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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Lufttechnische Anlagen
01
Lufttechnische Anlagen
Projektdaten Projektdaten:
Projektbezeichnung: Köln Interims für eine Schule am Görlinger Zentrum
Tollerstr. 16
50829 Köln
Auftraggeber: Hugenottenallee 167
63263 Neu Isenburg
ADAPTEO GmbH
LV-Bezeichnung: Lufttechnische Anlagen
Kostengruppe: 430
Art der Ausschreibung: Beschränkte Ausschreibung
Ort der Angebotsabgabe:
Datum Angebotseröffnung:
Datum Zuschlagsfrist:
Ausführungsbeginn:
Fertigstellung:
Angebotssumme:
EUR
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zuzüglich 19,00% Mehrwertsteuer:
EUR
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Angebotssumme brutto:
EUR
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Bieterstempel / Unterschrift
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Projektdaten
1. Projektbeschreibung Projektbeschreibung
Technische Gebäudeausstattung
Alle gebäudetechnischen Installationen erfolgen entsprechend den gültigen DIN-Normen, VDI- und
VDE-Richtlinien, öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den ASR sowie dem Stand der anerkannten
Regeln der Technik.
Lufttechnischen Anlagen
Das geplante Burgerrestaurant erhält nach DIN EN 16798 und DIN EN 16282-1 eine Be- und Entlüftung.
Das zentrale Lüftungsgerät wird auf das Dach aufgebracht, Der Hub mittels Kran und Straßensperrung ist mit einzukalkulieren.
Die Luftverteilung wird in der Zwischendeckenr über Kanäle und Wickelfalzrohr ermöglicht und den Schlitzauslässen zugeführt.
Die Steuerung der Anlage
erfolgt in der Küche. Die Lüftungsanlage erhält eine Aufbereitung wie Kühlung und Heizung über eine integrierte VRF-Anlage
Es wird eine Mensa-Kantine und Klassenräume in einer Interimsanlage Schulzentrum Görlinger errichtet.
Die Interimsanlage befindet sich in die Mitte des Hofes der Schule und daher ist keine Straßensperrung notwendig. Weiterhin wird seitens Adapteo freie Zufahrt sowie Mannschaftcontainer und weitere Baustelleneinrichtungen (Hebebühne, Merlo, etc) zur Verfügung gestellt.
Sondern Geräte notwendig für die Montage müssen einkalkuliert werden.
1. Projektbeschreibung
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Allgemeine Vorbemerkung
2.1 Lage der Baustelle
Zufahrt, Umgebungsbedingungen, Einschränkungen
Zur Be- und Entladung stehen Flächen auf der Baustelleneinrichtung zu Verfügung.
Die eigene Baustellenlogistik ist bei der wöchentlich stattfindenden Baubesprechung mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen. Das Öffnen und Schließen der Baustellenzufahrtstore ist Sache des AN. Es muss für die Anlieferung gewährleistet sein, dass der öffentliche Verkehr nicht behindert wird und der Anlieferverkehr direkt in die Baustelle einfahren kann.
Bei An- und Abtransport von Material darf kein Lkw-Stau im öffentlichen Bereich entstehen. Ggf. sind Ausweichzonen vom AN direkt mit der Stadt abzustimmen. Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs sind bei Bedarf vom AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.
Privatfahrzeuge sowie Personenkraftwagen können nur zum kurzfristigen Be- und Entladen von Werkzeug und Material einfahren. Parken länger als 15 Minuten ist nicht gestattet. Bei Verstößen bekommt das Fahrzeug keine Zufahrt mehr auf das Baugelände. Parken ist generell auf der Baustelle untersagt. Fahrzeuge, die nur Personen transportieren, haben keine Berechtigung in die Baustelle einzufahren.
Alle Sicherungsmaßnahmen und Absperrungen, z.B. Schutz von Fußgängern und Autos, insbesondere die ggf. erforderliche Sperrung von Straßen, sowie eine etwaige temporäre Beschilderung ist, einschließlich der erforderlichen Anträge und Genehmigungen, Sache des Auftragnehmers.
2.2 Eigenverantwortliche Begehung i.A. mit örtlicher Bauleitung
Der Anbieter hat sich eigenverantwortlich vor Angebotsabgabe eingehend von der Lage und Beschaffenheit der Baustelle zu informieren und etwaige Unklarheiten durch Rücksprache (schriftlich) mit der
ausschreibenden Stelle zu beseitigen. Nachträgliche Einwendungen, die mit Unkenntnis der Baustelle begründet werden, bleiben unberücksichtigt. Ebenso hat sich der Bieter vollumfängliche Informationen bei den zuständigen Behörden, Ämtern, Polizei, Wegewart, etc. einzuholen, um weitere Flächen, über die bauseitige BE-Fläche hinaus einzurichten und zu betreiben.
Alle für die angebotenen Leistungen erforderlichen Anträge bei Fachbehörden, Versorgungsunternehmen etc. sind, soweit sie nicht bereits vom Auftraggeber gestellt sind, rechtzeitig vom Auftragnehmer zu stellen, vom Auftraggeber abzeichnen zu lassen und die Genehmigungen zu erwirken. Die entsprechenden Gebühren übernimmt der Auftragnehmer. Dies gilt besonders für Halteverbotszonen und das Erwirken für
Sondernutzungsrechte.
2.3 Transporteinrichtungen, Einbringöffnungen
Die Materialeinbringung in die Etagen erfolgt über die Bauaufzüge und die jeweiligen Fensteröffnungen. Maße sind vor Ort zu überprüfen.
2.4 Wasser, Energie, Abwasser
Der AG stellt dem AN Bauwasser, Baustrom und sanitäre Einrichtung zur Verfügung. Diese Leistungen werden anteilig in Rechnung gestellt
(0,5% Bruttoschlussrechnungssumme).
2.5 Bauleistungsversicherung
Für die Bauleistung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen; die Umlage für die Bauleistungsversicherung beträgt 0,5 % der Bruttoabrechnungssumme. Der Selbstbehalt für den Auftragnehmer beträgt € 2.000,00. Bis zu dieser Summe werden Haftpflichtfälle nicht über die Bauleistungsversicherung reguliert. Die Umlage für die Baureinigung beträgt 0,5% der Bruttoabrechnungssumme.
2.6 Mitbenutzung von Flächen und Räumen
Lagerräume sowie Aufenthaltsräume, Mannschaftsunterkünfte, Pausenräume und Sanitäranlagen werden nicht zur Verfügung gestellt und sind innerhalb des Gebäudes nicht zugelassen. Mögliche Lagerflächen und Containeraufstellflächen auf der BE-Fläche sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
2.7 Gewässerschutz
Das Bauvorhaben befindet sich in der Innenstadt, die entsprechenden Vorschriften zum Gewässerschutz sind einzuhalten. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass anfallende Abwässer oder sonstige Stoffe, wie z.B. Diesel, Farben, Baustoffreste, Unrat in das Grundwasser eindringt. Baustoffe müssen windsicher gelagert werden, Reste sind direkt in Säcken zu sammeln.
2.8 Baustellenverordnung (Unfallverordnung und SiGeKo)
Die Unfallverhütungsvorschriften sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht.
Vom AG ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt. Ein SiGe-Plan hängt an der Baupforte aus und ist vor Betreten der Baustelle einzusehen und zu befolgen. Die Baustellenordnung und BauSO sind einzuhalten und die Anweisungen des SiGeKo sind zu befolgen.
Die Tätigkeit des Koordinators befreit die AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung ihrer Pflichten aus den gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
2.9 Gefährdungsanalyse
Vor Ausführungsbeginn hat der AN eine Gefährdungsanalyse gem. Arbeitsschutzgesetz §§ 5, 6 zu erstellen und diese vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator freizeichnen zu lassen, diese und alle sein Gewerk betreffende Leistungen hat der AN mit einzukalkulieren.Vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle ist das Personal (Facharbeiter) über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Bei einem Personalwechsel muss das neue Personal von dem AN entsprechend eingewiesen werden. .
2.10 Witterungseinflüsse
Es wird auf die VOB/B § 6 (2) 2. hingewiesen. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
Erschwernisse durch diese Witterungseinflüsse werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.11 Einschränkungen und Besonderheiten
Sind aus technischen Gründen erhöhte Lärmemissionen nicht zu vermeiden, so ist der Bauherr bzw. Bauherrenvertreter rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen. Es sind vorrangig immer schonendere Bauverfahren zum Ziel der Lärm- und Staubreduzierung zu verwenden. Für lärmintensive Arbeiten sind die Einschränkungen aus dem bundesdeutschen Emissionsschutzgesetz bzw. der Lärmschutzverordnung zu beachten. Die Staubbildung ist durch geeignete Maßnahmen so zu begrenzen, dass Beeinträchtigungen an angrenzenden Bauteilen, Fassaden, parkenden Autos, fließender Verkehr etc. zielsicher ausbleiben Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen in direkt angrenzenden Bereichen notwendig.
Die Reinigung möglicher Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, die durch den AN entsteht ist gem. der allgemeinen Vorschriften und ggf. auf gesonderte Aufforderung des AGs sofort durchzuführen und wird nicht gesondert vergütet.
2.12 Arbeitszeiten / Ausführungsfristen
Ausführungsfristen gemäß vorgenannter Fristen. Der AG behält sich vor, die Ausführungsfrist ggf. zu verschieben. Sollte dieses notwendig sein, wird der AN rechtzeitig darüber informiert.
Kosten für eine rechtzeitig angemeldete Verschiebung des Ausführungseitraums werden nicht akzeptiert.
2.13 Zur Verfügungstellung der Ausführungsplanung
Auftraggeberseitige Planung (sowohl Pläne als auch textliche Unterlagen) wird ausschließlich auf elektronischen Weg zur Verfügung gestellt. Der AN hat keinen Anspruch auf Aushändigung von Papierunterlagen. Zeichnungen des Architekten und/oder der Fachplaner sind für die Ausführung bindend. Maße sind vor Ort zu prüfen.
2.14 Baustellenbesprechungen
Im Vorfeld der Baumaßnahme werden nach Auftragserteilung Besprechungen mit den betroffenen Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer, Bauleitung, Fachgutachtliche Begleitung usw.), entweder im Büro der beauftragten Fachplaner oder auf der Baustelle, stattfinden. Während der Maßnahme werden in regelmäßigen Abständen Baustellenbesprechungen stattfinden (mindestens wöchentlich). Der AN ist verpflichtet an diesen Besprechungen teilzunehmen.
2.15 Baustellenpersonal, Zutrittskontrolle
Die Arbeitnehmer müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises sein. Vor Beginn der Arbeiten ist vom Unternehmen eine Liste mit dem auf der Baustelle tätigen Personal vorzulegen.
2.16 Veröffentlichungen
Auskünfte an Dritte (z.B. Passanten, Anlieger, andere öffentliche Dienststellen) über den zeitlichen und technischen Ablauf der Baumaßnahme, über betriebliche Dispositionen, ausführungstechnische Einzelheiten u. ä. erteilt alleine der Auftraggeber. Jeder Fragesteller ist dorthin zu verweisen.
2.17 Einrichtung von Unterkünften
Übernachten auf dem Baugelände ist untersagt. Unterkünfte sowie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen auf dem Baufeld nicht eingerichtet werden.
2.18 Baustellenbetrieb
Alle Materialien oder sonstigen Gegenstände sind gesichert zu verwahren. Schutt- und
Abfallcontainer sind nur mit funktionsfähigen verschließbaren und verschlossen zu haltenden Deckeln zulässig. Schutt- und Abfallmaterial, das nicht in Container passt, ist arbeitstäglich im gesicherten Transport vom Baugelände zu entfernen.
2.19 Regelung und Sicherheit
Die genutzten Verkehrswege sind stets frei sowie in sauberem Zustand zu halten. Nach Beendigung der Arbeiten sind die durch den AN verursachten Schäden vom AN unverzüglich zu reparieren und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Die An- und Abfahrt zur Baustelle muss so geregelt sein, dass eine Behinderung des Verkehrs auf den umliegenden Straßen sowie eine Behinderung der umliegenden Zufahrten vermieden wird. Es muss vom AN sichergestellt werden, dass von den Maßnahmen keine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke ausgeht. Die Nutzung der angrenzenden Gelände ist zu berücksichtigen, entsprechende Verkehrsicherheitsvorkehrungen sind vorzunehmen.
Die Regelung des Verkehrs außerhalb der Baustelle muss so gestaltet werden, dass ein im wesentlicher störungsfreier Schwerlastverkehr stattfinden kann. Die Fahrzeugbewegungen und Stellflächen sind so zu organisieren, dass keine Behinderungen entstehen, insbesondere für die Bereiche der Zu- und Abfahrt zur Baustelle.
2.20 Bauleitung des AN
Es muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort erreichbar sein. Diese ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.
2.21 Bautagesberichte
Bautagesberichte sind vom AN über die gesamte Bauzeit mit dem Stand der Vertragserfüllung zu erstellen. Der AN trägt sämtliche Kosten zu nachfolgend beschriebenen Leistungen des Berichtswesens während der Arbeitsvorbereitung und der Ausführung seiner Leistungen.
Arbeitsbericht täglich:
Der AN hat der Bauleitung täglich Berichte über den Leistungsstand auf der Baustelle, die geleisteten Arbeitsstunden mit Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte, getrennt nach Berufsgruppen, Wetter und Temperatur, sowie außergewöhnliche Vorkommnisse, einzureichen.
Das Bautagebuch ist als fortlaufende Einzelblattsammlung zu führen und in Papierform, im
Original mit Unterschrift der zuständigen Bauleitung, an die Objektüberwachung zu übergeben.
Monatsbericht:
Die Monatsberichte des AN müssen nachfolgend beschriebene Inhalte nachweisen bzw. dokumentieren:
- Nachunternehmerliste mit Ansprechpartner und Kontaktdaten
- Bestätigung legale Beschäftigung (Sozialversicherung, Mindestlohn)
- Protokolle Arbeitssicherheitsbegehungen mit Erledigungsvermerk
2.22 Baustellen- und Baureinigung
Die Reinigung und Beräumung der Arbeitsplätze ist ausschließlich Sache der Auftragnehmer und jeweils zum Ende des Arbeitstages vorzunehmen. Die Baustelle ist besenrein zu hinterlassen. Wird dieser Verpflichtung der Baustellenreinigung nicht nachgekommen, ist der AG
berechtigt, sofort die Reinigung und Entsorgung auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die eigenen Arbeiten gegen Verschmutzung durch eigene Bauarbeiten, Tagwasser, Rost, Frost und dergl. zu schützen bzw. beschädigte Teile sofort auszubessern oder zu ersetzen.
Die Übergabe der Arbeitsbereiche an die Nachfolgegewerke kann erst nach Abnahme durch die
Bauleitung und Protokollierung im Bautagebuch erfolgen. Diese Abnahme kann entsprechend dem Bauablauf auch in Teilbereichen erfolgen.
Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial, sonstige Abfälle) ist getrennt in Schuttbehältern des AN zu sammeln. Der Schutt wird Eigentum des AN und ist zu beseitigen.
2.23 Reststoffbeseitigung
Jeder AN ist für die vollständige Reststoff- und Abfallentsorgung seiner Leistung verantwortlich. Die entsprechenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere diejenigen der Stadt Mannheim, sind zu beachten. Falls im LV nicht anders beschrieben, sind die Kosten für die Reststoff-, Abfallbeseitigung, sowie für die Beseitigung des gesamten anfallenden Materials aus Abbruch- und Aushubmaßnahmen, einschließlich Transport auf der Baustelle, Container, Sortierung, Zwischenlagerung, Abtransport und vorschriftsgemäße Entsorgung (Deponie, Aufarbeitung u. a.) in die Angebotspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vollständig vorzulegen.
Das Verpackungsmaterial gemäß Verpackungsverordnung bleibt im Eigentum des AN und ist eigenverantwortlich zu entsorgen. Selbst verursachter Müll und Schutt ist min. 1 x wöchentlich komplett von der Baustelle zu entsorgen.
2.24 Maßgaben für die Ausführung
Maßgebend für die Ausführung sind die VOB, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, neueste Fassung, und die darin enthaltenen, den jeweiligen Gewerken entsprechende DIN, also DIN 18299 ff, einschl. aller sonstigen einschlägigen Normen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
2.25 Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen
Dem AN werden unmittelbar nach der Beauftragung die Unterlagen der Ausführungsplanung zur Prüfung gemäß VOB/B übergeben. Auf Basis der geprüften Ausführungsplanung hat der AN unverzüglich die Werk- und Montageplanung anzufertigen. Die Montagepläne sind der Fachbauleitung spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Montagebeginn zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausführung darf nur nach den von der beauftragten Bauleitung genehmigten Plänen erfolgen.
Der AN hat unmittelbar vor dem Beginn der Ausführung noch einmal zu überprüfen, ob die Grundlagen der Ausschreibung zum aktuellen Zeitpunkt noch bestehen und in welchen Punkten sich mit welchem Umfang ggf. noch Veränderungen ergeben haben.
2.26 Positionsbeschreibungen
In den Positionsbeschreibungen sind alle Punktfolgen durch den Bieter sorgfältig und vollständig auszufüllen. Sofern Eintragungen des Bieters in den ausgewiesenen Punktfolgen fehlen sollten, gelten die Vorgaben der Planung im Fall einer Auftragsvergabe als vertraglich vereinbart. Der Bieter hat in seinem Angebot in jedem Fall den Hersteller und Typ des angebotenen Produktes eindeutig auszuweisen. Die Angaben zu den Einheits- und Gesamtpreisen der Leistungspositionen sind immer lückenlos auszufüllen. Fehlende Angaben zu Einheits- und Gesamtpreisen können zum Ausschluss des Angebotes von der Wertung führen.
In der Leistungsbeschreibung werden die der jeweiligen Position zugeordneten Massen unter dem Langtext der Positionsbeschreibung aufgeführt. Die Punktfolgen für die Angabe des Einheits- und des Gesamtpreises der Leistung befinden sich rechts neben dem Massenansatz der Position. Sofern gefordert, sind zusätzliche Informationen über die Zusammensetzung der Einheitspreise aus Material, Lohn und ggf. anteiliger Fremdleistung durch den Bieter anzugeben.
2.27 Materialauswahl
Es dürfen nur geeignete, marktgängige Materialien verarbeitet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Ersatzteilbeschaffung muss für den AG langfristig gesichert sein. Für gleichartige Bauteile ist grundsätzlich das gleiche Fabrikat, und bei gleichen Nenndaten, auch der gleiche Typ eines Fabrikates vorzusehen. Die Entscheidung über den Einbau von angebotenen Alternativfabrikaten bleibt dem AG vorbehalten. Bei Abweichungen gegenüber den geforderten Materialien und Ausführungsarten, sind erforderliche Nachweise, wie z.B. Bauartzulassung, Prüfzeichen, Druckprüfung, etc., durch den AN vorzulegen. Für Nachweise erfolgt keine gesonderte Vergütung, da diese mit dem Vertragspreis abgegolten sind. Bei der Materialauswahl durch den Bieter sind die aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Bauteile, die nicht in einer LV-Position aufgeführt sind, welche jedoch für die Erfüllung der Leistung bzw. für die Lieferung einer funktionsfähigen Anlage eine systembedingte Notwendigkeit besitzen, sind in einer gesonderten Bedarfsliste, mit Angaben zu den vorgesehenen Fabrikaten und Typen, den Massenansätzen sowie den Einheits- und Gesamtpreisen, zum Angebot einzureichen.
2.28 Maßtoleranzen
Alle Maßtoleranzen innerhalb seiner Leistung und der notwendigen Vorleistungen durch weitere an der Baumaßnahme beteiligte Gewerke sind durch den AN während der Ausführung fortlaufend zu überprüfen und nachweislich einzuhalten. Über etwaige Abweichungen von der genehmigten Werk- und Montageplanung ist die Fachbauleitung des AG umgehend in Kenntnis zu setzen.
2.29 Abgabe Angebot AN
Der Bieter hat zu seinem Angebot in jedem Fall eine elektronische GAEB-Datei im Format D84, P84 oder X84 (GAEB 90, GAEB 200 oder GAEB XML) abzugeben, um die Angebotsprüfung zu vereinfachen.
2.30 Nebenleistungen ohne Vergütung
In die Einheitspreise der angebotenen Leistungspositionen sind die nachfolgend aufgeführten Nebenleistungen einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt grundsätzlich nicht.
- Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten, sofern nicht in einer Leistungsposition erfasst,
- alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind durch den AN selbst zu stellen und für die Zeit der Ausführung vorzuhalten,
- Unterstützung der Inbetriebnahmen von Nebengewerken, sofern die Leistung des AN berührt wird, Auflistung der für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen bauseitig auszuführenden Vorleistungen und eigenverantwortliche Prüfung deren Qualität nach der Ausführung durch die jeweiligen AN der betroffenen Nebengewerke,
- konstruktive Bearbeitung und Anfertigung der Werk- und Montageunterlagen,
- anteilmäßiges Reinigen der Baustelle und aller Anlagenteile, sofern nicht gesondert in einer Leistungposition ausgeschrieben,
- Liefer- und Transportkosten, sofern nicht gesondert ausgeschrieben,
- Anwesenheit des bauführenden Bauleiters des AN sowie dessen Tätigkeiten auf der Baustelle,
- Teilnahme des Bauleiters an den Baubesprechungen, während der kompletten Zeit der Durchführung seiner Leistungen, in der direkten Vorbereitungsphase der Maßnahme zur Abstimmung mit den Fremdgewerken sowie für eine vollständige technische Klärung seiner beauftragten Leistungen.
2.31 Bestandsunterlagen und Einweisung
Die Bestandsunterlagen und die einmalige Einweisung des Bedienpersonals gehören gemäß VOB/C zum Leistungsumfang der jeweiligen Leistungspositionen. Sie sind unter Berücksichtigung der VOBC/C (ATV), einschlägige DIN-Normen, anerkannten Regeln der Technik und sonstigen Vorschriften anzufertigen bzw. durchzuführen. Sofern nicht in einer separaten Leistungsposition abweichend beschrieben, sind die Bestandsunterlagen mit dem nachfolgenden Mindestumfang zu liefern:
- Anlagenschemata in farbiger Ausführung mit zugehöriger Zeichnungslegende, Anfertigung der Pläne unter Berücksichtigung der gültigen anerkannten Regeln der Technik,
- Zusammenstellung relevanter technischer Daten der Anlagen und Bauteile, mit Hersteller- und Typenangabe, wobei die Auflistung auch in tabellarischer Form in den Anlagenschemata möglich ist,
- Kopien aller vorgeschriebenen Prüf- und Herstellerbescheinigungen von Anlagen und Anlagenteilen,
- elektrische Übersichts- und Anschlusspläne nach DIN EN 61082 Teil 1 und 3 für alle Anlagen und Bauteile, die einen elektrischen Anschluss besitzen
- Bedienungs- und Wartungsanleitungen für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen,
- Protokoll über die geforderte Ersteinweisung des Bedien- und Wartungspersonals des Auftraggebers in die Anlagentechnik.
2.32 Gewerkekoordination
Die Bauleiter der beteiligten Gewerke haben sich über den Anlagen- und Technikzentralenaufbau, die Leitungs- und Kanalführung sowie über den Montageablauf und die Ausführungsdetails auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen der Ausführungsplanung abzustimmen. Die eigenständige Koordination der Ausführung gilt ebenfalls als Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Weitere Angaben zum Umfang von erforderlichen Nebenleistungen sind den nachfolgenden Ausführungsrichtlinien und den Positionen des Leistungsverzeichnisses zu entnehmen.
BAUSTELLENORDNUNG
Diese Unterweisung ist von allen Arbeitnehmern des Bauvorhabens zu beachten und zu unterschreiben.
Sie soll dazu dienen, Unwissenheit vorzubeugen und Gewohnheitsleichtsinn einzuschränken. Meist werden die
Gefahren der Arbeit unterschätzt. Um Unfällen vorzubeugen und Stillstände bei den auszuführenden Arbeiten zu vermeiden, sind von jeder am Bau beteiligten Person Verhaltensregeln strickt einzuhalten. Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Unfallverhütungsvorschriften halten will und nicht die nötige Disziplin mitbringt, muss die Baustelle verlassen.
Informieren Sie sich über die Unfallverhütungsvorschriften und halten Sie diese ein.
1. Allgemeine Ordnung auf der Baustelle
Bei allen Arbeiten ist die vorgeschriebene Personenschutzausrüstung (PSA), wenigstens bestehend aus Sicherheitschuhen S3 und Helm, zu tragen. Ist mit wegfliegenden Splittern, Staub oder chemischer Einwirkung zu rechnen, ist ein Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen. Bei Arbeitsverfahren mit Lärmemission ist Gehörschutz zu tragen. Das Gehörschutzmittel ist nach Lärmintensität und Dauer der Arbeit zu wählen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen und bei Gefahr von Hautverletzungen oder Hauterkrankungen sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und dort, wo gefährliche Stäube, Gase, Rauche, u. a. entstehen können, ist für ausreichende Belüftung zu sorgen und ein geeigneter Atemschutz zu tragen. Dort wo aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherung möglich ist, müssen Sicherheitsgeschirre (z.B. Fallstop) benutzt werden. Defekte oder beschädigte Teile der PSA sind unverzüglich auszutauschen.
Es herrscht absolutes Alkoholverbot.
Sind bei notwendigen Tätigkeiten Dritte gefährdet oder müssen Sicherheitseinrichtungen entfernt werden, ist
dies vor Beginn der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen. Der Arbeitsbereich ist für die Dauer der
Ausführung sicher gegen Unfallgefahr abzusperren und zu kennzeichnen.
Jeder Schaden (z.B. an Maschinen, Geräten, Absperrungen, etc.) ist aus Betriebssicherheitsgründen sofort der Bauleitung des Auftraggebers zu melden.
Arbeiten mit offenem Feuer oder hoher Temperaturentwicklung ( z.B. Schweißen, Löten, Flexen, etc.) dürfen aufgrund der Gefahr einer Brandentwicklung nur mit zur Verfügung stehendem Feuerlöscher ausgeführt werden. Das Arbeitsfeld ist so lange zu überwachen, bis das Gefahrpotential nicht mehr vorhanden ist.
Bei Unfällen sind alle erforderlichen Sofort-Maßnahmen (Erste-Hilfe, Sichern der Unfallstelle, Notruf, etc.)
einzuleiten. Jeder Mitarbeiter muss die Erste-Hilfe-Organisation der Baustelle kennen.
Jeder Baustellenunfall ist sofort der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen und ins Unfallbuch einzutragen.
Telefone für den Notfall sind in der Bauleitung des Auftraggebers zugängig.
Jeder Auftragnehmer ist für die Ordnung am Arbeitsplatz verantwortlich.
Es ist jeden Tag zum Arbeitsende aufzuräumen. Vor den Wochenenden ist gründlich zu reinigen. Speisereste
sind täglich zu entfernen.
Offene Speisen und Getränke sind nur in den dafür vorgesehenen Unterkünften zu verzehren.
Das Führen von Baumaschinen und Baufahrzeugen ist nur mit der gültigen Führerscheinklasse bzw.
Betriebserlaubnis zulässig. Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen der StVO.
2. Rüstungen, Absperrungen, Absturzsicherungen
Jeder der eine Rüstung betritt prüft vor Arbeitsbeginn, ob elementare Sicherheitsregeln (z.B. Gerüstfreigabe
vorhanden, etc.) eingehalten sind.
Sind Mängel vorhanden werden die Arbeiten unverzüglich eingestellt. Der Mangel ist unverzüglich der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen. Mangelhafte oder unvollständig errichtete Gerüste - z.B. fehlender
Seitenschutz oder mangelhafte Beläge - können zu Absturzunfällen führen.
Das Ablagern von Lasten ist nur auf dafür vorgesehenen Gerüsten zulässig (s. Gerüstfreigabe). Das Überlasten und / oder entfernen von Gerüstteilen (z.B. Verankerungen, Belägen, Geländern, Streben, etc.) ist
verboten.
Veränderungen an Rüstungen werden nur durch die beauftragte Rüstfirma bzw. von beauftragten Personen
vorgenommen.
Fehlende Absperrungen oder offene Deckenlöcher sind sofort in Absprache mit der Bauleitung des Auftraggebers zu schließen.
Bei Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind Sicherheitsgeschirre zu tragen.
3. Kranbetrieb
Das Schwenken von Lasten über Personen ist strengstens untersagt.
Es sind ausschließlich zugelassene Ketten oder Gehänge zu verwenden. Beschädigte Ketten oder Gehänge
sind sofort zu entfernen. Es ist zu beachten, dass der Sicherungshaken richtig eingeschnappt und beim
Anheben die Seile hochgeführt werden.
Die Tragfähigkeit des Untergrundes ist zu prüfen, achten Sie auf Platzdruck und Abstand zur Böschung
(mind. 2 m).
4. Vermessungseinrichtungen
Vermessungseinrichtungen, z.B. Meterrisse, etc. sind mit größter Sorgfalt zu beachten und zu behandeln.
Bei grober Verletzung der Sorgfaltspflicht, die zur Beschädigung der Vermessungseinrichtungen führt, behält sich der Auftraggeber die Weiterberechnung der entstehenden Kosten vor.
2. Allgemeine Vorbemerkungen
430.1 Ausführungsrichtlinien RLT 430.1 Ausführungsrichtlinien RLT
Die RLT-Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Dabei sind die entsprechenden Normen, technische Vorschriften und behördliche Auflagen zu berücksichtigen. Hierunter fallen insbesondere die DIN EN 16798-3 [...] für die Anforderungen an Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden (einschließlich Anhänge), die allgemeinen Auflagen der Brandschutzbestimmungen (MLüAR), der genehmigte Bauantrag der Maßnahme, ggf. Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes, das geltende Baurecht des Bundeslandes sowie die gültigen einschlägigen TÜV-Vorschriften
430.1 Ausführungsrichtlinien RLT
430.2 Montagehinweise 430.2 Montagehinweise
Bei der Montage von Bauelementen ist der Platzbedarf für die erforderlichen Revisions- und Wartungsarbeiten, unter Berücksichtigung der DIN EN 12097 [...], zu beachten. Der Wechsel von Filterelementen und Motorbauteilen muss ohne eine Demontage der zugehörigen Gerätekammer oder Teilen des Kanalnetzes möglich sein. Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind ausreichend dimensionierte Revisionsöffnungen an den entsprechend geforderten Stellen vorzusehen. Bei der Montage der Luftkanäle ist der Platzbedarf der vorgesehenen Dämmung zu berücksichtigen. Für Luftkanäle, an denen eine nachträgliche Anbringung der Dämmung nicht mehr möglich ist, muss diese bereits bei der Montage angebracht werden. In besonderen Fällen sind werkseitig gedämmte Kanäle einzusetzen, die eine Aussendämmung in Sandwichbauweise besitzen. Sonderformen der Kanalausführung werden im LV in separaten Leistungspositionen berücksichtigt. Alle Befestigungen sind grundsätzlich lösbar auszuführen. Für Schraubverbindungen sind nur verzinkte Schrauben und Scheiben nach DIN 7990 bzw. verzinkte HV-Schraubengarnituren nach DIN EN 14399 zugelassen. Bei erhöhter Korrosionsgefahr sind Sechskantschrauben in Edelstahl V4A mit Festigkeitsnachweis nach DIN EN ISO 4014 / 4017 zu verwenden. Alle Befestigungen im Mauerwerk sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Dübeln auszuführen. Die Verwendung von Schussapparaten ist untersagt. Die Anforderungen an die Ausführung sind durch den AN in eigener Verantwortung zu wählen und ständig zu überwachen. Die Ausführung von sichtbar bleibenden Befestigungen sind der Fachbauleitung vor der Endmontage als Muster vorzulegen und durch diese genehmigen zulassen.
430.2 Montagehinweise
430.3 Kanalausführung 430.3 Kanalausführung
Sofern es die örtlichen Bedingungen erlauben, sind alle Kanalformteile in einer strömungstechnisch günstigen Form auszubilden. Sprunghafte Änderungen der Kanal- und Leitungsquerschnitte sind nicht zulässig. Weiterhin sind unverhältnismäßig hohe Strömungswiderstände durch Formstücke, auch unter dem Aspekt der Geräuschbildung, zu vermeiden. Eine fachgerechte Kanalausführung beinhaltet bei Erfordernis auch den Einbau von Luftleitblechen mit einer Anordnung nach DIN EN 1505 in Kanalformstücken. Eine gesonderte Vergütung derartiger Maßnahmen erfolgt nicht und ist in die Einheitspreise des Kanalnetzes einzukalkulieren. Wird das Kanalsystem einer lufttechnischen Anlage durch mehrere Räume geführt, so darf die Schalldämmung der Trennwände und Decken durch die Einbauten nicht vermindert werden. Werden durch die Anforderung einer fachgerechten Körperschallisolation, oder aber aus statischen Gründen (z.B. für den Anschluss von Brandschutzklappen), Verbindungen von Bauteilen des Luftkanalnetzes aus elektrisch nicht leitenden Materialien eingesetzt, so ist ein ausreichender Potentialausgleich alle Netzabschnitte durch zusätzliche Erdungsmaßnahmen zu gewährleisten
430.3 Kanalausführung
430.4 Kanaldurchführungen 430.4 Kanaldurchführungen
Sämtliche Kanaldurchführungen im Baukörper sind mit einer Dämmung zu versehen, welche die Anforderungen des Wärme-, Brand-, Schall- sowie ggf. des Schwitzwasserschutzes erfüllt. Erforderliche Durchführungen im Baukörper, die nach der erfolgten Kanalmontage für eine luftdichte Schließung nicht mehr zugänglich sind, müssen mit vorgefertigten gedämmten Einbaurahmen ausgerüstet werden. Die für den jeweiligen Luftkanal passend dimensionierten Einbaurahmen besitzen beidseitig lösbare Kanalflanschverbindungen. Die Einbaurahmen sind vorab fest im Baukörper zu verankern und entsprechend den Anforderungen des Wärme-, Brand- und Schallschutzes abzudichten
430.4 Kanaldurchführungen
430.5 Beistellungen für bauseitige Betonierarbeiten 430.5 Beistellungen für bauseitige Betonierarbeiten
Bauseits einzubetonierende Bauteile sind mit den zugehörigen Montageplänen und genauer Positionierung rechtzeitig zu liefern. Alle Teile müssen schalungs- und verwendungsgerecht vorgefertigt sein
430.5 Beistellungen für bauseitige Betonierarbeiten
430.6 Dämmarbeiten 430.6 Dämmarbeiten
Die Wärme-, Schwitzwasser-, Brand- und Schallschutzdämmung gehört vollständig zum ausgeschriebenen Leistungsumfang. Es dürfen nur zugelassene Dämmstoffe verarbeitet werden, die den allgemeinen Anforderungen des Brandschutzes entsprechen. Eine endgültige Entscheidung über die zum Einbau kommenden Dämmstoffe bleibt dem AG vorbehalten. Die durch den AN zu liefernden Montagepläne des Kanalnetzes sind mit farbiger Eintragung der zu dämmenden Bauteile und Bereiche sowie der jeweiligen Art der Dämmung und Ummantelung zur Genehmigung einzureichen
430.6 Dämmarbeiten
430.7 Körperschallisolation 430.7 Körperschallisolation
Alle Anlagenbauteile sind fachgerecht körperschallisoliert zu montieren. Hierzu gehören u.a.:
- die Montage der Grundrahmen von Ventilatoren und Kompaktgeräten auf Schwingungsdämpfern,
- die Verwendung von elastischen Anschlussstücken für die Verbindung Ggehäuse von RLT-Anlagen mit den Luftkanalnetzen,
- eine angemessene Körperschallisolation aller Durchführungen von Luftkanälen und Luftleitungen im Bauwerk sowie deren Aufhängungen und Befestigungen
430.7 Körperschallisolation
430.8 Kennzeichnung 430.8 Kennzeichnung
Bauelemente von raumlufttechnischen Anlagen, wie RLT-Kastengeräte, Ventilatoren, Schalldämpfer, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, etc., sind mit gut sichtbaren Kennzeichnungsschildern zu versehen. Luftkanäle und Luftleitungen sind durch farbliche Aufkleber mit einer Angabe der Luftart und Strömungsrichtung an sichtbaren Stellen zu kennzeichnen. Bei gedämmten Kanälen und Luftleitungen erfolgt die Kennzeichnung auf der Ummantelung
430.8 Kennzeichnung
430.9 Lieferumfang 430.9 Lieferumfang
Alle Anlagen und Geräte sind anschlussfertig zu liefern. Hierunter fallen auch die notwendigen Kabel- und Rohrdurchführungen sowie die bei großen Motoren geforderte Zwangskühlung. Darüber hinaus ist eine Beleuchtung aller Luftkammern bei Kastengeräten ebenfalls in die Einheitspreise einzukalkulieren
430.9 Lieferumfang
430.10 Bauteilgröße und Transport 430.10 Bauteilgröße und Transport
Die Lieferung der Bauteile zum Einbauort hat in Transporteinheiten zu erfolgen, welche auf die zur Verfügung stehenden Transportwege abgestimmt sind. Die Einheiten müssen auch den räumlichen Gegebenheiten des Aufstellungs- bzw. Einbauortes angepasst sein. Weitere Detailangaben sind der Leistungsbeschreibung sowie den Planungsunterlagen zu entnehmen
430.10 Bauteilgröße und Transport
430.11 Blechrohrleitungen und Blechkanälen 430.11 Blechrohrleitungen und Blechkanälen
Die Lieferung und Montage von Blechrohrleitungen und Blechkanälen sowie der Einbauteile und des Zubehörs haben einschl. der erforderlichen Ausschnitte, Stutzen, Flansche, Rahmen, Schrauben, Steckverbindungen, Dichtungen, ggf. Schweissverbindungen, Befestigungsmaterialien sowie Abhänge- und Abstützkonstruktionen (sofern nicht gesondert ausgeschrieben) zu erfolgen. Die Ausführung des Kanalnetzes hat nachfolgend beschriebene Mindestanforderungen zu erfüllen, sofern in den Leistungspositionen nicht abweichend beschrieben
430.11 Blechrohrleitungen und Blechkanälen
430.12 Blechrohr- und Blechkanalverbindungen 430.12 Blechrohr- und Blechkanalverbindungen
Blechrohrleitungen und Kanäle sind so zu verlegen und mit lösbaren Verbindungen zu versehen, dass sie jederzeit ohne eine Zerstörung des Luftkanalnetzes demontiert werden können. Blechrohrleitungen und Kanäle sind mindestens alle 4 bis 6 m mit einer lösbaren Verbindung auszuführen, wobei die Grösse, das Gewicht und die Handhabung der Leitungsstücke bei der Anordnung der lösbaren Verbindungen zu berücksichtigen sind. Lösbare Verbindungen sind möglichst an ausreichend zugänglichen Stellen anzuordnen
430.12 Blechrohr- und Blechkanalverbindungen
430.13 Dichtungen / Dichtheitsklasse 430.13 Dichtungen / Dichtheitsklasse
Bei Flansch- und Rahmenverbindungen sind dauerelastische Flachdichtungen, Dichtungsbänder oder Dichtschnüre, entsprechend der geforderten Dichtigkeit zu verwenden. Die erforderliche Luftdichtigkeit der Verbindungen ist durch eine geeignete Anzahl an Schraubenverbindungen oder umlaufende Dichtschienen zu gewährleisten. Blechrohrleitungen sind grundsätzlich mit werkseitigen Lippendichtungen (ab DN 200 mit Doppelsicke) auszurüsten. Die in den Leistungspositionen des LV geforderte Dichtheitsklasse des Luftkanalsystems bzw. Kanalabschnittes nach DIN EN 12237 ist als Minimalanforderung einzuhalten und durch eine Nachmessung der Leckluftraten nachzuweisen. Dichtungen in Blechrohrleitungen und Luftkanälen, in denen Nebel von Pflanzenschutzmittel oder andere Dämpfe gefördert werden, sind so auszuführen, dass kein Kondensat bzw. Pflanzenschutzmittel austreten kann. Die Abdichtung von Revisionsdeckeln, Revisionstüren, Reinigungsklappen und Reinigungsöffnungen ist der geforderten Dichtigkeitsklasse anzupassen. Für Abdichtungen von Rohr- und Kanalverbindungen, Revisionsdeckeln, Revisionstüren und Reinigungsklappen / Reinigungsöffnungen mit Temperaturen > 70 °C sind nichtbrennbare Materialien (A1 oder A2) nach DIN 4102 zu verwenden. Asbest- und silikonhaltige Dichtungsmaterialien sind nicht zugelassen
430.13 Dichtungen / Dichtheitsklasse
430.14 Befestigungen von Blechrohren und Luftkanälen 430.14 Befestigungen von Blechrohren und Luftkanälen
Alle Halterungen sind entsprechend den Anforderungen der örtlichen Ausführung mit bauaufsichtlich zugelassenen Stahlspreiz- oder Selbstbohrdübeln, Schraubenbolzen; Trägerklammern, Montagezangen oder Klemmbacken zu befestigen. Die Abstände der Aufhängungen und Befestigungen sind so zu wählen, dass ein Durchbiegen der Rohrleitungen und Kanäle ausgeschlossen werden kann. Rohrleitungen und Kanäle sind am Baukörper so aufzuhängen, dass sie einzelln demontierbar sind. Leitungen und Kanäle sind so zu installieren, dass lufttechnische Aggregate ohne zusätzliche Abstützung de- und wiedermontiert werden können. Die Befestigungs- und Aufhängungskonstruktionen sind entsprechend den statischen und dynamischen Belastungen auszuführen. Muttern und Klemmen sind gegen ein Lösen bei Erschütterung zu sichern. Bei der Konstruktion von Befesitigungen und Auflagern sind die Bestimmungen der gültigen DIN EN 12236 grundsätzlich einzuhalten. Die Befestigungen von Luftleitungen / Luftkanälen sind grundsätzlich mit einer geeigneten Körperschallisolierung auszu-rüsten, um eine Übertragung von Schwingungen an den Baukörper und eine damit mögliche Resonanzwirkung zu verhindern
430.14 Befestigungen von Blechrohren und Luftkanälen
430.15 Revisions- und Inspektionsöffnungen 430.15 Revisions- und Inspektionsöffnungen
Inspektionsdeckel, Revisionstüren und Reinigungsklappen sind gemäß den allgemeinen hygienischen Anforderungen der DIN EN 12097 vorzusehen und an entsprechend zugänglichen Stellen anzuordnen. Besonders bei technischen Absaugungen sind Revisionsklappen in genügender Anzahl im Abstand von maximal 3 m bei einer Nenngrösse > 200 mm (im Einzelfall auch bei Nenngrößen < 200 mm, ggf. unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes) zur einwandfreien Reinigung der Rohrleitungen, Kanäle, Bögen und Abzweige vorzusehen
430.15 Revisions- und Inspektionsöffnungen
430.16 Montage von Blechrohren und Luftkanälen 430.16 Montage von Blechrohren und Luftkanälen
Luftkanäle und Luftleitungen sind im Montageverlauf vor Verunreinigungen zu schützen und bei längeren Montageunterbrechungen durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. verschraubte Blechplatten, abzudichten
430.16 Montage von Blechrohren und Luftkanälen
430.17 Ausführung Luftkanalnetz 430.17 Ausführung Luftkanalnetz
Beim Aufbau von Luftkanalnetzen sind die Anforderungen der DIN EN 16798-3, in Verbindung mit der im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegten Dichtigkeitsklasse nach DIN EN 12337, uneingeschränkt und grundsätzlich einzuhalten
430.17 Ausführung Luftkanalnetz
01.01 RLT-Geräte und Zubehör
01.01
RLT-Geräte und Zubehör
01.02 Elektrische Verdrahtung
01.02
Elektrische Verdrahtung
01.03 Luftkanäle und Zubehör
01.03
Luftkanäle und Zubehör
01.04 Dämmung
01.04
Dämmung
01.05 Luftdurchlässe und Zubehör
01.05
Luftdurchlässe und Zubehör
01.06 Kanaleinbauteile
01.06
Kanaleinbauteile
01.07 Stemm- und Nebenarbeiten, Stunden, Dokumentation und Sonstiges
01.07
Stemm- und Nebenarbeiten, Stunden, Dokumentation und Sonstiges