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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
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1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.
Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen
der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die
zur Erstellung der Leistung notwendig sind.
1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat.
1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig
beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht,
sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren
Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in
diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder
Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht.
1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen
Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die
Angebotsunterlagen als vollständig und ausreichend ansieht.
1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich
rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen,
daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.
Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen
fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen.
1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos.
1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung
- DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke
- DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten
Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen.
Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens
innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen.
Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE
Meister /Std. ..........
Techniker /Std. ..........
Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........
Vorarbeiter /Std. ..........
Facharbeiter /Std. ..........
Fachwerker /Std. ..........
Helfer /Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder
gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag
der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der
Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen.
Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten.
Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
6. SONSTIGES
6.1 Freistellungsbescheinigung
Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.
Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich
nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen
Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung
unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich, jede
vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs-
bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung
widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom
Werklohn einzubehalten.
6.2 Mindestlohngesetzt, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.
Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.
Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung
jeweils
eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.
Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn
in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.
Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft.
6.3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs. 8
VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden
und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch
eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und
entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen
nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG
vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der
betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem
Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden
sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt.
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Ort, Datum Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Funktionale Leistungsbeschreibung Dach und Dachabdichtungsarbeiten inkl. Bekiesung
Als Dachform kommt ein Flachdach mit umlaufender Attika zur Ausführung, dieses bekommt als
oberen Abschluss eine Bekiesung auf einem Bautenschutz- und Dränelement. Die U-Werte sind gemäß Bauteil Katalog von IB Strobel vom 04.03.2026 einzuhalten. Die Dachentwässerung und die erforderlichen Notabläufe werden gem. Fachplanung aus-geführt.
Die Hauptdächer erhalten eine Bekiesung, gefällelos, mit Dachausstiegen + Free Rooftop Einheit. Die Dachausstiege erfolgen über durchsturzsichere Lichtkuppeln mit Dacheinschubtreppe 1,40x0,70m. Um die Lichtkuppel ist nicht brennbare Dämmung zu verwenden. Schachtgeländerb is h=1,0m umlaufend über Öffnung ausziehbar, Stufenbreite b=35.
Als Sicherungssystem für die Flachdächer ist ein umlaufendes Geländersystem vorgesehen. Der Abstand zwischen Geländer und Dachrand soll <10cm betragen, um die Dachfläche maximal für PV-Anlagen ausnutzen zu können.
Maßgebend ist das Farb- und Materialkonzept der Architekten und Fachplaner und die Planungsunterlagen,
sowie die Schnittstellenliste Bauleistungen.
Gemäß den Planungsfeststellungen werden die Hauptdächer als Warmdach ausgeführt (WLG und
Dämmstärke gem. Wärmeschutznachweis) – keine Gefälledämmung).
Aufbau Hauptdächer:
Decke über 3. OG, Häuser 1, 4, 5, Decke über 2. OG, Haus 2, 3
Ausführung als Warmdächer,
Aufbau (von oben nach unten):
- Bekiesung
- Filtervlies
- Drän- und Speicherelement 40 mm
- Trenn-/ Schutzlage
- Folienabdichtung, FPO-Dachbahnen 1,8mm
- Wärmedämmung PIR 22cm / 24cm (je nach Dach => siehe Wärmeschutznachweis)
- Dampfsperre
Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, die üblichen Richtlinien. Merkblätter und Normen, so wie
alle sonstigen Dachabdichtungs-, Dachdecker-, Dachklempner und Dachbegrünungsarbeiten betreffenden
Normen, Flachdach- und Dachbegrünungsrichtlinien, Verarbeitungshinweise der Hersteller,
Richtlinien für die Ausführung von Metalldächern, Außenwandbekleidungen und Bauklempner-Arbeiten
des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima, St. Augustin.
Für eine ausreichende Sicherung gegen Windsog ist zu sorgen. Gegebenenfalls sind vom NU hierfür
eigenverantwortlich statische Berechnungen durchführen zulassen.
- Dachabdichtung:
Es dürfen nur zugelassene Verarbeitungsmittel (z.B. Holzschutzmittel) verwendet werden, für Befesti-gungsmittel und Kleinteile ist Edelstahl zu verwenden. Die Ausführung aller Ecken, Anschlüsse der be-schriebenen Dachkonstruktionen sowie die Eindichtungen und sonstige Leistungen sind fachgerecht
auszuführen. Beim Schneiden von Platten ist darauf zu achten, dass hierdurch keine Verfärbungen ent-stehen.
Bei Verlegung von Abdichtungsbahnen mittels Heißbitumen sind geeignete Wickelkerne zu
verwenden. Wärmedämmplatten sind zusätzlich bis zur Aushärtung der Bitumenklebemasse zu be-schweren.
Das Herstellen von Abschottungen für Bereiche einer Tagesleistung ist zu Dokumentieren
und der Objektüberwachung zu übergeben (genaue Lage & Datum). Alle Dachdurchdringungen sind mittels Flüssigabdichtung abzudichten.
Das Hauptdach ist derzeit geplant als Foliendach.
Hinweise zum Foliendach:
einlagig, min. 1,8 mm, wurzelfest.
Leitfabrikat der FPO Abdichtung: Bauder Thermoplan T 20 oder gleichwertig
Es sind die Produktnachweise der Hersteller vorzulegen, ebenso Zulassungen über Befestigungsmit-tel,
Material, Beschichtungen etc.
Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion ist – wo nötig – eine elektrolytische Trennung vorzusehen.
Reinigung des Untergrundes erfolgt durch Abkehren. Betongrate sind mit geeignetem Werkzeug ab-zuschaben.
Inkl. Anarbeiten des gesamten Dachaufbaus an Durchdringungen sowie fachgerechte Eindichtung
und Anarbeitung von z.B. Lichtkuppeln, Dacheinläufen, Notüberläufen, Rohrleitungen und Sonstiges.
Inkl. Anpassung und Anarbeitung des gesamte Dachaufbaus an aufgehende Wände(Attika), haus- und elektrotechnische Geräte(-sockel) und sonstige Bauteile. Anpassung/Anarbeitung des gesamten Dachaufbaus an jedwede Leitungsverzüge, z.B. in der Dämmebene. A
Wo nötig, hat eine Dichtigkeitsprobe zu erfolgen (Vorgabe: Wasserstand 10 cm,
Dauer mind. 24 Stunden, bei Probe in Teilabschnitten einschl. Herstellung einer rückbaubaren Teilflä-chenbegrenzung).
Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus
gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei
Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich
mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen.
Abdeckungen und Ortausbildungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Wasser an der Fassade
keine Schmutzränder entstehen können. Die Dicke der späteren Bekleidung ist ggf. zu erfragen.
Die Bekiesung/Begrünung von Dachflächen darf erst nach einer technischen Abnahme der fertiggestellten Abdichtung (einschl. aller Anschlüsse) erfolgen. Für Kiesschüttungen ist ungebrochener und von abschlämm-baren Bestandteilen weitgehend freier Kies zu verwenden. Eine Windsog-Sicherung inkl. Berechnung
und erforderlichen Nachweise ist gem. Ausführungsplanung Statiker auszuführen.
- Dämmungen:
Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben.
Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen.
Im unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten um ca. 20 mm leicht abzuschrägen.
Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung
erfolgen. Unterseitig unkaschierte Polystyrol Schaum-Dämmstoffe sind mit geeigneten Kaltklebern
aufzukleben.
Die Druckfestigkeiten der Dämmungen sind je nach späterer Nutzung zu wählen.
- Lichtkuppeln, Dachausstiege:
Der Dachausstieg hat über durchsturzsichere Lichtkuppeln mit einer einhängbarer Leiter zu erfolgen.
Eingeklebte Anschlüsse für Aufsatzkränze von Lichtkuppeln oder Dachausstiegen bei Dachneigungen
unter 5° sollen 5 cm aus der wasserführenden Ebene herausgehoben werden; der Übergang ist keilförmig
herzustellen.
Grundsätzlich sind die Aufsatzkränze, soweit es das Fabrikat zulässt, bis zum oberen Rand einzudichten.
Bei Dachneigungen unter 5° soll sich die Oberkante des Aufsatzes ca. 15 cm über dem Belag bzw.
der Auflast befinden. Bei Dachneigungen über 5° muss gewährleistet sein, dass sich firstseitig kein
stauendes Wasser bilden kann.
Die Dämmung um alle Dachausstiege ist nicht brennbar und trittsicher auszuführen (umlaufend, Breite
1 Meter). Leitfabrikat: Foamglas oder gleichwertig
Funktionale Leistungsbeschreibung
HINWEIS: Abweichend zur Planung ist ein Flachdach mit FPO-Foliendach ohne Gefälle (0°-Dach) und ohne Retentionsfunktion abweichend zur Flachdachrichtlinie anzubieten.
Die Abweichung der Flachdachrichtlinie wurde dem Bauherrn mitgeteilt und akzeptiert.
Die Planung wird zeitnah angepasst und anschließend verteilt. Da sich die Grundrisse und Dachaufbauten nicht geändert haben, soll trotzdem auf dieser Basis angeboten werden.
HINWEIS:
01 Dachabdichtung
01
Dachabdichtung
01.01 Dachabdichtung
01.01
Dachabdichtung
01.02 Dachbegrünung
01.02
Dachbegrünung
01.03 Dachrandsicherung
01.03
Dachrandsicherung
01.04 Dachentwässerung
01.04
Dachentwässerung
01.05 Flüssigkunststoff
01.05
Flüssigkunststoff
01.06 Dachabdichtung TG-Abfahrt
01.06
Dachabdichtung TG-Abfahrt