Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
80 Tiefbau, Rohbau, Platzbefestigung
80
Tiefbau, Rohbau, Platzbefestigung
Allgemeine Vorbemerkungen VOB-BAUVERTRAG
____________________________________________________________________________
Im Falle einer Beauftragung werden üblicherweise folgende Verträge abgeschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Der Auftraggeber überträgt dem AN die Ausführung folgender Leistungen:
… -Arbeiten
am Projekt: Projektname
Projekt Nr.: Projektnummer
1.2 Weitere Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge:
a) Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis gemäß Angebot (Nr.: )
des AN vom ,
b) Die Besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag (BVB),
c) Zusätzliche Vertragsbedingungen gemäß Leistungsverzeichnis vom ,
d) Zusätzliche Technische Vorschriften gemäß Leistungsverzeichnis vom
e) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C in der
jeweils gültigen Fassung),
f) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung)
g) Ergänzend das Werkvertragsrecht gemäß § 631 ff. BGB.
1.3 Leistungsart und Leistungsumfang bestimmen sich auch nach folgenden Plänen:
(x) Die im LV selbst, oder dort als Anlage beigefügten Planunterlagen
( ) Folgende Pläne (nach Plandaten exakt bezeichnet):
1.4 Bei Widersprüchen beansprucht die Regelung Gültigkeit, die in der 1.2 genannten Reihen-
folge vorgeht. Bei Widersprüchen zwischen LV und Plänen 1.3 kommt der detaillierten
Leistungsanforderung Vorrang zu.
§ 2 Vergütung
Einheitspreisvertrag:
Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Einheitspreisen aus der Leistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis (gemäß Angebot (Nr.: ) des AN vom ) und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen, die durch Aufmaßnahme ermittelt werden.
Pauschalvertrag:
Als Vergütung wird ein Pauschalpreis gem. Angebot (Nr. ) vom :......., in
Höhe von :................€ vereinbart
§ 3 Lohn- und Gleitpreisklauseln
(x) Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht
vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Nr.3 VOB/B und sonst in der VOB/B
vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden
Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
( ) Preisgleitklauseln sind der Anlage Nr. zu entnehmen. Nur danach werden die nachge-
wiesenen Lohn- und Stoffpreiserhöhungen zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung
gezahlt.
§ 4 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten. Sie wird gesondert in Rechnung
gestellt. Maßgeblich ist der Steuersatz am Tag der Entstehung der Umsatzsteuerschuld.
§ 5 Ausführungsfristen
(x) Für die Ausführung werden verbindlich folgende Fristen vereinbart:
Die verbindlichen Vertragsfristen i.S.v. § 5, Nr.1, VOB/B sind:
- Beginn der Ausführung:
- Es werden folgende Zwischenfristen für Teile der Leistung vereinbart:
- Spätester Fertigstellungszeitpunkt ist der:
( ) Die Ausführungsfristen bestimmen sich nach dem als Anlage Nr. beigefügten
Bauzeitenplan
§ 6 Vertragsstrafe
Für jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung der vereinbarten Ausführungszeit
wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Netto-Auftragssumme vereinbart.
Maximal beträgt die Vertragsstrafe 5% der Netto-Abrechnungssumme.
Die Vertragsstrafe wird auch fällig bei Überschreitung der verbindlich vereinbarten
Zwischentermine.
Bei der Vertragsstrafenberechnung werden Tage, die bei der Überschreitung von Zwischen-
terminen in Ansatz gebracht worden sind, bei Überschreitung weiterer Zwischentermine
bzw. des Gesamtfertigstellungstermins nicht nochmals berücksichtigt.
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
§ 7 Zahlungen
7.1 Der AN erhält Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB. Maßgebend ist der Bruttowert der
jeweils durch prüfbare Aufstellung nachgewiesenen Leistungen abzüglich eines 10%igen
Einbehalts (§ 17, Nr.6, Abs.1, VOB/B). Die Kürzungen um diesen Einbehalt ist mithin so-
lange gerechtfertigt, bis der nach § 9 vereinbarte Sicherheitseinbehalt erreicht ist, dessen
Sicherstellung der Einbehalt dient.
Wenn der AN den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft i.S.v. § 9 ablöst, entfällt
diese Kürzungsmöglichkeit.
7.2 Stellung einer Abschlagsrechnung (§632a Abs.1 Satz 3 BGB, § 17 Nr.1 Abs. 1 VOB/B):
(x) Eine Abschlagsrechnung kann in Höhe des Werts der vom Auftraggeber jeweils
erbrachten vertragsmäßigen Leistung gestellt werden.
( ) Der AN kann Abschlagsrechnungen verlangen:
Nach Fertigstellung: Betrag (netto):
…-Arbeiten
…-Arbeiten
7.3 Die Schlussrechnung ist nach Abnahme in vom AG prüfbarer Form innerhalb von 12 Werk-
tagen nach Fertigstellung dem AG dreifach vorzulegen.
7.4 Mängel in der Leistung des AN berechtigen den AG zur Zurückhaltung bis zum 2-Fachen
des Nachbesserungsaufwandes.
7.5 Der AN gewährt dem AG einen Skonto von …% auf Abschlags-/Teilschlussrechnungen
und Schlussrechnung unter folgenden Voraussetzungen:
a) Bei Zahlung der Abschlags-/Teilschlussrechnung innerhalb von … Werktagen nach
Rechnungseingang, wobei die Gutschrift auf dem Konto des AN oder Scheckeingang
entscheidet.
b) Bei Zahlung der Schlussrechnung innerhalb von … Werktagen nach Rechnung-
seingang, wobei die Gutschrift auf dem Konto des AN oder Scheckeingang
entscheidet.
c) Die Skontierungsberechtigung jeder einzelnen Rechnung ist je für sich und unab-
hängig von der Abwicklung anderer Rechnungen (einschließlich Schlussrechnung)
zu beurteilen.
§ 8 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach den Regeln der VOB/B unter Berücksichtigung der Ziffer 5 der
Besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag.
§ 9 Sicherheitsleistungen
Als Sicherheit für Mängelansprüche des Auftraggebers wird ein Einbehalt in Höhe von
5% der Brutto-Schlussrechnungssumme vereinbart. Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.
§ 10 Mängelansprüche
Soweit die Parteien in § 14 dieses Vertrages keine abweichende Vereinbarung getroffen
haben, gelten folgende Verjährungsfristen:
4 Jahre für Arbeiten am Bauwerk 2 Jahre für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht 1 Jahr für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 2 Jahre für maschinelle und elektronische/elektrotechnische Anlagen ohne Wartungsvertrag mit dem ausführenden AN
§ 11 Abzüge
11.1 Folgende Kosten werden dem AN von der Schlussrechnung in Abzug gebracht:
( ) Bauschild
(x) Stromverbrauch
(x) Wasserverbrauch
( ) Heizung während der Bauzeit
( ) Schuttcontainergestellung
( ) Aufzugsbenutzung
( ) Baukran
( ) Sonstiges
Als Gesamtpauschale für die oben angekreuzte(n) bzw. eingetragene Position(en) wird ein
Anteil von 0,6% der Netto-Rechnungssumme vereinbart, der dem AN in Abzug gebracht
wird.
Die Baustromanschlüsse werden vom
(x) Auftraggeber (AG)
( ) Auftragnehmer (AN)
eingerichtet und für die Dauer der Bauzeit vorgehalten.
11.2 Versicherungen
Bauwesenversicherung: Für das Objekt wurde vom AG eine/keine Bauwesenversicherung
abgeschlossen. Hierfür werden 0,3 % der Netto-Abrechnungssumme von der Schluss- rechnung in Abzug gebracht.
Der Selbstbehalt pro Schaden beträgt ..............….…,00 €
Der AN ist Haftpflichtversichert bei …..........................
Folgende Deckungssummen bestehen:
Gegen Personenschäden in Höhe von ......................,00 € Gegen Sachschäden in Höhe von ......................,00 € Gegen Vermögensschäden in Höhe von ......................,00 € Der AN bringt eine entsprechende Versicherungsbestätigung bei.
§ 12 Verantwortlicher Bauleiter
Der AN übernimmt die Aufgabe des verantwortlichen Bauleiters, falls nach der ein- schlägigen Landesbauordnung die Bestellung eines verantwortlichen Bauleiters
vorgesehen und erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung fällt hierfür nicht an.
§ 13 Gerichtsstand Schiedsgerichtvereinbarung
( ) Als Gerichtsstand wird der Sitz der im Auftragsschreiben genannten Niederlassung
des AG vereinbart, sofern die Voraussetzungen von § 38 ZPO vorliegen.
(x) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
das Baugrundstück gelegen ist.
( ) Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültig-
keit werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichts-
ordnung durch Schiedsgericht Bau e.V. entschieden
§ 14 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Parteien vereinbaren, abweichend von der Regelung in §10, eine 5-jährige Gewähr-
leistungsfrist für Arbeiten am Bauwerk.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1 Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen technischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die sich aus § 9 Nr. 4
(VOB/A, in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung) ergebenden technischen
Spezifikationen, sonst einschlägige Regelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese
den vorrangigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch
werden bei Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der
geforderten Leistung und die Grenzen für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-
bereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistung zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergehen. Im Übrigen treffen den AG die sich
aus der VOB/B in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werks unverändert. Das gilt sowohl für
Materialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B
und den sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
bleiben erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind
dem AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtrags-
angebote zu unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher
Auftragserteilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrags
notwendig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden.
Die Vergütung erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen;
ansonsten sind die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses
maßgeblich. Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG
berechtigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt
und der AN wird hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte.
Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Im Fall der Abnahmeverweigerung (§ 12 Nr. 3 VOB/B) hat der AN dem AG nach voll-
ständiger und mängelfreier Leistungserbringung wiederum schriftlich die Fertigstellung
mitzuteilen. Sodann erfolgt eine Abnahme gemäß Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei
Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten
vertreten, weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der
Termin zu vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus
Beweisgründen der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrags oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird
davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder
unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt,
,
Ort, Datum
_________________________________________
Auftragnehmer (AN)
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Gültig für alle Gewerksteile. Die folgenden ZTV werden in den einzelnen Titeln
nicht mehr gesondert aufgeführt.
1. Grundlage für die Leistungsbeschreibung und Ausführung ist die VOB Teil C
sowie alle einschlägigen DIN-Normen und Bestimmungen, die sich auf das vorgesehene
Material und dessen Verarbeitung nach dem neuesten Stand der Technik beziehen.
2. Die einschlägigen Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft sind zu beachten.
Alle erfoderlichen Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3. Prüfpflicht des AN
Die vom AN vorzunehmende Prüfung der Vorleistungen hat so rechtzeitig zu erfolgen,
dass etwaige Mängel rechtzeitig zum v orgesehenen Arbeitsbeginn beseitigt werden
können.
4. Abmessungen/Maße
Der AN hat die Maße für nicht genormte Bauteile rechtzeitig vor Beginn der Fertigung am
Bau zu überprüfen, auch wenn im Leistungsverzeichnis Abmessungen angegeben sind
oder auf Zeichnungen Bezug genommen wird. Der AN hat am Bau zu prüfen, ob im
Leistungsverzeichnis geforderte Normbauteile wie vorgesehen eingebaut werden können.
5. Sämtliche aus der Ausschreibung und den Plänen des Architekten ersichtlichen Arbeiten
sind einschl. aller zur Fertigstellung benötigten Einmessungen, Nivellierungen,Hilfsmittel,
Bohrungen und Werkstoffe zu erbringen. Die Vergütung für alle geforderten Leistungen ist
im Angebotspreis enthalten.
6. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind zu beachten.
7. Dem Bieter wird empfohlen, die aktuellen Werkpläne des Architekten vor Abgabe seines
Angebotes einzusehen (im Baustellenbüro oder im Büro des Architekten).
Grundlage der Kalkulation sind somit auch die Architektenpläne. Unklarheiten durch
Mißverständnisse des Leistungsbeschriebs berechtigen somit nicht zu Nachforderungen.
8. Werden andere als die ausgeschriebenen Erzeugnisse/Systeme angeboten, muss deren
Gleichwertigkeit anhand von Techn. Merkblättern, Prüfzeugnissen, Mustervorlagen nach-
gewiesen werden. Die Nachweise müssen zum Submissionstermin vorliegen.
9. Alle zum Einsatz kommenden Materialien haben der Güteüberwachung zu unterliegen.
Es dürfen nur Fabrikate mit entsprechenden Gutachten und amtlichen Zulassungs-
bescheinigungen verarbeitet werden.
10. Auf Verlangen sind kostenlos Muster an Ort und Stelle zu montieren.
11. Tipp-Ex-Änderungen oder andere eigenmächtige Änderungen von LV-Texten, AVB oder
ZTV führen zum Ausschluß von der Wertung.
12. Regelung bei Mehr- oder Minderleistungen
Der Bauherr behält sich vor, den Leistungsumfang durch Wegfall einzelner Positionen zu
verändern bzw. den Auftrag zur Ausführung zu erweitern.
Sich hieraus ergebende Mehr- oder Minderleistungen gegenüber diesem Angebot sind
ohne Anspruch auf Änderung der Einheitspreise auszuführen.
13. Bedenken gegen die Art der Ausführung
Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die vorge-
sehenen Werkstoffe, Dimensionen usw., so hat er diese mit Angabe von Gründen bei
Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Spätere Bedenken gegen aus den Ausschreibungs-
unterlagen ersichtliche Ausführungen und Forderungen werden nicht akzeptiert.
Unterbleibt die schriftliche Mitteilung der Bedenken bei der Abgabe des Angebotes, so
übernimmt der AN die volle Verantwortung für die Leistung. Unklarheiten sind vor
Angebotsabgabe zu klären.
14. Betreffend Aufmaß wird festgelegt, dass nur nach den Plänen verlangte Leistungen, soweit
sie tatsächlich ausgeführt wurden, zum Ansatz kommen. Werden hingegen Mehrleistungen
mit Genehmigung des Architekten erforderlich und sind solche nach Fertigstellung nicht
mehr örtlich zu überprüfen, so werden diese Mehrleistungen nur anerkannt, wenn zum Zeit-
punkt der Ausführung ein Aufmaß mit dem Architekten oder der Bauleitung erfolgt ist.
15. Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit - vorhergehenden und nach-
folgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen,
dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailaus-
führungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen.
Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen, technischen Abhängigkeiten und
zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation zu
berücksichtigen.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Baubeschreibung Die Firma E&O Entsorgung GmbH (im Folgenden Firma E&O genannt) betreibt auf
dem Flurstück Nr. 268, Am Ockenheimer Graben 19 in 55411Bingen am Rhein ein
baurechtlich genehmigtes Lager mit Prüfplätzen für Elektronikbauteile.
Auf dem Betriebsgelände besteht eine Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen.
Des Weiteren besteht bereits eine Straßenfahrzeugwaage, welche ebenfalls für den
Recyclingbetrieb am Standort Am Ockenheimer Graben 24 der Firma E&O genutzt wird,
da der Standort Am Ockenheimer Graben 24 nicht über eine eigene Waage verfügt.
Der Großteil des Flurstücks Nr. 268 ist derzeit noch unbefestigt
Mittlerweile liegt der Firma E&O eine Genehmigung nach BImSchG vor, die Anlage als Lagerplatz für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zu betreiben.
Dazu soll die noch unbefestigte Hoffläche in Straßenbauweise (Hof- und Fahrflächen in Asphaltbauweise und Boxenlagerflächen in Stahlbetonbauweise befestigt und über neu zu
verlegende Grundleitungen, sowie über neu zu installierende Abwasserbehandlungsanlagen,
entwässert werden.
Baubeschreibung
Projektbeteiligtenliste PROJEKT- UND PLANUNGSBETEILIGTE
AUFTRAGGEBER:
E&O Entsorgung GmbH
Am Ockenheimer Graben 24
55411 Bingen am Rhein
Ansprechpartner:
Herr Dirk Sauer
Tel: 06721.98405-0
E-Mail: d.sauer@eo-entsorgung.de
OBJEKTPLANUNG
LUFT GmbH
Architekten und Ingenieure
Amalienbergstr. 12
76571 Gaggenau
Projektleitung / Alexander Möhrmann
Ausschreibung: 07225.98840-16
Tel.: 07225.98840-93
Fax: am@luft-architekten.de
Email:
Objekt- / Werkplanung: Heike Herber
Tel.: 07225.98840-19
Fax: 07225.98840-93
Email: hh@luft-architekten.de
Projektbeteiligtenliste
Anlagen zum Leistungsverzeichnis Mit dem Leistungsverzeichnis erhalten Sie folgende Unterlagen zum Bauvorhaben:
Ausführungspläne von LUFT GmbH, Architekten u. Ingenieure:
Plan-Nr.: Index: Bezeichnung: Maßstab:
23-41_5.E0 Vorab. Gesamtgrundriss EG 1:200
23-41_5.E0.1 Vorab. Grundriss EG-Abschn. 1_Boxen 1:100
und Flächenbef.
23-41_5.E0.2 Vorab. Grundriss EG-Abschn. 2_ 1:100
Rückhaltung+Behandlungsanl.
-
Die beigefügten Pläne entsprechen noch nicht in allen Details dem Stand der derzeitigen
Planung. Sie sind somit nur als Übersichtspläne zu betrachten. Den genauen Umfang und die
Ausführungsart der anzubietenden Leistungen sind daher dem Wortlaut des Leistungs-
verzeichnisses zu entnehmen. Zur Ausführung werden entsprechende Pläne nachgereicht.
Sonstige Unterlagen:
-
Weitere Unterlagen, insbesondere Fassadenschnitte / Detailpläne etc. können zu den üblichen
Bürozeiten, nach vorheriger Terminabsprache im Büro LUFT GmbH, Architekten und
Ingenieure, Amalienbergstr. 12 eingesehen bzw. angefordert werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen auch gerne zur Verfügung.
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
Termine Termine
Zur Angebotsabgabe ist die Angabe der Bauzeit (Tage oder Wochen) zwingend
vorgeschrieben. Auch über die angedachte Vorgehensweise bzw. Arbeitsabfolgen sind
Angaben zu machen. Diese Angaben sind in einem separaten Begleitschreiben aufzuzeigen.
Bieterangaben
Zur Kalkulation
Kalkulierte Bauzeit ............... Arbeitstage
Durchschnittliche Baustellenbesetzung .................. Personen
Anzahl der Gesamtstunden ................... Stunden
Die Baustelle kann in Abstimmung mit der Bauherrschaft besichtigt werden.
Vorgesehener Ausführungsbeginn Geländeherrichtung: ca. 36. KW 2026 bzw.
witterungsabhängig
(nach Abstimmung)
Termine
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. Einrichten der Baustelle nach Absprache mit der Bauleitung. Die Einrichtung muss so
ausgelegt sein, dass die Bauleistungen sach- und fristgerecht fertiggestellt werden
können.
2. Für die gesamte Baustelleneinrichtung ist ein Einrichtungsplan mit Einzeichnung der
Krananlage und Schwenkbereich, Mannschafts-WC und Sanitärcontainer, Lagerplätze,
An- und Abtransportbereiche, Bauzaun mit Toren im Mst 1:200 binnen 1 Woche nach
Auftragserteilung unaufgefordert dem Architekten vorzulegen.
3. Sämtliche Kosten für das Anfahren, Aufstellen und Einrichten aller zur Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Maschinen, Hilfsbrücken, Förderanlagen, Verkehrszeichen,
Gerüste, Geräte und Werkzeuge, Tagesunterkünfte, Wasch- und WC-Anlagen, Lager-
schuppen, Silos, Kraft- und Beleuchtungsanlagen einschl. Zuleitungen, Wasserver-
sorgungsanlagen, Baustellenbeschilderung, Verkehrsregelung und erforderlichen
Absperrungen einschl. der Kosten für das Herrichten der Arbeits-, Bau- und Lagerplätze
sowie Zufahrtswege und Baustraßen innerhalb des Baugeländes sind in die Baustellen-
einrichtung einzukalkulieren
4. Die für den Leistungsumfang der Baumaßnahme erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen
o.ä. sind so auszulegen, dass diese den Folgehandwerkern , wie Stahlbauer, Dach-
decker etc. zur Verfügung stehen. Gerüsterweiterungen, die ausschl. für die Leistungen
der Folgehandwerker notwendig sind, müssen kostenmäßig durch den betreffenden
Unternehmer an den Rohbauer reguliert werden. Haftung und Standsicherheit durch
den AN nach den bauberufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie DIN 18 451,
DIN 44 20 Teil 1 u. 2 sowie den Ergänzungsbestimmungen zu DIN 4420 Gerüstordnung.
5. Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung, wie Kran usw., ist allen am
Bauwerk beschäftigten Unternehmern zu gestatten. Die Kostenregulierung hat direkt
zwischen dem AN und dem Nutzer zu erfolgen.
6. Die Wasch- und WC-Anlagen sind in wärmegedämmter und beheizbarer Ausführung zu
liefern, für die Dauer der Rohbauzeit allen an der Baustelle beschäftigten Unternehmern
kostenlos zur Verfügung zu stellen, vorzuhalten, zu unterhalten. Die Kosten während der
Rohbauzeit sind mit der Baustelleneinrichtungs-Pauschale abgegolten.
7. Besondere Massnahmen zur wöchentlichen Reinigung und die Energiekosten sind
einzurechnen. Mietzeit und Kostenübernahme beginnend 4 Wochen nach
Fertigstellungsdatum bzw. Schlussabnahme der in Auftrag gegebenen
Gesamt-Bauleistung.
8. Die Energieversorgungseinrichtung (Wasser/Strom) ist für die Gesamtbauzeit bis zur
Schlüsselübergabe nach besonderer Regulierung vorzuhalten und zu unterhalten.
9. Die Gesamtanlage Baustelleneinrichtung, besonders die techn. Bestimmungen für
Großgerät, Kran usw., hauptsächlich die Gerüstbauarbeiten, haben den zulassungs- und
ortsbezogenen bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu entsprechen.
Für evtl. Unfälle, die aus Mängel an Geräten oder Nichtbeachtung der bauberufs-
genossenschaftlichen Bestimmungen, besonders bei Gerüsten, entstehen, kann
die Projektbauleitung/ Bauleitung nicht in Anspruch genommen werden.
10. Das Anlegen und Unterhalten von Baustellenstraßen mit verdichtungsfähigem Material,
Kies, Schotter, Mineralbeton, wird nicht gesondert vergütet.
Das Fassen und Ableiten von anfallendem Tagwasser ist mit der Leistungspauschale
BAUSTELLENEINRICHTUNG abgegolten.
12. Das Aufstellen und der Wiederabbau des Schnurgerüstes ist eizukalkulieren,
das Abstecken des Baukörpers und Einschneiden des Schnurgerüstes durch ein
öffentlich bestelltes Vermessungsbüro (wird vom AG nach Absprache in Auftrag
gegeben).
13. Räumen der Baustelle einschl. Wiederinstandsetzung der benutzten Zufahrtswege und
Flächen in den ursprünglichen Zustand. Lagernde massive Einbauten der Baustellen-
einrichtung, Fundamente, Schächte, Leitungen sind mind. bis 1,50 m unter Gelände zu
entfernen.
14. Die Baustelleneinrichtung ist so herzustellen und der Betrieb so zu gestalten, dass keine
wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Das Aufstellen und Betreiben
von Werkstätten, Wasch- und Lagerplätzen darf nur auf undurchlässigen
Bodenbelägen erfolgen, die erforderlichenfalls über Abscheider zu entwässern sind.
15. Parkplätze können nur außerhalb des Betriebsgeländes genutzt werden, bzw werden
vom AG festgelegt
16. Als Zufahrt sind ausschließlich die vom AG genannten Werksstraßen zu benutzen.
17. Verschmutzung von öffentlichen Verkehrswegen:
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass öffentliche Verkehrswege nicht von
Baustellenfahrzeugen verschmutzt werden. Ggfls. müssen die Reifen der Fahrzeuge vor
dem Verlassen der Baustelle gereinigt werden. Trotzdem eintretende Fahrbahnver-
schmutzungen müssen sofort beseitigt werden. Diese Kosten gehen zu Lasten des
Unternehmers.
18. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Arbeiten so auszuführen sind, dass der laufende
Betrieb in angrenzenden Gebäuden nicht gestört und beeinträchtigt wird; starke Lärm- u.
Staubbildung ist zu vermeiden.
Die Verkehrsflächen zu und von den benachbarten Gebäuden müssen erhalten und stets
frei bleiben. Sie sind gegen die Baustelle und deren Einrichtung abzuschranken.
19. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Baustelleneinrichtung nur in begrenztem
Umfang Bodenflächen zur Verfügung gestellt werden können.
20. Die gewissenhafte Einholung von Auskünften über Bodeneinbauten, wie Versorgungs-
leitungen, Kanäle, Kabel ist Sache des AN. Ferner die vorsorgliche Absicherung der
Baugruben gegen evtl. Überflutung und bei starken Regenfällen.
Böschungskanten sind so abzudecken, daß während der Bauzeit kein Aushubmaterial in
die Baugrube gelangen kann.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
ERDARBEITEN UND BAUFELDVORBEREITUNG
Ausführung
Die Ausführung erfolgt nach:
- DIN 18 300 Erdarbeiten Stand 2012 (Einstufung in Bodenklassen)
- zugehörigen Normen und Materialnormen
- Die bundesweit gültige Mantelverordnung (MantelV) ist am 01.August 2023 in Kraft
getreten. Als Kern dieser Regelung wird die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) wirksam.
Bei Ausführung der Baumaßnahmen ist im Hinblick auf die Verwendung von
Ersatzbaustoffen die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zu beachten.
- Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften
Für die Ausführung gilt ergänzend:
- Die Wahl der Materialien für Hinterfüllen oder Überschütten von baulichen Anlagen im Bereich
von Druckbelastungen ist mit dem AG abzustimmen.
- Zur Bestimmung der Bodenklassen sowie zur Durchführung der gesamten Erdarbeiten gilt,
soweit vorhanden, das Baugrundgutachten, sonst Festlegungen durch Geologen.
- Im Bereich von bestehenden baulichen Anlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
Böden z. B. durch Öl oder andere Stoffe belastet sind. Aushubmaterial und Boden sind
deshalb zu kontrollieren. Bei Auffälligkeiten ist der AG sofort zu informieren und die Arbeiten
sind sofort einzustellen.
- Art und Zustand der Förderwege sowie Lagerungsmöglichkeiten von Aushubmaterial im
Bereich der Baustelle sind vom Bieter beim AG zu erfragen.
- Einzelheiten über die geplanten baulichen Anlagen können vom Bieter beim AG eingesehen
werden.
- Bei Rohrleitungsgräben ist das Planum entsprechend dem geforderten Leitungsgefälle
herzustellen.
- Verdichten
Ist in den Einzelpositionen nur verdichten angegeben, sind folgende Verdichtungsgrade zu
erreichen:
- unter Fundamenten 103% DPR
- Arbeitsräume im Bauwerk 103% DPR
- Arbeitsräume außerhalb 100% DPR
- Filterschicht 103% DPR
- der Nachweis der Verdichtung über Lastplattendruckversuche ist einzukalkulieren,
auf OK der Tragschicht ist durch die Plattendruckversuche ein Verformungsmodul
Ev2 min. 120 MN/m² zu erzielen, wobei ein Verhältniswert Ev2/Ev1<= 2,3 zu erzielen ist.
Abfallbeseitigung
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die erforderlichen
Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Verwertens
entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen.
Entsorgung/Rückführung von ausgebauten Stoffen.
Die Entsorgungsgebühren sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen, falls nicht
ausdrücklich in separater Pos. beschrieben
Abrechnung allgemein
Die Abrechnung erfolgt nach DIN 18 300 Erdarbeiten nach
fester Masse, sofern in den Positionen die Abrechnungsart nicht direkt festgelegt ist.
Überschussmaterial wird den Aushubpositionen zugeordnet. Natürliche Hindernisse, die mit
dem Bagger gelöst werden können, werden wie Normalaushub abgerechnet.
Das Zerkleinern des Materials in recycle fähige Dimensionen ist einzukalkulieren.
Nebenleistungen
Folgende Leistungen/Besondere Leistungen sind Nebenleistungen.
Sie gehören zur vertraglichen Leistung des Auftragnehmers und sind durch die vereinbarten
Preise abgegolten.
- Leistungen entsprechend VOB/C DIN 18 300, Abschnitt 4.1
- Maßnahmen, Erschwernisse zur Feststellung der Lage von
Hindernissen, Leitungen, Kanälen, Kabeln, Grenzsteinen usw.,
falls nicht ausdrücklich in separater Pos. beschrieben
- Beseitigung von Oberflächenwasser in Baugruben/-gräben u.ä.
- Kontrolle des gewonnenen Aushubmaterials/Bodens auf
Verunreinigungen und Kontamination, Analsyse siehe sep. Position
- Erschwernisse bei beengten örtlichen Verhältnissen
- Herstellung von Fundamentabtreppungen
- Einmessen und Anlegen von Fundamenten, Gräben,
Schächten u. ä
- Erstellung Abrechnungspläne
- Vorlage der Entsorgungsnachweise
Um die Überführung der Bezeichnungen von Z-Werten zu den Bezeichnungen nach
ErsatzbaustoffV zu erleichtern, können die folgenden zwei Tabellen als Orientierung
angewandt werden
Überführung der Bezeichnungen von Recycling-Baustoffen
Bezeichnung Zuordnungswerte nach Bezeichnung Abkürzung der
Ersatzbaustoff den "Vorläufigen Hin- Ersatzbaustoff nach Materialklasse nach
weisen zum Einsatz von ErsatzbaustoffV ErsatzbaustoffV
Baustoffrecycling-
material
Recycling- Z1.1 Recycling-Baustoff RC-1
Baustoff der Klasse 1
Recycling- Z1.2 Recycling-Baustoff RC-2
Baustoff der Klasse 1
Recycling- Z2 Recycling-Baustoff RC-3
Baustoff der Klasse 1
Überführung der Bezeichnung von Bodenmaterial
Bezeichnung Zuordnungswerte Bezeichnung Abkürzung der
Ersatzbaustoff nach VwV Boden Ersatzbaustoff nach Materialklasse nach
bzw. LAGA ErsatzbaustoffV ErsatzbaustoffV
Bodenmaterial Z0 Bodenmaterial der BM-0
Klasse 0
Bodenmaterial Z0* IIIA Bodenmaterial der BM-0*
Z0* Klasse 0*
Bodenmaterial Z1.1 Bodenmaterial der BM-F0*
Klasse F0*
Bodenmaterial Z1.2 Bodenmaterial der BM-F1
Klasse 1 und 2 BM-F2
Bodenmaterial Z2 Bodenmaterial der BM-F3
Klasse 3
Aushubmaterial
Für den Wiedereinbau ungeeignetes Aushubmaterial ist für die Beprobung bzw. bis zur Vorlage
der Deklarationsanalysen auf ein vom Auftraggeber innerhalb des Betriebsgeländes bereit-
gestellten Zwischenlager zu transportieren und getrennt in geordneten Mieten zwischen-
zulagern. Der Aufwand für das Zusammenschieben des abgekippten Materials, sowie die
Mieten mit einer Folie gegen eindringendes Oberflächenwasser abzudecken, einschl. deren
Unterhaltung bis zur endgültigen Entsorgung, ist in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Des Weiteren ist das zwischengelagerte Aufbruchmaterial auf Schadstoffe zu beproben
(mindestens 2 Proben pro Halde), damit nach Vorlage der Deklarationsanalysen festgelegt
werden kann, welches Material einer Wiederverwendung bzw. einer Entsorgung zu zuführen ist.
Die für den Auftragnehmer anfallenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und
sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren, falls nicht ausdrücklich in separater
Position beschrieben
Nach Vorlage der Deklarationsanalysen ist das Aushubmaterial vom Zwischenlager aufzu-
nehmen und entsprechend dem Zuordnungswert nach ErsatzbaustoffV bzw. Deponie-
verordnung zu beseitigen.
Aushubmaterial nach ErsatzbaustoffV von BM-F0 (bisher Z0) bis BM-F2 (bisher Z1.2) wird
Eigentum des Auftragnehmers, ist vom Zwischenlager zu entfernen und einer Entsorgung oder
Wiederverwendung durch den Auftragnehmer zuzuführen, einschl. Entsorgungskosten.
Abrechnung erfolgt nach Vorlage der Wiegescheine.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Entwässerungskanalarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
1. Grundlage für den Leistungsbeschrieb und Ausführung sind die DIN-Vorschriften,
die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerwerke sowie die Satzungen des zuständigen
Tiefbauamtes.
DIN 18300 Erdarbeiten Stand 2012
DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18308 Dränarbeiten
DIN 18196 Erdbau, Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
DIN 4123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen
DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau
DIN 1986 Grundstücksentwässerungsanlagen, Teil 1, 2 und 4
DIN 18381 Abwasser-, Wasser-, Gasinstallationsarbeiten
DIN 19630 Rohrverlegungsrichtlinien für Gas- und Wasserrohrnetz
Arbeitsblatt A 114 Rohre und Formstücke aus PVC-Hart für Entwässerungskanäle und
-leitungen
1a Die örtlichen Entwässerungsvorschriften der zuständigen Behörden (Tiefbauamt)
1b Das "Merkblatt über das Verfüllen von Leitungsgräben", herausgegeben von der
Forschungsgesellschaft für Straßenwesen e.V., Maastricher Str. 45, 5000 Köln 1
1c Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
1d Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
1e Vorschriften über den Umgang mit Kraftstoffen und techn. Ölen auf der Baustelle
1f Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost
1g Ausführungsbestimmungen zum "Gesetz zum Schutz gegen Baulärm" vom 9.9.65
(Anforderungen an den erhöhten Schutz)
1h Vorschriften über Ablagerung von Bauschutt, Trümmerschutt o.ä.
2. Für die einwandfreie Ausführung der Entwässerungskanal- und Dränarbeiten ist der
Auftragnehmer allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Folgeschäden.
3. Erdarbeiten
3a Die Rohrgrabentiefe ist auf den Rohrdurchmesser zu beziehen und mit den Zuschlägen
gem. VOB festzulegen. Baugrubenverkleidungen sind mit ihrer Stärke der Rohr-
grabenbreite zuzuschlagen.
3b Vor Beginn der Erdarbeiten sind vom Auftragnehmer Anlagen über bereits im
Ausschachtungsbereich liegende Leitungen einzuholen.
Das Einholen (z.B. Pläne u. dgl.) bei Behörden, Stadtwerken usw. sind Nebenleistungen
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3c Kreuzungen des Rohrgrabens durch vorhandene Kabel, Wasser, Abwasser, Elektro- und
Gastrassen sind vor Beschädigungen zu bewahren und entsprechend abzusichern.
5. Schächte
5a Schächte sind gem. DIN 1986 anzuordnen. Revisionsschächte aus Fertigbetonteilen
müssen den Baugrundsätzen der DIN 4281 entsprechen. Maßgebend für die Ausführung
ist die Beschreibung im Leistungsbeschrieb.
5b örtliche Forderungen zuständiger Behörden, die von der Beschreibung abweichen, sind
einzuhalten.
6. Kanalgräben
6a Die amtliche Genehmigung zum Aufbruch öffentlicher Anlagen ist vom Auftragnehmer zu
beschaffen einschl. Gebührenentrichtung. Verlegte Rohrleitungen dürfen erst abgedeckt
werden, wenn sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Bauleitung abge-
nommen sind.
6b Die Leitungsverlegung muß genau nach übergebenen Entwässerungsplänen erfolgen.
örtlich bedingte Änderungen sind flucht- und höhenmäßig einzumessen und in die Pläne
nachzutragen.
7. Die Mengen und Massen sind Ca-Angaben.
ZTV Entwässerungskanalarbeiten
ZTV Beton- / Stahlbetonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
Ausführung
Die Ausführung erfolgt nach:
- DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
- zugehörigen Normen und Materialnormen
- Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften
Die Anforderungen an die Betonqualität ist bei Anlieferung anhand der Lieferscheine zu
überprüfen. Die Anforderung "Beton ohne Holzeinschlüsse" ist anhand der Lieferscheine
und durch Sichtproben zu überprüfen.
Ausführung / Betonzusatzmittel
Wird vom AN beabsichtigt Betonzusatzmittel einzusetzen, so ist das Erzeugnis und die
Verwendung mit dem Statiker abzustimmen und vom AG/der Bauleitung genehmigen zu lassen.
Betonzusatzmittel und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung von Verbundestrichen nicht
beeinträchtigen.
Ausführung / Bewehrungsabnahme / Betonierabschnitte
Die Abnahme der Bewehrung erfolgt durch den Prüfingenieur oder dessen Beauftragten.
Der Abnahmetermin ist vom AN 24 Stunden vor Beginn des Betonierens zu vereinbaren.
Die Lage und Ausführung von Arbeitsfugen, Betonierabschnitten, Schwindgassen und -felder
ist mit dem Statiker/der Bauleitung abzustimmen.
Ausführung / Bodenplatten- / Deckenoberflächen
Sind in der Leistungsbeschreibung/den Plänen keine anderen Oberflächenbehandlungen
vorgeschrieben, müssen die Oberflächen der Betonbauteile für die Aufnahme von
Verbundestrichen geeignet sein. Die Oberfläche des tragenden Untergrundes muss entspr.
DIN 18 560, Teil 3, Punkt 4.1 ausgeführt werden.
Ausführung / Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen
Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten sind nach DIN 18 202, Tab. 3,
Zeile 2 auszuführen, oberflächenfertige Böden nach Zeile 3, nichtflächenfertige Wände und
Unterseiten von Rohdecken nach Zeile 5. Darüber hinausgehende, erhöhte Anforderungen
werden mit gesonderten Positionen beschrieben und abgerechnet.
Ausführung / Wasserundurchlässige Bauteile
Bei Unterteilung zusammenhängender Bauteile in einzelne Abschnitte sind in die Tagesfugen
Fugenbänder/-bleche einzubauen. Die Anordnung der Fugen ist mit dem AG abzustimmen.
Die Abdichtung von Spannanker-Hüllrohren in wasserundurchlässigen Bereichen muss mit
zugelassenem System erfolgen. Alle Spannanker-Hüllrohre sind in F90-Qualität zu schließen.
Alle Nacharbeiten wie Schließen der Hüllrohre, Ausschalen von Aussparungen, Beseitigen von
Schalhilfen, Entgraten, fachgerechtes Schließen von Nestern usw. sind unmittelbar nach
Fertigstellung der einzelnen Geschosse auszuführen.
Ausführung Leerrohre
Die Installation von Leerrohren in Sichtbetonwänden und Sichtbetondecken erfolgt mittels PVC-
Panzerrohren, in die nachträglich Leitungen bzw. Kabel eingezogen werden. Die Leerrohre
müssen einen Mindestabstand von ca. 60 mm von der jeweiligen Schalung (Wand- oder
Deckenschalung) aufweisen. Die Leerrohre sind wellenlinig in den Sichtbetondecken zu verlegen, sodass keinerlei Zug- oder Druckbeanspruchung auftritt.
Sämtliche Leerohre sind mit einem Zugdraht auszustatten und in die EP's einzurechnen.
Ausführung Fertigteile
Bei der Planung und Ausführung ist die Ausdehnungsmöglichkeit der Fassade insgesamt und
die der Platten untereinander zu berücksichtigen. Dies gilt besonders für die Art der Befestigung
der Platten sowie für die Dimensionierung, Ausbildung und die Sicherung von Fugen.
Befestigungsmittel in den Platten und zum Bauwerk nur mit Zulassung und aus nichtrostendem
Stahl. Fassadenplatten und Wärmedämmung müssen im eingebauten Zustand dauerhaft gegen
Witterungseinflüsse geschützt bzw. abgedichtet werden. Dies gilt auch für die Lagerung und die
Montage bzw. die verschiedenen Montageabschnitte.
Ausführung / Auftraggeberzeichnungen zum Angebot
Sind zu verschiedenen Positionen Detailskizzen dem LV beigelegt, dienen sie als Grundlage für
die Kalkulation.
Sie sind eine mögliche Lösung bzw. enthalten die prinzipielle Darstellung. Andere Lösungen
können vom Auftragnehmer angenommen werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen oder
Verbesserungen darstellen.
Vom Auftragnehmer für notwendig erachtete Änderungen,
Ergänzungen und Zusatzkonstruktionen, bedingt durch:
- fachtechnische Regeln
- Hersteller- und Produktionsverfahren sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Abgerechnet wird nur nach den Positionen im Leistungsverzeichnis
Ausführung / Auftragnehmerzeichnungen und Statik für Fertigteile
Der Auftragnehmer erhält die Lastangaben vom Statiker.
Die prüffähige Statik, Schal-, Aussparungs-, Bewehrungs- und Montagepläne sind vom Auftragnehmer zu erstellen und dem Auftraggeber in der gewünschten Anzahl zu übergeben.
Das Abzeichnen und Freigeben der Zeichnungen durch den Auftraggeber oder dessen
Beauftragten beinhaltet nur die Prüfung auf die fachliche Koordination der am Bau
Beteiligten. Sie enthebt den Auftragnehmer nicht der Verantwortung für seine Leistung
bezüglich Konstruktion, Ausführung und Abmessungen.
Abrechnung
Die Arbeiten werden abgerechnet nach DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten, sofern in
den Positionen die Abrechnungsart nicht direkt festgelegt ist oder die Leistung als Neben-
leistung einzurechnen ist.
Besonders zu berücksichtigen ist:
-Die Schalung von Aussparungen (Öffnungen, Nischen,
Schlitzen, Hohlräumen, Kanäle usw.) wird mit gesonderten Positionen abgerechnet, sofern
diese > 1 m2 sind.
- Systemdecken aus Fertigteilen werden in m2 abgerechnet. Vergütet wird die tatsächlich
gelegte Fläche nach Plattengröße gemäß Lieferschein des Fertigteilwerkes.
- Für die Abrechnung des Betons auf Fertigteilen und über Auflager gilt: Plattendicke abzüglich
Fertigteile.
Nebenleistungen
Folgende Leistungen/Besondere Leistungen sind Nebenleistungen. Sie gehören zur
vertraglichen Leistung des Auftragnehmers und sind durch die vereinbarten Preise abgegolten.
- Leistungen entsprechend VOB/C DIN 18 331 Abschnitt 4.1.
- Die saubere Vermörtelung/der Fugenverguss von Fertigteilfugen und Anschlussfugen an
Ortbetonbauteile.
Die Ausbildung von Abstellungen und Arbeitsfugen mit Schalung, Rippenstreckmetall,
Maschendraht, Dreikantleisten, Abtreppungen, Nut und Feder sowie die Haftanstriche für
nachfolgende Betonierabschnitte.
- Dreikantleisten an Bauteilen aller Art aus Ortbeton und Fertigteilen sowie bei offen bleibenden
Aussparungen. Dreikantleisten gleichschenklig (7/7mm)
- Überhöhungen bei Unter-, Überzügen, Trägern und Decken. Abstandshalter für die untere
Bewehrung und Abstandshalter aus anderen Werkstoffen als Stahl.
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen, Sicherheitsabstützungen an noch nicht abgebundenen
Bauteilen, sofern diese durch den Bauablauf erforderlich werden.
- Auftragnehmerzeichnungen und Statik für Fertigteile
- Ausbildung von Anschlüssen und Ecken, Fugen und Scheinfugen in Fertigteilen
- dauerhafter Witterungsschutz und/oder Abdichtungen
ZTV Beton- / Stahlbetonarbeiten
ZTV Stundenlohnarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVe)
STUNDENLOHNARBEITEN
Voraussetzung für Stundenlohnarbeiten
Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten muss vom Auftragnehmer vor Beginn
der Arbeiten dem Auftraggeber schriftlich angezeigt und von letzterem genehmigt
werden.
Auf VOB/B § 15 wird hingewiesen.
Stundenlohnarbeitszeitzettel müssen eindeutig erkennen lassen:
-den Vor- und Zunamen
-den Beruf
-die Lohngruppe laut Tarif
-die Arbeitsleistung nach Zeit, Ort und Dauer
-den Verbrauch an Baustoffen
-die Benutzung von Maschinen
Die vom Auftragnehmer bzw. seinem Bevollmächtigten unterschriebenen Stundenzettel
müssen für jeden Kalendertag getrennt ausgestellt sein und sind täglich bzw. wöchentlich
der Bauleitung in doppelter Fertigung zur Anerkennung vorzulegen.
Nachträglich eingereichte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
Beim Unternehmerzuschlag auf die Löhne ist zu berücksichtigen, dass bei den angehängten
Stundenlohnarbeiten nur noch die lohngebundenen Kosten einschl. einem angemessenen
Gewinn anfallen, da die Kosten für die Vorhaltung von Gerüstmaterial, Geräten, Werkzeugen,
Aufsicht usw. schon in den Festpreisen einkalkuliert bzw. mit diesen abgegolten sind.
Die in der Leistungszusammenstellung eingetragenen Stunden sind für etwa anfallende
Stundenlohnarbeiten auf Nachweis und unverbindlich vorgesehen.
ZTV Stundenlohnarbeiten
80.08 Beton- /Stahlbetonarbeiten
80.08
Beton- /Stahlbetonarbeiten