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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Baupysik:
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Str. 86a
21680 Stade
Tel.: 04141 807 1845
E-Mail: cb@baum-statik.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE
Pappelmühle 6
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit
jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen.
Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im südlichen Bereich des o.g.
Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene
Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung.
Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser und zwei Aufzüge. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36
Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende
Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Wände
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen.
Nichttragende Innenwände werden als beplankte Gipskarton-Ständerwände errichtet und erhalten im Küchenbereich für die Aufnahme von Oberschränken - (Höhenlage von ca. 1,90 - 2,30 m) oder in den Bädern der barrierefreien Wohneinheiten für die Befestigung von Stütz- und Sitzhilfen neben dem WC Sitz Verstärkungen. Die Beplankung der Trockenbauwände in Bädern wird mit Feuchtraumplatten in imprägnierter Ausführung (GKi) hergestellt.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Estrich
Die Treppenhäuser erhalten im Untergeschoss einen schwimmenden Zementestrich auf Dämmlage (Trittschall-/ Wärmedämmschicht) oder einen Estrich auf Trennlage mit oberseitigem staubbindendem Anstrich, im Bereich der Fahrradstellplätze und des Kinderwagenraums einen 1-K-Anstrich.
In den Wohn- und Aufenthaltsbereichen sowie in Fluren, Bädern und Abstellräumen der aufgehenden Geschosse, erfolgt die Ausführung eines schwimmenden Zementestrichs auf Dämmlage (Trittschall-/Wärmedämmschicht).
Bodenbeläge Treppenhäuser und Erschließungsflure
Die zwei Treppenhäuser erhalten vom UG bis zum 4. Obergeschoss einen Belag aus Naturstein nach Wahl des Verkäufers im Halbverband bzw. wilder Verband (Abmessungen ca. 60 x 30 cm) nach Mustervorlage des Verkäufers. Der Belag wird ebenfalls im Aufzug, auf Treppenstufen, Podesten mit Sockel verlegt.
Die Treppenläufe erhalten Tritt- und Setzstufen in gleichem Material.
Fensterbänke
Die inneren Fensterbänke in den Etagen EG bis Staffelgeschoss (soweit vorhanden) werden aus ca. 20
mm starkem Agglo Werkstein (weiß) ausgeführt. Die Tiefe ist abhängig vom Mauerwerk.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Verlegen von Bodenfliesen, Treppenstufen und Innenfensterbänken in Naturstein, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort und der zur Herstellung benötigten Materialien.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Boden- und Treppenflächen einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Folgende Leistungen sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Die Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung sowie für die Ausführung der beschriebenen Leistungen der An- und Abtransport der notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte für die Dauer der Bauzeit bzw. nach Fertigstellung der entsprechenden Arbeiten.
Schutzmaßnahmen von angrenzenden Bauteilen wie z.B. Fenster, Zargen, Glasflächen, Unterverteilungen, angrenzende fertig erstellte Bodenflächen etc. mittels Folienabdeckungen.
Sämtliche Nebenleistungen, die in der VOB Teil C, ATV DIN 18299 und DIN 18352 aufgeführt sind.
Das fachgerechte Abschneiden des Estrichrandstreifens sowie die Entsorgung des Abschnittgutes
Die fachgerechte und sachgerechte Ausführung von ggf. notwendigen Dehn- und Bewegungsfugen.
Das fachgerechte Anarbeiten an angrenzenden Bauteile wie Fenster, Fensterbänke, Türen, Decken, u.ä.
Herstellung von ggf. erforderlicher Aussparungen.
Einarbeiten von Installationsleitungen bzw. -dosen.
Alle Leistungen dieser Leistungsbeschreibung verstehen sich in fix und fertiger Arbeit einschl. aller erforderlichen Nebenarbeiten und gelten auch für den Bereich von kleinen Einzelflächen (< 2,5 m²).
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18157, Ausführung von Bekleidungen und Belägen im Dünnbettverfahren (Normreihe)
DIN 18352, Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN EN 1348, Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Bestimmungen der Haftfestigkeit zementhaltiger Mörtel für innen und außen
DIN EN 1468, Naturstein - Rohplatten - Anforderungen
DIN EN 12004, Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten
DIN EN 12057, Natursteinprodukte - Fliesen - Anforderungen
DIN EN 12058, Natursteinprodukte - Bodenplatten und Stufenbeläge - Anforderungen
DGUV R 108-003, Anforderungen der Rutschhemmungsklassen
DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstättenrichtlinien
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Untergrundprüfung
Der AN hat den Untergrund vor Beginn der Arbeiten hinsichtlich Ebenheit, Winkeltoleranzen, sowie Material- und Oberflächenbeschaffenheit alleinverantwortlich zu prüfen.
Mängel und Bedenken gegen die vorgefundenen Untergründe sind der örtlichen Bauleitung des AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Folgende Untergründe zur Verlegung sind vorhanden:
Stahlbetontreppen (Fertigteile)
Stahlbetondecken
Schwimmender Zementestrich
Maße, Mengenangaben und Ausführungszeichnungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maße für die Ausführung seiner Leistungen von +- 0,00 m (OKFFB) her
vom vorhandenen Meterstrich einzumessen. Sollte kein Meterstrich vorhanden sein, so hat der AN die örtliche Bauleitung vor Beginn seiner Arbeiten darauf hinzuweisen.
Alle anfallenden Kosten der eigenverantwortlichen Einmessung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Einmessung aller Bauteile hat mit Präzisionsinstrumenten (Lasergerät, Nivelliergerät o.ä.) zu erfolgen.
Grundlage der Ausschreibung und Mengenermittlung sind die Ausführungspläne, die dem AN als Anlage zur
der Ausschreibung zur Verfügung gestellt werden.
Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses und der Ausführungsplanung sind vor Ausführung vor Ort eigenverantwortlich durch den AN zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Verschnitte sind vom AN in die Einheitspreise der Positionen einzukalkulieren.
Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und
Regelungen. Die gemäß Planung zu belegenden Bodenflächen erhalten einen Belag mit Natursteinfliesen.
Die Tritt- und Setzstufen der Treppenläufe werden ebenfalls mit Natursteinfliesen belegt. Die Trittstufen erhalten einen Kontraststreifen am Treppenlaufantritt und -austritt. Umlaufend ist ein Sockel in einer Höhe von 6 cm zu verlegen, der durch unterlegte Dämmstreifen in allen Bereichen schalltechnisch vom Bodenbelag zu entkoppeln ist.
Der AN hat als Vorbereitung seiner Arbeiten alle Randstreifen des Estrichlegers auf das Maß gemäß Planung zurückzuschneiden. Die beschriebenen Leistungen sind, auch wenn nicht separat ausgeschrieben, in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren.
Trenn- und Anschlussfugen
Anschlussfugen zwischen Wandplattierungen und Einbauteilen (z.B. Rohrdurchführungen, Metalleinbauten,
Revisionsöffnungen, etc.), sowie Anschlüsse zwischen Wand- und Bodenflächen und Eckbereiche sind von Mörtelfrei zu halten und im Farbton nach Wahl des AG dauerelastisch zu versiegeln.
Bemusterung
Alle Natursteinfliesen, Treppenstufen, Setzstufen, Fugenfüller, Versiegelungen und sonstige Bauteile, sind
durch den AN vor der Ausführung und Produktbestellung in verschiedenen Farben zu bemustern und durch
den AG schriftlich freigeben zu lassen.
Der Aufwand der Bemusterung wird nicht gesondert vergütet und ist in die betreffenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
01 - Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss EG: REI_AC2_5_H5_GR_00_0366_I_FRG
Grundriss 1. OG: REI_AC2_5_H5_GR_01_0367_H_FRG
Grundriss 2. OG: REI_AC2_5_H5_GR_02_0368_H_FRG
Grundriss 3. OG: REI_AC2_5_H5_GR_03_0369_H_FRG
Grundriss Staffelgeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_04_0370_K_FRG
Grundriss Untergeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_U1_0365_B_VOR
Schnitt A-A: REI_AC2_5_UG_AS_AA_0430_B_VOR
Schnitt E-E: REI_AC2_5_AS_AA_0432_A_VOR
Detail Bodenaufbauten: REI_AC2_5_H5_DL_BO_4001_B_VOR
Fugenplan TRH 36 T: REI_AC2_5_H5_AF_TH_4701_A_ZFR
Fugenplan TRH 36 U: REI_AC2_5_H5_AF_TH_4701_A_ZFR
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Reinigung des Untergrunds von groben Verschmutzungen Reinigung des zu bearbeitenden Untergrundes von groben Verschmutzungen,
z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese nicht durch den AN
verursacht wurde, anfallendes Material ist aufzunehmen und zu entsorgen.
Hinweis: Ausführung nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung
des AG! Der AN hat vor Ausführung seiner Leistung die Hinweispflicht
gegenüber des AG wahrzunehmen.
01.__.0010
Reinigung des Untergrunds von groben Verschmutzungen
E
420,00
m2
01.__.0020 Randstreifen abschneiden Überstand von Estrich-Randstreifen an Wänden und Estrichbegrenzungen
nach Fertigstellung des Estrichbelages abschneiden, sammeln und entsorgen.
01.__.0020
Randstreifen abschneiden
325,00
m
01.__.0030 Messung Restfeuchte mit CM Messung Messung der Restfeuchte des zu belegenden Untergrunds
zur Feststellung der Belegreife, z.B. mittels der CM-Messmethode,
inkl. Messprotokoll, was dem AG zu übergeben ist. Die Orte und Anzahl
der Messstellen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Ort der Messung: Bäder, Gäste-WCs, Abstellräume,
Vorflure TRH, Flure TRH, Hauptpodeste TRH
Abrechnung: Anzahl der Messungen
01.__.0030
Messung Restfeuchte mit CM Messung
24,00
Stk
01.__.0040 Randfuge Treppenläufe + Zw.-Podeste mit Mineralwolle füllen, unterseitig Rundschnur Vorhandenen Abstand zwischen Treppenläufen bzw. Zwischenpodesten
und aufgehenden Bauteilen mit Mineralwolle auffüllen und unterseitig
Rundschnur einbringen,
Breite Abstand: bis ca. 35 mm
Höhe Treppenläufe
bzw. Zw.-Podest: von 20 bis ca. 35 cm
01.__.0040
Randfuge Treppenläufe + Zw.-Podeste mit Mineralwolle füllen, unterseitig Rundschnur
165,00
m
01.__.0050 Belagsabschlussprofil, Höhe 10 mm, Schlüter Schiene-E o. glw. Schiene als Belagsabschluss- und Kantenschutzprofil aus Edelstahl (V2A)
mit trapezförmig gelochtem Befestigungsschenkel
und einem 87°-Winkel anschließenden Abschlussschenkel
mit doppelt gefalzter Kopfausbildung aus Edelstahl-Bandmaterial
Einbaulage: Übergang Materialwechsel
Profilhöhe: 10 mm
Produkt der Planung: Schlüter Schiene-E o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht einbauen.
01.__.0050
Belagsabschlussprofil, Höhe 10 mm, Schlüter Schiene-E o. glw.
20,00
m
01.__.0060 Bewegungsfugenprofil, Höhe 10 mm, Schlüter-DILEX-EDP o. glw. Bewegungsfugenprofil aus Edelstahl mit trapezförmig gelochten Befestigungsschenkeln
und einer Nut- und Federverbindung zur Aufnahme horizontaler Bewegungen,
Einbaulage: Übergang TRH zu Vorflure
Profilhöhe: 10 mm
Farbe: annähernd im Fugenfarbton,
Wahl AG nach Bemusterung durch AN
Produkt der Planung: Schlüter-DILEX-EDP o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht einbauen.
01.__.0060
Bewegungsfugenprofil, Höhe 10 mm, Schlüter-DILEX-EDP o. glw.
5,00
m
01.__.0070 Nivellierausgleich, bis 5 mm Ausgleichs- bzw. Nivelliermasse als selbstverlaufende systemgebundene
Ausgleichsmasse liefern und auf vorbereiteten Untergrund als Toleranzausgleich
auftragen. Ausführung nur nach ausdrücklicher Anweisung der örtlichen
Bauleitung des AG.
Ausgleichsstärke: bis 5 mm
01.__.0070
Nivellierausgleich, bis 5 mm
E
10,00
m2
01.__.0080 Tiefgrund, saugende Untergründe Tiefgrund, lösemittelfrei, liefern und auf saugenden mineralischen,
glatten und sinterschichtfreien Untergründen, vollflächig auftragen.
Ausführung nur nach ausdrücklicher Anweisung der örtlichen Bauleitung.
01.__.0080
Tiefgrund, saugende Untergründe
E
20,00
m2
01.__.0090 Risse im Estrich schließen Risse im Estrich auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung
des AG kraftschlüssig mit 2-komponentigen Injektionsharz auf
Epoxydharzbasis wie nachfolgend beschrieben schließen:
Risse aufweiten
Quereinschnitte herstellen
Fugen ausblasen bzw. reinigen
Gießharz einfüllen
Estrichklammern einlegen, Abstand ca. 30 cm
Fläche mit Quarzsand abstreuen
Untergrund: Zementestrich
Rissbreite: bis 5 mm
01.__.0090
Risse im Estrich schließen
E
5,00
m
02 Natursteinarbeiten Treppenhäuser
02
Natursteinarbeiten Treppenhäuser
02.__.0010 Bodenbelag, Naturstein Anröchter Dolomit, Format 60/30 cm, Fläche Bodenbelag aus Natursteinfliesen, gemäß Planung und den zusätzlichen
technischen Vorbedingungen liefern und auf mineralischen Klebemörtel verlegen,
inkl. aller Zu- und Abschnitte im Nassschnitt,
Einbaulage: Treppenhaus inkl. Zw.-Podeste, Flure
Untergrund: Zementestrich
Material: Anröchter Dolomit
Farbe: grün - bläulich
Oberfläche: geschliffen
Rutschhemmklasse: mind. R9
Plattenstärke: ca. 10 - 12 mm
Einzelformat: 30 x 60 cm
Verlegeart: wilder Verband
Verlegeverfahren: Dickbett (ca. 20 - 25 mm)
Farbe Verfugung: Annähernd im Farbton des Natursteins,
Wahl AG nach Bemusterung durch AN
02.__.0010
Bodenbelag, Naturstein Anröchter Dolomit, Format 60/30 cm, Fläche
360,00
m2
02.__.0020 Bodenbelag, Naturstein Anröchter Dolomit, Format 60/30 cm, Aufzug Bodenbelag aus Natursteinfliesen, Anröchter Dolomit,
wie zuvor beschrieben, liefern und verlegen, jedoch:
Einbauort: Bodenbelag Aufzugskabinen
Bodenfläche Aufzug: ca. 2,10 m x 1,10 m
Untergrund: Stahlblechwanne
Verlegeart: wilder Verband
Verlegeverfahren: Epoxidharzgrundierung 2- komponentig
auf Metalluntergrund herstellen,
mit Quarzsand abstreuen,
inkl. Entkopplungsmatte ca. 9 mm,
Verwendung von hochflexiblen zementären
Fliesenkleber im Dünnbettverfahren (bis 5 mm).
02.__.0020
Bodenbelag, Naturstein Anröchter Dolomit, Format 60/30 cm, Aufzug
5,00
m2
02.__.0030 Bodenbelag, Naturstein Anröchtet Dolomit, Format 60/30 cm, Tritt- und Setzstufen Bodenbelag aus Natursteinfliesen, Anröchter Dolomit,
wie zuvor beschrieben, liefern und verlegen, jedoch:
Einbauort: Treppenhäuser, Tritt- und Setzstufen
Untergrund: Beton
Breite Treppenlauf: ca. 1,25 m
Tiefe Fliese Trittstufen: ca. 27 cm
Höhe Fliese Setzstufen: bis ca. 17,5 cm
Anzahl Steigungen ges.: 86 Stück
Verlegeverfahren: Mittelbett (ca. 8 - 10 mm)
02.__.0030
Bodenbelag, Naturstein Anröchtet Dolomit, Format 60/30 cm, Tritt- und Setzstufen
110,00
m2
02.__.0040 Zulage zu Bodenbelag, Trittstufen, für Kontrastkante, Schlüter TREP-S o. glw. Zulage zu Belagsflächen Trittstufen für Treppenprofile aus Aluminium
mit eingeklemmter, auswechselbarer Auftrittsfläche aus rutschhemmendem
Kunststoff als Kantenschutz und Kontraststreifen an der Vorderkante der
Trittstufen bei An- und Austritt der Treppenläufe im Treppenhaus,
Breite Profil: ca. 28 mm
Einzellänge Profil: ca. 1,25 m
Farbton Kontraststreifen: graphitschwarz
Produkt der Planung: Schlüter-TREP-S o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
02.__.0040
Zulage zu Bodenbelag, Trittstufen, für Kontrastkante, Schlüter TREP-S o. glw.
50,00
m
02.__.0050 Sockelfliese, Naturstein Anröchter Dolomit, h = 6 cm, aus Bodenfliese Sockelleiste aus zuvor beschriebener Bodenfliese aus Naturstein geschnitten,
Sockelleisten im Dünnbett verlegen, einschl. Verfugung,
inkl. Untergrundvorbehandlung,
Einbaulage: Sockel Vorflure, Flure, Treppenhaus
Sockel Treppenläufe und Zwischenpodeste
Untergrund: Stahlbeton-Wände
in kleinen Teilen verputztes Mauerwerk,
Sockelhöhe: 6 cm
02.__.0050
Sockelfliese, Naturstein Anröchter Dolomit, h = 6 cm, aus Bodenfliese
510,00
m
02.__.0060 Dauerelastische Versiegelung, Fugenbreite bis 10 mm Dauerelastische Versiegelung, als Abschluss zu aufgehenden Bauteilen
liefern und fachgerecht herstellen.
Eigenschaften Versiegelung:
Dauerelastische 1 komp. Silikondichtmasse
essigsäurehärtend, fungizid, desinfizierbar
witterungs- und alterungsbeständig
geeignet für Naturstein
Fugenbereite: bis ca. 10 mm
Farbton: annähernd im Farbton des Natursteins,
Wahl AG nach Bemusterung durch AN
Ang. Produkt:
02.__.0060
Dauerelastische Versiegelung, Fugenbreite bis 10 mm
580,00
m
02.__.0070 Imprägnierung Natursteinbeläge Imprägnierung für Naturstein, farbtonvertiefend und schmutzabweisend,
bei rückgetrockneten Belägen wie folgt:
Grundreiniger nach Herstellervorgaben aufbringen
Verschmutzungen aufnehmen und wieder vollständig trocknen lassen
Öl-/Wasserabweisende Imprägnierung nach Herstellervorgaben
Überschüssiges Material aufnehmen
Einbaulage: alle Natursteinbeläge
Oberfläche: Poliert
02.__.0070
Imprägnierung Natursteinbeläge
506,00
m2
02.__.0080 Eingangsmatte mit Ripseinlage, 1,25/0,935 m Liefern und Einbauen einer Sauberlaufmatte für den Eingangsbereich,
inkl. Aluminium-Mattenrahmen, Höhenausgleich mittels Fliesspachtel
und Anpassung der angrenzenden Natursteinfliesen,
Einbauort: Innenbereich Hauseingang
Höhe: ca. 22 mm
Belastung: normal bis stark
Trägerprofil: aus Aluminium mit unterseitiger Gehschalldämmung
Trittfläche eingelassene, widerstandsfähige,
witterungsbeständige Ripsstreifen
Standard Profilabstand: ca. 5 mm, Abstandhalter aus Gummi
Rutschsicherheit: R 11 nach DIN 51130
Farbe: Anthrazit Nr. 200
Brandverhalten: nach EN 13501 in Cfl-s1
Abmessungen: Mattenbreite: ca. 935 mm (Stablänge)
Mattentiefe: ca. 1.250 mm (Gehrichtung)
Produkt der Planung: emco Diplomat Orginal mit Ripseinlage, Typ 522 R o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
02.__.0080
Eingangsmatte mit Ripseinlage, 1,25/0,935 m
2,00
Stk
03 Innenfensterbänke
03
Innenfensterbänke
03.__.0010 Fensterbank, Werkstein, Agglo Micro Carrara, L = ca. 1,00 m, T = 17 cm Fensterbänke aus Werkstein, Agglo Micro Carrara, einteilig, an oberer Vorderkante
einseitig gefast, liefern und auf Rohbaubrüstung im Dickbett mit mineralischen
Klebemörtel verlegen, inkl. für Anwendung auf Werkstein geeignete
dauerelastischer Versiegelung im Farbton des Werksteins.
Einbaulage: Fenster mit Brüstung,
Wohnungen und Treppenhäuser
Einzellänge: ca. 1,00 m
Tiefe: ca. 17 cm
Materialstärke: 2,0 cm
Farbe: weiß
Bearbeitung Oberfläche: poliert
03.__.0010
Fensterbank, Werkstein, Agglo Micro Carrara, L = ca. 1,00 m, T = 17 cm
19,00
Stk
03.__.0020 Fensterbank, Werkstein, Agglo Micro Carrara, L = ca. 2,00 m, T = 17 cm Fensterbänke aus Werkstein, Agglo Micro Carrara, einteilig,
wie zuvor beschrieben, liefern und verlegen, jedoch:
Einzellänge: ca. 2,00 m
03.__.0020
Fensterbank, Werkstein, Agglo Micro Carrara, L = ca. 2,00 m, T = 17 cm
4,00
Stk
04 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
04
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
04.__.0010 Schutzmaßnahme / Vlies Schutzabdeckung für vorg. Boden- und Sockelflächen liefern
und wie folgt auslegen:
Flächen besenrein herstellen, unterseitig sauberes Malervlies
mit Überlappung auslegen, Ränder ca. 10 cm hochführen und
Stöße und Randbereich mit Klebeband verkleben.
Material: Polyestervlies kaschiert mit PE-Folie
Hinweis: Entfernung und Entsorgung bauseits
04.__.0010
Schutzmaßnahme / Vlies
506,00
m2
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
04.__.0020 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
04.__.0020
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
04.__.0030 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
04.__.0030
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h