 m
Fassadenrinne ca. 140 m
Pflastergossen ca. 125 m
Kastenrinnen ca. 130 m
Abläufe ca. 12 stk
Fallrohrschächte ca. 9 stk
Kontrollschächte ca. 9 stk
Fahrradbügel ca. 64 stk
Fahrradstation ca. 1 stk
Baumpflanzungen ca. 19 stk
1.3 Entwässerung
Unterbaute Flächen:
Das anfallende Regenwasser im Bereich der Tiefgaragendächer wird über
Retentionsboxen bis zu einer gewissen Menge gespeichert und bei
maximalen Füllstand in die Grundleitungen bzw. unterirdisches
Rückhaltevolumen (Rigole) abgeleitet und anschließend gedrosselt
abgeleitet. Die Fassadenrinnen vor den bodentiefen Fenstern und Türen
werden im unterbauten Bereich an die Retentionsboxen angeschlossen.
Nicht unterbaute Flächen:
Das anfallende Regenwasser im Bereich der befestigten Flächen wird über
entsprechendes Oberflächengefälle den Gossen und Entwässerungsrinnen
zugeführt und dann über Straßen- und Hofabläufe der Grundleitungen bzw.
unterirdisches Rückhaltevolumen (Rigole) zugeführt. Der Anschluss der
Straßen- und Hofabläufe erfolgt an das RW-Rohrleitungssystem.
Die Fassadenrinnen vor den bodentiefen Fenstern und Türen werden
ebenfalls an das RW-Rohrleitungssystem angeschlossen.
Baubeschreibung
Geltende DIN-Normen, Richtlinien und Vorschriften
Geltende DIN-Normen, Richtlinien und Vorschriften
2. DIN-EN-Normen, ZTV, TL und sonstige Vorschriften, Richtlinien und
vertraglichen Hinweise
Für die Ausführung der angebotenen Leistungen sind alle diesbezüglich
geltenden Normen und Richtlinien (DIN-EN-Normen, ZTV, TL) in ihrer
aktuell gültigen Fassung anzuwenden und die gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu beachten.
Die DIN-EN-Normen, ZTV und TL sind - sofern die gültige Fassung
nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist -
in der zur Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen
ist der AG zu befragen. Alle maßgebenden Technischen Vorschriften und
Verwaltungsvorschriften, die diesem Bauvertrag zu Grunde liegen, müssen
auf der Baustelle vorhanden sein bzw. jederzeit zur Verfügung stehen.
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B DIN 1961), die Allgemeinen Technischen Vorschriften
für die Bauleistungen (VOB/C DIN 18299 und folgende), sowie alle
erforderlichen DIN-Vorschriften, die sich auf die Durchführung der
Baumaßnahme beziehen, jeweils in der neuesten Fassung.
Gemäß ) 4 Nr. 2 und ) 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-EN-Normen als anerkannte
Regeln der Technik zu beachten.
Die in den Technischen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen für die
Durchführung der Arbeiten sind in den jeweiligen Positionen der
Leistungsbeschreibung nicht immer wiederholt aufgeführt.
Geltende DIN-Normen, Richtlinien und Vorschriften
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
3. Allgemeine Vorbemerkungen
Alle Arbeiten sind fachgerecht und vollständig, einschl. Nebenarbeiten,
Lieferung aller erforderlichen Materialien und Vorhaltung aller
benötigten Geräte, Montagegerüste, Abdeckungen und Absperrungen, nach
den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks auszuführen.
Alle eingesetzten Materialien sind unter Beachtung der entsprechenden
Herstelleranweisungen und Vorschriften herzustellen, zu liefern, zu
lagern und einzubauen. Die Qualität der Baustoffe und Materialien ist zu
dokumentieren.
(Zulassungen, Prüfzeugnisse, Lieferscheine etc....)
3.1 UVV
Alle Arbeiten sind unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
sowie der Bauaufsichtlichen und Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
auszuführen.
Die Unfallsicherung für seinen Arbeitsbereich obliegt dem Auftragnehmer
auch unter Berücksichtigung der Belange des Nutznießers.
Die Anordnungen der vom AG eingesetzten und berechtigten Personen in
Bezug auf die Verkehrsicherheit der Baustelle ist Folge zu leisten.
3.2 Baustelleneinrichtung und Betrieb
Von dem Auftragnehmer vorgesehene Baustelleneinrichtung wie
Sanitäreinrichtungen, Unterkünfte, etc. sind nach den Bestimmungen der
Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu errichten und zu
betreiben.
Maschinen und Geräte, die für die fachgerechte Ausführung der
ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind, sowie deren Vorhaltung und
Betriebsaufwand sind in den jeweiligen Leistungspositionen zu
berücksichtigen.
Der Aufbau, die Vorhaltung und der Abbau aller für die fachgerechte
Ausführung der Arbeiten notwendigen Rüstungen, Lehrgerüste, etc. sind in
die Einheitspreise einzurechnen, sofern diese nicht als gesonderte
Position ausgewiesen sind.
Werden Straßen und Wege durch den AN verschmutzt, so hat er diese
unverzüglich zu seinen Lasten zu reinigen.
Der Arbeitsplatz ist in Ordnung zu halten. Bei Beendigung der Arbeit ist
der Arbeitsplatz so aufzuräumen, dass niemand durch Material, Werkzeug,
etc. behindert oder gefährdet wird. Verkehrswege, Fluchtwege, sowie die
Zugänge zu Feuermeldern, Feuerlöschgeräten und Krankentragen dürfen in
keinem Fall verstellt werden.
In allen Arbeitsräumen ist für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
Diese Beleuchtung kann individuell hergestellt werden und ist in die
Einzelpreise einzurechnen.
3.3 Arbeitsbereiche
Die Arbeitsbereiche sind täglich von Bauschutt und Materialresten zu
reinigen. Die Kosten hierfür hat der Auftragnehmer mit in die
Einheitspreise einzurechnen. Bei Bedarf (z.B. zur Baugrubensicherung)
sind Arbeitsbereiche mit einer Absperrung sowie Schildkennzeichnung mit
Angabe der Firma/Telefon zu hinterlassen.
Erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht trotz Fristsetzung nicht oder
nicht vollständig, ist der Auftraggeber nach 3 Tagen zur Ersatzmaßnahme
auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.
3.4 Aufsicht, Fachbauleiter / Polier / Bauleiter nach LBO
Auf der Baustelle muss stets eine erfahrene, deutschsprachige und
weisungsbefugte Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein und als
Gesprächspartner für den Auftraggeber zur Verfügung stehen. Die
Ausführung aller Arbeiten muss von dieser Aufsichtsperson regelmäßig
überwacht werden.
Die Aufsichtsperson ist vom Auftragnehmer mit einem Mobiltelefon
auszustatten. Die Kosten hierfür hat der Bieter mit in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der AN ist allein für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner
Leistung verantwortlich. Er hat keinen Anspruch auf Überwachung seiner
Leistung durch die Bauleitung des AG. Die anfallenden Leistungen sind so
zu erbringen, dass sie die geforderten Eigenschaften aufweisen und den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von der Bauleitung des AG
festgestellte Mängel sind sofort in Abstimmung zu beseitigen und die
Leistung in einen fachgerechten
Zustand zu bringen.
3.5 Baubesprechungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet an regelmäßigen Projektbesprechungen
des Auftraggebers unter Teilnahme des weisungsbefugten,
deutschsprachigen Fachbauleiters auf der Baustelle teilzunehmen.
Weitere Besprechungstermine kann der Auftraggeber nach Erfordernis
festlegen. Auf Verlangen des Auftraggebers nehmen auch eventuelle
Nachunternehmer des Auftragnehmers an den Sitzungen teil.
3.6. Bautagesberichte
Bautagesberichte müssen folgende Angaben enthalten:
- Mannschaftsstärke inkl. Nachunternehmer
- Anzahl / Mengenangabe der eingesetzten Baumaterialien
- geleistete Arbeitszeit aufgeteilt nach Personen
- die Art der Leistung ist zu beschreiben
- Angabe der Wetterlage
- Angabe von besonderen Vorkommnissen
- Die Bautagesberichte sind täglich zu führen und wöchentlich der
Bauleitung des AGs als PDF-Datei vorzulegen. Die Bauleitung des AGs
erhält zudem die Bautagesberichte monatlich in Papierform, übersichtlich
geordnet in einem A4-Ordner.
3.7 Stundenlohnarbeiten, Ergänzung zu VOB/B )15
Stundenlohnarbeiten sind auf entsprechenden Stundenlohnformularen
aufzuführen und werden nur anerkannt, wenn sie spätestens 3 Tage nach
Ausführung vom AG und/oder der Bauleitung abgezeichnet werden.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Bestellung durch den AG
vor Ausführungsbeginn ausgeführt werden.
Kosten für Führungs- und Aufsichtspersonal werden nicht gesondert
vergütet, sondern sind anteilig in die Lohnpreise einzukalkulieren.
Dasselbe gilt für die Lohnnebenkosten, wie Wege- und Fahrgelder,
Trennungs-, Übernachtungs- und Unterkunftsgelder.
3.8 Ausführungstermine und Vertragsfristen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bei der Auftragsvergabe
vereinbarten Termine und die Fertigstellungsfristen einzuhalten.
Die Vertragsfristen gelten gem. den mit dem AG festgelegten
Vertragsbedingungen gem. Verhandlungsprotokoll bzw. Auftragsschreiben.
3.9 Arbeitsbehinderungen
Arbeitsbehinderungen, die zu Terminverzügen führen können, sind dem
Auftraggeber zwecks Gegensteuerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Witterungseinflüsse (VOB/B ) 6,2 (2)) sind in der Gesamtbauzeit
enthalten und wirken sich nicht terminverlängernd aus.
3.10 Nachunternehmer
Der Auftragnehmer benennt die von ihm zum Einsatz vorgesehenen
Subunternehmer und deren vorgesehene Leistung zur Auftragserteilung. Die
Zustimmung des Bauherrn zum Einsatz von Subunternehmern ist auch
erforderlich, wenn es sich um Leistungen handelt, auf die der Betrieb
des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leistungen
des Auftragnehmers und der vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer
auf Vertragserfüllung jederzeit zu kontrollieren.
Diese Kontrollen gelten nicht als Teil- oder Zwischenabnahmen oder als
Mitwirkung an der Leistung des Auftragnehmers.
3.11 Dokumentation
Die nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen
aufzubewahrenden Abrechnungsunterlagen und Systemdokumentationen müssen
zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
Entsorgung und Verwertung
Entsorgung und Verwertung
4. Entsorgung und Verwertung
Der AG erwartet die Getrennthaltung sowie Zurücknahme oder fachgerechte
Entsorgung von Verpackungen und Baustellenabfällen.
Die anfallenden Entsorgungsnachweise sind der AG-Bauleitung vorzulegen.
Bei der Entsorgung/Verwertung ist die Abfallsatzung der Stadt Hannover
sowie die für das Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen und
Verordnungen zum Umgang mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
sowie mit Sonderabfällen anzuwenden und zu beachten.
Weiterhin wird auf die technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
mineralischen Reststoffabfällen" in der aktuellsten Fassung verwiesen.
Des Weiteren sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes in neuester Fassung zu beachten.
Bei der Durchführung aller Aushub-, Abbruch- und Wiedereinbauarbeiten
müssen:
- die einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften berücksichtigt werden.
- das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
beachtet werden (Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG in seiner
neuesten
Fassung) berücksichtigt werden
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm
(Geräuschimmissionen vom 19.08.70, ABI, 20.Jahrgang Nr. 52 vom
12.11.70, Seite 1185) berücksichtigt werden
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze in gültiger Fassung
berücksichtigt
werden.
- der Nachweis der sortengerechten Entsorgung mit Angabe der Deponien
und/oder sonstiger Verwertungs- und Entsorgungsanlagen erbracht
werden.
Entsorgung und Verwertung
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo
5. Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo
Die Baustelle unterliegt der "Verordnung über Sicherheits- und
Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung). Diese wird dem
AN mit Auftragsvergabe übergeben. Die Anforderungen der
Baustellenverordnung sind vom AN zu erfüllen. Für die Einhaltung der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der sonstigen für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien und Durchführungsanweisungen ist der AN verantwortlich. Die
Einhaltung der Vorschriften unterliegt ausschließlich dem einzelnen
Auftragnehmer.
Der AG ist gemäß )3 "Baustellenverordnung" verpflichtet, die Arbeiten
bzgl. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen den
Ausführenden zu koordinieren bzw. koordinieren zu lassen. Zur Erfüllung
der vorgenannten Anforderungen wurde vom AG für die durchzuführenden
Baumaßnahmen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
beauftragt. Von diesem ist gem. Baustellenverordnung ein SiGe-Plan für
das gesamte Bauvorhaben erstellt worden.
Zu den Aufgaben des ANs im Rahmen des Vetragserfüllung gehören das
Einlesen in den Inhalt und das Umsetzen, bzw. Einhalten des SiGe-Planes.
Der AN ist zur umfassenden Kooperation mit dem SiGeKo des AG
verpflichtet.
Den Anforderungen des SiGe-Koordinator und seinen Mitarbeitern, die zum
Vertragsabschluss noch namentlich genannt werden, ist in allen Fragen
der Sicherheit, Ordnung und Unfallverhütung Folge zu leisten. Die
Beauftragung Dritter zur Durchführung dieser Leistung entbindet den AN
nicht von seiner umfassenden Eigenverantwortung in diesem Bereich.
Der AN hat die Sicherungsbelange auf und im Umfeld der Baustelle zu
koordinieren und zu überwachen. Gegenüber dem AG ist darüber hinaus,
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und dessen Vertreter für
Sicherheitsfragen und Unfallverhütung zu benennen, eine entsprechende
Qualifikation zur Ausübung dieser Verantwortung ist nachzuweisen. Jeder
Personalwechsel ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In
diesem Zusammenhang obliegt dem AN für die Dauer der Bauzeit (bis zu der
Fertigstellung seiner Leistung) die Verantwortung für die Herstellung
und Überwachung aller sicherheitstechnischen Maßnahmen bzw. die
Unfallverhütung. Er hat daher zur ständigen Überprüfung und Kontrolle
der Einhaltung der Sicherheit (z.B. der Schutzgerüste, Absturzsicherung)
Personen zur Ausübung dieser Leistung abzurufen.
Diese Kontrollen sind laufend durchzuführen und gegenüber dem AG zu
dokumentieren.
Bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften ist sowohl der Vertreter
des Bauherren als auch der SiGeKo jederzeit berechtigt die Baustelle
stillzulegen.
6. Arbeitsschutz
Der persönliche Arbeitsschutz gemäß
- den einschlägigen Richtlinien der Berufsgenossenschaften,
- den einschlägigen Gesetzen und DIN-Normen
- der TRGS 500 (Schutzmaßnahmen Mindeststandards)
Ergänzend zu den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind die
EG-Richtlinien zur Sicherheit auf Baustellen zu beachten und anzuwenden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo
1 500 Aussenanlagen Kronsberg Süd, Baufeld
B3
1
500 Aussenanlagen Kronsberg Süd, Baufeld
B3
1.1 510 Erdbau
1.1
510 Erdbau
1.2 520 Gründung, Unterbau
1.2
520 Gründung, Unterbau
1.3 530 Oberbau, Deckschichten
1.3
530 Oberbau, Deckschichten
1.4 540 Baukonstruktion in Außenanlagen
1.4
540 Baukonstruktion in Außenanlagen
1.5 550 Technische Anlagen in Außenanlagen
1.5
550 Technische Anlagen in Außenanlagen
1.6 560 Einbauten in Außenanlagen
1.6
560 Einbauten in Außenanlagen
1.7 570 Pflanz- und Saatflächen
1.7
570 Pflanz- und Saatflächen
1.8 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen
und Freiflächen
1.8
590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen
und Freiflächen