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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A Weitere Besondere Vertragsbedingungen/ WBVBs A Fortsetzung
Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB)
ergänzend zu Formblatt 214.H - Besondere
Vertragsbedingungen
10.2 Übergabe von Ausführungszeichnungen
Der AN erhält Zugang zu ThinkProject und kann dort die aktuell gültigen Pläne herunterladen. Es wird kein
Papierexemplar verteilt.
10.3 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Vorgaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom
Auftragnehmer zu erstellenden Planunterlagen
folgende Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung:
- Bauphasenpläne A2, B, C, D, E
- Ausführungspläne Architekt
- Ausführungsplanung/ Positionspläne sowie Statik
des Tragwerksplaners
- Bestandspläne
10.4 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Leistungen des Auftragnehmers
10.4.1 Allgemein/ Fristen zur Erstellung der Planung des AN
Der Auftragnehmer hat innerhalb der nachfolgend
angegebenen Kalendertage nach Auftragserteilung
folgende Unterlagen zu erstellen und zur
Genehmigung vorzulegen.
a) nach Auftragserteilung innerhalb von 14
Kalendertagen
- Bauablauf-/ Baufristenplan gemäß LV-
Vorbemerkungen Teil E/ allgemeine technische
Vorbemerkungen Ziffer 6.1
Die bauseitigen Leistungen sind in Abstimmung
mit
der OÜ und den zuständigen AN im Terminplan zu
integrieren und im eigenen Bauablauf zu
berücksichtigen.
- Baustelleneinrichtungsplan gemäß LV-
Vorbemerkungen Teil E/ allgemeine technische
Vorbemerkungen Ziffer 6.2.
Die bauseitigen Leistungen sind im BE-Plan zu
integrieren und zu berücksichtigen.
- Transport- und Montagekonzept für die STB- Fertigteile sowie für die Stahlverbundträger einschl.
der Hebegeräte, Baubehelfe, Abstützungen und Absturzsicherungen sowie der Transportwege
- Unterlagen und Nachweise zu den wesentlichen
eingesetzten Systemen und Produkten
b) nach Auftragserteilung innerhalb von 35
Kalendertagen
- Montage- und Werkstattplanung einschl. Statik für Verbundträger in Decke EG
- Elementplanung einschl. Statik für Fertigteil- Treppenläufe
- ergänzende Unterlagen und Nachweise zu
allen eingesetzten Systemen und Produkten
c) nach Auftragserteilung innerhalb von 49
Kalendertagen
- Elementplanung einschl. Statik für Fertigteil- Luftschacht und -Kanal
- ergänzende Unterlagen und Nachweise zu
allen eingesetzten Systemen und Produkten
d) Rechtzeitig nach Auftragserteilung sind zudem alle
sonstigen Unterlagen, Nachweise und Pläne seitens
AN, die für die fristgerechte Erbringung der Vertragsleistung erforderlich sind,
eigenverantwortlich unter Berücksichtigung eines
Prüf-/ Freigabezeitraums von 4 Wochen - bei
Prüfungen durch Architekt und Prüfingenieur bis zu
8 Wochen - vorzulegen.
e) Nach den Prüfläufen sind die Pläne jeweils zu
überarbeiten und erneut in Papier und digital an die
beteiligten Planer und die OÜ zu verteilen.
f) Alle zur Ausführung freigegebenen Planunterlagen
und Nachweise sind vom AN neben der Übergabe in
Papier und digital zudem eigenverantwortlich auf
dem Projektserver hochzuladen.
10.4.2 Unterlagen für Prüfingenieur
Sämtliche zur Prüfung beim Prüfingenieur
einzureichenden Unterlagen wie statische Nachweise
und zugehörige Planunterlagen sind vom
Auftragnehmer im Original als Papier mind. 2-fach
einzureichen und parallel digital an Architeken, Tragwerksplaner und OÜ digital zu verteilen.
Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen,
dass die vollständigen Nachweise und Unterlagen
unter Berücksichtigung eines
Bearbeitungszeitraumes von 4 Wochen durch den
Prüfingenieur rechtzeitig und vor der fristgerechten
Ausführung vorgelegt werden
10.4.3 Anzahl/ Format der Unterlagen und Nachweise
Die Unterlagen des AN sind je Planlauf, wenn im LV
nicht anders gefordert, grundsätzlich digital im pdf-
Format sowie in einem üblichen Originaldatenformat
an die nachfolgend genannten Beteiligten zu
verteilen.
Darüberhinaus sind Papierexemplare in Original-
größe an die folgenden Beteiligten wie folgt zu
verteilen:
- 1-fach an den AG,
- 1-fach an den Planer
- 1-fach an die OÜ
Unterlagen für den Prüfingenieur sind gemäß Ziffer
10.4.2 einzureichen. Diese Unterlagen sind auch
digital im pdf- sowie im dwg-Format an die o.g. Beteiligten zu verteilen.
Die o.g. Regelung betrifft nicht die Dokumentation,
deren Verteilung in gesonderter
Positionsbeschreibung definiert ist.
10.5 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Formerfordernisse
Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und
Unterlagen normgerecht herzustellen. Die
Zeichnungen sind in einem DIN A - Format zu
fertigen.
Das größte zulässige Format ist DIN A 0.
10.6 Baufristenplan (siehe auch Ziffer 10.4.1.a)
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan
für seine vertraglichen Leistungen zu erstellen,
anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen
nachgewiesen und überwacht werden kann.
Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur
baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit
den übrigen Leistungsbereichen, sind zu
berücksichtigen.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei
erheblichen Abweichungen von sonstigen
Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer
unverzüglich fortzuschreiben.
Der Plan ist 14 Kalendertage nach Auftragserteilung
digital als pdf und als mpx-Datei zur Prüfung
vorzulegen.
Die digitale Verteilung gilt auch bei Überarbeitungen.
10.7 Einrichtung von Unterkünften/Wohnbaracken/
Übernachtungsverbot
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume
für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in
der sich die Baustelle befindet nicht einge-
richtet werden.
Auf der gesamten Baustelle besteht striktes
Übernachtungsverbot.
Ebenso ist der Aufenthalt von Arbeitskräften in
Baracken/ Containern außerhalb der Arbeitszeit
untersagt.
10.8 Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellen-
besprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig
durchführt, einen bevollmächtigten deutsch
sprechenden Vertreter zu entsenden.
Die Besprechungen finden jeweils 1-wöchentlich
statt.
Nach Bedarf finden weitere Baubesprechungen mit
dem AG und ggf. weiteren Beteiligten statt. Zur
Teilnahme hieran ist der AN-Bauleiter verpflichtet.
Die Teilnahme an den regelmäßigen sowie an
weiteren Baubesprechungen ist einzukalkulieren.
10.9 Anordnung von Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vor-
gesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schrift-
licher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen.
Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden
Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.
Die Stundenlohnzettel sind werktäglich 2-fach
einzureichen.
10.10 Besichtigung von Baustellen
Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf
der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
10.11 Lagerflächen im Freien
Lagerflächen im Freien stehen auf dem Baufeld
während der Abbrucharbeiten aufgrund der
begrenzten Platzverhältnisse nur in geringem
Umfang zur Verfügung und sind im Zuge der
Vertragsleistungen in Abhängigkeit zum Bauablauf
eigenverantwortlich zu disponieren.
10.12 Firmenschilder
Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der
Baustelle bzw. an den Zäunen nicht zulässig.
10.13 Schutz gegen Baulärm
Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den An-
forderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm -
Geräuschimmission - und der zusätzlichen
landesrechtlichen Vorschriften folgende
Festlegungen:
Im Einwirkungsbereich der Baustelle befindet sich ein
Nutzungsgebiet mit vorwiegend Wohnungen sowie in
unmittelbarer Nachbarschaft eine Schule sowie eine
Kindertagesstätte.
Immissionsrichtwert:
von 7 bis 20 Uhr: 50 db (A)
von 20 bis 7 Uhr: 35 db (A)
10.14 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
Das "Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen"
der Regierung von Oberbayern ist zu beachten.
Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich,
zu vermeiden.
10.15 Regelung im Zusammenhang mit dem
angrenzenden Schul-/ Kitabetrieb
10.15.1 Allgemein
Auf den Schul- und Kita-Betrieb ist größtmögliche
Rücksicht zu nehmen.
10.15.2 Schulwegsicherheit
Im Zusammenhang mit Schule und Kita ist die
Schulwegsicherheit mit größter Sorgfalt und
Rücksichtnahme zu beachten und sicherzustellen.
Die diesbezüglichen Auflagen sind im Rahmen von
Anträgen für verkehrsrechtliche Anordnungen zu
klären.
10.15.3 Lärm und Erschütterung
Lärm- und Erschütterungs-intensive Arbeiten sind mit
der Objektüberwachung und der Schulleitung
abzusprechen (Prozedere hierzu siehe E/ Angaben
zur Baustelle/ Randbedingungen, Ziffer 1.6).
Darüberhinaus ist folgendes zu beachten und bei der
Kalkulation zu berücksichtigen:
Da im Zeitraum des maschinellen Gebäudeabbruchs
Prüfungen stattfinden, dürfen an insgesamt zehn
einzelnen Schultagen (Montag bis Freitag), die
rechtzeitig mit 1 Woche Vorlauf bekannt gegeben
werden, zwischen 8:00 und 10:00 Uhr keine lärm-
und erschütterungsrelevanten Arbeiten ausgeführt
werden.
10.16 Ergänzung zu 4 Abs. 4 VOB/B:
10.16.1 Aufenthalts- und Lagerräume
Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung
gestellt werden.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise
des Angebotes einzurechnen.
Büros und Tagesunterkünfte werden als standardmäßig möblierte Container zur Verfügung
gestellt.
Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
10.16.2 Kosten für Baustrom, Bauwasser, Kanal
Die Verbrauchskosten und Anschlussgebühren für
Baustrom, Bauwasser und Kanal trägt der
Auftraggeber.
10.16.3 Anschlüsse für Wasser, Schmutzwasser und
Energie werden bauseits im Rahmen der
allgemeinen Baustelleneinrichtung durch den AN
Baulogistik einschl. dem erforderlichen
Leistungsnetz ab dem Übergabepunkt der
Versorgungsträger auf öffentlichen Grund hergestellt,
vorgehalten sowie nach Fertigstellung das
Bauabschnitts 1 ab- bzw. umgebaut.
Der AN hat jedoch ergänzend für seine
Belange entsprechende Ergänzungen in Abstimmung
mit dem AN "Baulogistik" vorzunehmen
10.16.4 Die erforderlichen sanitären Einrichtungen wie
Toiletten und Waschräume werden ebenfalls vom AN
"Baulogistik" im Rahmen der allgemeinen
Baustelleneinrichtung im erforderlichen Umfang
aufgestellten, an das auf dem Baufeld hergestellte
Strom-, Wasser- und Kanalnetz
angeschlossen, vorgehalten sowie nach
Fertigstellung des Bauabschnitts 1 ab- bzw.
umgebaut.
10.17 Nachtragsangebote (§2)
Alle Nachtragsangebote sind einschließlich der not-
wendigen begründenden Unterlagen (Kalkulationen,
Aufmaße, etc.) 1-fach beim Auftraggeber
rechtsgültig und zugleich 1-fach beim Ingenieurbüro
zur inhaltlichen Prüfung einzureichen.
10.18 Rechnungen (§ 14)
Alle Rechnungen sind 1-fach beim Auftraggeber
rechtsgültig und zugleich 1-fach einschließlich der
notwendigen begründenden Unterlagen (Aufmaße,
Abrechnungszeichnung, etc.) postalisch beim Ingenieurbüro zur inhaltlichen Prüfung einzureichen. Zusätzlich sind alle Rechnungen digital zu versenden.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,
oder Schlussrechnungen zu bezeichnen.
Die Rechnungen sind kumulierend und fort-
laufend aufzustellen.
Aufmaße erstellen Auftragnehmer und Auftraggeber
(zuständige Objektüberwachung) grundsätzlich
vor Ort jeweils vor Rechnungsstellung gemeinsam.
Leistungen, welche nach Leistungserbringung nicht
mehr erfasst werden können, sind durch ein
gemeinsames Aufmaß vor Beginn der Arbeiten bzw.
durch eine Bestätigung der LV-Massen
nachzuweisen, da sonst kein Vergütungsanspruch besteht. Der Eingang der Rechnung erfolgt, wenn die Rechnung in Papierform Auftraggeber eingegangen ist.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur elektronischen Rechnungsstellung sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen elektronische Rechnungen (E- Rechnungen) nach den jeweils gültigen Vorgaben dem Bauherrn vorzulegen.
Zusätzlich sind sämtliche PDF-Dokumente einschließlich der Aufmaßunterlagen per E-Mail sowohl an die Objektüberwachung (ÖÜ) als auch an den Bauherrn zu übermitteln.
Die Aufmaßunterlagen sind weiterhin in Papierform per Post einzureichen.
10.19 Bauleiter/ Aufsichtspersonal des AN
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich
qualifizierte deutsch-sprechende Aufsichtsperson des
Auftragnehmers anwesend sein.
Diese ist nach Beauftragung zu benennen und deren
Qualifikation ist z. B. durch Lehrgangsprüfungs-
zeugnisse oder Referenzlisten ausgeführter
vergleichbarer Bauvorhaben nachzuweisen.
10.20 Anzeigepflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle
erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die
Abfall-/ Transportgenehmigung ist nachzuweisen. Diese Genehmigungen / Anzeigen sind dem AG
bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben.
10.21 Nachabnahmen
Sind aufgrund von unzureichenden
Mängelbeseitigungen und fehlenden bzw. falschen
Freimeldungen nach der Abnahme weitere
Nachabnahmen erforderlich, so werden die
dabei entstehenden Kosten dem Auftragnehmer
angelastet und geltend gemacht.
Ende A/ Weitere Besondere Vertragsbedingungen
A Weitere Besondere Vertragsbedingungen/ WBVBs
A0 Ergänzung der Angebotsanforderung A0 Ergänzung der Angebotsanforderung
Ergänzend zu Formblatt 211 EU ist folgendes zu beachten:
1. Schweißnachweis
"Roh- baufertigstellung"gemäß TVB BE Ziffer 2"Roh- baufertigstellung"gemäß TVB BE Ziffer 2
Der AN bzw. sein Nachunternehmer muss einen Schweißeig- nungsnachweis nach DIN EN 1090 EXC2 besitzen und vorlegen.
Der o.g. Nachweis ist auf gesondertes Verlangen bei der Vergabestelle einzureichen.
Ende A0/ Ergänzung der Angebotsanforderung
A0 Ergänzung der Angebotsanforderung
B Abkürzungsverzeichnis B Abkürzungsverzeichnis
In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Einheiten
cm Zentimeter
cm2 Quadratzentimeter
d Tag
h Stunde
Jr Jahr
kg Kilogramm
km Kilometer
km2 Quadratkilometer
kwh Kilowattstunde
l Liter
m Meter
m2 Quadratmeter
m3 Kubikmeter
Mt Monat
psch Pauschal
St Stück
t Tonne
Wo Wochen
d Tag
md m x Tag
mMt m x Monat
mWo m x Woche
m2d m2 x Tag
m2Mt m2 x Monat
m2Wo m2 x Woche
m3d m3 x Tag
m3Mt m3 x Monat
m3Wo m3 x Woche
Sth Stück x Stunde
std Stück x Tag
StMt Stück x Monat
StWo Stück x Woche
St/M Stück pro Monat
St/J Stück pro Jahr
OÜ Objektüberwachung (Bauleitung des AG)
LH Lernhaus
SH Sporthalle
KBT Kernbauteil
Ende B/ Abkürzungsverzeichnis
B Abkürzungsverzeichnis
C Baubeschreibung C Baubeschreibung
1. Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Die 3,5-zügige Grundschule an der Schäferwiese aus dem Jahr 1998 (mit Erweiterung von 2008) soll auf 5 Züge erweitert und zu einer ganztagsgerechten Grundschule ausgebaut werden. Die Erweiterungsflächen beinhalten u.a. Klassenräume (Lernhauskonzept), Mensa, Hausmeisterwohnung, Turnhalle und die hierfür erforderlichen Stellplätze.
Der Bestand soll weitestgehend erhalten bleiben und lediglich in Teilbereichen adaptiert werden. Dabei ist beim Bestandsgebäude ein Hauptaugenmerk auf die Fortführung der städtebaulichen Konzeption des damaligen Wettbewerbsentwurfs des Prof. Schunck zu legen.
2. Bestandssituation
Die Grundschule an der Schäferwiese 5 liegt auf dem Grundstück Flurstück 716/14, Gemarkung Obermenzing im Stadtbezirk 21. Auf dem Grundstück befindet sich an der östlichen Grenze ein Haus für Kinder, sowie eine Trafostation.
Das Grundstück 716/14 grenzt im Süden an die Bahnlinie München - Augsburg. Den Übergang bilden öffentliche Grünflächen und die auf dem Schulgrundstück gelegenen Freisportflächen, sowie ein Teil des Pausenhofs. Westlich schließt eine öffentliche Grünfläche mit Spielplätzen an. Im Norden befindet sich die Straße Schäferwiese mit beidseitigen Parkplätzen. Im Osten befindet sich eine Kleingartenanlage.
Die Geländeoberkante des Ursprungsgeländes liegt bei ca. 522,79 m ü NHN2016.
Die FB-Oberkante des Bestands im EG liegt bei 522,795 NHN2016.
Die nun vorliegende Planung der Erweiterung orientiert sich an der Grundstücks- und Gebäudeausrichtung des Bestands. Die Struktur des Bestands soll erhalten bleiben und fortgeführt werden.
3. Beschreibung der Neubaumaßnahmen
3.1 Bestand:
Der Bestand der Grundschule an der Schäferwiese ist in einem sehr guten Zustand. Offensichtliche Mängel in der Baustruktur, beim Brandschutz und durch den Bauunterhalt sind nicht bekannt. Bei den Maßnahmen im Bestand, die das Umsetzen zweier Lernhäuser in dem bestehenden Flurschulenkonzept und das Unterbringen der Mensa vorsehen, soll es keine Eingriffe oder Veränderungen an der baulichen Hülle des Gebäudes geben.
Dadurch kann verhindert werden, dass eine Neubewertung der Energieeffizienz des Gebäudes stattfinden muss und aufwendige nicht sinnvolle Sanierungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
3.1 Umbau Bestandsflügel West:
Durch den Abbruch weniger Innen-Trennwände und des westlichen WC-Kerns ist es möglich ein Lernhaus im Erdgeschoss und ein weiteres ein Stockwerk darüber abzubilden. Der Ganztagesbereich und das Forum kann dabei offen gestaltet werden. Die Fachklassen werden im Erdgeschoss, im Anschluss an die bestehende Pausenhalle abgebildet. Die Verwaltungsräume werden geringfügig umgebaut, bleiben aber weitestgehend auf ihrem jetzigen Grundriss bestehen und werden durch zusätzliche Räume auf den Flächen der bestehenden Klassenzimmer erweitert.
3.2 Umbau Bestandsflügel Süd:
In den Klassenzimmern im Bauteil Bestand Süd soll die Fläche für Mensa und Küche abgebildet werden. Dafür werden die Innentrennwände zwischen den Klassenzimmern und dem Flur abgebrochen, sodass nur das Tragwerk und die Schottenwände zwischen den Klassen bestehen bleiben. Die Schotten werden perforiert, um eine Sichtverbindung zwischen den Raumteilen zu schaffen und eine Aufsicht durch das Lehrpersonal zu gewährleisten.
3.3 Neubau/Umbau Sporthallen:
Die tragenden Bauteile der bestehenden Einfeld-Sporthalle im UG sollen in ihren Grundzügen erhalten bleiben. Im Wesentlichen werden hierbei die bestehende Bodenplatte der Bestandssporthalle, die westliche und östliche Außenwand im UG und EG, sowie eine nördliche Außenwand im UG und Teile einer Innenwand in Ost-West-Richtung erhalten bleiben. Eine weitere Einfeld-Sporthalle wird darauf aufgesetzt. Die Geräteräume und Umkleiden werden im Untergeschoss, im 1. und 2. Obergeschoss abgebildet. Um den Richtlinien für inklusionsgerechte Sporthallen zu entsprechen, werden zwei Umkleiden für Alle (barrierefreie Umkleiden) und ein barrierefreies Besucher-WC abgebildet.
3.4 Neubau Lernhäuser:
Durch einen Funktionskern, der vor allem Technikfläche und WCs enthält, an den Hauptbaukörper angebunden, sind drei auf dem gleichen Grundriss gestapelte Lernhäuser geplant. Im Erdgeschoss befinden sich außerdem weitere Flächen für Fachklassen, die die Schulnutzung des Bestandes und des Neubaus im Erdgeschoss verbinden.
4. Voraussetzung zur Umsetzung der
Neubaumaßnahmen
In Abstimmung mit dem Bauherrn wurden die unten aufgeführten Bauabschnitte festgelegt. Zugrunde gelegt wurde die Prämisse, dass die volle prognostizierte Schüleranzahl, mit geltendem Ganztagesanspruch, ohne einen Interimsbau im Gebäude untergebracht werden kann. Der Schulsport wird für den ersten Bauabschnitt zeitweise in eine benachbarte Sporthalle verlegt.
Interimsmaßnahmen im Gebäude werden im zweiten Bauabschnitt benötigt. Hierbei muss die Verwaltung zeitweise im Neubau untergebracht werden. Vorgesehen ist die provisorische Unterteilung des Werkraumes im EG-Verbindungsbau und das Nutzen der bereits gebauten Team- und Inklusionsräume. Die Räume für Müll, Schneeräumgerät und Freilandspielzeug werden über Container abgebildet. Im 3. Bauabschnitt muss die Essensversorgung über eine externe Zubereitung und anschließender Lieferung der warmen Gerichte erfolgen.
5. Lastannahmen Neubau
5.1 Eigengewicht nach DIN EN 1991-1-1 und NA
- Dachaufbau Biodiversitätsdach g = 4,00 kN/m²
- Dachaufbau 3.OG extensive Begrünung g = 3,00 kN/m²
- UG-Decke Lichthof intensive Begrünung g = 10,00 kN/m²
- Bodenaufbau auf Stb.-Decken Neubau g = 3,10 kN/m²
- Bodenaufbau auf Stb.-Decken Bestand g = 2,50 kN/m²
- Bodenaufbau auf Holzdecken g = 4,00 kN/m²
- Bodenaufbau Sporthalle UG + 1.OG g = 1,50 kN/m²
5.2 Nutzlasten nach DIN EN 1991-1-1 und NA
- Klassenräume C1, Sanitäre Anlagen q = 3,00 kN/m²
- Flure C3, Treppenhaus T2 q = 5,00 kN/m²
- THV Wohnung inkl. Trennwandzuschlag q = 3,20 kN/m²
- Inklusion, Teamräume, Technik q = 5,00 kN/m²
- Sportflächen C4 q = 5,00 kN/m²
- Fluchtbalkone, Dachterrasse THV Wohnung q = 4,00 kN/m²
- Lichthof (für Wartung) q = 1,00 kN/m²
Ende C/ Baubeschreibung
C Baubeschreibung
D Angaben zur Baustelle/ Randbedingungen D Angaben zur Baustelle/ Randbedingungen
1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
1.1 Allgemein
Das konische, sich nach Nordwesten aufweitende Schulgelände mit dem Grundstück für die Errichtung des Neubaus liegt im Ortsteil Pasing an der Schäferwiese
und grenzt im Norden an ein Wohngebiet.
Es ist auf zwei Seiten von folgenden Straßen umgeben:
- An der Schäferweise im Norden
- Robert-Stolz-Platz im Osten
Das Baufeld für die 1. Stufe des Neubauvorhabens im östlichen Grundstücksteil ist vom restlichen Grundstück wegen des laufenden Schulbetriebs mit einem Bauzaun abgetrennt.
Östlich des Baufelds ist die Kindertagestätte mit den zugehörigen Außenbereichen untergebracht.
1.2 Erschließung/ Zufahrten/ Anlieferung
Die Anfahrt ist von Nordosten über die Peter-Kreuder-Straße sowie im Norden über die Alte Allee möglich.
Der Baustellenverkehr ist unter Berücksichtigung der engen Wohnstraßen mit ein- bzw. beidseitigen Parkstreifen zu disponieren.
Das Baufeld wird über die folgenden beiden Zufahrten erschlossen.
a) Zufahrt Nord:
Hauptzufahrt in der Straße An der Schäferwiese mit Ein- und Ausfahrtstor.
Die Zufahrt kann im Regelfall als Durchfahrt genutzt werden und ist deshalb für die großen Transportmengen (Aushub, große Betonagen) und die Anlieferung mit Sattelzügen vorgesehen. Auf dem Weg zur Baustelle ist ein Wartebereich für Anlieferungen eingerichtet, um bei mehreren Transportmengen die Verkehrssituation entlasten zu können und ein Stillstand des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden.
b) Zufahrt Süd:
Zufahrt mit einem Tor, welches über eine prov. Feuerwehrzufahrt am Robert-Stolz-Platz erreicht werden kann. Diese Zufahrt dient zur Unterstützung der Versorgung im südlichen Bereich der Baumaßnahme und zur Durchführung einzelner Sondertransporte (z.B. Löschwassertank) und Autokraneinsätze. Aufgrund der beengten Verhältnisse am Robert-Stolz-Platz und auf dem Baufeld (keine Wendemöglichkeit für Sattelzüge) hat das Einfahren rückwärts zu erfolgen, das Ausfahren zum Robert-Stolz-Platz vorwärts.
Diese ist zusätzlich als Baustellzufahrt für die Herstellung der Außenanlagen vorgesehen.
Im Zuge der Herstellung der Baugrube und während der weiterführenden Bauarbeiten werden keine Wendemöglichkeit zur Verfügung stehen.
Ein Umfahren des Neubaus der 1.Stufe während der Baumaßnahme ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse - insbesondere wegen des zu erhaltenden Baumbestands und der intensiven Grundstücksnutzung - nicht möglich.
Die Anlieferungsmöglichkeiten und Transporte ins Gebäude sind daher auf den Süden und Norden begrenzt.
Rückwärts Ausfahren ist zu vermeiden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle eines notwendigen rückwärtigen Verlassens der Baustelle Einweiser zum Schutz der Fußgänger und Fahrradfahrer eingesetzt werden müssen.
1.3. Beengte Platzverhältnisse Baufeld
Nach Beginn der Rohbauarbeiten sind die verbleibenden Flächen für die Baustelleneinrichtung, für Anlieferungen, Materiallager etc. sehr eingeschränkt.
Dies gilt auch für den Holzbau und die Fassadenarbeiten
Dies ist insbesondere auf den zu erhaltenden Baumbestand sowie die Nutzung des im Westen angrenzenden Geländes mit bestehender Schule - vor allem Pausenhof - zurückzuführen.
Hinzu kommt dass vor Hinterfüllen der Baugrube an den Baugrubenrändern die Belastungen eingeschränkt sind und lastfreie Streifen freizuhalten sind.
Folgende Abstände vor der Baugrubenwand sind
gemäß EAB: EB 57 von Baggern und Hebezeugen einzuhalten:
- 1,50 m bei einem Gesamtgewicht von 10 t bzw.
einer Gesamtlast von 100 kN
- 2,50 m bei einem Gesamtgewicht von 30 t bzw.
einer Gesamtlast von 300 kN
- 3,50 m bei einem Gesamtgewicht von 50 t bzw.
einer Gesamtlast von 500 kN
- 4,50 m bei einem Gesamtgewicht von 70 t bzw.
einer Gesamtlast von 700 kN
Böschungskronen sind auf einem 2,00 m breiten Streifen lastfrei zu halten.
Es obliegt daher jedem AN im Zuge seiner Leistungserbringung die Abläufe so zu organisieren, dass der Platz für die Abwicklung im Rahmen der eigenen Vertragstermine sowie für die Belange weiterer Gewerke ausreicht.
Dies betrifft insbesondere die Anlieferungen, bei denen jeweils nur Teilmengen angeliefert werden können, die umgehend an die Verwendungsstelle zu transportieren sind, um die Lagerflächen zu reduzieren.
Die damit verbundenen Erschwernisse sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
1.4 Sperrung von Flächen auf öffentl. Grund
Für die Zufahrt an der Nordseite des Baufelds werden für die benötigten Schleppkurven der Sattelzüge etc. im Straßenraum die Parkstreifen über eine Länge von mind. 30 m gesperrt. (siehe hierzu Verkehrszeichenplan).
Für diese öffentlichen Flächen werden vom Baulogistikplaner Anträge für eine Verkehrsrechtliche Anordnung und für Erlaubnis zur Sondernutzung gestellt, die nach Fertigstellung der Vorleistungen Abbruch/ Baugrube jedoch vom AN "Rohbau" für die Dauer bis zur Rohbaufertigstellung zu übernehmen sind.
Dies betrifft auch die Benennung des für die Einhaltung des Verkehrsrechts Verantwortlichen Bauleiter des AN.
Die Verlängerung der Sperrung nach Fertigstellung der Vertragsleistungen des AN "Rohbau" wird vom AN "Baulogistik" übernommen.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die im Südosten hergestellte Baustellenzufahrten.
1.5. Zufahrtsberechtigung/ Parkverbot
Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Baugeräte und Transportfahrzeuge verkehren.
Diese sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, aus Platzgründen von der Baustelle abzufahren.
PKWs und Mannschaftswagen dürfen weder in der eingezäunten BE-Fläche noch auf den öffentlichen Flächen im Bereich der Einfahrten parken.
Diese Flächen sind stets freizuhalten.
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden unter Hinzuziehen der Polizei auf Kosten des Verursachers auf Veranlassung des AN "Baulogistik" abgeschleppt.
Durch den Baustellenverkehr dürfen keine Störungen an Feuerwehrzufahrten, den Ein-/ Ausgängen aus den Schulgebäuden und der Kindertagesstätte sowie bei Zufahrten und Zugängen von Nachbarn und bei Passanten entstehen.
Die damit verbundenen Erschwernisse sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
1.6 Schul-/Kindergartenbetrieb
Mit Rücksicht auf den Schul-/ Kindergartenbetrieb sind aus Gründen der Schulwegsicherheit an allen Schultagen sowie an Tagen mit Kindergartenbetrieb zwischen 7:30 und 8:30 sowie zwischen 16:00 und 16:30 Anlieferungen/ Abtransporte auf die von der Baustelle möglichst zu vermeiden, um jede Art von Zwischenfällen und Gefährdungen auszuschließen.
Zudem darf den Gehweg kreuzender Baustellenverkehr nur mit Einweiser erfolgen.
Lärm- und erschütterungsintensive Arbeiten sind vom AN mit Vorlauf von 1 Woche bei der OÜ anzukündigen, damit evtl. Störungen von Veranstaltungen, Prüfungen etc. abgewendet werden können.
siehe hierzu auch WBVBs Ziffer 10.15/ Regelung im Zusammenhang mit dem angrenzenden Schul-/ Kita-Betrieb.
1.7. Emissions-/ Immisionsschutz
Bei Erdarbeiten ist geeignetes Gerät einzusetzen und geeignete Arbeitsverfahren vorzusehen, um die Lärmbelastung auf ein technisch mögliches Mindestmaß zu reduzieren.
Dies gilt sinngemäß auch bei Erschütterungen, die durch entsprechende Verfahren ebenfalls zu reduzieren sind.
Staubfreisetzungen sind durch emissionsarme Arbeitsverfahren und Staubniederhaltung soweit technisch möglich zu vermeiden.
Bei drohender Staubentwicklung sind die betroffenen Flächen (Gelände- und Baugrubenflächen) mit einer Sprüh-Anlage zu besprühen bzw. zu wässern, um eine Staubentwicklung bzw. -Verteilung zu verhindern.
Auch Haufwerke sind zur Staubreduzierung entsprechend zu nässen.
Bei Windstärken, die eine effektive Staubniederhaltung unmöglich machen, sind die Arbeiten zu unterbrechen.
Folgende als Anlage beiliegende Merkblätter sind Vertragsbestandteil:
- Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen der Regierung
von Oberbayern (Anlage 3.4.1)
- Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm des RGU der LH
München (siehe gesonderte Anlage)
Die in o.g. Anlagen enthaltenen Vorgaben sind einzuhalten.
Um die Einhaltung erlaubter Luftqualitätsgrenzwerte gewährleisten zu können, dürfen in Luftreinhaltegebieten (u.a. im Stadtgebiet München) nur Baumaschinen betrieben werden, die den Anforderungen der Bayrischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 01.01.2017) entsprechen.
Für die Beurteilung von Erschütterungen bei Einwirkungen auf Gebäude ist die DIN 4150/3 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen; Ausgabe 02/12999) heranzuziehen.
Für die Beurteilung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden ist die DIN 4150/2 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden; Ausgabe 02/12999) heranzuziehen.
Erschütterungen sind mindestens zu begrenzen auf die Werte der DIN 4150.
Ansonsten siehe hierzu auch WBVBs Ziffer 10.13/ Schutz gegen Baulärm sowie Ziffer 10.14/ Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
2. Lage von Leitungen, Kabeln und dgl.
Seitens des AG wurde eine Erfassung der auf dem Gelände verlegten Trassen/ Leitungen sowie der bestehenden Schächte veranlasst.
Das Ergebnis ist in einem Baufeldplan, der als Anlage 1.1.3 beiliegt, zusammengeführt und dargestellt.
Ungeachtet dessen hat sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. eigenverantwortlich zu informieren
Insbesondere die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse an den Grundstücksgrenzen hat sich der AN bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der beiliegenden Spartenpläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu informieren.
Bei den im Arbeitsbereich verlegten Trassen sind entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Vorfeld mit den Anlagenbetreibern bzw. den Vertretern des AG festzulegen sind.
2.1 Allgemein
Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Auftraggeber und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der beiliegenden Spartenpläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten.
Bei den im Arbeitsbereich querenden Trassen sind entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Vorfeld mit den Anlagenbetreibern festzulegen sind.
2.2 Bahnstromleitung
Auf dem im Süden an das Baufeld/ Schulgelände angrenzenden Bahngelände ist von West nach Ost eine oberirdische 110kV-Bahnstromleitung angeordnet, deren Schutzstreifen am südlichen Grundstücksrand entlang verläuft und teilweise in das südliche Baufeld bzw. in die die Außenanlagen eingreift.
Folgende Auflagen seitens der DB Energie sind abhängig von der Entfernung zur Leitungsachse (Schutzstreifen oder Gefährdungsbereich) stets einzuhalten.
Die Leitungsachse definiert sich durch die Lagemittelpunkte der Maste Nr. 1154 und Nr. 1155.
Bezogen auf die Leitungsachse befinden sich beidseits
- ein Gefährdungsbereich mit je 19 m Breite
(gesamt: 38 m).
- ein Sicherheitsstreifen mit je 30 m Breite
(gesamt: 60 m)
Die Leitungsachse und der auf der Nordseite der Bahntrasse in das südliche Baufeld bzw. in die Außenanlagen eingreifende daraus folgenden Schutzstreifen bzw. Gefährdungsbereich ist jeweils in den Baulogistikplänen informativ enthalten. Die genaue Lage ist vor Ort zu überprüfen.
Innerhalb des Sicherheitsstreifens sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Eine Nutzung der Fläche muss mit der DB Energie
abgestimmt werden.
- Es dürfen keine leicht brennbaren Stoffe ohne
feuerhemmende Überdachung gelagert werden.
- Für Bauwerke bzw. bauliche Anlagen ist die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen
Behörde gemäß aktueller DIN VDE 0132 erforderlich.
- Dachabdeckung der Container/Gebäude muss der
DIN 4102 Teil 7 entsprechen.
- Induktionsauswirkungen müssen berücksichtigt
werden und alle leitenden Teile mit der Erde verbunden sein.
- Eine Bepflanzung darf i.d.R eine Endwuchshöhe von
3,50 m - ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - nicht überschreiten.
Innerhalb des Gefährdungsbereichs dürfen zudem folgende Höhen über NHN nicht überschritten werden:
- die Höhe von 532,5 m ü.NHN durch Gerätschaften
und Personen,
- die Höhe von 530,5 m ü.NHN durch baul. Anlagen
" die Höhe von 524,5 m ü.NHN durch Sport-, Freizeit- und Spielflächen
Zudem sind temporäre Änderungen des bestehenden Geländeniveaus (z.B. durch Lagerung von Material) nur in Abstimmung mit DB Energie möglich.
Unter den Leitungsseilen der Bahnstromleitung muss unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden werden nicht übernommen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 jeweils in der aktuellen Fassung.
Die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) sind erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Büro- und Lager-Container des AG/ der OÜ, die im Sicherheitsstreifen der o.g. 110kV-Stromleitungstrasse angeordnet wird, sind vom Fundament zur Metall-Tragkonstruktion mit einer Erdung zum Schutz vor Berührungsspannung sowie im Nahbereich zum Schutz vor der Schrittspannung auszustatten einschl. aller hierfür erforderlichen Komponenten einschl. Prüfung und Abnahme durch einen Sachverständigen sowie einschl. aller während der Bauzeit erforderlichen Wartungen und Wiederholungsprüfungen etc.
Hier gilt als oberstes Schutzziel das Ausschließen einer Gefährdung von Menschen.
Bei den Bürocontainern des AG/ der OÜ ist zusätzlich auch das Strom- und Datennetz vor Überspannung (Stromleitung und Blitzschlag) zu schützen.
3. Umgang mit Kampfmitteln
Im Zuge einer in den 1990er Jahren auf dem Baugelände Errichtung von Gebäuden wurde eine Kampfmittelsondierung durchgeführt.
Ungeachtet dessen wird im Zuge der bauseitigen Spezialtief- bau- und der Aushubarbeiten ein Gutachter beauftragt, der während dieser Arbeiten baubegleitend das Baugelände auf Kampfmittel prüfen wird.
Der AN Rohbau ist verpflichtet, die OÜ rechtzeitig - mind. 1 Woche Vorlauf - über die Durchführung relevanter Aushubarbeiten im Gebäudeumfeld zu informieren.
Bei derartigen Aushubarbeiten wird ggfls. ein Gutachter beauftragt, der während dieser Arbeiten baubegleitend die betreffenden Bereiche auf Kampfmittel prüfen wird.
Wird bei Bauarbeiten ein Blindgänger vermutet oder festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst und das nächste Polizeirevier sowie die OÜ unverzüglich zu benachrichtigen.
Alle auf der Baustelle Tätigen sind vom AN hierüber sofort in geeigneter Form zu informieren.
4. Baumschutz/ Bauzaun
4.1 Baumschutz
Gemäß Fällgenehmigung zu beseitigende Bäume werden im Vorfeld bauseits gefällt
Nach Erfordernis wird bei einigen Bäumen im Vorfeld ein Wurzelvorhang hergestellt.
Zudem werden im Vorfeld im Rahmen einer Vorabmaßnahme zu erhaltende Baumgruppen und Einzelbäume auf dem Baufeld mit einem Baumschutzzaun abgegrenzt, der zwingend zu erhalten ist.
Bei Schäden an Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen muss der AN Schadenersatz leisten, soweit er den Schaden zu vertreten hat.
Der Baumschutzzaun wird an den AN "Baulogistik" übergeben und von diesem während der gesamten Bauzeit des BA 1 gewartet.
4.2 Bauzaun/ Bautor
Vom AN "Abbruch/ Baugrube" werden Metallgitter- und Holz -Bauzäune sowie Bautore aufgebaut und während der Vertragsleistungen vorgehalten sowie nach vorheriger Instandsetzung an den AN "Baulogistik" übergeben und von diesem während der gesamten Bauzeit des BA 1 gewartet.
5. Baustelleneinrichtung
Neben den im Zuge der Vorabmaßnahmen und durch den AN "Baulogistik" hergestellten Teilen der Baustelleneinrichtung werden alle vom AN "Rohbau" benötigten Elemente und Leistungen der Baustelleneinrichtung zur Erfüllung der Vertragsleistungen durch den AN "Rohbau" aufgebaut
und während der Erstellung des Rohbaus vorgehalten.
Die Baustelleneinrichtung des AN "Rohbau" wird nach Rohbaufertigstellung abgebaut.
Vom AN Baulogistik werden nach der Rohbauerstellung die für die Baustellen-Ver- und Entsorgung erforderlichen Baustelleneinrichtungen zur Nutzung durch die einzelnen Gewerke aufgebaut, vorgehalten und nach Fertigstellung des BA 1 Zug um Zug abgebaut bzw. für den BA 2 umgebaut.
Im Folgenden werden die jeweiligen Zuständigkeiten und Schnittstellen beschrieben:
a) Ver- und Entsorgungseinrichtungen
a1) Baustrom:
Das Herbeiführen des Baustroms zum Baufeld mit Kabelbrücken inkl. Aufstellung einer Hauptverteilung auf dem Baufeld im Nordosten erfolgt durch den AN "Baulogistik".
Die weitere Verteilung inkl. der erforderlichen Haupt- und Unterverteilungen - insbesondere auch die Kranverteiler - erfolgt durch den AN "Rohbau".
Nach Rohbaufertigstellung ist die Baustromanlage des AN "Rohbau" zurückzubauen - allerdings erst nachdem die nachfolgend beschriebene durch den AN "Baulogistik" aufzubauende Baustromanlage funktionsbereit ist.
Ab der Ausbauphase wird durch den AN "Baulogistik" die Baustromanlage inkl. der erforderlichen Haupt- und Unterverteilungen im Außenbereich und in den Geschossen neu aufgebaut und vorgehalten.
a2) Baubeleuchtung
Durch den AN "Rohbau" ist im Gebäude eine prov. Baubeleuchtung im Zuge der geschossweisen Fertigstellung des Rohbaus entsprechend den UVV aufzubauen, sofern die bauseits durch den AN "Baulogistik" jeweils im Nachgang nach Fertigstellung eines Geschosses einzubauende Baubeleuchtung
aus rohbaubezogenen bauablaufbedingten Gründen
noch nicht eingebaut werden kann.
Nach Rohbaufertigstellung ist die prov. Baubeleuchtung des AN "Rohbau" zurückzubauen - allerdings erst nachdem die nachfolgend beschriebene durch den AN "Baulogistik" aufzubauende Baubeleuchtung funktionsbereit ist.
Nach Rohbaufertigstellung wird durch den AN "Baulogistik" die Baubeleuchtung für die Ausbauphase Zug um Zug ersetzt.
Dies gilt auch im Bereich des nachlaufenden Holzbaus.
a3) Bauwasser und Kanal
Der Bauwasseranschluss am öffentlichen Hydranten mit Anschlussleitung an zentralen Wasserverteiler auf der Baustelle sowie ein Kanalanschluss mit Schmutzwasserleitung und je einem Übergabeschacht neben den beiden Containeranlagen wird im Zuge der Vorabmaßnahmen zur Ver- und Entsorgung der Containeranlagen hergestellt.
Die weitere Bauwasserversorgung mit ausreichenden Zapfstellen einschl. Leitungsnetz ist vom AN" Rohbau" für seine Belange auf dem Baugelände herzustellen.
b) WC-/ Wasch-Container
Die WC-/ Wasch-Container werden vom AN "Baulogistik einschl. Strom-, Trinkwasser- und Schmutzwasser-Ver-/ Entsorgung aufgebaut und während der Bauzeit des 1.BA vorgehalten.
c) Sanitäts-Container
Der Sanitäts-Container wird vom AN "Baulogistik einschl. Strom, Trinkwasser und Kanalanschluss einschl. Strom-, Trinkwasser- und Schmutzwasser- Ver-/ Entsorgung aufgebaut und während der Bauzeit des 1.BA vorgehalten
d) Büro-/ Tagesunterkunfts-Container für Dritte
Aus Platzgründen stehen am Objekt ab der Baulogistikphase C/ Rohbau keine BE-Flächen für eigene Containereinrichtungen für Sozialunterkünfte und Baubüros durch die Gewerke zur Verfügung.
Die arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Sozialeinrichtungen (Pausenräume, Sanitäreinrichtungen) werden ab dieser Phase zentral durch ein vom AG bzw. den AN "Baulogistik" zur Verfügung gestellt.
Die jeweiligen AN müssen spätestens 4 Wochen vor der gewünschten Nutzung den Platzbedarf bei dem vom AG beauftragtes AN "Baulogistik" schriftlich anmelden.
Die Büro-/ Tagesunterkunfts-Container werden vom AN "Baulogistik" einschl. Strom-, Trinkwasser- und Schmutzwasser- Ver-/ Entsorgung aufgebaut und während der Bauzeit des 1.BA vorgehalten.
6. Abbruch/ Baugrube
Die Grobabbrucharbeiten sowie die Baugrube mit Verbau gesicherten Rändern wird bauseits erstellt.
Die Gründungssohlen werden mit einer Schutzschicht von 30 cm Dicke an den AN Rohbau übergeben.
Ende D/ Angaben zur Baustelle/ Randbedingungen
D Angaben zur Baustelle/ Randbedingungen
E Allgemeine technische Vorbemerkungen E Allgemeine technische Vorbemerkungen
Folgende Anforderungen sind vom AN im Zuge der Leistungserbringung zu beachten und, soweit nicht anderweitig geregelt, ohne gesonderte Vergütung zu erfüllen.
1. Abfallmaterial
Abfallmaterial aus dem Bereich des AN (Baustellenabfälle, z.B.
Verpackungsmaterial, Reststoffe usw.) ist entsprechend den rechtlichen Vorschriften (z.B. örtliche Abfallsatzung), zu entsorgen. Wertstoffe sind auszusondeentsorgen. Wertstoffe sind auszusondern, in getrennten Fraktionen zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen.
(Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18 299).
2. Arbeitszeit
Es steht dem AN frei, seine Leistungen an allen Werktagen (Montag bis Samstag) zu erbringen.
Jedoch ist die OÜ über geplante Arbeiten an Samstagen zu informieren.
Bauarbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern sowie werktags in der Zeit von
20:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind nicht erlaubt.
Ausnahmen bei Bauarbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden abzufragen und zu beantragen.
Sind Arbeiten an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr vom AN geplant, sind diese bei der OÜ und beim AG sowie ggfls. bei den zuständigen Behörden anzumelden.
Sie dürfen nur nach behördlicher Freigabe und unter Einhaltung der gesetztlichen Bestimmungen sowie nach Zustimmung durch den AG ausgeführt werden.
3. Arbeitspausen
Bei Einnahme von Speisen und Getränken sind die Abfälle, Essensreste etc. aus Hygienegründen sofort zu sammeln und in einem vom AN aufgestellten Hausmüll-Container zu entsorgen.
Zuwiderhandelnde werden der Baustelle verwiesen.
4. Rauch-/ Alkoholverbot
Auf dem gesamten Baufeld gilt ein generelles Alkoholverbot.
Zuwiderhandelnde werden der Baustelle verwiesen.
Während und nach Erstellung des Rohbaus besteht auch Rauchverbot im Gebäude.
5. Immissions- und Emissionsschutz
Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, die Emissionen Lärm, Erschütterungen und Staub auf ein Minimum zu beschränken.
Bzgl. Baulärm sind die Richtwerte gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen AVV Baulärm von 1970 sowie die Auflagen der Baugenehmigung einzuhalten.
Es dürfen nur lärmarme Baumaschinen eingesetzt werden, die den Vorgaben der 15. BimSchV in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen. Soweit möglich, sind Baumaschinen zu verwenden, die mit dem Umweltzeichen UZ 53 (Blauer Engel) gekennzeichnet sind.
Bei der Durchführung der Arbeiten dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die hinsichtlich der Lärmemissionen dem neuesten technischen Standard sowie den einschlägigen Verordnungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechen.
6. Unterlagen des AN
Die Kosten für die nachstehenden Unterlagen sind einzurechnen, sofern nicht anders geregelt.
6.1. Bauablauf-/ Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Bauablauf-/ Baufristenplan für seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann.
Der Bauablauf-/ Baufristenplan muss mindestens folgende Vorgänge (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) enthalten und nach den Bauteilen Mittelbau und Mittelschule gegliedert sein:
a) Erdarbeiten
- Ausbau der Schutzschicht über der Baugrubensohle
- Tieferaushub für Schächte etc. unter der Bodenplatte
- Rückbau der prov. Rampe zur Erschließung der
Baugrube
- Hinterfüllen der Arbeitsräume und Auffüllen der
Baugrube
- Aushub für Kanal/ Schacht außerhalb der Baugrube
sowie Hinterfüllen der Arbeitsräume
b) Herstellung Betonbauteile einschl. Schalung/ Baubehelfe
- Gründungsbauteile wie Bodenplatten und
l Fundamente
- Schächte, etc. unter der Bodenplatte
- einzelne Bauteile wie Wände, Decken, Unter-/
Überzüge, Stützen etc. je Geschoss und Bauteil
- einzelne Betonier-Abschnitte bei Bodenplatte/
Wand/ Decke etc.
- Aufbau der Schalung mit Traggerüst sowie
Ausschalen einschl. Traggerüste und
Unterstützungen einschl. der Abbindezeiten nach
Herstellung der Betonbauteile bis zum Ausbau der
kompletten Schalung
- Aufbau und Abbau von Baubehelfen als
Hilfsabstützungen bei wandartigen Trägern, Decken,
Unterzügen etc.
- Einbau von Fertigteilen wie Treppen, etc.
c) Sonstige Vertragsleistungen
- Abdichtungen/ Dämmungen in UG-Bereichen bei
Bodenplatten, Kelleraußenwände, erdüberdeckte
Kellerdecken etc.
- vorgezogene Estricharbeiten in Technikzentrale
- Vormalerarbeiten wie Wand-/ Deckenanstriche sowie
Bodenbeschichtung in Technikzentralen und
Installationsbereichen
- Entwässerungskanalarbeiten Schmutzwasser und
Regenwasser
- Einbau beigestellter Aufzugsbauteile mit Abruffrist
- Vorgänge für alle weiteren terminrelevanten
Vertragsleistungen
d) Zeitfenster bauseitige Leistungen
- Angabe von Zeitfenstern für folgende bauseitige
Leistungen des AN "Abbruch/ Baugrube"
(nach Abstimmung mit AN Abbruch/ Baugrube und
OÜ)
- Ziehen des Verbaus
- Angabe von Zeitfenstern für bauseitige Leistungen
wie Potentialausgleich, Leerrohr-Einbau etc.
(nach Abstimmung mit AN Blitzschutz, AN "Elektro"
und OÜ)
Die o.g. bauseitigen Leistungen sind in Abstimmung mit der OÜ und dem jeweiligen AN im Terminplan zu integrieren und im eigenen Bauablauf zu berücksichtigen.
Ergänzend sind Vorlaufzeiten z.B. für die Fertigung von Fertigteilen u.ä. anzugeben.
Zudem ist für den Vorlauf der Ausführungspläne des AG bei den einzelnen Bauteilen eine Planlieferliste digital im Excel Format zu erstellen und mit dem Terminplan zu übergeben sowie die jeweiligen Planliefer-Meilensteine im Terminplan anzugeben.
Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen.
Bei Änderungen des Bauablaufs oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich fortzuschreiben.
Der Baufristenplan ist nach Fristenvorgabe gemäß WBVB Ziffer 10.4.1.a nach Auftragserteilung 1-fach in Papier DIN A0 sowie digital als pdf- und als mpx-Datei (kompatibel mit MS-Projekt) zur Prüfung und Abstimmung bei der OÜ vorzulegen.
Nach Prüfung und Abstimmung sind evtl. erforderliche Anpassungen vom AN Rohbau einzuarbeiten und der Plan anschließend 2-fach in Papier DIN A0 an die OÜ sowie digital als pdf- und als mpx-Datei (kompatibel mit MS-Projekt) an die OÜ, den Bauherrn und den Projektsteuerer zu verteilen.
Der AN hat diesen Plan bei allen wesentlichen Ablaufänderungen mit Darstellung von Kompensationen von Verzögerungen - jedoch mind. 1x vierteljährlich - zu aktualisieren und - wie vorher beschrieben - zu verteilen.
Die Daten sind zudem eigenverantwortlich auf dem Projektserver hochzuladen.
6.2. Baustelleneinrichtungsplan
Der Baustelleneinrichtungsplan ist auf Grundlage des vom Auftraggeber übergebenen Lageplans bzw. Baufeldplans innerhalb von 14 Werktagen nach Auftragserteilung zu erstellen und digital im pdf- und dwg-Format an die OÜ zu übergeben sowie 1-fach zur gemeinsamen Abstimmung der OÜ in Papier, DIN A0, vorzulegen
Der Baustelleneinrichtungsplan ist zeitnah mit der OÜ/ Bauleitung des AG abzustimmen.
Die Abstimmungsergebnisse sind zu berücksichtigen.
Der AN hat diesen Plan bei allen Änderungen der Flächennutzung - jedoch mind. 1x vierteljährlich - zu aktualisieren und - wie vorher beschrieben - zu übergeben.
6.3. Baustellen-Organisationsplan
Der AN erstellt eine Baustellen-Organisationsplan, in dem die Verantwortlichen der Baustelle, wie Oberbauleiter, Bauleiter und Poliere
- namentlich
- mit ihrer Funktion
- der spezifischen Zuständigkeit und
- der Erreichbarkeit
- mit Telefonnummer
darzustellen sind.
Dies gilt sinngemäß auch für die vom AN "Rohbau" eingesetzten Nachunternehmer.
Der Baustellen-Organisationsplan ist innerhalb von sieben Werktagen nach Auftragserteilung und digital Excel-Format der OÜ zu übergeben.
6.4. Bautagebuch
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen.
Hierzu sind arbeitstäglich Bautagesberichte
anzufertigen und der OÜ bzw. der zuständigen
Fachbauleitung arbeitstäglich zu übergeben.
Die Bautagesberichte gelten nicht als Nachweis für
Stundenlohnarbeiten.
Die in den Bautagesberichten enthaltenen Angaben
sind rein informativ und für den AG nicht verbindlich.
Mit der Übergabe bzw. der Bestätigung des Erhalts
ist keine Anerkennung deren Inhalts durch den AG verbunden.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein
können.
Im Einzelnen müssen mindestens folgende Angaben
enthalten sein:
- Name des verantwortlichen Bauleiters
- Uhrzeiten über Beginn und Ende der
Arbeitsschichten;
- die Anzahl und Namen der vom AN
beschäftigten Mitarbeiter
aufgeschlüsselt nach Funktionen/
Lohngruppen
- Benennung der eingesetzten
Nachunternehmer, mit Angabe der
Teilleistung
- Wetterverhältnisse (Temperatur,
Niederschläge, Sturm, etc.) incl.
Temperaturen um 8:00 Uhr,
13:00 Uhr, 17:00 Uhr
- Anlieferung von Baustoffen
- Zugang, Einsatz und Abgang, Dauer des
Einsatzes sowie Ursache eines
etwaigen Ausfalls von Großgeräten
- Beginn und Beendigung der einzelnen
Arbeitsschritte/ Teilleistungen wie
Entkernung, Schadstoffsanierung, Bauteilabbruch
etc. und der Bauabschnitte
- Leistungsstand/ Baufortschritt in % je
Bauteil und Teilleistung,
- Unterbrechung und Verzögerung der
Arbeiten und ihre Auswirkungen
(Behinderungen)
- außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, etc.)
7. Anforderungen an das Führungs-Personal
Der Auftragnehmer (AN) hat während seiner Leistungserbringung bis zu deren Fertigstellung eine durchgehend eingesetzte örtliche Bauleitung mit für den Leistungsumfang ausreichender Besetzung sicherzustellen.
Hierbei muss das Bauleitungspersonal über deutsche Sprachkenntnisse mit der Niveaustufe C2 oder mind. C1 verfügen.
Die Bauleitung des AN muss während der Fassadenarbeiten durchgehend telefonisch erreichbar sein.
Der AN hat bei Angebotsabgabe bzw. spätestens nach Aufforderung im Zuge des Vergabeverfahrens schriftlich einen weisungsbefugten und verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der über die gesamte Bauausführungszeit arbeitstäglich vor Ort ist und die Pflichten der Leitung und Aufsicht als Bauleiter des AN wahrnimmt.
Für Krankheit und Urlaub ist eine gleichwertig qualifizierte Vertretung zu benennen.
Vor Aufnahme der Arbeiten sind der OÜ im Rahmen des gemäß Ziffer 6.3 vorzulegenden Baustellen-Organisationsplans vollständige Angaben wie Name, Qualifikation, Funktion und Zuständigkeit mit Vertretungsregelung, Telefonnummer, Mailadresse etc. zu den eingesetzten Bauleitern sowie Polieren schriftlich mitzuteilen.
Die Qualifikation der eingesetzten Bauleiter ist dem AG auf Verlangen mittels gleichwertiger Referenzprojekte nachzuweisen.
Für Notfälle außerhalb der Arbeitszeit (nachts, Wochenenden Feiertage, etc.) ist eine sachkundige Arbeitskraft zu benennen, die telefonisch erreichbar ist und kurzfristig notwendige Maßnahmen im Baustellenbereich realisieren kann. Der OÜ sind Namen und Rufnummer der für den Notdienst vorgesehenen Arbeitskraft schriftlich mitzuteilen.
8. Verkehrssicherungspflicht
Dem Auftragnehmer obliegt im Zuge seiner Anlieferungen und Transporte die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Baustelle, die Anschlussbereiche und Leitungsführungen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen auf öffentlichem Grund und auf dem Baufeld sowie auf die im Querungsbereich der öffentlichen Gehwege liegenden Zu/ Abfahrten (siehe hierzu auch "F Angaben zur Baustelle/ Randbedingungen" Ziffer 1.5.1)
9. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Zur Durchführung der Maßnahme wurde durch den AG bzw. den SIGE-Koordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie eine Baustellenordnung erstellt (siehe Anlage 2.2), der vom AN zu beachten ist.
Der AN hat seine Beschäftigten über den SIGE-Plan und die Baustellenordnung zu informieren.
Der SIGE-Plan sowie die Baustellenordnung ist umzusetzen und in der Firmenbauleitung zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten.
Falls der AN fremdsprachige Mitarbeiter einsetzt, hat er für die Übersetzung der nach UVV geforderten Hinweise und Beschilderung zu sorgen.
10. Arbeits- und Umweltschutz
10.1 Arbeitsschutz
Der persönliche und technische Arbeitsschutz ist nach den Unfallverhütungsvorschriften und den Schriftenverzeichnissen der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung des SIGE-Plans zu planen und umzusetzen.
Dessen ungeachtet hat nach den Richtlinien der BG der AN bzw. sein Sicherheitsbeauftragter die Pflicht, auf der Grundlage der Arbeitsschutzrichtlinien eine Betriebsanweisung zu erstellen und vor Beginn der Arbeiten eine Unterweisung der Beschäftigten vorzunehmen. Der AN hat sich die Kenntnisnahme der Betriebsanweisung von allen auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräften schriftlich bestätigen zu lassen. Kopien der Bestätigungen sind dem AG vor Beginn der Arbeiten auszuhändigen. Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch im Abstand von 6 Monaten, muss die Unterweisung wiederholt werden. Ein Entwurf der Betriebsanweisung ist vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber und dem Sigeko vorzulegen.
Der Sicherheitsbeauftragte des AN hat im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen gegenüber allen seinen Subunternehmern und seinen Beschäftigten Weisungsbefugnis. Auf die §§ 3 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird hingewiesen.
Betriebsmittel sind so zu lagern, dass kein Auslaufen in Straßeneinläufe oder Sickerschächte erfolgen und keine sonstigen Leckagen entstehen können.
Eine Gefährdung/ Verunreinigung des Grundwassers darf nicht entstehen. Es ist ein Alarmplan zu erstellen, der beinhaltet, wer bei Unfällen in der Betriebsmittellagerung oder sonstigen Havarien mit wassergefährdenden Stoffen zu benachrichtigen ist.
10.2. Umweltschutz
Es gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Soweit nicht anders vertraglich geregelt gilt, dass alle Auftragnehmer und Dienstleister selbst für die Entsorgung ihrer Abfälle sorgen. Jeder am Bau Beteiligte ist verpflichtet, den Abfall zu trennen und in bereitgestellten und gekennzeichneten Behälter zu entsorgen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Baustellenabfall und sonstiger Abfall sind spätestens zum Ende der täglichen Arbeitszeit zu entfernen. Die Entsorgung von überwachungsbedürftigem Abfall (kontaminierter Boden, gefährlicher Abfall ehemals "Sondermüll" ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die vorgegebenen Zwischenlagerplätze für Aushub sind einzuhalten.
Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der OÜ das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und ggf. alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugrundstück.
10.3 Bodenschutz
Es gilt das BBodSchG. Sollte der Verdacht bestehen, kontaminiertes Material gefunden zu haben, muss dem Bauherrn und der Bauleitung unverzüglich Meldung erstattet werden. Jegliche Arbeiten im betroffenen Bereich sind bis auf weitere Anordnungen des Bauherrn oder Bauleitung einzustellen. Eine ausreichende Abgrenzung und Kennzeichnung des vermeintlich kontaminierten Bereichs sind durchzuführen.
10.4 Emissionsschutz (siehe auch Ziffer 5)
Es gilt das BImSchG. Nur lärmarme Baumaschinen und Geräte, welche der 32. BImSchV entsprechen, dürfen auf der Baustelle eingesetzten werden. Maschinen, Geräte und Betriebsmittel mit entsprechender Lärmentwicklung müssen mit Gehörschutz bedient werden. Es ist auch darauf zu achten, dass andere Personen auf der Baustelle durch Lärm nicht gefährdet werden. Ggf. sind Bereiche für andere Gewerke nach Absprache mit der Bauleitung zu sperren. Unnötige Emissionen von Abgasen (durch laufende Motoren) sind zu vermeiden bzw. abzusaugen und zu filtern.
10.5 Gewässerschutz
Es gilt das Wasserhaushaltsgesetz und die Gefahrstoffverordnung. Der Nachunternehmer muss den Einsatz und die Bevorratung von wassergefährdenden Stoffen auflisten und von der Bauleitung genehmigen lassen. Fischsterben oder unbeabsichtigte Einleitungen sind der Bauleitung und der Polizei zu melden. Wasserverschmutzungen (z.B. Trübungen durch Gründungs-, Schütt-, Ramm- oder Bohrmaßnahmen) sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. Ablagerungen in Gewässern und Vorflutern sind zu verhindern und müssen ggf. beseitigt werden. Widerrechtliche Einleitungen von Wässern jeder Art sind zu unterbinden. Uferrandzonen sind nicht zu betreten (ggf. Bautabuzonen). Mit wassergefährdenden Stoffen muss sorgfältig und bestimmungsgemäß umgegangen werden.
10.6 Energieverbrauch
Geräte sollen nicht in Betrieb sein, wenn sie nicht gebraucht werden (z.B. Stromaggregate,
Baustellenbeleuchtung, Wasserpumpen, Klimaanlagen, Heizlüfter, Herdplatten, etc.). Leerlaufzeiten bei Baumaschinen und Großgeräten sind zu vermeiden.
10.6 Schutz bestehender Gebäude
Es gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die DIN 4123 Gebäudesicherung. Ramm-, Press- und Rüttelarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken und nur nach Genehmigung und Anmeldung bei der
Bauleitung durchzuführen. Setzungsmessungen, Rissmessungen und Schwingungsmessungen etc. sind entsprechend den Messprogrammen durchzuführen.
10.7 Gefahrstoffumgang
Es gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere das ChemG und die daraus abgeleitete
Gefahrstoffverordnung. Des Weiteren gilt REACH. Gefahrstoffe dürfen am Verarbeitungsort nicht gelagert werden (Lagerung = Bevorratung von mehr als einem Tagesverbrauch). Gefahrstoffe sind entsprechend dem Sicherheitsdatenblatt oder der Betriebsanweisung zu lagern, einzusetzen und zu entsorgen. Falls die Entsorgung nicht über die bereitgestellten Abfallcontainer geschehen kann, ist sie der Bauleitung zu melden. Gefahrstoffe sind entsprechend den Bestimmungen und ggf. erst nach Anzeige bei der Berufsgenossenschaft, der Gewerbeaufsicht oder der Behörde zu verarbeiten. Sicherheitsdatenblätter müssen von den Nachunternehmern der Bauleitung vorgelegt werden. Die Betriebsanweisung bzw. das Sicherheitsdatenblatt sind vom Auftragnehmer vor Ort vorzuhalten und die Mitarbeiter sind in den Umgang zu unterweisen.
11. Mitteilung über Baustellen mit Luftfahrthindernissen
Der AN hat rechtzeitig vor Aufstellung von Mobilkränen und / oder vor der Errichtung von Anlagen für die Baustelleneinrichtung, welche ein Luftfahrthindernis darstellen, eine Mitteilung über die Errichtung einer Baustelle mit Luftfahrthindernis an die zuständigen Behörden zu machen und entsprechende Genehmigungen einzuholen.
Der OÜ und dem Sige-Koordinator ist die Mitteilung an die zuständigen Behörden sowie danach die damit verbundene Genehmigung samt Auflagen in Kopie sowie digital zu übergeben.
Die Umsetzung von Auflagen wie z. B. die Befeuerung der Kranspitze etc. ist einzukalkulieren.
12. Koordinationspflicht des AN
Der AN ist verpflichtet Koordinationstätigkeiten mit anderen Baufirmen vor Ort sowie mit der OÜ, die zur fachgerechten Ausführung sämtlicher Bauleistungen des Bauvorhabens beitragen, unentgeltlich zu erbringen.
Ebenso sind die Bauteile anderer Gewerke unentgeltlich auf zumessen, die im direkten Zusammenhang mit den in Leistungsverzeichnis aufgeführten Fassadenkonstruktionen stehen.
Ende E/ allgemeine technische Vorbemerkungen
E Allgemeine technische Vorbemerkungen
F1 Vorbemerkungen zur Materialökologie F1/ Vorbemerkungen zur Materialökologie
1. Allgemeine Standardbeschreibungen /
Vorbemerkungen zur Materialökologie
Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu
entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen.
Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo.
Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht.
Auch das Betreten von zur Messung abgesperrter Bereiche und Räume ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.
1.1 Allgemeine Anforderungen
1.1.1 Nachweise:
Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise zu belegen.
1.1.2 Aktualität der Nachweise:
Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein.
Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert.
Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen.
1.1.3 Produktänderungen:
Notwendige Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben.
1.1.4 Originalgebinde auf der Baustelle:
Es sind alle Produkte auf der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.
1.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten.
Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden.
Beim Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m3 für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m3 für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU
führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte.
Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen.
Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.
1.3 Anforderungen an den Umgang mit Baustoffen
1.3.1 Ausschluss von Stoffen mit besonders
besorgniserregenden Eigenschaften
Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
- Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57).
Dies umfasst folgende Stoffe:
- erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (KMR-Stoffe der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte
verursachen.
- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.
Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt.
1.3.2 Ausschluss / Beschränkung von Bioziden
Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden.
Hiervon ausgenommen sind:
- Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind.
- Bläueschutzmittel bei Holzfenstern
- Dichtstoffe in Feuchträumen
1.3.3 Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) /
Chlorchemische Produkte
Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollladen, Sanitärleitungen, Elektroinstallation, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen).
Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen.
1.3.4 Oberflächenbeschichtungen
Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-,
Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen.
Sind im technischen begründeten Sonderfall lösemittelbasierte Produkte für Vor-Ort-Beschichtungen erforderlich, dürfen diese kein 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoxim enthalten oder emittieren.
Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. der 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoxim - abhängig von der spezifischen Anforderung dieser Produkte - ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren.
Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitgehendst (z. B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt.
2. Standardbeschreibungen zu spezifischen LV- Leistungen
2.1 Dämmstoffe
2.1.1 Dämmstoffe und -vliese in Innenräumen
Akustikvliesauflagen müssen WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein.
Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-ZU 132; dem natureplus-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen.
Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ist zusätzlich der Ausschluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten.
Für Zellulosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
2.1.2 Kunstschaum-Dämmstoffe
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie gemäß Ziffer 1 zu beachten.
Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-ZU 132; dem natureplus-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen.
Kunstschaudämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH,
bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V.
2.1.3 Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie gemäß Ziffer 1 zu beachten.
Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen die Anforderungen des RAL-Gütezeichens Erzeugnisse aus Mineralwolle erfüllen. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist.
Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren.
Ergänzend ist bei KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen mit Kontakt zum Innenraum folgendes zu beachten:
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen mit Kontakt zum Innenraum, wie in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen, ist ausgeschlossen. Sind KMF aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein.
Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche).
In folgenden Fällen ist bei KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen folgendes zu beachten:
- Akustikvliesauflagen müssen WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein.
- Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden.
Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden.
- Wärmedämmverbundsysteme
Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-ZU 140 oder dem natureplus-Umweltzeichen entsprechen.
2.1.4 Melaminharzschaumstoffe
Melaminharzschaumstoffe (z.B. als Akustikplatten) und ähnliche formaldehydfreisetzende Produkte sind im Innenraum ausgeschlossen.
2.1.5 2-chlorpropan-emittierende Phenolharz-
Hartschaumplatten
2-chlorpropan-emittierende Phenolharz-Hartschaumplatten sind innen wie außen nicht erlaubt.
2.1.6 Spritz- und Montageschäume
Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle Produkte, sowohl 1K-, als auch 2K-Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode.
Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämm-verbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien.
2.2 Dichtungen und Abdichtungen
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie gemäß Ziffer 1 zu beachten.
2.2.1 Dichtungen und Abdichtungen in Innenräumen
Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus / EC1 R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden.
Abweichungen, z.B. Emicode EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich.
Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe Produkte ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser
Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren.
2.2.2 Flüssigabdichtungen in Innenräumen
Für Flüssigabdichtungen in Innenräumen dürfen nur Produkte entsprechend dem Umweltzeichen Emicode EC1plus / EC1 R plus oder gleichwertig verwendet werden.
2.2.3 Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen/ bituminöse
Voranstriche
Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen/ bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit Giscode BBP 10 verwendet werden.
Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt:
Produkte gemäß GISCODE <https://www.wecobis.
de/service/lexikon/giscode-lex.html> BBP 10, <https://www.wecobis.de/externelinks/bbp10-link.html> BBP 20 <https://www.wecobis.de/externelinks/bbp20-link.html> oder BBP 30 https://www.wecobis.de/externelinks/bbp30-link.html.
2.2.4 Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren
Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren aus PVC sind ausgeschlossen.
2.3 Sonstige Baustoffe
2.3.1 Innenwand- und Deckenfarben
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie gemäß Ziffer 1 zu beachten.
Bei Innenwand- und Deckenfarben sind reine Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel- und konservierungsfreie Dispersionsfarben zu verwenden.
Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel) oder des natureplus-
Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen.
2.3.2 Grundierungen. Lacke und Lasuren
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie gemäß Ziffer 1 zu beachten.
Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden.
Das gilt auch für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen.
Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/mⁿ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+
(lösemittelfrei bzw. -arm und oximfrei*) nachzuweisen.
Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit - abhängig von der spezifischen Anforderung - dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren.
2.3.3 Trennmittel
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie gemäß Ziffer 1 zu beachten.
Es dürfen nur Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und dem Umweltzeichen DE-UZ 178 entsprechen. Auf technisch notwendige Ausnahmen ist die Bauleitung hinzuweisen.
Ende F/ Vorbemerkungen zur Materialökologie
F1 Vorbemerkungen zur Materialökologie
F2 BNB-Zertifizierung - allgemeine Anforderungen F2/ BNB-Zertifizierung - allgemeine Anforderungen
Der Neubau soll nach den Anforderungen BNB (STI) und nach QNG zertifiziert werden.
Nachfolgend aufgeführte Hinweise und Anforderungen sind (zusätzlich zu den vorstehenden materialökologischen Vorgaben) zwingend einzuhalten und umzusetzen und werden ebenfalls Vertragsbestandteil:
1. Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvereinbarungen
Es wurde ein Pflichtenheft mit allen Planungszielen und Qualitätsanforderungen erstellt.
Generell sind alle im Pflichtenheft benannten Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvereinbarungen umzusetzen. Die Planungsziele wurden in die vorliegenden Planungsunterlagen eingearbeitet. Abweichungen und Änderungen durch Planungsänderungen, unabhängig von welcher Seite veranlasst, sind unbedingt vor Umsetzung mit dem Nachhaltigkeitskoordinator abzusprechen. Wenn erforderlich sind Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Bewertungssicherheit in Absprache mit der Bauherrschaft und dem Nachhaltigkeitskoordinator umzusetzen.
2. Nachweise für die BNB und QNG-Zertifizierung
Die Umsetzung der Planung in allen Punkten ist für die Schlussdokumentation zur Einreichung beim STI Dresden durch entsprechende Nachweise (z. B. Pläne, Datenblätter, Fachplanererklärungen, Berechnungen u.a.) gegenüber dem Bauherrn und seinem Auditor zu dokumentieren. Umfang und Form der Nachweise kann mit dem Nachhaltigkeitskoordinator im Detail abgesprochen werden.
Die Übergabe BNB-relevanter Dokumentationsunterlagen erfolgt in digitaler Form.
Sämtliche Dokumentationen sind entsprechend dem gebauten Zustand aktualisiert im PDF- oder bei Plänen auch im DWG-Format bereitzustellen.
Zusätzliche Hinweise zu ausgewählten Steckbriefen
3. Anforderungen gemäß Steckbrief 116 bezüglich
Schadstofffreiheit und Umweltverträglichkeit der
Baumaterialien
Im Hinblick auf die BNB und QNG-Zertifizierung sind alle Angaben zu Risikostoffen zwingend einzuhalten. Die Qualitätsniveau 5 der BNB-Matrix zu Steckbrief 116 ist vereinbart (siehe gewerkweisen Anhang der technischen Vorbemerkungen zu Steckbrief 116).
Für alle einzubauenden Produkte und Materialien, außer reine Metalle und rein mineralische Baumaterialien, ist hinsichtlich materialökologischer Anforderungen vor Bestellung eine Freigabe durch den Nachhaltigkeitskoordinator einzuholen.
Der AN hat hierzu unverzüglich nach Beauftragung, spätestens 2 Wochen vor Bestellung, die ihm übergebene Materialdeklarationsliste mit mindestens Produktangaben
- Produktart
- Produktname
- Hersteller
- Einbauort
- Menge
- Nachweise (wie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter
ggf. EPDs (Environmental Product Declaration),
Nachhaltigkeitsdatenblätter und wo nötig
Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der OÜ und dem
Nachhaltigkeitskoordinator unaufgefordert und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden dann geprüft und die Materialien schriftlich per E-Mail freigegeben.
Sollten Materialien nicht den bauökologischen Materialanforderungen entsprechen, ist der AN verpflichtet ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Dieses durchläuft dann nochmals den Prüfungsprozess.
Aufgrund des Prüfvorganges muss eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der Materialen von 2 Wochen berücksichtigt werden.
Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die mit den BNB-Anforderungen konform sind und vom Nachhaltigkeitskoordinator freigegeben wurden. Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte auf Kosten des AN, austauschen zu lassen.
Die OÜ dokumentiert die Verwendung / den Einbau der Produkte anhand des fortlaufend fortgeschriebenen Materialkatasters vom Nachhaltigkeitskoordinator.
Siehe auch 3169_BNB15_116+QNG+LHM_Anf_MatÖko. für Ihr entsprechendes Gewerk
4. Anforderungen gemäß SB 117 + QNG, Anlage 3,
Nachhaltige Materialgewinnung
Es ist durch den AN für die Berechnung und Dokumentation eine Angabe der Materialkosten und Massen seiner Produkte abzugeben.
Sofern die Produkte einen Recyclinganteil haben, ist hierfür zwingend eine Herstellerbescheinigung mit Ausweis des Recyclinganteils abzugeben.
Siehe auch 3169_BNB15_116+QNG+LHM_Anf_MatÖko... für Ihr entsprechendes Gewerk
5. Anforderungen gemäß BNB-Steckbrief 521 Baustelle/
Bauprozess
5.1 Abfallarme Baustelle
Folgende Maßnahmen sind vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN).
Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz sind Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen. Dazu sind die Abfälle auf der Baustelle nach den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung vom 1.8.2017, Anpassung vom 01.01.2019, zu trennen.
Die Bauabfälle werden mindestens in die Fraktionen
- Mineralische Abfälle
- Wertstoffe (Metalle)
- Problemabfälle / Schadstoffhaltige Abfälle
- Holz
- gemischte Baustellenabfälle getrennt.
Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen.
Die Materialtrennung und korrekte Nutzung der Sammelstellen, wird durch die OÜ kontrolliert.
5.2 Lärmminderung
Es sind folgende Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN).
- Der AN und seine Mitarbeiter werden durch die Bauleitung auf die Lärmvermeidung geschult. Die Schulung wird durch die Bauleitung dokumentiert und durch die eingewiesene Firma unterzeichnet.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutz-
verordnung) in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2000/14/EG
- Einsatz lärmarmer Baumaschinen gemäß RAL-UZ 53
- Einhaltung aller vereinbarten Schutzzeiten und
Lärmschutzmaßnahmen
Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen.
Eine Dokumentation der Maßnahmen ist nicht gefordert.
5.3 Staubvermeidung
Es sind folgende Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN).
- Der AN hat für seine Arbeiten ein baustellenbezogenes Staubvermeidungskonzept zu erstellen und umzusetzen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen.
- Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt.
- Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft.
- Einsatz Staubschutzmasken gemäß TRGS 500.
- Einsatz Lüftungsanlagen, wenn erforderlich.
Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen.
Eine Dokumentation der Maßnahmen ist nicht gefordert.
5.4 Bodenschutz und Gewässerschutz
Es sind folgende Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN).
- Der AN und seine Mitarbeiter werden durch die Bauleitung auf Boden- und Gewässerschutz geschult. Die Schulung wird durch die Bauleitung dokumentiert und durch die eingewiesene Firma unterzeichnet.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Gewachsene Bodenschichten sind zu schützen. Der Schutz auf dem Baugrund vorhandener wertvoller Böden oder Biotope ist durch nicht befahrbare, eingezäunte Schutzflächen zu gewährleisten. Wertvolle Oberböden müssen auf Mieten abgeschoben werden.
- Vermeidung von Kontaminierung durch chemische Verunreinigungen
- Kontaminierte Böden getrennt behandeln / lagern und fachgerecht entsorgen.
- Die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung ist zu befolgen
- Stoffe mit folgenden R-Sätzen dürfen nicht in Kontakt mit der Umwelt: kommen R50 / R51 / R52 /
R53 / R54 / R55 / R56 / R57/ R58 / R59 - diese Stoffe sind in auslaufsicheren Behältern gesichert zu lagern.
- Sauberhalten der Baustelle, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Schuttresten zu vermeiden
Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen.
Eine Dokumentation der Maßnahmen ist nicht gefordert.
Die korrekte Lagerung wassergefährdender Produkte wird durch die Bauleitung kontrolliert.
Ende F2/ BNB-Zertifizierung - allgemeine Anforderungen
F2 BNB-Zertifizierung - allgemeine Anforderungen
G Anlagenverzeichnis G Anlagenverzeichnis
Folgende - im Regelfall bei der Kalkulation zu berück-
sichtigenden - Pläne und Unterlagen stehen als PDF als Anlage zur Verfügung.
Die Reihenfolge der Unterlagen in der folgenden Übersicht kann von der Reihenfolge der übermittelten Unterlagen abweichen.
1. Pläne
1.1 Allgemeine Pläne
1.1.1 Stadtplan Lageübersicht
1.1.2 Lageplan Bestand
1.1.3 Baufeldplan mit Bestandssparten und Bäumen
1.1.4 Lageplan Bestand Schmutzwaseranschluss
1.1.5 Spartenplan Wasser
1.2 Pläne Architekten
1.2.1 Grundrisse
1.2.1.1 SCW_0100_Lernhaus EG
1.2.1.2 SCW_0101_V Lernhaus 1OG
1.2.1.3 SCW_0102_V Lernhaus 2OG
1.2.1.4 SCW_0103_V Lernhaus 3OG
1.2.1.5 SCW_0104_V Lernhaus UG
1.2.1.6 SCW_0105_V Bodenkanal
1.2.1.7 SCW_0106_V Lernhaus Fundament
1.2.1.8 SCW_0107_V Lernhaus DA
1.2.1.9 SCW_0110_V Sporthalle EG
1.2.1.10 SCW_0111_V Sporthale 1OG
1.2.1.11 SCW_0112_V Sporthalle 2OG
1.2.1.12 SCW_0113_V Sporthalle 3OG
1.2.1.13 SCW_0114_V Sporthalle UG
1.2.1.14 SCW_0116_V Sporthalle Fundament
1.2.1.15 SCW_0117_V Sporthalle DA
1.2.2 Schnitte
1.2.2.1 SCW_0201_V LS Lernhaus
1.2.2.2 SCW_0202_V LS Sporthalle
1.2.2.3 SCW_0203_V QS Lernhaus
1.2.2.4 SCW_0204_V QS Sporthalle
1.2.2.5 SCW_0205_V QS Kernbauteil
1.2.3 Ansichten
1.2.3.1 SCW_0301_Ansichten
1.2.3.2 SCW_0302_Ansichten mit FLB
1.2.4 Rohbaudetails
1.2.4.1 SCW_1300_Bodenübersicht EG
1.2.4.2 SCW_1301_Bodenübersicht OG1
1.2.4.3 SCW_1302_Bodenübersicht OG2
1.2.4.4 SCW_1303_Bodenübersicht OG3
1.2.4.5 SCW_1304_Bodenübersicht UG
1.2.4.6 SCW_1304_Bodenspiegel UG
1.2.4.7 SCW_1305_Bodenspiegel EG
1.2.4.8 SCW_1306_Bodenspiegel OG1
1.2.4.9 SCW_1307_Bodenspiegel OG2
1.2.4.10 SCW_1308_Bodenspiegel OG3
1.2.4.11 SCW_1320_Bodenaufbauten
1.2.4.12 SCW_1321_DT Bodenschwellen
1.2.4.13 SCW_1322_DT Anschlüsse Festverglasung
1.2.4.14 SCW_1323_DT Bodenabläufe
1.2.4.15 SCW_1324_DT Bodenanschlüsse Treppen
1.2.4.16 SCW_1325_DT Bodenanschlüsse Aufzug
1.2.4.17 SCW_1326_DT Bodenanschlüsse Geländer SH
1.2.4.18 SCW_1327_DT Sauberlauf Eingänge EG
1.2.4.19 SCW_1400_Deckenübersicht EG
1.2.4.20 SCW_1401_Deckenübersicht OG1
1.2.4.21 SCW_1402_Deckenübersicht OG2
1.2.4.22 SCW_1403_Deckenübersicht OG3
1.2.4.23 SCW_1404_Deckenübersicht UG
1.2.4.24 SCW_1410_Deckenspiegel EG LH
1.2.4.25 SCW_1411_Deckenspiegel EG SH
1.2.4.26 SCW_1412_Deckenspiegel OG1 LH
1.2.4.27 SCW_1413_Deckenspiegel OG1 SH
1.2.4.28 SCW_1414_Deckenspiegel OG2 LH
1.2.4.29 SCW_1415_Deckenspiegel OG2 SH
1.2.4.30 SCW_1416_Deckenspiegel OG3 THV
1.2.4.31 SCW_1417_Deckenspiegel UG LH
1.2.4.32 SCW_1418_Deckenspiegel UG SH
1.2.4.33 SCW_1419_Deckblatt Deckenspiegel
1.2.4.34 SCW_1420_Deckenaufbauten
1.2.4.35 SCW_1500_Wandübersicht EG
1.2.4.36 SCW_1501_Wandübersicht OG1
1.2.4.37 SCW_1502_Wandübersicht OG2
1.2.4.38 SCW_1503_Wandübersicht OG3
1.2.4.39 SCW_1504_Wandübersicht UG
1.2.4.40 SCW_1520_Wandaufbauten außen
1.2.4.41 SCW_1521_Wandaufbauten Innen
1.2.4.42 SCW_1600_Oberflächen 3.OG
1.2.4.43 SCW_1601_Oberflächen 2.OG
1.2.4.44 SCW_1602_Oberflächen 1.OG‑
1.2.4.45 SCW_1603_Oberflächen EG
1.2.4.46 SCW_1604_Oberflächen UG
1.2.4.47 SCW_5001_Lichtschächte
1.2.4.48 SCW_5002_Abdichtung UG
1.2.4.49 SCW_5003_Unterfangung Bestand
1.2.4.50 SCW_5004_Anschluss Geräteraum UG
1.2.4.51 SCW_5005_Aufzug
1.2.4.52 SCW_5011_Lichtschächte Fenster
1.2.4.53 SCW_5012_Übergang FBV-Folie zu Wand
1.2.4.54 SCW_5013_Übergang UG zu EG Lernhaus
1.2.4.55 SCW_5014_Einbaudetail Hebeanlage Bodenplatte
1.2.4.56 SCW_5015_Einbaudetail Bodenablauf Bodenplatte
1.2.4.57 SCW_5016_Hauseinführung HLS
1.2.4.58 SCW_5017_Hauseinführung ELT
1.2.4.59 SCW_5018_Übergang Geräteraum zu Tiefhof
1.2.4.60 SCW_5019_Deckendurchdrinung Regenfallrohr
1.2.4.61 SCW_5020_Regeldetails Bauwerksfuge
1.2.4.62 SCW_5021_Detail Kammerbetonträger Schnitt
1.2.4.63 SCW_5022_Detail Kammerbetonträger Ansicht
1.2.4.64 SCW_5006_Abbruchplan Sporthalle UG
1.2.4.65 SCW_5007_Abbruchplan Sporthalle EG
1.2.4.66 SCW_1050_Fassadenschnitt Lichthof
1.2.4.67 SCW_1207_Bauwerksfuge
1.2.4.68 SCW_5231_Tiefhof Stütze auf Geräteraum
‑
1.2.5 Brandschutzpläne
1.2.5.1 SCW_0702_01_F Brandschutz OG2
1.2.5.2 SCW_0703_01_F Brandschutz OG3
1.2.5.3 SCW_0710_01_F Brandschutz Lageplan
1.2.5.4 SCW_B700_01_F Brandschutz EG Bestand
1.2.5.5 SCW_B701_01_F Brandschutz OG1 Bestand
1.2.5.6 SCW_B709_01_F Brandschutz UG Bestand
1.2.5.7 SCW_N700_01_F Brandschutz EG Neubau
1.2.5.8 SCW_N701_01_F Brandschutz OG1 Neubau
1.2.5.9 SCW_N709_01_F Brandschutz UG Neubau
1.2.5.10 SCW_0750_01_F Brandschutz Schnitte
1.3 Pläne des Tragwerksplaners
1.3.1 Positionspläne
1.3.1.1 EG_PO_100_0001_Übersicht Decke über EG
1.3.1.2 O1_PO_100_0001_Übersicht Decke über 1.OG
1.3.1.3 O2_PO_100_0001_Übersicht Decke über 2.OG
1.3.1.4 O3_PO_100_0001_Übersicht Decke über 3.OG
1.3.1.5 U1_PO_100_0001_Übersicht Decke über UG
1.3.1.6 XX_PO_100_0001_Schnitt Neubau
1.3.1.7 BO_PO_100_0001_Gründung
1.3.2 Schalpläne
1.3.2.1 UF_SC_050_F010_Pfahlkopfplatten EG
1.3.2.2 OL_BO_SC_050_0001_Gründung UG Lernhaus
1.3.2.3 OL_EG_SC_050_E001_Decke über EG
1.3.2.4 OL_O1_SC_050_O101_Decke über 1.OG
1.3.2.5 OL_O2_SC_050_O201_Decke über 2OG
1.3.2.6 OL_O3_SC_050_O301_Decke über 3.OG
1.3.2.7 OL_U1_SC_050_U001_Decke über UG
1.3.2.8 OL_UF_SC_050_F001_Gründung EG
1.3.2.9 OL_XX_SC_050_T001_Haupttreppe Lernhaus
1.3.3 Detailpläne
1.3.3.1 DP_020_0005_00_P_Details Lernhaus+Sporthalle
1.3.3.2 Holzbaudetail HO-19_02 Stützen./ Wandsockel
1.3.3.3 Holzbaudetail HO-26_02 STNB-Konsole Holzträger
1.3.3.4 Holzbaudetail HO-42_02 STNB-Konsole Holzträger
1.3.4 Verbaupläne
1.3.4.1 VB_100_0001_Grundriss Verbau
1.3.4.2 VB_100_0002_Schnitte Verbau
1.3.4.3 VB_100_0003_Details Bohrpfähle
1.3.5 Abbruchpläne
1.3.5.1 GR_100_0001_Grundriss Grobabbruch
1.3.5.2 SN_100_0002_Schnitte Grobabbruch
1.4 Pläne/ Unterlagen Baulogistik
1.4.1 P01 Baulogistikphase 0 BE-VZP Vorabmaßnahmen BA1 Nord
1.4.2 P02 BE-BA1 VZP Bereich Nord BPH A.1
1.4.3 P03 Baulogistikphase A.1 - Vorabmaßnahmen
1.4.4 P04 BE-BA1 VZP Bereich Nord ab BPH A.2
1.4.5 P05 Baulogistikphase A.2 - Rückbau
1.4.6 P06 Baulogistikphase B - Verbau und Aushub
1.4.7 P07 Baulogistikphase C - Rohbau
1.4.8 P08 Baulogistikphase D - Holzbau
1.4.9 P09 Baulogistikphase E - Ausbau
1.4.10 P10 Detailplan Einhausungen
1.5 Freianlagenplanung
1.5.1 SCW_FF_BB_100_0001_00_F Baumbestand Nord
1.5.2 SCW_FF_BB_100_0002_00_F Baumbestand Süd
1.5.3 SCW_FF_DA_100_0001_00_F Dachaufsicht
1.5.4 SCW_FF_FG_200_0001_00_F Freiflächengestaltung
2. Sonstige Anlagen
2.1 Gutachten und Vorgaben
2.1.1 Bauphysik
2.1.1.a Bauteilkatalog/ Bauphysikalische Nachweise
2.1.1.b Thermische Bauphysik / GEG
2.1.1.c Bauteilkatalog
2.1.2 Schallschutz
Bericht zur Bauphysik Schallschutz, Raumakustik
2.1.3 Brandschutznachweis
Brandschutznachweis
2.1.4 Baugrundgutachten
2.1.4.a Geotechnischer Bericht mit schadstofftechnischer Vorerkundung, Stand 06.12.2024
2.1.4.b Kurzbericht Bestandserfassung möglicher Schadstoffe in Baumaterialien im Gebäude vom 11.11.2024
2.2 Unterlagen SIGEKO
2.2.1 Baustellenordnung
3. Sonstige Anlagen
3.1 Unterlagen Baubestandsdokumentation
3.1.1 Checkliste Baubestandsdokumentation
3.2 BNB-Vorgaben
siehe gesonderte Anlage
3.3 Beschreibung für zur Nutzung überlassene
Büro- und Tagesunterkunfts- Container
3.4 Sonstiges
3.4.1 Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen
3.4.2 Merkblatt zur Baulärm - siehe gesonderte Anlage
Ende G/ Anlagenverzeichnis
G Anlagenverzeichnis
10 Bewässerung
10
Bewässerung
10.01 Erdarbeiten
10.01
Erdarbeiten
10.02 Rohrleitungen
10.02
Rohrleitungen
11 Entwässerung
11
Entwässerung
11.01 Erdarbeiten
11.01
Erdarbeiten
11.02 Regenwasserleitung
11.02
Regenwasserleitung
11.03 Abwasserleitung
11.03
Abwasserleitung
12 Einbauten
12
Einbauten
12.01 Erdarbeiten
12.01
Erdarbeiten
12.02 Versickerungsanlagen
12.02
Versickerungsanlagen
12.03 Hebeanlagen
12.03
Hebeanlagen
12.04 Zisternen
12.04
Zisternen
12.05 Brunnen
12.05
Brunnen
13 Lüftung
13
Lüftung
13.01 Erdarbeiten Lüftung Kgr. 555
13.01
Erdarbeiten Lüftung Kgr. 555
13.02 Grundleitung Lüftung Kgr. 555 (angepasst
an Planungsstand 14.02)
13.02
Grundleitung Lüftung Kgr. 555 (angepasst
an Planungsstand 14.02)
14 Sonstiges
14
Sonstiges
14.01 Schlitz- und Durchbruchsarbeiten
14.01
Schlitz- und Durchbruchsarbeiten
14.02 Prüfung,Dokumentation
14.02
Prüfung,Dokumentation
14.03 Stundenlohnarbeiten
14.03
Stundenlohnarbeiten
15 Aufzug Einlegeteile und Schachtgerüst
15
Aufzug Einlegeteile und Schachtgerüst
15.01 Einbau beigestellter Einlegeteile, Erstellung Gerüstbühnen in Aufzugsschächten
15.01
Einbau beigestellter Einlegeteile, Erstellung Gerüstbühnen in Aufzugsschächten
16 Elektro Gebäudeeinführungen
16
Elektro Gebäudeeinführungen
16.01 Elektro Gebäudeeinführungen
16.01
Elektro Gebäudeeinführungen