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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
2. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.01 Diese Vorbemerkungen sind ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - und gültig in Verbindung mit den ATV - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen - DIN 18 299, sowie den ATV zur DIN 18 353 Estricharbeiten.
2.02 Sind in diesem LV für Erstellen, Vorhalten und Beseitigen der Baustelleneinrichtung keine besonderen Positionen aufgeführt, so sind diese Kosten in die Einheitspreisen einzurechnen.
2.03 Die Erstellung des Baustromanschlusses, Verteiler usw., ist für alle Gewerke im LV Rohbauarbeiten erfasst. Alle anderen Gewerke haben auf eigene Kosten von dort aus Strom zu entnehmen. evtl. eigene Unterverteilungen etc. zu erstellen und wieder zu beseitigen.
2.04 Wie Pos. 2.03, jedoch für Bauwasser.
2.05 Wie Pos. 2.03, jedoch für Toilettenwagen
2.1 Estricharbeiten DIN 18 353
2.1.01 Die Originalausschreibung ist vollständig auszufüllen. Das angebotene System muss die nachfolgende technische Beschreibung erfüllen. Abweichungen sind schriftlich separat mitzuteilen bzw. die Gleichwertigkeit zu begründen und nachzuweisen.
2.1.02 Alle erforderlichen Arbeitsgerüste, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind in die Einheitspreisen einzurechnen, wenn hierfür keine separate Position im Leistungsverzeichnis vorgegeben ist.
2.1.03 Fremdmaterialien sowie Einrichtungsgegenstände und Transportwege sind in geeigneter Form vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Alle aufgetretenen Beschädigungen und Verschmutzungen sind sofort restlos zu beseitigen. Falls dies dem Auftragnehmer aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, werden die Arbeiten von Drittfirmen auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt. Die Bauleitung ist berechtigt, diese Kosten von den Teil- und Schlussrechnungen abzuziehen.
2.1.04 Alle auf der Baustelle arbeitenden Auftragnehmer sind verpflichtet einander nicht zu gefährden und zu behindern sowie sich optimal zu koordinieren. Sollte es durch gelagertes Material zu Behinderungen kommen, ist dieses auf Verlangen der Bauleitung kurzfristig umzusetzen. In Konfliktfällen entscheidet die Bauleitung nach eigenem Ermessen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.
2.1.05 Vor Beginn der Arbeiten sind alle erforderlichen Maße an der Baustelle zu nehmen.
2.1.06 Vor Beginn der Arbeiten ist ein Ablaufplan zur Genehmigung vom AN der Bauleitung vorzulegen, der in Abstimmung mit den anderen Gewerken zu erstellen ist.
2.1.07 Alle Materialien sind, sofern im LV nichts gegenteiliges beschrieben ist, einschließlich Lieferung und Transport auf der Baustelle bis zum Verwendungsort anzubieten.
2.1.08 Alle Arbeiten sind komplett einschl. aller, eventuell erforderlicher, Anpassungs- und Befestigungsarbeiten und einschließlich allen Zubehörs anzubieten und auszuführen.
2.1.09 Die Ausführung der vertraglichen Leistungen hat in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB), den DIN Normen, den Fachregeln der Verbände, den Verordnungen der Behörden, den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den Hinweisen und Richtlinien der Werkstofflieferanten zu erfolgen. Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung.
2.1.10 Ergeben sich auf der Baustelle Unstimmigkeiten, Auftragsmehrungen oder -minderungen, bzw. Bedenken des AN bezüglich der geplanten Ausführung, so hat dies der AN unverzüglich, vor Ausführungsbeginn der betreffenden Leistungen schriftlich der Bauleitung mitzuteilen und das weitere Vorgehen erst abzustimmen. Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter über die Örtlichkeit sowie Anlieferungs-, Transport-, Lager-, Montage- und Einbaumöglichkeiten zu informieren sowie sich über den Umfang der Leistungen Klarheit zu verschaffen. Sollten dabei Bedenken gegen die Art der Ausführung, der Untergrundbeschaffenheit o. Ä. auftreten, sind diese vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber auszuräumen.
2.1.11 Alle aus vorstehenden Forderungen entstehende Kosten sind, sofern im LV nichts Gegenteiliges beschrieben ist in den Einheitspreise zu erfassen.
2.2.01 Zementestriche als Nutzestriche oder als Unterlage für bauseitige Beläge, sind gem. DIN 18 560 in der Festigkeitsklasse ZE 20, ZE 30, ZE 40 und ZE 50 herzustellen, die jeweiligen Festigkeitsklassen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Zur Rezeptur wird auf die Vorschriften der DIN 18 560, Teil 1 sowie auf das AGI - Arbeitsblatt 11 hingewiesen.
2.2.02 Vor Beginn der Arbeiten sind vor Ort alle Detailpunkte, An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausführungspläne mit der Bauleitung abzusprechen.
2.2.03 Notwendiges Anarbeiten an Bodeneinläufe, Lüftungskanäle usw. ist in die Einheitspreise einzurechnen. Vor Angebotsabgabe hat sich der AN ausreichend zu informieren.
2.2.04 Alle Estrichflächen für die ein Fliesenbelag vorgesehen ist, sind mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit herzustellen. Unklarheiten sind, vor Ausführung der Arbeiten, mit der Bauleitung auszuräumen.
2.2.05 Bei ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes sowie bei zu erwartender Mehrstärke > 20 % der vorgesehenen Nenndicke ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren.
2.2.06 Estriche auf Dämmschichten zur Aufnahme von Stein- oder keramischen Belägen müssen mind. 45 mm dick sein, Zementestriche sind zusätzlich zu bewehren.
2.2.07 Estriche dürfen nur ab einer Mindesttemperatur von + 5° C hergestellt werden, wenn das Bindemittel keine anderen Temperaturen erfordert oder zulässt.
2.2.08 Gebäudetrennfugen sind an gleicher Stelle und in ausreichender Breite zu übernehmen.
2.2.09 Bei mehrlagigen Belägen müssen die Arbeitsnähte der einzelnen Lagen gegeneinander versetzt werden.
2.2.10 Trennfugen als Arbeitsfugen sind gemäß Herstellervorschriften in Eigenverantwortung des AN nach Abstimmung mit der Bauleitung auszuführen
2.2.11 Aus technischen Gründen kann von einem durchgehenden Arbeitseinsatz nicht ausgegangen werden. So ist z. B. in Teilflächen Estrich einzubauen, die der Witterung ausgesetzt sind und deren Decke erst zu einem späteren Zeitpunkt betoniert werden können. Dies ist vor Angebotsabgabe zu beachten.
2.2.12 Ablaufbedingte Schutzabdeckungen von Estrichflächen mit Folie sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.2.13 Auf beengte Platzverhältnisse, Lager- und Arbeitsflächen betreffend wird hingewiesen. Auch muss mit überlangen Pumpstrecken gerechnet werden. Entsprechende Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzurechnen und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
2.2.14 Auf die strikte Einhaltung der geplanten Estrichhöhen wird ausdrücklich hingewiesen, Übergänge, Türschwellen etc. sind kleiner 2 cm auszuführen. Zusätzliche Leistungen wie Aufspachtelungen, Anrampungen auf Grund falscher Estrichhöhen werden zu Lasten des AN abgerechnet.
Mitgeltende Normen und Vorschriften:
- DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau, Tabelle 3, Zeile 2
- DIN 18 299 ATV "Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art"
- DIN 18 353 ATV "Estricharbeiten"
- DIN 18 560 Estriche im Bauwesen, T. 2 Estriche auf Dämmschichten
- DIN 18 560 Estriche im Bauwesen, T. 3 Verbundestriche
- DIN 18 560 Estriche im Bauwesen, T. 4 Estriche auf Trennschicht
- DIN 18 560 Estriche im Bauwesen, T. 5 Zementgebundene Hartstofestriche
- DIN 16 945 Reaktionsharze, Reaktionsmittel und Reakt.Harzmassen
- DIN 1 100 Hartstoffe für zementgebundene Hartstofestriche
- DIN 1 164 Portland-, Eisenportland-, Hochofen- und Trasszement
- DIN 4 208 Anhydritbinder
- DIN 18 164 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen
- DIN 18 165 Faserdämmstoffe für das Bauwesen
- DIN 488 Betonstahl, Betonstahlmatten und Bewehrungen
- DIN 52 100 Prüfung von Naturstein
2. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.__.0001 Nutzestrich CT 35 KG, 6 cm, auf Trennlage Zementestrich DIN 18 560, Teil 4, als Estrich auf Trennlage aus PE - Folie ohne Gefälle, Estrichstärke 60 mm, Festigkeitsklasse CT 35 F 4, liefern und fachgerecht einbauen zur Aufnahme von keramischen und textilen Belägen. Einschließlich Estrichrandstreifen
Oberfläche lot- und fluchtrecht abziehen, abreiben und nachglätten.
01.__.0001
Nutzestrich CT 35 KG, 6 cm, auf Trennlage
66,00
m²
01.__.0002 Nutzestrich CT 35 EG, 20 cm Zementestrich DIN 18 560, Teil 4, als Estrich auf Dämmlagen als Heizestrich ohne Gefälle, Estrichstärke 60 mm, Festigkeitsklasse CT 35 F 4, liefern und fachgerecht einbauen zur Aufnahme von keramischen und textilen Belägen.
Einschließlich Estrichrandstreifen
Oberfläche lot- und fluchtrecht abziehen, abreiben und nachglätten.
01.__.0002
Nutzestrich CT 35 EG, 20 cm
239,00
m²
01.__.0003 Trittschalldämmung Trittschalldämmung Risilent floor 1000 oder gleichwertig, d = 30 mm, sd = 20,
0,035 W/(m*K) gem. DIN 13163,
liefern und fachgerecht verlegen.
01.__.0003
Trittschalldämmung
239,00
m²
01.__.0004 Wärmedämmschicht als Unterlage für schwimmenden Estrich Wärmedämmschicht als Unterlage für schwimmenden Estrich aus Polystyrol-Hartschaum als Partikelschaum EPS nach DIN EN 13163, Anwendungstyp nach DIN 4108-10: DEO, Wärmeleitfähigkeitsgruppe 035, zweilagig, Dämmschichtdicke 2 x 30 mm.
Dämmung liefern und fugenversetzt fachgerecht verlegen.
Produkt: ...
01.__.0004
Wärmedämmschicht als Unterlage für schwimmenden Estrich
E
239,00
m²
01.__.0005 Zulage Bewehrung Zulage für Estrichbewehrung in Bereichen mit keramischen Belägen als Stahl- oder Glasfaserbewehrung
01.__.0005
Zulage Bewehrung
68,00
m²
01.__.0006 Dehnfugen, Estrich, verdübelt Dehnfugen im Estrich, bestehend aus:
- Polystyrol- oder Mineralfaserstreifen, 10 mm dick
- Dübelhülsen und Rundstahlstiften aus V2A-Stahl,
l=ca. 100 mm
- elastischer Vergussmasse, Fugenquerschnitt: 10/50 - 80 mm
01.__.0006
Dehnfugen, Estrich, verdübelt
22,00
m
01.__.0007 Zulage Gefälleestrich Zulage für die Ausbildung von Gefälleestrich in Duschbereichen und an Bodeneinläufen.
01.__.0007
Zulage Gefälleestrich
13,00
m²
01.__.0008 Zulage Estrichabsenkung Zulage für das Absenken des Estrichs bis 2 cm im Bereich von bodengleichen Duschen und Eingangsmatten.
01.__.0008
Zulage Estrichabsenkung
22,00
m²
01.__.0009 Zulage Estrichbeschleuniger Zulage für den Zusatz von Trocknungsbeschleuniger Rapid floor BZ 12 oder gleichwertig.
01.__.0009
Zulage Estrichbeschleuniger
239,00
m²
01.__.0010 Mehr-/Minderstärken Estrich Mehr-/Minderstärken Zementestrich je 1 cm
01.__.0010
Mehr-/Minderstärken Estrich
305,00
m²
01.__.0011 Estrichrandschalung h = 150 mm Schalungselement für Treppenaufgänge, Emporen, Podeste etc.. Für Fließ- und Zementestrich als Glasfasergewebe mit Spezialmörtel, gleichzeitig als Putzträger, liefern und fachgerecht einbauen.
Produkt Geficell oder gleichwertig
01.__.0011
Estrichrandschalung h = 150 mm
2,00
m
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
02.__.0001 Stundensatz Polier Evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Polier
02.__.0001
Stundensatz Polier
E
1,00
h
02.__.0002 Stundensatz Facharbeiter Evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Facharbeiter
02.__.0002
Stundensatz Facharbeiter
E
5,00
h
02.__.0003 Stundensatz Helfer Evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Bauhelfer
02.__.0003
Stundensatz Helfer
E
10,00
h