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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Brüggemann Holzbau GmbH ist von der Stadt Gladbeck
beauftragt worden an der Werner-von-Siemens Realschule
einen schlüsselfertigen Erweiterungsbau mit
zusätzlichen Klassenräumen und einer Mensa zu
errichten.
Das Baufeld befindet sich im Innenhof der Werner-von-
Siemens Realschule als nördlicher Anbau an die
Bestandsschule. Erschlossen wird das Baufeld durch
eine tempöräre Baustraße zwischen der Polizeiwache und
der Wittringer Schule von der Straße "Am Allhagen"
aus.
Der schlüsselfertige Anbau wird als Ersatz- und
Erweiterungsbau an Stelle des bestehenden Flachbaues
errichet.
Es handelt sich hierbau um einen dreigeschlossigen in
Holzbauweise. Die Außenwände sind in Holzrahmenbau und
die Geschossdecken als Brettsperrholzdecken geplant.
Lediglich die beiden Treppenhauskerne sind in
Massivbauweise geplant.
Außenabmessungen: 32,75 x 19,30 m
Gebäudehöhe: ca. 12,60 m (OK Attika)
Die Brüggemann Holzbau GmbH ist von der Stadt Gladbeck
25 Schlosser (Treppen)
25
Schlosser (Treppen)
Vorbemerkungen Metallbau-/Schlosserarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BAS.T: Bundesverb. Antriebs- und Steuerungstechnik.
Tore e.V. bauforumstahl e. V.
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V.
BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks
BVM: Bundesverb. Metall - Vereinigung Dt.
Metallhandwerke
DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V.
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
DIN: Deutsches Institut für Normung e.V.
DVS: Dt. Verband für Schweißen und verwandte Verfahren
e. V.
IFBS: Int. Verband Metallleichtbau e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Ind.-Verband
Feuerverzinken e. V.
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei
RAL: Dt. Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
e. V.
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren
e. V.,
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.
VdS Schadenverhütung GmbH,
VFF: Verband Fenster + Fassade
2. Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen
für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige
Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Mögliche Bestandteile der Werkstatt- und
Montageplanung des AN sind u. a.:
Nur offensichtlich fehlende statische Nachweise von
Bauteilen, Verbindungen, Befestigungsmittel
einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen,
unter Berücksichtigung möglicher auftretender
Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermischen
Belastungen, Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen
in ausreichender Zahl, damit eine geräuschlose und
ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und
gegen den Baukörper gewährleistet ist, Anschluss- und
Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige
Längenausdehnung, statische Bemessung von Glasstärken,
-arten und -zwischenlagern, Nachweise statischer,
brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und
sicherheitstechnischer Art, prüffähige statische
Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen
zum rechtzeitigen Einreichen vor Ausführungsbeginn
beim Prüfingenieur.
Wärmedämmstoffe stellen keinen zulässigen
Befestigungsuntergrund dar.
Sollen Befestigungen durch Wärmedämmstoffe erfolgen,
so sind diese mit entsprechenden Abstandhaltern zu
hinterlegen.
Der AN stimmt in diesem Fall die hierfür zulässigen
Materialien mit dem AG ab, um Wärmebrücken zu
vermeiden.
Soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben, sind
für beheizte Bereiche Isolierverglasungen mit Ug <
1,10 w/m2K mit verbessertem Randverbund vorzusehen.
Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese
als gestalterischer Vorschlag oder als
Kalkulationsgrundlage zu verstehen und durch den AN
nach Auftragserhalt prüffähig nachzuweisen. Sofern die
Berechnungen des AN andere Dimensionierungen ergeben,
als die Gestaltungsvorschläge des AG vorsehen, ist der
AG hierüber rechtzeitig vor Arbeitsausführung
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Ist dem AN bekannt, das von ihm zu erstellende
Konstruktionen nachfolgend bauseitig
brandschutzbeschichtet werden, so stimmt er
unaufgefordert die von ihm eingesetzte
Korrosionsschutzbeschichtung/Grundierung auf das
nachfolgende bauseitige Brandschutzbeschichtungssystem
ab.
3. Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Der AN übergibt dem AG für alle am Bauvorhaben tätigen
Mitarbeiter personenbezogene
Schweißbefähigungsnachweise. Soweit der AN Arbeiten an
tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für
diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der
AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber
unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt
an den AG.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten
an später verzinkten Bauteilen sind grundsätzlich vor
dem Verzinken auszuführen. Sind
Druckentlastungsbohrungen später verzinkter Bauteile
nicht unsichtbar, d. h. bspw. unterseitig von
Handläufen, auszuführen, so sind diese mit dem AG
abzustimmen.
Alle Konstruktionen sind so weitgehend im Betrieb des
AN herzustellen, wie es übliche Lkw-
Transportkapazitäten zulassen. Baustellenschweißungen
sind ebenso wie Verbindungselemente (Kopfplatten,
Bolzen etc.) auf das unvermeidliche Minimum zu
reduzieren. Dies gilt insbesondere für feuerverzinkte
Konstruktionen, an denen nachträgliche Schweißarbeiten
auf das unumgängliche Minimum zu reduzieren sind.
3.2 Abdeckungen/Gitterroste
Gitterroste sind grundsätzlich allseitig in
umlaufenden Winkelrahmen, die fest mit der
Bauwerkskonstruktion verankert sind, aufzulagern.
Sind an anderer Stelle keine abweichenden Angaben
getätigt, so sind Gitterroste und Abdeckungen
mindestens für folgende Lasten zu bemessen: 5,0 kN
Einzellast für alle Bereich mit Fußgängerverkehr, z.
B. Balkone, 10,0 kN
Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahrten durch
PKW zu befürchten ist, 70,0 kN
Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahren durch
LKW zu befürchten ist.
Die Maschengröße von begehbaren Gitterrosten darf 30 x
10 mm nicht überschreiten, lediglich in rein
absturzsichernden Bereichen sind Maschenweiten von bis
zu 30 x 30 mm zulässig.
Gitterroste sind für Revisionszwecke so zu
unterteilen, dass ein Höchstgewicht von 25 kg je
Segment nicht überschritten werden soll. Bei der
Aufteilung von Gitterrosten sind die Raster
benachbarter Fensterachsen, Fassadengliederungen etc.
aufzunehmen.
Regelmäßig und häufiger zu öffnende sowie sehr schwere
Gitterrostabdeckungen sollen Öffnungshilfen (bspw.
Gasdruckfedern) für erleichterte Bedienung erhalten.
Sind solche Bedienhilfen nicht beschrieben, bietet der
AN dem AG diese unaufgefordert an.
Herausnehmbare Gitterroste sind gegen unbefugtes
Öffnen durch von innen zugängliche Sicherungen zu
schützen. Soweit vom AN verschließbare Sicherungen
eingebaut werden, sind gleichschließende Schlösser für
alle Bereiche zu verwenden.
Bei möglicher Geruchsentwicklung an Schachtabdeckungen
müssen geruchsdichte bzw. luftdichte Abdeckungen
eingebracht werden, die mit den entsprechenden
Verschraubungen und Dichtungen versehen sind.
Abdeckungen mit einem Einzelgewicht > 25 kg müssen
Aufnahmen für Hebezeuge enthalten. Entsprechende
Handhaken sind für jede Abdeckung in feuerverzinkter
Ausführung mitzuliefern.
Abdeckungen für Bereiche mit Oberböden müssen so
ausgeführt sein, dass der Oberboden bauseitig
oberflächenbündig in die Abdeckungen eingelegt werden
kann. In solchen Fällen sind die Abdeckungen mit 2 mm
über den Fertigbodenbelag herausstehenden umlaufenden
Rahmen in feuerverzinkter Ausführung herzustellen.
3.3 Geländer und Umwehrungen
Endkappen aus Kunststoff sind nur für Handläufe der
Geländer untergeordneter Innenräume (Lager, Tankräume,
Technikräume etc.) zulässig. In allen übrigen
Bereichen, insbesondere in Treppenräumen, innerhalb
von Nutzungseinheiten und in Außenbereichen, sind
Geländer stets mit Metallendplatten zu verschweißen
und zu verschleifen. Der AN klärt vor Ausführung mit
dem AG, ob stumpfe Endplatten oder Halbkugeln
verschweißt werden sollen.
Wandbefestigungen von Geländern und Handläufen sind
nach Möglichkeit als Anker direkt in die Wände
einzudübeln, angedübelte Konsolplatten sind nur bei
Unumgänglichkeit zulässig. Müssen Konsolplatten
verwendet werden, so sind diese aus dem gleichen
Material wie die entsprechenden Geländer oder
Handläufe herzustellen und mit in die Platte
oberflächenbündig eingesenkten VA-Inbusschrauben zu
befestigen. Soweit hierfür keine bauaufsichtlich
zugelassenen Befestigungsmittel verfügbar sind, können
ausnahmsweise Bolzen mit Edelstahl-Hutmutternabdeckung
verwendet werden.
Die Stäbe von Stabgeländern sind am Untergurt
verdeckt, d. h. von unten, durch Bohrungen, zu
verschweißen, um Schweißnähte im Sichtbereich zu
vermeiden. Die Materialstärke von Füllstäben soll 6 mm
bei Flachstählen und 12 mm bei Rundstählen nicht
unterschreiten, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben.
Stabgeländer mit waagerecht angeordneten Stäben
(Gefahr des Überkletterns!) kommen nur nach
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zur
Ausführung.
Auf Obergurte aufgesetzte Handläufe sollen mit
Rundstählen im Material des Handlaufs montiert werden.
Diese Rundstahl-Abstandhalter sind gleichfalls
unsichtbar von unten zu verschweißen. Holzhandläufe
sollen auf einem Trägerprofil aus Flachstahl
aufgeschraubt werden.
Handläufe sind, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich
abweichend beschrieben, in Versammlungsstätten,
Hotels, Warenhäusern und Einkaufszentren sowie
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, mit
geschlossen verkröpften Übergängen herzustellen.
Offene Handlaufenden sind in diesen Gebäuden nicht
zulässig.
Waagerechte Verkröpfungen sollen nach Möglichkeit mit
Bögen und Schrägen, dem Treppenverlauf folgend, und
nicht mit Gehrungsschnitten hergestellt werden. Bei
der Konstruktion von Geländern ist die
Treppengeometrie zu beachten, sodass nur eine
möglichst geringe Zahl von Verkröpfungen am
Treppenauge und Verkröpfungen an den Läufen ausgeführt
werden.
Absturzsichernde Geländer in Bereichen, die
ausschließlich der Arbeit dienen (ohne Zugang von
Öffentlichkeit, insbesondere jedoch Kindern), müssen
als vereinfachte Konstruktion mindestens Handlauf,
Knieschutz und seitlichen Trittschutz aufweisen. Die
Zustimmung des AG zu den vereinfachten Konstruktionen
ist vom AN einzuholen.
Von jedem mit Leistungspositionen beschriebenen
Geländertyp sind Muster in Originalgröße in einer
Länge von mindestens 1,00 m vom AN herzustellen, die
nach Freigabe weiterverwendet werden können.
Geländer sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend
beschrieben, generell mit einer Mindesthöhe von 1,00 m
über OKF herzustellen, ab 12,00 m Absturzhöhe mit
einer Mindesthöhe von 1,10 m.
Auf den Handläufen sind nach DIN 18040-1 gemäß
Ausführung nach DIN 32986:2015-01 Taktile Schriften
und Beschriftungen entsprechend den Anforderungen an
die Darstellung und
Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift
gemäß Barrierefrei-Konzept auszuführen und
kalkulatorisch in die Positionen einzurechnen!
3.4 Befestigungen
Sind Befestigungen mit Anschweißplatten vorgesehen, so
sind diese vom AN rechtzeitig als vorgezogene Leistung
zu liefern und maßgerecht in die bauseitigen
Schalungen einzubauen. Bei Konstruktionen aus WU-Beton
ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von 20 mm zur
Bauteilbewehrung nicht unterschritten werden darf. 3.5
Dachaufbauten Dachaufbauten wie Technikbühnen und
Geräteträger dürfen die Abdichtung nur ausnahmsweise
durchdringen. Sind dachhautdurchdringende
Aufständerungen verlangt, so weist der AN den AG auf
die Besonderheit dieser Konstruktion hin und
berücksichtigt erforderlichenfalls wärmegedämmte
Befestigungen.
Alle Befestigungspunkte müssen thermisch bedingte
Längenänderungen verformungs- und spannungsfrei
aufnehmen können. Bei längenorientierten Bauteilen wie
Zäunen und Geländern weist der AN die Aufnahme der
anstehenden Längenänderungen für eine
Temperaturdifferenz von -20 °C bis +60 °C nach.
Ausnahmsweise vorgesehene dachhautdurchdringende
Aufständerungen müssen frei bewegliche Überwurfohre
mit Flanschen oder andere überdeckte Aufnahmen der
Befestigung der Dachabdichtung aufweisen. Sie müssen
einen Abstand von mindestens 30 cm untereinander und
zu anderen Durchdringungen aufweisen.
Zwischen der Unterkante von Technikbühnen und
Geräteträgern soll eine lichte Höhe von 50 cm bis zur
Dachhaut für Revisions- und Reparaturzwecke
verbleiben.
Vorbemerkungen Metallbau-/Schlosserarbeiten
25.01 Werkplanung, Dokumentation
25.01
Werkplanung, Dokumentation
25.02 Treppenhäuser, Geländer
25.02
Treppenhäuser, Geländer
25.03 Stundenlohnarbeiten
25.03
Stundenlohnarbeiten