Baustelleneinrichtung
Friedrich-Murnau-Str. Potsdam
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Titelblatt OBJEKT:                          WE 100685                                        Friedrich-Murnau-Str. 2-8,                                        14480 Potsdam VERGABENUMMER:          VOEK 613-25 LEISTUNGSBESCHREIBUNG MIT LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGEN:              Los 1 Fassadendämm- und Malerarbeiten BIETER:                                   NAME (FIRMENSTEMPEL), ADRESSE, TEL. AUFTRAGGEBERIN:     BUNDESANSTALT FÜR IMMOBILIENAUFGABEN                                   DIREKTION POTSDAM                                   SPARTE WOHNEN VERDINGUNGSSTELLE: BUNDESANSTALT FÜR IMMOBILIENAUFGABEN                STABSBEREICH EINKAUF,                ABTEILUNG 1, VERDINGUNG                FASANENSTRAßE 87, 10623 BERLIN
Titelblatt
Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung Für den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen nach GAEB (Datenart 83 Angebotsanforderung, Datenart 84 Angebotsabgabe), gilt folgendes: Leistungsverzeichnisse [DA 83 (Angebotsanforderung)] sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Bei Angebotsabgabe des Angebotes in Textform nach Möglichkeit bitte auch eine Datei nach DA 84 (Angebotsabgabe) beifügen. Auch bei erfolgtem Datenaustausch nach GAEB bleibt die Textform immer Vertragsgrundlage. Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind unbedingt vom Bieter auszufüllen (auch geforderte Hersteller-/Typangaben), sofern nicht von der AG vorgegeben. Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen sind über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) an die Verdingungsstelle zu richten. Unbedingt zu beachten ist: Maßgebend für den Zuschlag ist ausschließlich der Gesamtpreis (Wertungssumme brutto) unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe ohne Bedingung. Will der Bieter zur von ihm angestrebten Beschleunigung des Zahlungsverkehrs ein Skonto anbieten, ist dies unter Angabe der dafür geltenden Zahlungsziele in einem Begleitschreiben zu vermerken. Es gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Auflagen der Feuerwehr. Die Allgemein Technischen Vertragbedingungen für Bauleistungen (ATV) für die auszuführenden Arbeiten in der jeweils gültigen Fassung werden Vertragsbestandteil: - ATV DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" - ATV DIN 18336 "Abdichtungsarbeiten" - ATV DIN 18339 „Klempnerarbeiten“ - ATV DIN 18345 "Wärmedämm-Verbundsysteme" - ATV DIN 18349 „Betonerhaltungsarbeiten“ - ATV DIN 18363 "Maler- und Lackierarbeiten" - ATV DIN 18451 "Gerüstarbeiten" Generell ist für alle Abbruchpositionen der Entsorgungsnachweis gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (und dem Entsorgungskonzept des Bauherrn) zu erbringen. F ür alle Abfallarten gilt die Pflicht der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG. a) Nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung ist immer einer Verwertungsanlage zuzuführen. Nicht gefährliche Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. b) Gefährlicher Abfall Beprobung von gefährlichem Abfall -  Fugenmaterial in der Fassade Fugenmaterial, siehe LV-Titel 03.3. Beim Vorfinden oder Verdacht gefährlicher Abfälle ist dieses dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die nachfolgenden Absätze. Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen oder eine Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen erforderlich.
Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
Technische Vorbemerkungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung) Die nachfolgenden Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung enthalten grundlegende Hinweise und titelübergreifende Anmerkungen für die Abwicklung der Bauaufgabe und sind demnach zwingend bei der Kalkulation zu beachten. Inhaltsverzeichnis: 1. Projektbezogene Vorbemerkungen 1.1 Allgemeines 1.2 Baubeschreibung 1.3 Allg. Baustelleinrichtung (BE), Gerüste, Medienversorgung 2. Vorbemerkungen zur Ausführung 2.1 Allgemeines 2.2 Organisatorisches 2.3 Nutzung öffentlichen Straßenlandes 3. Sonstige Vorbemerkungen 3.1 Kosteninhalte 3.2 Gütezeichen 3.3 weitere Angaben zur Bauausführung Projektbezogene Vorbemerkungen Die im Folgenden genannten §§ beziehen sich auf die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Auftraggeberin ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA - im Weiteren auch AG genannt). 1.1 Allgemeines 1.1.1 Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten: Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Bieter vor Angebotsabgabe ein Bild über die örtlichen Verhältnisse macht. 1.1.2 Schadensregulierung / Verteilung der Gefahr (zu § 7): Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Zu den ausgeführten Leistungen gehören vom AN zu liefernde Stoffe und Bauteile erst nach ihrem Einbau. Zu den ausgeführten Leistungen gehören nicht die Baustelleneinrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskonstruktionen wie Schalungen, Gerüste oder dergleichen. Vom AN stets zu vertreten sind Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste, die bis zur Abnahme durch Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigungen oder sonstige Einwirkungen entstehen. Das gleiche gilt für Frostschäden. Aufwendungen zum Schutz des Eigentums während der Baumaßnahme sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit diese nicht gesondert beschrieben sind. 1.1.3 Arbeitszeiten, Unfallverhütung, Arbeitsschutz: Die Arbeitszeit ist auf die gesetzlichen Bestimmungen für Wohngebiete abzustimmen. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die auszuführenden Arbeiten eine Unfallgefahr für die Umwelt und die sich im Umfeld aufhaltenden Menschen werden. Im Rahmen der Arbeiten sind weiterhin die Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie die technischen Vorschriften zu berücksichtigen. Alle auf der Baustelle Beschäftigten haben die Schutzvorschriften, insbesondere die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen, zu beachten. Für die Überwachung und Durchsetzung ist der Auftragnehmer allein und voll verantwortlich. Die allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitshygiene sind eng an die zu verrichtenden Arbeiten gekoppelt und sind wie ein Teil des Arbeitssicherheitskonzeptes zu betrachten. 1.1.4 Produktangaben: Sämtliche in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Hersteller- und Produktangaben sind Leitfabrikate und dienen der Beschreibung der Leistung in Bezug auf die qualitativen und gestalterischen Eigenschaften sowie den erwarteten Produktstandards. Bei anderen vom Bieter gewählten Produkten ist deren Gleichwertigkeit mit den beschriebenen zu gewährleisten. 1.2 Baubeschreibung 1.2.1 Allg. Angaben zur Bauaufgabe: Die Baustelle befindet sich in 14480 Potsdam, Friedrich-W.-Murnau-Straße 2 - 8. Es handelt sich um einen Wohnblock innerhalb einer Blockbebauung in DDR-Plattenbauweise. Der Wohnblock umfasst 4 Hauseingängen und 5 Geschosse. Er liegt in Nordost-Südwestausrichtung. Die Höhe des Gebäudes beträgt ca. 17 m. Das Gebäude ist vermutlich in WBS 70-Bauweise errichtet worden. Die Außenwände sind dreischichtig aufgebaut, bestehend aus Tragschale, Kerndämmung und Wetterschale. Die Außenwandstärke beträgt 26 cm. Das Bestandsgebäude wird energetisch saniert. Hierfür wird ein Wärmedämmverbundsystem auf die Fassade aufgebracht, einschl. der damit verbundenen Malerarbeiten. Desweiteren werden die Fenster sowie der Dachbelag erneuert. Zudem finden Dämmmaßnahmen an der oberen und unteren Geschossdecke statt und der Pflasterbelag der Hauseingänge wird erneuert. Vom Unternehmer wird die Gerüststellung und die Baustelleneinrichtung mit abgefordert. Die am Haus befindliche Grünanlage ist für die Gerüststellung vorzubereiten. 1.2.2 Allg. Angaben zur Baustelle: Die Zufahrt zur Straßenfassade erfolgt über die Friedrich-W.-Murnau-Straße. Vor dem Gebäude befindet sich ein Grünstreifen mit Gehwegen zu den vier Hauseingängen. Zwischen den Gebäudezugängen befinden sich tlw. Sträucher und Bäume. Entlang der Friedrich-W.-Murnau-Straße sind beidseitig Parallelparkplätze angeordnet. An beiden Giebelseiten schließen sich die Nachbargebäude der Blockbebauung an. Die Gebäuderückseite weist zum Innenhofbereich mit Bäumen, Sträucher- und Rassenflächen. Die umliegenden Gebäude gehören nicht zum Eigentum der Auftraggeberin. Der Zugang zur Innenhofseite erfolgt über den Erich-Engel-Weg. der Weg ist durch einen Zaun vom Innenhof abgegrenzt. Innerhalb des Weges befindet sich ein Tor im Zaun. Die Zugänglichkeit klärt die AG. Auf der Gebäuderückseite befinden sich enge Gehwege sowie Rasenflächen, welche ebenfalls tlw. mit Sträuchern und Bäumen versehen sind sowie Wäschestangen. Der dem Wohnblock zugehörige Bereich ist wiederum durch einen Zaun von den Nachbargrundstücken abgetrennt. Es handelt sich um ein innerstädtisches Bauvorhaben. Das Gebäude befindet sich während der Ausführung der Leistung im bewohnten Zustand. Auf der gesamten Baustelle herrscht striktes Rauchverbot. Der Verzehr alkoholhaltiger Getränke und Lebensmittel ist verboten. Festgestellte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden zur Anzeige gebracht. 1.3 Allg. Baustelleinrichtung (BE), Gerüste, Medienversorgung 1.3.1 Allg. Baustelleinrichtung (BE): Der Aufenthalt auf den nicht unmittelbar zur Baumaßnahme angrenzenden Grünflächen ist nicht gestattet. Lagerflächen und Containerstandorte sind nach Ermessen des Auftragnehmers und deren Notwendigkeit in die dafür vorgesehene Position einzukalkulieren.Lager- und Containerflächen können im Bereich des Grundstückes aufgestellt werden. Wenn bei Bedarf größere Flächen notwendig sind, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen, siehe LV-Positionen. Die Transportwege auf der Baustelle sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. Ein späterer zusätzlicher Vergütungsanspruch in Bezug auf die Transportwege kann insofern nicht abgeleitet werden. Die Baustelleneinrichtung ist vor Beginn der Arbeiten unter Berücksichtigung des Platzbedarfs in Absprache mit der örtlichen Bauführung zu planen. Der AN hat, wenn nicht anders vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer seiner Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäume und gärtnerische Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zufahrtswege und Rasenflächen hat der AN in einem ordentlichen Zustand zu halten. Sie sind vom AN nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich zu Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Kommt der AN innerhalb einer Frist von 3 Werktagen einer Aufforderung der Auftraggeberin nicht nach, Verunreinigungen, Schutt, Abfälle etc. zu beseitigen, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des AN vornehmen zu lassen, ohne dass sie ihm eine Nachfrist zur Beseitigung setzen muss. Durch den AN verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen der Straßen und Plätze sind von ihm auch während der Ausführung der Leistungen ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des AN oder seiner Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat sich über die Lage von Leitungen von Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telefon usw. Gewissheit zu verschaffen. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. 1.3.2 Gerüste: Siehe die technische Vorbemerkung unter der LV-Pos. 02 Gerüstarbeiten. 1.3.3 Medienversorgung: Bauwasser- und Baustromanschluss Die Verbrauchskosten für die Baumaßnahme, welche durch separate Zählereinrichtungen ermittelt werden, trägt die Auftraggeberin. Die Menge des Verbrauchs wird durch einen vom Auftragnehmer zu stellenden, geeichten Zähler ermittelt. Bauwasser und Baustrom darf nur für die Erbringung der auszuführenden Bauleistung verwendet werden. Der Auftragnehmer hat sich ohne Mitwirkung des AG, Gewissheit über die Anschlussstellen von Bauwasser und Baustrom zu verschaffen. 2. Vorbemerkungen zur Ausführung Die im Folgenden genannten §§ beziehen sich auf die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) 2.1 Allgemeines 2.1.1 Ausführungsunterlagen (zu § 3): Der AN hat entsprechend dem Baufortschritt der Auftraggeberin den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag von der Auftraggeberin zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch die Auftraggeberin rechtzeitig erfolgen kann. Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass alle Ausführungsunterlagen aktuellen Standes als Papierexemplare auf der Baustelle bereitgestellt werden. Zu diesen Ausführungsunterlagen gehört explizit auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung mit allen Angaben und Hinweisen (Langtextfassung). 2.1.2 Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Abs. 10): Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Vergütet werden nur die geleisteten Stundenlohnarbeiten, für die eine schriftliche Anweisung der Auftraggeberin vorliegt und die entsprechend dieser Anwendung tatsächlich ausgeführt worden sind. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anweisung der Auftraggeberin ausgeführt werden. Bei Stundenlohnarbeiten wird die Aufsicht durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson nicht vergütet. 2.1.3 Dokumentation (zu § 4): Unabhängig von den während der Bauzeit durch die Auftraggeberin oder Fachplaner abgeforderten Produktinformationen, Zulassungen, Übereinstimmungsnachweisen, bauaufsichtlichen Zulassungen oder Prüfzeugnissen ist spätestens 5 Werktage vor der Abnahme der Gesamtleistung eine Projektdokumentation mit allen Produkt- und Bauteilinformationen sowie Gebrauchs- und Pflegeanweisungen in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Die Auftraggeberin behält sich das Recht auf Verweigerung der Abnahme bei Fehlen der Projektdokumentation ausdrücklich vor. Die Aufwendungen für die Zusammenstellung sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen sind. Vor Stellung der Schlussrechnung sind folgend Dokumente an die AG zu übergeben: -    TÜV-Abnahmen (soweit erforderlich) -    Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung /      Nachunternehmerübersicht -    Material-/Bauteilnachweise -    Pflegehinweise (soweit erforderlich) -    Prüfberichte / Prüfprotokolle (soweit erforderlich) 2.1.4 Abnahme (zu § 12): Die Abnahme der Leistung erfolgt grundsätzlich förmlich. Abnahmewirkungen im Sinne § 12 Abs. 5 sind insofern ausgeschlossen. 2.1.5 Beginn Mängelansprüche (zu § 13): Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Endabnahme, auch wenn eine (Teil) Abnahme vorher stattgefunden hat. 2.1.6 Schriftform: Alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen müssen, um wirksam zu werden, schriftlich abgegeben werden. Der Schriftform bedarf also auch jede Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen. 2.2 Organisatorisches 2.2.1 Ansprechpartner des AN (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3): Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen er selbst oder mindestens ein deutschsprachiger von ihm für die Leitung der Ausführung bestellter Vertreter auf der Baustelle dauerhaft anwesend ist. Der AN hat für alle erforderlichen Abstimmungen mit der Bauleitung der Auftraggeberin einen deutschsprachigen Bevollmächtigten als Bauleiter zu benennen. 2.2.2 Besprechungsorganisation: Nach Auftragserteilung findet eine gemeinsame Bauanlaufbesprechung unter Teilnahme aller an der Ausführung beteiligten Gewerke statt. Die Teilnahme ist für den AN Pflicht. 2.2.3 Mieterabstimmungen: Die Bauausführungen erfolgen im vermieteten Bestand. Sämtliche für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Absprachen und Terminvereinbarungen mit Mietern sind rechtzeitig in Abstimmung mit der Auftraggeberin eigenverantwortlich vom AN durchzuführen und zu dokumentieren. Entsprechende Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.2.4 Bautagesberichte (zu § 4): Der AN ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese der Auftraggeberin mindestens wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.),Abnahmen nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. 2.2.5 Baufristenplan Der AN hat auf der Grundlage des ihm von der Auftraggeberin übergebenen Bauablaufplans einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen der Auftraggeberin, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den AN unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist der Auftraggeberin spätestens 5 Werktage nach Aufforderung, bei Überarbeitungen unverzüglich zu übergeben. 2.2.6 Werk- und Montagepläne, Ausführungszeichnungen, des AN, wenn in Positionen des LV gefordert: Der AN hat die von ihm zu fertigen Ausführungsunterlagen wie bspw. Werk- und Montagepläne der Auftraggeberin nach Aufforderung so rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben, dass mindestens ein Prüfzeitraum der Auftraggeberin von 5 Werktagen sowie der Zeitraum für die Fortschreibung der Unterlagen durch den AN von 5 Werktagen nicht unterschritten werden. Die Vorlage des AN hat normgerecht und jeweils in 2-facher Ausfertigung sowie 1-mal digital auf geeignetem Datenträger zu erfolgen. 2.3 Nutzung öffentlichen Straßenlandes Ist die Nutzung von öffentlichem Straßenland für die Durchführung von Bauleistungen erforderlich, gilt das Berliner Straßengesetz (Berl Str G) vom 13. Juli 1999 in der jeweils neuesten Fassung. Die Beantragung zur Sondernutzung erfolgt durch den Nutzer (AN) nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin / Bauleitung. Alle der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden öffentlich rechtlichen Bedingungen, Nebenleistungen und sonstigen Auflagen sind vom Nutzer (AN) durch Unterschrift anzuerkennen und einzuhalten. Die Sondernutzungsgebühr für öffentliches Straßenland und Gehwegbereiche sind vom AN in vollem Umfang zu tragen, siehe LV-Position. Vor Beginn der Nutzung ist eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der Genehmigungsbehörde, der Auftraggeberin und dem Nutzer (AN), zwecks Erstellung einer Zustandsniederschrift durchzuführen. Die Niederschrift ist von allen Beteiligten durch Unterschrift anzuerkennen. Später auftretende Schäden gehen in vollem Umfang zu Lasten des Nutzers (AN). Die vorgenannten Bedingungen sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet, außer die explizit genannten Leistungen sind in einer LV-Position beschrieben. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 3. Sonstige Vorbemerkungen 3.1 Kosteninhalte In den anzubietenden Preisen sind alle Arbeiten und Lieferungen enthalten, die zur vollständigen und einwandfreien Herstellung der zu beauftragenden Leistungen gehören, auch wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert angeführt oder näher beschrieben werden. Die Einheitspreise beinhalten auch die rechtskonforme Entsorgung  und die Entsorgungsgebühren, wenn in der Position nicht anders beschrieben. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche Einheitspreise gelten, wenn nicht anders bestimmt, ohne Unterschied der Objekte, Geschosse, Höhenlage und Einzelmengen. Für eine dem Baufortschritt entsprechende oder aus welchen Gründen immer, etappenweise Durchführung der Arbeiten wird keine gesonderte Vergütung geleistet. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle. Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer ist mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt. Es gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 3.2 Gütezeichen Farben Soweit Vorhanden und bei der konkreten Beschaffung verwenbar, wird auf vorhandene Gütezeichen der Farben verwiesen, die den Anforderungen nach § 7a EU Absatz 6 VOB/A entsprechen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Farben, die den Kriterien des Gütezeichens entsprechen, insoweit ebenfalls den Anforderungen an die zu erbringende Leistung genügen. Insbesondere soll, soweit vorhanden und bei der konkreten Beschaffung verwendbar, die Vorlage 1.  des Umweltzeichens Blauer Engel oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, 2. des Europäischen Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 aufweisen. Gleichwertige Gütezeichen werden anerkannt. 3.3 weitere Angaben zur Bauausführung Im Vorfeld der Arbeiten ist zu überprüfen ob Nistplätze an der Fassade vorhanden sind - Bsp. Schwalbennester. Die Vorschriften des Naturschutzes sind zu Berücksichtigen. Lärm- Immissionsrichtwerte dürfen tags 55 db(A) und nachts 40 db(A) nicht überschreiten. (Messung am nächstgelegenen Fenster eines schutzwürdigen Raumes). Lärmintensive Arbeiten, bei denen der Lärm-Immissionsrichtwert von 55 db(A) überschritten wird, dürfen deshalb nur werktags durchgeführt werden. Verletzt eine Aufsichtsperson des Auftragnehmers die von diesem zu beachtenden gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, kann der Auftraggeber die sofortige Ablösung der betreffenden Aufsichtsperson und unverzügliche Ersatzstellung verlangen. Die Rechnungslegung erfolgt nach dem durch die Bauleitung bestätigten Aufmaß über die tatsächlich erbrachte Bauleistung. Alle vorgenannten Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen
Hinweis zur Zugänglichkeit Innenhof Hinweis zur Zugänglichkeit Innenhof Der Zugang zum Innenhof erfolgt über eine Zufahrt innerhalb des Wohnblock-Karrees. Diese Zufahrt ist nur mit Kleintransportern befahrbar, keine ausreichende Breite der Zufahrt für LKW und keine Wendemöglichkeit für diese! Aus der eingeschränkten Zugänglichkeit resultierende Erschwerniszuschläge sind in die nachfolgenden Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Hinweis zur Zugänglichkeit Innenhof
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
BESONDERER TEIL, Baustelleneinrichtung BESONDERER TEIL, Baustelleneinrichtung Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind und folgenden technischen Regeln. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 18920              -  Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und                                   Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 12352        -  Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und                              Sicherheitsleuchten DIN EN 60 439-5    -  Besondere Anforderungen an Niederspannungs-                                   Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich                                   zugängigen Plätzen aufgestellt werden; Kabelverteilerschränke                                    (KVS) in Energieversorgungsnetzen. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind einzuhalten. Ausführung Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Abbruch-/Abfallmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige  Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der  Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Beim  Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. Preisinhalte Soweit nicht anders beschrieben, umfasst die Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die Vorhaltung und Unterhaltung unter anderem von Baustraßen, befestigten Plätzen, Tagesunterkünften und Baustofflagern, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Wärmeenergie für eigene und Subunternehmerleistungen (der Verbrauch wird gesondert geregelt), Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung, Winterbauschutzeinrichtungen,Vormontageplätzen, Arbeitsplätzen für technologische Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl. Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für Büros, sanitäre und soziale Zwecke Bauzäunen, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzwänden, Behelfsbrücken und -überdachungen, provisorischen Einhausungen, Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten oder die Umwelt, Bauaufzügen, Bautreppen, Rampen, Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen, Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes, Ausgenommen sind die Besonderen Leistungen gemäß den ATV der VOB/C. Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff  Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne Auftragnehmer wird in den Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind. Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
BESONDERER TEIL, Baustelleneinrichtung
01. 1 Baustelleneinrichtung
01. 1
Baustelleneinrichtung