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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Baupysik:
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Str. 86a
21680 Stade
Tel.: 04141 807 1845
E-Mail: cb@baum-statik.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE
Pappelmühle 6
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit
jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen.
Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im südlichen Bereich des o.g.
Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene
Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung.
Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser und zwei Aufzüge. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36
Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende
Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Wände
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen.
Nichttragende Innenwände werden als beplankte Gipskarton-Ständerwände errichtet und erhalten im Küchenbereich für die Aufnahme von Oberschränken - (Höhenlage von ca. 1,90 - 2,30 m) oder in den Bädern der barrierefreien Wohneinheiten für die Befestigung von Stütz- und Sitzhilfen neben dem WC Sitz Verstärkungen. Die Beplankung der Trockenbauwände in Bädern wird mit Feuchtraumplatten in imprägnierter Ausführung (GKi) hergestellt.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Dach als Retentionsdach
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Die Abdichtung erfolgt mit Folienabdichtung oder einer zweilagigen Bitumendachabdichtung. Den oberen Abschluss bildet eine extensive Dachbegrünung. Die Dachentwässerung erfolgt über äußere Regenfallrohre.
Fassade
Die Fassaden bestehen aus Wärmedämm-Verbund-Systemen (WDVS) aus Mineralwolle mit
systemgebundenen Putzsystemen (Körnung 2 mm), gemäß Farbkonzept des Verkäufers getönt.
Die Stärke der Dämmsysteme entspricht dem GEG-Nachweis und kann variieren.
Oberflächen Kellerräume im UG:
Die Oberflächen werden nicht verputzt. Die Decken werden mit Dispersionsfarbe (Abriebklasse 2) gestrichen oder gespritzt oder mit einer farbbeschichteten Dämmung versehen. Die Wände werden ebenso mit Dispersionsfarbe gestrichen oder gespritzt. Nach der Angabe des GEG-Nachweises kann die Decke teilweise mit Wärmedämmung verklebt werden.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Herstellung von Kellerdämmungen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Trockenbauelemente einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe
Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport
Die fachgerechte der Ausführungsart entsprechende Anordnung und Herstellung der Schnitt-, Schwind-, Dehn- und Bewegungsfugen
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108-3, Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
DIN 4109, Schallschutz im Hochbau
DIN EN 13964, Unterdecken - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstattenrichtlinien
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten.
Ausführung
Überprüfen von Vorleistungen:
Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Insbesondere hat der AN in Absprache mit den technischen Gewerken zu überprüfen, ob ggf. Einbauten jeglicher Art, wie z.B. LüftungskanäIe etc. eine abnehmbare oder in anderer Form zugängliche Konstruktion (Revision) erhalten müssen.
Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten über die geplante Ausführung anhand der Planungsunterlagen des Architekten und der haustechnischen Gewerke usw. zu informieren und hat die daraus resultierenden Vorgaben zwingend einzuhalten.
Montageabläufe:
Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Die Reihenfolge der Montagen in den einzelnen Geschossen wird von der örtlichen Bauleitung bestimmt
und ist bindend.
Einbauten:
Bei Einbauten wie Lüfter, Sanitärinstallationen ect. hat der AN darauf zu achten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Werkstoffe keine Kontaktkorrosionen entstehen dürfen.
Alle zusätzlich in Verbindung mit den GK-Arbeiten zu montierenden Einbauten (wenn vorhanden) sind ggf. gesondert abzuhängen oder es ist die Unterkonstruktion des Trockenbauteils in diesem Bereich zu verstärken,
insofern die GK-Konstruktionen über die zulässige Belastung hinaus beansprucht werden würde.
Das Anarbeiten der Beplankungen an Rohrdurchführungen bei gängigen Montagelementen für Sanitärbauteile wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Aufmaß:
Für sämtliche zur Fertigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Konstruktionen benötigten Maße sind an der Baustelle zu nehmen.
Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße voII verantwortlich. Sämtliche StückzahIen sind ebenfalls zu überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Fertigung mit der Bauleitung zu klären.
Einbauhöhen:
Alle angebenen Einbauhöhen zu den Trockenbauelementen beziehen sich auf den fertig erstellten Fußboden (OKFFB). Der AN hat sich an den bauseits angebrachten Meterrissen zu orientieren und danach seine Einbauten
einzumessen.
Schutz der eigenen Leistung:
Es ist Aufgabe des AN dafür Sorge zu tragen, dass die seinerseits fertiggestellten Leistungen (Konstruktionen) nicht von anderen Baubeteiligten beschädigt werden.
Das nachträgliche Öffnen von Wänden und Decken, insofern zwingende Gründe vorliegen, ist nur seitens des
AN gestattet und ist nur nach Absprache und Bestätigung der örtlichen Bauleitung durchzuführen.
Maße / Mengenangaben und Ausführungszeichnungen:
Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Pläne der Anlage.
Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses sind vom AN vor der Ausführung seiner
Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu zu beziehen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
01 - Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss UG: REI_AC2_5_H5_GR_U1_0365_B_VOR
Schnitt A-A: REI_AC2_5_UG_AS_AA_0430_B_VOR
Schnitt E-E: REI_AC2_5_AS_AA_0432_A_VOR
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Reinigung des Untergrundes von groben Verschmutzungen Reinigung des zu bearbeitenden Untergrundes von groben Verschmutzungen,
z.B. Gipsreste, Mörtelreste, größere Putzüberstände, Farbreste, Öl,
soweit diese nicht durch den AN verursacht wurde,
anfallendes Material ist aufzunehmen und zu entsorgen.
Hinweis: Ausführung nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung
des AG! Der AN hat vor Ausführung seiner Leistung die Hinweispflicht
gegenüber des AG wahrzunehmen.
01.__.0010
Reinigung des Untergrundes von groben Verschmutzungen
E
50,00
m2
01.__.0020 Haftgrund Beton Auftragen einer systemkonformen Haftgrundierung
auf den vorbereiteten Untergrund im Bereich von Betonbauteilen
für nachfolgende Beschichtungen mit Dämmplatten.
01.__.0020
Haftgrund Beton
710,00
m2
01.__.0030 Ausgleichsputz aufputzen, bis 10 mm Aufziehen und Abglätten eines Außenwandputzes als Toleranzausgleich gemäß
DIN 18202 Tab. 3, einlagig, mit Putz mindestens der Mörtelgruppe CS II nach DIN EN 998
oder anderen geeigneten Baustoffen, einschließlich der erforderlichen Vorbereitung des
Putzgrundes.
Putzstärke: bis 10 mm
Ausführung nur auf besondere Anweisung der örtlichen Bauleitung des AG!
01.__.0030
Ausgleichsputz aufputzen, bis 10 mm
E
1,00
m2
02 Dämmung an Kellerdecken und -wänden
02
Dämmung an Kellerdecken und -wänden
02.__.0010 MiWo-Dämmplatten, d=100 mm, WLG 035, Kellerdecke horizontal Dämmplatte aus Steinwolle mit beidseitig aufgebrachter Haftbeschichtung-Grundierung,
nicht brennbar, wärme- und schalldämmend, wasserabweisend, schallschluckend,
diffusionsoffen, chemisch neutral, dimensions- und formstabil, alterungsbeständig.
In den Abmessungen 1200 x 400 mm liefern und auf den vorbereiteten Untergrund
mit systemzugehörigem Spezialkleber im Buttering-Flooting-Verfahren nahtlos und
fluchtrecht befestigen, inkl. Anpassarbeiten im Randbereich,
Einbaulage: Kellerdecke, horizontal
Untergrund: Stahlbeton
Dämmstoffdicke: 100 mm
Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) - Dämmschicht
Brandverhalten: A1 nach DIN EN 13501-1
Kantenausbildung: stumpf
Produkt der Planung: Knauf KDP-B-035-plus o. glw.
angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
02.__.0010
MiWo-Dämmplatten, d=100 mm, WLG 035, Kellerdecke horizontal
560,00
m2
02.__.0020 Zulage zu MiWo-Dämmplatte, d=100 mm, für Anpassung an Stützen Zulage zu zuvor beschriebener Dämmplatte aus Steinwolle
für das Anpassen an Stützen,
Fläche Stütze: ca. 30 x 30 cm
02.__.0020
Zulage zu MiWo-Dämmplatte, d=100 mm, für Anpassung an Stützen
3,00
Stk
02.__.0030 MiWo- Dämmplatten, d=50 mm, WLG 035, Unterzüge horizontal Dämmplatte aus Steinwolle wie zuvor beschrieben,
liefern und befestigen, jedoch:
Einbaulage: Unterzüge, horizontal
Dämmstoffdicke: 50 mm
02.__.0030
MiWo- Dämmplatten, d=50 mm, WLG 035, Unterzüge horizontal
37,00
m2
02.__.0040 MiWo- Dämmplatten, d=100 mm, WLG 035, Unterzüge vertikale Flankendämmung Dämmplatte aus Steinwolle wie zuvor beschrieben,
liefern und befestigen, jedoch:
Einbaulage: Unterzüge UG,
vertikale Flankendämmung
Dämmstoffdicke: 100 mm
Einbauhöhe: bis ca. 57 cm
02.__.0040
MiWo- Dämmplatten, d=100 mm, WLG 035, Unterzüge vertikale Flankendämmung
77,50
m2
02.__.0050 MiWo- Dämmplatten, d=50 mm, WLG 035, vertikale Flankendämmung Dämmplatte aus Steinwolle wie zuvor beschrieben,
liefern und befestigen, jedoch:
Einbaulage: Unterzüge und Wände UG,
vertikale Flankendämmung
Dämmstoffdicke: 50 mm
Einbauhöhe: bis ca. 50 cm
02.__.0050
MiWo- Dämmplatten, d=50 mm, WLG 035, vertikale Flankendämmung
37,50
m2
02.__.0060 Zulage zu Miwo-Dämmplatten für Durchdringungen Zulage zu Miwo-Dämmplatten für die Anpassung der Platten an
Halterungen von Kabeltrassen, Rohleitungen und deren Konsolen,
Größe: bis ca. 10 x 10 cm
02.__.0060
Zulage zu Miwo-Dämmplatten für Durchdringungen
100,00
Stck
02.__.0070 Wärmedämmung Wände mit Holzwolle-Mehrschichtplatte, d=75 mm, WLG 035, A2, weiß Nichtbrennbare Holzwolle-Mehrschichtplatte nach DIN EN 13168:2012+A1:2015,
Zweischichtplatte aus weißzementgebundener Holzwolle-Deckschicht und
nichtbrennbarer Steinwolle mit hoher Biolöslichkeit und RAL-Gütezeichen,
wärmedämmend, schallabsorbierend, diffusionsoffen,
Einbaulage: Wände TRH
Untergrund: Stahlbeton
Plattendicke: 75 mm
Format: 1000 x 600 mm
Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) - Steinwollekern
Brandverhalten: A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1
Anwendungsgebiet: DI dk, WI-dk nach DIN 4108-10
Deckschicht: feine Holzwolle (ca. 2 mm Faserbreite)
Farbton Deckschicht: Weiß, RAL 9003
Produkt der Planung: Tektalan A2-SmartTec o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstllers im Verband
mit Betonschrauben DDS plus o. glw., Farbton weiß, an der Wand befestigen.
02.__.0070
Wärmedämmung Wände mit Holzwolle-Mehrschichtplatte, d=75 mm, WLG 035, A2, weiß
96,50
m2
02.__.0080 Schnittkantenverwahrung mit Holzwolledeckstreifen, b = 75 mm, weiß Streifen zur Kantenverwahrung mit Holzwolledeckstreifen,
Heraklith Abdeckstreifen [2.0 mm] o. glw.,
liefern und fachgerecht im Bereich der Plattenschnittkanten montieren,
Breite Abdeckstreifen: ca. 75 mm
Farbton Abdeckstreifen: Weiß, RAL 9003
02.__.0080
Schnittkantenverwahrung mit Holzwolledeckstreifen, b = 75 mm, weiß
23,00
m
03 Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
03
Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Musterfläche anlegen Anlegen einer Musterfläche des für die Dämmarbeiten vom AN gewählten
Systems vor Beginn der Wärmedämmarbeiten an mit AG abgestimmter Stelle,
alle wichtigen Daten und mit dem AG besprochene Festlegungen sind
in einem Protokoll festzuhalten und vom AG abzeichnen zu lassen,
der spätere Abriss ist miteinzukalkulieren.
Größe Musterfläche: 1 m²
03.__.0010
Musterfläche anlegen
E
1,00
Stk
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung
durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine
Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn
sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der
preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der
abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0020 Facharbeiterstunde Stunden eines Facharbeiters,
Ausführung nur auf besondere Anweisung der örtlichen Bauleitung des AG!
03.__.0020
Facharbeiterstunde
E
1,00
h
03.__.0030 Bauhelferstunde Stunden eines Bauhelfers,
Ausführung nur auf besondere Anweisung der örtlichen Bauleitung des AG!
03.__.0030
Bauhelferstunde
E
1,00
h