Gerüstbauarbeiten
Frahms Gärten
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau / Brandschutz: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@sp-planung.de Tragwerksplanung / Bauphysik: imp mirsanaye + Partner PartG mbH Konsul-Smidt-Str. 8u 28217 Bremen Tel.: 0421 3467100 E-Mail: ing@imp-bremen.de Planung Haustechnik (TGA): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Planung Außenanlagen: Grünplan Hamburg Saseler Bogen 3A 22393 Hamburg Tel.: 040 2715 77 95 E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de Vermesser: Tiedemann, Wenck & Brand Vermessung Lotharstraße 8 22041 Hamburg Tel.: 040 66990416 E-Mail: info@tiedemann-vermessung.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: Baugrund Kuhrau Ingenieurgesellschaft mbH Hammoorer Weg 18b 22941 Bargteheide Tel.: 04532 2680941 E-Mail: info@baugrund-kuhrau.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das Grundstück befindet sich auf dem Frahmredder 52/54/54a im Hamburger Stadtteil Sasel im Alstertal. Es werden 10 Wohnungen als Stadthäuser in drei Zeilen in massiver Bauweise errichtet. Die entstehenden Stadthäuser bilden eine WEG mit Sondereigentumsrechten an den jeweiligen Häusern, Gartenflächen und Stellplätzen. Die Stadthäuser bestehen aus einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. Im Haus B wird ein Teilkeller errichtet, in dem die Technikzentrale und die Abstellräume der einzelnen Stadthäuser hergestellt werden. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 EE. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. Erdarbeiten Durchführung aller erforderlichen Erdarbeiten für Baugrund, Fundamente und Rohrleitungsgräben. Der Oberboden wird abgetragen, zwischengelagert und nach Errichtung des Gebäudes wieder, soweit möglich verwendet. Der übrige Boden wird ordnungsgemäß entsorgt. Gründung Die Gründung wird nach Tragfähigkeit des Bodens mit durchgehender Stahlbetonbodenplatte und Frost- schürzen aus Ortbeton mit konstruktiver Rissbewehrung hergestellt. Wechselnden Bodenverhältnissen wird - soweit notwendig - z. B. durch Gründungsverbesserungsmaßnahmen, statische Verstärkung, dränierende Anlagen oder durch adäquaten Oberflächenschutz - wie Z. B. WU-Beton bzw. KS- Wände mit Abdichtung nach DIN 18533 - Rechnung getragen. Einbau eines Fundamenterders zum Potenzialausgleich entspre- chend der DIN 1801^», nach VDE-Vorschrift und technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetrei- bers erfolgt durch den Verkäufer. Die Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit erfolgt in der Horizontale mit einer zu- gelassenen Dampfsperre. Wände Massivbauweise tragende Wände und Bauteile aus Mauerwerk, z. B. Kalksandstein, Leichtbeton oder Stahl- beton bzw. Blähtonfertigwände Fabrikat Tinglev nach statischer Berechnung. Nichttragende Innenwände können auch in Leichtbauausführung aus Metallständerwerk und zweilagiger Gipskartonbeplankung oder Leichtbeton hergestellt werden. Für technische Installationen notwendige Schächte, Vorsatzschalen (Waschbecken, WC, Dusche) und ab- gehängte Decken werden Gipskartonkonstruktionen hergestellt. Decken Stahlbetondecken erfolgen über Untergeschoss im Haus B und über Erdgeschoss. Die oberen Decken (De- cke über 1 OG) erfolgen als hölzerne Dachkonstruktion und erhalten unterseitig eine Trockenbauverklei- düng aus Gipskartonplatten. Die Dachschrägen erhalten ebenfalls eine Gipskartonverkleidung mit Däm- mung und Dampfsperre gemäß GEG-Berechnung. Fassade Fassadengestaltung aus Meldorfer Verblender „Hamburg" rot auf Wärmedämmverbundsystem gemäß Wär- meschutznachweis. In Teilflächen werden die Gauben und die Wandversprünge gemäß Architektendetail in Faserzementplatten, Tresper o. glw. hergestellt. Dach Satteldach Ausführung soweit möglich als Binderkonstruktion. Mindestens 24 cm dicke Wärmedämmung (WLG032) in der Sparren-/Kehlbalkenlage und Aufsparrendämmung von 8 cm (WLG 0, 23) sowie Unterkon- struktion, Dampfsperre und Gipskartonplattenverkleidung. Die Dacheindeckung erfolgt bei geneigten Dächern mit schwarzen Braas Betondachstein o. glw. mit Unter- spannbahn zum Schutz gegen Flugschnee und Schmelzwasser. Die flachgeneigten Gauben erhalten eine Bitumenabdichtung.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Baugrund Bodenverhältnisse: siehe beiliegendes Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung sowie Deklarationsanalysen vom 14.09.2023 Grundwasserspiegel: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 14.09.2023 Grundwasseranalyse: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 14.09.2023 Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten: über öffentliche Straßen Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung Transportwege für Trans- port der Baustoffe auf der Baustelle: gemäß der vom AN anzulegenden Baustraßen Transportmittel für Trans- port der Baustoffe auf der Baustelle: gemäß Baustelleneinrichtung des AN Sonstige Baustelleinrichtung Geräte/ Einrichtungen anderer Unternehmer: nach Baufortschritt Art / Lage der Lagerplätze: gemäß Baustelleneinrichtung des AN
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Nutzung von Schuttcontainern durch mehrere, unterabhängige Unternehmen, werden - sofern keine andere Einigung zustande kommt - dem Bereitsteller nach Abschluss der Arbeiten die Kosten dafür auf Nachweis, mengenanteilig in einer Umlage ausgeglichen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung sind Gerüstbauelemente inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladen und Aufbau auf der Baustelle, die Vorhaltung während Nutzung durch den AG sowie der Rückbau und das Abfahren von der Baustelle inkl. aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungsort und aller zum Aufbau benötigten Materialien, Hilfs- und Befestigungsmittel. Folgende Leistungen sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet: Alle Transport- und Gerätekosten, inkl. Anfahrten bezüglich des zeitversetzten Aufbaus Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft, die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften. Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche ausgeschriebene Leistungen. Sämtliche Verbindungsmittel, inkl. Eckausbildungen und Bohlen zum Ausgleich des Untergrunds Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen. Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN EN 12810-1: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegungen DIN EN 12810-2: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: besondere Bemessungsverfahren und Nachweise DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung DIN 4420-1: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung DIN 4420-3: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführung DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung sowie sind nachfolgende Vorschriften, Regelwerke und Richtlinien zu beachten und einzuhalten: Die jeweils gültige Landesbauordnung Die Arbeitsstättenverordnung Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) Die GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121) Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1) Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten DGUV Regel 101-011 - Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) Allgemeines Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen. Baustelleinrichtung Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte, technische Einrichtungen und sonstige Gerätschaften, die für die Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind, zu liefern, für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und nach Beendigung der beauftragten Leistungen wieder abzufahren. Ausführung Allgemein erfolgt der Aufbau der Fassadengerüste, wenn die Auffüllungen zu den Außenwänden eingebracht und verdichtet wurden. Der AN muss davon ausgehen, dass die Gerüststellung in Abhängigkeit zum Fortschritt des Rohbauwerks erstellt wird - das bedeutet, dass der Gerüstbau in mehreren Teilabschnitten, geschossweise, erfolgt. Die angebotenen Einheitspreise sind so zu kalkulieren, dass die Anlieferung und der Aufbau der Fassadengerüste etappenweise erfolgt. Eventuell benötigte Lagerflächen seitens des AN sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. Pro Gerüstseite wird durch den AG ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben. Das Gerüst ist an diesen Punkten zusätzlich zu verstreben und mit der Rohbauwand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der AN dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung des AG zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung bei ungünstigen Wetterverhältnissen geschossweise verlangt werden. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des AN, sich fachkundig mit dem AG oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind etwaige Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit Stopfen zu verschließen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH: Haus A: • Ansicht Nord/West: FR52_AC2_5_A1_AN_NW_0031_D_FRG • Ansicht Ost/Süd: FR52_AC2_5_A1_AN_OS_0032_D_FRG • Schnitt A-A: FR52_AC2_5_A1_AS_AA_0041_D_FRG • Schnitt B-B: FR52_AC2_5_A1_AS_BB_0042_C_FRG • Schnitt C-C: FR52_AC2_5_A1_AS_CC_0043_C_FRG • Grundriss EG: FR52_AC2_5_A1_GR_00_0011_C_FRG • Grundriss 1. DG: FR52_AC2_5_A1_GR_01_0012_D_FRG • Grundriss 2. DG: FR52_AC2_5_A1_GR_02_0013_D_FRG • Dachaufsicht: FR52_AC2_5_A1_GR_DA_0025_B_FRG Haus B: • Ansicht Nord/West: FR52_AC2_5_B1_AN_NW_0035_E_FRG • Ansicht Ost/Süd: FR52_AC2_5_B1_AN_OS_0036_E_FRG • Schnitt A-A: FR52_AC2_5_B1_AS_AA_0045_G_FRG • Schnitt B-B: FR52_AC2_5_B1_AS_BB_0046_G_FRG • Schnitt C-C: FR52_AC2_5_B1_AS_CC_0047_G_FRG • Grundriss EG: FR52_AC2_5_B1_GR_00_0016_E_FRG • Grundriss 1. DG: FR52_AC2_5_B1_GR_01_0017_D_FRG • Grundriss 2. DG: FR52_AC2_5_B1_GR_02_0018_D_FRG • Dachaufsicht: FR52_AC2_5_B1_GR_DA_0019_E_FRG Haus C: • Ansicht Nord/West: FR52_AC2_5_C1_AN_NW_0039_C_FRG • Ansicht Ost/Süd: FR52_AC2_5_C1_AN_OS_0040_C_FRG • Schnitt A-A: FR52_AC2_5_C1_AS_AA_0049_A_FRG • Schnitt B-B: FR52_AC2_5_C1_AS_BB_0050_A_FRG • Schnitt C-C: FR52_AC2_5_C1_AS_CC_0051_A_FRG • Grundriss EG: FR52_AC2_5_C1_GR_00_0021_B_FRG • Grundriss 1. DG: FR52_AC2_5_C1_GR_01_0022_B_FRG • Grundriss 2. DG: FR52_AC2_5_C1_GR_02_0023_A_FRG • Dachaufsicht: FR52_AC2_5_C1_GR_DA_0024_A_FRG Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Fassadengerüste
01
Fassadengerüste
Hinweis: Gerüst wird nach Baufortschritt auf- und abgebaut. Bauablauf: Haus C, Haus B, Haus A
Hinweis:
01.__.0010 Arbeitsgerüst, BK W09, LK 3, H2, Gerüsthöhe bis ca. 5,0 m, Traufseiten Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst), alle Gerüstlagen genutzt, mit systemintegriertem vorlaufenden Geländer, letzte Gerüstlage auf Niveau OK Traufe, Gerüstlagen mit innenliegenden Leitergängen und Klappen, gemäß TRBD 2121-1, Gerüstkonstruktion mit Belägen, die Um- bzw. Ausbau jederzeit ohne technischen Mehraufwand ermöglichen, Verwendungszweck: Einrüstung für Leistungen des Rohbaus / Putz - und WDVS-Arbeiten/ Fenster- und Dachdeckerarbeiten Einbaulage: Traufseite Haus ABC - Fassade Nord, Süd / Ab OKG bis Traufe Lastklasse: 3 Breitenklasse: W 09 Höhenklasse: H2 Anzahl Gerüstlagen: 3 Stück Standfläche: verdichteter Baugrund, waagerecht auf Gelände über Lastverteiler belastbar Verankerungsgrund: Blähton-Mauerwerk / in kleinen Teilen Stahlbeton Einzurüstende Höhe: bis ca. 5,0 m Grundstandzeit: Haus A: 31 Wochen, Haus B: 19 Wochen, Haus C: 19 Wochen liefern, sukzessive mit Fortschritt des Rohbaus geschossweise nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und statischem Einzelnachweis aufbauen, Verankerung nach Wahl AN, mit auf den Ankergrund abgestimmten Verankerungsmitteln, während der Grundstandzeit vorhalten, nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
01.__.0010
Arbeitsgerüst, BK W09, LK 3, H2, Gerüsthöhe bis ca. 5,0 m, Traufseiten
598,00
m2
01.__.0020 Arbeitsgerüst, BK W09, LK 3, H2, Gerüsthöhe bis ca. 12,00 m, Giebelseite Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst), wie zuvor beschrieben, jedoch: Einbaulage: Giebelseite Fassade Ost, West / Ab OKG bis Traufe zzgl. Fläche Giebel ab Traufe Anzahl Gerüstlagen: 6 Stück Standfläche: verdichteter Baugrund, waagerecht auf Gelände über Lastverteiler belastbar, teilweise Stb.-Geschossdecke, wenn das Gerüst auf die Dachterrasse gestellt wird Einzurüstende Höhe: bis ca. 12,0 m liefern, wie zuvor beschrieben aufbauen, während der Grundstandzeit vorhalten, nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
01.__.0020
Arbeitsgerüst, BK W09, LK 3, H2, Gerüsthöhe bis ca. 12,00 m, Giebelseite
559,00
m2
01.__.0030 Arbeitsgerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst), wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0030
Arbeitsgerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
1.157,00
m2Wo
01.__.0040 Zulage Arbeitsgerüst für Ausbau mit Fanglage, Bereiche Giebel Arbeitsgerüst ausbauen zum Fanggerüst nach DIN 4420-1, am Fassadengerüst, Ausbau der obersten Gerüstlage zur Fanglage (mind. W09) mit dreiteiligem Seitenschutz, Ausführung gemäß Einzelbeschreibung und örtlicher Gegebenheiten. Einbaulage: Giebel Grundstandzeit: Haus A: 31 Wochen, Haus B: 19 Wochen, Haus C: 19 Wochen
01.__.0040
Zulage Arbeitsgerüst für Ausbau mit Fanglage, Bereiche Giebel
71,00
m
01.__.0050 Arbeitsgerüst mit Fanglage - verlängerte Gebrauchsüberlassung Arbeitsgerüst ausbauen zum Fanggerüst nach DIN 4420-1, wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0050
Arbeitsgerüst mit Fanglage - verlängerte Gebrauchsüberlassung
71,00
mWo
01.__.0060 Zulage Arbeitsgerüst für Ausbau mit Dachfanglage, Bereiche Steildächer/ Traufseite Arbeitsgerüst ausbauen zum Dachfanggerüst nach DIN4420-1, am Fassadengerüst, Ausbau der obersten Gerüstlage zur Dachfanglage mit Schutzwand, Ausführung gemäß Einzelbeschreibung und örtlicher Gegebenheiten. Einbaulage: Bereiche mit Steildächer/ Traufseite Grundstandzeit: Haus A: 31 Wochen, Haus B: 19 Wochen, Haus C: 19 Wochen
01.__.0060
Zulage Arbeitsgerüst für Ausbau mit Dachfanglage, Bereiche Steildächer/ Traufseite
114,00
m
01.__.0070 Arbeitsgerüst mit Dachfanglage - verlängerte Gebrauchsüberlassung Arbeitsgerüst ausbauen zum Dachfanggerüst nach DIN 4420-1, wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0070
Arbeitsgerüst mit Dachfanglage - verlängerte Gebrauchsüberlassung
114,00
mWo
01.__.0080 Seitenschutz Innengeländer Zusätzliche Innengeländer, zweiteilig nach DIN EN 12811-1, gem. TRBS 2121-1, liefern und in Absprache mit der örtlichen Bauleitung am zuvor beschriebenen Gerüst anbringen. Grundstandzeit: Haus A: 31 Wochen, Haus B: 19 Wochen, Haus C: 19 Wochen
01.__.0080
Seitenschutz Innengeländer
582,00
m
01.__.0090 Seitenschutz Innengeländer - verlängerte Gebrauchsüberlassung Zusätzliche Innengeländer wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus,
01.__.0090
Seitenschutz Innengeländer - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
582,00
mWo
01.__.0100 Zulage Arbeitsgerüst für Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm Belagsverbreiterungen, innenseitig, einschl. dreiteiligem Seitenschutz, für alle Gerüstlagen, gemäß TRBS 2121-1 und DIN EN 12811-1, als Zulage des zuvor beschriebenen Arbeitsgerüsts (Fassadengerüst), Verwendungszweck: Einrüstung für Leistungen des Rohbaus Konsolbreite: ca. 30 cm Grundstandzeit Rohbau: 18 Wochen liefern, nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers einbauen, während der Grundstandzeit vorhalten, nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren, Ausbau der Gerüstverbreiterungen sukzessive nach Fortschritt der Fassadenarbeiten (WDVS), Abrechnung nach laufendem Meter Gerüstverbreiterung.
01.__.0100
Zulage Arbeitsgerüst für Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm
E
1,00
m
01.__.0110 Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm - verlängerte Gebrauchsüberlassung Belagsverbreiterungen wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus, Konsolbreite: ca. 30 cm
01.__.0110
Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
1,00
mWo
01.__.0120 Zulage Arbeitsgerüst für Überbrückungen mit Gitterträgern, Einzelspannweite bis ca. 5 m Systemgebundenen Gitterträger als Überbrückung für zuvor beschriebenes Arbeitsgerüst (Fassadengerüst), Einbaulagen: Haus B, Fassade West, Bereich Kellertreppe, ca. 5 m, Einzel-Spannweite: bis ca. 5 m Grundstandzeit: 19 Wochen liefern, gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung Hersteller / statischem Nachweis, inkl. aller notwendigen Aussteifungen, einbauen, während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
01.__.0120
Zulage Arbeitsgerüst für Überbrückungen mit Gitterträgern, Einzelspannweite bis ca. 5 m
5,00
m
01.__.0130 Überbrückungen mit Gitterträgern, Spannweite bis 5 m - verlängerte Gebrauchsüberlassung Systemgebundene Gitterträger wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0130
Überbrückungen mit Gitterträgern, Spannweite bis 5 m - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
5,00
mWo
01.__.0140 Treppenaufgänge am Gerüst, LK 3, Höhe bis 5 m Treppenaufgang für zuvor beschriebenes Arbeitsgerüst (Fassadengerüst), als Aufstieg zum Erreichen hochgelegener Arbeitsplätze, Treppenaufgang von Standfläche (GOK) bis zur obersten Gerüstlage, gemäß TRBS 2121-1 als Zugang für alle Gerüstnutzer, mit Podesten alle 2 m Höhe, Laufbreite über 0,5 bis 0,75 m, Einbaulagen: nach Angabe örtlicher Bauleitung Lastklasse: 3 Höhe über GOK: ca. 5,0 m (letzte Gerüstlage) Grundstandzeit:  A: 31 Wochen, Haus B: 19 Wochen, Haus C: 19 Wochen liefern, sukzessive mit Fortschritt des Rohbaus geschossweise nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und statischem Einzelnachweis aufbauen, Verankerung am zuvor beschriebenen Arbeitsgerüst, während der Grundstandzeit vorhalten, nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
01.__.0140
Treppenaufgänge am Gerüst, LK 3, Höhe bis 5 m
3,00
Stk
01.__.0150 Treppenaufgänge am Gerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung Treppenaufgänge am Gerüst wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0150
Treppenaufgänge am Gerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
3,00
StkW
01.__.0160 Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf Gitterplane für Gerüste aus Polyethylen, reiß- und wetterfest, mit Ösen, Ösenabstand ca. 10 cm, Einbaulage: Gerüstkopf, Bereich Fang- bzw. Dachfanglage Farbe Gitterplane: Weiss / Transluzent (Lichtdurchlässig) Gewebestärke Gitterplane: ca. 170 g/m2 Zugfestigkeit Gitterplane: ca. 515 N/5 cm Reißfestigkeit Ösen: ca. 410 N Grundstandzeit: 19 Wochen inkl. Gerüst-Konstruktion liefern, gemäß Bild sturmsicher am Arbeitsgerüst (Fassadengerüst) befestigen, während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
01.__.0160
Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf
184,00
m
01.__.0170 Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0170
Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
184,00
mWo
01.__.0180 Seitenschutznetze Seitenschutznetze aus hochfestem Polypropylen (PP) nach DIN EN 1263-1, Schutznetzsystem: U Netzklasse: A2 Energieaufnahme: mind. 4,14 kJ Maschenweite: max. 100 mm Grundstandzeit: 36 Wochen liefern und ab erster Gerüstlage sukzessive mit Fortschritt des Rohbaus geschossweise, sturmsicher und straff gespannt mit Befestigungsmitteln nach Wahl AN, (eine Befestigung mittels Kabelbindern oder Bindedraht ist unzulässig), an zuvor beschriebenen Arbeitsgerüst (Fassadengerüst) vertikal befestigen, während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
01.__.0180
Seitenschutznetze
E
1,00
m2
01.__.0190 Seitenschutznetze - verlängerte Gebrauchsüberlassung Seitenschutznetze wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0190
Seitenschutznetze - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
1,00
m2Wo
01.__.0200 Isolierplane, Winterbau Vollflächige Gerüstbekleidung aus gitterverstärkter Gerüstplane mit Luftpolsterfolie, als Winterbau-Schutzmaßnahme, Grundstandzeit: 12 Wochen liefern und an zuvor beschriebenen Arbeitsgerüst (Fassadengerüst) vertikal befestigen, während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
01.__.0200
Isolierplane, Winterbau
E
1,00
m2
01.__.0210 Isolierplane, Winterbau - verlängerte Gebrauchsüberlassung Isolierplane, Winterbau, wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
01.__.0210
Isolierplane, Winterbau - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
1,00
m2Wo
02 Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
02
Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
02.__.0010 Raumrüstung Treppenhauskopf, 1,50m/3,20m/3,00m Raumrüstung in Treppenhauskopf, einschl. Arbeitsplattform, als Raumfachwerkgerüst, teilweise auf Podesten und Stufen aufgestellt, Verwendungszweck: Einrüstung für Leistungen der Innenputz- und Malerarbeiten Einbaulage: Treppenauge 1. OG ins 2. OG Anforderung: Arbeitsgerüst nach DIN 4420-1 Lastklasse: 3 Breite: bis ca. 1,50 m Länge: bis ca. 3,20 m Höhe: bis ca. 3,00 m Grundstandzeit: 8 Wochen liefern, gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung Hersteller / statischem Nachweis, inkl. aller notwendigen Aussteifungen, einbauen, während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
02.__.0010
Raumrüstung Treppenhauskopf, 1,50m/3,20m/3,00m
10,00
Stk
02.__.0020 Raumrüstung Treppenhauskopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung Raumrüstung in Treppenhauskopf wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
02.__.0020
Raumrüstung Treppenhauskopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung
E
10,00
StkW
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
03.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
E
1,00
h
03.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
03.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
E
1,00
h
03.__.0030 Zusätzliche An- und Abfahrt Zusätzliche An- und Abfahrt, wenn durch die örtliche Bauleitung des AG außerordentliche Umrüstungen der zuvor bechriebenen Fassaden- bzw. Raumgerüste vorgenommen werden sollen. Hinweis: Nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung!
03.__.0030
Zusätzliche An- und Abfahrt
E
1,00
Stk