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Erweiterung FOS Schwabach
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG - AB ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG - AB
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG - AB
1. Angaben zur Baustelle 1. Angaben zur Baustelle
1. Angaben zur Baustelle
1.01 Kurzbeschreibung Baumaßnahme 1.01 Kurzbeschreibung Baumaßnahme Allgemeines und Grundlage: Der Schulstandort der staatlichen Fachoberschule ist innerhalb des Schulzentrums Mitte, angegliedert an die Wirtschaftsschule, vorgesehen. Das zu beplanende Grundstück umfasst mehrere Flurstücke, mit den Flurnummern 552/9, 541/3, 552/13, 1224 und teilweise 552/3, und ordnet sich südlich der Südlichen Ringstraße an. Gem. Bebauungsplan der Stadt Schwabach, in der Fassung vom 27.04.1990, wird die Grundstücksfläche im Mischgebiet als ‚Sonstige Sondergebiet – Gemeinbedarfsflächen Schule‘ ausgewiesen. Die Häusergruppen sowie der Baumbestand entlang der Südlichen Ringstraße stehen unter Ensembleschutz.. Städtebau: An das bestehende Gebäude der Wirtschaftsschule wird unter Wegnehmen des eingeschossigen Eingangsbereichs, ein durchgehendes eingeschossiges Sockelgeschoss sowie ein dreigeschossiger Neubau vorgesehen. Die Obergeschosse ragen als Solitär dreigeschossig über das Sockelgeschoss hinaus. Der Neubau orientiert sich in der Ausrichtung an die bestehende Wirtschaftsschule. Durch diese Anordnung der Baukörper ergibt sich ein eindeutiger Eingangsplatz im Norden. Die vorhandenen Erschließungsstrukturen auf dem Schulzentrum Mitte können damit aufgenommen werden. Die Erschließung der staatlichen Fachoberschule erfolgt entweder über die Südliche Ringstraße oder über die Erschließungsachse des Schultzentrums Mitte, welche in die Bismarckstraße mündet. Gebäudkonzept: Der Neubau der staatlichen Fachoberschule enthält neben Klassenräumen, Fachkraft-  und Beratungsräume. Im Erdgeschoss des Neubaus sind die Nutzungen der Verwaltung, der Fachkräfte sowie der Beratungsräume abgebildet. Der Eingangsbereich erweitert sich zur Aula und verbindet den Neubau mit der Bestandsschule. Durch die Anordnung von Oberlichtern und Lichthöfen wird eine natürliche Belichtung aller Aufenthaltsbereiche gewährleistet. Die Obergeschosse des Anbaus werden über ein Treppenhaus - mit Aufzug barrierefrei – erschlossen. Das Treppenhaus ist zentral angeordnet und wird über die südl. Fassade natürlich belichtet. Über den zentralen Treppenhauskern werden die Klassenräume sowie die Sanitärräume erschlossen. Jedes Geschoss wird an die Wirtschaftsschule punktuell verbunden. Durch das Heranziehen des Treppenhauses der Wirtschaftsschule als 2. Fluchtweg, kann ein kompakter Baukörper mit nur einem Treppenhaus erzielt werden. Weiterhin wird durch das geschossweise Anbinden des Erweiterungsbaus an die Wirtschaftsschule eine flexible Nutzung der Räumlichkeiten und das Heranziehen bestehender Strukturen ermöglicht. Allgemein gilt: - Barrierefreiheit nach DIN 18040-1 (D) (öffentlich zugängliches Gebäude) - GUV-V S1 Unfallverhütungsvorschrift "Schulen"
1.01 Kurzbeschreibung Baumaßnahme
1.02 Lage der Baustelle 1.02 Lage der Baustelle Das Baufeld befindet sich unmittelbar auf den Grundstücken der Stadt Schwabach, vorgelagert der bestehenden städtischen Wirtschaftsgebäude. Außer des abzubrechenden 1-geschossigen Vorbaus der städtischen Wirtschaftsschule bleiben alle Gebäude während der Bauzeit in uneingeschränktem Betrieb. Das Baugelände liegt ca. 0,3 m unterhalb des Straßenniveaus der Südlichen Ringstraße und steigt dann von Nord nach Süden um ca. 0,9 m in der Höhe an. Durch die unmittelbar angrenzende Luitpold-Grundschule mit Pausenhof und dem Adam-Kraft-Gymnasiums mit Pausenhof und Zuwegung, ergibt sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht für den AN, hinsichtlich Verkehrssicherung und den damit verbundenen baubetrieblichen Auswirkungen. Auf dem Baugelände befindet sich ein zu erhaltender alter Baumbestand, entlang der Südlichen Ringstraße.
1.02 Lage der Baustelle
1.03 Baustellen- und Lagerflächen 1.03 Baustellen- und Lagerflächen Die für die Durchführung der Baumaßnahme zur Verfügung stehenden Teilflächen des Gesamtgrundstücks sind aus den entsprechenden Plänen zu entnehmen. Für die Baumaßnahme wird durch den AG eine Sperrung des angrenzenden Fußwegs sowie einer Spur der Südlichen Ringstraße Straße veranlasst. Diese Sperrung beinhaltet eine Sondergenehmigung für das Be- und Entladen. Es ist keine weitere Verkehrsrechtliche Anordnung hierfür notwendig, während dem Be- und Entladen ist eine Sicherung vor und hinter dem Fahrzeug durch Personal zu gewährleisten. Im Gebäude werden keine Lagermöglichkeiten angeboten. Durch den AG wird ein Aufenthaltscontainer für die ausführenden Firmen zur Verfügung gestellt. Es besteht für den AN kein Anspruch für das Aufstellen eines firmeneigenen Aufenthaltscontainers und von Lagerräumen, dies ist in den Einheitspreisen der entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Im Zufahrtsbereich der Baustellenfläche befinden sich erhaltenswerter Baumbestand, sowie Versorgungskästen der Stadtwerke und Internetanbieter.
1.03 Baustellen- und Lagerflächen
1.04 Ortsbesichtigung/ Verkehrshinweis 1.04 Ortsbesichtigung/ Verkehrshinweis Ortsbesichtigung Vor Abgabe des Angebotes wird dringend eine Ortsbesichtigung empfohlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bieter in Bezug auf Platzverhältnisse und Lagermöglichkeiten, im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung und den Geräteeinsatz über die örtlichen Verhältnisse vertraut machen soll. Das Besichtigen des Grundstückes, ist ausschließlich mit vorherige schriftliche Terminanfrage über die Vergabeplattform der Stadt Schwabach möglich! Verkehrshinweise Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Angebotsabgabe über die genauen Verkehrsverhältnisse vor Ort (z.B. evtl. Einschränkungen für schwere Baustellenfahrzeuge, etc.) zu informieren. Die Anfahrt zur Baustelle erfolgt über öffentliche Straßen. Die ausgewiesene BE- Fläche kann nur über die nördliche Zufahrt von der Südlichen Ringstraße her angefahren werden. Die Vorbereitung der Einholung der Genehmigung für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sowie Nutzung durch besondere Fahrzeuge erfolgt mit ausreichend Vorlauf durch den Auftragnehmer. Dies ist intern bei der Planung der Baustelleneinrichtung und der Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichfalls für ggf. hierdurch erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der an die Baustelle angrenzenden Straßenräume, Grundstücksflächen etc. Die Sicherheit für den Schulbetrieb, sowie die Trennung von Baustelle und laufendem Betrieb ist durchgehend zwingend einzuhalten. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich nur mit ausreichend Vorlauf und erfolgter Abstimmung möglich.
1.04 Ortsbesichtigung/ Verkehrshinweis
1.05 Lastannahmen 1.05 Lastannahmen Eigengewicht nach DIN EN 1991-1-1 Wind WZ1 Schnee SLZ 1 Geländekategorie: III Erdbebenzone 0 Verkehr Neubau: allg qk = 3,00kN/m2 Treppen und Flur qk = 5,00kN/m2 Trennwandzuschlag delta qk = 1,20kN/m2 Abbruch 1-geschossiger Vorbau: Verkehrslasten sind nicht näher definiert!
1.05 Lastannahmen
1.06 Transporteinrichtungen und -wege 1.06 Transporteinrichtungen und -wege Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend sofort an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Auf dem Baugrundstück dürfen aufgrund der beengten Verhältnisse Fahrzeuge nur zum Zwecke von Lieferungen und Transporten abgestellt werden, und zwar nur für deren Dauer.
1.06 Transporteinrichtungen und -wege
1.07 Baustelleneinrichtung 1.07 Baustelleneinrichtung Es ist vorgesehen, die Baustelle gemäß beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan zu erschließen. Dieser als Vorabzug gekennzeichnete Plan ist als unverbindlicher Vorschlag zu betrachten, der im Einzelnen noch abzustimmen ist. Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar nach Abschluss einzelner Leistungen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Das Aufstellen und Benützen von Wohnunterkünften für Arbeitskräfte und der Betrieb einer Baukantine ist nicht erlaubt. Geländeflächen auf denen sich Baustelleneinrichtungen befunden haben, sind grundsätzlich nach deren Rückbau wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
1.07 Baustelleneinrichtung
1.08 Grundwasser 1.08 Grundwasser Gemäß dem vorliegenden Baugrundgutachen befindet sich das Grundwasser bei ca. 325 nNHN. Dies entspricht einem Grundwasserflurstand von ca. 4,5-5,0 m. Da es sich bei den oberen Bodenschichten um weniger gut durchlässige Bodenschichten handelt und das Grundstück in einem wassersensiblen Bereich liegt, wird der Bemessungswasserstand bei Geländeoberkante angesetzt.
1.08 Grundwasser
1.09 Ökologische Baubegleitung 1.09 Ökologische Baubegleitung Der verbleibende  von der Baustellenfläche abgetrennte Baumbestand ist zu erhalten. Diese Flächen sind daher zwingend von jeglicher Baustellen-Nutzung freizuhalten und Beschädigungen unbedingt zu vermeiden. Die Richtlinie zum Schutz von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünflächen bei Baumaßnahmen (Baumschutz auf Baustellen) der Stadt Schwabach sind zu beachten. Zur Gewährleistung einer ökologisch sachgerechten Bauabwicklung ist bei allen Arbeiten die Bäumen und Artenschutz betreffen, vorzeitig die ökologische Baubegleitung zu Informieren. Angabe zum Ansprechpartners  sind über die Stadt Schwabach zu erhalten. Der zu erhaltende Baumbestand ist im Genehmigungsplan der Außenanlagenplanung dargestellt. Es wird empfohlen sich auf dieser Basis im Zuge einer VorOrt-Besichtigung von der Situation der verbleibenden Bäume und den damit einhergehenden verbleibenden Raum- und Platzverhältnissen ein eigenes Bild zu machen.
1.09 Ökologische Baubegleitung
1.10 Firmenschilder/ Werbung 1.10 Firmenschilder/ Werbung Das Anbringen eigener Firmenschilder oder Werbetafeln ist auf der Baustelle nicht zulässig. Auf der städtischen Bautafel kann dem AN ein Schriftfeld mit einer Größe von B x H = ca. 100 x 38 cm (=4 Zeilen) zur Verfügung gestellt werden (auf Anfrage auch erweiterbar). Die Beschriftung erfolgt durch die städtische Bauleitung in der vorgegebenen Schriftart nach Textangabe durch den AN. Für die Beschriftung hat der AN mit Kosten in Höhe von ca. 150,- Euro netto für o. a. Feldgröße zu rechnen.
1.10 Firmenschilder/ Werbung
1.11 Kampfmittel 1.11 Kampfmittel Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit Kampfmittelverdacht, weshalb bereits eine diesbez. orientierende Vorerkundung erfolgt ist. Da diese jedoch keine endgültigen Erkenntnisse gebracht hat müssen die Erdarbeiten, sowie die darauf folgenden Tiefbauarbeiten ( Erstellung der Bohrpfalfundamente) gemäß baufachlicher Richtlinien zur Kampfmittelräumung erkundet ( Kategorie 2) und zwingend von einem Fachplaner für Kampfmittelräumung oder Kampfmittelbeseitigung mit Zulassung §7 SprenG und entsprechendem Personal mit Befähigungsschein nach §20 SprengG begleitet werden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
1.11 Kampfmittel
1.12 Baustellenkamera 1.12 Baustellenkamera Im Zuge der Baumaßnahme wird vom AG eine Baustellenkamera zur Dokumentation des Baufortschritts auf dem Dach der Grundschule eingerichtet. Der Blickwinkel der Kamera erfasst weitestgehend das Baugrundstück und nicht öffenttliche Bereiche. Zusätzlich wird die Kamera  so eingerichtet, dass Personen nicht eindeutig identifizierbar sind . Rechtskonformität nach DSGVO ist gegeben!
1.12 Baustellenkamera
2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION 2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION
2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION
2.01 Immissionsschutz 2.01 Immissionschutz Einhaltung Baulärm-Immissionsrichtwerte: Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des Merkblattes für Baulärm nach §22 BIMSCHG in aktueller Version, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen: Im Einwirkungsbereich der Baustelle befindet sich ein Nutzungsgebiet mit ausschließlich Wohnungen (reines Wohngebiet) Immissionsrichtwert: - von 7 bis 20 Uhr: 55 db (A) - von 20 bis 7 Uhr: 40 db (A) Vorgenannte Vorgaben sind zwingend einzuhalten! Bei der Ausführung der Leistungen müssen benachbarte bauliche Anlagen gegen Schäden durch Erschütterungen geschützt werden. Die Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Leitlinie) ist zu beachten und einzuhalten.
2.01 Immissionsschutz
2.02 Gerüste/ Hebezeug 2.02 Gerüste/Hebezeug Der AG stellt kein Fassadengerüst zur Verfügung. Die Erfordernis von Arbeitsgerüsten, Arbeitsbühnen, Schutzgerüsten usw. hat der Auftragnehmer selbst, unter Berücksichtigung einer gefahrlosen Arbeit, den Unfallverhütungs-, und Sicherheitsvorschriften sowie nach den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators zu entscheiden und auszuführen. Bauseits werden keine Gerüste und Hebezeuge zur Verfügung gestellt. Eine Mitnutzung von Gerüsten durch fremde AN ist nicht vorgesehen. Die Gerüste sind auf den Arbeitsablauf/ Taktung des AN abzustimmen.
2.02 Gerüste/ Hebezeug
2.03 Sparten 2.03 Sparten Vor Beginn der Arbeiten auf dem Baugrundstück hat sich der Auftragnehmer frühzeitig über die Lage der Leitungen, Kabel, Kanäle etc. bei den zuständigen Behörden und Fachplanern zu informieren. Die Durchführung des erforderlichen Spartenumlaufes, d. h. Beschaffen, Sichten und Auswerten aller Pläne der zuständigen Ver-und Entsorgungsunternehmen für das Bauvorhaben wird nicht gesondert vergütet und ist in den EPs des LV mit einzurechnen.
2.03 Sparten
2.04 Allgemeiner Winterbau 2.04 Allgemeiner Winterbau Da der geplante Ausführungszeitraum auch in den Wintermonaten liegt, sind die Arbeiten bei zu erwartenden Jahreszeiten üblichen Witterungsbedingungen auszuführen und zu kalkulieren, dies gilt auch für evtl. erforderliche Schneeräumarbeiten und Streudienste. Ausgenommen hiervon sind Ausführungsbedingungen zu "außergewöhnlichen Wetterereignissen". Zur Abgrenzung außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse werden die Messwerte arbeitsbehindernder atmosphärischer Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und dergleichen) arbeitstäglich um 7.00 Uhr ermittelt. Dies erfolgt über die durch die nächstgelegene Messstelle zur Verfügung gestellten Wetterdaten. Dabei werden die über eine Kalenderwoche gemittelten Wetterdaten der aktuellen Witterungsperiode denen des Normalwinters grenzwertbereinigt gegenübergestellt. Die Daten des grenzwertbereinigten Normalwinters sind gemittelte Werte der letzten 10 Jahre einschließlich einem 10%igen Zuschlag der errechneten Wetterwerte für die Festlegung des gültigen Grenzwerts. Dieser Zuschlag wird erhoben, um gegenüber Normalwitterungsbedingungen die Außergewöhnlichkeit des Wetterereignisses gewahrt zu wissen.
2.04 Allgemeiner Winterbau
2.05 Vermessungsleistungen 2.05 Vermessungsleistungen Nach Abschluss der Errichtung Baugrube wird die vorhandene Höhenlage, Abbruchsohle und Geländeprofil von einem durch den Bauherrn beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgenommen, sowie die Grobeinmessung der Gebäudehöhe, -eckpunkte und je einer Quer- und Längsachse durchgeführt. So erfolgt die Übergabe des Baufelds an den AN "Baumeister". Die hierzu erstellten Planunterlagen bilden auch die Grundlage für die Abrechnung der weiteren folgenden Leistungen. Sonstige weitere für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Vermessungsarbeiten sind von den ANs eigenverantwortlich vorzunehmen. Der hierfür anfallende Aufwand ist in die EPs der LV-Positionen einzurechnen.
2.05 Vermessungsleistungen
2.06 Meterrisse allgemein 2.06 Meterrisse allgemein Der Meterriss ist einmal pro Geschoss als Höhenkoten in jedem Treppenhausbereich angebracht und muss eigenverantwortlich vom AN an die für ihn relevanten Stellen übertragen werden. Der hierfür anfallende Aufwand erfolgt ohne gesonderte Vergütung und ist in die EPs des LVs einzurechnen.
2.06 Meterrisse allgemein
2.07 Bauleitung des Auftragnehmers 2.07 Bauleitung des Auftragnehmer Vor Auftragserteilung hat der Auftragnehmer schriftlich einen deutschsprachigen Firmenbauleiter (bevollmächtigter Vertreter) zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Der Firmenbauleiter ist Ansprechpartner der Objektüberwachung. Aussagen des Firmenbauleiters als Stellvertreter / Bevollmächtigter des Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten sind bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Firmenbauleiter hat an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
2.07 Bauleitung des Auftragnehmers
2.08 Baustellenbesprechungen / Leistungsabruf 2.08 Baustellenbesprechungen / Leistungsabruf Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die die Objektüberwachung des Auftraggeber regelmäßig wöchentlich durchführt, seinen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Für diesen besteht Anwesenheitspflicht. Von den Baustellenbesprechungen werden Baubesprechungsprotokolle angefertigt und dem Auftragnehmer ausgehändigt. Der Auftragnehmer hat den Eingang der Protokolle verantwortlich zu prüfen und den Nichterhalt des Protokolls spätestens 6KTs nach der jeweiligen Besprechung anzuzeigen. Die im Baubesprechungsprotokoll mündlich gemeinsam festgelegten und im Protokoll schriftlich festgehaltenen Termine gelten als Leistungsabruf nach VOB/B.
2.08 Baustellenbesprechungen / Leistungsabruf
2.09 Abrechnung/ REB- Schnittstelle 2.09 Abrechnung/ REB- Schnittstelle Grundsätzlich ist zu allen Rechnungen vorab immer ein prüffähiges Aufmaß über die abzurechnende Leistung zu erstellen, das der örtlichen Objektüberwachung zur Prüfung übergeben oder bereits unter deren Mitwirkung erstellt wird. Erst nach erfolgter Freigabe durch diese kann die Rechnungsstellung auf Basis des geprüften Aufmaßes erfolgen, der ggf. notwendige Vorlauf zur Prüfung durch die Objektüberwachung ist hierbei zu berücksichtigen. Für die Abrechnung der Erdarbeiten ist ein digitales Geländeaufmaß als Abrechnungsgrundlage durch den AN zu erstellen. Eine Aufmaß- und Massenübermittlung als elektronischer Datenaustausch im DA 11- Format auf Basis der REB- VB 23.003 "Allgemeine Bauabrechnung", Ausgabe 1979 oder 2009 wird bevorzugt.
2.09 Abrechnung/ REB- Schnittstelle
2.10 Bauwasser und -strom / Bauwesenversicherung 2.10 Bauwasser und -strom / Bauwesenversicherung Die Kosten für Baustrom und Bauwasser übernimmt der AG. Der Bauherr schließt im Rahmen der Baumaßnahme eine Bauwesenversicherung, mit Selbstbeteiligung von 1.000€, ab. Der AN hat eine angemessene Bauhaftpflichtversicherung im Zuge der Angebotsprüfung auf Anforderung durch den AG nachzuweisen.
2.10 Bauwasser und -strom / Bauwesenversicherung
2.11 Toleranzen im Hochbau 2.11 Toleranzen im Hochbau Grundsätzlich gilt die DIN 18202, insbesondere die Tabelle 3 für Ebenheitstoleranzen. Falls erhöhte Anforderungen nach Tabelle 3 gelten, sind diese explizit in den THs der jeweiligen Titel genannt.
2.11 Toleranzen im Hochbau
2.12 besondere Rahmenbedingungen Bauablauf Durch die kurze Bauzeit (s. beiliegenden Bauablaufplan) sind sämtliche hierfür erforderlichen Maßnahmen in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, dies gilt insb. für zusätzliche Schalungsvorhaltung als auch der Erhöhung von Betongüten (s. ges. Positionen).
2.12 besondere Rahmenbedingungen Bauablauf
10 LB ELEKTRO
10
LB ELEKTRO
10.01 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
10.01
444 Niederspannungsinstallationsanlagen