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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Informationen
Bauvorhaben: Neubau Ruschestr. 50
Handwerkerstützpunkt WGLi
Ruschestraße 50
10367 Berlin Lichtenberg
Bauherr: WGLi | Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg e.G.
Landsberger Allee 180 B
10369 Berlin
Baubeschreibung
Der Neubau des Handwerkerstützpunkts der WGLi entsteht auf dem
Grundstück Ruschestraße 50 in Berlin-Lichtenberg. Das Gebäude umfasst
drei Geschosse Untergeschoss (ca. 170m2) , Erdgeschoss (ca. 310m2) und
Obergeschoss (300m2).
Grundstück
Das zu bebauende Grundstück befindet sich in der Ruschestraße 50 im
Berliner Bezirk Lichtenberg (PLZ 10367). Es liegt in der Gemarkung
Lichtenberg, Flur 912, Flurstück 724 (vorher 149 und 185) und befindet
sich im Eigentum der WGLi Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG. Auch
das nördlich angrenzende Grundstück mit riegelförmiger Wohnbebauung
steht im Eigentum der WGLi.
Die Gesamtfläche des Baugrundstücks beträgt ca. 1.215 m².
Aufgrund der tieferen Lage des Baugrundstücks fügt sich der Neubau in
der Höhenentwicklung so ein, dass seine Traufhöhe etwa dem 1.
Obergeschoss des benachbarten Wohngebäude entspricht.
Gebäudeorganisation und Erschließung
Erschließung und Zufahrten:
Das Grundstück ist über zwei nebeneinander gelegene Zufahrten
erschlossen: eine Zufahrt für LKW zur Anlieferungszone und eine separate
Zufahrt für PKW. Die PKW-Zufahrt führt über eine Rampe auf die Ebene 3,
00 m, wo sich sowohl überdachte Parkplätze als auch Stellplätze im
Außenbereich befinden. Eine gemeinsame Gehwegüberfahrt in der Breite von
10,0 m wird beantragt.
Feuerwehrzufahrt und Rettungswege:
Eine separate Feuerwehrzufahrt ist nicht erforderlich, da im obersten
Geschoss die Rettung mittels tragbarer Steckleitern erfolgen kann. Die
Rettung erfolgt über ein Rettungspodest im hinteren Bereich des
Grundstücks. Der Zugang der Feuerwehr zu diesem Podest wird über das
benachbarte Grundstück gewährleistet, für das eine baulastrechtliche
Sicherung der notwendigen Wege bestehen wird.
Stützmauern:
Zur Abfangung des Geländes im Bereich der Aufstellflächen sind
Stützmauern aus Beton vorgesehen. Diese gewährleisten die notwendige
Stabilität und bieten eine langlebige Lösung zur Geländeformung. Sie
werden durch Gabionen ergänzt.
Stellplätze
Für den ruhenden Verkehr des Neubaus sind insgesamt 22 Stellplätze
vorgesehen, davon ein rollstuhlgerechter. Zwei Stellplätze im oberen
Bereich sind für Besucher reserviert, alle weiteren befinden sich im
unteren Bereich für die Fahrzeuge der Handwerker. Fünf der Stellplätze
werden mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet, während die
übrigen 15 für eine spätere Nachrüstung vorbereitet sind.
Fassade
Die Fassadenbekleidung besteht aus nachhaltigen Aluminium-Verbundplatten
(z.B. Alucobond) als hinterlüftete, vorgehängte Fassade. Auf den Platten
werden vorstehende Kanthölzer aus unbehandelter Lärche befestigt, um
eine ansprechende Holzoptik zu erzielen. Die Dämmung erfolgt mit
Mineralfaserdämmung in entsprechender Stärke, um die energetischen
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen.
Nutzungskonzept und Barrierefreiheit
Das Gebäude wird als Handwerkerstützpunkt der Gebäudeklasse 3 genutzt.
Im Untergeschoss sind die Nebenräume untergebracht, im Erdgeschoss
befinden sich Lager- und Werkstattflächen, und das Obergeschoss umfasst
Büros sowie einen Konferenzraum. Die Barrierefreiheit wurde gemäß den
Vorgaben der Berliner Bauordnung umfassend berücksichtigt. Alle Bereiche
sind stufen- und schwellenlos gestaltet und barrierefrei über Zugänge,
Aufzüge und Türen und einen barrierefreien Aufzug erreichbar.
Baukonstruktion
Bauweise
Massive Bauweise in Stahlbeton und Kalksandsteinmauerwerk
Gründung
Sohlplatte in WU-Stahlbeton; die Dimensionierung erfolgt nach statischen
Erfordernissen.
Außenwände
Untergeschoss in Stahlbeton, d = 20 cm, kein WU-Stahlbeton.
Entsprechend der Statik und den Erfordernissen Schallschutz werden die
tragenden Außenwände in Stahlbeton und Kalksandsteinmauerwerk d = 20 cm
ausgeführt.
Innenwände
Trennwände entsprechend der Statik und den Erfordernissen des Brand- und
Schallschutzes in GK-Trockenbau und Stahlbeton (TRH).
Nicht tragende Innenwände als gipskartonbeplankte Leichtbauwände.
Tragende Innenwände (TRH) aus Stahlbeton d = 20 cm.
Aufzugsschachtwände in Stahlbeton d = 20 cm.
Geschossdecken
Stahlbeton-Fertigteildecken (Brespa-Decken) entsprechend der Statik d =
25 26,5 cm unterseitig schalungsglatt, Stoßfugen verspachtelt.
Treppen
Treppenläufe als Stahlbetonfertigteilen, Dimensionierung gemäß Statik.
Podeste aus Ortbeton.
Treppengeländer als Stahlkonstruktion. Schallschutz über Tronsolen.
Fensterelemente
Kunststofffenster mit Isolier- und Sonnenschutzverglasung. Farbgebung
innen weiß oder anthrazit und außen anthrazit. Im Treppenhaus kommen
Aluminiumfenster mit Zweifachverglasung zum Einsatz, innen und außen
anthrazit.
Dach
Flachdach über OG als Stahlbeton-Fertigteildecke, entsprechend der
Statik Gebäudeteile d = 32 cm.
Wärmedämmung (EPS) gefällelos, Dämmstärke gem. GEG, Abdichtung nach DIN.
Extensive Dachbegrünung mit durchwurzelbarer Vegetationstragschicht als
Retentionsdach.
Attika als oberer Abschluss der Außenwände, umseitig wärmegedämmt,
Abdeckung in Aluminium.
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Das Grundstück ist unbebaut und liegt ca. 1.5 m unterhalb der
Straßenoberkante. Das Grundstück ist zu den Nachbargebäuden und die
Straße durch Böschungen voneinander getrennt. Baugrund ist begrünt und
überwiegend eben. Die Zufahrten von der Ruschestraße sind gepflastert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten bestehen straßenseitig über die Ruschestraße auf
das Grundstück.
Für die Lagerflächen stehen auf dem Grundstück zur Verfügung bzw. werden
nach Erfordernis aus dem öffentlichen Straßenland angemietet.
Transportwege zur Baustelle sind ebenerdig und werden befestigt..
Gerüste
Es werden keine Gerüste bauseits gestellt.
Gerüste/Arbeitsbühnen/Rollgerüste etc. für eine Arbeitshöhe über 2,0-4,
50m OKF sind in die
Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen.
Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke/
Wohngebäude vorhanden.
Termine und Fristen
- Beginn: Mitte Juni 2026
- Fertigstellung: Mitte August 2026
Hinweis Ausführungszeiten
Es sind die gesetzlichen Arbeitszeiten einzuhalten. Die werktägliche
Arbeitszeit auf der Baustelle ist begrenzt von jeweils 7:00 bis 18:00
Uhr, Montag bis Freitag. Zuschläge jeder Art während dieser Arbeitszeit
werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise
einzurechnen. Eventuelle Ausnahmen auf Grund von Genehmigungen für die
Ausführung von Nacht- oder Wochenendarbeit hat der AN
eigenverantwortlich einzuholen und der Objektüberwachung des AG vor
Ausführung zu übergeben. (Nachtarbeit von 22:00 bis 07:00 Uhr)
Die Genehmigung für evtl. technisch bedingte Nachtarbeit ist durch den
AN in Eigenverantwortung einzuholen.
Dies ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht.
Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Mit der Sicherheits- und Gesundheitskoordination wird bauseits
beauftragt:
noch nicht benannt.
Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Angebotsunterschrift, dass er
sich ein Bild vor Ort von der Gesamtsituation gemacht hat.
ZTV Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den
jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben
und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -
elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich
allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von
Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ
höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind
aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als
durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte
Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge
etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit
ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich
vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur
Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen,
wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an
ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur
Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für
Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt.
Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie
Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen,
Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind
zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur
Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren
Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen
Medien, Anschlüssen und
Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild
der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -
formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen.
Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN
optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu
lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer
Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die
gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem
Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus
den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen
Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen,
Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich
auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie
Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG.
Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum
des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für
Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur
Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch
Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen
während des Transports oder der Montage.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu
lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung
der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken
gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit.
4.2 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als Kommunikationsbasis
fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den
Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie
aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu
verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet
werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine
Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den
Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw.
noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten
Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten
Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren,
Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch
und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des
Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der
Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder
bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -
elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit
hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt
der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu
koordinieren und alle entstehenden Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und
Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN
eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang
Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das
eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,
00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar
verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen,
Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die
Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die
Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an
ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen
für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen.
Alle Designoberflächen sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller
nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern..
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen
sichtbaren Einbauteilen oder Materialien und sonstigen Objekten Muster
zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und
Lieferformen sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild
aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom
AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Muster
gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN
tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt
unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den
AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und
Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen
Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von
jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den
Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den
Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in
besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht
nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen.
Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als
Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)
Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die
Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren
Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem
Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer
(Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht
geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten
diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN.
Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte,
schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als
Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der
Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf,
anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar
ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen
gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich
nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit
differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits
bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand
für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und
Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich
abgestimmt in digitlaer Form zu übergeben. Sie müssen alle Angaben
enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen
Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht
ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die
vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und
Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf.
Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn
beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden
Materialien und Baustoffe,
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung
und des Auftraggebers als anerkannt. Eine Abzeichnung des Bautagebuches
bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später
nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte
Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation
mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg
über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport,
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig
Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche
Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:
- Lohn- und Gehaltskosten,
- alle Sozialkosten,
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und
Übernachtungsgelder usw.),
- Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw.
Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen
sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt
bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und
können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine
Abrechnung.
Die hier aufgeführten Stunden dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers für unvorhersehbare Arbeiten aufgewendet werden und
sind vorab der Ausführungen anzumelden.
ZTV Putz-/Stuckarbeiten
Gewerk Putz-/Stuckarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Putz-/Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere
ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln
der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke
der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
sowie:
- DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 1:
Putzmörtel
- DIN EN 13914 Innen- und Außenputzen Planung, Zubereitung und
Ausführung von Außen- und Innenputzen
- DIN 18550 Stoffnorm und Ausführungsnorm von Innen- und Außenputzen als
Konkretisierung zu DIN EN 998-1
- Merkblatt Putzoberflächen im Innenbereich (Bundesverband der
Gipsindustrie)
- Merkblatt Dünnlagenputz im Innenbereich (Bundesverband der
Gipsindustrie)
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch
rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN
dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse,
Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen
bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN
eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf
Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt
der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über
diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des
Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird
der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor
Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen Fenster, Türen und
Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese beim
AG anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder Mörtelverunreinigungen
werden als vom AN verursacht vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster,
Fensterstöcke,
Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen,
Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind daher sorgfältig
abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden. Das nachträgliche
Beiputzen der Fehlstellen von Höhenrissen nach Aufforderung durch die
Bauleitung ist Leistung des AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit rostfreiem Werkzeug
zulässig.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom AN zur Erhöhung
der Putzhaftung zu ertüchtigen, so beispielsweise durch Spritzbewurf
oder Auftragen von Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine
Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten Trennmitteln,
durch nicht saugende Untergründe oder Oberflächen mit
Bindemittelanreicherungen (Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind auszugleichen; sie
dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen
werden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse
erwartet werden, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und
festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind
vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzusprechen und deren Vergütung zu
regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN abgewässert bzw.
abgestrahlt werden, ist sicherzustellen, dass feuchtigkeitsempfindliche
bzw. stark saugende Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt
werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei Nassreinigungen
einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit Folie abzudecken, dass das
kontaminierte Wasser vom AN über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt
wird.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material wie die
nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen, dass keine Absätze oder
Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in Standardqualität (Q2) nach
DIN 18550 auszuführen, DIN EN 13914 bleibt insoweit in Bezug auf die
dort genannten Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den Qualitätsstufen Q3
oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach Merkblatt "Putzoberflächen im
Innenbereich" des Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen,
sind grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202
einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse offensichtlich
absehbar sind (z. B. lange, schmale Flure, Wandleuchten, Downlights in
Wandnähe), erkundet der AN unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu
erwarten ist und welche Güte die Putzoberfläche aufweisen soll. Einen
deutlichen Hinweis auf später zu erwartende
Streiflichtverhältnisse geben hierbei Elektro-Wandauslässe sowie
wandbündige Türen und Fenster ohne seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt
die rechtzeitige Erkundung des AN zu Streiflichtverhältnissen und
Qualitäten der Putzoberfläche, gehen alle späteren Aufwendung zur
Beseitigung von minderwertigen Oberflächenqualitäten zulasten des AN.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Soweit für das Anputzen und Überputzen von Einbauteilen nichts anderes
vereinbart ist, soll folgende Ausführung gelten: Rahmen, Gewände,
Fachwerkteile u. Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige
Verbindung mit dem Putz haben, sie sind mit durchgehender Armierung zu
überspannen und zusätzlich an der Putzoberfläche oberhalb des
Materialwechsels durch Kellen schnitt zu trennen. Der Kellenschnitt ist
vom AN nachträglich dauerelastisch zu verfugen.
Soweit Türen, Klappen o. ä. Einbauteile mit nicht verdeckten
Befestigungsmitteln (z. B. Befestigungslaschen) in unverputztes
Mauerwerk eingesetzt werden, sind die angrenzenden Wandflächen zu
putzen. Dies gilt insbesondere für die Stahleckzargen, deren
Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für
Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls nachträglich
einzuputzen sind.
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind vor Ausführung des
Flächenputzes zeitlich vorgezogen zunächst mit einem Grundputz vor
Ausführung des Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B. Rohrleitungen, sind vom AN
vor dem Einputzen elastisch zu ummanteln, sodass keine Risse am Putz
durch Bewegungen der Einbauteile entstehen können. Bei Verwendung von
Zementputz oder Kalkzementputz im Zusammenhang mit der Anarbeitung von
Natursteinoberflächen (z. B. Natursteinfensterbänken) ist vom AN vor
Ausführung die Verträglichkeit des Steins zu Zementmörtel in Bezug auf
später entstehende Verfärbungen des Steins zu prüfen.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets mit verzinkten
Eckschutzprofilen auszuführen. Der Putzanschluss an Fenster und Türen
ist mittels elastischer Anputzprofile auszubilden.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind auf der
Zargengegenseite mit einem verzinkten Putzeckschutzprofil zu versehen,
die Laibung ist nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge zu
putzen; der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
Aufzugsfahrschachttüren sind fahrschachtseitig einzuputzen, um einen
dichten Bauwerksanschluss zu gewährleisten.
2.6 Fugen/Anschlüsse
In zu verfliesenden Bereichen mit optischen Anforderungen (Bäder- und
WC-Einheiten) sind Putzlehrschienen zur Erlangung absoluter
Oberflächenebenheit einzubauen.
2.7 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und Durchbrüche sowie
alle Ecken von Fenstern und Türen sind vor dem Überputzen mit einer
Putzarmierung aus Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen. Zu
überputzende Schlitze sind unterhalb der Armierungslage vor dem
Verputzen vollflächig zu füllen.
Materialien mit geringer Putzanhaftungsmöglichkeit und/oder geringer
Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen mit einem Putzträgergewebe aus
Rippenstreckmetall zu überspannen und während des Verputzens zusätzlich
mit Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand >150mm zu
überdecken.
Allgemeine Informationen
Hinweis
Den Bietern wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe
durch eine Besichtigung Kenntnis über die örtlichen
Gegebenheiten sowie den Zufahrts- und
Baustelleneinrichtungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Aus Unkenntnis der vorgenannten Situation später
geltend gemachte Nachforderungen von Mehrkosten sind
nicht durch den AG zu verantwortenund somit
ausgeschlossen.
Der Bieter verpflichtet sich zur genauen Prüfung der
für das Angebot und für die Durchführung der
Abbrucharbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse.
Hinweis
1 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1.1 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1.1
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
2 Innenputz
2
Innenputz
2.1 Wandputz im Innenbereich
2.1
Wandputz im Innenbereich
2.2 Deckenputz im Innenbereich
2.2
Deckenputz im Innenbereich
2.3 Treppenhaus
2.3
Treppenhaus
2.4 Innendämmung UG
2.4
Innendämmung UG
2.5 Schlitze/WD schließen; im Zuge
Putzarbeiten
2.5
Schlitze/WD schließen; im Zuge
Putzarbeiten
2.6 Schlitze/WD schließen; nachträglich
2.6
Schlitze/WD schließen; nachträglich
2.7 Beiputz Kleinflächen
2.7
Beiputz Kleinflächen
2.8 Einbauteile
2.8
Einbauteile
2.9 Zulagen
2.9
Zulagen
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG/
seiner
Bauleitung auszuführen. Für nicht ausdrücklich
abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind
die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn
beschäftigten Personen
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch
die
Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch
einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches
bedeutet
keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß
vorgelegte
Stundenzettel werden nicht anerkannt.
Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine
Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen
Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä)
- Überstundenzuschäge
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung
- Materialtransport, Gerätetransport
- Sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten
u. ä.
Vergütet wird
Die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder
nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst
sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen
Lohn einschl.:
- Lohn- und Gehaltskosten
- alle Sozialkosten
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder,
Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.)
- Wagnis und Gewinn
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-
Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung
dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu
verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in
diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten
3.1 Stundenlohnarbeiten
3.1
Stundenlohnarbeiten