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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Errichtet wird ein siebengeschossiges Premier Inn Hotel mit 202 Zimmern in Modulbauweise ab dem 1.OG.
Das UG als Tiefgarage und das EG mit Gemeinschafts- und Serviceräumen werden monolithisch aus Ortbeton und Fertigteilen hergestellt.
Das Neubauvorhaben befindet sich auf dem Grundstück
De-Saint-Exupéry-Straße, in 60549 Frankfurt
Baubeschreibung
ZTV Hohlraum- / Doppelboden - anpassen ZTV Hohlraumboden
1. Allgemeines
Der AN hat die öffentliche Zufahrtsstraße ohne gesonderte Vergütung täglich zu reinigen. Für auftretende Schadenersatz- oder Regressansprüche haftet der AN.
Der Auftragnehmer hat Bauschutt, Abfall, Verpackungsmaterial, Recyclingmaterial und Sondermüll, der durch seine Tätigkeit anfällt, täglich, nach den jeweils gültigen Abfallgesetzen, auf eigene Kosten zu entsorgen.
Die Kosten für die Entsorgung des allgemeinen Bauschutts werden anteilig der Schlussrechnungssumme umgelegt.
Mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn sind die baulichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers (Vorleistungen etc.) vom Auftragnehmer zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungsbedarf sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Mitgeltende Normen und Regeln
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18353 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr.
Der fertiggestellte Doppelboden hat der vom Bundesverband Systemboden herausgegebenen Anwendungsrichtlinie für Doppelböden zu entsprechen und den derzeit gültigen Sicherheitsstandard zu erfüllen. Die in der Anwendungsrichtlinie geforderten Eigen- und Fremdüberwachungen sind nachzuweisen. Dies muss durch die Vorlage des jeweils für das System erforderliche Konfirmitätszertifikat gemäß DIN EN 12825 durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle erfolgen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Vor Beginn und während jeglicher Montagearbeit sind alle nach den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften nötigen Sicherheitsmaßnahmen - wie z.B. seitliche Absturzsicherung, Sicherung von Dachöffnungen gegen Absturz usw. - einzuhalten und fachgerecht auszuführen. Bei jeder montagebedingten Entfernung von vorhandenen Sicherungsmaßnahmen sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder herzustellen.
Für das Bauvorhaben ist vom Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) beauftragt. Obwohl der SiGeKo gemäß Baustellenverordnung vom 10.Juni 1998 keine Weisungsbefugnisse hat, sind die Hinweise und Vorgaben des SiGeKo unverzüglich zu beachten und auszuführen. Alle Unterlagen, die vom SiGeKo gefordert werden, sind unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kosten, die durch Zuwiderhandeln entstehen, werden mit der Schlussrechnung verrechnet.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Materialien sind entsprechend den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten.
Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die in der jeweils gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufgeführt sind. Für nicht geregelte Bauprodukte ist ein Brauchbarkeitsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und ein Übereinstimmungsnachweis vorzulegen.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis, Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und Decken ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten.
4. Angaben zur Ausführung
4.1. Allgemeines
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
Der Auftragnehmer wird die ausgeschriebenen Leistungen als Fachunternehmen prüfen und Bedenken hinsichtlich der ausgeschriebenen Materialien, der Ausführungsart usw. mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich mitteilen.
Der Auftragnehmer übernimmt die eigenverantwortliche Fachbauleitung gemäß der gültigen Landesbauordnung für die Ausführungen der beauftragten Leistungen. Die Übernahme der Fachbauleitung schließt die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein. Der Auftragnehmer sichert in diesem Zusammenhang die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der DGUV Vorschreift 1, der allgemeinen und der für das Gewerk besonderen UVV zu.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material sowie die Misch- und Fördereinrichtungen auf der Baustelle gelagert bzw. aufgestellt werden können, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen. Abweichungen von der Planung sind der Bauleitung mitzuteilen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass geplante Höhe nicht eingehalten werden können, darf erst nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung die Leistung weiter ausgeführt werden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann.
4.2. Anschlüsse
Die Anschlüsse an Stützen, Wände und andere angrenzende Bauteile sind ohne dierekte Verbindung mit einem Moosgummiband herzustellen. Schnittplatten sind bei Holzwerkstoffplatten an den Schnittflächen zu versiegeln.
Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u.dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Zwischen Stützenteller und Rohsohle sind Auflageplättchen aus Kunststoff in leitfähiger Ausführung zur Trittschalldämmung einzulegen.
5. Angaben zur Abrechnung
Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl des AG pauschal oder auf Nachweis (Einheitspreisvertrag).
Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, Transport und Einbau sowie aller Neben- und Besonderen Leistungen, die für die funktionsgerechte Leistungserstellung erforderlich sind. Kosten für eventuell erforderliche Baustelleneinrichtungen sind inbegriffen.
Tagelohnarbeiten sind nur auf Anforderung durch die örtliche Bauleitung auszuführen.
Die Nachweise sind werktäglich vorzulegen. Verspätet vorgelegte Tagelohnnachweise werden nicht anerkannt und vergütet.
6. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Der Auftragnehmer garantiert, dass er den Pflichten gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Trägern der Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig nachkommt.
Eventuelle Beanstandungen der baukontrollierenden Behörde sind Sache des Auftragnehmers. Für die sofortige Beseitigung der Beanstandungen wird dieser eigenverantwortlich sorgen. Kosten hierfür sind mit den Preisen abgegolten.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Pläne und Unterlagen werden ausschließlich elektronisch, als pdf, dwg oder Modell, zur Verfügung gestellt.
Das Gebäude wird nach DGNB silber zertifiziert. Der AN hat für seinen Leistungsumfang den Anforderungskatalog zu beachten. Der Nachweis für Kriterium PRO1.4 Sicherung der Nachhaltigkeitsaspekte in Ausschreibung und Vergabe Schadstoffmatrix nach Gewerken sowie die zugehörige Kriterienmatrix EVN1.2_Anlage 1 liegen der Ausschreibung bei. Die notwendigen Unterlagen, z.B. PDB, Blauer Engel, FSC u.ä., sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn dem AG zur Prüfung zu übergeben. Mit den Arbeiten darf erst nach Freigabe der Produkte durch den Auditor begonnen werden.
Die Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen sind mit den angebotenen Einheitspreisen der einzelnen Positionen abgegolten.
DGNB-Anforderungen an Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, Trockenbauplatten
Betrachtete Stoffe / Aspekte: Lösemittel
Bezugsnorm: REACH
Vorgabe QS3: GISCODE RU0,5 oder RU1 (lösemittelfrei)
Nachweis: TM + SDB
DGNB-Anforderungen an Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, Trockenbauplatten
Betrachtete Stoffe / Aspekte: Lösemittel
Bezugsnorm: REACH
Vorgabe QS3: GISCODE RU0,5 oder RU1 (lösemittelfrei)
Nachweis: TM + SDB
DGNB-Anforderung an elastische Bodenbeläge wie homogene oder heterogene Bodenbeläge aus PVC, Linoleum, Kork, Gummi/Kautschuk, etc.
Betrachtete Stoffe / Aspekte: VVOC, VOC, SVOC Emissionen und Gehalt an gefährlichen Stoffen
Bezugsnorm: AgBB Schema, DE-UZ 120
Vorgabe QS3: Emissionsnachweis (AgBB oder hochwertiger) und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC = 0,1 %
Nachweis: TM und/oder Herstellererklärung und Emissionsnachweis gemäß EN ISO 16000-9 / EN 16516 und/oder Umweltzeichen (Blauer Engel)
Gleichwertigkeitsnachweis: DE-UZ 120 Ausgabe Februar 2011, Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.3 AgBB Version 2021 ohne sensorische Prüfung
DGNB-Anforderung an Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbelägen (z.B. Fliesen, Teppiche, Parkett, elastische Bodenbeläge - ausgenommen Tapeten)
Betrachtete Stoffe / Aspekte: VVOC, VOC, SVOC Emissionen und Gehalt an gefährlichen Stoffen
Bezugsnorm: GEV-EMICODE, GISCODE und DE-UZ 113
Vorgabe QS3: GISCODE D1, ZP1, CP1, CP2, CP3, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE90 oder RS10 und EMICODE EC1PLUS oder DE-UZ 113
Nachweis: TM und/oder SDB und/oder GISBAU-Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat
Gleichwertigkeitsnachweis: DE-UZ 113 Ausgabe Januar 2019, Abschnitt 3.2
Emicode: GEV-Einstufungskriterien (03/2022) Abschnitte 3.2
*Bitte beachten: Auch bei RE90 kann der Emissionsnachweis der betrachteten Labels ohne Beachtung der Stofflichen Anforderungen erfolgen
DGNB Anforderungen an Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Beton, Mauerwerk, Mörtel und Spachtel (z. B. Betonspachtel). Nicht betrachtet werden: odenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme) und
Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten sowie Sicht- und Dekorestriche.
Betrachtete Stoffe / Aspekte: VOC
Bezugsnorm: VOC-Definition nach RL 2004/42/EG
Vorgabe QS3: < 10 g/l
Nachweis: TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat
ZTV Hohlraum- / Doppelboden - anpassen
05 Doppelboden
05
Doppelboden
05.__.01 Imprägnierung Imprägnierung des Rohbetonbodens und der Wände bis OK Hohlraum- / Doppelboden zur Staubbindung mit einer lösemittel- und VOC-freien 1K-Kunstharzdispersion.Die Verträglichkeit mit dem Stützenkleber muss sichergestellt sein.
Abrechnungsfläche ist die Bodenfläche, Hochzüge sind miteinzukalkulieren.
Ausführungen in allen Groß- und Einzelflächen.
DGNB Anforderungen an Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Beton, Mauerwerk, Mörtel und Spachtel (z. B. Betonspachtel). Nicht betrachtet werden: odenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme) und
Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten sowie Sicht- und Dekorestriche.
Betrachtete Stoffe / Aspekte: VOC
Bezugsnorm: VOC-Definition nach RL 2004/42/EG
Vorgabe QS3: < 10 g/l
Nachweis: TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat
05.__.01
Imprägnierung
46,63
m²
05.__.02 Doppelboden nicht brennbar LK3 /4KN 120mm Liefern und Montieren eines Doppelbodensystems.
Die Bodenplatten bestehen aus zellfaserverstärktem Calciumsulfat mit umlaufendem Kantenschutz.
Die Unterkonstruktion besteht aus höhenverstellbaren korrosionsgeschützten Stahlstützen. Die Stützen werden kraftschlüssig am Rohboden verklebt. Eine elektrisch leitende Schalldämmauflage fixiert die Bodenplatte auf dem Stützenkopf.
Belag bauseits bzw. nach gesonderter Position.
- Bauhöhe OK Platte 120 mm
- Plattendicke 36 mm
- Rastermaß 600 x 600 mm
- Baustoffklasse A1 nach DIN EN 13501-1, nicht brennbar
- Trittschallminderung Δ L w,P mit gehweicher Oberfl äche 23 dB
- Trittschallminderung Δ L w,P mit gehharter Oberfl äche 15 dB
- Lastklasse:3
- Nutzlast nach DIN EN 13213: 4000 N
- Bruchlast nach DIN EN 13213: 8000 N
Lage: ELT-Raum 2-6.OG
DGNB-Anforderungen an Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, Trockenbauplatten
Betrachtete Stoffe / Aspekte: Lösemittel
Bezugsnorm: REACH
Vorgabe QS3: GISCODE RU0,5 oder RU1 (lösemittelfrei)
Nachweis: TM + SDB
05.__.02
Doppelboden nicht brennbar LK3 /4KN 120mm
27,55
m²
05.__.03 Doppelboden nicht brennbar LK3 /4KN 260mm Liefern und Montieren eines Doppelbodensystems.
Die Bodenplatten bestehen aus zellfaserverstärktem Calciumsulfat mit umlaufendem Kantenschutz.
Die Unterkonstruktion besteht aus höhenverstellbaren korrosionsgeschützten Stahlstützen. Die Stützen werden kraftschlüssig am Rohboden verklebt. Eine elektrisch leitende Schalldämmauflage fixiert die Bodenplatte auf dem Stützenkopf.
Belag bauseits bzw. nach gesonderter Position.
- Bauhöhe OK Platte 260 mm
- Plattendicke 36 mm
- Rastermaß 600 x 600 mm
- Baustoffklasse A1 nach DIN EN 13501-1, nicht brennbar
- Trittschallminderung Δ L w,P mit gehweicher Oberfl äche 23 dB
- Trittschallminderung Δ L w,P mit gehharter Oberfl äche 15 dB
- Lastklasse:3
- Nutzlast nach DIN EN 13213: 4000 N
- Bruchlast nach DIN EN 13213: 8000 N
Lage: Elt-Raum 1.OG
DGNB-Anforderungen an Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, Trockenbauplatten
Betrachtete Stoffe / Aspekte: Lösemittel
Bezugsnorm: REACH
Vorgabe QS3: GISCODE RU0,5 oder RU1 (lösemittelfrei)
Nachweis: TM + SD
05.__.03
Doppelboden nicht brennbar LK3 /4KN 260mm
5,51
m²
05.__.04 Doppelboden nicht brennbar LK3 /4KN 1000mm Liefern und Montieren eines Doppelbodensystems.
Die Bodenplatten bestehen aus zellfaserverstärktem Calciumsulfat mit umlaufendem Kantenschutz.
Die Unterkonstruktion besteht aus höhenverstellbaren korrosionsgeschützten Stahlstützen. Die Stützen werden kraftschlüssig am Rohboden verklebt. Eine elektrisch leitende Schalldämmauflage fixiert die Bodenplatte auf dem Stützenkopf.
Belag bauseits bzw. nach gesonderter Position.
- Bauhöhe OK Platte 1000 mm
- Plattendicke 36 mm
- Rastermaß 600 x 600 mm
- Baustoffklasse A1 nach DIN EN 13501-1, nicht brennbar
- Trittschallminderung Δ L w,P mit gehweicher Oberfl äche 23 dB
- Trittschallminderung Δ L w,P mit gehharter Oberfl äche 15 dB
- Lastklasse:3
- Nutzlast nach DIN EN 13213: 4000 N
- Bruchlast nach DIN EN 13213: 8000 N
Lage: UG MSA / Trafo
DGNB-Anforderungen an Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, Trockenbauplatten
Betrachtete Stoffe / Aspekte: Lösemittel
Bezugsnorm: REACH
Vorgabe QS3: GISCODE RU0,5 oder RU1 (lösemittelfrei)
Nachweis: TM + SD
05.__.04
Doppelboden nicht brennbar LK3 /4KN 1000mm
13,57
m²
05.__.05 Ausschnitte auf der Baustelle Zulage für die Herstellung von runden und eckigen Ausschnitten auf der Baustelle, zur Durchführung von Leitungen und Kanälen
05.__.05
Ausschnitte auf der Baustelle
50,00
St
05.__.06 Bodenbelag ableitfähig PVC-freier Linoleum- oder Gummibelag liefern und auf Doppelbodenträgerplatte ableitfähig mit einem lösemittelfreien und emissionsarmen Dispersionsklebstoff applizieren.Anschlüsse für den Potentialausgleich sind in ausreichender Anzahl vorzusehen.
DGNB-Anforderung an elastische Bodenbeläge wie homogene oder heterogene Bodenbeläge aus PVC, Linoleum, Kork, Gummi/Kautschuk, etc.
Betrachtete Stoffe / Aspekte: VVOC, VOC, SVOC Emissionen und Gehalt an gefährlichen Stoffen
Bezugsnorm: AgBB Schema, DE-UZ 120
Vorgabe QS3: Emissionsnachweis (AgBB oder hochwertiger) und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC = 0,1 %
Nachweis: TM und/oder Herstellererklärung und Emissionsnachweis gemäß EN ISO 16000-9 / EN 16516 und/oder Umweltzeichen (Blauer Engel)
Gleichwertigkeitsnachweis: DE-UZ 120 Ausgabe Februar 2011, Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.3 AgBB Version 2021 ohne sensorische Prüfung
DGNB-Anforderung an Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbelägen (z.B. Fliesen, Teppiche, Parkett, elastische Bodenbeläge - ausgenommen Tapeten)
Betrachtete Stoffe / Aspekte: VVOC, VOC, SVOC Emissionen und Gehalt an gefährlichen Stoffen
Bezugsnorm: GEV-EMICODE, GISCODE und DE-UZ 113
Vorgabe QS3: GISCODE D1, ZP1, CP1, CP2, CP3, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE90 oder RS10 und EMICODE EC1PLUS oder DE-UZ 113
Nachweis: TM und/oder SDB und/oder GISBAU-Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat
Gleichwertigkeitsnachweis: DE-UZ 113 Ausgabe Januar 2019, Abschnitt 3.2
Emicode: GEV-Einstufungskriterien (03/2022) Abschnitte 3.2
*Bitte beachten: Auch bei RE90 kann der Emissionsnachweis der betrachteten Labels ohne Beachtung der Stofflichen Anforderungen erfolgen
05.__.06
Bodenbelag ableitfähig
46,63
m²
05.__.07 Sockelleiste Sockelleiste passend zum Belag liefern und einbauen
05.__.07
Sockelleiste
75,51
m
05.__.08 Schutzabdeckung Liefern und Verlegen einer Schutzabdeckung für Doppelböden mit Bodenbelägen.
Ausbau und Entsorgung bauseits.
05.__.08
Schutzabdeckung
E
1,00
m²