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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
5 mm Teppich
60 mm Estrich
Trennlage PE-Folie
5 mm Trittschalldämmung
Bitumenbahn
Bestandssohle
5 mm Teppich
08 PUTZARBEITEN AN INNENWÄNDEN
08
PUTZARBEITEN AN INNENWÄNDEN
ZUSÄTLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
für das Gewerk
06-Innenputz- und Stuckarbeiten
Bei der Ausführung sind die nachfolgenden Hinweise zu
beachten. Leistungen die sich aus den Forderungen der
ZTV ergeben und in der Leistungsbeschreibung nicht
gesondert vermerkt sind, müssen in die Einheitspreise
einkalkuliert werden.
Technische Hinweise
Maßgebend für die Ausführung der nachfolgend
beschriebenen Leistungen sind die Richtlinien der VOB,
DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten (ATV) und DIN 18299
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
neueste Fassungen - sowie im einzelnen und besonderen
folgende aufgeführte DIN-Normen:
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
EN 13914-1 Planung, Zubereitung und Ausführung
von Innen- und Außenputzen - Teil 1: Außenputz
DIN EN 13963 Materialien für das Verspachteln von
Gipsplatten-Fugen - Begriffe,
Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 998-1 Festlegung für Mörtel im
Mauerwerksbau-Teil 1: Putzmörtel
DIN EN 15824- Festlegungen für Außen- und Innenputze
mit organischen Bindemitteln;
DIN 18201- Toleranzen im Bauwesen - Begriffe,
Grundsätze, Anwendung, Prüfung
DIN 18202- Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
DIN 18363- Maler- und Lackierarbeiten (ATV)
DIN 18550 Putz - Baustoffe und Ausführung"
DIN 4102- Brandschutz im Hochbau
DIN 4108- Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
Zusätzlich gelten folgende Vorschriften und
Richtlinien:
- Merkblätter des Bundesverbandes der Gipsindustrie
e.V Industriegruppe Baugipse
- Merkblätter des Industrieverbandes Werkmörtel e.V.
(IWM)
- Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung
und Denkmalpflege WTA e.V
- Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V
- Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der
Bau-Berufsgenossenschaften
- LBO des jeweiligen Bundeslandes einschl. der
Durchführungsverordnung
- die gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
- Planungs- und Verarbeitungsrichtlinien des/der
Systemhersteller(s)
- anerkannte Handwerksregeln des Gewerks Putz- und
Stuckarbeiten
Die aufgeführten Normen und Vorschriften gelten, soweit
an anderer Stelle in den Verdingungsunterlagen
nichts anderes bestimmt ist.
Der Ausführung zu Grundezulegen ist immer die jeweils
im Ergebnis höherwertige Forderung.
Vorbemerkungen zur Ausführung Putz- und Stuckarbeiten:
1. Die Innenputzarbeiten sind mit ausreichend
Personalstärke und Maschineneinsatz
auszuführen. Es ist gleichzeitig in mehreren
Geschossen und Bauteilen zu arbeiten. Hierbei
kann es auch vorkommen, dass in mehreren Etappen zu
arbeiten ist, z.B. je nach
Baufortschritt zeitlich versetzt mehrmals in ein
Geschoss gesprungen werden muss.
2. Das Aufstellen von ausreichenden Silos je nach
Bautenstand und örtlichem Bedarf der
Putzarbeiten ist gewissenhaft und
eigenverantwortlich vom AN zu organisieren.
3. Alle angrenzenden Bauteile sind vor
Verschmutzungen und Beschädigungen durch die
Putzarbeiten zu schützen.
4. Nach geschossweiser/abschnittsweiser
Fertigstellung der Arbeiten ist aller bei den
Arbeiten angefallene Schutt aufzunehmen und
abzufahren. Der jeweilige Bereich ist
besenrein zu übergeben. Bei nicht einwandfreier
Beseitigung des Schuttes bzw. Reinigung
durch den AN behält sich die Bauleitung vor, ohne
weitere Aufforderung an den AN
eine Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten zu
beauftragen. In diesem Fall wird der AN
mit den Kosten belastet.
5. Die bauseits gestellten Meterpunkte in den
Geschossen sind insbesondere in Bezug auf
die Höhenjustierung von abschlussfugenbildenden
Putzkanten zwingend einzuhalten. Die
Höhen sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu
überprüfen. Bei Verlust oder Unstimmigkeit
bezügl. der Meterpunkte ist die örtliche Bauleitung
unverzüglich schriftlich zu informieren.
6. Die Putzarbeiten sind so auszuführen, dass eine
gegenseitige Behinderung im Hinblick auf
die zeitlich verzahnt laufenden Ausbaugewerke
ausgeschlossen ist. Der Arbeitseinsatz ist
unbedingt mit der Bauleitung abzustimmen. Zeitliche
Unterbrechungen, das wiederholte
Einrichten der Baustelle, das Springen in
verschiedene Bauwerksabschnitte, Geschosse
und Geschossbereiche sind mit den angebotenen
Einheitspreisen abgegolten und werden
nicht gesondert vergütet.
7. Bei abgehängten Decken ist der Wandputz ca. 20 cm
über UK-Abgehängte Decken zu
ziehen.
8. Der AN hat alle für seine Arbeiten erforderlichen
Leitern, Gerüste, auch über 2 m, und
Hebezeuge usw. selbstständig beizubringen.
Der AN haftet selbst für fehlende Gerüstteile. Die
Betriebssicherheit der Arbeitsgerüste ist durch den
Auftragnehmer zu jeder Zeit sicherzustellen. Im
Treppenhaus sind die Mehraufwendungen für
Arbeitsgerüste in der entsprechenden Position
einzuarbeiten.
9. Putzmehrstärken bis 5 mm sind mit dem angebotenen
Einheitspreis abgegolten.
10. Die beschriebenen Leistungen beinhalten jeweils
die technisch wie optisch vollständige,
abgeschlossene und für den Nutzer ohne weitere
Nacharbeiten benutzbare Leistung,
Lieferung und Montage, auch wenn dies im
Leistungstext nicht ausdrücklich geschrieben
steht.
11. Grundsätzlich sind nur zugelassene Materialien
und geschlossene System zu verwenden. Durch den AN
sind Aufmaße Vorort zu nehmen.
12. Folgende Anforderungen an die zu erstellenden
Putzflächen sind vom AN bindend einzuhalten:
- flächenbildende Ausführung durch maßgerechtes
Verputzen unter strikter Berücksichtigung
der Planungsziele wie ebener Anschluss zu eigenen
Putzschienen etc.
- die Putzflächen sind in allen Gebäudeteilen mit
der gleichen Oberflächenbeschaffenheit
auszuführen
- Eine Bemusterung hat gem. VOB zu erfolgen und
ist rechtzeitig, ca. 4 Wochen vor
Arbeitsaufnahme auf eigene Initiative des AN mit
den AG und/oder seinem bevollmächtigten
Architekten vor Ort abzuhalten.
- Kellenschnitte oder sonstige Fugen sind
ausdrücklich zu vermeiden und nur als technisch
bedingte Arbeitsfugen zulässig. Diese Fugen sind
nach Austrocknung des Putzes mit
geeignetem Füllspachtel ansatzlos und malerfertig
zu schließen.
Ist in der Leistungsbeschreibung keine Trennung
beschrieben, so ist gemäß Ausführungs-
und Detailplanung dicht und flächenbündig an
dafür vorgesehene Putzschienen und -kanten
anzuarbeiten.
- Abschlussschienen, die den Putz später sichtbar
begrenzen, sind exakt nach Meterpunkten
auszunivellieren bzw. gemäß Planvorgabe zu
setzen. Hierbei sind insbesondere die
Vorleistungen anderer Gewerke genau zu prüfen und
bei Ab weichungen die Bauleitung
zur Klärung ausdrücklich heranzuziehen.
- Notwendig werdende Mehrputzstärken sind vor
Ausführung von der örtlichen Bauleitung
freizugeben und die Massen gemeinsam zu nehmen
und zu protokollieren.
- Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so
einzuputzen, dass am Putz keine Schäden durch
thermische Längenänderungen entstehen können.
ZUSÄTLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
08.01 Vorbereitende Maßnahmen
08.01
Vorbereitende Maßnahmen
08.02 Innenwandputz aus Gipsputz
08.02
Innenwandputz aus Gipsputz
08.03 Innenwandputz aus Kalkzementputz
08.03
Innenwandputz aus Kalkzementputz
08.04 Innenwandputz Sonstiges
08.04
Innenwandputz Sonstiges
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