Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
(1) Vortext Baubeschreibung Ausführungsfrisgen Bauvorhaben: Gymnasium Kempten
Bauherr: Stadt Kempten
Planung / Bauleitung: Ingenieurbüro Sulzer GmbH & Co. KG
Holzwiese 5, 88267 Vogt
Baubeschreibung:
Im Zuge der Erweiterung der Schule Kempten wird ein zweigeschossiger Erweiterungsbau errichtet. Das Gebäude umfasst insgesamt acht Klassenzimmer, verteilt auf zwei Geschosse mit jeweils vier Unterrichtsräumen
Ausführungsfristen:
Baubeginn des Gesamtbauvorhabens: 17.08.2026
Beginn Ausführung Elektro (Einlege) ca. Oktober 2026
Geplante Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens: 25.05.2027
Die im Einzelfall für die Ausführung des Auftragnehmers (AN) zur Verfügung stehenden Fristen werden bei der Vertragsverhandlung vereinbart. Unabhängig davon werden die Fristen der Preisbindung in der Niederschrift zur Auftragsverhandlung vereinbart.
Sofern nicht anders vereinbart, führen eventuelle Schlechtwettertage nicht zur Verlängerung der mit dem AN vereinbarten Ausführungsfristen. Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen, um Behinderungen und Verzögerungen durch Schlechtwetter auszuschließen, wie Notüberdachungen, Abdeckungen mit Zelten, Planen, o. ä., Beheizung entsprechender Flächen, Räume und Materialien, etc. in Eigenverantwortung auf seine Kosten durchzuführen. Wochenend-, Feiertag-, und Nachtzuschläge sind in den Einheitspreisen und Stundensätzen enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Insbesondere sind Samstagsarbeiten und Mehrschichtbetrieb auf Grund der kurzen Baufertigstellungszeiten einzukalkulieren.
Vom AG verlangte Leistungsänderungen hat der AN unverzüglich nach Beauftragung auszuführen. Ein durch solche Änderungen bedingter, eventueller Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit muss vom AN vor Ausführung beantragt werden.
Vor Abnahme hat der AN sämtliche technischen Anlagen in Betrieb zu nehmen und die ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen. Die Einweisung des Bedienungspersonals des Bauherrn und/oder künftiger Nutzer/Verwalter kann der AG auch noch nach dem 25.05.2027 (=Fertigstellungsdatum) verlangen.
(1) Allgemein
Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter mit der Baustelle, über Art und Umfang der Leistungen (Leistungsverzeichnis) und den sonstigen Ausführungsunterlagen genau vertraut zu machen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor Bestellung von Materialien bzw. vor Montagebeginn anhand der örtlichen und baulichen Verhältnisse, die im Leistungsverzeichnis und den Planunterlagen aufgeführten Massen und Maße, sowie die Übereinstimmung von den Plänen mit dem Projekt zu überprüfen und Unstimmigkeiten, Fehler oder Mängel der Bauleitung und dem planenden Ingenieurbüro bekanntzugeben. Der Bieter versichert, dass er seinen steuerlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und der zuständigen Berufsgenossenschaft angehört. Es sind die Vorschriften, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften und die behördlichen Unfallverhütungsvorschriften genauestens einzuhalten. Für Unfälle übernimmt die Bauleitung keine Verantwortung.
Der Auftragnehmer hat den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
1.1 Vergabe:
Der Auftraggeber behält sich bei der Vergabe die Auswahl unter den Bewerbern vor. Er ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise getrennt in Losen zu vergeben und die Ausschreibung aufzuheben. Der Auftraggeber ist nicht an das Mindestangebot gebunden, sondern der Unternehmer hat Aussicht angenommen zu werden, der für eine gute, pünktliche und vollständige Ausführung des Projektes in jeder Hinsicht die erforderliche Sicherheit und Garantie bietet. Eigene Bedingungen des Auftragnehmers gelten von vorne herein als nicht vereinbart. Dies gilt auch für Nachträge jeder Art. Preisabsprachen und Abmachungen unter den am Wettbewerb beteiligten anderen Bietern sind nicht statthaft und haben den Ausschluss des Angebotes zur Folge. Sollten nach der Zuschlagserteilung Preisabsprachen festgestellt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Zuschlag erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber. Bis zum Ende der Bindefrist bleibt der Bieter an sein Angebot, unabhängig von Lohn- und Materialpreiserhöhungen, gebunden.
1.2 Preisgestaltung: Die Preise des Angebotes sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist am Schluss des Angebotes gesondert auszuweisen. Die Angebotspreise sind Festpreise, sowohl für Lohn als auch für Material und beinhalten, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderes festgelegt ist, folgende Punkte:
a) das Liefern und Herstellen sämtlicher Materialien, Verteilungen, Kabel, Leitungen, Installationsmaterial, Leuchten usw. Einschließlich der Montage, Verlegung und allen sonstigen Klein-, Isolier- und Befestigungsmaterial, b) das Stellen sämtlicher erforderlichen Hilfskräfte, c) Gerüste und die Strom- und Wasserlieferungen, d) alle Lohn- und Gehaltsnebenkosten (z.B. Auslösungen, Teuerungszulagen, Wege-, Fahrt- und Übernachtungsgelder), e) Alle Lohnerhöhungen f) alle Transportkosten zu und von der Baustelle, sowie innerhalb derselben, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, g) Bruchversicherung für Beleuchtungskörper und Lampen, h) alle Abänderungen und Ergänzungen, die bei der Abnahme durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder anderen Prüfstellen verlangt werden, i) Beheben aller Mängel der ausgeführten Arbeiten, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist beim Betrieb der Anlage herausstellen, k) Koordinationsleistungen, die zur konstruktiven und wirtschaftlichen Durchplanung des Projektes mit den Installationsfirmen und den planenden Ingenieurbüros notwendig sind, l) Montagepläne enthalten: Stromkreiseinteilungen, Querschnitt, Leitungszahl, Grundrisspläne mit allen eingezeichneten Elektroteilen, Aufbauzeichnungen mit Bestückung und Stromlaufpläne für sämtliche Verteiler. Wandabwicklungen für Schalter, Steckdosen und Geräte. Diese Pläne sind rechtzeitig beim Fachingenieur 2-fach zur Genehmigung vorzulegen. Arbeiten ohne Freigabe des zuständigen Bauherrn oder dessen Vertreter gelten als nicht erfolgt. m) Revisionspläne: Die Revisionspläne sind bei der Abnahme komplett als Papierpläne 3-fach sowie auf CD im Format dwg oder dxf sowie als pIt und pdf Dateiformat zu übergeben. Zusätzlich ist für jede Verteilung ein Schaltbild mit Klemmenbezeichnung und Stromkreiseinteilung in einer Tasche aus Klarsichtfolie in den jeweiligen Innenseiten der Verteilertüren dauerhaft zu befestigen. Die Revisionsunterlagen sind farbig angelegt nach DIN, in Mappen geordnet zu übergeben.
Folgende weitere Unterlagen sind ebenfalls 3-fach zu liefern:
1. Bedienungsanweisungen, abgestimmt auf die ausgeführten Anlagen 2. Stromlauf- und Klemmenanschlusspläne 3. Kopien sämtlicher behördlicher Prüfungsbescheinigungen und baurechtlichen Zulassungen einschließlich Sachverständigen-Protokoll 4. Einweisungsprotokoll, unterschrieben vom eingewiesenen Bedienungspersonal 5. Protokoll über alle im Rahmen der Inbetriebnahme durchgeführten Messungen Prüfungen, insbesondere entsprechend V B G 4. 6. Nachweis der Selektivität, Übersichtschemata farbig angelegt nach DIN alterungsbeständiger Ausführung (zwischen Kunststoff oder Glas) für technischen Zentralen. 7. Der Maßstab für Montage- und Revisionspläne ist mind. 1:50. Detailzeichnungen können auch in größeren Maßstäben bis 1:1 gefordert werden.
Die Festpreise gelten bis zum vertraglich festgelegten Fertigstellungstermin bzw. der Abnahme. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu den Einheitspreisen des Angebots auszuführen. Die Einheitspreise werden nicht beeinflusst, wenn im Leistungsverzeichnis aufgeführte Positionen ganz entfallen oder Mehr- bzw. Minderleistungen eintreten. Weichen die ausgeführten Mengen einer Leistung von dem vorgesehenen Umfang ab, so gelten die Einheitspreise, auch wenn die Abweichungen mehr als 10% betragen.
Ferner behält sich der Auftraggeber vor, einzelne Leistungen nicht ausführen zu lassen oder Materialien selbst zu liefern. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Anbieter ausdrücklich, dass dem Angebot nur die eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen und, dass Vereinbarungen weder über die Preisbildung mit anderen Bewerbern noch über die Gewähr von Vorteilen an Mitbewerbern getroffen sind oder nach Abgabe des Angebotes getroffen werden.
Vor Ausführung der Arbeiten ist die Baustelle zu besichtigen, die Transportmaße zu prüfen, so wie die Aussparungs- und Ausführungszeichnungen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind sofort, jedoch mind. 14 Tage vor Ausführungsbeginn der Bauleitung mitzuteilen. Ohne Einhaltung dieser Frist kann kein Terminverzug geltend gemacht werden. Planunterlagen für Arbeiten, die von Sonderfachleuten oder von dritter Seite geliefert werden, müssen vor Ausführung dieser Arbeiten mit einem Genehmigungsvermerk des Auftraggebers bzw. dessen Vertreter versehen werden, andernfalls müssen Ausführungen auf Kosten des Auftragnehmers geändert oder beseitigt werden. Der Auftragnehmer hat als bauleitender Monteur einen technisch versierten Obermonteur einzusetzen und über die gesamte Bauzeit zur Verfügung zu steilen. Bauschilder dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber angebracht werden. Wird vom Auftraggeber ein Sammelschild aufgestellt, so werden die Kosten anteilmäßig auf die einzelnen Auftragnehmer umgelegt.
Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Unternehmer hat selbst für die Lagerung seiner Materialien und die Unterkunft seiner Arbeiter zu sorgen. Entsprechende Plätze werden von der Bauleitung zugewiesen. Der Unternehmer hat die Baustelle und Lagerstätten sauber und in Ordnung zu halten. Aufforderungen der Bauleitung in dieser Hinsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.
Falls die Arbeiten aus wichtigen Gründen, wie z. B. Anordnung eines Baustopps durch übergeordnete Behörden, Streichung zugesagter Staatsbeiträge, Baustoffmangel, wesentliche Planumstellungen, eingestellt werden müssen, wird keinerlei Vergütung für entstandenen Schaden und für entgangenen Gewinn geleistet. Die fertiggestellten Arbeiten werden nach vorliegender Anmeldung gemeinsam mit der Bauleitung oder deren Vertreter mit dem Auftragnehmer aufgemessen. Die hierfür erforderlichen Hilfskräfte, Messurkunden, Geräte usw. sind vom Auftragnehmer kostenlos zu stellen. Die Aufstellung von Aufmaß und Abrechnung hat vom Auftragnehmer in nachprüfbarer Form zu erfolgen.
Die Abrechnung in 3-facher Ausfertigung erfolgt nach Aufmaß, wenn bei Auftragserteilung keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung sind Revisionspläne in 2-facher Ausfertigung, sowie die Beschreibung der Anlage, wenn erforderlich mit Bedienungs- und Wartungsvorschriften, vorzulegen. Taglohnarbeiten können nur bei Änderungen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, anerkannt werden. Sie dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Die Rapportzettel mit Angabe des Namens des Arbeiters, der geleisteten Stundenzahl und dem Materialverbrauch, sowie eine genaue Beschreibung der geleisteten Arbeiten, sind der örtlichen Bauleitung täglich zur Gegenzeichnung einzureichen. Nicht bescheinigte Rapportzettel werden nicht anerkannt und bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
1.3 Gewährleistung, Garantie: Die ausführende Firma übernimmt die volle Garantie für sicheres und zuverlässiges Funktionieren der erstellten Anlage, für die Güte des verwendeten Materials, sowie für technisch und handwerklich saubere und einwandfreie Arbeit. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beginnt mit der mängelfreien Schlussabnahme. Hat der Auftragnehmer Mängel, die während der Verjährungsfrist entstanden sind, zu beseitigen, wird die Verjährungsfrist insoweit unterbrochen.
1.4 Anerkennung der Angebots- und Vertragsunterlagen: Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er von dem Inhalt dieser Vorbemerkungen und Angebotsbedingungen, sowie den etwaigen besonderen Vertragsbedingungen und den zusätzlichen technischen Vorschriften, sowie den sonstigen Unterlagen Kenntnis genommen und diese als Vertragsgrundlage für eine etwaige Ausführung der Arbeiten ausdrücklich anerkennt. Bei einer eventuellen Abschrift oder einen EDV-Ausdruck des Leistungsverzeichnisses in Kurz- oder Langtextform muss mit dem Zusatz "Es gilt das Leistungsverzeichnis des ausschreibenden Ingenieurbüros" auf das Original-Leistungsverzeichnis verwiesen werden. Eventuelle Übertragungsfehler gehen auf das Risiko des Auftragnehmers. Änderungsvorschläge sind in einem Zusatzangebot aufzunehmen, soweit dies zulässig ist.
(1) Vortext Baubeschreibung Ausführungsfrisgen
(2) technische Vorbemerkungen (allgemein) (2) Technische Vorbemerkungen
Die nachfolgenden Ausführungsbedingungen sind Bestandteil des Angebots und des Auftrages:
2.1.
Zur Ausführung sämtlicher Leistungen, die für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, gelten insbesondere in ihrer jeweils neuesten Fassung: Die allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) gemäß VOB/C, alle in Anwendung zu bringenden Normen, Verordnungen, DIN-Vorschriften (Pflicht-Normen, empfohlene Normen sowie ETB-Normen) und Richtlinien, die Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien sowie Vorschriften der Hersteller und die anerkannten Regeln der Technik und die freigegebene Werkplanung.
2.2.
Alternativangebote sind nur als Zweitangebot zulässig, wenn das Hauptangebot (ausgefülltes Leistungsverzeichnis) abgegeben wird. Das Alternativangebot muss mit den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bedingungen entsprechen.
2.3.
Bei der Auftragserteilung erhält der Unternehmer einen Satz der Projektzeichnungen. Technische Ausarbeitungen und Auslegungen können - soweit vorhanden - ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Alle Unterlagen werden in elektronischer Form übergeben.
Sonstige technische Ausarbeitungen sind Sache der ausführenden Firma. Folgende Nebenleistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:
-Prüfung von Schlitz- und Durchbruchsplänen
-Prüfung der Projektpläne
-Prüfung der technischen Berechnungen und Auslegungen
-Erstellen von Montage- und Detailzeichnungen (Werkstattpläne)
Diese hat auch alle Unterlagen für die Versorgungswerke und sonstiger Behörden beizubringen und die nötigen Verhandlungen zu führen. Sie haftet in vollem Umfang der Bauherrschaft für die Einhaltung aller Bestimmungen und etwaiger Unterlassungen. Die Unterlagen sind 2-fach in Papierform vor Montagebeginn zur Prüfung und zur Freigabe vorzulegen. Abweichungen gegenüber den Projektplänen sind anzumelden und zu begründen.
2.4.
Das Vorhalten von Gerüsten und deren Leitern, Gurten, Leinen und dgl. ist eine Leistung, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehört.
2.5.
Vor Bestellung von Materialien bzw. vor Montagebeginn ist an Ort und Stelle die Einbaumöglichkeit zu prüfen. Für alle sichtbaren Teile sind auf Verlangen Muster vorzulegen. Auf Anforderung sind auch andere zu bemustern; Kosten werden hierfür nicht gesondert vergütet.
2.6.
Kleine Wand- und Bodenschlitze für Anschlüsse der Leitungen sind vom Unternehmer selbst herzustellen, ebenso Wanddurchbrüche in gemauerten Wänden. Dies ist in die Einzelpreise mit einzukalkulieren.
2.7.
Die Führung der Leitungen ist vor Montagebeginn zwischen den Gewerken Heizung - Lüftung- Sanitär und Elektrotechnik abzustimmen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Es dürfen zur Sicherung im Winter keine Frostschutzmittel verwendet werden.
2.8.
Die Kosten für "INSGEMEIN" müssen in den Einheitspreisen enthalten sein. Dazu gehört die Vorfracht und Anfuhr von Materialien und Werkzeugen frei Baustelle, einschließlich Rücktransport derselben, Kleinmaterialien, Aufmaß einschließlich Anfertigen von Revisionsplänen, Erstellung der Montagepläne, Beaufsichtigung des Montagepersonals, Einweisung der Bauherrschaft und des Bedienungspersonals, Aushändigung einer Bedienungsanleitung, Schaltbilder.
2.9.
Vor der Schlussrechnung sind Revisionsunterlagen in folgendem Umfang einzureichen:
- Bedienungs- und Wartungsanleitung
- Datenblätter der eingebauten Produkte
- Bestandspläne, farbig
- Geräte-Stückliste
- Prüfzeugnisse
jeweils 3fach
2.10.
Fachbauleitererklärung / Übereinstimmungserklärung
Von der ausführenden Firma ist ein Fachbauleiter durch Unterzeichnung einer Fachbauleitererklärung schriftlich zu benennen. Die Übereinstimmung der Montage vor Ort mit Allgemeinen Zulassungen oder Gutachterlichen Stellungnahmen zu den eingebauten Materialien ist durch Unterzeichnung einer seitens der ausführenden Firma grundsätzlich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese schriftliche Bestätigung nicht, ist die Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Abnahme stillschweigend erklärt.
2.11.
Die Preise des nachstehenden Leistungsverzeichnisses verstehen sich für die Lieferung frei Verwendungsstelle und den betriebsfertigen Einbau aller Materialien.
(2) technische Vorbemerkungen (allgemein)
(3) besondere Vorbemerkungen (allgemein) (3) Besondere Vertragsbedingungen
3.1. Baustellensicherheit
Der AN bestellt für seine Arbeiten eine/n Sicherheitsfachkraft / Ersthelfer und benennt diesen dem AG schriftlich vor Beginn seiner Arbeiten. Sämtliche am Bauvorhaben tätige Personen haben Schutzhelme und Sicherheitsschuhe in der von der Bau-Berufsgenossenschaft empfohlenen Art zu tragen. Schutzhelme und Sicherheitsschuhe sind vom AN in ausreichender Zahl bereitzustellen. Unfälle sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. Schweißarbeiten o. ä. sind bei der Bauleitung anzumelden und eine Schweißfreigabe einzuholen. Die geforderten Sicherheitsmaßnahmen (Feuerlöscher, Löschdecke etc.) sind vom AN bereitzuhalten. Es ist eine Brandwache bereitzustellen. Durch den AN ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und dem AG sowie dem SiGeKo spätestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn unaufgefordert vorzulegen.
3.2. Baustellenbesprechungen
Alle verantwortlichen Vertreter der am Bau beteiligten Auftragnehmer haben während der Abwicklung ihrer Leistung an regelmäßigen Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Die Besprechungen finden in den Räumen der Bauleitung statt. Die teilnehmenden Personen müssen weisungsbefugt sein.
3.3. Bautagebuch
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, welches nach Aufforderung in Kopie der Bauleitung des AG zu übergeben ist. Als Mindestinhalt werden Zeitpunkt der Feststellung, Name des Feststellenden, Datum, Witterung, Temperatur, Personalstärke, ausgeführte Arbeiten und besondere Vorkommnisse mit und durch Unterschrift des Aufzeichnenden festgehalten.
3.4. Abfallentsorgung durch AN, Säuberung der Arbeitszonen
Auf die Pflicht zur sachgerechten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung der Abfälle, Verpackungsmaterialien, Baustoffreste unter Beachtung der örtlichen Vorschriften wird besonders hingewiesen. Die Entsorgung hat der jeweilige Verursacher auf eigene Kosten selbst unverzüglich vorzunehmen.
Der AN ist zudem verpflichtet, täglich seine Arbeitszone von Baumaterial zu säubern. Diese Maßnahmen sind besonders aus versicherungstechnischen und feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen heraus erforderlich.
Sollten die Säuberungs- und / oder Entsorgungspflichten durch den AN nicht erfüllt werden, ist die Bauleitung des AG nach einmaliger schriftlicher Aufforderung nach fruchtlosem Ablauf einer damit gesetzten angemessenen Frist berechtigt, dies auf Kosten des Verursachers vornehmen zu lassen oder die Kosten unter den verursachenden Firmen aufzuteilen. Mit dieser anteiligen Kostenbelastung ist der AN einverstanden. Die Kostenumlage wird durch die örtliche Bauleitung nach billigem Ermessen festgesetzt. Die Möglichkeit zum Nachweis der Erfüllung der vollständigen Säuberungs- und Entsorgungspflichten durch den AN bleibt hiervon unberührt.
3.5. Abfallentsorgung durch AG
Wird die Abfallentsorgung vom AG nach entsprechender Kostenvereinbarung mit dem AN ausgeführt, ist der AN zur sortenreinen Trennung der Baustellenabfälle verpflichtet. Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gehen die aus diesem Verstoß entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
3.6. Baustelleneinrichtung
Es stehen dem AN Flächen in begrenztem Umfang auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Die Nutzung dieser Flächen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bauleitung des AG zulässig und mit allen am Bau beteiligten Nachunternehmern einvernehmlich zu handhaben. Auf Verlangen der Bauleitung ist die Fläche zu räumen und zu reinigen. Die Flächen zur Materialanlieferung können nur in Abstimmung mit der Bauleitung des AG genutzt werden.
3.7. Umwelt
Bei der Ausführung seiner Leistungen ist der AN verpflichtet, Rücksicht auf den Straßenverkehr und die Belange der Nachbarn zu nehmen, jede unnötige und übermäßige Lärm- und Staubbelästigung ist zu unterlassen. Die Gesetze zum Schutz gegen Baulärm und andere bundes- und landesrechtliche Emissionsschutzregelungen sind zu beachten.
3.8. Bemusterung
Da der Bauherr auf eine ausreichende Bemusterung großen Wert legt, ist das Übergeben oder Anbringen von Mustern bereits vor Montagebeginn auf der Baustelle in das Angebot einzurechnen. Nach Abnahme des Musters durch den AG wird die Ausführungsqualität hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen für den Auftragnehmer verbindlich. Die weitere Verwendung der Muster kann nicht vorausgesetzt werden.
3.9. Materialbestellung
Vor Bestellung von Materialien ist der AN verpflichtet, festzustellen, ob die Bestellung dem letzten Bau- und Planungsstand entspricht, eventuelle Unklarheiten sind mit dem AG unverzüglich zu klären. Unterfasst er diese Feststellung, so gehen entstehende Kosten aus einer Fehlbestellung zu seinen Lasten.
3.10. Fabrikate
Die in der Leistungsbeschreibung bei Werkstoffen bzw. Bauteilen geforderten Fabrikate sind zu verwenden, soweit dies nicht den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden Vorschriften widerspricht. Bei alternativen Fabrikatsangaben im Leistungsverzeichnis liegt das Wahl- und Bestimmungsrecht beim AG. Der AN hat dem AG vor Ausführung entsprechend die Ausübung des Bestimmungsrechts zu ermöglichen.
3.11. Genehmigungen
Behördliche Genehmigungen und Sachverständigen-Abnahmen sind Sache des Auftragnehmers für sein Gewerk, die er auf seine Kosten einzuholen hat und die von ihm rechtzeitig in Abstimmung mit dem Auftraggeber beantragt werden müssen. Die Kosten hierfür sind mit dem Pauschalpreis bzw. den Einheitspreisen abgegolten. Prüfsachverständigennachweise müssen mängelfrei und frei von Restleistungen sein. Die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle obliegt dem AN. Die etwa zusätzlich erforderlichen Genehmigungen für Nacht-, Feier- und Sonntagsarbeit holt der AN ein.
Das Bauvorhaben befindet sich innerorts. Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen sind entsprechend den technischen Möglichkeiten zu abzufangen. Es dürfen nur schallgedämmte Geräte eingesetzt werden; die gültigen Bestimmungen über den vorbeugenden Lärmschutz sind zu erfüllen.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, bei denen die Schadstoffentwicklungen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Die Geräte müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Andere Geräte hat der Auftragnehmer nach Aufforderung der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Verstoßen Nachunternehmer des Auftragnehmers dagegen, ist der Auftraggeber berechtigt, den unverzüglichen Austausch des Nachunternehmers zu fordern und ein dauerhaftes Baustellenverbot auszusprechen.
Müssen Schweißarbeiten im Gebäude durchgeführt werden oder werden für das Abtrennen von Teilen Trenn- oder Winkelschleifer eingesetzt, sind andere bereits eingebauten Teile mit fertiger Oberflächenbehandlung großflächig und ausreichend vor Schäden zu schützen. Bei Schweißarbeiten ist ein Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe aufzustellen. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die Teile der Baustelle beschädigen oder verunreinigen, werden sofort der Baustelle verwiesen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Im Übrigen gilt § 10 VOB/B.
3.12. Eigenwerbung
Eigenwerbung auf der Baustelle muss im Vorfeld mit dem AG abgestimmt werden.
3.13. Ausführung und evtl. Weitervergabe von Leistungen
Der AN versichert, dass er auf die Ausführung der angebotenen Leistung eingerichtet ist. Er verpflichtet sich, die Leistung im eigenen Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern auszuführen.
3.14. Subunternehmer
Beabsichtigt der AN seine Leistung insgesamt oder Teile seiner Leistung an Subunternehmer weiter zu vergeben, so ist dies dem AG drei Wochen vor der beabsichtigten Übertragung unter Angabe von Art und Umfang der Leistung, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers bekannt zu geben. Eine Weitervergabe von Leistungen ist nur zulässig, wenn der AG zuvor schriftlich zugestimmt hat
3.15.
Der AN muss bei eventuellen Nachunternehmern sicherstellen, dass sie:
· fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind,
· ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
3.16.
Der AN gestattet dem AG, Werkstätten des AN und etwaiger Subunternehmer während üblicher Arbeitszeiten zur Prüfung des jeweiligen Leistungsstandes aufzusuchen. Der AN hat seinen Subunternehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
3.17. Gerüste
Etwaige für seine Arbeiten notwendige Gerüste, auch über 2,00 m Höhe, hat der AN zu stellen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3.18. Vorschriften und Richtlinien
Bei der Bauausführung sind die am Bau Beteiligten im Rahmen ihres Wirkungskreises dafür verantwortlich, dass die allgemein gültigen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, insbesondere die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - VOB/G.
· Die VOB/B in der bei Vertragsunterzeichnung aktuellen Fassung
· Die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, insbesondere:
- die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für elektrische Normung (CENELEC)
- sowie alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V.
sowie die Gelbdrucke der DIN-Normen, letztere vorrangig vor den DIN-Normen
- ferner die VDI-, VDE-, VdS-Vorschriften
- die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB)
- Bestimmungen des deutschen Ausschusses für Stahlbeton
- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
- die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW)
- die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten technischen Baubestimmungen
- des Deutschen Instituts für Normung e.V.
- die Landesbauordnung mit Durchführungsverordnungen
- die Garagenverordnung GaVO
- Bestimmungen und Auflagen der Baubehörde, des vorbeugenden Brandschutzes, der Gewerbeaufsicht etc.
- die Energieeinsparverordnung, in Verbindung mit der DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau)
- DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), insbesondere erhöhte Anforderungen nach Teil 10 und VDI 4100 Teil 10, haustechn. Anlagen nach DIN 4109/A1, Tab.4
- die TÜV-Vorschriften
- die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan, Ortsbausatzung, etc.)
- Vorschriften der Telekom AG und der Deutschen Post AG
- die Baugenehmigung mit den darin aufgeführten Auflagen und Hinweisen
- die Bau- und Anwendungsvorschriften der jeweiligen Produkthersteller und Lieferanten
Sofern und soweit DIN-Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die entsprechende Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Falle vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik zu erbringen.
Der AN wird den AG über derartige Abweichungen unverzüglich schriftlich unterrichten.
3.19.
Es ist Vorsorge zu treffen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten, Stoffe, Dämpfe und Gase austreten, insbesondere nicht in die öffentliche Abwasseranlage, gelangen können.
3.20.
Der AN verpflichtet sich, bei der Baumaßnahme nur solche Baustoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Bauvertrages nicht als gesundheitsgefährdende Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationen nicht überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Gesundheitsschädigende Materialien, wie Asbest, POP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet werden. Dem AN bekannte oder bekannt werdende Vorbehalte gegen Materialien, z. B. hinsichtlich Einhaltung von Vorschriften / Richtlinien oder gesundheitsbeeinflussender Wirkung, sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Sonderbauschutt, Leergebinde von Farben, Imprägnierungen, Beschichtungen, Kunststoffputze, usw. hat der AN in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu beseitigen. Die bereitgestellten Schuttcontainer dürfen dafür nicht benutzt werden. Normaler Bauschutt ist so zu sortieren, dass eine sortenreine Abfuhr möglich ist.
3.21. Qualitätssicherung
Vom AN werden im Auftragsfalle folgende Unterlagen bzw. Nachweise verlangt:
- Produktdatenblätter, technische Merkblätter und Liste der zur Anwendung kommenden Materialien, usw. vor Ausführungsbeginn
- Prüfplan für die Leistungen des AN
- Dokumentation der durchgeführten Prüfungen nach Prüfplan
- Nachweis über die eingesetzten Materialien
- Gegebenenfalls Nachweis über die Qualifikationen der eingesetzten Mitarbeiter
3.22. Gebäudedokumentationen
Spätestens 4 Wochen vor dem Abnahmetermin ist dem AG eine vorläufige Dokumentation der für den gesicherten Betrieb des Gebäudes notwendigen Unterlagen zu übergeben. Dies umfasst auch die Unterlagen für alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen und sonst für die Nutzungsaufnahme erforderlichen Abnahmen durch Dritte (einschl. Brandschutz etc.) sowie sämtliche einschlägigen, für die Nutzungsaufnahme erforderlichen Freigabeerklärungen (Gebrauchsabnahmebescheinigungen, Brandschau, etc.). Ebenfalls sind Bedienungs-, Wartungs- und Gebrauchsanweisungen vorzulegen. Notwendige Einweisungen sind vorzunehmen. Endgültige Dokumentations-Revisionsunterlagen sind 1 Woche vor der Gesamtabnahme dem AG unaufgefordert vorzulegen.
3.23. Arbeitshöhen
Entgegen den Festlegungen der V O B / G Absatz 3.4 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bauseits,
auch über einer Arbeitshöhe von 2m keine Gerüste zur Verfügung gestellt werden. Das Auf- und Abbauen sowie das Vorhalten dieser Gerüste, ist in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
(3) besondere Vorbemerkungen (allgemein)
(4) besondere techn. Vorbemerkungen Elektro (4) Besondere technische Vorbemerkungen Elektro
Allgemeine Bestimmungen
Für die Preisgestaltung und die Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde, sofern nachstehend und im Leistungsbeschrieb nicht ausdrücklich anders bestimmt:
a) Die einschlägigen Technischen Vorschriften DIN/VDE sowie anerkannte Regeln der Technik.
b) Das Leistungsverzeichnis.
c) Ausführungspläne.
Die Darstellung der Installationssymbole ist nicht maßstabsgerecht. Gültig sind die in den Grundrisszeichnungen eingetragenen Maße des IB Sulzer.
4.1 Vorbehalte:
Vorbehalte können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie rechtzeitig, d.h. mit der Angebotsabgabe fixiert werden und vom Auftraggeber bei Auftragsvergabe anerkannt werden. Der Bewerber erklärt durch seine Unterschrift, dass er sich mit den vorgenannten alleingültigen Bestimmungen und Bedingungen bekanntgemacht hat, und diese im Auftragsfalle als Vertragsbestandteil anerkennt.
4.2 Pläne und Zeichnungen:
Sämtliche Pläne und Zeichnungen sind in digitaler Form zu erstellen und zu übergeben.
4.3 Ausführungsunterlagen:
Für die nachstehenden Massen- und Leistungspositionen liegen die Projekt- und Schemas zugrunde. Der ausführende Unternehmer hat sich an diese zu halten. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Anlagen Werkszeichnungen zu erstellen, die von der Bauleitung freizugeben sind. Glaubt der ausführende Unternehmer, dass gegenüber der vorgesehenen Ausführung der Anlage bzw. dem Angebot Änderungen vorgenommen werden müssen, die den Rahmen des Auftrages überschreiten, so ist dies ausführlich begründet, rechtzeitig und noch vor Montagebeginn der Bauleitung mitzuteilen.
Kupferpreisstand:
Der Materialpreis für Kupferleitungen ist als Festpreis für die gesamte Bauzeit einzurechnen.
Der Auftraggeber hat Leistungen, die durch andere Unternehmen zu erbringen sind und die seine eigenen Leistungen beeinträchtigen können, technisch zu überwachen. Der Auftraggeber kann die Vorlage von Proben und Musterstücken in angemessenem Umfang verlangen.
Der Auftragnehmer hat 14 Tage vor Abnahme die kompletten Revisionszeichnungen in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.
Einzelheiten sind im LV beschreiben.
4.4 Genehmigungsunterlagen:
Der Auftragnehmer hat alle benötigten Unterlagen für die zuständigen Genehmigungsbehörden zu liefern und evtl. notwendige Prüfungszeugnisse vorzulegen.
4.5 Werk und Montageplanung:
Alle Werkszeichnungen, etc. sind von der Fachbauleitung 14 Tage vor Montagebeginn freizugeben. Alle Leistungen und Daten, die der Ausschreibung zugrunde liegenden Werte überschreiten und zu höherem Energieverbrauch führen, sind grundsätzlich nur nach Genehmigung durch die Fachbauleitung erlaubt.
4.6 Koordinierung der Arbeiten:
Vor Montagebeginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und der Bauleitung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären. Montage- und Befestigungsart sind aufeinander abzustimmen. Jeder hat sich prinzipiell an die vorgesehene Leitungsführung zu halten. Dies ist aus den Plänen ersichtlich, bzw. mit der Bauleitung festzulegen. Bei willkürlicher Montage kann die Bauleitung Anlagenteile entfernen und auf Kosten des AN neu montieren lassen. Die Bauleitung kann verlangen, dass die Montagepläne der Installationsfirmen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Für die Freigabe zur Montage sind die Pläne von den Beteiligten zu unterschreiben.
Bei Anlagen und Anlagenteilen, die in einem Genehmigungs- und Abnahmeverfahren unterliegen, ist die Genehmigung vom AN vor Annahme vorzulegen. Für die nach Anordnung und die unaufgefordert eingereichten Unterlagen steht der Bauüberwachung eine angemessene Bearbeitungszeit von mind. 14 Werktagen zur Verfügung. Diese sind vor der Ausführung einzureichen. Im Zweifelsfall muss sich der AN nach der angemessenen Bearbeitungszeit rechtzeitig erkundigen.
Die für die Inbetriebnahme der Anlagen erforderlichen Unterlagen sind der Bauüberwachung 24 Werktage vor dem Fertigstellungstermin zu Überprüfung und Weiterleitung zu übergeben. Bedienungs- und Wartungsanweisungen sowie die Revisionsunterlagen sind der Bauüberwachung vom AN 24 Werktage vor der Abnahme dem Fachplaner zur Prüfung zu übergeben.
4.7 Inbetriebnahme:
Die fertige Leistung ist mit einer erfolgreichen betriebsmäßigen Prüfung (Funktionsprüfung) der Gesamtanlage abzuschließen. Hierbei umfasst die Gesamtanlage alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen sowie etwaige Nachträge. Der Auftragnehmer hat ferner das Bedienungspersonal des Auftraggebers in der Bedienung der Anlagen zu unterweisen.
Dieses erfolgt in mindestens zwei Einweisungsphasen.
Phase 1:
Kurzeinweisung anhand von vorrevidierten Ausführungsplänen und Stromkreis- bzw. Sicherungslisten.
Phase 2:
Detaileinweisung anhand der endgültigen Revisions- und Bestandspläne. Von beiden Einweisungsphasen sind durch den AN ausführliche Protokolle zu erstellen.
Für eine evtl. Werksvorabnahme/Besichtigung durch den AG mind. 4 Wochen vor Fertigstellung schriftlich zu melden. Es gilt als vereinbart, dass der AG sich von der vertragsgemäßen Ausführung sowie vom Stand der Arbeiten in den Fertigungsstätten des AN oder seiner Subunternehmer unterrichten kann.
Zur Abnahme durch den AG sind m ä n g e I f r e i e Protokolle vorzulegen. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachprüfungen durch den Sachverständigen vom AN zu veranlassen.
Zusätzliche technische Vorschriften:
Die im nachfolgenden Leistungsverzeichnis enthaltenen Anlagen und Einrichtungen sind nach den neuesten, einschlägigen Vorschriften auszuführen.
(4) besondere techn. Vorbemerkungen Elektro
01 442 Eigenstromversorgungsanlagen
01
442 Eigenstromversorgungsanlagen
01.1 Sicherheitsbeleuchtungsanlage
01.1
Sicherheitsbeleuchtungsanlage
01.2 Photovoltaikanlage
01.2
Photovoltaikanlage
02 443 Niederspannungsschaltanlagen + 444 Unterverteileranlagen
02
443 Niederspannungsschaltanlagen + 444 Unterverteileranlagen
02.1 Unterverteileranlagen und Zubehör
02.1
Unterverteileranlagen und Zubehör
03 444 Niederspannungsinstallation
03
444 Niederspannungsinstallation
03.1 Kabel und Leitungen
03.1
Kabel und Leitungen
03.2 Verlegesysteme
03.2
Verlegesysteme
03.3 Installationszubehör
03.3
Installationszubehör
03.4 Schalt- und Steckgeräte
03.4
Schalt- und Steckgeräte
03.5 Klemmarbeiten u. Montage bauseitiger Geräte
03.5
Klemmarbeiten u. Montage bauseitiger Geräte
04 445 Beleuchtungsanlagen Innen- u. Außenbereich
04
445 Beleuchtungsanlagen Innen- u. Außenbereich
Anmerkungstext Beleuchtungsanlage Anmerkungstext Beleuchtungsanlage
Alle angebotenen Leuchten müssen nach DIN VDE 0710 bzw. DIN VDE 0711 (entsprechend EN 60598) geprüft sein.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leuchten Typen und Arten wurden durch lichttechnische Berechnungen auf Grundlage gültigen DIN EN 12464-1 + 2 ermittelt. Zur Prüfung und Wertung sind für sämtlich angebotenen Lampen u. Leuchten bei Angebotsabgabe alle technischen Datenblätter beizulegen.
Alle Leuchten sind sofern nicht anders beschrieben komplett einschließlich Leuchtmittel funktionstüchtig anzubieten und zu montieren.
Dazu gehören u. a.:
auspacken der Leuchten inkl. Entsorgung des Verpackungsmaterial eventueller Zusammenbau der Leuchten sämtlichen Befestigungen (Seilabhängungen bei Hängeleuchten, usw.) sämtliche Form- und Verbindungsteile (Endkappen, Verbindungen bei Tragschienen, usw.) sämtliche elektrischen Teile für die Montage (Klemmen, Durchgangsverdrahtungen, usw.) inkl. benötigte Leuchtmittel etc. Bei sämtlichen Lampen und Leuchten ist die Lichtfarbe und Farbwiedergabe vor Bestellung mit dem AG und der Bauleitung abzustimmen. Eigenmächtig festgelegte Typen und Arten sind gegebenenfalls auf Kosten des AN auszutauschen.
Des weiteren sind nur wirtschaftliche Leuchtmittel und elektronischen Betriebsgeräte zu verwenden.
Für die Verdrahtungen von Einzelleuchten z.B. Lichtbändern, Lichtsystemen sind wärmebeständige Leitungen zu verwenden.
Der Einbau, Anbau sowie Befestigung der Lampen und Leuchten an oder in abgehängten Deckensystemen ist im Vorfeld in Bezug Tragfähigkeit mit der Bauleitung und der entsprechenden Decken-Fachfirma abzustimmen.
Alle Leistungen für Einbau und Anbringen von Leuchten umfassen auch die Ausführung sämtlicher Nebenleistungen nach VOB sowie die Lieferung sämtlicher Hilfsmaterialien für Befestigungen in Wänden und Decken. Werden vom Auftraggeber Leuchten beigestellt, ist im Rahmen der Montage die vorgeschriebene Leistung mit Ausnahme der Lieferung zu erbringen.
Der Bieter stellt auf Anforderung des AG vor der Ausführung für jeden Leuchtentyp entsprechende funktionstüchtige Musterleuchten zur Verfügung. Die Aufwendungen, inkl. Versand und Verpackung, für die Bemusterung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Anmerkungstext Beleuchtungsanlage
04.1 Innenbeleuchtung
04.1
Innenbeleuchtung
04.2 Außenbeleuchtung
04.2
Außenbeleuchtung
05 446 Blitzschutz / Überspannungsschutz / Potentialausgleich
05
446 Blitzschutz / Überspannungsschutz / Potentialausgleich
05.1 Erdungsanlage + äußere Blitzschutzanlage
05.1
Erdungsanlage + äußere Blitzschutzanlage
05.2 Innere Blitzschutzanlage "Überspannungsschutz"
05.2
Innere Blitzschutzanlage "Überspannungsschutz"
05.3 Funktionspotential- u. Potentialausgleich
05.3
Funktionspotential- u. Potentialausgleich
06 449 Sonstiges zur KG 440
06
449 Sonstiges zur KG 440
06.1 Stundenlohnarb. / Abnahmen / Dokumenation
06.1
Stundenlohnarb. / Abnahmen / Dokumenation
06.2 Bohr- und Stemmarbeiten
06.2
Bohr- und Stemmarbeiten
06.3 Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen
06.3
Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen
06.4 Baustrom- Baubeleuchtung
06.4
Baustrom- Baubeleuchtung
07 451 Telekommunikationsanlage
07
451 Telekommunikationsanlage
07.1 Passive Telekommunikationsverkabelung
07.1
Passive Telekommunikationsverkabelung
08 455 Audiovisuelle Medien- u. Antennenanlagen
08
455 Audiovisuelle Medien- u. Antennenanlagen
08.1 Medientechnische Anlagen
08.1
Medientechnische Anlagen
09 456 Gefahrenmelde.- und Alarmierungsanlagen
09
456 Gefahrenmelde.- und Alarmierungsanlagen
09.1 Brandmeldeanlage
09.1
Brandmeldeanlage
09.2 Notausgangstüren u. Feststellanlagen
09.2
Notausgangstüren u. Feststellanlagen
09.3 Rachwärmeabzüge (ÖRA-RWA) / Entrauchungsanlage
09.3
Rachwärmeabzüge (ÖRA-RWA) / Entrauchungsanlage
09.4 Ansaugrauchmelder
09.4
Ansaugrauchmelder
09.5 Sprachalarmierung + Elektroak. Notfallwarnsystem
09.5
Sprachalarmierung + Elektroak. Notfallwarnsystem
10 457 Datenübertragungsnetze
10
457 Datenübertragungsnetze
10.1 Passive EDV-Verkabelung "Teritär- / Primär- und Sekundärverkabelung"
10.1
Passive EDV-Verkabelung "Teritär- / Primär- und Sekundärverkabelung"
11 480 Gebäude u. Anlagenautomation
11
480 Gebäude u. Anlagenautomation
11.1 Raumautomation "Sonnenschutzsteuerung"
11.1
Raumautomation "Sonnenschutzsteuerung"
11.2 Raumautomation Heizung
11.2
Raumautomation Heizung
11.3 AA Anklemmarbeiten
11.3
AA Anklemmarbeiten
11.4 AA Inbetriebnahme
11.4
AA Inbetriebnahme